Regeln für die Formalkatalogisierung : RFK
UND Grundbegriffe
Inhalt:
0.0 Der
Bibliothekskatalog und seine Aufgaben
0.1 Gegenstand der
Katalogisierung
0.2 Arten von Werken
0.3 Titel,
Titelstellen, Titeländerungen
0.4 Personen
0.5 Körperschaften
0.6 Sucheinstiege,
Ansetzungen
0.7 Werkbenennungen
0.8 Materialbenennungen
0.0 Der Bibliothekskatalog und seine Aufgaben
0.0A Der Bibliothekskatalog
0.0A1 Ein Bibliothekskatalog wird im Allgemeinen als Onlinekatalog (Katalogdatenbank) geführt. Ein Onlinekatalog kann verschiedene Oberflächen für das Bibliothekspersonal und die Bibliotheksbenutzer aufweisen. Sie werden Dienstkatalog bzw. Benutzerkatalog oder OPAC (Online Public Access Catalogue) genannt.
0.0B Aufgaben eines Bibliothekskatalogs
0.0B1 Ein Bibliothekskatalog hat zunächst die Aufgabe nachzuweisen, ob eine bestimmte Ausgabe eines Werkes vorhanden ist.
0.0B2 Er hat ferner die Aufgabe, in dem durch diese Regeln gegebenen Umfang nachzuweisen,
a) welche Werke einer bestimmten Person oder Körperschaft,
b) welche Ausgaben eines bestimmten Werkes und
c) welche Werke über einen bestimmten Gegenstand (z.B. Person, Geographikum, Sachbegriff, Körperschaft, Werk usw.)
vorhanden sind.
Die RFK behandeln nicht den Nachweis der in c) genannten Gegenstände.
Für eine bibliographische Datenbank können die Regeln übernommen oder entsprechend den Aufgaben der betreffenden Datenbank geändert werden.
0.0C Datensätze in Bibliothekskatalogen
0.0C1 Jede Ausgabe eines Werkes wird durch einen oder mehrere Datensätze nachgewiesen.
0.0C2 Es wird zwischen folgenden Arten von Datensätzen unterschieden:
a) bibliographische Datensätze;
diese enthalten bibliographische Beschreibungen (vgl. Kapitel 1 – 12) und Sucheinstiege (vgl. Teil 2). Sie werden unterteilt in:
aa) Hauptsätze für einteilige Werke (vgl. 0.2K), Gesamtwerke (vgl. 0.2L1) und Teile von Gesamtwerken mit eigenen Titeln (Stücktiteln; vgl. 0.3L);
ab) Untersätze für Teile von Gesamtwerken ohne eigene Titel;
b) Normdatensätze;
diese enthalten Ansetzungs- und davon abweichende Formen von Namen und Titeln.
0.1 Gegenstand der Katalogisierung
0.1A Werk
0.1A1 Als Werk wird eine geistige Schöpfung bezeichnet, die als Veröffentlichung in einer oder mehreren Ausgaben erschienen ist.
0.1A2 Als Werk wird auch eine Zusammenstellung mehrerer geistiger Schöpfungen bezeichnet, unabhängig davon, ob diese bereits vorher veröffentlicht waren oder erst für die Zusammenstellung erarbeitet worden sind.
0.1A3 In den Regeln wird "Werk" auch für die Ausgabe eines Werkes verwendet.
0.1B Ausgabe
0.1B1 Als Ausgabe wird die Gesamtheit der in derselben Materialart erschienenen bibliographisch identischen Exemplare bezeichnet, die bei der Veröffentlichung eines Werkes entstanden sind.
0.1B2 In den Regeln wird "Ausgabe" auch für das zu katalogisierende Exemplar einer Ausgabe eines Werkes verwendet.
0.1B3 Als bibliographisch identische Exemplare einer Ausgabe gelten auch
a) auf Anforderung hergestellte (published on demand) Kopien in der gleichen physischen Form (z.B. Papierkopie eines Buches);
b) Kopien, die einzeln und in der gleichen physischen Form (Materialart) hergestellt worden sind (z.B. Sicherungskopie einer Diskette);
c) elektronische Dokumente, die sich nur unterscheiden durch
ca) den Datenträger (z.B. Diskette oder CD-ROM-Ausgabe),
cb) das Ausmaß des Datenträgers (z.B. 9- oder 14-cm-Diskette),
cc) die Art der Textdarstellung (z.B. ASCII-Datei, Word- oder WordPerfect-Text),
cd) das erforderliche Betriebssystem,
ce) den Zeichensatz,
cf) komprimierte oder nicht komprimierte Speicherung,
cg) Ausgabeformate oder Bildschirmanzeige (z.B. PDF oder Postscript);
d) auf Datenträgern ausgelieferte elektronische Dokumente, die in einem Netz installiert werden.
0.1B4 Liegt ein Werk in gedruckter und/oder in elektronischer Form vor, so gelten als eigene Ausgaben
a) die Druckausgabe,
b) das elektronische Dokument auf Datenträger(n),
c) das elektronische Dokument im Fernzugriff.
0.1B5 Verschiedene Auflagen eines Werkes gelten als verschiedene Ausgaben.
0.1B6 Als eigene Ausgabe gelten auch
a) gekürzte Ausgaben, Teilausgaben und Auszüge eines Werkes
b) unveränderte Nachdrucke (Reprints), wenn sie ein Erscheinungsjahr aufweisen, das von dem des Erstdrucks abweicht;
c) Sekundärausgaben (nachträglich erstellte Mikroform-Ausgaben, Blindenhörbücher und layoutgetreue Digitalisierungen), unabhängig davon, ob sie (z.B. von einem Verlag) veröffentlicht oder (z.B. von einer Bibliothek) als Schutz bzw. Ersatzkopie hergestellt worden sind.
0.1B7 Als Sekundärausgaben gelten im Allgemeinen unveränderte spätere Ausgaben in einer anderen physischen Form, auch wenn sie einen von der Primärausgabe abweichenden Titel haben und/oder Reklameseiten und dgl. fehlen.
0.1B8 Nicht als Sekundärausgaben gelten jedoch Buchausgaben von ursprünglich in Mikroform erschienenen Werken sowie Ausgaben in maschinenlesbarer Form.
0.1B9 Für Dissertationen, Habilitationsschriften, Diplom-, Magisterarbeiten und dgl. Hochschulschriften sowie für Reports gilt:
a) Papiervorlagen bzw. -ausgaben gelten stets als Primärausgaben.
b) Vorlagen bzw. Ausgaben in einer anderen physischen Form gelten stets als Sekundärausgaben.
0.1B10 Im Zweifelsfall wird angenommen, dass es sich um verschiedene Ausgaben eines Werkes handelt.
0.1C Vorlage
0.1C1 Als Vorlage wird das zu katalogisierende und im Katalog nachzuweisende Exemplar einer Ausgabe eines Werkes in einer bestimmten Materialart bezeichnet.
0.1C2 Die durch einen Verleger oder Herausgeber in einem Band, einer Mappe, Kapsel und dgl. vereinigten Teile sind Bestandteile der Vorlage. Zur Vorlage gehört auch Begleitmaterial (erläuternde Texte, Lösungshefte, Karten usw.), das gesondert, ohne Verbindung durch den Einband, einem Band lose, in einer Mappe oder in einer Kapsel, beigefügt ist. Lose Schutzumschläge, Schutzkartons und dgl. sind nicht Teil der Vorlage.
0.1C3 Sind verschiedene Ausgaben nur von einem Besitzer zusammengefügt, so bildet jede von ihnen selbständig die Vorlage für einen Datensatz.
0.1C4 Als Vorlage wird auch das einzige Exemplar einer handschriftlichen Fassung eines Werkes sowie ein Nachlass bezeichnet.
0.2 Arten von Werken
0.2A Einzelwerk
0.2A1 Als Einzelwerk wird eine in sich abgeschlossene geistige Schöpfung bezeichnet, die in einem oder mehreren Teilen selbständig oder als Bestandteil einer Sammlung oder eines Fortsetzungswerkes unselbständig erschienen ist.
0.2A2 Auch einzelne Artikel, Aufsätze, Beiträge, Briefe, Dokumente, Reden und dgl. gelten als Einzelwerke.
0.2A3 Ein Einzelwerk kann sein:
a) ein Werk, dessen Verfasser weder genannt noch zu ermitteln sind;
b) ein Werk eines Verfassers;
c) ein Werk mehrerer Verfasser.
0.2B Sammlung
0.2B1 Als Sammlung wird eine Zusammenstellung von mindestens zwei Einzelwerken oder Teilen von mindestens zwei Einzelwerken in einer ein- oder mehrteiligen begrenzten Veröffentlichung bezeichnet, unabhängig davon, ob diese bereits vorher veröffentlicht waren oder erst für die Zusammenstellung erarbeitet worden sind.
0.2B2 Ein Werk, das Beiträge enthält, die für eine Veranstaltung erarbeitet worden sind, gilt auch dann als Sammlung, wenn im Titel oder Titelzusatz eine Jahreszählung, eine Bandangabe oder ein auf fortlaufendes Erscheinen hinweisender Begriff enthalten ist.
0.2B3 Keine Sammlung liegt vor, wenn einem Einzelwerk nur Beigaben wie z.B. Vor- und Nachworte, Anmerkungen, Anhänge, Zwischenmusiken bei Literaturtonträgern und dgl. beigefügt sind.
0.2B4 Nicht als Sammlung, sondern als Einzelwerk gilt eine Ausgabe von Gedichten desselben Verfassers sowie ein Werk, das im Wesentlichen aus Schöpfungen oder Abbildungen von Schöpfungen eines bildenden Künstlers besteht.
0.2C Begrenztes Werk
0.2C1 Als begrenztes Werk wird ein Werk bezeichnet, das einen von vornherein geplanten Abschluss hat und in einem oder mehreren Teilen erscheint.
0.2C2 Als begrenzte Werke gelten Einzelwerke und Sammlungen.
0.2D Integrierendes Werk
0.2D1 Als integrierendes Werk wird ein Werk bezeichnet, das durch Aktualisierungen (z.B. Ergänzungslieferungen oder Updates) ergänzt oder verändert wird. Integrierende Werke können als begrenzte oder Fortsetzungswerke erscheinen. Beispiele für integrierende Werke sind Loseblattausgaben, Datenbanken, Websites und dgl.
0.2E Fortsetzungswerk
0.2E1 Als Fortsetzungswerk wird ein Werk bezeichnet, das keinen von vornherein geplanten Abschluss hat und in mehreren Teilen erscheint.
0.2E2 Wie ein Fortsetzungswerk und nicht wie ein begrenztes Werk in mehreren Auflagen wird auch ein Werk behandelt, das - allein oder in Verbindung mit einer Standangabe oder Auflagebezeichnung - eine Jahreszählung (z.B. Berichtsjahr), eine Bandangabe oder einen auf fortlaufendes Erscheinen hinweisenden Begriff wie Jahresbericht, Tätigkeitsbericht, Verwaltungsbericht enthält und mindestens alle fünf Jahre erscheint.
0.2E3 Wenn es zweckmäßig erscheint, werden alte Drucke mit Erscheinungsjahren bis 1700 auch dann wie begrenzte Werke behandelt, wenn ihr Titel eine Jahreszählung und/oder einen auf fortlaufendes Erscheinen hinweisenden Begriff wie z.B. Almanach, Kalender oder Prognostikon enthält.
0.2E4 Als Fortsetzungswerke gelten ohne von vornherein geplanten Abschluss erscheinende integrierende Werke, Zeitungen, Zeitschriften und Schriftenreihen (Serien).
0.2E5 Zeitung. Als Zeitung wird ein Fortsetzungswerk bezeichnet, dessen einzelne Teile im Allgemeinen regelmäßig mindestens einmal in der Woche erscheinen und über aktuelle Ereignisse berichten.
0.2E6 Zeitschrift. Als Zeitschrift wird ein Fortsetzungswerk bezeichnet, dessen einzelne Teile mehr oder weniger regelmäßig erscheinen und im Allgemeinen mehrere Beiträge, einen Bericht, eine Datensammlung o.ä. enthalten. Eine Zeitschrift, deren einzelne Teile stets oder überwiegend einen eigenen Titel haben, wird jedoch wie eine Schriftenreihe behandelt.
0.2E7 Schriftenreihe
(Serie). Als Schriftenreihe (Serie) wird ein Fortsetzungswerk bezeichnet,
dessen einzelne Teile jeweils ein Werk (Einzelwerk oder Sammlung) mit eigenem
Titel oder einen Band eines solchen Werkes enthalten. Eine Schriftenreihe, deren einzelne Teile stets oder überwiegend
mehr als einen Beitrag ohne übergeordneten Titel enthalten und mindestens zweimal im Jahr erscheinen, wird jedoch nicht wie
eine Schriftenreihe, sondern wie eine Zeitschrift behandelt.
0.2F Selbständig erschienenes Werk
0.2F1 Selbständiges Werk. Allein veröffentlichte Einzelwerke, Sammlungen und Fortsetzungswerke werden als selbständig erschienene Werke bezeichnet. In den Regeln wird für "selbständig erschienenes Werk" kurz "selbständiges Werk" verwendet.
0.2F2 Auch Sonderdrucke gelten als selbständige Werke. Als Sonderdrucke werden Ausgaben von Werken bezeichnet, die ursprünglich als Bestandteil einer Sammlung oder eines Fortsetzungswerks erschienen sind.
0.2G Unselbständig erschienenes Werk
0.2G1 Unselbständiges Werk. Werke, die als Bestandteil einer Sammlung oder eines Fortsetzungswerkes erschienen sind (z.B. Aufsätze oder Beiträge in einer Sammlung oder einem Zeitschriftenheft), werden als begrenzte unselbständig erschienene Werke bezeichnet. In den Regeln wird für "unselbständig erschienenes Werk" kurz "unselbständiges Werk" verwendet.
0.2G2 Hat eine einmalig erscheinende Zeitungsbeilage oder ein Themenheft einer Zeitschrift einen selbständig zitierbaren Titel, so gilt die Beilage bzw. das Themenheft als unselbständiges Gesamtwerk.
0.2G3 Enthalten die Nummern, Hefte oder Bände von Zeitungen oder Zeitschriften in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen Beiträge, Bibliographien, Buchbesprechungen, Statistiken, Tätigkeitsberichte und dgl. mit jeweils selbständig zitierbaren Titeln, so gelten diese als unselbständige Fortsetzungswerke.
0.2H Untergliederungen von Werken
0.2H1 Abteilung. Als Abteilung wird eine Untergliederung eines in mehreren Teilen erscheinenden Einzelwerkes oder einer in mehreren Teilen erscheinenden Sammlung bezeichnet, die einen Gliederungsbegriff (Bezeichnung) und/oder eine sachliche Benennung und/oder Zählung hat und mehreren Teilen gemeinsam übergeordnet ist.
0.2H2 Unterreihe. Als Unterreihe wird eine Untergliederung eines Fortsetzungswerkes bezeichnet, die einen Gliederungsbegriff (Bezeichnung) und/oder eine sachliche Benennung und/oder Zählung hat, mehreren Teilen gemeinsam übergeordnet ist und ohne von vornherein geplanten Abschluss erscheint.
Angaben, die lediglich eine chronologische Abfolge der Bände eines Fortsetzungswerkes zum Ausdruck bringen, z.B. Neue Folge, 3. Folge gelten jedoch nicht als Bezeichnungen von Unterreihen, sondern als übergeordnete Bandangaben.
0.2H3 Fortlaufende Beilage. Als fortlaufende Beilage wird ein Fortsetzungswerk bezeichnet, das parallel zu einem anderen Fortsetzungswerk und ohne von vornherein geplanten Abschluss erscheint, einen Zugehörigkeitsbegriff (z.B. Beilage, Ergänzung, Supplement) und/oder eine Zählung und/oder einen eigenen Titel hat.
0.2J Begleitmaterial
0.2J1 Als Begleitmaterial gelten physisch getrennte Bestandteile einer Ausgabe, in der Regel in einer anderen Materialart, die nicht als Teile eines mehrteiligen Werkes aufzufassen sind, z.B. erläuternde Texte, Abbildungsverzeichnisse, Kartenbeilagen, Mikroformbeilagen, Installationsanleitungen, Installationsdisketten zu CD-ROM-Ausgaben, Beispieldisketten, Übungsdisketten und dgl. Als Begleitmaterial gelten auch Verbrauchsmaterialien (z.B. Farbstifte) und Gegenstände wie Taschenrechner oder Glockenspiele.
0.2J2 Als Hauptwerk mit Begleitmaterial gelten auch
a) Bücher (als Hauptwerk), denen ein oder mehrere Datenträger mit Computerdateien in Tasche und dgl. (als Begleitmaterial) beigegeben sind;
b) elektronische Dokumente auf Datenträgern (als Hauptwerk), die dem Begleitmaterial (z.B. zugehörige Handbücher, Anleitungen usw.) in Tasche und dgl. beigegeben sind.
0.2K Einteiliges Werk
0.2K1 Ein Werk, das in einer physischen Einheit vorliegt, wird als einteiliges Werk bezeichnet.
0.2K2 Ein Werk, das in mehreren physischen Einheiten vorliegt, gilt als einteiliges Werk,
a) wenn es sich um ein Hauptwerk mit Begleitmaterial handelt;
b) wenn es sich bei Nichtbuchmaterialien handelt um
ba) Dia- und Tonbildreihen;
bb) elektronische Dokumente auf Datenträgern, die nur zusammen benutzbar sind;
bc) Ausgaben, deren Teile keine sachliche Benennung haben;
bd) Ausgaben, für deren einzelne Teile keine eigenen Datensätze angelegt werden (z.B. Mikrofiche-Ausgaben).
0.2K3 Gedruckte Ausgaben einteiliger Werke in Band- oder Heftform werden auch "einbändige Werke" genannt.
0.2L Mehrteiliges Werk
0.2L1 Ein Werk, das in mehreren physischen Einheiten erschienen ist, wird als mehrteiliges Werk bezeichnet. In den Regeln wird für „mehrteiliges Werk“ auch „Gesamtwerk“ verwendet
0.2L2 Fortsetzungswerke in allen Materialarten und Medienkombinationen gelten stets als mehrteilige Werke.
0.2L3 Andere Nichtbuchmaterialien, die in mehreren physischen Einheiten vorliegen, werden nur dann als mehrteilige Werke behandelt,
a) wenn für die einzelnen Teile eigene Datensätze angelegt werden, die für die Wiedergabe sachlicher Benennungen erforderlich sind;
b) wenn zu einem Grundwerk Ergänzungen auf physisch getrennten Datenträgern erscheinen (z.B. Upgrades).
0.2L4 Gedruckte Ausgaben mehrteiliger Werke in Band- oder Heftform werden auch "mehrbändige Werke" genannt.
0.2M Medienkombination
0.2M1 Als Medienkombination wird im Allgemeinen ein Werk bezeichnet, in dem zwei oder mehr Medien verschiedener physischer Form (Materialart) unter einem Gesamttitel vereinigt sind.
0.2M2 Nicht als Medienkombination gelten jedoch
a) Tonbildreihen (vertonte Diaserien);
b) Kombinationen einer Materialart mit Begleitmaterialien in einer anderen Materialart;
c) mehrteilige Werke, bei denen einzelne Teile als Sekundärausgaben vorliegen (z.B. Zeitschriftenbände, die zur Lückenergänzung durch Mikroformen ersetzt werden);
d) begrenzte Sammelwerke mit Texten von und über eine Person, wenn die Texte über die Person (z.B. Register, Werkkonkordanzen) in einer anderen Materialart als die Texte von der Person vorliegen;
e) Online-Publikationen und die dazugehörenden Handbücher. Die Handbücher werden als eigenständige Werke behandelt.
0.2N Verfasserwerke
0.2N1 Als Verfasserwerke werden im Allgemeinen Werke bezeichnet, an denen ein bis drei Verfasser (vgl. 0.4A) beteiligt sind.
0.2P Anonyme Werke
0.2P1 Als anonyme Werke werden Werke bezeichnet, deren Verfasser weder genannt noch zu ermitteln sind.
0.2P2 Als anonyme Werke im Sinne dieser Regeln gelten auch
a) Werke von mehr als drei Verfassern;
b) Werke der folgenden Arten, auch wenn sie nur ein bis drei Verfasser haben:
ba) Fortsetzungswerke;
bb) Loseblattausgaben;
bc) Schulbücher allgemeinbildender Schulen;
Als Schulbücher allgemeinbildender Schulen gelten Bücher, die als Lehrmittel für die Hand des Schülers von Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsgymnasien und Sonderschulen bestimmt sind, sowie die dazu erschienenen Arbeitsmaterialien wie Testblätter, Arbeitshefte usw. und die bibliographisch dazugehörigen Bände für die Hand des Lehrers, z. B. Lehrerbände oder -hefte, Lösungshefte und dgl.
Nicht als Schulbücher allgemeinbildender Schulen gelten jedoch Textausgaben für den Schulgebrauch, Bücher für Berufs- und Fachschulen (Handelsschulen) und Lernhilfen für Schüler, die außerhalb der Schule zur Weiterbildung und Ergänzung zu benutzen sind.
Im Zweifelsfall gilt eine Vorlage nicht als Schulbuch einer allgemeinbildenden Schule.
bd) Ausstellungs- und Museumskataloge;
Als Ausstellungskataloge gelten Werke, bei denen der Sachverhalt Ausstellung durch Angaben auf der Haupttitelseite, der Rückseite der Haupttitelseite oder einer anderen Titelseite zum Ausdruck kommt.
Wie Museumskataloge werden auch Museumsführer behandelt.
be) Drehbücher;
bf) Verfassungen, völkerrechtliche Verträge, Gesetze, Verordnungen, Erlasse und dgl. Werke von Gebietskörperschaften;
bg) Verfassungen, Verträge mit Staaten, Gesetze, Verordnungen, Erlasse und dgl. Werke von Religionsgemeinschaften.
0.3 Titel, Titelstellen, Titeländerungen
0.3A Titel
0.3A1 Als Titel wird die sachliche Benennung eines Werkes und einer Ausgabe eines Werkes bezeichnet.
0.3A2 Die Namen beteiligter Personen oder Körperschaften, die mit dem Titel grammatisch verbunden sind oder zur Aussage des Titels gehören, gelten als Teil des Titels. Die vorliegenden Namen von Körperschaften, die zu einem Titel zu ergänzen sind, gelten ebenfalls als Teil des Titels.
0.3A3 Besteht ein Titel nur aus den Namen beteiligter Personen oder Körperschaften, so bilden diese Namen in der vorliegenden Form den Titel und sind gleichzeitig Beteiligtenangabe.
0.3A4 Ist bei alten Drucken kein Titel vorhanden, so gilt der Anfang des Textes als Titel. Nicht als Anfang des Textes gelten Motti, Segensformeln, Widmungen und dgl.
0.3A5 Als Alternativtitel gelten Teile eines Titels, die mit "oder", "das ist" oder fremdsprachigen Entsprechungen an den vorangehenden Teil des Titels angeschlossen sind.
0.3B Titelzusätze
0.3B1 Als Titelzusätze werden Erläuterungen, Erweiterungen oder Einschränkungen der sachlichen Benennung bezeichnet, die im Zusammenhang mit einer sachlichen Benennung genannt sind.
0.3C Titelstellen
0.3C1 Als Titelstellen werden diejenigen Stellen bzw. Seiten einer Vorlage bezeichnet, auf denen der Titel genannt ist.
0.3C2 Sind die Angaben zu einem Titel auf einander gegenüberliegende Seiten verteilt, so bilden diese zusammen eine Titelstelle.
0.3D Haupttitelstelle
0.3D1 Von mehreren Titelstellen mit unterschiedlicher Fassung des Titels gilt im Allgemeinen als Haupttitelstelle
a) diejenige, die durch ihre typographische Gestaltung hervorgehoben ist;
b) wenn keine hervorgehoben ist, diejenige, welche die vollständigsten Angaben zur Beschreibung der Vorlage enthält, wobei die ausgeschriebene Form eines Titels gegenüber einer korrespondierenden Form in einer Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolge als vollständigere Angabe gilt;
c) bei mehreren gleichwertigen die erste.
0.3D2 Bei gegenüberliegenden Titelseiten mit unterschiedlichen Fassungen des Titels gilt im Allgemeinen die rechte als Haupttitelstelle.
0.3D3 Bei Sekundärausgaben gilt jedoch die Haupttitelstelle der Primärausgabe als Haupttitelstelle.
0.3D4 Eine Umschlagtitelseite wird nur dann Haupttitelstelle, wenn Titelstellen im Inneren der Vorlage ungeeignet sind.
0.3E Haupttitel
0.3E1 Enthält eine Vorlage verschiedene Titel für denselben Inhalt, so wird einer von ihnen zum Haupttitel bestimmt.
0.3E2 Als Haupttitel gilt im Allgemeinen der Titel, der auf der Haupttitelstelle genannt ist.
0.3E3 Sind mehrere Titel für denselben Inhalt auf der Haupttitelstelle genannt, so gilt im Allgemeinen der hervorgehobene bzw. der zuerst genannte als Haupttitel.
0.3E4 Sind eine ausgeschriebene Form des Titels und eine korrespondierende Form in einer Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolge auf der Haupttitelstelle genannt, so gilt jedoch stets die ausgeschriebene Form als Haupttitel.
0.3F Nebentitel
0.3F1 Weitere, neben dem Haupttitel auf der Haupttitelstelle oder an anderen Stellen der Vorlage genannte Titel werden als Nebentitel bezeichnet.
0.3G Präsentationstitel
0.3G1 Nebentitel, die den Anlass der Veröffentlichung ausdrücken und nicht nur eine Widmung darstellen, werden als Präsentationstitel bezeichnet.
0.3H Paralleltitel
0.3H1 Fassungen des Haupttitels in anderen Sprachen und/oder Schriften werden als Paralleltitel bezeichnet.
0.3H2 Haupt- und Paralleltitel (verkürzte Paralleltitel) liegen auch vor, wenn nur einzelne, sich entsprechende Teile der Titel in mehreren Sprachen abgefasst sind.
0.3J Einheitstitel
0.3J1 Als Einheitstitel wird derjenige Titel bezeichnet, der einheitlich für alle Ausgaben eines Werkes bestimmt wird.
0.3K Key title
0.3K1 Als Key title wird die zur ISSN gehörende Benennung bezeichnet, die das ISSN Network aus dem(n) jeweils vorliegenden Titel(n) für ein Fortsetzungswerk nach festgelegten Regeln bestimmt.
0.3L Gesamttitel und Stücktitel
0.3L1 Ist eine Ausgabe zugleich Teil eines mehrteiligen Gesamtwerkes, so wird der Titel des Gesamtwerkes als Gesamttitel und der Titel des Teiles als Stücktitel bezeichnet.
0.3L2 Ist eine Ausgabe zugleich Teil mehrerer Gesamtwerke, die einander über- bzw. untergeordnet sind, so ist der Gesamttitel, der einem anderen untergeordnet ist, zugleich Stücktitel in Bezug auf den ihm übergeordneten Gesamttitel.
0.3L3 Für jeden dieser Titel gelten gesondert die Bestimmungen von 0.3A – 0.3J.
03M Titeländerungen bei mehrteiligen Werken
0.3M1 Haben in einem mehrteilig erschienenen Werk einzelne Teile voneinander abweichende Gesamttitel, so wird im Allgemeinen für jeden Gesamttitel gesondert der Haupttitel nach 0.3E bestimmt.
0.3M2 Bei einem mehrteilig erschienenen begrenzten Werk kann auch ein Gesamttitel - im Allgemeinen der am häufigsten vorkommende oder gebräuchlichste - für alle Teile oder Bände bestimmt werden. So kann auch bei Fortsetzungswerken verfahren werden, sofern es sich um Schwankungen oder geringfügige Abweichungen handelt.
0.3N Verschiedene Titel in verschiedenen Ausgaben eines Werkes
0.3N1 Für jede Ausgabe eines Werkes sind die Bestimmungen von 0.3A – 0.3M gesondert anzuwenden.
0.4 Personen
0.4A Verfasser
0.4A1 Als Verfasser werden Personen bezeichnet, die ein Werk oder Teile eines Werkes allein oder gemeinschaftlich erarbeitet haben, auch wenn sie in dem Werk und seinen Ausgaben nicht oder nicht ausdrücklich als Verfasser genannt sind.
0.4A2 Als Verfasser gelten auch Mitarbeiter, Bearbeiter, Kommentatoren und Drehbuchautoren, Verfasser des Gedankenguts und der literarischen Form, Berichterstatter und Gesprächspartner, Komponisten und Textdichter, Dissertanten und Präsides bei alten Dissertationen, Textverfasser, Bildautoren und bildende Künstler bei Bildbänden, Bilderbüchern, Kunstbänden, Ausstellungs- und Museumsführern sowie Ausstellungs- und Museumskatalogen.
0.4A3 Auch Personen, die nur in Form von Buchstaben, Zeichen, Gattungsbezeichnungen usw. genannt sind, Personen, deren Verfasserschaft unsicher oder strittig ist (mutmaßliche und überlieferte Verfasser) , sowie Personen, die sich als Verfasser bezeichnen, obwohl sie es nicht sind (angebliche Verfasser), gelten als Verfasser.
0.4B Sonstige beteiligte Personen
0.4B1 Als sonstige beteiligte Personen werden Personen bezeichnet, die nicht als Verfasser gelten (vgl. 0.7A) aber als Begründer, Herausgeber, Redakteure, Übersetzer, Illustratoren, Verfasser von Vor- und Nachworten, Anreger, Auftraggeber, Förderer, Schirmherren, Veranstalter usw. an einem Werk oder einer Ausgabe eines Werkes beteiligt sind. Das gilt auch für Personen, die mit einer dieser Funktionen in Form von Buchstaben, Zeichen, Gattungsbezeichnungen usw. genannt sind.
0.4B2 Illustratoren gelten als sonstige beteiligte Personen, wenn sie Bildbeigaben geringen Umfangs zu Textwerken erarbeitet haben. Zu Bildautoren und bildenden Künstlern als Verfasser von Bildbänden, Bilderbüchern, Kunstbänden, Ausstellungs- und Museumsführern sowie Ausstellungs- und Museumskatalogen vgl. 0.4A.
0.4C Beteiligte Personen
0.4C1 Verfasser und sonstige beteiligte Personen werden zusammenfassend als beteiligte Personen bezeichnet.
0.4D Nicht beteiligte Personen
0.4D1 Als nicht beteiligte Personen werden Personen bezeichnet, die als Adressaten, Gefeierte von Festschriften, Verstorbene bei Leichenpredigten oder Gedächtnisschriften, als Sammler bzw. Besitzer von Buch-, Kunst- und anderen Sammlungen sowie als bio-graphierte Personen in einem Werk oder einer Ausgabe eines Werkes genannt sind.
0.5 Körperschaften
0.5A Körperschaften im Allgemeinen
0.5A1 Als Körperschaften im Sinne der Regeln gelten unabhängig von der juristischen Definition:
a) sämtliche Personenvereinigungen, Organisationen und Institutionen, Unternehmen und Veranstaltungen, die eine durch ihren Namen individuell bestimmbare Einheit bilden, z.B. Gesellschaften, Vereine, Verbände, Arbeitsgemeinschaften; Parteien, Genossenschaften, Gewerkschaften; berufsständische Kammern; Akademien, Universitäten, Hochschulen, Fachschulen, Schulen; Institute, Archive, Bibliotheken, Museen, Theater; Firmen, Betriebe; Banken, Börsen; Kirchen, Orden, Klöster; Kongresse; Messen, Festwochen, Ausstellungen;
b) die territorialen Einheiten (Gebietskörperschaften) und ihre Organe, z.B. Staaten, Länder, Bezirke, Kreise, Gemeinden; Parlamente, Regierungen, Ministerien, sonstige Behörden und Ämter, Gerichte, militärische Einheiten, diplomatische Vertretungen.
0.5A2 Nicht als Körperschaften gelten:
a) Aktionen, Bewegungen, Datenbanken, Forschungsvorhaben, Kampagnen, Investmentfonds, Modellversuche, Preisverleihungen, Projekte, Programme, Schwerpunkte, Vorhaben und Wettbewerbe (mit Ausnahme von Sportwettkämpfen);
b) wie Körperschaftsnamen verwendete Titel von Zeitungen und Zeitschriften sowie deren Redaktionen;
c) Interpreten oder Musikgruppen, die sich nur mit Vor- und Familiennamen der beteiligten Personen nennen.
0.5B Gebietskörperschaften
0.5B1 Als Gebietskörperschaften gelten alle Körperschaften, die (volle oder eingeschränkte) staatliche Funktionen in einem bestimmten Territorium ausüben oder auszuüben beanspruchen, z.B. Staaten, Gliedstaaten, Bundesländer, Kantone.
0.5B2 Als Gebietskörperschaften gelten ferner deren regionale oder lokale Verwaltungseinheiten, z.B. Provinzen, Bezirke, Départements, Counties, Oblasti, Kreise, Gemeinden.
0.5C Nicht als Gebietskörperschaften geltende Körperschaften
0.5C1 Nicht als Gebietskörperschaften gelten Gemeindeverbände, Zweckverbände, Planungsgemeinschaften, Planungsverbände und dgl. Sie gelten als Körperschaften gemäß 0.5A1a.
0.5D Organe von Gebietskörperschaften
0.5D1 Als Organe von Gebietskörperschaften gelten die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, die vorwiegend legislative, exekutive, administrative, richterliche, informative, diplomatische oder militärische Funktionen haben, z.B. Parlamente, Regierungen, Ministerien, Gerichte, Presseämter, Gesandtschaften, Einheiten der Streitkräfte.
0.5D2 Als Organe von Gebietskörperschaften gelten ferner stets ohne Rücksicht auf ihre Funktion die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, deren Name einen Begriff enthält, mit dem gewöhnlich Organe von Gebietskörperschaften bezeichnet werden, wie z.B. Amt, Behörde, Verwaltung und entsprechende fremdsprachige Benennungen, aber nicht die Verwaltungseinheiten von Post- und Verkehrseinrichtungen.
0.5E Nicht als Organe von Gebietskörperschaften geltende Körperschaften
0.5E1 Nicht als Organe von Gebietskörperschaften gelten die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, die sich vorwiegend und unmittelbar mit erzieherischen, kulturellen, wissenschaftlichen, technischen, kommerziellen, berufsständischen, religiösen, sozialen u.ä. Aufgaben befassen, z.B. Schulen, Hochschulen; Theater, Bibliotheken, Archive, Museen; Forschungsinstitute, Observatorien, botanische und zoologische Gärten; Post- und Verkehrseinrichtungen; Banken; Wirtschafts- und Versorgungsbetriebe; Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammer; Kirchen, Krankenhäuser, Heime.
0.5E2 Nicht als Organe von Gebietskörperschaften gelten ferner stets ohne Rücksicht auf ihre Funktion die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, deren Name einen Begriff enthält, mit dem gewöhnlich Einrichtungen von Gebietskörperschaften bezeichnet werden, die keine Organe sind, wie z.B. Anstalt, Institut und entsprechende fremdsprachige Benennungen.
0.5F Religionsgemeinschaften
0.5F1 Als Religionsgemeinschaften gelten alle in Lehre, Kult und Disziplin selbständigen religiösen Körperschaften oder Zusammenschlüsse solcher Körperschaften, z.B. Kirchen, Landeskirchen, Freikirchen, Sekten und Kirchenbünde.
0.5F2 Als Religionsgemeinschaften gelten ferner deren Verwaltungseinheiten regionalen, lokalen oder personalen Charakters, z.B. Kirchenkreise, Dekanate, Kirchenprovinzen, Diözesen, Erzdiözesen; Pfarreien, Gemeinden; Orden, Kongregationen und ähnliche religiöse Gemeinschaften einschließlich ihrer regionalen und lokalen Einheiten, wie Ordensprovinzen, Abteien und Klöster.
0.5G Organe von Religionsgemeinschaften
0.5G1 Als Organe von Religionsgemeinschaften gelten die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, die vorwiegend legislative, administrative, richterliche, informative oder diplomatische Funktionen haben, z.B. Kirchenleitungen, Synoden im Sinne von Vertretungskörperschaften, kirchliche Gerichte, Presseämter und Nuntiaturen.
0.5G2 Als Organe von Religionsgemeinschaften gelten ferner stets ohne Rücksicht auf ihre Funktion die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, deren Name einen Begriff enthält, mit dem gewöhnlich Organe von Religionsgemeinschaften bezeichnet werden, wie z.B. Amt, Behörde, Verwaltung und entsprechende fremdsprachige Benennungen.
0.5H Nicht als Organe von Religionsgemeinschaften geltende Körperschaften
0.5H1 Nicht als Organe von Religionsgemeinschaften gelten die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, die sich vorwiegend und unmittelbar mit erzieherischen, kulturellen, wissenschaftlichen, berufsständischen, sozialen u.ä. Aufgaben befassen, z.B. Schulen, Hochschulen; Bibliotheken, Archive, Museen; Forschungsinstitute; religionsgebundene berufsständische oder soziale Vereine und Gesellschaften; Krankenhäuser und Heime.
0.5H2 Nicht als Organe von Religionsgemeinschaften gelten ferner stets ohne Rücksicht auf ihre Funktion die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, deren Name einen Begriff enthält, mit dem gewöhnlich Einrichtungen von Religionsgemeinschaften bezeichnet werden, die keine Organe sind, wie z.B. Anstalt, Institut und entsprechende fremdsprachige Benennungen.
0.5J Veranstaltungen
0.5J1 Als Veranstaltungen im Sinne dieser Regeln gelten zeitlich begrenzte Zusammenkünfte von Personen oder Körperschaften zu wissenschaftlichen, kulturellen, politischen, wirtschaftlichen, religiösen, sozialen u.ä. Zwecken, z.B. Kongresse, Tagungen, Symposien und Kolloquien.
0.5J2 Als Veranstaltungen im Sinne dieser Regeln gelten ferner Ausstellungen, Messen, Festwochen, sportliche Veranstaltungen und dgl.
0.5K Nicht als Veranstaltungen geltende Körperschaften
0.5K1 Nicht als Veranstaltungen gelten Vertretungskörperschaften wie z.B. Landtage und Synoden. Sie gelten als Organe von Gebietskörperschaften (vgl. 0.5D) bzw. Religionsgemeinschaften (vgl. 0.5G).
0.5L Veranstaltungen, die als Körperschaften behandelt werden
0.5L1 Eine Veranstaltung wird als Körperschaft behandelt, wenn ihre Bezeichnung aus einem zur Benennung einer Veranstaltung verwendeten Veranstaltungsbegriff besteht, der durch formale Attribute erweitert sein kann, und einer damit grammatisch verbundenen Angabe
a) eines Themas,
b) eines Eigennamens,
c) eines Ortsnamens, der fester Bestandteil des Veranstaltungsnamens ist, oder
d) einer Gruppe von Personen oder Körperschaften, die ihrerseits keine Körperschaft und auch nicht Teil einer Körperschaft ist.
Veranstaltungsbegriffe sind z.B. Kongress, Konferenz, Tagung, Symposium, Kolloquium, Ausstellung, Messe, Festwoche und entsprechende fremdsprachige Benennungen.
Als formale, nicht auf den Inhalt bezogene Attribute gelten z.B. Begriffe wie "wissenschaftlich", "national", "international" und entsprechende fremdsprachige Benennungen.
Veranstaltungsbegriff und Themaangabe gelten, unabhängig von der typographischen Gestaltung, im Allgemeinen auch als grammatisch verbunden, wenn sie als appositionelle Gefüge angegeben sind. Sie gelten jedoch nicht als grammatisch verbunden, wenn zwischen ihnen Angaben wie veranstaltende Körperschaften, Veranstaltungsort, -jahr oder -datum stehen.
Titel von Zeitungen und Zeitschriften gelten in Verbindung mit einem Veranstaltungsbegriff als Eigennamen.
0.5L2 Eine Veranstaltung wird auch als Körperschaft behandelt, wenn ihre Bezeichnung besteht
a) aus einer Folge von Initialen oder ähnlichen Buchstabenfolge;
b) bei Ausstellungen, Messen, Festwochen oder Sportveranstaltungen aus einer Themaangabe, die mit einer Zählung und/oder Jahresangabe verbunden ist;
c) aus einem einfachen oder durch formale Attribute erweiterten Veranstaltungsbegriff und dem Namen der abhaltenden oder veranstaltenden Körperschaft.
0.5M Veranstaltungen, die nicht als Körperschaften behandelt werden
0.5M1 Ausgrabungen, Expeditionen, Lehrgänge und Vortragsreihen werden nicht als Körperschaften behandelt.
0.5M2 Ebenfalls nicht als Körperschaften werden Zeitabschnitte behandelt, die unter einem bestimmten Motto stehen oder thematisch benannt sind, wie z.B. "Tag der offenen Tür", "International Book Year", es sei denn, dass ihnen ein ständiges Büro mit körperschaftlicher Organisation zugeordnet ist.
0.5N Beteiligte Körperschaften
0.5N1 Als beteiligte Körperschaften werden Körperschaften bezeichnet, die - allein oder gemeinschaftlich mit anderen Körperschaften oder Personen - ein Werk oder eine Ausgabe eines Werkes erarbeitet, veranlasst oder herausgegeben haben. Dieser Sachverhalt wird unabhängig von den Formulierungen der Vorlage bestimmt. Eine Körperschaft kann z. B. auch dann ein Werk erarbeitet, veranlasst oder herausgegeben haben, wenn sie nur im Kopf der Haupttitelseite, im Titel, im Titelzusatz oder im Erscheinungsvermerk genannt ist.
0.5P Nicht beteiligte Körperschaften
0.5P1 Als nicht beteiligte Körperschaften werden Körperschaften bezeichnet, die als Gefeierte von Festschriften oder ähnlichen Gelegenheitsschriften, als Sammler bzw. Besitzer von Buch-, Kunst- und anderen Sammlungen sowie als dargestellte Körperschaften in einem Werk oder einer Ausgabe eines Werkes genannt sind, an dessen Entstehung sie nicht beteiligt sind.
0.6 Sucheinstiege. Ansetzung
0.6A Sucheinstiege
0.6A1 Als Sucheinstiege (vgl. Teil 2) werden diejenigen Begriffe bezeichnet, mit denen in einem Online-Katalog, allein oder zusammen mit anderen Begriffen gesucht werden kann.
0.6A2 Für die verschiedenen Arten von Sucheinstiegen (Personennamen, Körperschaftsnamen, Titel, Stichwörter aus Titelzusätzen, Elemente des Erscheinungsvermerks, Standard-, Bestell- u.a. Nummern, Veranstaltungsdaten, Codes) werden jeweils getrennte Indizes aufgebaut. Zusätzlich sollen kombinierte Indizes aus Namen und Titeln angeboten werden.
0.6A3 Die Formulierung der Regeln für Sucheinstiege setzt voraus, dass bei Titeln, Personen- und Körperschaftsnamen nicht nur Wörter, sondern auch vollständige oder trunkierte Feldinhalte (Stringsuche) und Phrasen, auch aus dem Inneren eines Titels oder Namens, gesucht werden können.
0.6B Ansetzung
0.6B1 Die Bildung der für Sucheinstiege zu verwendenden maßgeblichen Formen der Namen von Personen und Körperschaften sowie von Titeln wird als Ansetzung bezeichnet.
0.6B2 Auch die von den maßgeblichen Formen abweichenden Formen von Titeln und Namen, die als Nebenformen bei der Suche zu berücksichtigen sind, werden angesetzt.
0.7 Werkbenennungen
0.7A Begriff Werkbenennung
0.7A1 Für die Sortierung von Suchergebnissen und auszugebenden Listendarstellungen, für die Vollanzeige im ISBD-Format sowie für die Angabe von Bezugswerken werden Verfassernamen und/oder Titel als Werkbenennungen verwendet.
0.7B Werkbenennungen bei Verfasserwerken
0.7B1 Bei Verfasserwerken wird der Name des einzigen oder, bei zwei oder drei Verfassern, der Name des besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten Verfassers in Ansetzungsform als erster und der Haupttitel, bei musikalischen Werken der Einheitstitel, als zweiter Teil der Werkbenennung verwendet. Der Name des Verfassers wird bei der Erfassung gekennzeichnet.
0.7C Werkbenennungen bei anonymen Werken
0.7C1 Bei anonymen Werken wird im Allgemeinen der Haupttitel als Werkbenennung verwendet, bei Fortsetzungswerken und musikalischen Werken gegebenenfalls der Einheitstitel.
0.7C2 Bei anonymen Werken deren Haupttitel nur aus einfachen oder durch formale (nicht auf den Inhalt bezogene) Attribute erweiterten Gattungsbegriffen besteht, wird jedoch der Haupttitel und, nach Spatium, Gedankenstrich Spatium ( - ), gegebenenfalls der Name der zu ergänzenden beteiligten Körperschaft in Vorlageform als Werkbenennung verwendet.
0.8 Materialbenennungen
0.8A Allgemeine Materialbenennung
0.8A1 Als allgemeine Materialbenennung wird ein Begriff bezeichnet, der die allgemeine Materialklasse anzeigt, zu der eine Vorlage gehört (z.B. Tonaufzeichnung).
0.8B Spezifische Materialbenennung
0.8B1 Als spezifische Materialbenennung wird ein Begriff bezeichnet, der die besondere Materialart angibt (in der Regel die Materialart des physischen Objekts) zu der eine Vorlage gehört (z.B. Schallplatte).