Regeln für die

alphabetische Katalogisierung

in Wissenschaftlichen Bibliotheken

RAK-WB



Ergz.Lfg. 1-4 eingearbeitet
Ohne Anhänge

Test-Auszug aus der RAK-Datenbank
http://www.biblio.tu-bs.de/db/rfk/



2007-07-24



1. Grundbegriffe

1.1 Vorlage. Ausgabe. Werk

§ 1. Vorlage

Als Vorlage wird das zu katalogisierende und im Katalog nachzuweisende Exemplar einer Ausgabe eines Werkes bezeichnet.

§ 2. Ausgabe

1.
Als Ausgabe wird die Gesamtheit der bibliographisch identischen Exemplare bezeichnet, die bei der Veröffentlichung eines Werkes entstanden sind.
Anm.1: In den Regeln wird "Ausgabe" auch für das zu katalogisierende Exemplar einer Ausgabe eines Werkes verwendet.
Anm.2: Als bibliographisch identische Exemplare einer Ausgabe gelten auch Kopien, die einzeln und in der gleichen physischen Form (Materialart) hergestellt worden sind (z. B. Papierkopie eines Buches). Das gilt auch für auf Anforderung hergestellte (Published on demand) Kopien in der gleichen physischen Form.

2.
Verschiedene Auflagen eines Werkes gelten als verschiedene Ausgaben.
Als eigene Ausgaben gelten auch
a) unveränderte Nachdrucke (Reprints), wenn sie ein Erscheinungsjahr aufweisen, das von dem des Erstdrucks abweicht;
b) Sekundärausgaben (Mikrofiche-Ausgaben oder Blindenhörbücher), unabhängig davon, ob sie (z. B. von einem Verlag) veröffentlicht oder (z. B. von einer Bibliothek) als Schutz- bzw. Ersatzkopie hergestellt worden sind.
Nicht als Sekundärausgaben gelten jedoch Buchausgaben von ursprünglich in Mikroform erschienenen Werken (z. B. Dissertationen) sowie Ausgaben in maschinenlesbarer Form.
Anm.: Als Sekundärausgaben gelten im allgemeinen unveränderte spätere Ausgaben in einer anderen physischen Form, auch wenn sie einen von der Primärausgabe abweichenden Titel haben und/oder Reklameseiten und dgl. fehlen
Erl.: Für Dissertationen, Habilitationsschriften, Diplom-, Magisterarbeiten und dgl. Hochschulschriften sowie für Reports gilt:
a) Papiervorlagen bzw. -ausgaben gelten stets als Primärausgaben.
b) Vorlagen bzw. Ausgaben in einer anderen physischen Form gelten stets als Sekundärausgaben.

3.
Gekürzte Ausgaben, Teilausgaben und Auszüge eines Werkes gelten als Ausgaben eines Werkes.
Anm.: Zur Behandlung von Bearbeitungen eines Werkes vgl. § 617..

§ 3. Werk

1.
Als Werk wird eine geistige Schöpfung (Einzelwerk) bezeichnet, die als Veröffentlichung in einer oder mehreren Ausgaben erschienen ist.

2.
Als Werk wird auch die Gesamtheit von mehreren geistigen Schöpfungen (Sammlung oder begrenztes und fortlaufendes Sammelwerk) bezeichnet, die als Veröffentlichung in einer oder mehreren Ausgaben erschienen ist.

3.
Einzelwerke, Sammlungen und begrenzte Sammelwerke werden als begrenzte Werke bezeichnet.
Anm.: In den Regeln wird "Werk" auch für die Ausgabe eines Werkes verwendet.

1.2 Einzelwerk. Sammlung. Sammelwerk. Loseblattausgabe

§ 4. Einzelwerk

1.
Als Einzelwerk wird eine in sich abgeschlossene geistige Schöpfung bezeichnet, die in einem oder mehreren Teilen selbständig oder als Bestandteil einer Sammlung bzw. eines Sammelwerkes unselbständig erschienen ist.
Auch einzelne Artikel, Aufsätze, Beiträge, Briefe, Dokumente, Reden und dgl. gelten als Einzelwerke.

2.
Ein Einzelwerk kann sein:
a) ein Werk, dessen Verfasser bzw. Urheber weder genannt noch zu ermitteln sind;
b) ein Werk eines Verfassers bzw. Urhebers;
c) ein gemeinschaftliches Werk.
Als gemeinschaftliches Werk wird ein Werk bezeichnet, das von mehreren Verfassern bzw. Urhebern stammt, deren Anteile nicht unterscheidbar sind.
Anm.1: Unterscheidbare Anteile liegen auch vor, wenn die Erarbeitung einzelner Abschnitte, Artikel, Bände, Beiträge, Kapitel und dgl. durch bestimmte Personen oder Körperschaften nur aus dem Inhaltsverzeichnis oder einer Angabe am Anfang oder Schluß des betreffenden Teiles ersichtlich ist.
Anm.2: Zu Werken von mehreren Verfassern bzw. Urhebern, deren Anteile unterscheidbar sind (Sammelwerke), vgl. § 6,2..

3.
Als Abteilung wird eine Untergliederung eines in mehreren Teilen erscheinenden Einzelwerkes bezeichnet, die einen Gliederungsbegriff (Bezeichnung) und/oder eine sachliche Benennung und/oder Zählung hat und mehreren Teilen gemeinsam übergeordnet ist (vgl. auch §§ 5,4 und 7,2).

§ 5. Sammlung

1.
Als Sammlung wird eine Vereinigung von mindestens zwei Einzelwerken oder Teilen von mindestens zwei Einzelwerken desselben Verfassers in einer Veröffentlichung bezeichnet, die in einem oder mehreren Teilen erschienen ist, und zwar unabhängig davon, ob die Einzelwerke vom Verfasser selbst oder von einer anderen Person bzw. Körperschaft vereinigt worden sind.
Anm.1: Auch eine Ausgabe von Aufsätzen, Reden, Briefen und dgl. desselben Verfassers gilt als Sammlung.
Anm.2: Eine Vereinigung von zwei oder mehreren Werken desselben Urhebers gilt nicht als Sammlung, sondern als Sammelwerk (vgl. § 6,1)).

2.
Nicht als Sammlung, sondern als Einzelwerk gilt eine Ausgabe von Gedichten sowie ein Werk, das im wesentlichen aus Schöpfungen oder Abbildungen von Schöpfungen eines bildenden Künstlers besteht.

3.
Ist es zweifelhaft, ob ein Einzelwerk oder eine Sammlung vorliegt, wird angenommen, daß es sich um ein Einzelwerk handelt.
Anm.: Sind einem Einzelwerk eines Verfassers nur Beigaben desselben Verfassers, wie z. B. Vor- oder Nachworte, Anmerkungen, Anhänge usw. beigefügt, so liegt keine Sammlung vor.

4.
Als Abteilung wird eine Untergliederung einer in mehreren Teilen erscheinenden Sammlung bezeichnet, die einen Gliederungsbegriff (Bezeichnung) und/oder eine sachliche Benennung und/oder Zählung hat und mehreren Teilen gemeinsam übergeordnet ist (vgl. auch §§ 4,3 und 7,2).

§ 6. Sammelwerk

1.
Als Sammelwerk wird eine Vereinigung von mindestens zwei Einzelwerken oder Teilen von mindestens zwei Einzelwerken in einer ein- oder mehrteiligen Veröffentlichung bezeichnet, die nicht von demselben Verfasser stammen.

2.
Als Sammelwerk gilt auch ein Werk, das unterscheidbare Anteile (vgl. § 4,2,, Anm.1) mehrerer Verfasser bzw. Urheber enthält.
Ist es zweifelhaft, ob ein gemeinschaftliches Werk von mehreren Verfassern bzw. Urhebern oder ein Sammelwerk vorliegt, wird angenommen, daß es sich um ein Sammelwerk handelt.
Anm.1: Zu Werken von mehreren Verfassern bzw. Urhebern, deren Anteile nicht unterscheidbar sind (gemeinschaftliche Werke), vgl. § 4,2..
Anm.2: Kein Sammelwerk liegt vor, wenn einem Einzelwerk nur Beigaben wie z.B. Vor- und Nachworte, Anmerkungen, Anhänge und dgl. beigefügt sind.

3.
Ein Sammelwerk kann begrenzt oder fortlaufend erscheinen.
5

§ 7. Begrenztes Sammelwerk

1.
Ein begrenztes Sammelwerk ist ein Sammelwerk, das einen von vornherein geplanten Abschluß hat und in einem oder mehreren Teilen erschienen ist.

2.
Als Abteilung wird eine Untergliederung eines in mehreren Teilen erscheinenden begrenzten Sammelwerkes bezeichnet, die einen Gliederungsbegriff (Bezeichnung) und/oder eine sachliche Benennung und/oder Zählung hat und mehreren Teilen gemeinsam übergeordnet ist (vgl. auch §§ 4,3 und 5,4).

§ 8. Fortlaufendes Sammelwerk

1.
Ein fortlaufendes Sammelwerk ist ein Sammelwerk, das keinen von vornherein geplanten Abschluß hat und in mehreren Teilen erscheint.
Im Zweifelsfall wird ein solches Werk als begrenztes Werk behandelt.
Anm.1: Wie ein fortlaufendes Sammelwerk und nicht wie ein begrenztes Werk in mehreren Auflagen wird auch ein Werk behandelt, das - allein oder in Verbindung mit einer Standangabe oder Auflagebezeichnung - eine Jahreszählung (z. B. Berichtsjahr), eine Bandangabe oder einen auf fortlaufendes Erscheinen hinweisenden Begriff wie Jahresbericht, Tätigkeitsbericht, Verwaltungsbericht enthält und mindestens alle fünf Jahre erscheint.
Anm.2: Wenn es zweckmäßig erscheint, werden alte Drucke mit Erscheinungsjahren bis 1700 auch dann wie begrenzte Werke behandelt, wenn ihr Titel eine Jahreszählung und/oder einen auf fortlaufendes Erscheinen hinweisenden Begriff wie z. B. Almanach, Kalender oder Prognostikon enthält.

2.
Bei fortlaufenden Sammelwerken wird zwischen Zeitungen, Zeitschriften, zeitschriftenartigen Reihen und Schriftenreihen unterschieden.

3.
Als Unterreihe wird eine Untergliederung eines fortlaufenden Sammelwerkes bezeichnet, die einen Gliederungsbegriff (Bezeichnung) und/oder eine sachliche Benennung und/oder Zählung hat, mehreren Teilen gemeinsam übergeordnet ist und ebenfalls ohne von vornherein geplanten Abschluß erscheint.
Angaben, die lediglich eine chronologische Abfolge der Bände eines fortlaufenden Sammelwerkes zum Ausdruck bringen, z. B. Neue Folge, 3. Folge, gelten jedoch nicht als Bezeichnungen von Unterreihen, sondern als übergeordnete Bandangaben.

4.
Als fortlaufende Beilage wird ein fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet, das parallel zu einem anderen fortlaufenden Sammelwerk und ebenfalls ohne von vornherein geplanten Abschluß erscheint, einen Zugehörigkeitsbegriff (z. B. Beilage, Ergänzung, Supplement) und/oder eine Zählung und/oder einen eigenen Titel hat.

§ 9. Zeitung

Als Zeitung wird ein fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet, dessen einzelne Teile im allgemeinen regelmäßig mindestens einmal in der Woche erscheinen und über aktuelle Ereignisse berichten.

§ 10. Zeitschrift

Als Zeitschrift wird ein fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet, dessen einzelne Teile mehr oder weniger regelmäßig mindestens zweimal im Jahr erscheinen und im allgemeinen mehrere Beiträge enthalten.

§ 11. Zeitschriftenartige Reihe

Als zeitschriftenartige Reihe wird ein fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet, dessen einzelne Teile mehr oder weniger regelmäßig einmal im Jahr oder seltener erscheinen und mehrere Beiträge, einen Bericht, eine Datensammlung o. ä. enthalten (z. B. Jahrbücher, Geschäftsberichte, Adreßbücher).

§ 12. Schriftenreihe (Serie)

Als Schriftenreihe (Serie) wird ein fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet, dessen einzelne Teile im allgemeinen nicht regelmäßig erscheinen und jeweils ein Werk (Einzelwerk, Sammlung oder Sammelwerk) mit eigenem Titel oder einen Band eines solchen Werkes enthalten.
Anm.: Ein fortlaufendes Sammelwerk, dessen einzelne Teile stets oder überwiegend mehr als einen Beitrag ohne übergeordneten Sachtitel enthalten oder Haupttitel haben, die nicht auf einer eigenen Titelseite stehen, wird jedoch nicht wie eine Schriftenreihe, sondern wie eine Zeitschrift bzw. zeitschriftenartige Reihe behandelt.

§ 13. Loseblattausgabe

Als Loseblattausgabe wird ein Werk bezeichnet, bei dem zur Erhaltung der Aktualität des Inhalts in Lieferungen erscheinende neue Blätter an jeder beliebigen Stelle eingelegt bzw. gegen überholte ausgetauscht werden können.

1.3 Enthaltene Werke. Beigefügte Werke

§ 14. Enthaltenes Werk

Als enthaltenes Werk wird ein Werk bezeichnet, das in einer Ausgabe eines anderen Werkes (Sammlung oder Sammelwerk) mit einem übergeordneten Titel erschienen ist und auf deren Haupttitelseite genannt ist.

§ 15. Beigefügtes Werk

Als beigefügtes Werk wird ein Werk bezeichnet, das als zweites oder weiteres in einer Ausgabe eines anderen Werkes (Sammlung oder Sammelwerk) ohne einen übergeordneten Titel erschienen ist und auf deren Haupttitelseite genannt ist oder in deren Innern eine eigene Titelseite hat.

1.4 Verfasser. Urheber. Sonstige an einem Werk oder an einer Ausgabe beteiligte Personen und Körperschaften

§ 16. Verfasser

Als Verfasser werden die Personen bezeichnet, die - allein oder gemeinschaftlich - ein Werk oder Teile eines Werkes erarbeitet haben, auch wenn sie in dem Werk und seinen Ausgaben nicht oder nicht ausdrücklich als Verfasser genannt sind.
!
Anm.: Zu Verfassern von Bibliographien, Katalogen, Wörterbüchern, Werkverzeichnissen und dgl. vgl. § 601,, Anm.1.

§ 17. Anonymes Werk

Als anonymes Werk wird ein Werk bezeichnet, dessen Verfasser weder genannt noch ermittelt sind.
Anm.: Als anonyme Werke im Sinne dieser Regeln gelten auch diejenigen Werke, die nach speziellen Vorschriften der §§ 601 - 696 wie anonyme Werke behandelt werden.

§ 18. Urheber

Als Urheber werden die Körperschaften bezeichnet, die - allein oder gemeinschaftlich - ein anonymes Werk oder Teile eines solchen Werkes
-- erarbeitet
oder
-- veranlaßt und herausgegeben
haben.

§ 19. Sonstige beteil. Personen

Personen und Körperschaften können auch, ohne Verfasser bzw. Urheber zu sein, als Mitarbeiter, Bearbeiter, Herausgeber, Redakteure, Übersetzer, Illustratoren, Kommentatoren, Verfasser von Vor- und Nachworten, Anreger, Auftraggeber, Förderer, Kongreßveranstalter usw. an einem Werk oder einer Ausgabe eines Werkes beteiligt sein.
Sie werden als sonstige beteiligte Personen und Körperschaften bezeichnet.

1.5 Sachtitel. Zusätze zum Sachtitel

§ 20. Sachtitel

1.
Als Sachtitel wird eine sachliche Benennung eines Werkes und einer Ausgabe eines Werkes bezeichnet.

2.
Als Einheitssachtitel wird derjenige Sachtitel bezeichnet, der einheitlich für alle Ausgaben eines Werkes bestimmt wird.

3.
Ist bei alten Drucken kein Sachtitel vorhanden, so gilt der Anfang des Textes als Sachtitel.
Anm.: Nicht als Anfang des Textes gelten Motti, Segensformeln, Widmungen und dgl.

4.
Als Alternativsachtitel gelten Teile eines Sachtitels, die mit "oder", "das ist" oder fremdsprachigen Entsprechungen an den vorangehenden Teil des Sachtitels angeschlossen sind.

5.
Auf die sonstigen verschiedenen Arten von Sachtiteln sind die für Titel geltenden Festlegungen und Bestimmungen der §§ 22 -- 33 analog anzuwenden.

§ 21. Zusatz zum Sachtitel

Als Zusatz zum Sachtitel werden Erläuterungen, Erweiterungen oder Einschränkungen der sachlichen Benennung bezeichnet, die im Zusammenhang mit einer sachlichen Benennung genannt sind.

1.6 Titel

1.6.1 Titel. Vorliegender Titel. Key title. Titel bei Eintragungen. Ansetzung

§ 22. Titel

Als Titel eines Werkes bzw. einer Ausgabe wird bezeichnet
a) der Sachtitel zusammen mit der Verfasserangabe, d. h. mit der Angabe der Verfasser, Urheber und sonstigen beteiligten Personen und Körperschaften;
b) der Sachtitel allein, wenn für das Werk bzw. die Ausgabe keine Verfasser, Urheber und sonstige beteiligte Personen oder Körperschaften genannt oder ermittelt sind.

§ 23. Vorliegender Titel

1.
Als vorliegender Titel wird der Titel in der Form der Vorlage bezeichnet.

2.
Die Namen von Verfassern oder Urhebern, die mit dem Sachtitel grammatisch verbunden sind oder zur Aussage des Sachtitels gehören, gelten als Teil des vorliegenden Sachtitels und sind gleichzeitig Verfasserangabe.
Ein zum Sachtitel zu ergänzender Urheber gilt nicht als Teil des Sachtitels.

3.
Besteht der vorliegende Titel nur aus den Namen von Personen, die auch die Verfasser sind, bzw. aus den Namen von Körperschaften, die auch die Urheber sind, so bilden diese Namen in der vorliegenden Form den Sachtitel und sind gleichzeitig Verfasserangabe.

§ 24. Key title. Tit. bei Eintr

1.
Werden Eintragungen unter einem Titel vorgeschrieben, so werden mit Titel die Ordnungsblöcke (gegebenenfalls einschließlich des Sammlungsvermerkes) bezeichnet, die für eine Haupt- oder Nebeneintragung verwendet werden.

2.
Die Bildung der für die Einordnung einer Eintragung zu verwendenden maßgeblichen Form des Namens einer Person, des Namens einer Körperschaft und des Sachtitels wird als Ansetzung bezeichnet.
Anm.: Auch abweichende Formen, unter bzw. mit denen Nebeneintragungen gemacht werden oder von denen verwiesen wird, werden für die Einordnung angesetzt.

3.
Als Key title wird die Benennung bezeichnet, die das International Serials Data System (ISDS) aus dem(n) jeweils vorliegenden Titel(n) für ein fortlaufendes Sammelwerk nach festgelegten Regeln bestimmt und die untrennbar zur ISSN gehört.

1.6.2 Titelseiten. Haupttitelseite

§ 25. Titelseiten

1.
Als Titelseiten werden die Seiten bzw. Stellen einer Vorlage bezeichnet, die nach ihrer Gestaltung die Aufgabe haben, zum Titel (§ 22) gehörende Angaben zu bringen.

2.
Sind die Angaben zu einem Titel auf einander gegenüberliegende Seiten verteilt, bilden diese zusammen eine Titelseite.

§ 26. Hauptitelseite

1.
Sind die Angaben zu einem Titel auf verschiedene, nicht einander gegenüberliegende Seiten der Vorlage verteilt, gilt diejenige als Haupttitelseite, auf der der Sachtitel steht.

2.
Von mehreren Titelseiten mit unterschiedlicher Fassung des Titels gilt im allgemeinen als Haupttitelseite
a) diejenige, die durch ihre typographische Gestaltung hervorgehoben ist,
b) wenn keine hervorgehoben ist, diejenige, die die vollständigsten Angaben zur Beschreibung der Vorlage enthält,
Anm.: Eine ausgeschriebene Form eines Titels gilt gegenüber einer korrespondierenden Form in einer Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolge als vollständigere Angabe.
c) bei mehreren gleichwertigen die erste.
Bei Sekundärausgaben (vgl. § 2,2,, Anm.) gilt jedoch die Haupttitelseite der Primärausgabe als Haupttitelseite.
Anm.: Bei gegenüberliegenden Titelseiten mit unterschiedlichen Fassungen des Titels gilt im allgemeinen die rechte als Haupttitelseite.

3.
Eine Umschlagtitelseite wird nur dann Haupttitelseite, wenn Titelseiten im Innern der Vorlage ungeeignet sind.

1.6.3 Verschiedene Titel für denselben Inhalt in einer Ausgabe

§ 27. Versch. Tit. für eine Ausg

1.
Enthält eine Vorlage verschiedene Titel für denselben Inhalt, so wird einer von ihnen zum Haupttitel bestimmt.

2.
Als Haupttitel gilt im allgemeinen der Titel, der auf der Haupttitelseite steht.

§ 28. Haupttitel. Nebentitel, Paralleltitel

1.
Stehen mehrere Titel für denselben Inhalt auf der Haupttitelseite, so gilt im allgemeinen der hervorgehobene bzw. der zuerst genannte als Haupttitel.

2.
Stehen eine ausgeschriebene Form des Titels und eine korrespondierende Form in einer Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolge auf der Haupttitelseite, so gilt jedoch immer die ausgeschriebene Form als Haupttitel.

3.
Weitere auf der Haupttitelseite oder an anderen Stellen der Vorlage genannte Titel werden im allgemeinen als Nebentitel bezeichnet.

4.
Fassungen des Haupttitels in anderen Sprachen und/oder Schriften werden jedoch als Paralleltitel bezeichnet.

5.
Haupt- und Paralleltitel (verkürzte Paralleltitel) liegen auch vor, wenn nur einzelne, sich entsprechende Teile der Sachtitel in mehreren Sprachen abgefaßt sind.

1.6.4 Verschiedene Titel für unterschiedlichen Inhalt in einer Ausgabe

§ 29. Titel f. Ausg. d. GesamtW u. einz. Teile

Eine Vorlage kann Titel für die Ausgabe als Ganzes und für einzelne Teile enthalten.

§ 30. Titel einer Ausg. mit enthaltenen Werken

Enthält eine Ausgabe ein Werk mit enthaltenen Werken (§ 14),, werden der erste Titel als übergeordneter Titel und die weiteren Titel als Titel enthaltener Werke bezeichnet.
Anm.: Kommen die Titel in mehreren Fassungen vor, wird jeder nach den Bestimmungen von §§ 25 -- 28 behandelt.

§ 31. Titel e. Ausg. mit beigef. Werken

Enthält eine Ausgabe ein Werk mit beigefügten Werken (§ 15),, werden der erste Titel als Titel des ersten Werkes und die weiteren Titel als Titel der beigefügten Werke bezeichnet.
Anm.: Kommen die Titel in mehreren Fassungen vor, wird jeder nach den Bestimmungen von §§ 25 -- 28 behandelt.

§ 32. Gesamttitel. Stücktitel

1.
Ist eine Ausgabe zugleich Teil eines Gesamtwerkes (eines mehrbändig erschienenen begrenzten Werkes oder eines fortlaufenden Sammelwerkes), so wird der Titel des Gesamtwerkes als Gesamttitel und der Titel des Teiles als Stücktitel bezeichnet.
Anm.: In den Regeln wird für "mehrbändig erschienenes Werk" kurz "mehrbändiges Werk" verwendet.

2.
Ist eine Ausgabe zugleich Teil mehrerer Gesamtwerke, die einander gleichgeordnet oder einander über- bzw. untergeordnet sind, so ist der Gesamttitel, der einem anderen untergeordnet ist, zugleich Stücktitel in bezug auf den ihm übergeordneten Gesamttitel.

3.
Für jeden dieser Titel sind gesondert die Bestimmungen der §§ 25 -- 28 anzuwenden.

1.6.5 Verschiedene Titel in verschiedenen Bänden einer Ausgabe

§ 33. Verschiedene Gesamttitel in Bdn e. Ausg

1.
Haben in einem mehrbändig erschienenen Werk einzelne Bände oder Teile voneinander abweichende Gesamttitel, wird im allgemeinen für jeden Gesamttitel gesondert die Haupttitelseite und der Haupttitel nach §§ 25 -- 28 bestimmt.

2.
Bei einem mehrbändig erschienenen begrenzten Werk kann auch ein Gesamttitel - im allgemeinen der am häufigsten vorkommende oder gebräuchlichste - für alle Bände oder Teile bestimmt werden.
So kann auch bei fortlaufenden Sammelwerken verfahren werden, sofern es sich um Schwankungen oder geringfügige Abweichungen handelt.

1.6.6 Verschiedene Titel in verschiedenen Ausgaben eines Werkes

§ 34. Versch. Tit. in Ausg. e. W.

Für jede Ausgabe eines Werkes sind die Bestimmungen der §§ 22 -- 33 gesondert anzuwenden.

1.7 Verfasserwerk. Urheberwerk. Sachtitelwerk

§ 35. Verfasser-, Urh-, Sachtitelwerk

1.
Als Verfasserwerk wird eine Ausgabe eines Werkes bezeichnet, die die Haupteintragung unter einem Verfasser erhält.

2.
Als Urheberwerk wird eine Ausgabe eines Werkes bezeichnet, die die Haupteintragung unter einem Urheber erhält.

3.
Als Sachtitelwerk wird eine Ausgabe eines Werkes bezeichnet, die die Haupteintragung unter einem Sachtitel erhält.

4.
Die Bezeichnungen Verfasserwerk, Urheberwerk, Sachtitelwerk werden analog auch auf enthaltene und beigefügte Werke angewendet.

1.8 Alte Drucke

§ 36. Alte Drucke

1.
Als alte Drucke gelten im allgemeinen Ausgaben mit Erscheinungsjahren bis einschließlich 1800.

2.
Wie alte Drucke können auch Ausgaben mit späteren Erscheinungsjahren (z. B. handgedruckte Bücher, bibliophile Ausgaben, Sonderbestände) behandelt werden, wenn es für zweckmäßig gehalten wird.

§ 99. Testparagraph

Umlaute: äöü ÄÖÜ ß
Akzentbuchstaben: á à â Á
D-strich: Ð đ
Ogonek: ą į ų
w-akut ẃ, w-circ: ŵ
o-caron: ǒ
A/B/y akut: Á/B́/ý
Akut auf c s z n: ć Ć ś Ś ź Ź ń

2. Allgemeine Regeln

2.1 Der alphabetische Katalog und seine Funktion

§ 101. Der Alphabetische Katalog

1.
Der alphabetische Katalog (Nominalkatalog) einer Bibliothek hat zunächst die Aufgabe nachzuweisen, ob eine bestimmte Ausgabe eines Werkes vorhanden ist.

2.
Er hat ferner die Aufgabe, in dem durch diese Regeln gegebenen Umfang nachzuweisen,
a) welche Werke eines bestimmten Verfassers oder Urhebers,
b) welche Ausgaben eines bestimmten Werkes vorhanden sind.
Anm.: Für eine alphabetisch geordnete Bibliographie können die Regeln übernommen oder entsprechend den Aufgaben der betreffenden Bibliographie geändert werden.

§ 102. Eintragungen für Ausgaben eines Werkes

Jede Ausgabe eines Werkes wird durch eine oder mehrere Eintragungen nachgewiesen.

§ 103. Arten von Eintragungen

Es wird zwischen folgenden Arten von Eintragungen unterschieden:
a) Haupteintragungen (HE)
b) Nebeneintragungen(NE)
c) Verweisungen (Vw)
d) Siehe-auch-Hinweisen (SaH)
e) Namenseintragungen (NaE)
Anm.1: Zur Funktion und Form der Eintragungsarten vgl. §§ 181 - 193.
Anm.2: Zur alphabetischen Ordnung vgl. §§ 801 - 823
'

2.2 Die äußere Form des Katalogs, §104-106

§ 104. Äußere Form des Katalogs

Der alphabetische Katalog kann in Karteiform (Kartenkatalog), in Buch- oder Mikroform (Listenkatalog) oder in maschinenlesbarer Form geführt werden.

§ 105. Kartenkatalog

Im Kartenkatalog wird jede Eintragung auf einer besonderen Karte verzeichnet. Reicht der Platz auf einer Karte (Grundkarte) nicht aus, wird die Eintragung auf weiteren Karten (Folgekarten) fortgesetzt.
Grundkarten und Folgekarten sind durch die Wiederholung mindestens des ersten Ordnungsblocks auf den Folgekarten sowie durch Numerierung zu verknüpfen.

§ 106. Listenkatalog

Im Listenkatalog werden im allgemeinen mehrere Eintragungen auf einer Seite verzeichnet. Die identischen Ordnungsblöcke mehrerer Eintragungen können durch eine einmalige Überschrift ersetzt werden.

2.3 Vorlage und Eintragung, §107

§ 107. Vorlage und Eintragung

1.
Die Vorlage für die Eintragung im Katalog bildet das vorliegende Exemplar der Ausgabe eines Werkes.
Bei Sekundärausgaben bilden im allgemeinen die Angaben der Primärausgabe die Grundlage für die Eintragung im Katalog.
Anm.1: Zur Berücksichtigung der Angaben zur Sekundärausgabe vgl. die §§ 141,,9 und 162,1

2.
Die durch einen Verleger oder Herausgeber in einem Band, einer Mappe, Kapsel und dgl. vereinigten Teile sind Bestandteile der Vorlage. Zur Vorlage gehört auch Begleitmaterial (erläuternde Texte, Lösungshefte, Karten usw.), das gesondert, ohne Verbindung durch den Einband, einem Band lose, in einer Mappe oder in einer Kapsel, beigefügt ist.

3.
Lose Schutzumschläge, Schutzkartons und dgl. sind nicht Teil der Vorlage.

4.
Sind verschiedene Ausgaben nur von einem Besitzer zusammengefügt, so bildet jede von ihnen selbständig die Vorlage für eine Eintragung.

2.4 Vorlage und Einheitsaufnahme, §108-113

§ 108. Einheitsaufnahme (EA)

Die Einheitsaufnahme (vgl. § 114)) bildet die Grundlage für die Haupt- und Nebeneintragungen im alphabetischen Katalog.

§ 109. Einheitsaufn. einbd. W. u. fortlfd. Samm.W.

1.
Jede Ausgabe eines einbändigen Werkes erhält eine eigene Einheitsaufnahme.
Mehrere Exemplare derselben Ausgabe werden im allgemeinen auf einer gemeinsamen Einheitsaufnahme nachgewiesen, auch wenn sie verschiedene Einbandarten haben.

2.
Bei mehrbändigen bzw. mehrteiligen begrenzten Werken erhält im allgemeinen jede Ausgabe in verschiedener physischer Form eine eigene Einheitsaufnahme. - Liegen jedoch nur einzelne Teile eines mehrbändigen begrenzten Werkes in anderer physischer Form vor, z.B. bei Lückenergänzungen, so wird nur eine Einheitsaufnahme gemacht.
Mehrbändige begrenzte Werke, die in derselben physischen Form in verschiedenen Ausgaben (Auflagen) erscheinen, deren Bandeinteilung sich nicht ändert (vgl. § 166,,1), erhalten im allgemeinen eine einzige Einheitsaufnahme. - Bei alten Drucken kann jedoch in diesem Fall für jede Ausgabe eine eigene Einheitsaufnahme gemacht werden.

3.
Fortlaufende Sammelwerke, die in verschiedenen Ausgaben (z.B. Auflagen, Nachdrucken) und/oder verschiedenen physischen Formen (Materialarten) erscheinen, erhalten eine einzige Einheitsaufnahme.
Anm.1: Zum Nachweis der verschiedenen Ausgaben eines Werkes unter bzw. mit ihrem Einheitssachtitel vgl. die §§ 159,,1, 175, 504 - 515, 701,2 und 3 sowie 704,1 und 3.
Anm.2: Zur Verknüpfung der Einheitsaufnahmen für verschiedene Ausgaben eines Werkes mit verschiedenen Titeln, für die ein Einheitssachtitel für Eintragungen nicht verwendet wird, vgl. die §§ 163,,2 und 3 sowie 704,2.

§ 110. Gesamtaufnahme - Stückaufnahme

1.
Ist die Vorlage Teil eines Gesamtwerkes und hat sie sowohl für das Gesamtwerk als auch für den Teil einen Titel, so erhält im allgemeinen sowohl das Gesamtwerk als auch der Teil eine Einheitsaufnahme (Gesamtaufnahme, Stücktitelaufnahme).
Als Gesamtwerke gelten auch Veröffentlichungen von periodisch stattfindenden Kongressen, die gemäß § 681 nicht als Körperschaften behandelt werden. Als Gesamttitel gilt dabei diejenige Angabe, die den Namen der abhaltenden oder veranstaltenden Körperschaft enthält oder durch ihn zu ergänzen ist.
Anm.1: Die Zählung der einzelnen Kongresse wird zur Bandzählung des Gesamtwerks.
Anm.2: Als Gesamtwerk können auch bis 1989 erschienene Veröffentlichungen einer Folge gleichnamiger Kongresse behandelt werden, die gemäß § 680 als Körperschaften behandelt werden, wenn die Sachtitel nicht oder nur geringfügig voneinander abweichen. - Zur Ansetzung solcher Kongreßfolgen vgl. § 486..
Ist die Vorlage Teil verschiedener gleichgeordneter Gesamtwerke, so erhält im allgemeinen der Teil eine Stücktitelaufnahme und jedes Gesamtwerk eine Gesamtaufnahme.
In der Gesamtaufnahme werden zu den Teilen gehörende Angaben Bestandteil der Bandaufführung (vgl. §§ 166 - 170). In der Stücktitelaufnahme wird der Gesamttitel Bestandteil der Gesamttitelangabe (vgl. §§ 154 - 156).

2.
Auf die Stücktitelaufnahme wird verzichtet, wenn
a) der Titel des Teiles nur in Verbindung mit dem Titel des Gesamtwerkes (Gesamttitel) einen Sinn ergibt,
b) der Titel des Teiles nur eine allgemeine zusammenfassende Angabe für die enthaltenen Beiträge ist,
c) es sich um den Teil eines mehrbändigen Einzelwerks handelt, es sei denn, daß dieses ein Sachtitelwerk ist,
d) es sich um den Teil einer mehrbändigen gezählten Sammlung handelt, es sei denn, daß der Titel des Gesamtwerkes an versteckter Stelle steht,
e) es sich um ein Werk aus Literaturgruppen handelt, die in einer Bibliothek nicht durch Stücktitelaufnahmen erfaßt werden sollen,
f) es sich um einen Teil einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder zeitschriftenartigen Reihe handelt, dessen Titel nicht auf einer eigenen Titelseite, und zwar ohne Text, (allein oder zusammen mit dem Titel des Gesamtwerkes) genannt ist,
g) es sich um einen Titel auf der Umschlagseite eines Zeitschriftenheftes handelt, es sei denn, daß es ein Kongreßbericht ist.

3.
Auf die Gesamtaufnahme wird verzichtet, wenn
a) von einer Bibliothek ein Nachweis aller vorhandenen Stücke unter dem Gesamttitel nicht für erforderlich gehalten wird (z. B. bei Verlegerserien),
b) die Teile einer Schriftenreihe im Verhältnis zum Gesamtwerk keine Zählung haben.
Anm.: Auf die Gesamtaufnahme kann verzichtet werden, wenn die Stücktitelaufnahme als Nebeneintragung unter dem Gesamttitel anstelle der Bandaufführung verwendet wird (vgl. § 170,,2).

4.
Ist die Vorlage Teil eines Gesamtwerkes, das wiederum einem Gesamtwerk untergeordnet ist, so erhält im allgemeinen der Teil eine Stücktitelaufnahme, das untergeordnete Gesamtwerk eine Einheitsaufnahme, die in bezug auf den Teil Gesamtaufnahme und in bezug auf das übergeordnete Werk Stücktitelaufnahme ist, und das übergeordnete Gesamtwerk eine Gesamtaufnahme.
Auf eine eigene Einheitsaufnahme für ein untergeordnetes Gesamtwerk wird jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Ziffer 2 und 3 verzichtet.
Anm.: Für Gesamtaufnahmen unter Gesamttiteln von Sekundärausgaben gelten die "Sonderregeln für audiovisuelle Materialien, Mikromaterialien und Spiele (RAK-AV)"

§ 111. Einheitsaufn. fortlfd. Sammelw. u. mehrbd. Werk

1.
Ist die Vorlage ein fortlaufendes Sammelwerk ohne eigene durchlaufende Bandzählung mit Unterreihen mit eigenen durchlaufenden Bandzählungen, so erhält das Gesamtwerk mit jeder Unterreihe eine eigene Einheitsaufnahme. Die Unterreihen werden jeweils Bestandteil der Sachtitel- und Verfasserangabe (vgl. §§ 126,,3; 135).

2.
Ist die Vorlage ein fortlaufendes Sammelwerk mit eigener durchlaufender Bandzählung und mit Unterreihen mit eigenen
durchlaufenden Bandzählungen, so erhält das Gesamtwerk mit jeder Unterreihe gemäß Ziffer 1 eine eigene Einheitsaufnahme.
In der Bandaufführung wird die Zählung des Gesamtwerkes als zweite, parallel laufende.Zählung bei den einzelnen Teilen angegeben (vgl. § 167,,1).

3.
Ist die Vorlage ein fortlaufendes Sammelwerk mit eigener durchlaufender Bandzählung und mit Unterreihen ohne eigene
durchlaufende Bandzählungen, so erhält nur das Gesamtwerk eine Einheitsaufnahme. Die Unterreihen werden in der Bandaufführung bei den jeweils betreffenden Teilen angegeben (vgl. § 167,,2).

4.
Ist die Vorlage ein mehrbändiges begrenztes Werk mit oder ohne eigene durchlaufende Bandzählung mit Abteilungen, so erhält das Gesamtwerk eine einzige Einheitsaufnahme. Die Abteilungen werden in der Bandaufführung angegeben (vgl. § 167,,2 und 3).

5.
Die Angabe der Unterreihe bzw. Abteilung kann in der Vorlage bestehen aus Gliederungsbegriffen (Bezeichnungen), Ziffern- oder Buchstabenzählungen, sachlichen Benennungen oder aus Kombinationen dieser einzelnen Bestandteile. Sie kann ferner bestehen aus einer Art Ausgabebezeichnung (z. B.: Ausgabe für die Stadt; Ausgabe für den Kreis. - Ausgabe für Lehrer; Ausgabe für Schüler).
Zusätzlich können weitere, nur die Unterreihe bzw. Abteilung betreffende Angaben wie z. B. Zusätze und/oder parallele Angaben zur sachlichen Benennung sowie Verfasserangaben genannt sein.
Eine Unterreihe oder Abteilung kann als einfache oder hierarchisch gegliederte Unterreihe bzw. Abteilung genannt sein. Jede Gliederungseinheit kann aus den oben genannten Angaben bestehen.

6.
Haben die Teile einer Unterreihe bzw. Abteilung jeweils eigene Titel, so gelten für das Gesamtwerk und den Teil die Bestimmungen von § 110..

§ 112. Einheitsaufn. fortlf. Beil

1.
Ist die Vorlage eine fortlaufende Beilage (vgl. § 8,4)) ohne eigenen Titel für diese, so erhält sie im allgemeinen eine eigene Einheitsaufnahme, wenn sie eine eigene durchlaufende Zählung der Teile hat. Die Bezeichnung der fortlaufenden Beilage wird dann Bestandteil der Sachtitel- und Verfasserangabe (vgl. §§ 126,,3 und 135).

2.
Ist die Vorlage eine fortlaufende Beilage mit eigenem Titel, so erhält sie im allgemeinen eine eigene Einheitsaufnahme, wenn sie eine eigene durchlaufende Zählung der Teile hat. Der Hinweis auf die Zugehörigkeit zum übergeordneten fortlaufenden Sammelwerk wird je nach Vorlage als Zusatz zum Sachtitel oder in einer Fußnote gemäß § 163,,3,b angegeben.

3.
Eine fortlaufende Beilage bleibt jedoch unberücksichtigt, wenn sie von einer Bibliothek für unwichtig erachtet wird.

4.
Die Angabe der Beilage kann in der Vorlage bestehen aus der Bezeichnung der Beilage, aus der Bezeichnung der Beilage und dem Titel des Gesamtwerkes oder aus der Bezeichnung der Beilage und ihrem eigenen Titel. Zusätzlich können weitere nur die Beilage betreffende Angaben genannt sein.
Eine fortlaufende Beilage kann als einfache oder hierarchisch gegliederte Beilage genannt sein. Jede Gliederungseinheit kann aus den oben genannten Angaben bestehen.

5.
Haben die Teile einer fortlaufenden Beilage jeweils eigene Titel, so gelten die Bestimmungen von § 110 sinngemaß.

§ 113. Einheitsaufnahme mehrbd. Werk

1.
Bei einem mehrbändigen Werk bildet im allgemeinen der erste bzw. der in der Bibliothek vorhandene früheste Band die Vorlage für die Einheitsaufnahme.

2.
Haben in einem mehrbändigen Werk einzelne Bände oder Teile voneinander abweichende Gesamttitel, so erhält im allgemeinen jeder Gesamttitel eine eigene Einheitsaufnahme.
Anm.: Zur Verknüpfung der verschiedenen Einheitsaufnahmen vgl. § 163,,

3.
Hat bei alten Drucken das mehrbändige Werk keine Bandzählung und keine Stücktitel, so erhält jeder Teil eine eigene Einheitsaufnahme ohne Bandaufführung. Wendungen, die das Erscheinen in mehreren Teilen anzeigen, werden als Bestandteil der Sachtitel- und Verfasserangabe aufgeführt.
3. Schwankt in den einzelnen Bänden eines mehrbändigen Werkes der Gesamttitel
oder
tritt in einzelnen Bänden eine geringfügige Änderung des Gesamttitels an nicht ordnungswichtiger Stelle auf
oder
ist in den einzelnen Bänden eines mehrbändigen Werkes zum Teil der Name des Urhebers im Sachtitel enthalten und zum Teil zum Sachtitel zu ergänzen, so wird unter dem zuerst vorhandenen, dem am häufigsten vorkommenden, dem gebräuchlichsten oder dem Gesamttitel des letzten vorliegenden Bandes eine einzige Einheitsaufnahme gemacht.
Anm.1: Als ordnungswichtig im Sinne dieses Absatzes gelten in einem Sachtitel, der einziger Ordnungsblock ist, die ersten sechs Ordnungswörter (der ersten Ordnungsgruppe) bzw. in einem Sachtitel, der zweiter Ordnungsblock ist, die ersten zwei Ordnungswörter (der ersten Ordnungsgruppe). Bei Körperschaftsnamen wird im Einzelfall entschieden, was ordnungswichtig ist.
Anm.2: Als geringfügig gelten u. a. Änderungen, die sich aus der Umstellung der hierarchischen Stufen eines enthaltenden Urhebernamens ergeben oder die sich auf Angaben der Rechtsform oder Ortsangaben an dessen Ende oder auf Ordnungshilfen zur ersten Ordnungsgruppe des Sachtitels gemäß § 524 beziehen.
Anm.3: Zur Angabe der nicht berücksichtigten Gesamttitel vgl. § 163,,3.
Anm.4: Zu Nebeneintragungen unter nicht berücksichtigten Gesamttiteln vgl. § 713,,2 und 3.

4.
Wie mehrbändige begrenzte Werke werden auch Ausgaben von Werken behandelt, die in Lieferungen erscheinen.

2.5 Die Einheitsaufnahme und ihre Bestandteile. Allgemeine Bestimmungen, §114-118

2.5.1 Die Bestandteile der Einheitsaufnahme und ihre Gliederung

§ 114. Bestandteile der Einheitsaufnahme

1.
Die Einheitsaufnahme enthält:
a) die bibliographische Beschreibung der Vorlage in folgenden Gruppen und im allgemeinen in folgender Reihenfolge
1. Sachtitel- und Verfasserangabe
1.1 Hauptsachtitel
1.2 Zusätze zum Sachtitel, Angaben von Unterreihen
oder fortlaufenden Beilagen, Paralleltitel, Titel
beigefügter Werke, Nebentitel
1.3 Verfasserangabe
Anm.: Zur Reihenfolge bei unterschiedlichen Sachtitel- und
Verfasserangaben vgl. §§ 126;; 136,4.

2.
Ausgabebezeichnung
2.1 Ausgabe
2.2 In Verbindung mit der Ausgabe genannte Personen
und Körperschaften

3.
Erscheinungsvermerk
3.1 Erscheinungsort
3.2 Verlag
3.3 Erscheinungsjahr
3.4 Druckort
3.5 Druckerei

4.
Kollationsvermerk
4.1 Umfangsangabe
4.2 Illustrationsangabe
4.3 Formatangabe
4.4 Angabe von Begleitmaterial

5.
Gesamttitelangabe

6.
Fußnoten

7.
Internationale Standardbuchnummer (ISBN) bzw. Internationale Standardnummer für fortlaufende Sammelwerke (ISSN) und Key title, Reportnummer, Normnummer und dgl.

2.5.2 Die Informationsquellen für die Bestandteile der Einheitsaufnahme, §115

§ 115. Inform.-quellen für die Einheitsaufn.

1.
Die für die Einheitsaufnahme notwendigen Angaben werden übernommen
a) von der Haupttitelseite der Vorlage,
b) von der Rückseite der Haupttitelseite, der Vortitelseite, dem Kolophon, dem Umschlag, dem Rücken (auch von Mappe oder Kapsel, vgl. § 107,,2) sowie von allen anderen in der Vorlage enthaltenen Seiten mit Titelangaben,
Anm.: Das gilt auch für die in eingedruckten CIP- oder sonstigen Titelaufnahmen enthaltenen Angaben; jedoch werden von der RAK-WB abweichende Ansetzungsformen von Personen- und Körperschaftsnamen sowie Sachtiteln nicht als abweichende Formen der Vorlage behandelt.
c) von den übrigen Teilen der Vorlage (z. B. Vorwort, Nachwort, Text, Beilagen),
d) von Quellen außerhalb der Vorlage.

2.
Die in Ziffer 1 genannten Informationsquellen werden im allgemeinen in der genannten Reihenfolge für die notwendigen Angaben der bibliographischen Beschreibung herangezogen.
Dabei ist zu beachten,
a) daß die auf der Haupttitelseite enthaltenen und für die bibliographische Beschreibung notwendigen Angaben im allgemeinen in der dort vorliegenden Form übernommen werden,
b) daß für nicht auf der Haupttitelseite genannte Angaben die Informationsquellen der Gruppen b) und c) gleichwertig herangezogen werden,
c) daß Ergänzungen nach Quellen außerhalb der Vorlage nur gemacht werden, wenn dies für die Einheitsaufnahme erforderlich ist.

3.
Als primäre Informationsquelle gelten für
a) Sachtitel- und Verfasserangabedie Haupttitelseite
b) Ausgabebezeichnung und die Haupttitelseite und
Erscheinungsvermerk die in Ziffer 1,b
genannten
Informationsquellen
c) Kollationsvermerk und die gesamte Vorlage
Gesamttitelangabe
d) Fußnoten, ISBN bzw. ISSN die gesamte Vorlage und
und Key title, Reportnummer, andere Quellen
Normnummer und dgl.
e) Bandangabe (Bandbezeichnungdie gesamte Vorlage
und -zählung) bei der Aufführung
der einzelnen Bände
f) Kopf, Nebeneintragungs- unddie gesamte Vorlage und
Verweisungsvermerke andere Quellen
Anm.1: Die genannten primären Informationsquellen gelten auch für die Aufführung der einzelnen Bände.
Anm.2: Für die unter a) und b) genannten Bestandteile gilt in der Einheitsaufnahme fortlaufender Sammelwerke die gesamte Vorlage als primäre Quelle.

4.
Alle nicht der entsprechenden primären Quellen entnommenen Angaben werden in eckige Klammern gesetzt.
Anm.: Zur Verwendung von eckigen Kammern bei Einheitssachtiteln und Ansetzungssachtiteln im Kopf vgl. § 177,,2, bei Einheitssachtiteln in Fußnoten vgl. § 162,,8,a, bei Sammlungsvermerken in Fußnoten vgl. §§ 161,,2.

5.
Die vom Katalogisierenden selbst formulierten Einfügungen werden im allgemeinen in deutscher Sprache gemacht.

2.5.3 Schriftart, §116

§ 116. Schriftart der EA

1.
Die Einheitsaufnahme wird in lateinischer Schrift geschrieben, unabhängig von der Schriftart der Vorlage.

2.
Nichtlateinische Schriftzeichen, die in Sprachen vorkommen, die die lateinische Schrift verwenden, werden nach Möglichkeit vorlagegemäß wiedergegeben.
Andernfalls werden sie gemäß der für sie in § 803,,5 festgelegten Ordnung umgeschrieben.

3.
Gotische Schrift (Fraktur) wird ohne Kennzeichnung in lateinischer Schrift wiedergegeben.
Anm.: In einer Fußnote kann auf die gotische Schrift hingewiesen werden (vgl. § 162,,7).

4.
Andere Schriftarten werden im allgemeinen gemäß Anlage 5 umgeschrieben. Buchstaben aus nichtlateinischen Alphabeten in Formeln und Fachwörtern werden nach Möglichkeit vorlagegemäß wiedergegeben. Soweit dies nicht möglich ist, werden sie gemäß den Ansetzungsbestimmungen der §§ 206 und 207 in aufgelöster Form wiedergegeben.

5.
Bei umgeschriebenen Schriftarten wird die Schriftart der Vorlage in einer Fußnote angegeben, z. B. "In kyrill. Schr.", "In arab. Schr.", "In griech. Schr.", "In Einheitskurzschr." usw. (vgl. § 162,,7), wenn der Sachverhalt nicht schon aus der bibliographischen Beschreibung ersichtlich ist. Kommen in der Vorlage verschiedene Schriften vor, so wird die Fußnote entsprechend differenziert, z. B. "Teilw. in arab. Schr.", "Text in arab. Schr.".
Bei nur einzelnen umgeschriebenen Wörtern wird auf eine Fußnote verzichtet.
Soll bei der kyrillischen Schrift eine sichere Retransliteration ermöglicht werden, so ist eine weitere Fußnote mit dem Hinweis auf die Sprache der Vorlage hinzuzufügen. Beide Fußnoten können auch vereinigt werden, z. B. "In kyrill. Schr., ukain.".
Anm.1: In den Fußnoten wird bei allen Varianten der kyrillischen Schrift (z. B. bei der russischen, bulgarischen Schrift) im allgemeinen "In kyrill. Schr.", bei allen Varianten der arabischen Schrift (z. B. bei der persischen, türkischen Schrift) "In arab. Schr." angegeben.
Anm.2: Bei Vorlagen in altgriechischer Sprache, die eine Titelseite in einer nichtgriechischen Sprache haben, entfällt die Fußnote mit dem Hinweis auf die abweichende Schriftart des Textes.

2.5.4 Schreibweise. Typographische und orthographische Besonderheiten, §117-118

§ 117. Typogr./orthogr. Besonderheit

1.
Schreibung und Orthographie der Vorlage werden in der bibliographischen Beschreibung im allgemeinen beibehalten.

2.
Druckfehler und typographische Besonderheiten werden jedoch außer in Sachtiteln, Personen- und Körperschaftsnamen ohne Kennzeichnung berichtigt bzw. in der heute üblichen Schreibweise wiedergegeben.
Bei alten Drucken können Druckfehler und typographische Besonderheiten vorlagegemäß wiedergegeben werden. Druckfehler, die als solche erkannt werden, können durch ein nachgestelltes Ausrufezeichen in eckigen Klammern ("[ ! ]") gekennzeichnet werden.
Bei handschriftlich im Druck ergänzten Teilen (z. B. des Datums) wird die Vorlage ohne den handschriftlichen Teil wiedergegeben. Im Sachtitel oder Zusatz handschriftlich ergänzte Elemente können in einer exemplarspezifischen Fußnote angegeben werden (vgl. § 163aa).
a) in Sachtiteln vgl. §§ 129,, Abs. 2,a; 130
Anm.1: Zur Berichtigung von Druckfehlern
b) in Personen- und Körperschaftsnamen vgl. § 137,,4.
a) in der Ausgabebezeichnung vgl. § 141,,3
Anm.2: Zur Berichtigung falscher Angaben
b) im Erscheinungsvermerk vgl. §§ 144,,3; 147,5
c) im Kollationsvermerk vgl. § 151,,2.
Beispiele
Vorlage
Critik der reinen Vernunft
Wiedergabe: Critik der reinen Vernunft
Vorlage:PLATONIS OPERA
RECOGNOVIT BREVIQVE ADNOTATIONE
CRITICA INSTRVXIT IOANNES BURNET
Wiedergabe: Platonis opera / recogn. brevique adnotatione
critica instruxit Ioannes Burnet
Vorlage:INSTITVTVM BALTICVM
Wiedergabe:Institvtvm Balticvm

3.
Abbreviaturen und Ligaturen werden aufgelöst. Dabei werden ergänzte Bestandteile in eckige Klammern gesetzt. Die tironische Note für die Konjunktion "und" wird in der jeweiligen Sprache in aufgelöster Form wiedergegeben. Das Et-Zeichen (&) wird unaufgelöst wiedergegeben.
Buchstaben über Buchstaben werden im allgemeinen weggelassen.
Zeigt jedoch ein e über einem a, o oder u im Deutschen einen Umlaut an, so wird dieser als ä, ö bzw. ü wiedergegeben. Bei Formeln werden Buchstaben über Buchstaben gemäß den Ansetzungsbestimmungen des § 207 wiedergegeben.
Nicht darstellbare Zeichen der Vorlage werden als Spatien wiedergegeben (vgl. die §§ 206 und 207).

4.
Akzente und diakritische Zeichen werden nach Möglichkeit ergänzt. Bei alten Drucken werden sie vorlagegemäß übernommen. Auf die Ergänzung fehlender Ak-zente und diakritischer Zeichen wird bei alten Drucken verzichtet. Im allgemeinen werden Spatien der Vorlage gemäß den Ansetzungsbestimmungen behandelt und Bindestriche ohne Kenntlichmachung ergänzt oder weggelassen. Bei alten Drucken werden jedoch Spatien und Bindestriche vorlagegemäß und Doppel-bindestriche ("Gleichheitszeichen") als einfache Bindestriche wiedergegeben. Bis-Striche zwischen mehreren Bestandteilen werden mit Spatium davor und danach wiedergegeben. Fehlt ein Bestandteil, so steht nur ein Spatium zwischen dem Bis-Strich und dem vorhandenen Bestandteil.
Beispiele
Vorlage: L'ECOLE DES FEMMES
Wiedergabe: L'école des femmes
Vorlage: Thomas De Quincey
Wiedergabe: Thomas de Quincey
Vorlage: FUSSBALL VEREINE IM WETTSTREIT
Wiedergabe: Fußball-Vereine im Wettstreit
Vorlage: 1939-1945
Wiedergabe: 1939 - 1945

5.
Klammern der Vorlage werden im allgemeinen durch runde Klammern wiedergegeben, Klammern in Formeln jedoch unverändert übernommen.
Beispiele
VorlageSO IS(S)T EUROPA
Wiedergabe: So is(s)t Europa
VorlageWeiterbildung <Kurs für Fortgeschrittene>
Wiedergabe: Weiterbildung (Kurs für Fortgeschrittene)

6.
Für die Groß- und Kleinschreibung gelten, unabhängig von der Typographie der Vorlage, im allgemeinen die Rechtschreiberegeln der betreffenden Sprache. In Zweifelsfällen richtet man sich nach der Vorlage.
Anm.: Die Sonderbestimmungen der gültigen deutschen Rechtschreibung für Groß- und Kleinschreibung in Titeln gelten nicht für Sachtitel.
Mit großen Anfangsbuchstaben werden im allgemeinen geschrieben: das erste Wort eines Sachtitels (auch eines zitierten Sachtitels), einer Angabe einer Unterreihe, Abteilung oder fortlaufenden Beilage; alle Wörter, die nach Punkt, Ausrufe- oder Fragezeichen stehen; außerdem in Eigennamen, Körperschaftsnamen und geographischen Namen alle Wörter außer Artikeln, Präpositionen und Konjunktionen im Innern der Namen, sofern diese nicht mit dem folgenden Namensbestandteil ein Ordnungswort gemäß § 314,,3 bilden.
Im Arabischen und Hebräischen werden jedoch Artikel, im Tibetischen präfigierte Buchstaben stets klein geschrieben.
Anm.: Das erste Wort einer Unterstufe in einem Körperschaftsnamen wird ebenfalls mit großem Anfangsbuchstaben geschrieben.
Bei alten Drucken wird die Groß- und Kleinschreibung der Vorlage übernommen. Wörter, die ganz in Großbuchstaben geschrieben sind, werden im allgemeinen nur mit großem Anfangsbuchstaben wiedergegeben. Wenn es zweckmäßig erscheint (z. B. bei der Erschließung von Sonderbeständen oder wenn sich verschiedene Ausgaben nur dadurch unterscheiden), können jedoch Wörter, die ganz in Großbuchstaben geschrieben sind, auch in dieser Form wiedergeben werden.
Beispiele
VorlageDon Juan oder Die Liebe zur Geometrie
Wiedergabe: Don Juan oder die Liebe zur Geometrie
Vorlagedtv
Wiedergabe: dtv
VorlageTHE PUBLIC LIBRARY
Wiedergabe: The public library
VorlageSonderabdruck aus "die neue kunst"
Wiedergabe: Aus: Die neue Kunst
VorlageErläuterungen zum "Zerbrochenen Krug" von Kleist
Wiedergabe: Erläuterungen zum "Zerbrochenen Krug" von Kleist
VorlageErläuterungen zu den Lustigen Weibern von Windsor
Wiedergabe: Erläuterungen zu den Lustigen Weibern von Windsor
VorlageWissenschaft und Gegenwart
Juristische Reihe Heft 3
Wiedergabe: Wissenschaft und Gegenwart. Juristische Reihe
und
(Wissenschaft und Gegenwart : Juristische Reihe ;
3)
VorlageEin gemeinsames Problem? Nein!
Wiedergabe: Ein gemeinsames Problem? Nein!
Vorlage... und sagte kein einziges Wort
Wiedergabe: ... und sagte kein einziges Wort
VorlageMax von der Grün
Wiedergabe: Max von der Grün
VorlageJean de la Fontaine
Wiedergabe: Jean de LaFontaine
VorlageInstitut für Romanische Sprachwissenschaft
Wiedergabe: Institut für Romanische Sprachwissenschaft
VorlageInternational Atomic Energy Agency
Division of Atomic Energy in Food and Agriculture
Wiedergabe: International Atomic Energy, Division of Atomic
Energy in Food and Agriculture
VorlageCentre de linguistique appliquée
Wiedergabe: Centre de Linguistique Appliquée
VorlageÖSTERREICHISCHE AKADEMIE DER
WISSENSCHAFTEN
ARABISCHE KOMMISSION DER
PHILOSOPHISCH-HISTORISCHEN KLASSE
Wiedergabe: Österreichische Akademie der Wissenschaften,
Arabische Kommission der Philosophisch-
Historischen Klasse
Vorlage:A MAGYAR TUDOMANYOS AKADEMIA
Wiedergabe: A Magyar Tudományos Akadémia
VorlageThe United States
Wiedergabe: The United States
VorlagePAESI BASSI
Wiedergabe: Paesi Bassi
VorlageINSTITUT INTERNATIONAL DU FER ET DE L'ACIER
Wiedergabe: Institut International du Fer et de l'Acier
Vorlageverlag der modernen kunst
Wiedergabe: Verl. der Modernen Kunst
VorlageVerlag "Die Wirtschaft"
Wiedergabe: Verl. die Wirtschaft
VorlageFührer durch die Sächsische Schweiz
Wiedergabe: Führer durch die Sächsische Schweiz
VorlageDer Ärmelkanal und Le Havre
Wiedergabe: Der Ärmelkanal und Le Havre

§ 118. Schreibung der Angaben

Für die Schreibung der für die Einordnung notwendigen Angaben (vgl. § 114,,b) und der in der bibliographischen Beschreibung in Ansetzungsform aufzuführenden Angaben gelten die Regeln über die Ansetzung von Personen- und Körperschaftsnamen sowie Sachtiteln und Sammlungsvermerken, außerdem die Bestimmungen von § 117,,6, Abs. 1 und 2 (Groß- und Kleinschreibung) und § 177,,3 (Ordnungshilfen).

Kommentar

4. Erg.Lfg

§ 118alt. Schreibung der Angaben

Für die Schreibung der für die Einordnung notwendigen Angaben (vgl. § 114,,b) und der in der bibliographischen Beschreibung in Ansetzungsform aufzuführenden Angaben gelten die Regeln über die Ansetzung von Personen- und Körperschaftsnamen sowie Sachtiteln und Sammlungsvermerken, außerdem die Bestimmungen von § 117,,6 (Groß- und Kleinschreibung) und § 177,,3 (Ordnungshilfen).

2.6 Die bibliographische Beschreibung, §119-174

2.6.1 Allgemeine Bestimmungen, §119-125

2.6.1.1 Zeilengestaltung, §119

§ 119. Zeilengestaltung

1.
Der Text der bibliographischen Beschreibung wird unabhängig von der Zeilengestaltung der Vorlage im allgemeinen fortlaufend geschrieben.
Anm.: Zur möglichen Kennzeichnung der Zeilenbrechung des Titels der Vorlage bei alten Drucken vgl. § 122,,m.

2.
Auf neuer Zeile beginnen jedoch
a) die Fußnoten,
b) die Gruppe "ISBN bzw. ISSN und Key title, Reportnummer, Normnummer und dgl."
c) die Aufführung der Bände.

3.
Auf neuer Zeile können beginnen
a) der Erscheinungsvermerk,
b) die Gesamttitelangabe,
c) jede Fußnote bzw. jeweils mehrere zusammengehörende Fußnoten,
d) jede einzelne Bandaufführung.

2.6.1.2 Zeichensetzung (Satzzeichen und Deskriptionszeichen), §120-122

§ 120. Zeichensetzung

1.
Innerhalb von Sachtiteln, Zusätzen zu Sachtiteln, Ausgabebezeichnungen sowie Namen in der Verfasserangabe und im Erscheinungsvermerk werden die Satzzeichen der Vorlage im allgemeinen beibehalten. Sie können jedoch weggelassen bzw. verändert werden, und Satzzeichen können eingefügt werden, wenn es für das Verständnis oder die Übersichtlichkeit erforderlich ist.
Bei alten Drucken werden Satzzeichen im allgemeinen vorlagegemäß wiedergegeben. Auf Ergänzungen wird verzichtet. In der Vorlage durch Virgeln getrennte Wörter werden jedoch durch Spatien getrennt. Wenn es zweckmäßig erscheint, können Virgeln durch Schrägstrich mit nachfolgendem Spatium (/ ) oder durch Komma wiedergegeben werden.

2.
Abschlußpunkte am Ende von Sachtiteln und Zusätzen zum Sachtitel werden weggelassen, wenn sie nicht zugleich Deskriptionszeichen sind. Frage- und Ausrufezeichen werden übernommen.
Sowohl nach einem Abkürzungspunkt als auch nach Weglassungspunkten als letztem Zeichen entfällt der Punkt als Teil des Deskriptionszeichens.

§ 121. Zeichen zwischen den Gruppen d. Beschr.

1.
Vor den Bestandteilen der bibliographischen Beschreibung werden im allgemeinen vorgeschriebene Zeichen (Deskriptionszeichen) gesetzt, jedoch nicht vor dem ersten Bestandteil der 1. sowie der 6. - 8. Gruppe. Vor und nach jedem dieser Zeichen wird ein Spatium gesetzt, ausgenommen sind Punkt und Komma; sie erhalten nur ein Spatium danach. Runde Klammern gelten als ein Deskriptionszeichen: vor der aufgehenden und nach der schließenden Klammer wird daher je ein Spatium gesetzt.
a) Doppelpunkte der Vorlage, z. B. in Formeln oder als Satzzeichen; sie werden vorlagegemäß wiedergegeben;
Anm.1: Folgende Doppelpunkte gelten nicht als Deskriptionszeichen:
b) Doppelpunkte nach Personen- und Körperschaftsnamen bei Titeln in Ansetzungsform in den Fußnoten; sie erhalten nur ein Spatium danach;
c) Doppelpunkte nach den einleitenden Wendungen in den Fußnoten; sie erhalten nur ein Spatium danach.
Nebeneintragungs- und Verweisungsvermerken ohne Spatium davor.)
Anm.2: Die Interpunktionszeichen in den für die Einordnung notwendigen Angaben (vgl. §§ 175 - 180) werden mit den üblichen Spatien gesetzt. (Z. B. Doppelpunkt im Kopf und in den Nebeneintragungs- und Verweisungsvermerken und Semikolon in

2.
Die in § 114,,a genannten Gruppen der bibliographischen Beschreibung werden durch folgende Deskriptionszeichen getrennt:
a) Vor der Ausgabebezeichnung steht Punkt, Spatium, Gedankenstrich, Spatium (. - ); vor der Ausgabezeichnung zur gesamten Vorlage steht bei Sammlungen und begrenzten Sammelwerken nach den Angaben für das beigefügte Werk Punkt, Spatium (. ).
b) Vor dem Erscheinungsvermerk steht Punkt, Spatium, Gedankenstrich, Spatium (. - ).
Anm.1: Beginnt der Erscheinungsvermerk gemäß § 119,,3,a auf neuer Zeile, so wird auf das Deskriptionszeichen verzichtet.
Anm.2: Zur Angabe von Erscheinungsjahren unmittelbar nach einer Bandzählung und/oder einem Berichtsjahr vgl. § 168,,7.
c) Vor dem Kollationsvermerk steht Punkt, Spatium, Gedankenstrich, Spatium (. - ).
d) Vor der Gesamttitelangabe steht Punkt, Spatium, Gedankenstrich, Spatium (. - ). Jede Gesamttitelangabe wird in runde Klammern ohne abschließenden Punkt gesetzt.
Anm.: Fehlt eine Gesamttitelangabe oder beginnt die Gesamttitelangabe gemäß § 119,,3,b auf neuer Zeile, so wird auf Punkt, Spatium, Gedankenstrich, Spatium verzichtet.
e) Vor der Gruppe "ISBN bzw. ISSN und Key title, Reportnummer, Normnummer und dgl." steht kein Deskriptionszeichen. Die Gruppe endet ohne abschließenden Punkt.
f) Vor der ersten Bandaufführung steht kein Deskriptionszeichen.

§ 122. Zeichen innerhalb der Gruppen der Beschr.

Innerhalb der Gruppen sind folgende Deskriptionszeichen zu setzen:
a) Vor jedem Parallelsachtitel steht Spatium, Gleichheitszeichen, Spatium ( = ).
b) Vor dem ersten Zusatz zu einem Sachtitel steht Spatium, Doppelpunkt, Spatium ( : ); vor jedem weiteren Zusatz zu demselben Sachtitel steht Spatium, Semikolon, Spatium ( ; ); vor dem ersten Zusatz zur gesamten Vorlage steht bei Sammlungen und begrenzten Sammelwerken nach den Angaben für das beigefügte Werk Punkt, Spatium (. ).
c) Vor der Angabe jeder Unterreihe oder fortlaufenden Beilage nach der Sachtitel- und Verfasserangabe eines fortlaufenden Sammelwerkes steht Punkt, Spatium (. ).
Sind die Unterreihen oder fortlaufenden Beilagen hierarchisch gegliedert, so steht vor jeder Gliederungseinheit Punkt, Spatium (. ).
Zwischen der Ziffern- oder Buchstabenzählung und der sachlichen Benennung einer Unterreihe steht Komma, Spatium (, ).
Vor parallelen Angaben zu Unterreihen oder fortlaufenden Beilagen steht Spatium, Gleichheitszeichen, Spatium ( = ).
Anm.: Zur Zeichensetzung in der Gesamttitelangabe vgl. § 154..
d) Vor dem ersten Wort der Verfasserangabe steht Spatium, Schrägstrich, Spatium ( / ).
Eine Ausgabebezeichnung zum Titel des besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten Werkes wird im Anschluß an die Verfasserangabe dieses Werkes nach Komma, Spatium (, ) angegeben.
e) Vor dem Titel des beigefügten Werkes steht Punkt, Spatium.
Vor dem ersten Wort der Verfasserangabe zur gesamten Vorlage steht (nach den Angaben für das beigefügte Werk) Punkt, Spatium (. ), und zwar auch dann, wenn vorher ein Zusatz zur gesamten Vorlage anzugeben ist.
f) Vor den in Verbindung mit der Ausgabebezeichnung genannten Personen oder Körperschaften steht Spatium, Schrägstrich, Spatium ( / ).
g) Vor dem Verleger bzw. Drucker steht Spatium, Doppelpunkt, Spatium ( : ), vor dem Erscheinungsjahr steht Komma, Spatium (, ). Die Angabe von Druckort und Drucker wird in runde Klammern eingeschlossen.
Anm.: Bei Anwendung der allgemeinen Anmerkung zum Erscheinungsvermerk steht zwischen mehreren Verlags- bzw. Druckorten, gegebenenfalls einschließlich zugehöriger Verleger bzw. Drucker, Spatium, Semikolon, Spatium ( ; ).
h) Vor der Illustrationsangabe steht Spatium, Doppelpunkt, Spatium ( : ).
ha) Vor der Formatangabe steht Spatium, Semikolon, Spatium ( ; ).
i) Vor der Angabe von Begleitmaterial steht Spatium, Pluszeichen, Spatium ( + ).
j) Vor jeder weiteren Fußnote steht Punkt, Spatium, Gedankenstrich, Spatium (. - ).
Anm.: Beginnen jede Fußnote bzw. jeweils mehrere zusammengehörende Fußnoten gemäß § 119,,3,c auf neuer Zeile, so wird auf Punkt, Spatium, Gedankenstrich verzichtet.
k) Vor der Angabe des Key title steht Spatium, Gleichheitszeichen, Spatium ( = ).
l) Vor jeder Bandaufführung, die auf gleicher Zeile an die vorhergehende angeschlossen wird, steht Spatium, Gedankenstrich, Spatium ( - ).
Anm.: Beginnt die folgende Bandaufführung gemäß § 119,,3,d auf neuer Zeile, so wird auf Spatium, Gedankenstrich verzichtet.
m) Bei alten Drucken kann die Zeilenbrechung der Vorlage in der Sachtitel- und Verfasserangabe sowie in der Ausgabebezeichnung durch zwei Senkrechtstriche mit nachfolgendem Spatium (|| ) gekennzeichnet werden. Liegt die Zeilenberechung innerhalb eines Wortes, so werden zwei Senkrechtstriche ohne nachfolgendes Spatium (||) zur Kennzeichnung verwendet.
Sind Senkrechtstriche nicht verwendbar oder darstellbar, so werden sie durch Schrägstriche ersetzt.
Anm: Die Zeilenbrechung der Vorlage kann bei alten Drucken auch für den Erscheinungsvermerk angegeben werden, wenn dieser gemäß den §§ 143,,5 und 162,4,a zusätzlich als Fußnote angegeben wird.
Anm.1: Zur Angabe weiterer Deskriptionszeichen innerhalb der einzelnen Gruppen der bibliographischen Beschreibung vgl. die Regeln für diese Gruppen.
Anm.2: Wird zu Beginn einer Gruppe nicht deren erster Bestandteil angegeben, so entfällt das vorgeschriebene einleitende Deskriptionszeichen vor dem an erster Stelle aufzuführenden Bestandteil; es wird nur das Einleitungszeichen der Gruppe gesetzt (vgl. auch § 168,,7).

2.6.1.3 Weglassungen, §123

§ 123. Weglassungen

1.
Weglassungen gegenüber der Vorlage werden in Sachtiteln durch drei Punkte (...) gekennzeichnet. In anderen Teilen der bibliographischen Beschreibung werden Weglassungen gekennzeichnet, wenn es für das Verständnis erforderlich ist.
Die drei Punkte für eine Weglassung werden auch nach einem Abkürzungspunkt gesetzt.
.
Anm.1: Zur Weglassung von Teilen sehr langer Sachtitel vgl. § 128,,1
Anm.2: Zur Weglassung von auf der Haupttitelseite genannten Titeln beigefügter Werke vgl. § 126,,4; von Titeln enthaltener Werke vgl. § 162,,8,a; von Paralleltiteln vgl. § 126,,2.
Anm.3: Zur Weglassung von Zusätzen zum Sachtitel vgl. § 134,,2; § 134,,4 und 5; § 155,,5; § 158,,2.
Anm.4: Zu Weglassungen in der Verfasserangabe vgl. § 136,,2 und 3; § 138,,1 und 3; § 139..
Anm.5: Zur Weglassung von eingedruckten Beigabenvermerken vgl. § 152,,3.
Anm.6: Zu Weglassungen im Erscheinungsvermerk vgl. §§ 143 - 149.

2.
Motti, Segensformeln und andere Angaben (z. B. Widmungen), die für die Erschließung der Vorlage nicht notwendig sind, werden ohne Kennzeichnung weggelassen.

3.
Weglassungszeichen der Vorlage in Form von Punkten, Gedankenstrichen, Sternchen u. a. werden übernommen, wenn es für das Verständnis erforderlich ist. Sie werden immer durch drei Punkte (...) wiedergegeben.

2.6.1.4 Ziffern und Zahlen, §124

§ 124. Ziffern und Zahlen

1.
Ziffern jeder Art, Zahlzeichen (z. B. Sternchen) und bestimmte Zahlwörter werden im allgemeinen durch arabische Ziffern wiedergegeben.
Zahlwörter und römische Ziffern werden jedoch in Sachtiteln, sachlichen Benennungen, Zusätzen zu Sachtiteln und sachlichen Benennungen sowie in Namen und Formeln in der Form der Vorlage übernommen. Bei alten Drucken gilt diese Bestimmung zusätzlich für die gesamte Verfasserangabe und die Ausgabebezeichnung.
Anm.1: Zur Behandlung von römischen Ziffern in der Umfangsangabe vgl. § 151,,1 und 5, in der Gesamttitelangabe bei Unterreihen, fortlaufenden Beilagen bzw. Abteilungen vgl. § 155,,4, bei der Ansetzung von Unterreihen bzw. fortlaufenden Beilagen vgl. §§ 503,,5,a und 503,6.
Anm.2: Zur Behandlung von Ziffern in Ordnungshilfen vgl. §§ 337,,1 und 2; 341,1 (Personennamen), § 423 (Körperschaftsnamen), § 656,,2 (Einheitssachtitel bei Verfassungen von Gebietskörperschaften) und § 658,,2 (Formalsachtitel bei völkerrechtlichen Verträgen).

2.
Ordnungszahlen werden im allgemeinen nach der Vorlage wiedergegeben. Hochgestellte kleine Buchstaben bei Ordnungszahlen werden im Sachtitel auf gleicher Zeile wiedergegeben, an anderen Stellen durch Punkt ersetzt.

2.6.1.5 Abkürzungen, §125

§ 125. Abkürzungen

1.
In der bibliographischen Beschreibung werden im allgemeinen abgekürzt
a) die in Anlage 4 genannten, in der bibliographischen Beschreibung häufig vorkommenden Wörter, sofern die Abkürzungen nicht zu Mißverständnissen führen können,
b) die Sprachbezeichnungen gemäß Anlage 1,
c) die Bundesstaaten der USA gemäß Anlage 8.

2.
Die Abkürzungen erhalten im allgemeinen einen Abkürzungspunkt. Nach Abkürzungen der Maße, Gewichte, Münz- und Währungsbezeichnungen entfällt jedoch der Abkürzungspunkt. Folgen von Initialen und ähnliche Buchstabenfolgen werden gemäß den Ansetzungsbestimmungen von § 202,,3 geschrieben.

3.
In der bibliographischen Beschreibung werden jedoch nicht abgekürzt
a) Wörter in Sachtiteln und sachlichen Benennungen,
b) Wörter in Zusätzen zu Sachtiteln und sachlichen Benennungen,
c) Personennamen, ausgenommen Adelstitel,
d) zu Sachtiteln zu ergänzende und in der Verfasserangabe aufzuführende Körperschaftsnamen,
e) alle Wörter in Verfasserangaben und Ausgabebezeichnungen bei alten Drucken.

4.
Abgekürzte Wörter der Vorlage werden im allgemeinen in der vorliegenden Form übernommen. Für die Wiedergabe mehrerer aufeinander folgender Abkürzungen gelten die Ansetzungsbestimmungen von § 202,,1 und 2.

2.6.2 Die einzelnen Teile der bibliographischen Beschreibung, §126-152;152a;153-163;163a;164-165;165a;166- 174

2.6.2.1 Sachtitel- und Verfasserangabe, §126-140

2.6.2.1.1 Bestimmungen zur Sachtitel und Verfasserangabe insgesamt, §126

§ 126. Allg. Bestimm. zu. Sachtitel- u. Verf-ang

1.
Im allgemeinen werden Hauptsachtitel, Zusätze zum Hauptsachtitel und Verfasserangabe in dieser Reihenfolge angegeben.

2.
Auf der Haupttitelseite genannte Paralleltitel werden nach dem Hauptsachtitel angegeben bzw. nach den Zusätzen zum Hauptsachtitel, mehrere Paralleltitel in der Reihenfolge der Vorlage.
Es werden angegeben:
a) der besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte Paralleltitel;
b) unter den weiteren gegebenenfalls einer in deutscher Sprache;
c) gegebenenfalls weitere Paralleltitel, unter denen gemäß den § 705 und/oder § 707 eine Nebeneintragung gemacht wird.
Weggelassene Paralleltitel werden nicht gekennzeichnet.
Hauptsachtitel und alle verkürzten Parallelsachtitel der Vorlage (vgl. § 28,55) werden zusammen wie ein Sachtitel angegeben.
Die Angabe von Paralleltiteln wird auf Parallelsachtitel und zu ergänzende Urheber beschränkt.
Anm.1: Zur Angabe nicht auf der Haupttitelseite genannter Paralleltitel vgl. § 162,,1.
Anm.2: Zur Angabe von Urhebern, die zu Parallelsachtiteln zu ergänzen sind, vgl. Ziffer 6.
Anm.3: Zu Nebeneintragungen unter Parallelsachtiteln vgl. § 705 und § 707..
Beispiele
Vorlage:
D a s S c h w e i z e r B u c h
Bibliographisches Bulletin der Schweiz. Landesbibliothek in Bern
L e L i v r e s u i s s e
Bulletin bibliographique de la Bibliothèque nationale suisse à Berne
I l L i b r o s v i z z e r o
Bollettino bibliografico della Biblioteca nazionale svizzera a Berna
Wiedergabe:
Das SchweizerBuch : bibliographisches Bulletin der Schweiz. Landesbibliothek in Bern = Le livre suisse
Vorlage:
Anthony Riley Wilson
Medical Dictionary - Dictionnaire médical
Dizionario medico - Medizinisches Wörterbuch
Wiedergabe:
Medical dictionary = Dictionnaire médical = Medizinisches Wörterbuch / Anthony Riley Wilson

3.
Angaben von Unterreihen bzw. fortlaufenden Beilagen, die nach § 111,,1 oder 2 bzw. § 112,,1 mit dem fortlaufenden Sammelwerk jeweils eine eigene Einheitsaufnahme erhalten, werden nach dem Hauptsachtitel, gegebenenfalls auch nach Paralleltiteln und/oder der Verfasserangabe aufgeführt (vgl. auch § 135)).
Anm.: Zur Angabe von Unterreihen und fortlaufenden Beilagen, die keine eigene Einheitsaufnahme mit dem fortlaufenden Sammelwerk erhalten, sowie von Abteilungen mehrbändiger begrenzter Werke vgl. § 167,,2 und 3.

4.
Von den auf der Haupttitelseite genannten Titeln beigefügter Werke wird einer nach den Angaben des für die Haupteintragung maßgeblichen Werkes angegeben. Für jedes Werk gelten gesondert die Bestimmungen des Abschnittes 2.6.2.1. Bei Sammelwerken werden insgesamt zwei Titel, bei Sammlungen insgesamt zwei Sachtitel angegeben.
Weggelassene, auf der Haupttitelseite genannte Titel bzw. Sachtitel beigefügter Werke werden durch "[u.a.]" angedeutet.
Anm.1: Zur Angabe von Titeln beigefügter Werke, die nicht auf der Haupttitelseite genannt sind, sowie von Titeln enthaltener Werke vgl. § 162,,8,a.
Anm.2: Zum Verzicht auf die Angabe beigefügter und enthaltener Werke in Bandaufführungen vgl. § 166,,4.

5.
Zur gesamten Vorlage gehörende Zusätze und Verfasserangaben werden nach der Aufführung des beigefügten Werkes, gegebenenfalls mit einem erläuternden Zusatz, angegeben.

6.
Zum Hauptsachtitel, zu einem Parallelsachtitel oder zum Sachtitel eines beigefügten Werkes zu ergänzende Urheber werden ohne einleitende Wendung, jedoch in der Form der Vorlage, unmittelbar an den betreffenden Sachtitel, getrennt durch Spatium, Schrägstrich, Spatium ( / ) angeschlossen.
Ist ein Teil des Körperschaftsnamens im betreffenden Sachtitel enthalten und ein anderer Teil oder der Name einer übergeordneten Körperschaft noch zu ergänzen, so wird dieser Teil bzw. dieser Name nur angegeben, wenn er zur ausreichenden Benennung erforderlich ist.

2.6.2.1.2 Sachtitelangabe, §127-133

§ 127. Wiedergabe der Sachtitel

Hauptsachtitel, Sachtitel des beigefügten Werkes und jeweils zugehörende Parallelsachtitel werden im allgemeinen in der Form der Vorlage unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 115 - 126 wiedergegeben.

§ 128. Sachtitelangabe

1.
Teile von sehr langen Sachtiteln, die nach § 502,,2 für die Ansetzung unberücksichtigt bleiben, werden im allgemeinen weggelassen. Stehen sie am Ende und enthalten sie eine wesentliche Sachaussage, so werden sie jedoch abgetrennt und als Zusatz zum Sachtitel behandelt.
Alternativsachtitel(vgl. § 20,44) werden als Teil des Sachtitels angegeben.
Beispiele
Vorlage:
Wunderbare Reise zu Wasser und zu Lande und lustige
Abenteuer des Freiherrn von Münchhausen, wie er dieselben
bei der Flasche im Zirkel seiner Freunde zu erzählen pflegte
Wiedergabe:
Wunderbare Reise zu Wasser und zu Lande und lustige
Abenteuer des Freiherrn von Münchhausen ...
Aber:
Vorlage:
Das sogenannte Spätempyem nach Pneumonektomie beim
Bronchialkarzinom unter besonderer Berücksichtigung des
Krankengutes der Chirurgischen Universitätsklinik von 1956 -
1957
Wiedergabe:
Das sogenannte Spätempyem nach Pneumonektomie beim
Bronchialkarzinom : unter besonderer Berücksichtigung des
Krankengutes der Chirurgischen Universitätsklinik von 1956 -
1957
Vorlage:
Don Juan oder Die Liebe zur Geometrie
Wiedergabe:
Don Juan oder die Liebe zur Geometrie
Vorlage:
Reise in die Barbarey oder Briefe aus Alt-Numidien
geschrieben in den Jahren 1785 und 1786 über die Religion,
Sitten und Gebräuche der Mauren und Bedouin-Araber
Wiedergabe:
Reise in die Barbarey oder Briefe aus Alt-Numidien :
geschrieben in den Jahren 1785 und 1786 über die Religion,
Sitten und Gebräuche der Mauren und Bedouin-Araber

2.
Enthält der Sachtitel grammatisch mit diesem verbundene Namen von Personen oder Körperschaften, die Verfasser bzw. Urheber oder sonstige beteiligte Personen bzw. Körperschaften sind, so werden sie als Bestandteil des Sachtitels angegeben.
Anm.1: Sind die Namen von Personen oder Körperschaften durch "von" bzw. eine partizipale Wendung wie z. B. "herausgegeben von" oder eine fremdsprachige Entsprechung angeschlossen, so gelten sie nicht als grammatisch verbunden.
Anm.2: Zur Behandlung zu ergänzender Urheber vgl. § 126,,6; zur Behandlung von im Sachtitel genannten Personen und Körperschaften in der Verfasserangabe vgl. § 136,,2.
Anm.3: Zur Ansetzung des Sachtitels in solchen Fällen vgl. auch § 502,,3 und 4.
Beispiele
VorlageGoethes Faust
Wiedergabe: Goethes Faust
VorlageSchillers Dramen
Wiedergabe: Schillers Dramen
VorlageHeine Lesebuch
Wiedergabe: Heine-Lesebuch
VorlageDie Briefe Goethes
Wiedergabe: Die Briefe Goethes
VorlageThe Complete Works of Charles Dickens
Wiedergabe: The complete works of Charles Dickens
VorlageMémoires de Louis XIV
Wiedergabe: Mémoires de Louis XIV
VorlageSHAKESPEARE
Das Schönste aus seinem Werk
Wiedergabe: Shakespeare : das Schönste aus seinem Werk
VorlageLachen mit Paul Simmel
Wiedergabe: Lachen mit Paul Simmel
VorlageDie Briefe Goethes an Schiller
Wiedergabe: Die Briefe Goethes an Schiller
VorlageAus Shakespeares bunter Theaterwelt
Wiedergabe: Aus Shakespeares bunter Theaterwelt
VorlageVDI-Zeitschrift
Wiedergabe: VDI-Zeitschrift
VorlageJAHRBUCH DER DEUTSCHEN BÜCHEREI
Wiedergabe: Jahrbuch der Deutschen Bücherei
VorlageKnaurs Buch der modernen Physik
Wiedergabe: Knaurs Buch der modernen Physik
VorlageHarry Valériens Sport-Report
Rückseite der Haupttitelseite: Herausgeber Harry
Valérien
Wiedergabe: Harry Valériens Sport-Report
Aber:
Vorlage: Heinrich Böll Werke
Wiedergabe: Werke / Heinrich Böll
VorlageDie Lederstrumpf Erzählungen
von James Fenimore Cooper
Wiedergabe: Die Lederstrumpf-Erzählungen / von James Fenimore
Cooper
VorlageSchriftenreihe,
herausgegeben vom Institut zur Förderung der
Israelitischen Literatur
Wiedergabe: Schriftenreihe / Institut zur Förderung der
Israelitischen Literatur

3.
Sind die Sachtitel zweier oder mehrerer Werke verbunden genannt, so wird das Ganze als ein Sachtitel angegeben.
Beispiele
Macbeth and Hamlet
König Lear, Macbeth und Hamlet
Nibelungenlied und Gudrunepos
Aber:
Hamlet. Macbeth

4.
Sind als sachliche Benennung eines Werkes lediglich literarische Gattungsbegriffe genannt, so wird das Ganze, unabhängig von der Zeichensetzung der Vorlage, als ein Sachtitel angegeben.
Anm.: Die Gattungsbegriffe werden stets durch Komma getrennt.
Beispiele
Märchen, Sagen, Novellen
Sprichwörter, Sentenzen

5.
Sind als sachliche Benennung eines Werkes mehrere grammatisch gleiche Wörter durch abschließende Satzzeichen getrennt in der Vorlage genannt oder sind zur Verdeutlichung der Sachaussage innerhalb der sachlichen Benennung solche Satzzeichen angegeben, so wird, unabhängig von den Satzzeichen, das Ganze als ein Sachtitel angegeben.
Beispiele
Wie? Warum? Wieso?
Rechnen! Schreiben! Lesen!
Ein gemeinsames Problem? Nein!

6.
Mehrere grammatisch verbundene Angaben zur sachlichen Benennung eines Werkes werden im allgemeinen als ein Sachtitel angegeben, und zwar auch dann, wenn sie auf mehreren Zeilen nicht fortlaufend geschrieben und/oder typographisch voneinander abgehoben sind. Als grammatisch verbunden gelten auch Angaben in Form appositioneller Gefüge und verkürzte Sätze.
Beispiele
Vorlage:Festschrift
[Graphik]
25 Jahre
Realschule Völklingen
16. - 19. Juli 1982
Wiedergabe: Festschrift 25 Jahre Realschule Völklingen : 16. - 19.
Juli 1982
Vorlage
DAS FRÄULEIN VON SCUDERI und andere
Erzählungen
Wiedergabe: Das Fräulein von Scuderi und andere Erzählungen
Vorlage
DER BAYERISCHE BAUERNSTAND
vom 9. bis zum 13. Jahrhundert
Wiedergabe: Der bayerische Bauernstand vom 9. bis zum 13.
Jahrhundert
Vorlage: GRUNDRISS
Landeskulturrecht
Wiedergabe: Grundriß Landeskulturrecht
Vorlage
HOMBURG
650 JAHRE STADT
1330 - 1980
Wiedergabe: Homburg 650 Jahre Stadt : 1330 - 1980
Als ein Sachtitel werden auch andere Angaben behandelt, die auf einer Zeile bzw. auf mehreren Zeilen fortlaufend geschrieben und typographisch nicht voneinander abgehoben sind.
Beispiele
Vorlage
DIN Taschenbuch
Wiedergabe: DIN-Taschenbuch
Vorlage
University of California: Publications in History
Wiedergabe: University of California publications in history
Aber:
Vorlage: United States Catholic Historical Society
MONOGRAPH SERIES
Wiedergabe: Monograph series / United States Catholic Historical
Society
Jahres- und Datumsangaben (z. B. 1882 - 1982; vom 29.5. - 1.6.1981) am Anfang oder Schluß sowie Angaben in bildlichen oder graphischen Darstellungen gelten jedoch nicht als Sachtitel bzw. als dessen Bestandteile, es sei denn, sie sind ein wesentlicher Teil der Sachaussage. Desgleichen werden Zusätze, die durch "mit", "nebst", "anläßlich", "aus Anlaß" oder entsprechende fremdsprachige Wendungen eingeleitet werden, nach Möglichkeit nicht als Teil des Sachtitels angegeben.
Beispiele
Vorlage
1608 - 1983
Festschrift zur 375-Jahrfeier des Ortes Naßweiler
Wiedergabe: Festschrift zur 375-Jahrfeier des Ortes Naßweiler :
1608 - 1983
Vorlage
Jugendarbeitsschutzgesetz
vom 9.8.1960
Wiedergabe: Jugendarbeitsschutzgesetz : vom 9.8.1960
Vorlage
[Angaben in einem vergrößerten Briefmarkenstempel:]
SPIESEN-ELVERSBERG 1
25 [Gra- -5. - 6.1982
Jahre phik] Verein der
Briefmarkensammler
Jubiläums- 6683 Briefmarkenschau
[Angaben außerhalb des Stempels:]
Festschrift und Programm
zur
Jubiläums-Briefmarken-Ausstellung
5. und 6. Juni 1982 Glückaufhalle
Wiedergabe: Festschrift und Programm zur Jubiläums-Briefmarken-
Ausstellung : 5. und 6. Juni 1982 ; Spiesen-
Elversberg 1; 25 Jahre Verein der
Briefmarkensammler
Vorlage
B e r n h a r d C u l l m a n n
G e d e n k a u s s t e l l u n g
aus Anlaß seines achtzigsten Geburtstages
vom 3. bis 9. April 1983
Wiedergabe: Bernhard-Cullmann-Gedenkausstellung : aus Anlaß
seines achtzigsten Geburtstages vom 3. bis 9. April
1983
Aber:
Vorlage: 1914
LES PSYCHOSES
DE
GUERRE ?
Wiedergabe: 1914, les psychoses de guerre?
Vorlage
N i e n b u r g 1945
Als der Krieg zu Ende ging
Wiedergabe: Nienburg 1945 : als der Krieg zu Ende ging
Vorlage
Eric Boogerman
FRANKRIJK 1981-1986
Wiedergabe: Frankrijk 1981 - 1986
Angaben, zwischen denen ein Doppelpunkt oder Gedankenstrich steht, gelten im allgemeinen als Sachtitel und Zusatz zum Sachtitel. Solche Angaben gelten jedoch als ein Sachtitel, wenn die erste Angabe allein keine ausreichende sachliche Benennung ergibt.
Im Zweifelsfall gelten sie als ein Sachtitel.
Beispiele
Vorlage
THE QUICKENING SEED:
DEATH IN THE SERMONS OF JOHN DONNE
Wiedergabe: The quickening seed : death in the sermons of John
Donne
Vorlage
Staatliche Öffentlichkeitsarbeit -
Erfahrungen und Erfordernisse
Wiedergabe: Staatliche Öffentlichkeitsarbeit : Erfahrungen und
Erfordernisse
Aber:
Vorlage: Beruf:
Allgemeinarzt
Wiedergabe: Beruf: Allgemeinarzt
Vorlage
Test, Diagnose, Therapie:
Englisch als Fremdsprache
Wiedergabe: Test, Diagnose, Therapie: Englisch als Fremdsprache
Vorlage
Un républicain méconnu:
MARTIN - BERNARD
1808 - 1883
Wiedergabe:Un républicain méconnu: Martin-Bernard : 1808 - 1883
Wörter und Sätze am Anfang des Sachtitels, die die eigentliche Sachaussage nur ankündigen oder einleiten, werden als Bestandteil des Sachtitels angegeben.
Anm.: Zur Ansetzung dieser Wörter und Sätze vgl. § 501,,2; zu Nebeneintragungen ohne diese Bestandteile vgl. § 714,,3.
Beispiele

7.
Bandangabe im Sachtitel. Eine im Sachtitel enthaltene Bandangabe (bestehend aus Bandbezeichnung und/oder Bandzählung), die nach § 502,,1 für die Ansetzung unberücksichtigt bleibt, wird im allgemeinen weggelassen.
Eine Bandbezeichnung wird jedoch beibehalten zur Vermeidung von sprachlichen Härten oder sachlichen Unklarheiten.
Anm.: Zur Bandangabe in Bandaufführungen vgl. die ńń 166,2 und 168.
Beispiele
Vorlage: Bericht Nr. 5 der Kommission
zur Untersuchung der Jugendkriminalität
Wiedergabe: Bericht ... der Kommission zur Untersuchung der
Jugendkriminalität
Vorlage: Bericht über das 59. Geschäftsjahr
Wiedergabe:Bericht über das ... Geschäftsjahr
Vorlage: 5. Jahrgang der Medizinischen Wochenschrift
Wiedergabe:... Jahrgang der Medizinischen Wochenschrift
Vorlage:Scriptorum rerum Bohemicarum tomus primus
Wiedergabe:Scriptorum rerum Bohemicarum tomus ...

8.
Wörter am Anfang oder Ende des Sachtitels, die nur den Umfang eines Werkes nach Bänden, seine Einteilung oder sein Verhältnis zu anderen Teilen desselben Werkes angeben und die nach § 502,,1 für die Ansetzung unberücksichtigt bleiben, werden im allgemeinen als Bestandteile des Sachtitels angegeben. Sie werden jedoch abgetrennt und als Zusatz zum Sachtitel behandelt, wenn sie am Ende des Sachtitels stehen und sich durch die Abtrennung der Kasus der grammatisch abhängigen Wörter des verbleibenden Sachtitels nicht ändert.
Beispiele
Aber:
Vorlage: Sieben Büchlein Über den wahrhafftigen Glauben
Wiedergabe: Sieben Büchlein über den wahrhafftigen Glauben
Vorlage: Monumentorum Italiae quae a Christianis posita sunt
libri IV
Wiedergabe: Monumentorum Italiae quae a Christianis posita sunt
libri IV
Vorlage:Continuatio Bullarii Romani
Wiedergabe:Continuatio Bullarii Romani
Vorlage:Werke in vier Bänden
Wiedergabe:Werke : in vier Bänden
Vorlage:De amissa decendi ratione & quomodo ea
recuperanda sit libri duo
Wiedergabe:De amissa decendi ratione & quomodo ea
recuperanda sit : libri duo"

§ 129. Abweich. HST geg. d. Ans.form

Weicht der Hauptsachtitel von der Ansetzungsform ab, so werden die abweichenden Ansetzungsformen - falls die Wörter, die keine Ansetzungsform benötigen, überwiegen - im allgemeinen jeweils nach dem betreffenden Bestandteil im Hauptsachtitel in eckigen Klammern eingefügt.
Das gilt für folgende Fälle:
a) typographische Besonderheiten, Druckfehler, falsche Schreibung (vgl. §§ 117,,1 und 2; 205,2 und 3);
b) Buchstaben aus nichtlateinischen Alphabeten in Fachwörtern und Formeln (vgl. §§ 206,,1; 207,1);
c) Schreibung einer Wortzusammensetzung in einem Wort statt in mehreren Wörtern (vgl. §§ 204,,2; 208,2);
d) Wörter, deren Schreibweise schwankt, sofern sie unter einer Form vereinheitlicht werden (vgl. § 205,,1).
Die Einfügung der Ansetzungsformen für Wortzusammensetzungen, deren Teile gemäß § 204,,1 und 2 mit bzw. ohne Bindestrich angesetzt werden, entfällt jedoch (vgl. § 117,,4).
Beispiele
Vmständliche [Umständliche] Protokollarien des VVormser [Wormser] Reichstags ...
Der Risenkavalier [Rosenkavalier]
The boyscout [boy scout] in our time
Centralblatt [Zentralblatt] für Bibliothekswesen

§ 130. Ansetzungssachtitel

Überwiegen die Wörter, die eine Ansetzungsform benötigen, oder ist für die Ansetzungsform eine Kasusänderung erforderlich, so wird dem vorliegenden Hauptsachtitel anstelle der Einfügung abweichender Ansetzungsformen ein Ansetzungssachtitel in eckigen Klammern vorangestellt.
Bei Hauptsachtiteln, die mit zwei oder mehreren Ordnungsgruppen angesetzt werden, wird stets ein Ansetzungssachtitel gebildet.
Anm.1: Zur Ansetzungsform von Sachtiteln vgl. die §§ 201 - 208 und 501 - 503.
Anm.2: Zur Angabe des Ansetzungssachtitels in der Einheitsaufnahme vgl. §§ 176 und 177,2.
Beispiele
Vorlage
VVORTHE VND THATEN
Wiedergabe: [Worthe und Thaten] VVorthe Vnd Thaten
Vorlage
g-Globulin
Wiedergabe: [Gamma-Globulin] g-Globulin
Vorlage
Monumentorum Italiae quae a Christianis posita sunt
libri IV
Wiedergabe: [Monumenta Italiae quae a Christianis posita sunt]
Monumentorum Italiae quae a Christianis posita sunt
libri IV
Vorlage
Continuatio Bullarii Romani
Wiedergabe: [Bullarium Romanum] Continuatio Bullarii Romani
Vorlage
Münchener Theologische Studien. Reihe A: Patristik
Wiedergabe: [Münchener theologische Studien / A] Münchener
theologische Studien. Reihe A, Patristik
Vorlage
Sonderbände zur Strahlentherapie
Wiedergabe: [Strahlentherapie / Sonderbände] Sonderbände zur
Strahlentherapie

§ 131. Weglass., Apostr. im HST

1.
Werden gemäß § 502 für die Ansetzungsform des Hauptsachtitels am Anfang stehende Bestandteile nur weggelassen und wird dadurch eine Kasusänderung der folgenden Bestandteile nicht erforderlich, so wird im allgemeinen ebenfalls ein Ansetzungssachtitel gebildet. Es können aber auch die wegzulassenden Bestandteile bzw. der Beginn des zu ordnenden Sachtitels gekennzeichnet werden.
Beispiele
Vorlage: Sieben Büchlein Über den wahrhafftigen Glauben
Wiedergabe: [Über den wahrhafftigen Glauben] Sieben Büchlein über den wahrhafftigen Glauben
oder:
¬Sieben Büchlein¬ Über den wahrhafftigen Glauben
oder
Sieben Büchlein Über den wahrhafftigen Glauben
Vorlage: GOETHES FAUST
Wiedergabe: [Faust] Goethes Faust
oder:
¬Goethes¬ Faust
oder: Goethes Faust

2.
Bei apostrophierten oder mit dem folgenden Wort durch Bindestrich verbundenen Artikeln, die am Anfang einer Ordnungsgruppe bei der Ordnung übergangen werden, wird nach dem Apostroph bzw. Bindestrich ein Spatium gesetzt (vgl. § 203,,3).
Beispiele
L' Europe
al- Qahira

3 entf..
Bei Eigennamen, Körperschaftsnamen und geographischen Namen mit Präfixen und Verwandtschaftsbezeichnungen, die gemäß § 314;; § 316 und § 208,,3 mit dem zugehörigen Namensbestandteil ein Ordnungswort bilden, werden die Spatien der Vorlage gemäß § 117,,4 weggelassen und dabei die Anfangsbuchstaben eines jeden Präfixes bzw. der Verwandtschaftsbezeichnung groß geschrieben.
Beispiele
Vorlage
Jean de La Fontaine und seine Fabeln
Wiedergabe: Jean de LaFontaine und seine Fabeln
Anm.entfällt (4. Erg.Lfg.)

1.
Werden gemäß § 502,,1 und 3 für die Ansetzungsform des Hauptsachtitels am Anfang stehende Bestandteile nur weggelassen und wird dadurch eine Kasusänderung der folgenden Bestandteile nicht erforderlich, so wird im allgemeinen ebenfalls ein Ansetzungssachtitel gebildet.
Es können aber auch die wegzulassenden Bestandteile bzw. der Beginn des zu ordnenden Sachtitels gekennzeichnet werden.
Beispiele
Vorlage
Sieben Büchlein Über den wahrhafftigen Glauben
Wiedergabe: [Über den wahrhafftigen Glauben] Sieben Büchlein
über den wahrhafftigen Glauben
oder:
¬Sieben Büchlein¬ Über den wahrhafftigen Glauben
oder:
Sieben Büchlein Ü̲ber den wahrhafftigen Glauben
Vorlage
GOETHES FAUST
Wiedergabe: [Faust] Goethes Faust
oder:
¬Goethes¬ Faust
oder:
G̲oethes Faust

§ 132. Nebensachtitel

Nebensachtitel, die auf der Haupttitelseite genannt sind, werden wie Zusätze zum Sachtitel angegeben.
Anm.: Zur Angabe von Nebentiteln, die nicht auf der Haupttitelseite stehen, vgl. § 162,,2.
Beispiel
Straßenverkehrsordnung : StVO
É

§ 133. Angabe von EST

1.
Einheitssachtitel, die auf der Haupttitelseite neben dem Hauptsachtitel in einer anderen als der Sprache des Hauptsachtitels genannt sind, werden wie Parallelsachtitel angegeben.
Beispiel
Aristotle's poetics = De arte poetica

2.
Sind sie in derselben Sprache genannt, werden sie wie ein Zusatz zum Sachtitel angegeben.
Beispiel
Die Sage von den Nibelungen : Nibelungenlied

3.
Sie werden in der Einheitsaufnahme zusätzlich angegeben
a) im Kopf, wenn ein Werk mit ihnen die Haupteintragung erhält (vgl. § 175,,2 und 3),
b) in den Fußnoten, wenn unter bzw. mit ihnen eine Nebeneintragung gemacht wird (vgl. § 161,,1).

2.6.2.1.3 Zusätze zum Sachtitel, §134

§ 134. Zusätze zum Sachtitel

1.
Zusätze zum Hauptsachtitel, zur sachlichen Benennung der Unterreihe und zum Sachtitel des auf der Haupttitelseite genannten beigefügten Werkes werden im allgemeinen vorlagegemäß übernommen.

2.
Lange Zusätze werden auf die für die Sachaussage erforderlichen Teile gekürzt. Zusätze, auf deren Sachaussage verzichtet werden kann, werden weggelassen.

3.
Nicht auf der Haupttitelseite, aber an anderer Stelle der Vorlage angegebene Zusätze werden übernommen, wenn es für die sachliche Benennung des Werkes erforderlich ist.

4.
Zusätze zu Parallelsachtiteln werden im allgemeinen weggelassen, es sei denn sie liegen in einer bekannteren Sprache als die Zusätze zum Hauptsachtitel vor und sind für das Verständnis von Bedeutung.

5.
Enthält die Vorlage den Sachtitel nur in einer Sprache, die Zusätze aber in verschiedenen Sprachen, so wird im allgemeinen nur der Zusatz in der Sprache des Sachtitels bzw., wenn ein solcher nicht vorliegt, der typographisch hervorgehobene bzw. erstgenannte Zusatz übernommen. Weitere Zusätze werden nur berücksichtigt, wenn sie für das Verständnis von Bedeutung sind.

6.
Im Zusatz zum Sachtitel genannte Verfasserangaben sind Bestandteil des Zusatzes.

7.
Vermerke über textliche Beigaben werden wie Zusätze zum Sachtitel behandelt.
Anm.: Zur Behandlung weiterer Bestandteile als Zusatz zum Sachtitel vgl. §§ 132;; 133,2.
Beispiel
Lehrbuch der Chemie : mit einer Tabelle des periodischen
Systems der Elemente
Anm.: Zu Zusätzen zu Gesamtsachtiteln vgl. § 155,,5.

2.6.2.1.4 Angaben von Unterreihen und fortlaufenden Beilagen, §135

§ 135. Angabe v. Unterreihen u. fortl. Beilagen

1.
Eine Unterreihe (vgl. § 111,,1 und 2) oder fortlaufende Beilage (vgl. § 112,,1) wird im allgemeinen nach der Vorlage angegeben. Zahlwörter und römische Ziffern als Zählungen werden jedoch durch arabische Ziffern ersetzt.
In der Verfasserangabe werden lediglich Personen und Körperschaften angegeben, die eine Nebeneintragung erhalten.
Anm.: Zur Bildung von Ansetzungssachtiteln bei Unterreihen und fortlaufenden Beilagen vgl. § 130..

2.
Sind auf der Haupttitelseite der Vorlage Parallelsachtitel zum Hauptsachtitel und parallele Angaben zu Unterreihen oder fortlaufenden Beilagen genannt, so ist die Reihenfolge für die Angaben im allgemeinen:
Hauptsachtitel, Parallelsachtitel zum Hauptsachtitel, Unterreihe, parallele Angaben zur Unterreihe.
Auf die parallelen Angaben zu Unterreihen oder fortlaufenden Beilagen wird jedoch verzichtet, wenn keine Nebeneintragungen gemacht werden.
Anm.1: Ist ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, ob es sich um den Namen einer untergeordneten Körperschaft oder um die sachliche Benennung einer Unterreihe oder fortlaufenden Beilage handelt, so wird angenommen, daß es sich um die sachliche Benennung handelt.
é
Anm.2: Zur Ansetzung dieser Unterreihen oder fortlaufenden Beilagen vgl. § 503..

2.6.2.1.5 Verfasserangabe, §136-140

§ 136. Verfasserangabe

1.
In der Verfasserangabe werden, unabhängig davon, ob in der Vorlage genannt oder aus anderen Quellen ermittelt, im allgemeinen angeführt:
a) alle Verfasser und Urheber, die eine Haupt- oder Nebeneintragung erhalten,
b) die sonstigen beteiligten Personen und Körperschaften, die eine Nebeneintragung erhalten.
Bei fortlaufenden Sammelwerken wird der besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte Urheber stets angegeben, auch wenn er keine Eintragung erhält.
Anm.1: Zur Angabe von Verfassern, die in Verbindung mit den Angaben zu den Bänden mehrbändiger begrenzter Sammelwerke genannt sind, vgl. § 166,,2, Abs. 2.
Anm.2: Bei alten Drucken kann auf die Ermittlung von Verfassern oder Urhebern sowie auf die Quelle in einer Fußnote hingewiesen werden (vgl. § 162,,3).

2.
Es wird jedoch verzichtet auf die Aufführung von
a) Verfassern und Urhebern, die im Sachtitel oder im Zusatz zum Sachtitel genannt sind (vgl. §§ 128,,2; 134,6),
b) Urhebern, die zum Sachtitel zu ergänzen sind (vgl. § 126,,6),
c) sonstigen beteiligten Personen und Körperschaften, die im Sachtitel, im Zusatz zum Sachtitel oder in der Ausgabebezeichnung genannt sind (vgl. §§ 128,,2; 134,6; 142).

3.
Weitere Verfasser, Urheber und sonstige beteiligte Personen oder Körperschaften werden im allgemeinen nicht angegeben. Sie werden durch drei Punkte angedeutet, wenn eine Person oder Körperschaft mit derselben Funktion angegeben wird.
Bei alten Drucken können jedoch alle auf der Haupttitelseite genannten Verfasser, Urheber und sonstige beteiligte Personen und Körperschaften angegeben werden, auch wenn unter ihnen keine Nebeneintragungen gemacht werden.

4.
Die Reihenfolge richtet sich im allgemeinen nach der Vorlage. Die Angaben der Haupttitelseite haben den Vorrang. Jedoch werden die Verfasser und Urheber vor den sonstigen beteiligten Personen und Körperschaften angegeben, unabhängig davon, welcher Informationsquelle die Angabe entnommen wurde.

§ 137. Vorlageform u. Verfasserangabe

1.
Die Verfasserangabe wird in der Form der Vorlage einschließlich der einführenden und verbindenden Wendungen übernommen. Zu den einführenden Wendungen gehören auch Wendungen wie z. B. "Illustriert von ...", "Mit 20 Fotografien von ..."

2.
Fehlen einführende Wendungen, so wird im allgemeinen auf eine Ergänzung verzichtet.

3.
Teilergänzungen zu Namensformen der Vorlage, abweichende Ansetzungsformen sowie Erklärungen zu Personen- oder Körperschaftsnamen werden nicht eingefügt.
Anm.1: Ansetzungsformen stehen nur im Kopf bzw. in den Nebeneintragungsvermerken.
Anm.2: Handelt es sich um angebliche oder mutmaßliche Verfasser oder um Personen, denen das Werk in der Überlieferung zugeschrieben wird, so wird dies in einer Fußnote erläutert (vgl. § 162,,3).

4.
Enthält der Name einer Person oder Körperschaft Druckfehler oder falsche Schreibungen, so wird im allgemeinen die berichtigte Form in einer Fußnote angegeben, es sei denn, daß sie im Kopf oder im NE-Vermerk angegeben wird (vgl. § 162,,3). Druckfehler in Körperschaftsnamen, die eindeutig sind, wie z. B. nur vertauschte oder fehlende Buchstaben, werden auch in der Verfasserangabe ohne Kennzeichnung berichtigt.

§ 138. Haupttitelseite u. Vf-ang

1.
Von mehreren in der Vorlage genannten Namensformen eines Verfassers, Urhebers oder einer sonstigen beteiligten Person oder Körperschaft wird die auf der Haupttitelseite genannte angegeben, von mehreren auf der Haupttitelseite genannten im allgemeinen die besonders hervorgehobene bzw. erstgenannte bzw. die zum Hauptsachtitel gehörende Namensform.
Sind neben einem scheinbar zusammengesetzten Namen die Namen dieser Personen auch noch einzeln auf der Haupttitelseite genannt, so werden nur diese angegeben; der scheinbar zusammengesetzte Name wird in einer Fußnote angeführt (vgl. § 162,,3).

2.
Ist keine Namensform auf der Haupttitelseite genannt, so wird von mehreren Namensformen der Vorlage die der Ansetzungsform entsprechende angeführt, ist eine solche nicht vorhanden, die vollständigste bzw. die der Sprache des Hauptsachtitels entsprechende.

3.
Ist auf der Haupttitelseite der Name einer Körperschaft sowohl in abgekürzter oder Initialenform als auch in ausgeschriebener Form getrennt genannt, so wird im allgemeinen nur die ausgeschriebene Namensform angegeben.

4.
Ist jedoch der Name der Körperschaft in abgekürzter oder Initialenform im Hauptsachtitel enthalten bzw. zu ihm zu ergänzen und/oder im Zusatz zum Sachtitel enthalten, so wird auf die Angabe der ausgeschriebenen Namensform verzichtet.
Anm.1: Zur Anführung von Körperschaftsnamen in verschiedenen Sprachen, die zu Parallelsachtiteln zu ergänzen sind, vgl. § 126,,6.
Anm.2: Zur Anführung von Namensformen auf der Namenseintragung vgl. § 193..

§ 139. Personalangaben

1.
Personalangaben einschließlich der Adelstitel werden im allgemeinen ohne Kennzeichnung weggelassen.
Sie werden jedoch beibehalten bei Namen von regierenden Fürsten und Mitgliedern regierender Fürstenhäuser (Kaiser, Könige, Prinzen usw.) sowie bei Namen von geistlichen Würdenträgern, sofern diese mit ihrem persönlichen Namen genannt sind. Sie werden ferner beibehalten zur Vermeidung von sprachlichen Härten oder sachlichen Unklarheiten sowie bei alten Drucken.
Bei alten Drucken können sehr umfangreiche Personalangaben gekürzt werden. Die Weglassungen werden durch drei Punkte gekennzeichnet.
Beispiele
Vorlage Wiedergabe
von Prof. Dr. Karl Müller von Karl Müller
par M. Voltaire par Voltaire
(M = Monsieur)
by Lord John Russell by John Russell
von Zar Peter dem Großen wie Vorlage
par Frédéric II Roi de Prusse wie Vorlage
Papst Paul VI wie Vorlage
von Herrn v. Baillet wie Vorlage
par M. de Beausobre wie Vorlage
Préface du Professeur Charles Romain préf. du Professeur Charles
Romain
gehalten vom Außerordentlichen und gehalten vom ...
Bevollmächtigten Botschafter Botschafter... Michail
der UdSSR in der DDR Michail Timofejewitsch
Timofejewitsch Jefremow Jefremow
herausgegeben vom Minister für Wissen-hrsg. vom Minister ...
schaft und Forschung Johannes Rau Johannes Rau
von Frau Bach wie Vorlage
by Mrs. Alfred Barton wie Vorlage
by Lady Gregory wie Vorlage

2.
Angaben über verliehene Orden, die in Verbindung mit den Namen von Körperschaften in der Vorlage enthalten sind, werden ohne Kennzeichnung weggelassen.

§ 140. Personen u. Körp. mit gleicher Funktion

1.
Sind mehrere Personen oder Körperschaften mit gleicher Funktion und ohne verbindende Wendungen genannt, so werden sie durch Spatium, Semikolon, Spatium ( ; ) getrennt; sind sie mit verschiedener Funktion und ohne verbindende Wendungen genannt, so werden sie durch Punkt, Spatium (. ) getrennt.

2.
Vor und zwischen die ohne verbindende Wendungen genannten Stufen des Namens einer Körperschaft wird Komma, Spatium (, ) gesetzt.

2.6.2.2 Ausgabebezeichnung, §141-142

§ 141. Ausgabebezeichnung

1.
Ausgabebezeichnungen (das sind z. B. Bezeichnungen der Auflage oder Ausgabe, Zählungen nach Tausenden, Bezeichnungen wie "anastatischer Nachdruck", "Neudruck", "Faksimile-Ausgabe", "Vorabdruck", "als Manuskript gedruckt", "reprinted", "preprint", "Stand 1. 1. 1972") werden im Wortlaut der Vorlage unter Beachtung der Regeln für Zeichensetzung, Ziffern, Abkürzungen (vgl. §§ 120 - 122; 124 und 125) übernommen. Diese Bestimmung gilt auch für Angaben in CIP- und anderen eingedruckten Kurztitelaufnahmen.
Eine nicht in der Vorlage genannte Ausgabebezeichnung wird nach Möglichkeit ergänzt, nicht jedoch eine 1. Auflage.
Druckzählungen in Ziffernleisten werden nicht als Ausgabebezeichnung bzw. als weiterer Bestandteil der Ausgabebezeichnung angegeben. Bezeichnen solche Druckzählungen unveränderte Nachdrucke, die ein anderes Erscheinungsjahr als der Erstdruck aufweisen, so wird "[Nachdr.]" als Ausgabebezeichnung bzw. als weiterer Bestandteil der Ausgabebezeichnung angegeben.
Besteht eine Ausgabezeichnung aus zwei Aussagen, so werden diese durch Komma, Spatium (, ) getrennt.
Beispiele
Stand 31. 12.73, 2. Aufl.
4. ed., 3. impr.

2.
Ausgabebezeichnungen mit sachlichen und/oder formalen Aussagen (z. B.: Ausgabe für Lehrer, Ausgabe in deutscher Sprache) werden bei fortlaufenden Sammelwerken wie Unterreihen behandelt, wenn durch sie Ausgaben unterschieden werden, die untereinander inhaltliche und/oder sprachliche Unterschiede aufweisen (vgl. §§ 111;; 135; 167).

3.
Eine falsche Ausgabebezeichnung der Vorlage wird durch die richtige ersetzt. Auf die falsche Ausgabebezeichnung wird in einer Fußnote hingewiesen (vgl. § 162,,4).

4.
Von Ausgabebezeichnungen in verschiedenen Sprachen wird nur die in der Sprache des Hauptsachtitels angegeben.

5.
Zur gesamten Vorlage gehörende Ausgabebezeichnungen werden nach den Angaben für das letzte beigefügte Werk aufgeführt, gegebenenfalls mit einem erläuternden Zusatz.

6.
In Verbindung mit der Ausgabebezeichnung genannte Beigaben werden in dieser Verbindung angegeben (z. B.: 4., um e. Notenanh. verm. Ausg.; um zahlr. Ill. erw. Neuausg.).
Anm.: Zur Angabe von Beigaben als Zusatz zum Sachtitel vgl. § 134,,7; in der Illustrationsangabe vgl. § 152,,3.

7.
Auf die Angabe der neben einer Auflagebezeichnung genannten Zählung nach Tausenden wird verzichtet.

8.
Bei Nachdrucken (Reprints) und Faksimile-Ausgaben wird die Ausgabebezeichnung mit Hinweis auf die frühere Ausgabe verkürzt angegeben.
Anm.: Zur Fußnote "Kopie" vgl. § 163aa,1.

9.
Bei Sekundärausgaben wird, gegebenenfalls nach der Ausgabebezeichnung der Primärausgabe, die physische Form (Materialart) der Sekundärausgabe angegeben. Dabei werden Bezeichnungen wie "Mikrofiche-Ausg.", "Mikrofilm-Ausg." und "Blindenhörbuch" verwendet; bei Bedarf können weitere Bezeichnungen festgelegt werden.
Beispiele
2., umgearb. Ausg., [Mikrofiche-Ausg.]
3., erw. Aufl., [Blindenhörbuch]

§ 142. Sonstige beteil. Pers. in d. Ausgabebez.

1.
Eine in Verbindung mit der Ausgabebezeichnung genannte sonstige beteiligte Person wird im allgemeinen nur dann als Bestandteil der Ausgabebezeichnung angegeben, wenn unter dieser Person eine Nebeneintragung gemacht wird.
Bei alten Drucken können jedoch alle in Verbindung mit der Ausgabebezeichnung genannten Personen und Körperschaften als Bestandteil der Ausgabebezeichnung angegeben werden.
Beispiele
Vorlage
3. Auflage
Bearbeitet von A. Müller
Wiedergabe: 3. Aufl. / bearb. von A. Müller
Vorlage
4., von A. Müller völlig umgearbeitete Auflage
Wiedergabe:4., von A. Müller völlig umgearb. Aufl.

2.
Wird unter einer sonstigen, nur an der vorliegenden Ausgabe beteiligten Person eine Nebeneintragung gemacht, so wird die Person auch dann als Bestandteil der Ausgabebezeichnung angegeben, wenn diese in der Vorlage fehlt und zu ergänzen ist.
Beispiele
Vorlage
Neu herausgegeben und mit einem Nachwort
versehen von A. Müller.
Wiedergabe: [Unveränd. Nachdr. der Erstausg. von 1812] / neu
hrsg. und mit einem Nachw. vers. von A. Müller
Vorlage: 3. Auflage
Bearbeitet von A. Müller
Wiedergabe: 3. Aufl. / bearb. von A. Müller
Vorlage: 4., von A. Müller völlig umgearbeitete Auflage
Wiedergabe:4., von A. Müller völlig umgearb. Aufl.

2.6.2.3 Erscheinungsvermerk, §143-149

2.6.2.3.1 Allgemeine Bestimmungen, §143

Anm.1:   Bibliotheken können bei der Katalogisierung ihrer Pflichtexemplare über die folgenden Regelungen hinausgehen, indem sie zusätzliche oder wechselnde Verlagsorte, Verlage, Druckorte und Druckereien angeben.

Anm.2:    Bei der Katalogisierung alter Drucke können weitere bzw. alle Verlagsorte, Verlage, Druckorte und Druckereien angegeben werden. Messeplätze werden wie Verlagsorte behandelt.

§ 143. Erscheinungsvermerk, allg.

1.
Die Bestandteile des Erscheinungsvermerks werden, unabhängig von der Vorlage, in der folgenden, feststehenden Reihenfolge angegeben: Erscheinungsort, Verlag, Erscheinungsjahr, Druckort, Druckerei.
Anm.1: Bei Anwendung der Anmerkungen zur Überschrift Erscheinungsvermerk" ist die Reihenfolge: Erscheinungsort(e), Verlag, Erscheinungsort(e), Verlag usw.
Anm.2: Zur Angabe des Sitzes einer Körperschaft bzw. eines Druckortes als Erscheinungsort vgl. § 144,,1, Abs. 1.
Anm.3: Zur Angabe einer Körperschaft bzw. Druckerei anstelle eines Verlags vgl. § 145,,3.
Anm.4: Zur Zeichensetzung vgl. § 122,,g.

2.
Bei alten Drucken werden fehlende Angaben nach Möglichkeit ermittelt.
Anm.: Zur möglichen Angabe der Quelle in einer Fußnote vgl. § 162,,4a.

3.
Übergeklebte und eingeklebte oder übergestempelte und eingestempelte neue Verlagsangaben (Ort und Verlag) werden im allgemeinen ohne Kennzeichnung von der Vorlage übernommen. Frühere Verlagsangaben und eingestempelte oder eingeklebte Bezugsquellenangaben bleiben im allgemeinen unberücksichtigt. Bei alten Drucken wird jedoch auf die Überklebung bzw. Überstempelung in einer Fußnote hingewiesen (vgl. § 162,,4a). In dieser werden die früheren Angaben nach Möglichkeit angegeben.

4.
Von Verlagsangaben (Ort und Verlag) in verschiedenen Sprachen wird im allgemeinen nur die auf der Haupttitelseite genannte angegeben. Sind alle verschiedensprachigen Verlagsangaben nur auf der Haupttitelseite oder nur an anderen Stellen der Vorlage genannt, so wird im allgemeinen nur die besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte berücksichtigt.

5.
Bei alten Drucken kann der vollständige Erscheinungsvermerk, auch in verschiedenen Sprachen, in der Reihenfolge und Form der Vorlage als Fußnote angegeben werden (vgl. § 162,,4a).
Anm.1: Zur Angabe von Erscheinungsvermerken bei mehrbändigen Werken vgl. die §§ 147,,6; 166,1 und 2 sowie 171 - 173.
Anm.2: Zur Angabe des Erscheinungsvermerks bei Hochschulschriften vgl. § 148..
Anm.3: Zur Angabe von Erscheinungsort und Verlag bei Verlagsänderungen in mehrbändigen Werken vgl. § 162,,4a.
Anm.4: Zur Angabe des Erscheinungsvermerks von Sekundärausgaben vgl. § 162,,12.

2.6.2.3.2 Erscheinungsort , §144

§ 144. Erscheinungsort

1.
Als Erscheinungsort wird im allgemeinen der Verlagsort angegeben. Ist kein Verlagsort genannt oder ermittelt, so wird gegebenenfalls der Sitz der herausgebenden Körperschaft als Erscheinungsort angegeben. Ist auch kein Sitz einer Körperschaft genannt oder ermittelt, so wird der Druckort als Erscheinungsort angegeben.
Der Erscheinungsort wird in der Sprache, in der Orthographie und im Kasus der Vorlage wiedergegeben (z. B.: Lipsiae). Hierbei werden voranstehende Präpositionen übernommen, soweit sie die Endung des Ortsnamens verändern (z. B.: V Praze).

2.
Bezeichnungen von postalischen Bezirken in Form von Zahlen oder Buchstaben bleiben unberücksichtigt. Namen von Ortsteilen und Zusätze, die die geographische Lage bezeichnen, werden jedoch in der Form der Vorlage übernommen, soweit nicht nach den allgemeinen Abkürzungsregeln abzukürzen ist (z. B.: Berlin-Treptow; Cambridge, Mass.; Frankfurt/Main; Frankfurt an der Oder). Adressen werden weggelassen.

3.
Fehlt ein Erscheinungsort in der Vorlage, so wird er, sofern dazu kein besonderer Aufwand nötig ist, nach Möglichkeit in der originalsprachigen Form ergänzt (z. B. [Breslau], [Venezia]). Ist er nicht zu ermitteln, so wird er durch die Formel "[S.l.]" ( = sine loco) ersetzt. Das gilt auch, wenn ein Verlagsort weder genannt noch zu ermitteln, aber ein Verlag genannt ist.
Fingierte oder falsche Erscheinungsorte werden übernommen. Ist der richtige in der Vorlage genannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so wird er mit "[i.e.]" ( = id est) zusätzlich angegeben.

4.
Gehören zu einem Verlag oder einer Druckerei mehrere Ortsangaben oder sind mehrere Erscheinungsorte genannt, so wird im allgemeinen nur der besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte Ort angegeben. Die weggelassenen Orte werden durch "[u.a.]" angedeutet.
W
Anm.: Zur Angabe weiterer Erscheinungsorte vgl. die Anmerkungen 1 und 2 zur Überschrift Erscheinungsvermerk in § 143..

2.6.2.3.3 Verlag. Körperschaft. Druckerei, §145-146

§ 145. Verlag

1.
Ein Verlag, der genannt ist, wird angegeben, auch wenn es sich um einen Selbstverlag oder einen Kommissionsverlag handelt. Neben einem Selbstverlag genannte Verlage gelten als Kommissionsverlage.
Bei alten Drucken wird ein nicht genannter Verlag nach Möglichkeit ermittelt.

2.
Von mehreren Verlagen wird im allgemeinen nur der besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte angegeben. Weggelassene Verlage werden durch "[u.a.]" angedeutet.
Anm.: Zur Angabe weiterer Verlage vgl. die Anmerkungen 1 und 2 zur Überschrift "Erscheinungsvermerk" in § 143..
Beispiele
Amsterdam : Excerpta Medica [u.a.], 1974
New York [u.a.] : VanNostrand [u.a.], 1971
Als zweiter Verlag steht "American Elsevier Publishing Co.
Inc. New York" in der Vorlage
Zum Verlag "VanNostrand" sind in der Vorlage vier Verlagsorte
genannt. Als zweiter Verlag steht "Oxford University Press
London" in der Vorlage

3.
Ist kein Verlag genannt oder ermittelt, so wird gegebenenfalls eine Körperschaft in abgekürzter Form angegeben, soweit sie nicht bereits in der Sachtitel- und Verfasserangabe oder in der Ausgabebezeichnung aufgeführt ist. Ist auch keine Körperschaft, aber eine Druckerei genannt, so wird diese anstelle des Verlags angegeben.
Beispiele
Berlin : Dt. Bibliotheksinst., 1988
... / issued by the World Health Organization. - Geneva, 1970
Berlin : Alfa-Dr., 1955
Γ

§ 146. Verlags- bzw. Druckerangabe

1.
Die Verlags- bzw. Druckerangabe erfolgt im allgemeinen ohne einleitende und verbindende Wendungen im Nominativ des Firmennamens in möglichst kurzer Form. Ist die Nominativbildung nicht mit Sicherheit möglich, so wird der Name einschließlich der den Kasus bedingenden Wendung angegeben.

2.
Bei Verlagsfirmen, deren Name einen Familiennamen als Firmenträger enthält, wird im allgemeinen nur der Familienname angegeben, und zwar im Nominativ. Ist der Familienname nicht eindeutig zu ermitteln, so wird der Firmenname der Vorlage angegeben.
Beispiele
Vorlage Wiedergabe
Lauppsche Buchhandlung Laupp
Gedruckt mit Schulzischen Schriften Schulze
Ex libraria Rengeriana Renger
Litteris Keilianis Keil
Böhlaus Nachfolger Böhlau
The Macmillan Company Macmillan
Aber:
Litteris Titianis Litteris Titianis
wenn der Name des
deutschen Verlegers
"Tietze" nicht zu
ermitteln ist
The Johns Hopkins Press Johns Hopkins Press
Rutgers University Press Rutgers Univ. Press
Econ-Verlag GmbH Econ-Verl.
Edition de La Baconnière Ed. de La Baconnière

3.
Vornamen werden nicht angegeben.

4.
Namen von Verlagsfirmen, die aus mehrgliedrigen Familiennamen oder aus mehreren Familiennamen bestehen, werden vorlagegemäß angegeben; Zusätze wie "& Co.", "u. Söhne" sowie fremdsprachige Entsprechungen werden weggelassen.

5.
Namen von Verlagsfirmen, die keinen Familiennamen als Firmenträger enthalten, werden in der Sprache und Form der Vorlage wiedergegeben. Ihre einzelnen Bestandteile werden nach Möglichkeit abgekürzt. Am Anfang stehende Artikel werden nach Möglichkeit weggelassen (z. B.: [The] Early English Text Soc.; Verl. die Wirtschaft; Izd. Akad. Nauk SSSR).

6.
Wendungen, die den juristischen Charakter einer Firma bezeichnen, werden weggelassen, wenn sie nicht zum Verständnis des Namens erforderlich sind.
Beispiele
Vorlage Wiedergabe
Verlag Klasing & Co. GmbH. Klasing
Low, Dawson & Sons Low, Dawson
VEB Verlag Volk und Gesundheit Verl. Volk und Gesundheit
Technische VerlagsgmbH. Techn. Verl.-GmbH

7.
Ist neben einer Verlagsfirma mit einer sachlichen Benennung der Name eines Firmenträgers genannt, so entscheidet die typographische Gestaltung, ob die ganze Benennung oder nur ein Teil angegeben wird. In Zweifelsfällen wird die ganze Benennung angegeben. Ein neben einer Firma mit Familiennamen genannter Inhaber wird weggelassen.
Beispiele
Vorlage Wiedergabe
ASGARD-VERLAG Asgard-Verl.
Dr. Werner Hippe KG
BERNHARD & GRAEFE Bernhard & Graefe
Verlag für Wehrwesen
HERBERT REICH Reich, Evang. Verl.
EVANGELISCHER VERLAG GMBH
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Mohr

2.6.2.3.4 Erscheinungsjahr, §147

§ 147. Erscheinungsjahr

1.
Das Erscheinungsjahr wird der Vorlage entnommen. Erscheinungsjahre in unserer Zeitrechnung werden mit arabischen Ziffern geschrieben. Ist das Erscheinungsjahr nicht in unserer Zeitrechnung genannt, so wird die Vorlage in kürzester Form übernommen und das entsprechende Jahr in unserer Zeitrechnung in eckigen Klammern hinzugefügt. Ist das Jahr in unserer und in einer anderen Zeitrechnung genannt, so wird nur die Angabe in unserer Zeitrechnung übernommen.
Beispiele
Vorlage Wiedergabe
1948 1948
MDCCCXLVII 1847
L'an XII XII [1803/04]
Zeitrechnung der Franz. Revolution mit
dem Beginn am 22. Sept. 1792
Anno VI = 1928 1928
Faschist. Zeitrechnung in Italien

2.
Sind in der Vorlage an verschiedenen Stellen voneinander abweichende Jahreszahlen genannt, so gilt im allgemeinen das späteste Jahr als Erscheinungsjahr. Ist jedoch ein früheres Jahr auf der Haupttitelseite genannt, so wird dieses zuerst und das späteste in der Vorlage genannte, eingeleitet durch "[erschienen]", zusätzlich angegeben (z. B.: Berlin: Akad.-Verl., 1952 [erschienen] 1954).Bei einer auf Anforderung hergestellten ("Published on demand") Kopie gilt das Erscheinungsjahr des Originals auch als Erscheinungsjahr der Kopie.Bei alten Drucken werden weitere abweichende Jahre in einer Fußnote angegeben (vgl. § 162,,4a).

3.
Bei der Angabe des Erscheinungsjahres durch ein Chronogramm oder durch andere Buchstaben mit Zahlenwert wird im Erscheinungsvermerk die Jahreszahl in arabischen Ziffern angegeben.
Auf das Chronogramm wird in einer Fußnote hingewiesen (vgl. § 162,,4a).

4.
Das Copyright-Jahr, das Druckjahr, das Datum des "Achevé d'imprimer" und ähnliche Angaben werden als Erscheinungsjahr übernommen, wenn sie sich auf die vorliegende Ausgabe beziehen. Dabei wird das Copyright-Jahr durch die Hinzufügung von "c" gekennzeichnet, falls anzunehmen ist, daß es sich nicht mit dem Erscheinungsjahr deckt (z. B.: New York [u.a.]: Macmillan, c 1960).

5.
Fehlt in der Vorlage ein Erscheinungsjahr, so wird dieses ermittelt oder ein ungefähres Jahr angegeben (z. B.: [1955]; [ca. 1960]; [ca. 1550]).
Fehlt in der Vorlage ein Erscheinungsjahr und ist dieses auch nicht zu ermitteln, ist aber eine Datierung genannt, die vermutlich dem Erscheinungsjahr entspricht (z. B. bei Briefen, Erlassen, Verordnungen und anderen amtlichen und halbamtlichen Werken), so wird das Jahr der Datierung ohne Kennzeichnung als Erscheinungsjahr angegeben.
Ein falsches Erscheinungsjahr wird mit "[i.e.]" berichtigt (z. B.: 1697 [i.e. 1967]).
Ein fragliches Erscheinungsjahr der Vorlage wird mit hinzugefügtem Fragezeichen übernommen; ein vermutliches wird mit Fragezeichen in eckigen Klammern angegeben (z. B.: 1945 [?]; [1965?]).

6.
In der Einheitsaufnahme für mehrbändige Werke, nicht abgeschlossene Lieferungswerke und Loseblattausgaben wird im Erscheinungsvermerk des Gesamtwerkes auf die Angabe von Erscheinungsjahren verzichtet.
Anm.: Zur Angabe der Erscheinungsjahre der einzelnen Teile mehrbändiger Werke vgl. §§ 166,,1 und 2; 171 - 173.

2.6.2.3.5 Erscheinungsvermerk bei Hochschulschriften, §148

§ 148. Ersch.-vermerk b. Hochschulschriften

Ist bei Hochschulschriften (Dissertationen, Habilitationsschriften, Diplom-, Magisterarbeiten und dgl.) kein Verlag genannt, so wird auf die Angabe des Druckortes und der Druckerei im allgemeinen verzichtet. Bei alten Drucken können sie jedoch angegeben werden.
Ist kein Erscheinungsjahr genannt, so wird an seiner Stelle das Jahr der Promotion, Habilitation bzw. Prüfung angegeben.
Anm.: Zur Angabe des Hochschulschriftenvermerks vgl. § 162,,9.

2.6.2.3.6 Erscheinungsvermerk bei Sonderabdrucken, §149

§ 149. Ersch.-vermerk b. Sond.abdr

Bei Sonderdrucken wird auf die Ermittlung fehlender Angaben im Erscheinungsvermerk im allgemeinen verzichtet. Ein Erscheinungsjahr wird jedoch immer angegeben. Ist keines in der Vorlage genannt, so wird ein ermitteltes bzw., wenn das nicht möglich ist, ein ungefähres Jahr angegeben.
Anm.: Zur Herkunftsangabe bei Sonderabdrucken vgl. § 163,,1.

2.6.2.4 Kollationsvermerk , §150-152;152a;153

2.6.2.4.1 Allgemeine Bestimmungen, §150

§ 150. Kollationsverm. Allg. Best

1.
Die Interpunktion innerhalb des Kollationsvermerks richtet sich nach den Bestimmungen von § 122,,h und i.

2.
In der Einheitsaufnahme für mehrbändige Werke sowie in der vorläufigen Einheitsaufnahme für Lieferungswerke entfallen im allgemeinen im Kollationsvermerk Umfangs- und Illustrationsangaben.
Bei Abschlußaufnahmen für einbändige Lieferungswerke werden Umfang und Illustrationen nach den allgemeinen Bestimmungen angegeben.
Das Begleitmaterial wird nur dann angegeben, wenn es sich auf das Gesamtwerk bezieht.
Anm.: Zur Umfangs- und Illustrationsangabe und zur Angabe von Begleitmaterial zu den einzelnen Teilen mehrbändiger Werke vgl. §§ 166,,1 und 2; 170,1; 171.

3.
Bei Loseblattausgaben tritt an die Stelle der Umfangsangabe der Vermerk "Losebl.- Ausg.".
Anm.: Zur Angabe der physischen Beschreibung von Sekundärausgaben vgl. § 162,,12.

2.6.2.4.2 Umfangsangabe, §151

§ 151. Unfangsangabe

1.
Die Umfangsangabe wird mit ihrer deutschsprachigen Benennung (z. B. Seiten, Blätter, Doppelseiten, Spalten) und im allgemeinen nach der Zählung der Vorlage (z. B. arabische Ziffern, römische Ziffern, Großbuchstaben, Kleinbuchstaben) angegeben. Andere als arabische und römische Ziffern werden durch arabische Ziffern ersetzt. Buchstaben aus nichtlateinischen Alphabeten werden gemäß Anlage 5 umgeschrieben.

2.
Die Benennungen werden im allgemeinen im Anschluß an die Zählung geschrieben; die Zählung wird im allgemeinen der jeweils letzten bezifferten Seite, Doppelseite oder Spalte bzw. dem jeweils letzten
bezifferten Blatt entnommen. Auch wenn am Anfang oder innerhalb einer Zählung aus typographischen Gründen einige Seiten [usw.] unbeziffert sind, wird die Zählung gleichfalls der letzten bezifferten Seite [usw.] entnommen (z. B.: 100 S. oder 50 Bl. oder 400 Sp.).
Ist die eingedruckte Zahl auf der letzten bezifferten Seite der Vorlage falsch, so wird im allgemeinen die richtige Zählung ohne Kennzeichnung angegeben.
Bei alten Drucken wird jedoch die falsche Zahl der Vorlage und zusätzlich in eckigen Klammern die richtige Zahl mit der einleitenden Wendung "i.e." angegeben (z. B. 265 [i.e. 256] S.).

3.
Bei Zählungen nach Buchstaben und bei Zählungen, die nicht mit 1 beginnen, wird die Zählung der jeweils ersten und letzten Seite, Doppelseite oder Spalte bzw. dem jeweils ersten und letzten Blatt entnommen und die Benennung vor der Zählung angegeben (z. B.: S. A - K; Bl. a - f; S. 151 - 300).

4.
Bei vorliegender Blattzählung wird zwischen einseitig und zweiseitig bedruckten Blättern nicht unterschieden.

5.
Mehrere vorliegende Zählungen werden im allgemeinen nacheinander, durch Komma getrennt angegeben.
Beginnt jedoch eine Zählung mit römischen Ziffern und wird sie mit arabischen Ziffern fortgesetzt, so wird nur die Zählung der letzten bezifferten Seite angegeben und auf die Wiedergabe der römischen Zählung verzichtet.
Beispiele
Bezifferung der Vorlage Wiedergabe
a) Bei gleicher Benennung
S. I - X bzw. IV - X 150 S.
S. I - X und 1 - 150 bzw. S. IV - X und 3 - 150 X, 150 S.
S. A - K und a - m S. A - K, a - m
S. A - K und 1 - 150 bzw. 5 - 150 S. A - K, 150 S.
S. I - XX und 314 - 520 XX S., S. 314 - 520
und 11 - 150 bzw. 13 150
Die Zählung mit römischen Ziffern wird
mit arabischen Ziffern fortgesetzt.
b) Bei verschiedener Benennung
S.1 - 50, Sp. 1 - 300, Bl. 1 - 15 bzw. 50 S., 300 Sp.,
S. 4 - 50, Sp. 3 - 300, Bl. 2 - 15 15 Bl.
Bl. A -K und S. 1 - 90 bzw. S. 3 - 90 Bl. A - K, 90 S.

6.
Selbständig gezählte Blätter oder Seiten, die verstreut in der Vorlage enthalten sind, werden am Schluß angegeben, unabhängig davon, ob sie Text oder Illustrationen enthalten, wenn sie einen größeren Teil des Umfangs ausmachen. Bei alten Drucken gilt dies auch für kleinere Teile des Umfangs.
Anm.: Zur Illustrationsangabe vgl. § 152..
Beispiele
In der Vorlage enthaltenWiedergabe
gezählte Blätter mit Illustrationen
100 Seiten, dazwischen verstreut 30 selbständig100 S., 30 Bl.
bloc 32 - 100 selbständig gezählte Seiten
100 Seiten; zwischen den Seiten 48 und 49; en 48, 32 S., S. 49
Abbildungen

7.
Bei mehr als drei vorliegenden Zählungen wird auf die Angabe der Zählungen im allgemeinen verzichtet und statt dessen nur der Vermerk "Getr. Zählung" angegeben, unabhängig davon, ob es sich um gleiche oder verschiedene Benennungen handelt.
Bei alten Drucken werden jedoch auch mehr als drei Zählungen angegeben.

8.
Ist in der Vorlage, die Teil eines größeren Werkes ist, neben der eigenen mit 1 beginnenden Zählung auch die des größeren Werkes enthalten, so wird nur die eigene Zählung angegeben.

9.
Bei fehlender Zählung werden Blätter gezählt, unabhängig davon, ob sie ein- oder zweiseitig bedruckt sind (z. B. [8] Bl.).
Bei größerem Umfang genügt es im allgemeinen, eine ungefähre Zählung anzugeben (z. B. [ca. 200] Bl.). Bei alten Drucken kann auch in diesem Falle der genaue Umfang angegeben werden (z. B. [204] Bl.).

10.
Ungezählte Seiten bzw. Blätter mit Text oder Illustrationen, die en bloc enthalten sind und einen größeren Teil des Umfangs ausmachen, werden im allgemeinen, durch Komma getrennt, in eckigen Klammern am Schluß angegeben (z. B.: 100 S., [50] Bl. oder 100, [50] S.). Auf die Angabe von Reklameseiten mit eigener oder ohne eigene Zählung wird verzichtet.
Bei alten Drucken werden ungezählte Seiten bzw. Blätter mit Text oder Illustrationen, die en bloc enthalten sind, durch Komma getrennt in eckigen Klammern als Blätter angegeben (z. B. [1] Bl., 23 S., [3] Bl.). Verstreut enthaltene ungezählte Seiten bzw. Blätter können angegeben werden. In diesem Falle werden sie am Schluß angegeben.
Anm.1: Wird in einer Fußnote auf ein Literaturverzeichnis hingewiesen, bei dem nur auf einzelnen Seiten (z. B. am Anfang oder Schluß) die Umfangszählung fehlt, so wird diese ergänzt und in eckige Klammern gesetzt (z. B. Literaturverz. S. [V] - XI; Literaturverz. S. 195 - [200]).
Anm.2: Zur zusätzlichen Angabe von Bogensignaturen in einer Fußnote vgl. § 162,,5.

2.6.2.4.3 Illustrationsangabe, §152

§ 152. Illustrationsangabe

1.
Die Illustrationen werden unabhängig von ihrer Stellung in der Vorlage und unabhängig davon, ob sie auf gezählten oder ungezählten Textseiten oder -blättern oder auf eigenen gezählten oder ungezählten Seiten oder Blättern enthalten sind, in kürzester Form angegeben. Dabei wird zwischen Illustrationen, graphischen Darstellungen, Karten und Notenbeispielen unterschieden.
Bei alten Drucken wird zwischen Illustrationen, Porträts, graphischen Darstellungen, Karten und Notenbeispielen unterschieden.

2.
Die Illustrationen werden folgendermaßen angegeben:
d) bei Bild- und Kunstbänden mit wenig Text: ... : überwiegend Ill.
a) wenige: ... : Ill.
b) viele:... : zahlr. Ill.
c) bei Bild- und Kunstbänden ohne Text: ... : nur Ill.
Weitere Benennungen werden anstelle von Illustrationen oder zusätzlich, durch Komma getrennt, entsprechend angeführt,
z. B.:... : graph. Darst.
... : Ill., graph. Darst., Kt.
Gilt ein Adjektiv für mehrere Benennungen, so wird die (letzte) zugehörige Benennung durch "und" verbunden angegeben,
z. B.:... : zahlr. Ill. und graph. Darst., Kt.
Aber: ... : zahlr. Ill., graph. Darst., Kt.
nur Illustrationen sind zahlreich
Bei alten Drucken können die Anzahl der Illustrationen, Porträts, graphischen Darstellungen, Karten und Notenbeispiele, unabhängig davon, ob in der Vorlage gezählt oder nicht, sowie in runden Klammern zusätzlich die Art der Illustrationen angegeben werden (z. B. 8 Ill. (Kupferst.), 1 Kt.).

3.
Der eingedruckte Beigabenvermerk bleibt im allgemeinen unberücksichtigt. Bei alten Drucken wird der eingedruckte Beigabenvermerk jedoch als Zusatz zum Sachtitel angegeben, sofern er nicht in Verbindung mit der Verfasserangabe oder der Ausgabebezeichnung anzugeben ist.
Anm.1: Zu Vermerken über textliche Beigaben vgl. § 134,,7.
Anm.2: Zu eingedruckten Beigabenvermerken in Verbindung mit der Verfasserangabe vgl. § 137,,1, in Verbindung mit der Ausgabebezeichnung vgl. § 141,,6.

§ 152a. Format

Bei alten Drucken kann das bibliographische Format durch 2°, 4°, 8°, 12° bzw. 16° oder folio, quarto, octavo, duodecimo bzw. sedecimo angegeben werden. Bei Querformaten wird diesen Bezeichnungen "quer-" vorangestellt (z. B. quer-2° oder quer- folio).

2.6.2.4.4 Angabe von Begleit-material, §153

§ 153. Angabe von Begleitmat

1.
Das Begleitmaterial (Beilagen, die nicht als Teil eines mehrbändigen Werkes aufzufassen sind, sondern lose, in Rückentasche, in Rückenschlaufe, in einer gemeinsamen Hülle, Kapsel und dgl. jeweils nur einem Band oder einer Ausgabe eines Werkes beigegeben sind) wird in kurzer Form angegeben, unabhängig davon, ob es auf der Haupttitelseite des betreffenden Bandes oder der betreffenden Ausgabe genannt ist oder ob es eine eigene Titelseite hat oder nicht.
Anm.: Als Begleitmaterial gelten z. B. Lösungs- und Erläuterungshefte, Abbildungs-, Straßen- und Wörterverzeichnisse, Kartenbeilagen, Zusammenfassungen in anderen Sprachen und dgl.

2.
Die in der Vorlage genannte Bezeichnung für das Begleitmaterial wird übernommen. Ist keine genannt, so wird eine zutreffende deutschsprachige Bezeichnung verwendet. Ein eigener selbständiger Titel für das Begleitmaterial wird zusätzlich in den Fußnoten angegeben (vgl. § 162,,5).
Anm.: Zu Nebeneintragungen unter Titeln von Begleitmaterial vgl. § 709..
Anm.: Zur Angabe von Begleitmaterial zu Sekundärausgaben vgl. § 162,,12.
Beispiele
... 190 S. + Lösungsh.
... : zahlr. Ill. + Answer book
... : graph. Darst. + Kt.-Beil.
... 250 S. + Dt. und engl. Zsfassung

2.6.2.5 Gesamttitelangabe, §154-156

§ 154. Gesamttitelangabe

1.
In der Stücktitelaufnahme wird die Angabe von Gesamttiteln, gegebenenfalls einschließlich der Bandangabe für das vorliegende Stück, ohne Abschlußpunkt in runde Klammern gesetzt.

2.
Gesamttitel und Zählungen, die nicht in der Vorlage enthalten sind, werden innerhalb der runden Klammern in eckige Klammern gesetzt.

3.
Vor jeder Bandangabe innerhalb der runden Klammern steht Spatium, Semikolon, Spatium ( ; ).
Anm.: Zur Bandangabe vgl. § 168..
Beispiele
(Lehrbücher für den Nachwuchs an wissenschaftlichen Bibliotheken ; 1)
(History and theory ; 1,1)
(Wiener Beiträge zur Kinderheilkunde ; 39 = Jg. 10, Bd. 3)

4.
Eine Unterreihe wird im allgemeinen innerhalb der runden Klammern nach der Schriftenreihe angegeben.
Vor jeder Unterreihe und jeder hierarchischen Gliederungseinheit einer Unterreihe steht Spatium, Doppelpunkt, Spatium ( : ).
Beispiele
(Canadian journal of research : Section A ; 15,3)
(Kölner Beiträge zur Musikforschung ; 80 : Akustische Reihe ; 5)
(Schriftenreihe der Bauforschung : Reihe Landwirtschaftsbau ; 11)
(Historische Texte : Mittelalter ; 14)
(Veröffentlichungen / Pädagogisches Zentrum : Reihe C, Berichte ; 10)
(Münchener theologische Studien : Reihe 1, Studien zur Kirchengeschichte ; 3)
(Münchener theologische Studien : Reihe 3, Kanonistische Abteilung ; 28)

5.
Wie Unterreihen werden auch fortlaufende Beilagen ohne eigenen Titel angegeben, sowie im allgemeinen Abteilungen mehrbändiger begrenzter Werke.
Beispiele
(Acta psychotherapeutica et psychosomatica : Supplementum ; 3)
(Dokumentation der Zeit : Wissenschaftliche Beilage ; 1,2)
(Handbuch der Orientalistik : Abteilung 1; 7)

6.
Eine Unterreihe oder Abteilung wird auch dann angegeben, wenn sie keine eigene durchlaufende Bandzählung hat.
Anm.: Zur Angabe als Bestandteil der Bandaufführung in der Einheitsaufnahme für das Gesamtwerk vgl. § 167,,2.
Beispiel
Vorlage Neue wissenschaftliche Bibliothek 42
Geschichte
Gesamttitelangabe: (Neue wissenschaftliche Bibliothek ; 42 :
Geschichte)

7.
Gesamttitel mehrerer gleichgeordneter Schriftenreihen werden in getrennten Klammern nacheinander angegeben. Ihre Reihenfolge richtet sich im allgemeinen nach der Vorlage.
Beispiel
(Kleine naturwissenschaftliche Bibliothek : Reihe Biologie ; 3) (Berliner Tierpark-Buch ; 17)

§ 155. Gesamttitel (mit Verf. bzw. Urh.)

1.
Ein Gesamttitel wird im allgemeinen in der vorliegenden Form des Stückes wiedergegeben. Sind in einem Stück mehrere Titel für dasselbe Gesamtwerk genannt, so wird im allgemeinen nur der im betreffenden Stück besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte Gesamttitel angegeben. Besteht dieser Gesamttitel aus einer Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolge und ist daneben auch eine ausgeschriebene Form genannt, so wird jedoch nur der ausgeschriebene Gesamttitel angegeben.
Beispiele
Vorlage
Schriften des Instituts für
Verkehrswissenschaft an
der Universität Leipzig. Heft 2
Gesamtitelangabe: (Schriften des Instituts für
Verkehrswissenschaft an der Universität
Leipzig ; 2)
Vorlage
Beiheft 21 der Historischen Zeitschrift.
Gesamtitelangabe: (Beiheft ... der Historischen Zeitschrift ; 21)
Vorlage
Sonderbände zur "Strahlentherapie". Band 8
Gesamtitelangabe: (Sonderbände zur "Strahlentherapie" ; 8)
Vorlage
E G S - T e x t e 1 2
erziehungs- und
gesellschaftswissenschaftliche studientexte
Gesamtitelangabe: (Erziehungs- und
gesellschaftswissenschaftliche Studientexte
; 12)

2.
Bei Gesamttiteln mit ein, zwei oder drei Verfassern werden die Namen der Verfasser in der vorliegenden Form dem Gesamtsachtitel nachgestellt, getrennt durch Spatium, Schrägstrich, Spatium ( / ), sofern sie nicht schon im Gesamtsachtitel enthalten sind.
Beispiele
(Ausgewählte Werke in Einzelausgaben / Arnold Zweig ; 8)
(Ausgewählte Werke in Einzelausgaben / Tschechow ; 3)

3.
Bei Gesamttiteln, bei denen Urheber zum Gesamtsachtitel zu ergänzen sind, werden die Namen der Urheber in der vorliegenden Form und Reihenfolge dem Gesamtsachtitel nachgestellt, getrennt durch Spatium, Schrägstrich, Spatium ( / ). Bei Hierarchie angaben werden nur die zur ausreichenden Benennung erforderlichen Teile des Namens angegeben.
Ist ein Teil des Körperschaftsnamens im Gesamtsachtitel enthalten und ein anderer Teil oder der Name einer übergeordneten Körperschaft noch zu ergänzen, so wird dieser Teil bzw. dieser Name nur angegeben, wenn er zur ausreichenden Benennung erforderlich ist.
Urheber, die weder im Gesamtsachtitel enthalten noch zu ihm zu ergänzen sind, werden nicht angegeben.
Beispiele
Vorlage
Pädagogisches Zentrum
Veröffentlichungen
Reihe C: Berichte
Heft 10
Gesamtitelangabe: (Veröffentlichungen / Pädagogisches
Zentrum : Reihe C, Berichte ; 10)
Vorlage:JUSTUS LIEBIG UNIVERSITÄT
Veröffentlichungen
des Mathematischen Instituts
Band 15
Gesamtitelangabe: (Veröffentlichungen des Mathematischen
Instituts / Justus-Liebig-Universität ; 15)
Vorlage
VDI
Berichte der Planungsabteilung
Heft 22
Gesamtitelangabe: (Berichte der Planungsabteilung / VDI ; 22)
Aber:
Vorlage: BRITANNICA ET AMERICANA
Herausgegeben von den Englischen
Seminaren der Universitäten Hamburg und
Marburg/Lahn
II
Gesamtitelangabe: (Britannica et Americana ; 2)

4.
Unterreihen, fortlaufende Beilagen ohne eigenen Titel und Abteilungen mehrbändiger begrenzter Werke werden im allgemeinen nach der Vorlage angegeben. Zahlwörter und römische Ziffern als Zählungen werden jedoch durch arabische Ziffern ersetzt.
Beispiele
Vorlage:Kölner Beiträge zur Musikforschung Band 80
Akustische Reihe Band 5
Gesamtitelangabe: (Kölner Beiträge zur Musikforschung ; 80 :
Akustische Reihe ; 5)
Vorlage:KLASSIKER DES ALTERTUMS
Zweite Reihe: Römische Autoren. Band 26
Gesamtitelangabe: (Klassiker des Altertums : 2. Reihe,
Römische Autoren ; 26)
Vorlage:Münchener Theologische Studien
Reihe I: Studien zur Kirchengeschichte
Band 3
Gesamtitelangabe: (Münchener theologische Studien : Reihe 1,
Studienzur Kirchengeschichte ; 3)

5.
Auf die Angabe von Zusätzen zum Gesamtsachtitel wird verzichtet.

6.
Wird gemäß § 110,,3, Anm. auf die Einheitsaufnahme für das Gesamtwerk verzichtet oder wird gemäß § 170,,2 bei der Einheitsaufnahme für das Gesamtwerk anstelle der Bandaufführung die betreffende Stücktitelaufnahme als Nebeneintragung unter dem Gesamttitel verwendet, so werden in der Gesamttitelangabe für einen Sachtitel, dessen vorliegende Form von der Ansetzungsform abweicht, die Ansetzungsformen einzelner Teile des Gesamtsachtitels nach den vorliegenden Formen in eckigen Klammern eingefügt, wenn die Bedingungen des § 129 gegeben sind.
Ist nach § 130 ein Ansetzungssachtitel zu bilden, so wird er im NE-Vermerk angegeben bzw., wenn nach § 179,, Anm. auf die Angabe von NE-Vermerken verzichtet wird, dem vorliegenen Gesamtsachtitel in eckigen Klammern vorangestellt.
Anm.: Zur Angabe in den NE-Vermerken vgl. §§ 178,,4; 178,6 und 7.
Beispiele
(Cataloge [Kataloge] für Kunstsammler ; 1)
([Historische Zeitschrift / Beiheft] Beiheft ... der Historischen Zeitschrift ; 21)

§ 156. Gesamttitelangabe in der Stückaufnahme

1.
In der Stücktitelaufnahme für mehrbändige Werke wird die Gesamttitelangabe vor der Bandaufführung gemacht, wenn die Bände innerhalb des übergeordneten Gesamtwerks jeweils nicht eigens gezählt sind bzw. wenn das übergeordnete Gesamtwerk nur eine einzige Zählung für alle Bände des untergeordneten mehrbändigen Werkes hat.
Beispiele
(Philosophische Studientexte)
1 (1964). - VII, 404 S.
2 (1965. - V, 511 S.
(Philosophische Lehrbücher ; 4)
1 (1965). - 207 S. : graph. Darst.
2 (1966). - 195 S. + Lösungsh.

2.
In der Stücktitelaufnahme für mehrbändige Werke wird jedoch nur der Gesamttitel vor der Bandaufführung angegeben, wenn die Bände innerhalb des übergeordneten Gesamtwerks jeweils noch eigens gezählt sind. Die weggelassene Bandangabe wird durch drei Punkte angedeutet. Sie wird dann jeweils bei der betreffenden Bandaufführung (vgl. § 169)) bzw. in der Stücktitelaufnahme des betreffenden Bandes (vgl. § 170)) angegeben.
Beispiel
(Sammlung Göschen ; ...)

3.
Ändert sich der Gesamttitel oder gilt er nur für einen Teil der Bände, so wird dies in einer Fußnote angegeben (vgl. § 162,,6).

2.6.2.6 Fußnoten , §157-163;163a

2.6.2.6.1 Allgemeine Bestimmungen, §157

§ 157. Fußnoten. Allg. Best

1.
Fußnoten werden gemacht als Ergänzung zur inhaltlichen und bibliographischen Beschreibung, insbesondere dann, wenn der Sachverhalt aus der sonstigen bibliographischen Beschreibung nicht ersichtlich ist.

2.
Die in den §§ 161 - 163a aufgeführten Fußnoten werden angegeben, und zwar nach den dort enthaltenen Regeln.
Anm.: Für Fußnoten, bei denen Bezugsparagraphen genannt sind, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen.

2.6.2.6.2 Angabe von Titeln in Fußnoten, §158-159

§ 158. Angabe von Tit. in Fußn

1.
Paralleltitel (vgl. § 162,,1), Nebentitel (vgl. § 162,,2), Titel von Begleitmaterial (vgl. § 162,,5), Titel beigefügter und enthaltener Werke (vgl. § 162,,8,a) und Titel von Zusammenfassungen (vgl. § 162,,8,b) werden im allgemeinen nach den Bestimmungen für die bibliographische Beschreibung angegeben (vgl. §§ 119 - 140).
Vor der Angabe eines weiteren Titels innerhalb derselben Fußnote steht Punkt, Spatium (. ).
Anm.: Zur Angabe von Titeln fortlaufender Beilagen, die eine eigene Einheitsaufnahme erhalten, vgl. § 159,,1.

2.
Auf die Angabe von Zusätzen zu Sachtiteln, von sonstigen beteiligten Personen und Körperschaften sowie Urhebern, die weder im Sachtitel genannt noch zu ihm zu ergänzen sind, wird dabei im allgemeinen verzichtet.
Dagegen werden Urheber aufgeführt, die weder im Sachtitel genannt noch zu ihm zu ergänzen sind und die nach den Bestimmungen der §§ 656,,1, 657,1, 658,1 und 2 oder 659 die Haupteintragung bzw. eine Nebeneintragung erhalten.

3.
Die Verfasserangabe entfällt bei Titeln von beigefügten und enthaltenen Werken einer Sammlung, bei Titeln von Zusammenfassungen sowie bei Paralleltiteln mit einem Verfasser, der die Haupteintragung erhält.

4.
Ansetzungsformen von Personen- und Körperschaftsnamen sowie von Sachtiteln für Nebeneintragungen werden im allgemeinen in den NE-Vermerken angegeben (vgl. § 178)).
Bei Sachtiteln jedoch werden die Ansetzungsformen einzelner Wörter gemäß den Bestimmungen des § 129 in den vorliegenden Sachtiteln eingefügt. Wird nach § 179,, Anm. auf die Angabe von NE-Vermerken verzichtet, und wird nach § 130 ein Ansetzungssachtitel gebildet, so wird dieser der vorliegenden Form des Sachtitels in eckigen Klammern vorangestellt.
Anm.: Zur Angabe von Einheitssachtiteln vgl. § 161,,1.

§ 159. Titel in Fußnoten (Verf- / Urh-ang.)

1.
Bei Titeln von Bezugswerken und Hinweisen auf Titel paralleler, früherer oder späterer Bände oder Ausgaben werden Verfasser- bzw. Urhebernamen und/oder Sachtitel in der Ansetzungsform angegeben, gegebenenfalls mit Einheitssachtitel - in eckigen Klammern - vor dem betreffenden Sachtitel.
Die Titel fortlaufender Beilagen, die eine eigene Einheitsaufnahme erhalten, werden bei denjenigen fortlaufenden Sammelwerken, zu denen sie gehören, ebenfalls in der Ansetzungsform angegeben, wie auch die Titel der fortlaufenden Sammelwerke in der Einheitsaufnahme der zu ihnen gehörenden fortlaufenden Beilagen.

2.
Bei Hinweisen auf Werke, die keine Eintragung haben bzw. erhalten, werden Verfasser- bzw. Urhebernamen sowie Sachtitel in der Ansetzungsform, falls diese ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, sonst in einer anderen geeigneten Form angegeben.

3.
Bei Verfasser- und Urheberwerken wird der einzige oder nur der erste Verfasser bzw. Urheber mit Doppelpunkt, Spatium dem betreffenden Sachtitel vorangestellt.
Bei Urheberwerken, die keine Eintragung haben bzw. erhalten, wird nur der Sachtitel angegeben, wenn der Urheber darin genannt ist.

2.6.2.6.3 Form und Reihenfolge der Fußnoten, §160

§ 160. Form und Reihenfolge der Fußnoten

1.
Jede Fußnote wird im allgemeinen in der in den §§ 161 - 163a enthaltenen Form sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 158 und 159 angegeben.

2.
Mehrere Fußnoten werden im allgemeinen folgendermaßen gegliedert
Einheitssachtitel. Sammlungsvermerk
Angaben zur detaillierten bibliographischen Beschreibung
Hinweise auf andere Bände, Ausgaben und Werke.
Anm.: In den §§ 161 - 163a sind abschließende Satz- oder Deskriptionszeichen nicht gesetzt; vgl. hierzu § 122,,j.

2.6.2.6.4 Die einzelnen Fußnoten , §161-163;163a

§ 161. Einheitssachtitel u. Sammlungsverm

1.
Einheitssachtitel (vgl. §§ 504 - 515; 517 - 521; 523)
Einheitssachtitel, die gemäß den §§ 504,, 513 und 515 zu bestimmen sind, werden angegeben, sofern nicht unter bzw. mit ihnen die Haupteintragung gemacht wird. Das gilt für Einheitssachtitel der für Haupteintragungen maßgeblichen Werke, beigefügter Werke, die auf Haupttitelseiten genannt sind, kommentierter Werke (vgl. § 708)) sowie ursprünglicher völkerrechtlicher Verträge, zu denen Protokolle, Änderungen, Zusatzverträge und dgl. vorliegen (vgl. § 619,, Abs. 3).
Die Fußnoten werden eingeleitet durch "Einheitssacht.:" bzw. "Einheitssacht. des beigef. Werkes:" bzw. Einheitssacht. des kommentierten Werkes:" bzw. "Einheitssacht. des ursprüngl. Vertrages:". Es folgt der Einheitssachtitel in der Ansetzungsform, gegebenenfalls mit einem Datum oder einer Zählung und/oder einer Sprachbezeichnung oder einer Gebietskörperschaft als Ordnungshilfe (vgl. § 656,,2; Anl. 6; §§ 517 - 521; 523).
Anm.1: Zur Schreibung der Ordnungshilfe vgl. § 177,,3.
Anm.2: Zur Angabe von Einheitssachtiteln der in Fußnoten aufzuführenden beigefügten und enthaltenen Werke vgl. § 162,,8,a.
Anm.3: Bei Einheitssachtiteln, bei denen die ursprüngliche Form des zugrundeliegenden Sachtitels in der Einheitsaufnahme nicht ersichtlich ist, z. B. bei Formeln und formelhaften Bestandteilen von Wörtern (vgl. § 207)), wird nach Möglichkeit die ursprüngliche Form des Einheitssachtitels zusätzlich angegeben, eingeleitet durch "Ursprüngl. Form des Einheitssacht.:".

2.
Sammlungsvermerk
Ein Sammlungsvermerk, gegebenenfalls mit einer Sprachbezeichnung als Ordnungshilfe, wird angegeben, wenn mit ihm nach § 622 eine Nebeneintragung gemacht wird und gemäß § 179,, Anm. auf die Angabe von NE-Vermerken verzichtet wird.
Anm.: Zu Fußnoten bei Werken, die gemäß §§ 625 und 627 Nebeneintragungen mit dem Sammlungsvermerk erhalten, vgl. § 162,,8,b.
[Sammlung]
[Sammlung <...>]

§ 162. Angaben zu bibliogr. Nachweisen

11.
Angaben zu bibliographischen Nachweisen
Angaben dieser Art können gemacht werden, wenn es für zweckmäßig gehalten wird.
Bibliogr. Nachweis: ... [z.B. VD 16 E 1211]

1.
Angabe von Paralleltiteln
Von Paralleltiteln, die nicht auf der Haupttitelseite genannt sind, werden im allgemeinen angegeben:
a) der in der Vorlage zuerst auftretende Paralleltitel;
b) unter den weiteren gegebenenfalls einer in deutscher Sprache;
c) gegebenenfalls weitere Paralleltitel, unter denen gemäß den §§ 705 und/oder 707 eine Nebeneintragung gemacht wird.
Paralleltitel nach Abs. 1,a und b werden jedoch nur angegeben, wenn dadurch nicht die Zahl von zwei insgesamt (einschließlich der gemäß § 126,,2 anzugebenden auf der Haupttitelseite genannten Paralleltitel) angegebenen Paralleltiteln überschritten wird.
Die Angabe eines Paralleltitels wird eingeleitet durch "Parallelt.:". Entfällt gemäß § 158,,3 die Angabe eines Verfassers, so wird sie durch "Parallelsacht.:" eingeleitet.
Parallelt.: ...
... (Bandangabe) mit Parallelt.: ...
Parallelsacht.: ...
... (Bandangabe) mit Parallelsacht.: ...

2.
Angabe von Nebentiteln
Nebentitel, die nicht auf der Haupttitelseite genannt sind, werden angegeben, wenn unter bzw. mit ihnen Nebeneintragungen gemacht werden (vgl. §§ 706;; 707).
Anm.: Zur Angabe der auf der Haupttitelseite genannten Nebentitel vgl. § 132..
Die Angabe eines Nebentitels wird eingeleitet durch "Nebent.:".
Nebent.: ...
... (Bandangabe) mit Nebent.: ...

3.
Vermerke zur Verfasserangabe
Mutmaßl. Verf.: ...
Überlieferte(r) Verf.: ... vgl. § 136,,1; für Angaben
Verf. (Hrsg. usw.) ermittelt von außerhalb der
Verf. (Hrsg. usw.) ermittelt in: ...Vorlage
... ist (sind) angebl. Verf. vgl. § 137,,3, Anm.2; für
... ist (sind) überlieferte(r) Verf. Namen, die in der
Verfasserangabe
genannt sind
Richtiger Name des 2. Verf. vgl. § 137,,4; Berichtigung
(des Urhebers, des Hrsg. usw., eines Personen- oder
der Körperschaft): ... Korperschaftsnamens
Auf der Haupttitels. auch.: ... vgl. § 138,,1; Angabe
eines scheinbar
zusammengesetzten
Namens
... (Bandangabe) hrsg. von ...
In ... (Bandangabe) ist kein Hrsg.
angegeben

4.
Angaben zur Ausgabebezeichnung
Fälschlich als ... Aufl. bezeichnet vgl. § 141,,3.
Nachdr.vgl. § 173,,3.
Anm.: Zur Fußnote "Kopie" vgl. § 163aa,1.
4a. Angaben zum Erscheinungsvermerk
Nachdr. im Verl. ..., ... [Verlagsort],wenn die nachge-
erschienen druckten Bände eines
mehrbändigen Werkes
in einem anderen Verlag
erschienen sind (vgl.
§ 173))
Bd. 5 im Verl. ..., ... [Verlagsort],
erschienen bei Verlagsänderungen in
Ab Bd. 5 im Verl. ..., ... [Verlagsort],einem mehrbändigen
erschienenWerk
Druckermarke ermittelt
Drucker aufgrund der vgl. § 143,2.
Erscheinungsvermerk
Erscheinungsvermerk
übergeklebt
Überstempelt: ... [Angabe des
übergestempelt
2. Verl. eingeklebt
2. Verl. eingestempelt
Überklebt: ... [Angabe des vgl. § 143,3.
früheren Ortes und Verlages]
früheren Ortes und Verlages]
Erscheinungsvermerks: ...
Vorlageform des vgl. § 143,5.
Erscheinungsjahr im
Umschlag: ...
Kolophon: ...
Erscheinungsjahr auf dem vgl. § 147,,2, Abs. 3.
Chronogramm
Erscheinungsjahr nach einem vgl. § 147,,3.

5.
Angaben zum Kollationsvermerk
Signaturformel: . . . [z.B. A - Z4, vgl. § 151,, Anm.2; für
Aa - Cc4] Bogensignaturen bei
alten Drucken
Kt.-Beil. u.d.T.: ...
Lösungsh. u.d.T.: ... vgl. § 153,,2; für
Erl. u.d.T.: ... Begleitmaterial mit
Biograph. Einf. u.d.T.: ...selbständigem Titel

6.
Ergänzungen zur Gesamttitelangabe
... (Bandangabe) mit dem
Gesamtt.: ...|
... (Bandangabe) ohne Gesamtt. vgl. § 156,,3.

7.
Angaben über Schrift, Sprache und Vollständigkeit der Vorlage
In arab. Schr.
In Einheitskurzschr.
In griech. Schr.
In kyrill. Schr.
Text in arab. Schr.
Teilw. in arab. Schr. vgl. § 116,,5.
Text in Einheitskurzschr.
Titel und Erl. in kyrill. Schr. j
In Frakturvgl. § 116,,3, Anm.
Text dt. und franz.der ganze Text ist in den
genannten Sprachen
(vgl. §§ 519;; 520)
Text franz. der Text ist in einer
Beitr. teilw. dt., teilw. franz., anderen Sprache als der
teilw. russ. Titel bzw. die Sprache
des Textes ist aus der
bibliographischen
Beschreibung nicht
ersichtlich
Aus dem ... übers. wird angegeben, wenn
die Originalsprache aus
der sonstigen biblio-
graphischen
Beschreibung nicht
ersichtlich und ohne
besonderen Aufwand zu
ermitteln ist
wenn Hauptsachtitel und
Text gekürzt Einheitssachtitel iden-
Teilausg. tisch sind bzw. wenn
Ausz. unter oder mit dem
Enth. nur Kap. 4 Einheitssachtitel die HE
gemacht wird oder wenn
der Einheitssachtitel in
den Fußnoten
angegeben wird

8.
Angaben zum Inhalt
a) Beigefügte und enthaltene Werke
Von Titeln nicht auf der Haupttitelseite genannter beigefügter Werke wird einer angegeben, sofern nicht der Titel eines beigefügten Werkes nach den Bestimmungen des § 126,,4 schon anzugeben ist. Von Titeln enthaltener Werke werden zwei angegeben.
Die Angabe wird eingeleitet durch
Enth. außerdem: für das beigefügte Werk
Enth.: für die enthaltenen Werke
Werden Titel beigefügter oder enthaltener Werke weggelassen, so wird die Angabe der aufzuführenden Titel folgendermaßen eingeleitet::
Enth. außerdem u.a.:
Enth. u.a.:
Ein Einheitssachtitel wird gegebenenfalls dem Titel des beigefügten bzw. enthaltenen Werkes in eckigen Klammern nachgestellt, ein Sammlungsvermerk nur dann, wenn mit ihm eine Nebeneintragung gemacht wird und gemäß § 179,, Anm. auf die Angabe von NE-Vermerken verzichtet wird.
Eine Ausgabebezeichnung zum Titel des beigefügten bzw. enthaltenen Werkes wird gegebenenfalls im Anschluß an den Titel (bzw. Einheitssachtitel und/oder Sammlungsvermerk) nach Komma, Spatium (, ) angegeben.
Anm.: Zur Angabe von auf der Haupttitelseite genannten beigefügten Werken vgl. § 126,,4; zur Angabe ihrer Einheitssachtitel vgl. § 161,,1.
b) Sonstige Angaben zum Inhalt
Angaben dieser Art werden gemacht, wenn es für zweckmäßig gehalten wird.
Enth. zehn Novellen und andere entsprechende
Bezeichnungen; z. B. bei
Sammlungen (vgl. §§ 621;; 622)
oder Sammelwerken, wenn die
Aussage aus der biblio-
graphischen Beschreibung nicht
ersichtlich ist
Enth..eine Sammlung vgl. §§ 625,,2; 627,1; wird
von z.B.: Heidegger angegeben, wenn mit dem
Enth. Sammlungen von Sammlungsvermerk eine
z.B.: Marx und Engels Nebeneintragung gemacht wird
und gemäß § 179,, Anm. auf die
Angabe von NE-Vermerken
verzichtet wird
über ...
Enth. Werke von und vgl. § 627..
Zsfassung in ... Sprache Hinweis auf eine
... Zsfassung u.d.T.: ... Zusammenfassung mit bzw.
Zsfassung in ... Sprache ohne eigenen Titel in einer
u.d.T.: ... anderen Sprache als der des
Textes
Literaturerz S. ... - ...
Bibliogr. z.B.: A. Einstein auch ohne Namen, wenn die
S. ... - . .. betreffende Person die
Werk(e)verz. z.B.: P. Haupteintragung
Picasso S. ... - ... erhält oder wenn es sich um ein
Diskogr. z.B.: A. Werk über die betreffende
Rothenberger S. ... - ...Person handelt
Literaturangaben für umfangreiche
Literaturangaben bei einzelnen
Abschnitten
Anm.: Bei Hochschulschriften (Dissertationen, Habilitationsschriften, Diplom-, Magisterarbeiten und dgl.) wird im allgemeinen auf die Angabe des Literaturverzeichnisses verzichtet.

9.
Hochschulschriftenvermerk und Hinweise auf andere Ausgaben von Hochschulschriften
Angaben dieser Art werden gemacht, wenn sie aus der Vorlage ersichtlich sind. Auf Ergänzungen wird verzichtet.
Bei Hochschulschriften (Dissertationen, Habilitationsschriften, Diplom- , Magisterarbeiten und dgl.) wird der Hochschulschriftvermerk in einer feststehenden Reihenfolge und Form als Fußnote angegeben:
Hochschulort, Hochschule, Charakter der Hochschulschrift (z. B. Diss., Habil.- Schr.), Promotions-, Habilitations- bzw. Prüfungsjahr.
Ort und Hochschule werden im allgemeinen vorlagegemäß angegeben, jedoch wird der Name der Hochschule gekürzt und werden einzelne Wörter des Namens abgekürzt. Enthält die Vorlage mehrere Jahre, so wird das Jahr angegeben, das dem der Promotion usw. entspricht.
Beispiele
Göttingen, Univ., Diss., 1970
Leipzig, Univ., Diss., 1970
Dresden, Techn. Univ., Diss., 1970
Leuna-Merseburg, Techn. Hochsch. für Chemie, Diss., 1970
Clausthal, Techn. Univ., Diss., 1970
Dresden, Hochsch. für Verkehrswesen, Habil.-Schr., 1970
Paris, Univ., Diss., 1971
Tilburg, Kath. Hoogeschool, Diss., 1975
Bei Verlagsausgaben werden die Angaben durch "Zugl.:" (Zugleich) eingeleitet; abweichende Titel werden im Anschluß an den Hochschulschriftenvermerk angegeben.
Beispiele
Zugl.: Leipzig, Univ., Diss., 1968
Zugl.: Paris, Diss.
Zugl.: Diss.
Zugl.: Leipzig, Diss., 1968 u.d.T.: ...
Erweiterte bzw. gekürzte Verlagsausgaben werden durch die Wendungen "Teilw. zugl.:" bzw. "Vollst. zugl.:" gekennzeichnet.
Beispiele
Teilw. zugl.: Berlin, Techn. Univ., Diss., 1969
Vollst.zugl.:Dresden, Techn. Univ., Diss., 1969 u.d.T.: ...

10.
Angaben zur Erscheinungsweise und zum Erscheinungsverlauf bei Lieferungswerken, Loseblattausgaben und mehrbändigen Werken.
Angaben dieser Art werden gemacht, wenn sie aus der Vorlage ersichtlich sind.
Beispiele
Erscheint monatl.
Erscheint vierteljährl.
Erscheint unregelmäßig
Erscheinungsbeginn: ... [Jahr]
Mit Lfg. ... [Zählung] (... [Jahr])
Erscheinen eingestellt
Erschienen: ... [Bandzählung] (... [Jahr]) - ... [Bandzählung] (... [Jahr])
Von ... [Jahr] bis ... [Jahr]erschienen
Mehr nicht erschienen ... [Bandangabe] nicht erschienen
Mit ... [Bandangabe]
Erscheinen eingestellt
Von ... [Jahr] bis ... [Jahr] nicht erschienen
Mehr nicht nachgedr.
vgl. §§ 172,,1, Anm.; 172,3, Anm.; 174

§ 162. Angaben zu bibliogr. Nachweisen

11.
Angaben zu bibliographischen Nachweisen
Angaben dieser Art können gemacht werden, wenn es für zweckmäßig gehalten wird.
Bibliogr. Nachweis: ... [z.B. VD 16 E 1211]

12.
Angaben zu Sekundärausgaben (vgl. § 2,2,, Abs. 2,b)
Die Fußnote wird eingeleitet durch "Mikrofiche-Ausg..:", "Mikrofilm- Ausg.:", "Blindenhörbuch:" und ähnliche Angaben. Erscheinungsvermerk und physische Beschreibung sowie gegebenenfalls Gesamttitelangabe und Standardnummer der Sekundärausgabe werden, durch Punkt, Spatium getrennt, in dieser Reihenfolge angegeben. Innerhalb dieser Gruppen werden deren einzelne Bestandteile durch Deskriptionszeichen gemäß § (NBMM) 122 getrennt. Für die Form der einzelnen Bestandteile gelten die Bestimmungen für die bibliographische Beschreibung (vgl. die §§ (NBMM) 143-156 und 164 - 165b).
Ein vom Titel der Primärausgabe abweichender Titel der Sekundärausgabe gilt als Nebentitel, der in einer weiteren Fußnote angegeben wird, wenn unter bzw. mit ihm Nebeneintragungen gemacht werden (vgl. die §§ 706 un d 707). Die Fußnote wird eingeleitet durch "Titel der Mikrofiche-Ausg.:", "Titel der Mikrofilm-Ausg.:", "Titel des Blindenhörbuchs:" und ähnliche Angaben.
Anm.: Zur Ausgabebezeichnung bei Sekundärausgaben vgl. § 141,,9.
Beispiele:
Mikrofiche-Ausg.: Stuttgart [u.a.] : Belser, 1990. 5 Mikrofiches : 24x + Begleith.
Mikrofiche-Ausg.: München [u.a.] : Saur, [1992]. 1 Mikrofiche : 42x. (Bibliothek der deutschen Literatur ; 5141). ISBN 3-598-53754-9

§ 163. Hinweise auf andere Bde u. Ausg

1.
Herkunftsangaben für Abdrucke aus fortlaufenden und begrenzten Sammelwerken
Die Angaben werden gemacht, wenn sie der Vorlage zu entnehmen sind.
Aus: ...
Erw. aus: ...
Gekürzt aus: ...
Übers. aus: ...
Für die Angabe des Gesamtwerkes, aus dem der Abdruck stammt, gelten im allgemeinen die Bestimmungen für die Gesamttitelangabe (vgl. die §§ 154 und 155). Auf den Einschluß in runde Klammern wird jedoch verzichtet. Eine Ausgabebezeichnung wird wie eine Unterreihe angegeben und gegebenenfalls gemäß § 125 abgekürzt.
Aus: Handbuch der Bibliothekswissenschaft 2.Aufl. ; 2
Aus: Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie ; 26,3 :

2.
Hinweise auf parallele Ausgaben
Abweichende Titel vorhandener Parallelausgaben werden jeweils auf den Einheitsaufnahmen der anderen Ausgaben angegeben, wenn sie bei der Erstellung der Einheitsaufnahmen bekannt sind oder ihre nachträgliche Angabe möglich und zweckmäßig ist.
Anm.: Zur Verknüpfung von Parallelausgabe durch Nebeneintragungen vgl. § 704,,2.
Abweichende Titel nicht vorhandener Parallelausgaben, die ohne zusätzliche Ermittlungen bekannt sind, werden entsprechend behandelt.
Auch u.d.T.: ...
Engl. Ausg. u.d.T.: ...
Teilausg. von: ... wenn für den Auszug bzw.
Ausz. von. . . . die Teilausgabe ein eigene
Einheitssachtitel
bestimmt wird (vgl. § 513))
Auch als: ... (Angabe eines
Gesamtwerkes)
Teilw. als: ... (Angabe eines
Auch in: ... (Angabe einer
Gesamtwerkes) wenn auch als Teil
Vollst. als: ... (Angabe eines eines Gesamtwerkes
Gesamtwerkes)erschienen
Teilw. in: ... (Angabe einer
Zeitschrift)
Zeitschrift)

3.
Hinweise auf frühere bzw. spätere Ausgaben und Bände, auf andere Werke mit Bezug auf das vorliegende Werk, auf fortlaufende Beilagen mit eigener Einheitsaufnahme bzw. auf die zugehörigen fortlaufenden Sammelwerke
a) Bei Titeländerung
Die Fußnoten werden gemacht bei Titeländerungen in mehrbändigen Werken, unabhängig davon, ob unter jedem geänderten Titel eine eigene Einheitsaufnahme gemacht wird oder nicht.
Sie werden ferner gemacht bei abweichenden Titeln in Ausgaben eines Werkes, für das kein Einheitssachtitel bestimmt wird, wenn diese bei der Erstellung der Aufnahme bekannt sind oder ihre nachträgliche Angabe möglich und zweckmäßig ist. Im allgemeinen werden die Fußnoten nur bei der der Titeländerung vorangehenden bzw. folgenden Ausgabe gemacht.
Anm.: Zur Verknüpfung der Ausgabe durch Nebeneintragungen vgl. § 704,,2.
Früher u.d.T.: ...
Bd. 1 - 5 u.d.T. ...
Bd. 5 und 8 u.d.T.: ...
Bd. 1 und 7 u.d.T.: ... vgl. § 113,,2 und 3;
Später u.d.T.: ...Titeländerungen in
Bd. 6 - 10 u.d.T.: ... mehrbändigen Werken
Teilw. u.d.T.: . ..
Früher u.d.T.: ...
Frühere Ausg. bzw.
Aufl. u.d.T.: ...
1. Aufl. u.d.T.: ...
Bis 8. Aufl. u.d.T.: ...
5. Aufl. u.d.T.: ...
Später u.d.T.: ... vgl. § 109,, Anm.2; abweichende
Spätere Ausg. bzw. Titel in Ausgaben eines Werkes
Aufl. u.d.T.: ...ohne Einheitssachtitel
Ab 9. Aufl. u.d.T.: ...
Orig.-Ausg. u.d.T.: ...
Nachdr. u.d.T.: ...
b) Bei nur losem bibliographischen Zusammenhang
Die Fußnoten werden gemacht je nach den folgenden oder den in den Bezugsparagraphen enthaltenen Bestimmungen.
vgl. § 112,,2; Angabe des Titels
Beil. zu: ... des fortlaufenden Sammelwerks
Suppl. zu: ... in der Einheitsaufnahme einer
Beih. zu:... fortlaufenden Beilage, wenn die
Erg.-H. zu: ... Angabe nicht schon als Zusatz
zum Sachtitel in der
bibliographischen Beschreibung
angeführt wird
vgl. § 112,,2; Angabe des Titels
Beil.: ... einer fortlaufenden Beilage in
Suppl.: ... der Einheitsaufnahme des
Beih.: ... fortlaufenden Sammelwerkes,
Erg.-H.: ... wenn die Angabe nicht schon
als Zusatz zum Sachtitel in der
bibliographischen Beschreibung
angeführt wird
Forts. von: ...
Hervorgegangen aus: ...
Entstanden aus: ... und: ...
Früher als Beil. zu: ...
Aufgegangen in: ...
Darin aufgegangen: ... vgl. § 113,,2 und 3; Änderungen
Forts. bildet: ... in mehrbändigen Werken
Vereinigt mit: ... zu: ...
Aufgeteilt in: ... und: ...
Später als Beil. zu: ...

§ 163a. Angaben zum vorliegenden Exempl

1.
Kopien, die gemäß § 2,1,, Anm.2 als bibliographisch identische Exemplare einer Ausgabe gelten, werden durch folgende Fußnoten gekennzeichnet:
Kopieeinzeln hergestellte Papierkopie
Kopie in ... Bd. einzeln hergestellte Papierkopie
mit anderer Bandeinteilung als
beim Original
Kopie, erschienen im bei Herstellung auf Anforderung
Verl. ..., ... [Verlagsort] (Publishing on demand)

2.
Weitere Angaben zum vorliegenden Exemplar können gemacht werden, wenn es für zweckmäßig gehalten wird. Diese Angaben betreffen z. B. Unvollständigkeit (fehlende Blätter), Einbandart, Erhaltungszustand, Kolorierung, handschriftliche Vermerke einschließlich Widmungen, Provenienzen, alte Signaturen, Bücherpreise, numerierte Exemplare, in Zentimetern gemessenes Format.
Beispiele
S. ... [z.B. 73] - ... [z.B. 80] fehlen
Auf Pergament gedr.
Handkoloriertes Ex.
Handschriftlich ergänzt: ... [z.B. ein Datum]
Mit hs. Bemerkungen ... [z.B. Arthur Schopenhauers]
Mit hs. Widmung des Verf. (Hrsg.)
Exlibris: Ad Bibliothecam Conventus Monacensis Ord. Erem.
S.P. Aug.
Nr. ... [z.B. 15] von . .. [z.B. 200] Ex.

2.6.2.7 Internationale Standardbuchnummer (ISBN), Internationale Standardnummer für fortlaufende Sammelwerke (ISSN) und Key title, Reportnummer, Normnummer und dgl. , §164-165;165a

2.6.2.7.1 ISBN. ISSN und Key title, §164

Anm: Die Bestimmungen der §§ 164 und 165 gelten sinngemäß auch für die Angabe weiterer ähnlicher Nummern.

§ 164. ISBN, ISSN und Key title

1.
Die Angabe der Internationalen Standardbuchnummer wird eingeleitet durch ISBN". Ihre einzelnen Teile (Gruppennummer, Verlagsnummer, Titelnummer und Prüfziffer) werden durch Bindestriche voneinander abgegrenzt.
Beispiel
ISBN 0-7131-1646-3
Alle ISBN für die Vorlage sowie für nicht vorliegende Einbandarten werden angegeben, soweit sie ohne zusätzliche Ermittlungen bekannt sind. Mehrere ISBN, z. B. für verschiedene Einbandarten einer Ausgabe (vgl. § 109)) oder für verschiedene Verleger, werden fortlaufend geschrieben, getrennt durch Spatium, Gedankenstrich, Spatium. Auf die Hinzufügung von Erläuterungen zur ISBN wird verzichtet.
Anm: Zur Angabe einer ISBN, die zu einem einzelnen Teil gehört, vgl. § 166,,1.
Beispiel
ISBN 2-2999-9999-1 - ISBN 2-2999-9998-7

2.
Die Angabe der Internationalen Standardnummer für fortlaufende Sammelwerke wird eingeleitet durch ISSN". Die beiden Teile der ISSN (jeweils 4 Ziffern) werden durch Bindestrich voneinander abgegrenzt. Nach der ISSN wird der Key title angegeben, wenn er in der Vorlage genannt ist. In der Einheitsaufnahme für das Stück eines fortlaufenden Sammelwerkes wird im allgemeinen nur die ISBN angegeben.
Anm.: Wird die Stücktitelaufnahme als Nebeneintragung unter dem Titel des Gesamtwerkes anstelle der Gesamtaufnahme verwendet (vgl. § 110,,3, Anm.), folgt der ISBN auf neuer Zeile die ISSN sowie der Key title, wenn er in der Vorlage genannt ist.
Beispiele
ISSN 0044-2909 = Zeitschrift für Kinderchirurgie und Grenzgebiete
ISBN 3-400-00142-2
ISSN 0044-2909 = Zeitschrift für Kinderchirurgie und Grenzgebiete
Bei Anwendung der in der Anmerkung enthaltenen Bestimmung

2.6.2.7.2 Report-, Normnummer und dgl., §165

Anm: Die Bestimmungen der §§ 164 und 165 gelten sinngemäß auch für die Angabe weiterer ähnlicher Nummern.

§ 165. Report-, Normnr. und dgl

Eine in der Vorlage enthaltene eingedruckte, eingestempelte oder hand- bzw. maschinenschriftlich aufgetragene Report-, Normnummer oder dgl. wird, gegebenenfalls nach der ISBN, auf neuer Zeile angegeben.
Die Angabe wird durch eine entsprechende Wendung (z. B. Report-Nr.", Norm-Nr.") eingeleitet. Mehrere Report- bzw. Normnummern werden wie mehrere ISBN angegeben (vgl. § 164,,1). Als Bestandteil der Normnummer wird die Verbandsbezeichnung (z. B. DIN; ISO; ANSI) der Ziffernfolge vorangestellt. Ziffern und Buchstaben werden in Ansetzungsform angegeben, Bindestriche werden durch Spatien ersetzt.
Anm.1: Zur Ansetzung von Report-, Normnummern und dgl. vgl. § 525..
Anm.2: Zu Nebeneintragungen unter Report-, Normnummern und dgl. vgl. § 695,,2.
Beispiele
Report-Nr. KfK 2566 - Report-Nr. EUR 5751 e
Report-Nr. NASA TMX 64909
Norm-Nr. DIN 1462
Norm-Nr. ISO R 690-1968

§ 165a. Fingerprint

1.
Bei alten Drucken kann der Fingerprint angegeben werden.
Anm.: Ein Fingerprint besteht aus vier Gruppen von je vier Zeichen, die bestimmten Stellen einer Vorlage entnommen werden, außerdem aus einem Indikator sowie dem Erscheinungsjahr und gegebenenfalls einem weiteren Indikator. Er dient der Unterscheidung verschiedener Ausgaben, die keine Standardnummer haben. - Zur Bestimmung des Fingerprint vgl.: Fingerprints : Regeln und Beispiele / nach der engl.-franz.-ital. Ausg. des Institut de Recherche et d'Histoire des Textes (CNRS) und der National Library of Scotland. übers. und eingel. von Wolfgang Müller. - Berlin : Dt. Bibliotheksinst., 1992.

2.
Die Angabe wird eingeleitet durch "Fingerprint".
Beispiel
Fingerprint irus e,d. one- sole 3 1742 R

2.6.2.8 Aufführung der Bände , §166-174

2.6.2.8.1 Allgemeine Bestimmungen, §166-167

§ 166. Bandaufführung - Allg. Best

1.
Die Bandaufführung als Bestandteil der Einheitsaufnahme für mehrbändige Werke enthält alle Angaben, die sich nur auf den jeweiligen Band beziehen. Im Zweifelsfall werden Angaben als zum Gesamtwerk gehörend betrachtet.
Gezählte Ausgabebezeichnungen (z. B. 2. Aufl.; 90. - 120. Tsd.) sowie gleichwertige Angaben (z. B. neue Ausg.; Neuaufl.; rev. Ausg.) werden als zum Band gehörend behandelt, sofern sich die Bandeinteilung nicht geändert hat. Das gilt auch für Hinweise auf die physische Form (Materialart) bei Sekundärausgaben.
Ausgabebezeichnungen mit sachlicher und/oder formaler Aussage (z. B. Ausg. für Lehrer; Ausg. in dt. Sprache; Großdr.-Ausg.; wiss. Ausg.; gekürzte Ausg.), Ausgabebezeichnungen für Ausgaben mit geänderter Bandeinteilung und Ausgabebezeichnungen alter Drucke, die gemäß § 109,,2, Abs. 2 für jede Ausgabe eine eigene Einheitsaufnahme erhalten, werden als zum Gesamtwerk gehörend behandelt.
Anm.: Zur Angabe voneinander abweichender Gesamttitel in den Bänden vgl. § 163,,3.

2.
Die Aufführung jedes Bandes wird eingeleitet durch die Bandangabe, im allgemeinen mit nachfolgendem Punkt, Spatium (. ); wenn die Angabe einer Unterreihe oder Abteilung folgt (vgl. § 167,,2), jedoch mit nachfolgendem Spatium, Doppelpunkt, Spatium ( : ). Es folgen die zum jeweiligen Band gehörenden Angaben, im allgemeinen in der Form der Vorlage. Für Reihenfolge, Zeichensetzung und Form gelten die Bestimmungen der §§ 114 - 165a sinngemäß.
Anm.: Zur Zeichensetzung nach der Bandangabe, wenn zu Beginn einer Gruppe nicht deren erster Bestandteil anzugeben ist, vgl. § 122,, Anm.2; wenn ein Erscheinungsjahr unmittelbar nach einer Bandzählung und/oder einem Berichtsjahr anzugeben ist, vgl. § 168,,7.
Bei mehrbändigen begrenzten Sammelwerken wird bei jedem Band der besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte Verfasser, der in Verbindung mit den Angaben zum Band genannt ist, angegeben, auch wenn er keine Nebeneintragung erhält.

3.
Bei der Bandaufführung wird auf die Angabe von Zusätzen zum Sachtitel im allgemeinen verzichtet.
Sie werden jedoch übernommen, wenn sie eine wesentliche Sachaussage enthalten oder für das Verständnis von Bedeutung sind.

4.
In Bandaufführungen wird auf die Angabe von beigefügten und enthaltenen Werken verzichtet.
Anm.: Auf die Aufführung der Bände kann für einzelne Kataloge sowie in Nebeneintragungen auch verzichtet werden. Statt dessen wird auf den Katalog, der die Nachtragungen enthält, bzw. auf die Haupteintragung hingewiesen, z. B.:
Bestand s. Alphabetischer Katalog
Bestand s. Standortkatalog
Bestand s. Zeitschriftenkatalog
Bestand s. Fortsetzungskartei
Bestand s. Systematischer Katalog
Bestand s. Haupteintragung
Bestand s. ...
Angabe des Ordnungsblocks bzw. der
Ordnungsblöcke der Haupteintragung
Bestand s. Haupteintragung
Bestand s. ...
Angabe des Ordnungsblocks bzw. der
Ordnungsblöcke der Haupteintragung

§ 167. Bandaufführung bei fortl. SW u. mehrbd. W.

1.
Bei fortlaufenden Sammelwerken mit eigenen durchlaufenden Bandzählungen und mit Unterreihen mit eigenen durchlaufenden Bandzählungen, die gemäß § 111,,2 mit jeder Unterreihe eine eigene Einheitsaufnahme erhalten, wird in der Bandaufführung nach der Bandzählung der Unterreihe die Bandangabe des Gesamtwerkes als zweite, parallellaufende Zählung (vgl. § 168,,7) mit dem Zusatz "[des Gesamtw.]" angegeben.
Beispiel
1 = H. 5 [des Gesamtw.]. ...

2.
Bei fortlaufenden Sammelwerken und mehrbändigen begrenzten Werken mit eigenen durchlaufenden Bandzählungen, die gemäß § 111,,3 bzw. 4 nur eine einzige Einheitsaufnahme für das Gesamtwerk erhalten, werden die Abteilungen bzw. Unterreihen nach der Bandangabe nach Spatium, Doppelpunkt, Spatium angegeben. Es folgen nach Punkt, Spatium die weiteren zum jeweiligen Teil gehörenden Angaben.
Beispiele
7 : Abteilung Chemie. ...
18 : Reihe Patristik. ...
Besteht die Angabe der Abteilung bzw. Unterreihe aus einer Ziffern- oder Buchstabenzählung und einer sachlichen Benennung, so folgt letztere nach Komma, Spatium; hat die Abteilung eine eigene durchlaufende Zählung, so folgt diese nach Spatium, Semikolon, Spatium.
Beispiel
7 : A, Chemie ; 2. ...

3.
Bei mehrbändigen begrenzten Werken ohne eigene durchlaufende Bandzählungen wird die Abteilung als erste Gliederungsstufe mit allen dazugehörenden Angaben aufgeführt. Es folgen die Angaben der nächsten Gliederungsstufen bis zur untersten Gliederungsstufe.
"Abteilung", "Reihe" usw. in Verbindung mit einer Ziffern- oder Buchstabenzählung werden wie Bandbezeichnungen behandelt.
Auf die Aufführung paralleler Angaben zu Abteilungen wird verzichtet (vgl. auch § 135,,2).
Anm.: Zur Behandlung von fortlaufenden Sammelwerken ohne eigene durchlaufende Bandzählungen mit Unterreihen mit eigenen durchlaufenden Bandzählungen vgl. § 111,,1.
Beispiele
Abteilung Chemie.
Bd. 1. ...
Abt. 1, Chemie. ...
Bd. 1. ...

2.6.2.8.2 Bandangabe, §168

§ 168. Bandangabe

1.
Die Bandangabe besteht im allgemeinen aus der Bandbezeichnung und der Bandzählung (Band 1, Band 2 usw.).
Besteht die Bandangabe der Vorlage aus einer formalen Bandbezeichnung (z. B. Band, Heft, Volume) und der Bandzählung, so wird auf die Angabe der Bandbezeichnung im allgemeinen verzichtet. Bei parallellaufenden Zählungen wird sie jedoch für die zweite Zählung angegeben.
Bei mehrbändigen begrenzten Werken, die mehrstufig gegliedert sind, sowie bei fortlaufenden Sammelwerken mit übergeordneten Bandangaben wie z. B. "Neue Folge", "Dritte Folge" und dgl. wird die Bandbezeichnung ebenfalls übernommen.
Sind die Bände durch verschiedene Bezeichnungen unterschieden, werden diese Bezeichnungen übernommen (Text, Atlas; Textband 1, Textband 2, Bildband usw.).
Anm.: Zur Bandbezeichnung bei Lieferungswerken und Loseblattausgaben vgl. § 172..

2.
Ist das Hauptwerk nicht bezeichnet, sondern nur der Folgeband, so wird als Bandangabe für das Hauptwerk, unabhängig von der Bezeichnung des Folgebandes, "Hauptband" verwendet. z. B.: [Hauptbd.], Erg.-Bd.; [Hauptbd.], Suppl. 1, Suppl. 2 und dgl.

3.
Eine in der Vorlage fehlende Bandangabe wird nachträglich ergänzt, wenn sie in einem anderen Band des Werkes genannt ist oder aus ihm erschlossen werden kann.

4.
Die Bandbezeichnung wird vor der Bandzählung angegeben, unabhängig von der Reihenfolge der Vorlage.

5.
Die Bandbezeichnung wird in Form und Orthographie der Vorlage, jedoch mit großem Anfangsbuchstaben und abgekürzt angegeben (vgl. Anlage 4). Eine fehlende Bandbezeichnung wird nur von anderen Bänden derselben Ausgabe übernommen.

6.
Die Bandzählung (auch Sternchenzählung) wird im allgemeinen in arabischen Ziffern angegeben. Buchstabenzählungen werden jedoch übernommen. Anstelle aufeinanderfolgender Ziffern für verschiedene Bände können die erste und die letzte Ziffer angegeben werden, durch Spatium, Bis-Strich, Spatium verbunden (z. B.: Bd. 1 - 2; Vol. 1 - 4). Sind mehrere in ununterbrochener Ziffernfolge gezählte Teile in einem Band vereinigt, so werden die erste und letzte Ziffer durch Schrägstrich verbunden (z. B.: Bd. 1/2).
Über- und untergeordnete Bandangaben werden durch Komma (Zählung ohne Bandbezeichnung) bzw. Komma, Spatium (Bandbezeichnung mit und ohne Zählung) getrennt; die Gliederungsstufen werden jeweils auf eigener Zeile angegeben, wenn weitere nur zu ihnen gehörende Angaben folgen.

7.
Parallellaufende Zählungen werden durch Spatium, Gleicheitszeichen, Spatium ( = ) verbunden. Die Reihenfolge richtet sich im allgemeinen nach der Vorlage.
Gehört zu einer Bandzählung eine Jahreszählung (z. B. ein Berichtsjahr), so wird letztere nach Punkt, Spatium (. ) angeschlossen.
Geht eine Jahreszählung über mehrere Jahre, so werden die erste und letzte Jahreszahl der Zählung durch Schrägstrich verbunden; die letzte Jahreszahl wird dabei bei gleichbleibendem Jahrhundert zweistellig angegeben. Ein Erscheinungsjahr, das in der Bandaufführung unmittelbar nach einer Bandzählung und/oder einem Berichtsjahr anzugeben ist, wird nach einem Spatium in runden Klammern angegeben.
Ist das Erscheinungsjahr mit einem Berichtsjahr identisch, so wird auf die Angabe des Erscheinungsjahres verzichtet.
Bei zusammenfassenden Bandangaben werden die anzugebenden Erscheinungsjahre jeweils nach den betreffenden Bandzählungen in runden Klammern aufgeführt.
Beispiele
Vorlage Wiedergabe
1. Band 1
Heft 3 3
Volume 7 7
Band 148 148 = Jg. 13, H. 4
(13.Jahrgang, Heft 4)
Zweiter Band, dritter Theil Bd. 2, Theil 3
Begrenztes Werk
Neue Folge N. F., Bd. 3
Band 3
Third Series Ser. 3, vol. 5
Volume Five
Teil I Teil 1, Halbbd. 2, Text
Halbband 2
Text
* 1
** 2
Der eine Theil 1
Der ander Theil2
Band 2, Hunde Bd. 2. Hunde
Teil 3, Pudel Teil 3. Pudel
2 = Zwergpudel 2. Zwergpudel
Begrenztes Werk
XVII (XXXI) No. 2 17,2 = 31, No. 2
die untergeordnete Zählung gehört zu
jeder der beiden Parallelzählungen
1970 Heft 2 (110) 1970,2 = 110
Jahrgang 1968 1968
erschienen 1968
Jahrgang 10 für 1968 10. 1968
1968
Jahrgang 10 für 1968 10. 1968 (1970)
1970
Band 1 1 (1975)
1975

2.6.2.8.3 Aufführung von Bänden mehrbändiger Werke, die einem Gesamtwerk untergeordnet sind, §169

§ 169. Bandaufführung von Bdn. mehrb. W. innerhalb e. Gesamtw.

Sind die Bände eines untergeordneten mehrbändigen Werkes jeweils noch innerhalb eines übergeordneten Gesamtwerkes eigens gezählt, so wird diese Zählung im allgemeinen am Schluß der jeweils betreffenden Bandaufführung in runden Klammern angegeben. Der Gesamttitel wird durch drei Punkte angedeutet.
Ist das mehrbändige Werk Teil mehrerer übergeordneter Gesamtwerke, so werden die Gesamttitel, soweit sie eine jeweils eigene Zählung für die Bände haben, durch ihre ersten Wörter und drei Punkte angedeutet.
Bei der Aufführung von Bänden, die Stücktitelaufnahmen erhalten, entfallen die den Titel des übergeordneten Gesamtwerkes betreffenden Angaben (vgl. § 170)).
Anm.: Zur Gesamttitelangabe vor der Bandaufführung vgl. § 156,,2.
Beispiele
1. Aufgaben zur elementaren Funktionentheorie. - 1965. - 135 S. - (... ; 877)
2. Aufgaben zur höheren Funktionentheorie. - 1971. - 151 S. - (... ; 878)
7. Kolibris. - 1960. - 90 S. : zahlr. Ill. - (Sammlung ... ; 95) (Berliner ... ; 9)

2.6.2.8.4 Aufführung von Bänden mit Stücktitelaufnahmen, §170

§ 170. Bandaufführung mit Stückaufnahme

1.
Wird für einen Band eine Stücktitelaufnahme gemacht, so werden bei der Bandaufführung nach der Bandangabe die Ordnungsblöcke der Stücktitelaufnahme angegeben sowie bei mehrbändigen Stücken nach Punkt, Spatium, Strich, Spatium (. - ) deren Bandangabe.
Bei Haupteintragungen unter bzw. mit dem Einheitssachtitel wird dieser in eckigen Klammern und danach der Hauptsachtitel aufgeführt.

2.
Anstelle der Bandaufführung können auch die betreffenden Stücktitelaufnahmen als Nebeneintragungen unter dem Gesamttitel verwendet werden.

2.6.2.8.5 Aufführung von Bänden von Zeitschriften, zeitschriftenartigen Reihen und Zeitungen, §171

§ 171. Bände von Zeitschr, Zs-artigen Reihen. u. Zeitungen

1.
Die Aufführung beschränkt sich im allgemeinen auf Bandangabe und Erscheinungsjahr.

2.
Für Bände oder Hefte, die eine Stücktitelaufnahme erhalten, gelten die Bestimmungen von § 170..

2.6.2.8.6 Aufführung von Bänden und Lieferungen von Lieferungswerken und Loseblattausgaben, §172

§ 172. Bände/Lfg. v. Lieferungsw. u. Loseblattausg.

1.
Bei nicht abgeschlossenen einbändigen Lieferungswerken wird nur die erste bzw. erste vorhandene Lieferung mit Erscheinungsjahr und Bis-Strich aufgeführt.
Bei der Aufführung wird die für die Lieferung vorliegende Bandbezeichnung oder, wenn eine solche fehlt, die Bandbezeichnung "[Lfg.]" verwendet.
Bei Vorliegen sämtlicher Lieferungen wird diese vorläufige Aufnahme durch eine Aufnahme des vollständigen Werkes ersetzt.
Anm.: Zur Angabe des Erscheinungsbeginns bei Abschlußaufnahmen vgl. § 162,,10.

2.
Sind bei nicht abgeschlossenen mehrbändigen Lieferungswerken die Lieferungen für jeden Band eigens gezählt, so wird die erste bzw. erste vorhandene Lieferung jedes Bandes mit Erscheinungsjahr und Bis-Strich aufgeführt. Sind die Lieferungen durchlaufend gezählt, so wird nur die erste bzw. erste vorhandene Lieferung aufgeführt.
Liegen sämtliche Lieferungen eines Bandes vor, so wird dieser Band aufgeführt. Diese Aufführung ersetzt gegebenenfalls die vorläufige Aufführung des Bandes.

3.
Bei Loseblattausgaben werden das Grundwerk, soweit vorhanden, sowie die erste (Ergänzungs-)Lieferung mit Erscheinungsjahr und Bis-Strich aufgeführt.
Bei der Aufführung werden die vorliegenden Bandbezeichnungen oder, wenn solche fehlen, die Bandbezeichnungen "[Hauptbd.]" bzw. "[Lfg.]" bzw. "[Erg.-Lfg.]" verwendet.
Anm.: Zur Angabe der Einstellung des Erscheinens vgl. § 162,,10.

2.6.2.8.7 Zusammenfassende und offene Bandaufführung, §173

§ 173. Zusammenfassende u. offene Bd.-auff

1.
Anstelle der Aufführung jedes einzelnen Bandes kann für gezählte Bände eine zusammenfassende Bandaufführung, für Teile von Zeitschriften, zeitschriftenartigen Reihen und Zeitungen eine offene Bandaufführung gemacht werden.
a) die Stücktitelaufnahmen erhalten,
Anm.: Zusammenfassende und offene Bandaufführung wird nicht empfohlen für Bände,
b) die als Teile innerhalb eines übergeordneten Gesamtwerkes eigens gezählt sind,
c) die - bei durchlaufender Zählung des Gesamtwerkes - einer gezählten Abteilung oder Unterreihe angehören.

2.
In einer zusammenfassenden Bandaufführung werden alle vorhandenen Bände oder ein Teil der vorhandenen Bände zusammengefaßt. Dabei werden im allgemeinen Bandangabe und Erscheinungsjahr des ersten und Bandangabe und Erscheinungsjahr des letzten Bandes, durch Bis-Strich verbunden, aufgeführt.
Beispiele
1 (1947) - 8 (1954)
1. 1947 (1948) - 15. 1961 (1962)
Von Bänden verschiedener Ausgaben werden jeweils nur Bände derselben Ausgabe zusammengefaßt; die betreffende Ausgabebezeichnung wird am Schluß angegeben. Bei Sekundärausgaben wird als Bestandteil der Bandaufführung eine Fußnote gemäß § 162,,12 gemacht.
Beispiele
1 (1967) - 9 (1979)
1 (1973) - 3 (1978). - 2. Aufl.

3.
Die offene Bandaufführung besteht im allgemeinen aus der Bandangabe und dem Erscheinungsjahr des ersten bzw. des ersten vorhandenen Bandes mit nachfolgendem Bis-Strich.
Beispiel
1 (1947) -
Eine Ausgabebezeichnung wird gegebenenfalls in einer Fußnote angegeben (vgl. § 162,,4 und 12).

4.
Im Anschluß an eine zusammenfassende Bandaufführung kann in der Einheitsaufnahme ggf. auch eine offene Bandaufführung (für weitere folgende Bände) gemacht werden.
Beispiele
1 (1947) - 31 (1977)
32 (1978) -
1 (1901) - 17 (1917)
18 (1970) - 40 (1973). - Nachdr.
41 (1974) -

2.6.2.8.8 Abschlußaufnahmen, §174

Liegt ein mehrbändiges begrenztes Werk abgeschlossen vor oder ist es unvollendet geblieben oder hat ein fortlaufendes Sammelwerk sein Erscheinen eingestellt, so wird in einer Fußnote auf den Sachverhalt hingewiesen (vgl. § 162,,10).

2.7 Die für die Einordnung notwendigen Angaben , §175-180

2.7.1 Der Kopf der Einheitsaufnahme, §175- 177

Anm.: Bestandteile, die bei der Ordnung übergangen werden (vgl. §§ 822 und 823) bzw. die für die Ordnung zu berücksichtigenden Bestandteile können gekennzeichnet werden.

§ 175. Kopf der Einheitsaufnahme

1.
Als Kopf der Einheitsaufnahme wird im allgemeinen der für die Einordnung als Haupteintragung erforderliche erste Ordnungsblock angegeben, in bestimmten Fällen auch ein zweiter Ordnungsblock (vgl. Ziffer 2 und 3). Wird die Haupteintragung unter dem Hauptsachtitel gemacht, so wird jedoch kein Kopf hinzugefügt, es sei denn, daß nach den Bestimmungen der §§ 130 oder 131,1 ein Ansetzungssachtitel gebildet wird.

2.
Bei Verfasserwerken können folgende Köpfe vorkommen:
a) Name des ersten Verfassers (1. OB),
b) Name des ersten Verfassers (1. OB) und Ansetzungssachtitel (2. OB) (vgl. §§ 130;; 177,2).

3.
Bei Urheberwerken können folgende Köpfe vorkommen:
a) Name des ersten Urhebers (1. OB),
b) Name des erstenUrhebers (1. OB) und Einheitssachtitel (2. OB) (vgl. §§ 701,,2; 177,2),
c) Name des ersten Urhebers (1. OB) und Ansetzungssachtitel (2. OB) (vgl. §§ 130;; 177,2).

4.
Bei Sachtitelwerken kann ein Ansetzungssachtitel als Kopf vorkommen (vgl. §§ 130;; 177,2).

2.
Bei Verfasserwerken können folgende Köpfe vorkommen:
a) Name des ersten Verfassers (1. OB),
b) Name des ersten Verfassers (1. OB) und Einheitssachtitel (2. OB) (vgl. §§ 701,,3; 177,2),
c) Name des ersten Verfassers (1. OB) und Ansetzungssachtitel (2. OB) (vgl. §§ 130;; 177,2).
Anm.b) entfallen, 3. Erg.Lfg.

4.
Bei Sachtitelwerken können folgende Köpfe vorkommen:
a) Einheitssachtitel (als einziger OB) (vgl. §§ 701,,3; 177,2),
b) Ansetzungssachtitel (als einziger OB) (vgl. §§ 130;; 177,2).
Beispiele siehe § 177
Anm.a) entfallen, 3. Erg.Lfg.

§ 176. Kopf der Haupteintragung

1.
Der Kopf der Haupteintragung steht in der Einheitsaufnahme im allgemeinen vor der bibliographischen Beschreibung.

2.
Er kann auch auf besonderer Zeile über der bibliographischen Beschreibung stehen; bei einem Kopf aus zwei Ordnungsblöcken kann auch jeder Ordnungsblock auf eigener Zeile stehen.
Der erste Ordnungsblock wird durch Unterstreichung, Fettdruck oder dgl. hervorgehoben.
Beispiele siehe § 177;;

§ 177. Form des Kopfes der EA

1.
Nach dem Namen eines Verfassers oder Urhebers wird ein Doppelpunkt gesetzt.

2.
Ansetzungssachtitel und Einheitssachtitel, gegebenenfalls einschließlich einer Ordnungshilfe, werden in eckige Klammern gesetzt.

3.
Ordnungshilfen werden nach einem Spatium angegeben und in Winkelklammern gesetzt. Sind sie aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt, so werden diese innerhalb der Klammern durch Komma, Spatium getrennt, soweit nicht ausdrücklich andere Bestimmungen gelten.

4.
Im Kopf der Einheitsaufnahme wird im allgemeinen nicht abgekürzt.
Anm.: Zu Abkürzungen von Sprachbezeichnungen in Ordnungshilfen vgl. Anlage 1.
Beispiele zu den §§ 175 - 177
Ansetzungssachtitel:
[Worthe und Thaten] VVorthe Vnd Thaten
oder
[Worthe und Thaten]
VVorthe Vnd Thaten
Goethe, Johann W. von: [Faust]
Goethes Faust
oder
Goethe, Johann W. von:
[Faust]
Goethes Faust
Universität <München>:[Münchener
Universitätsschriften / Reihe der Juristischen
Fakultät] Münchener Universitätsschriften.
Reihe der Juristischen Fakultät
oder
Universität <München>:
[Münchener Universitätsschriften / Reihe der
Juristischen Fakultät]
Münchener Universitätsschriften. Reihe der
Juristischen Fakultät
Einheitssachtitel
Mozart, Wolfgang A.: [Le nozze di Figaro] Figaros Hochzeit
oder
Mozart, Wolfgang A.:
[Le nozze di Figaro]
Figaros Hochzeit
Ordnungshilfen bei Verfasser- und Urhebernamen
Wolfram <von Eschenbach>:
Holbein, Hans <der Jüngere>:
Universität <München>:
Technische Universität <Dresden> / Bibliothek:
Einheitssachtitel mit Ordnungshilfe
France: [Verfassung <1946.10.27, dt.>] Die Verfassung der République Française vom 27. Oktober 1946
oder
France:
[Verfassung <1946.10.27, dt.>]
Die Verfassung der République Française vom 27. Oktober 1946
Ordnungshilfen bei Verfasser- und Urhebernamen
Wolfram <von Eschenbach>:
Holbein, Hans <der Jüngere>:
Universität <München>:
Technische Universität <Dresden> / Bibliothek:

2.7.2 Nebeneintragungsvermerke, §178-179

§ 178. Nebeneintragungsverm

1.
Die Nebeneintragungsvermerke (NE-Vermerke) enthalten den Ordnungsblock bzw. die Ordnungsblöcke (gegebenenfalls auch den Sammlungsvermerk) der Nebeneintragungen, die gemacht werden, oder geben Hinweise auf diese. (Vgl. dazu auch § 190,,1, Anm.)
Anm.1: Zu den verschiedenen Arten von Ordnungsblöcken vgl. § 808..
Anm.2: Zur Angabe der Ordnungsblöcke in den Nebeneintragungen vgl. §§ 184 - 186.

2.
Für Nebeneintragungen mit dem für die Haupteintragungen maßgeblichen Sachtitel z. B. unter
a) zweiten und dritten Verfassern,
b) zweiten und dritten Urhebern, die im Sachtitel genannt bzw. zu ihm zu ergänzen sind,
c) sonstigen beteiligten Personen, sofern sie nach den Bestimmungen der §§ 601fff. bei Verfasser- und Urheberwerken Nebeneintragungen mit dem für die Haupteintragung maßgeblichen Sachtitel erhalten, wird der erste Ordnungsblock mit abschließendem Doppelpunkt angegeben (vgl. § 186,,2).
Beispiele
NE: Meyer, Fritz: ..für NE unter 2. und 3.
NE: Meyer Fritz:; Müller, Kurt: Verfassern
NE: 2. Verf.: wenn durch Kurzbezeich-
NE: 2. Verf.:; 3. Verf.:nungen auf Personen
NE: Angebl. Verf.: (vgl. § 608,,4) hingewiesen wird
NE: Handwerkskammer <Lübeck>: für NE unter einem 2.
Urheber der im Sachtitel
genannt bzw. zu diesem
ergänzt ist

3.
Für Nebeneintragungen z. B. unter
a) sonstigen beteiligten Personen und Körperschaften,
b) Urhebern, die weder im Sachtitel genannt noch zu ihm zu ergänzen sind,
c) nicht beteiligten Personen und Körperschaften wird der erste Ordnungsblock, bei Personen gegebenenfalls mit Funktionsbezeichnung, ohne abschließendes Satzzeichen angegeben (vgl. § 185,,2).
Beispiele
NE: Šunkov, Ivan S. [Hrsg.]
NE: Tucholsky, Kurt [Bearb.] für NE unter sonstigen
NE: Müller, Karl H. [Ill.] beteiligten Personen
NE: Hrsg. .wenn durch Kurzbezeich-
NE: Bearb. nungen auf Personen
NE: Angebl. Verf. (vgl. § 608,,2) hingewiesen wird
NE: Heine, Heinrich [Adressat] für NE unter einer nicht
beteiligten Person
NE: Verband Deutscher für NE unter sonstigen
Studentenschaften beteiligten Körperschaften
NE: Bayern / Verwaltung der Staat- bzw. unter Urhebern, die
lichen Schlösser, Gärten und Seen weder im Hauptsachtitel
genannt noch zu ihm zu
ergänzen sind bzw. unter
nicht beteiligten
Körperschaften

4.
Für Nebeneintragungen unter
a) Sachtiteln,
b) Titeln, die nur aus einem Sachtitel bestehen, wird der Sachtitel als einziger Ordnungsblock ohne abschließendes Satzzeichen angegeben (vgl. § 185,,1).
Beispiele
NE: HST für NE unter dem Hauptsachtitel,
wenn durch eine Kurzbezeichnung
auf diesen hingewiesen wird
NE: The twentieth century für NE unter einem Paralleltitel,
dessen vorliegende Form von der
Ansetzungsform abweicht
NE: PT wenn durch Kurzbezeichnungen auf
NE: 1. PT; 2. PT Paralleltitel hingewiesen wird
NE: EST
NE: EST <dt.> } für NE unter Einheitssachtiteln
NE: Beigef. Werk für NE unter dem Titel eines
beigefügten Sachtitelwerkes, wenn
durch eine Kurzbezeichnung auf
diesen hingewiesen wird
NE: GT für NE unter dem Gesamttitel (vgl. §
170,2), wenn auf diesen durch eine
Kurzbezeichnung hingewiesen wird

5.
Für Nebeneintragungen unter einer Person mit dem Sammlungsvermerk und dem für die Haupteintragung maßgeblichen Sachtitel wird der erste Ordnungsblock und der Sammlungsvermerk ohne abschließendes Satzzeichen angegeben, getrennt durch Doppelpunkt, Spatium (vgl. § 186,,2).
Beispiele
NE: 2. Verf.: [Sammlung] für NE unter einer Person mit dem
NE: 2. Verf.: [Sammlung <dt.>] Sammlungsvermerk und dem für die
HE maßgeblichen Sachtitel

6.
Für Nebeneintragungen unter Titeln, die aus dem Namen einer Person oder Körperschaft und einem anderen als dem für die Haupteintragung maßgeblichen Sachtitel bestehen, wird sowohl der erste als auch der zweite Ordnungsblock (gegebenenfalls nachdem Sammlungsvermerk) ohne abschließendes Satzzeichen angegeben, getrennt durch Doppelpunkt, Spatium (vgl. § 186,,3 und 4).

7.
Anstelle der Angabe eines Ordnungsblockes wird, soweit möglich, durch eine der in Anlage 3 aufgeführten Kurzbezeichnungen bzw. durch Abkürzungen wie "Verf.", "Hrsg." usw. auf den Teil der Einheitsaufnahme hingewiesen, der bereits den betreffenden Ordnungsblock für eine Nebeneintragung enthält. Das gilt auch für Personen, bei denen die vorliegende Namensform nur durch Umstellung den Ordnungsblock ergibt.
Gegebenenfalls wird auch die Angabe mehrerer Ordnungsblöcke durch eine Kurzbezeichnung ersetzt (z. B.: Beigef. Werk).
Beispiele zu § 178,,6 und 7
NE: Hartl, Philipp R.: ST d. beigef. Werkes
NE: 1. enth. Werk; 2. enth. Werk
NE: Künzel, Augustin: ST d. 1. enth.für NE unter Titeln
Werkes; Glanzer, Oskar: ST d. 2. enth.beigefügter und
Werkes enthaltener
NE: Müller, Otto: [Sammlung] ST d. beigef. Verfasserwerke
Werkes
NE: Verein Deutscher Ingenieure: GT für NE unter dem
Gesamttitel (vgl.
§ 170,,2), wobei der
Urheber im
Sachtitel genannt
ist
NE: Verein Deutscher Ingenieure: GST für NE unter dem
Gesamttitel (vgl.
§ 170,,2), wobei der
Urheber
zum Sachtitel zu
ergänzen ist
NE: Vorstius, Joris: Festschrift für NE
unter einer
gefeierten Person

§ 179. Form der NE-vermerke

1.
Die NE-Vermerke werden im allgemeinen nach der bibliographischen Beschreibung angegeben. Bei mehrbändigen Werken werden die zum Gesamtwerk gehörenden NE-Vermerke im allgemeinen vor der Bandaufführung, die zu einem Band gehörenden jeweils nach der betreffenden Bandaufführung angegeben. Alle NE-Vermerke können auch insgesamt vor der Bandaufführung oder nach der letzten Bandaufführung angegeben werden.

2.
Die NE-Vermerke beginnen auf neuer Zeile, eingeleitet durch "NE:".

3.
Mehrere NE-Vermerke werden fortlaufend geschrieben.

4.
Die NE-Vermerke werden voneinander durch Semikolon, Spatium (; ) getrennt. Nach dem letzten NE-Vermerk wird kein abschließendes Satzzeichen gesetzt, es sei denn, daß gemäß § 178,,2 ein Doppelpunkt stehen muß.
Anm: Auf die Angabe der NE-Vermerke wird verzichtet, wenn die gemachten Nebeneintragungen anderweitig aus der Aufnahme, z. B. bei On-line-Verarbeitung, zu erkennen sind.

2.7.3 Verweisungsvermerke, §180

§ 180. Verweisungsvermerke

1.
Ein Verweisungsvermerk wird im Anschluß an die NE-Vermerke gemacht, wenn
a) die Identität einer Person oder Körperschaft, die in der bibliographischen Beschreibung und im Kopf oder in einem NE-Vermerk unter verschiedenen Namen oder Namensformen vorkommt, nicht erkennbar ist,
b) gemäß §§ 693 oder 694 verkürzte Verweisungen auf den Titel des Gesamtwerkes gemacht werden.

2.
Er besteht aus der Angabe dessen, wovon verwiesen wird, und nach "s." oder einem Pfeil "Ø" aus der Angabe dessen, worauf verwiesen wird.

3.
Die Verweisungsvermerke beginnen auf neuer Zeile, eingeleitet durch "Vw:".

4.
Mehrere Verweisungsvermerke werden fortlaufend geschrieben, durch Semikolon, Spatium voneinander getrennt.
Nach einem Verweisungsvermerk wird kein abschließendes Satzzeichen gesetzt.
Beispiel
Vw: Tiger, Theobald [Pseud.] s. Tucholsky, Kurt
Anm.1: Zu Namensverweisungen vgl. § 189..
Anm.2: Auf die Angabe des Verweisungsvermerkes wird verzichtet, wenn die gemachten Verweisungen anderweitig aus der Aufnahme, z. B. bei On-line-Verarbeitung, zu erkennen sind.

2.8 Die Arten der Eintragungen , §181-193

2.8.1 Haupt- und Nebeneintragungen , §181-186

2.8.1.1 Allgemeine Bestimmungen, §181

§ 181. Eintragungen: allg. Bestimmungen

1.
Für Haupt- und Nebeneintragungen wird die Einheitsaufnahme verwendet.

2.
Haupt- und Nebeneintragungen beziehen sich auf eine bestimmte, im Katalog nachzuweisende Ausgabe eines Werkes.

3.
Jede Ausgabe eines Werkes erhält im allgemeinen eine Haupteintragung und die erforderliche Anzahl von Nebeneintragungen (vgl. §§ 601fff.; 701ff.).
Anm.1: Zu mehreren Haupteintragungen für eine Ausgabe vgl. §§ 110 - 113.
Anm.2: Zu einer einzigen Haupteintragung für verschiedene Auflagen eines mehrbändigen Werkes vgl. § 109,, Abs. 2.

2.8.1.2 Haupteintragung, §182

§ 182. Haupteintragung

1.
Die Haupteintragung ist der vollständigste Nachweis für eine vorhandene Ausgabe.

2.
Für die Haupteintragung wird die Einheitsaufnahme im allgemeinen unverändert verwendet. Nachtragungen und bibliographische Ergänzungen werden jedoch vermerkt.

2.8.1.3 Nebeneintragungen, §183-186

§ 183. Nebeneintragungen

1.
Nebeneintragungen sind zusätzliche Nachweise für eine Ausgabe.

2.
In Nebeneintragungen kann - je nach Art der Katalogführung - auf Nachtragungen und bibliographische Ergänzungen verzichtet werden.

3.
Als Nebeneintragung erhält die Einheitsaufnahme einen zusätzlichen Kopf.
Anm.1: In Listenkatalogen kann die Einheitsaufnahme für Nebeneintragungen verkürzt werden.
Anm.2: Für die Köpfe der Nebeneintragungen gelten die Bestimmungen der §§ 118 und 177 sinngemäß.
Anm.3: Für Verweisungen und verkürzte Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen vgl. § 190..

§ 184. Form und Arten von NE

1.
Bei allen Nebeneintragungen wird jeweils der erste Ordnungsblock zusätzlich als Kopf über die Einheitsaufnahme gesetzt.

2.
Es wird unterschieden zwischen
a) einteiligen Nebeneintragungen, das sind Nebeneintragungen,
aa) die keinen zweiten Ordnungsblock haben,
ab) bei denen der erste Ordnungsblock der Haupteintragung zum zweiten Ordnungsblock der Nebeneintragung wird,
b) zweiteiligen Nebeneintragungen, das sind Nebeneintragungen, bei denen im allgemeinen nicht der erste Ordnungsblock der Haupteintragung, sondern ein anderer zum zweiten Ordnungsblock der Nebeneintragung wird (gegebenenfalls nach dem Sammlungsvermerk).

§ 185. Einteilige NE

1.
Einteilige Nebeneintragungen, die keinen zweiten Ordnungsblock haben, sind Nebeneintragungen unter einem Sachtitel.
Dieser Sachtitel wird vollständig angegeben.
Es wird kein abschließendes Satzzeichen gesetzt.
Anm.: In Kartenkatalogen können nicht ordnungswichtige Bestandteile am Ende sehr langer Sachtitel weggelassen werden.

2.
Einteilige Nebeneintragungen, bei denen der erste Ordnungsblock der Haupteintragung zum zweiten Ordnungsblock der Nebeneintragung wird, sind z. B. Nebeneintragungen unter
a) Verfassern von Sachtitelwerken und sonstigen beteiligten Personen,
b) Urhebern, die weder im Sachtitel genannt, noch zu ihm zu ergänzen sind, und sonstigen beteiligten Körperschaften,
c) nicht beteiligten Personen und Körperschaften.
Dem Namen einer sonstigen beteiligten Person wird eine entsprechende Funktionsbezeichnung in eckigen Klammern hinzugefügt.
Anm.: Folgende Funktionsbezeichnungen werden empfohlen: [Bearb.], [Begr.], [Hrsg.], [Ill.], [Komp.], [Mitarb.], [Red.], [Übers.].
Dem Namen einer nicht beteiligten Person wird gegebenenfalls die Erläuterung "[Adressat]" hinzugefügt.
Nach dem ersten Ordnungsblock, gegebenenfalls einschließlich einer Funktionsbezeichnung bzw. Erläuterung, wird kein abschließendes Satzzeichen gesetzt.

§ 186. Zweiteilige NE

1.
Alle zweiteiligen Nebeneintragungen sind Nebeneintragungen unter Personen und Körperschaften.

2.
Zweiteilige Nebeneintragungen, deren erster Ordnungsblock nicht erster Ordnungsblock der Haupteintragung ist, deren zweiter Ordnungsblock jedoch auch zweiter Ordnungsblock der Haupteintragung ist, sind z. B. Nebeneintragungen unter
a) Verfassern von Verfasser- und Urheberwerken, bei Verfasserwerken gegebenenfalls mit dem Sammlungsvermerk,
b) zweiten und dritten Urhebern, die im Sachtitel genannt bzw. zu ihm zu ergänzen sind,
c) sonstigen beteiligten Personen und Urhebern, sofern sie nach den Bestimmungen der §§ 601fff. bei Verfasser- und Urheberwerken Nebeneintragungen mit dem für die Haupteintragung maßgeblichen Sachtitel erhalten.

3.
Zweiteilige Nebeneintragungen, deren erster Ordnungsblock auch erster Ordnungsblock der Haupteintragung ist, deren zweiter Ordnungsblock jedoch ein anderer als der zweite Ordnungsblock der Haupteintragung ist oder bei denen bei gleichbleibendem zweiten Ordnungsblock ein Sammlungsvermerk hinzugefügt wird, sind z. B. Nebeneintragungen mit dem Hauptsachtitel, Sammlungsvermerk.

4.
Zweiteilige Nebeneintragungen, deren erster und zweiter Ordnungsblock jeweils nicht erster und zweiter Ordnungsblock der Haupteintragung sind, sind z. B. Nebeneintragungen unter
dem Nebentitel, Paralleltitel,
dem Titel eines beigefügten oder enthaltenen Werkes (gegebenenfalls mit dem Sammlungsvermerk),
der gefeierten Person mit dem Formalsachtitel "Festschrift",
dem Titel eines Werkes mit Bezug auf das vorliegende Werk (vgl. §§ 616 - 620).

5.
Bei allen zweiteiligen Nebeneintragungen wird nach dem ersten Ordnungsblock ein Doppelpunkt gesetzt. Der zweite Ordnungsblock, der Sammlungsvermerk oder der Sammlungsvermerk und der zweite Ordnungsblock werden nach Spatium unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen von § 185,,1, Abs. 2 und 3 im Kopf angegeben.

2.8.2 Verweisungen , §187-191

2.8.2.1 Allgemeine Bestimmungen, §187-188

§ 187. Verweisungen. Allg. Best

1.
Verweisungen sind Auffindungshilfen für Eintragungen. Sie weisen auf Einordnungsstellen oder auf Anfänge von Einordnungsstellen von Haupt- und Nebeneintragungen hin.

2.
Verweisungen können sein
a) Namensverweisungen,
b) Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen,
c) Pauschalverweisungen.

§ 188. Form der Verweisungen

1.
Jede Verweisung besteht aus zwei Teilen, und zwar
a) der Angabe dessen, wovon verwiesen wird,
b) der Angabe dessen, worauf verwiesen wird.
Beide Teile werden im allgemeinen durch die Abkürzung "s." (für "siehe") verbunden. Anstelle von "s." kann auch die ausgeschriebene Form oder ein Pfeil (Ø) verwendet werden.
Am Schluß einer Verweisung steht kein abschließendes Satzzeichen.

2.
Zwei Ordnungsblöcke (der zweite gegebenenfalls nach dem Sammlungsvermerk) als Teil einer Verweisung werden durch Doppelpunkt, Spatium (: ) getrennt.

3.
Es wird empfohlen, den zweiten Teil einer Verweisung auf neuer Zeile, eingeleitet durch "s." oder Pfeil (→) zu beginnen.
Anm.: Für alle Verweisungen gelten die Bestimmungen der §§ 118 und 177 sinngemäß.

2.8.2.2 Namensverweisungen, §189

§ 189. Namensverweisungen

1.
Namensverweisungen verweisen von abweichenden Namen bzw. Namensformen von Personen oder Körperschaften auf die Ansetzungsform. Sie beziehen sich nicht auf ein bestimmtes Exemplar, eine bestimmte Ausgabe oder ein bestimmtes Werk.
Anm.1: Namensverweisungen werden in der Einheitsaufnahme im allgemeinen nicht gekennzeichnet (vgl. jedoch § 180)).
Anm.2: Für den Nachweis aller Namensverweisungen für eine Person oder Körperschaft vgl. § 193..

2.
Jeder Teil einer Namensverweisung besteht aus einem Ordnungsblock.

3.
Ist von einem Namen oder einer Namensform auf verschiedene Namen zu verweisen, so werden getrennte Verweisungen empfohlen. (Vgl. dazu aber § 309..)

4.
Abweichende Namen bzw. Namensformen einer Person werden im ersten Teil der Verweisung durch einen entsprechenden Zusatz in eckigen Klammern erläutert, wenn die Identität der Person sonst nicht klar ersichtlich ist, z. B. [Wirkl. Name], [Pseud.].
Erläuterungen können auch hinzugefügt werden, wenn der erste Ordnungsblock einer Verweisung identisch ist mit dem ersten Ordnungsblock einer Eintragung.
Beispiele
Hagen, Siegfried M.- von s. Müller- von Hagen, Siegfried
Di Lampedusa, Giuseppe T. s. Tomasi Di Lampedusa, Giuseppe
Kempis, Thomas a s. Thomas <a Kempis>
Friedrich <der Große> s. Friedrich <Preußen, König, II.>
Eich, Ilse s. Aichinger, Ilse
Goedger, B. G. s. Goodger, Brian C.
Anteos, Petros s. Antaios, Petros
Sinclair, Emil [Pseud.] s. Hesse, Hermann
Radványi, Netty [Wirkl. Name] s. Seghers, Anna
Juzin-Sumbatov, Aleksandr I. s. Sumbatov, Aleksandr I.
Dahlmann-Waitz, ... s. Dahlmann, Friedrich C.
Müller-Henneberg-Schwartz, ... s. Müller-Henneberg, Hans
Garré-Stich-Borchard, ... s. Garré, Carl
VDI s. Verein Deutscher Ingenieure
VDB s. Verband Deutscher Betriebsräte
VDB s. Verband Deutscher Biologen
VDB s. Verein Deutscher Bibliothekare

2.8.2.3 Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen, §190

§ 190. Verweisung statt Nebeneintragung

1.
Anstelle von Nebeneintragungen können auch Verweisungen gemacht werden. Das gilt insbesondere für Ausgaben von Werken mit Bandaufführung.
Anm.: Werden Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen gemacht, so bleiben die Angaben in den NE-Vermerken unverändert.

2.
Der erste Teil der Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen besteht
a) bei einteiligen Nebeneintragungen aus dem ersten bzw. einzigen Ordnungsblock der Nebeneintragung (vgl. § 185)),
b) bei zweiteiligen Nebeneintragungen aus den beiden Ordnungsblöcken der Nebeneintragung (vgl. § 186)).
Anm.: Vor dem zweiten Ordnungsblock steht gegebenenfalls der Sammlungsvermerk.

3.
Der zweite Teil der Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen kann bestehen
a) aus dem einzigen Ordnungsblock der Haupteintragung (vgl. § 175,,1 und 4),
b) aus den beiden ersten Ordnungsblöcken der Haupteintragung (vgl. § 175,,2 und 3).
Gilt der erste Teil einer Verweisung für verschiedene zweite Teile, so werden getrennte Verweisungen empfohlen.

4.
Anstelle von Nebeneintragungen können auch verkürzte Verweisungen gemacht werden. Das gilt für Nebeneintragungen, die sich bei fortlaufenden Sammelwerken auf das Gesamtwerk beziehen (vgl. § 693)) und für Nebeneintragungen, die sich auf Unterreihen eines fortlaufenden Sammelwerkes beziehen, die ihrerseits Unterreihen haben (vgl. § 694)).
Anm.: Zur Angabe in der Einheitsaufnahme vgl. § 180,,1,b.

5.
Der erste Teil der verkürzten Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen entspricht dem ersten Teil von Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen (vgl.§ 190,,2).

6.
Der zweite Teil der verkürzten Verweisungen anstelle vonNebeneintragungen besteht
a) bei Verweisungen, die sich auf das Gesamtwerk beziehen, aus den Ordnungsblöcken desGesamtwerkes,
b) bei Verweisungen, die sich auf eine Unterreihe beziehen, aus den Ordnungsblöcken des Gesamtwerkes und der oder den Ordnungsgruppe(n) der Unterreihe; letzte Ordnungsgruppe ist dabei diejenige, für die die Verweisung gilt.
Anm.: Bei Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen werden keine Erscheinungsorte, keine Verleger oder Drucker und keine Erscheinungsjahre angegeben.

2.8.2.4 Pauschalverweisungen, §191

§ 191. Pauschalverweisungen

1.
Pauschalverweisungen verweisen von Wörtern oder Wortteilen, mit denen Körperschaftsnamen bzw. Sachtitel beginnen, auf die betreffenden Eintragungsstellen.
Anm.: Zu pauschalen Siehe-auch-Hinweisen vgl. § 192,,5.

2.
Pauschalverweisungen werden gemacht anstelle mehrerer Verweisungen von Körperschaftsnamen bzw. anstelle mehrerer Nebeneintragungen unter Sachtiteln, deren Anfang gleich ist, wenn zur Ansetzung stets eine einheitliche Schreibweise verwendet wird (vgl. § 204));
Beispiel
Chemin-de-fer ...
s. Chemin de fer ...

2.8.3 Siehe-auch-Hinweise, §192

§ 192. Siehe-auch- Hinweise

1.
Siehe-auch-Hinweise verknüpfen zwei bzw. mehrere Eintragungsstellen des Kataloges oder geben pauschal Einordnungsstellen an.
Siehe-auch-Hinweise können sein
a) Hinweise von Ordnungsblöcken auf andere Ordnungsblöcke (Verknüpfungen; vgl. Ziffer 4),
b) Hinweise von Wörtern oder Wortteilen, mit denen Namen bzw. Sachtitel beginnen, auf die betreffenden Eintragungsstellen (pauschale Siehe-auch-Hinweise; vgl. Ziffer 5).

2.
Jeder Siehe-auch-Hinweis besteht aus
a) der Angabe dessen, wovon hingewiesen wird,
b) der Angabe dessen, worauf hingewiesen wird.
Vor jeder Angabe dessen, worauf hingewiesen wird, steht im allgemeinen "s. auch" (für "siehe auch"). Anstelle von "s. auch" kann auch die ausgeschriebene Form oder "Ø auch" verwendet werden.
Am Schluß eines Siehe-auch-Hinweises steht kein abschließendes Satzzeichen.

3.
Es wird empfohlen, den zweiten Teil eines Siehe-auch-Hinweises auf neuer Zeile, eingeleitet durch │s. auch" oder │s. auch", zu beginnen.
Wird vom ersten Teil eines Siehe-auch-Hinweises auf verschiedene zweite Teile hingewiesen, so werden getrennte Siehe-auch-Hinweise empfohlen.

4.
Siehe-auch-Hinweise als Verknüpfungen zwischen verschiedenen Ordnungsblöcken werden gemacht,
a) wenn ein Exekutiv- oder Informationsorgan einer Körperschaft nur wegen einer ihm unterstellten oder zugehörigen Körperschaft angesetzt wird (vgl. § 435,,4);
Beispiel
Deutsche Bundesbahn / Vorstand
s. auch Deutsche Bundesbahn
b) wenn ein Exekutiv-, Informations- oder Spitzenorgan oder eine Vertretungskörperschaft einer Gebietskörperschaft nur wegen einer dem Organ bzw. der Vertretungskörperschaft unterstellten oder zugehörigen Körperschaft angesetzt wird (vgl.§ 451,,3);
Beispiel
Frankfurt <Main> / Magistrat
s. auch Frankfurt <Main>
c) wenn ein Exekutiv-, Informations- oder Spitzenorgan einer Religionsgemeinschaft nur wegen einer ihm unterstellten oder zugehörigen Körperschaft angesetzt wird (vgl. § 470,,4);
Beispiel
Pfarrei Sankt Georg <München> / Pfarramt
s. auch Pfarrei Sankt Georg <München>
d) wenn ein gemeinschaftliches Werk mehrerer Verfasser, das unter einem Pseudonym veröffentlicht worden ist, die Haupteintragung unter dem Pseudonym erhält (vgl. § 609)).
Beispiel
Kukryniksy [Pseud.]
s. auch Kuprijanov, Michail V.
Kukryniksy [Pseud.]
s. auch Krylov, Porfirij N.
Kukryniksy [Pseud.]
s. auch Sokolov, Nikolaj A.
Kuprijanov, Michail V. [Wirkl. Name]
s. auch Kukryniksy
Krylov, Porfirij N. [Wirkl. Name]
s. auch Kukryniksy
Sokolov, Nikolaj A. [Wirkl. Name]
s. auch Kukryniksy

5.
Pauschale Siehe-auch-Hinweise werden gemacht anstelle mehrerer Namensverweisungen bzw. anstelle mehrerer Nebeneintragungen unter Sachtiteln, deren Anfang gleich ist,
a) wenn bei Wörtern die Schreibweise bei einzelnen Buchstaben schwankt bzw. wenn Wörter in sprachlich leicht voneinander abweichenden Formen auftreten (vgl. §§ 205,,1; 411,1; 714,1,c);
Beispiele
Centralverband ...
s. auch Zentralverband ...
Zentralverband ...
s. auch Centralverband ...
b) wenn Körperschaften unter Übergehung von am Anfang ihres Namens stehenden Wendungen juristischen Charakters angesetzt werden (vgl. § 409,,2,c);
Beispiel
VEB ...
s. auch unter dem Körperschaftsnamen ohne diese Bezeichnung
c) wenn von Fakultäten und Lehrstühlen von Hochschulen sowie von Organen von Gebietskörperschaften und Religionsgemeinschaften auf die Ansetzungsform als Abteilung der übergeordneten Körperschaft zu verweisen ist (vgl. §§ 430,,3; 435,4; 448,2; 451,4; 467,2; 470,5);
Anm.: Dabei bildet der Körperschaftsbegriff das letzte Wort der Angabe dessen, wovon hingewiesen wird.
Beispiele
Fakultät ...
s. auch als Abteilung der übergeordneten Körperschaft
Juristische Fakultät ...
s. auch als Abteilung der übergeordneten Körperschaft
Ministerium ...
s. auch als Abteilung der übergeordneten Körperschaft
Statistisches Amt ...
s. auch als Abteilung der übergeordneten Körperschaft
Hessisches Landesamt ...
s. auch Hessen / Landesamt ...
Landesamt ...
s. auch als Abteilung der übergeordneten Körperschaft
Landesjugendpfarramt ...
s. auch als Abteilung der übergeordneten Körperschaft
d) wenn ein Gliedstaat oder Verwaltungsbezirk, dessen Name mit einem die Art der Einheit bezeichnenden Ausdruck beginnt, unter dem um diesen Ausdruck verkürzten Namen angesetzt wird (vgl. § 441,,1);
Beispiel
Regierungsbezirk ...
s. auch unter dem Körperschaftsnamen ohne diese Bezeichnung
e) wenn ein Ort oder Verwaltungsbezirk, dessen offizieller Name mit dem selbständigen Wort "Bad" oder einer ähnlichen Benennung beginnt, unter dem um dieses Wort verkürzten Namen angesetzt wird (vgl. §§ 441,,2; 442,1);
Beispiel
Bad ...
s. auch unter dem Körperschaftsnamen ohne diese Bezeichnung
f) wenn von nicht angesetzten Vertretungskörperschaften, Exekutiv- und Informationsorganen von Gebietskörperschaften bzw. Religionsgemeinschaften auf die Gebietskörperschaft bzw. Religionsgemeinschaft zu verweisen ist (vgl. §§ 451,,3; 470,4);
Beispiele
Magistrat ...
s. auch die übergeordnete Körperschaft
Kirchenvorstand ...
s. auch die übergeordnete Körperschaft
g) wenn Sachtitel nur aus einfachen oder durch formale (nicht auf den Inhalt bezogene) Attribute erweiterten Gattungsbegriffen und den Namen von Urhebern bestehen bzw. wenn die Namen von Urhebern zu Sachtiteln zu ergänzen sind (vgl. §§ 639,,2; 660,3; 674,3).
Anm.: Als Angabe dessen, wovon hingewiesen wird, werden nur die einfachen Gattungsbegriffe und gegebenenfalls die zu ihnen gehörenden Formalattribute angegeben.
Anm.1: In den Fällen der Buchstaben a), c) und f) können Bibliotheken generell anstelle pauschaler Siehe-auch-Hinweise Namensverweisungen bzw. Nebeneintragungen unter Sachtiteln machen.
Anm.2: Zu Pauschalverweisungen vgl. § 191..
Anm.3: Für Siehe-auch-Hinweise gelten die Bestimmungen der §§ 118 und 177,3 und 4 sinngemäß.
Anm.4: Für Siehe-auch-Hinweise in Kartenkatalogen werden Leitkarten oder farbige Karten empfohlen.

2.8.4 Namenseintragungen, §193

§ 193. Namenseintragungen

1.
Eine Namenseintragung verzeichnet unter der Ansetzungsform des Namens einer Person oder Körperschaft deren abweichende Namen bzw. Namensformen, von denen verwiesen wird.
Anm.: Namenseintragungen werden insbesondere für Körperschaften empfohlen. Für Personen sollten sie nur in Ausnahmefällen, z. B. bei zahlreichen Namen oder Namensformen für eine Person, gemacht werden.

2.
Auf der Namenseintragung für Körperschaften werden auch im Katalog vorkommende vorangehende und folgende Namen angegeben. Als einleitende Wendungen werden bei Namensänderungen, Teilungen und Zusammenschlüssen "Früher s.", "Später s.", "Zeitweise s." bzw. "Früher und später s." verwendet. Anstelle von "s." kann auch die ausgeschriebene Form oder ein Pfeil (->) verwendet werden.
Auch nicht im Katalog vorkommende frühere und spätere Namen werden vermerkt, wenn sie ohne zusätzliche Ermittlungen bekannt sind.

3.
Jede Angabe beginnt auf neuer Zeile.

4.
Namenseintragungen können auf Leitkarten oder farbigen Karten den anderen Eintragungen unter der betreffenden Person oder Körperschaft vorangestellt und/oder auch in einem gesonderten Katalog (Namenschlüssel) zusammengefaßt werden, der außerdem alle im alphabetischen Katalog vorhandenen Namensverweisungen enthält.
Anm.: Für Namenseintragungen gelten die Bestimmungen der §§ 118 und 177,3 und 4 sinngemäß.
Beispiele
Tucholsky, Kurt
Tiger, Theobald [Pseud.]
Panter, Peter [Pseud.]
Wrobel, Ignaz [Pseud.]
Hauser, Kaspar [Pseud.]
Tuchol'skij, Kurt
Institut für Elektronische Datenverarbeitung <Zürich>
Universität <Zürich> / Institut für Elektronische
Datenverarbeitung
IDV
Gesellschaft für Rechtentechnik
GfR
Früher s. Arbeitsgemeinschaft Rechentechnik
Arbeitsgemeinschaft Rechentechnik
ART
Später s. Gesellschaft für Rechentechnik
Institut für Musikforschung <München>
Zeitweise s. Institut für Musik- und Theaterforschung
<München>
Institut für Musik- und Theaterforschung <München>
Früher und später s. Institut für Musikforschung <München>
Gymnasium <Cham, Oberpfalz>
Später s. Joseph-von-Fraunhofer-Gymnasium <Cham,
Oberpfalz>
Später s. Robert-Schuman-Gymnasium <Cham, Oberpfalz>
Joseph-von-Fraunhofer-Gymnasium <Cham, Oberpfalz>
Früher s. Gymnasium <Cham, Oberpfalz>
Robert-Schuman-Gymnasium <Cham, Oberpfalz>
Früher s. Gymnasium <Cham, Oberpfalz>
Deutsche Gesellschaft für Anthropologie
Später s. Gesellschaft für Anthropologie und Humangenetik
Gesellschaft für Konstitutionsforschung
Später s. Gesellschaft für Anthropologie und Humangenetik
Gesellschaft für Anthropologie und Humangenetik
Früher s. Deutsche Gesellschaft für Anthropologie
Früher s. Gesellschaft für Konstitutionsforschung

3. Allgemeine Ansetzungsregeln

3.1 Ansetzung von Abkürzungen, §201-202

§ 201. Ansetzung von Abkürzungen

Abkürzungen werden in Sachtiteln im allgemeinen vorlagegemäß, in Namen von Körperschaften im allgemeinen entsprechend der offiziellen Namensform angesetzt.
In Nebeneintragungen gemäß §§ 714,,2 und 715 sowie in Verweisungen gemäß § 411,,2 werden Abkürzungen jedoch in aufgelöster Form angesetzt, wenn sie (auch nach einem bei der Ordnung zu übergehenden Wort gemäß § 822,,1) am Anfang eines Sachtitels bzw. Körperschaftsnamens stehen.
Anm.: Zur Behandlung von abgekürzten Vornamen bei Personennamen, unter denen Eintragungen gemacht werden, sowie bei Verweisungen von Personennamen vgl. § 322..
Abbreviaturen in alten Drucken und Nachdrucken alter Drucke werden jedoch in aufgelöster Form angesetzt.
Anm.: Als Abbreviaturen gelten Buchstaben bzw. Buchstabengruppen mit Kürzungszeichen oder nur Kürzungszeichen, die anstelle eines oder mehrerer Buchstaben stehen. Nicht als Abbreviaturen gelten Wörter, bei denen weggelassene Buchstaben durch Punkt oder gar nicht gekennzeichnet sind.
Beispiele
a) Sachtitel
Vorlage = Ansetzung Ansetzung in
Nebeneintragungen
Festschrift für Prof. Dr. phil.
Max Schulze
C. G. Jung und die analytische
Psychologie
Der VEB Landmaschinenbau Torgau
cm um cm
Die DM kommt!
Die Unesco und ihre Organisationen
StVO und StVZO
Dr. Jekyll and Mr. Hyde Doctor Jekyll and Mr. Hyde
Bad.-württ. PfarrerzeitungBaden-württembergische
Pfarrerzeitung
McDowell und seine KompositionenMacDowell und seine
Kompositionen
No. four Canadian HospitalNumber four Canadian
Hospital
Sv. Dmitrij v zerkale literaturySvjatov Dmitrij v zerkale
literatury
b) Körperschaftsnamen
Offizielle Form Ansetzung Ansetzung der
Verweisung
A. Nattermann und Cie.A. Nattermann und
Köln Cie. <Köln>
C. G. Jung-InstitutC.-G.-Jung-Institut
<Zürich>
VEB Landmaschinen-VEB Landmaschinen-
bau Torgau bau <Torgau>
Reichsverband der Reichsverband der
CVJM Deutschlands CVJM Deutschlands
Dr. Karl Remeis-Dr.-Karl-Remeis- Doktor-Karl-Remeis-
Sternwarte, Bamberg Sternwarte<Bam Sternwarte <Bam-
-berg>berg>
Gebr. Böhler und Co., Gebr. Böhler und Gebrüder Böhler
Düsseldorf Co. <Düsseldorf> und Co.
<Düsseldorf>
Prof. Dr. Jan van der Prof. Dr. Jan van Professor Dr. Jan
Hoeven Stichting voor der Hoeven Stichting van der Hoeven
Theoretische Biologie voor Theoretische Stichting voor
van Dier en Mens Biologie van Dier Theoretische
en Mens Biologie van Dier
en Mens
St.-Annen-Museum, St.-Annen-Museum Sankt-Annen-
Lübeck <Lübeck> Museum <Lübeck>

§ 202. Aufeinander folgende Abk., insbes. Initialen

1.
Mehrere aufeinander folgende Abkürzungen werden gemäß dem in Anlage 4 (Abkürzungen) angewandten Verfahren unabhängig von der Vorlage oder der offiziellen Schreibung eines Körperschaftsnamens wie folgt angesetzt:
a) Mehrere aufeinander folgende Abkürzungen aus Einzelbuchstaben werden mit Ausnahme der unter Ziffer 2 genannten Fälle ohne Spatium angesetzt.
b) Mehrere aufeinander folgende Abkürzungen in Form von Buchstabengruppen werden mit Ausnahme der unter Ziffer 3 genannten Fälle mit einem folgenden Spatium oder - wenn das nach der für die betreffende Sprache geltenden Rechtschreibung üblich ist - mit Bindestrich angesetzt.
c) Bestehen mehrere aufeinander folgende Abkürzungen teils aus Einzelbuchstaben, teils aus Buchstabengruppen, so gelten im allgemeinen die Bestimmungen von b); mehrere aufeinander folgende Abkürzungen aus Einzelbuchstaben in einer solchen Abkürzungsfolge von Einzelbuchstaben und Buchstabengruppen werden jedoch in sich nach den Bestimmungen von a) behandelt.
Diese Ansetzungsbestimmungen gelten auch für Nebeneintragungen und Verweisungen.
Beispiele
Vorlage bzw. offizielle Form Ansetzung
G. B. S. anthologyG.B.S. anthology
K. K. Gesellschaft der ÄrzteK.K. Gesellschaft der Ärzte
K. u. K. Medizinalverein K.u.K. Medizinalverein
F. A. S. Zen Institute, Kyoto FAS Zen Institute <Kyoto>
Bad.-württ. PfarrerzeitungBad.-württ. Pfarrerzeitung
Die ev.-luth. Landeskirchen in Die ev.-luth. Landeskirchen
Deutschland in Deutschland
D. Dr. Franz Josef Mayer-Gunthof-D.-Dr.-Franz-Josef-Mayer-
Fonds Gunthof-Fonds
Prof. Dr. Dr. h. c. Adolf ButenandtProf. Dr. Dr. h.c. Adolf
Butenandt

2.
Folgen von Vornamen vor einem Familiennamen werden in Sachtiteln und Körperschaftsnamen einschließlich eines davor oder danach stehenden Einzelbuchstabens mit einem folgenden Spatium oder - wenn das nach der für die betreffende Sprache geltenden Rechtschreibung üblich ist - mit Bindestrich angesetzt.
Anm.1: Zur Behandlung von abgekürzten Vornamen bei Personen als Verfasser, Herausgeber und dgl. sowie bei Personennamensverweisungen vgl. § 322..
Anm.2: In der Verfasserangabe werden abgekürzte Einzelbuchstaben für Personennamen, auch wenn kein Familienname angegeben ist, mit Spatium geschrieben, z. B.: G. B. S. = George Bernhard Shaw.
Beispiele
Vorlage bzw. offizieller Name Ansetzung
C. G. Jung und die analytische C. G. Jung und die analy-
Psychologie tische Psychologie
C. G. Jung-InstitutC.-G.-Jung-Institut <Zürich>
O. v. BismarckO. v. Bismarck
Dr. S. A. Bettelheim Memorial Dr. S. A. Bettelheim
Foundation Memorial Foundation
M. J. J. RousseauM. J. J. Rousseau

3.
Folgen von Initialen und ähnliche Buchstabenfolgen sowie Folgen von Einzelbuchstaben, die keine Abkürzungen sind, werden im allgemeinen ohne Spatium angesetzt.
Bei mehreren aufeinanderfolgenden Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolgen, die in der Vorlage durch Spatien voneinander getrennt sind, werden diese Spatien jedoch mit angesetzt.
Abkürzungspunkte bei Folgen von Initialen und ähnlichen Buchstabenfolgen werden bei der Ansetzung im allgemeinen weggelassen, es sei denn, daß sie nach der in der betreffenden Sprache geltenden Rechtschreibung beibehalten werden müssen.
Anm.: Zur Ansetzung der Abkürzungen der Bundesstaaten der USA in Ordnungshilfen von Körperschaftsnamen vgl. jedoch Anlage 8.
In Zweifelsfällen wird angenommen, daß es sich um eine Folge von Initialen oder eine ähnliche Buchstabenfolge handelt.
Beispiele
Vorlage bzw. offizielle Form Ansetzung bzw. Verweisung von
Das ABC oder Das A B C Das ABC
ABC weapons ABC weapons
ABC-Waffen ABC-Waffen
AEG oder A.E.G. AEG
Als Sachtitel
Ag oder A G oder A.G. oder A. G. AG
Agfa Agfa
BGB BGB
DeTeWe DeTeWe
GmbH oder G m b H oder G.m.b.H.GmbH
oder G. m. b. H.
GOELRO oder GoelroGOELRO bzw. Goelro
HAPAG oder Hapag HAPAG bzw. Hapag
KPdSU (B)KPdSU (B)
Als Sachtitel
MA├GIZ oder maπgiz MA├GIZ bzw. maπgiz
NATONATO
SSSR SSSR
StGB StGB
TSF et TVTSF et TV
UdSSRUdSSR
Als Sachtitel
UKW UKW
UKW-Sender UKW-Sender
UNESCO oder UnescoUNESCO bzw. Unesco
Als Sachtitel
Unesco
Als Körperschaft
UNICEF UNICEF
USA oder U S A oder U.S.A. USA
oder U. S. A. Als Sachtitel
VDI VDI
Als Sachtitel
VEB VEB
VNIINerudVNIINerud
Ansetzung für
Nebeneintragungen
bzw.
Namensverweisungen
ArchG NWArchG NW
Nebentitel von: Architektengesetz
Nordrhein-Westfalen
LÖLF NWLÖLF NW
Kurzform für: Landesanstalt für Ökologie,
Landschaftsentwicklung und Forstplanung
Nordrhein-Westfalen
NASA TMX-64909NASA TMX 64909
Report-Nr.

3.2 Ansetzung von Wörtern und Wortfolgen mit Apostrophen, Strichen und sonstigen Zeichen, §203

§ 203. Apostrophe, Striche usw.

1.
Unabhängig von der Vorlage oder der offiziellen Schreibung eines Personen- oder Körperschaftsnamens werden Apostrophe nach der geltenden Rechtschreibung der betreffenden Sprache mit einem vorangehenden oder einem folgenden Spatium bzw. ohne Spatium angesetzt. Dabei ist zu beachten, daß in den romanischen Sprachen apostrophierte Präpositionen, Artikel und Verschmelzungen von Präposition und Artikel im allgemeinen ohne Spatium angesetzt werden.
Beispiele
Vorlage bzw. offizieller Name Ansetzung
Aristoteles' PhilosophieAristoteles' Philosophie
Geschichte der Stadt Geschichte der Stadt 's-
's-Gravenhage Gravenhage
Photographers' yearbook Photographers' yearbook
Aujourd'huiAujourd'hui
Dall'Ongaro, Francesco Dall'Ongaro, Francesco
Italiener
D'Annunzio, Gabriele D'Annunzio, Gabriele
Italiener
D'un siècle à l'autreD'un siècle à l'autre
Ew'ger Friede Ew'ger Friede
Faith for e'er Faith for e'er
Farmer's magazineFarmer's magazine
Fiera Internazionale dell'Artigianato, Fiera Internazionale
1966, Monaco dell'Artigianato <18, 1966,
München>
Als Namensverweisung
Institut International du Fer et de Institut International du Fer
l'Acier et de l'Acier <Bruxelles>
In't hartje der stadIn't hartje der stad
L'Herbier, Marcel L'Herbier, Marcel
Franzose
O'Connor's Freunde O'Connor's Freunde
Storia dell'arte italiana dall'epoca Storia dell'arte italiana
romana fino all'ottocento dall'epoca romana fino
all'ottocento
United Nations Children's Fund United Nations Children's
Fund
Als Sachtitel
La vie de Prévost d'Exiles La vie de Prévost d'Exiles
Who's whoWho's who

2.
Unabhängig von der Vorlage oder der offiziellen Schreibung eines Personen- oder Körperschaftsnamens werden im allgemeinen
a) Gedankenstriche sowie nicht aufgelöste Striche als Symbole und Zeichen (vgl. § 206,,3 und 4) mit einem vorangehenden und einem folgenden Spatium,
b) Bindestriche - mit Ausnahme von Ergänzungsbindestrichen - und alle anderen Striche (z. B. Streckenstriche, Gegenstriche) ohne Spatium,
c) Ergänzungsbindestriche mit einem vorangehenden oder einem folgenden Spatium angesetzt.
Steht jedoch ein nach den Bestimmungen von Ziffer 2,b zu behandelnder Strich zwischen zwei oder mehreren Begriffen, von denen einer nicht als ein Ordnungswort anzusetzen ist, so ist hinter dem Binde-, Strecken- oder Gegenstrich bzw. dem sonstigen Strich stets ein Spatium zu setzen (vgl. dazu auch die analoge Bestimmung für zusammengesetzte Familiennamen in § 318,,1).
Schrägstriche werden in Sachtiteln und in Namen von Körperschaften im allgemeinen durch Spatien, Kommata, Gedankenstriche oder, falls nach der geltenden Rechtschreibung erforderlich, durch Bindestriche ersetzt (vgl. dazu § 401,,1, Anm. 9). Schrägstriche zwischen nicht aufgelösten Zahlen werden jedoch beibehalten und ohne Spatium angesetzt.
Bei Report-, Normnummern und dgl. werden Binde- und Schrägstriche zwischen Initialen-, ähnlichen Buchstabenfolgen und Zahlen bei der Ansetzung durch Spatien ersetzt.
Anm.: Zur Behandlung von Strichen in nicht aufgelösten mathematischen und naturwissenschaftlichen Formeln und formelhaften Bestandteilen von Wörtern vgl. jedoch § 207..
Beispiele
Vorlage bzw. offizieller Name Ansetzung
Gedankenstriche, nicht aufgelöste Symbolstriche
Vorwärts - auf - marsch! Vorwärts - auf - marsch!
7 - 1 = Sex7 - 1 = Sex
1800 - 19001800 - 1900
Bindestriche, Streckenstriche, Gegenstriche
Berlin-TreptowBerlin-Treptow
Griechisch-orthodox Griechisch-orthodox
Joseph-Louis Pasteur-Vallery-RadotPasteur-Vallery-Radot,
Joseph-Louis
Kollisionsfall Sophie - Hohenstaufen Kollisionsfall Sophie-
Hohenstaufen
Los-von-Rom-Bewegung Los-von-Rom-Bewegung
Station Köln-Mülheim Station Köln-Mülheim
Strecke Köln - München Strecke Köln-München
W. A. Mozart-GesellschaftW.-A.-Mozart-Gesellschaft
Aber:
Bad Dürkheim-LeistadtBad Dürkheim- Leistadt
Im Sachtitel oder als
Namensverweisung
Müller-von Hagen, Hans Müller- von Hagen, Hans
Schiffslinienkarte Atlantischer Schiffslinienkarte
Ozean - Pazifischer Ozean Atlantischer Ozean-
Pazifischer Ozean
Stuttgart-Bad CannstattStuttgart- Bad Cannstatt
Im Sachtitel oder als
Namensverweisung
Wegkarte Wernigerode - SteinerneWegkarte Wernigerode-
Renne - Brocken Steinerne Renne- Brocken
Ergänzungsbindestriche
Deutsche Forschungs- und Deutsche Forschungs- und
Versuchsanstalt für Luft- Versuchsanstalt für Luft-
und Raumfahrt, Porz und Raumfahrt <Porz>
Eidgenössisches Amt für Straßen- Schweiz / Amt für Straßen-
und Flußbau und Flußbau
Erinner- und VermahnungErinner- und Vermahnung
Gemüseanbau und -ernte Gemüseanbau und -ernte
Hals-, Nasen- und OhrenheilkundeHals-, Nasen- und
Ohrenheilkunde
Hessische Forschungsanstalt für Hessische
Wein-, Obst- und Gartenbau, Forschungsanstalt für
Geisenheim Wein-,Obst- und
Gartenbau <Geisenheim>
Schrägstriche
E/MJ E MJ
Nebentitel von: Engineering and mining
journal
Joint FAO/IAEA Division of Atomic Joint FAO IAEA Division of
Energy in Food and Agriculture Atomic Energy in Food
and Agriculture
Halle/SaaleHalle, Saale
Als Sachtitel
Dear Scott/Dear Max Dear Scott - Dear Max
Als Sachtitel eines
Briefwechsels
Aber:
Geheime Dokumente über den Geheime Dokumente über
Krieg von 1870/71 den Krieg von 1870/71
Wissenschaftliche ArbeitstagungWissenschaftliche
über die Ergebnisse der Analyse Arbeitstagung über die
zur Begabungsförderung im Ergebnisse der Analyse zur
Schuljahr 1981/82 Begabungsförderung im
Veranstaltungsort und -jahr: Schuljahr 1981/82 <1982,
Warnemünde 1982 Warnemünde>
Binde- und Schrägstriche bei Report-, Normnummern und dgl.
Vorlage Ansetzung
NASA TMX-64909NASA TMX 64909
BMFT-RC-1280-10-GW BMFT RC 1280 10 GW
ISO/R 690-1968 ISO R 690 1968

3.
Bestimmte und unbestimmte Artikel sowie die ihnen in derselben Sprache gleichlautenden Zahlwörter und Pronomina, die apostrophiert oder mit dem folgenden Wort durch Bindestrich verbunden sind, werden jedoch mit einem Spatium nach dem Apostroph bzw. dem Bindestrich angesetzt, soweit sie nach den Bestimmungen von § 822,,1 und 2 am Anfang jeder Ordnungsgruppe bei der Ordnung übergangen werden.
Beispiele
Vorlage bzw. offizieller Name Ansetzung
L'aurore L' aurore
hag-Galîl hat-Taětônhag-Galîl hat-Taětôn
al-Gumhüriya al-'Arabiya alal-Gumhüriya al-'Arabiya al
Muttaěida Muttaěida
al-Qahiraal-Qahira
Aber:
Vorlage Ansetzung
L'Annonciation, eine kleine Ge-L'Annonciation, eine kleine
meinde bei Quebec Gemeinde bei Quebec
L'Herbier, MarcelL'Herbier, Marcel
Franzose
Michel de L'Hospital L'Hospital, Michel de
Franzose
L'Hospitals Toleranzedikt von Saint L'Hospitals Toleranzedikt
Germain von Saint Germain
Franzose im Sachtitel

4.
Unabhängig von der Vorlage oder der offiziellen Schreibung eines Körperschaftsnamens werden sonstige Zeichen (z. B. Klammern, Anführungsstriche, Doppelpunkte) nach der für die betreffende Sprache geltenden Rechtschreibung oder den sachlichen Gegebenheiten mit einem vorangehenden und/oder einem folgenden Spatium bzw. ohne Spatium angesetzt.
In Zweifelsfällen wird die Form des vorliegenden Sachtitels bzw. die des offiziellen Körperschaftsnamens übernommen.
Anm.1: Zur Wiedergabe von Klammern der Vorlage vgl. § 117,,5.
Anm.2: Zur Behandlung von Anführungsstrichen und zur Wiedergabe von Winkelklammern in Körperschaftsnamen vgl. jedoch § 401,,1, Anm. 9.
Beispiele
Vorlage bzw. offizieller Name Ansetzung
Gemeinde(amts)vorsteher Gemeinde(amts)vorsteher
Halle (Saale) Halle (Saale)
Als Sachtitel
Kommunistische Partei Rußlands Kommunistische Partei
(Bolschewiki) Rußlands (Bolschewiki)
Als Sachtitel
Livet av Joh:s Bengtsson Livet av Joh:s Bengtsson
Metall:s första majMetall:s första maj
Oospora-(Oidium-)lactis-VarietätenOospora-(Oidium-)lactis-
Varietäten
Schillers Ode "An die Freude"Schillers Ode "An die
Freude"
So is(s)t Europa So is(s)t Europa
Aber:
Technische Hochschule für Che-Technische Hochschule für
mie "Carl Schorlemmer", Leuna- Chemie Carl Schorlemmer
Merseburg <Merseburg>
Verband der Ortskrankenkassen Verband der
Rheinland-Pfalz, Südbaden und Ortskrankenkassen
Südwürttemberg Hohenzollern Rheinland-Pfalz, Südbaden
<Südwest> und Südwürttemberg-
Hohenzollern (Südwest)
Weiterbildung <Kurs für Weiterbildung (Kurs für
Fortgeschrittene> Fortgeschrittene)

3.3 Ansetzung von ein und denselben Wörtern bzw. Wortfolgen mit verschiedenen Schreibweisen und Formen, §204- 205

§ 204. Versch. Schreibweisen

1.
Wortzusammensetzungen, deren Teile nach der geltenden Rechtschreibung bzw. dem gewöhnlichen Gebrauch der betreffenden Sprache entweder in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben oder durch Bindestriche verbunden werden, sind, wenn ihre Teile in vorliegenden Sachtiteln oder in dem offiziellen Namen einer Körperschaft an ordnungswichtiger Stelle unverbunden nebeneinander stehen, mit Bindestrichen anzusetzen.
Anm.1: Zur Ergänzung fehlender Bindestriche in der bibliographischen Beschreibung vgl. §§ 117,,4.
Anm.2: Zur Ansetzung von Gebietskörperschaften in ununterbrochener Buchstabenfolge bzw. mit oder ohne Bindestrich vgl. jedoch § 208,,2.
Anm.3: Zur Behandlung von Bindestrichen in Wortzusammensetzungen, bei denen ein Teil nicht als ein Ordnungswort anzusetzen ist, vgl. § 203,,2, Abs. 2.
Beispiele
a) Sachtitel
Vorlage Ansetzung
Afrika Studien Afrika-Studien
American news lettersAmerican news-letters
C. G. Jung-ForschungC.-G.-Jung-Forschung
Check lists for passengersCheck-lists for passengers
Fußball Vereine im WettstreitFußball-Vereine im
Wettstreit
International air linesInternational air-lines
Justus von Liebig-Jahrbuch Justus-von-Liebig-Jahrbuch
Micro analytical analysis Micro-analytical analysis
Oriental year book Oriental year-book
Post war GermanyPost-war Germany
Tapezierer TaschenbuchTapezierer-Taschenbuch
To day and to morrow To-day and to-morrow
Vitterhets akademienVitterhets-akademien
b) Körperschaftsnamen
Offizielle Form Ansetzung
Anglo American Aeronautical Anglo-American Aeronautical Society
Society
Canadian Society of Micro Canadian Society of Micro-Biologists
Biologists
C. G. Jung-InstitutC.-G.-Jung-Institut <Zürich>
Franz Joseph Dölger-Institut Franz-Joseph-Dölger-Institut zur
zur Erforschung der Erforschung der Spätantike <Bonn>
Spätantike, Bonn
Rhein-Main-Donau Aktien- Rhein-Main-Donau-Aktiengesellschaft
gesellschaft <München>

2.
Folgen von Wörtern, die nach der geltenden Rechtschreibung bzw. dem gewöhnlichen Gebrauch der betreffenden Sprache unverbunden nebeneinander gesetzt werden, sind, wenn sie in vorliegenden Sachtiteln oder in offiziellen Namen von Körperschaften an ordnungswichtiger Stelle in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben oder durch Bindestriche miteinander verbunden sind, als unverbundene Wörter anzusetzen.
Anm.1: Zur Weglassung von Bindestrichen in der bibliographischen Beschreibung vgl. § 117,,4.
Anm.2: Zur Ansetzung von Gebietskörperschaften in ununterbrochener Buchstabenfolge bzw. mit oder ohne Bindestrich vgl. jedoch § 208,,2.
Beispiele
a) Sachtitel
Vorlage Ansetzung
Boy-scout oder boyscoutBoy scout
Chemin-de-fer Chemin de fer
Nursery-school Nursery school
Sac-à-main Sac à main
Vacuum-cleaner Vacuum cleaner
b) Körperschaftsnamen
Offizieller Name Ansetzung
American C.-G.-Jung-SocietyAmerican C. G. Jung Society
British Shakespeare-Society British Shakespeare Society
Canadian Federation of Nursery-Canadian Federation of
Schools Nursery Schools
European Association on Plant-European Association on
Breeding Plant Breeding
Soil-Science Society of America Soil Science Society of
America

3.
Sind verschiedene Schreibweisen zulässig oder üblich, so ist die Ansetzung in ununterbrochener Buchstabenfolge bzw. die Schreibung mit Bindestrich vorzuziehen. Ist die maßgebliche oder übliche Schreibweise nicht zu ermitteln, so wird die Form des vorliegenden Sachtitels bzw. die des offiziellen Körperschaftsnamens übernommen.
Anm.1: Gehören die Teile einer Wortzusammensetzung verschiedenen Sprachen an, so wird sie nach den Regeln der Sprache des Grundwortes angesetzt.
Anm.2: Wie deutsche Wörter werden auch Fremdwörter behandelt, die in den neuesten Ausgaben des Rechtschreib- und/oder Fremdwörter-Duden stehen.
Beispiele:
Public-domain-Software für den Atari ST.
Home-Computer klipp und klar.
Aber: Software engineering für PCs.
Anm.3: In Körperschaftsnamen werden Abkürzungen juristischer Wendungen und Benennungen wie "Erben", "Nachfolger", "Söhne" und dgl. im allgemeinen als Bestandteile appositioneller Gefüge behandelt.
Anm.4: Für das Englische gilt folgende Grundregel: Ein vorhandener Bindestrich wird im allgemeinen bei der Ansetzung weggelassen. Er bleibt jedoch in folgenden Fällen vorlagegemäß erhalten oder wird ergänzt:
a) bei Wörtern, die in der jeweils neuesten Ausgabe des
"Oxford English Dictionary" (für den englischen
Gebrauch) und/oder von
"Webster's New World
Dictionary of American English" (für den
amerikanischen Gebrauch) auch in ununterbrochener
Buchstabenfolge nachgewiesen sind, z. B.
air-line, airline;
data-base, database;
year-book, yearbook;
b) bei Komposita, die aus einer Präposition oder den Wörtern
all, co-, ex, full, half, -like, mid, multi-, non, pan,
quasi, self, semi, un- und einem Substantiv oder
Adjektiv zusammengesetzt sind, z. B.
break-in, Pan-American, post-war;
c) bei Wortverbindungen deren erster Teil auf "o" endet, z. B.
Anglo-German, micro-analytical;
d) bei Bezeichnungen für Himmelsrichtungen, z. B.
south-west (aber: North South Committee);
e) bei Wortverbindungen, deren erster Teil aus einem (auch
transliterierten) Einzelbuchstaben oder einem
aufgelöst geschriebenen Einzelbuchstaben besteht,
wie es häufig bei naturwissenschaftlichen Begriffen
der Fall ist, z. B.
x-rays, gamma-spaces;
f) bei Wortverbindungen mit well-, better-, best-, ill-, worse-,
worst-, z. B.
well-known;
g) bei Zusammensetzungen, an deren Anfang eine
ausgeschriebene Grundzahl steht, z. B.
two-dimensional (aber: Nineteenth century fiction
[Ordnungszahl!]).
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Österreichische Artificial Österreichische Artificial-Intelligence-
Intelligence-Tagung, Wien, Tagung <1985, Wien>
24. - 27. September 1985
Deutsche Texaco Verkauf Deutsche Texaco Verkauf GmbH
GmbH, Hamburg <Hamburg>
Wienerwald GmbH, München Wienerwald GmbH <München>
Gustav Weiland Nachfolger, Gustav Weiland Nachfolger
Lübeck <Lübeck>
Aber:
Münchener Revisions- und Münchener Revisions- und
Treuhand GmbH Treuhand-GmbH
Anm.: Zu Verweisungen vom offiziellen Namen einer Körperschaft auf die angesetzte Form vgl. § 409,,2,e.

§ 205. Versch. Schreibweisen

1.
Wörter, deren Schreibweise bei einzelnen Buchstaben schwankt, und Wörter, die in sprachlich leicht voneinander abweichenden Formen auftreten, werden im allgemeinen bei Sachtiteln in der Form der Vorlage und bei Namen von Körperschaften in der von der Körperschaft gebrauchten offiziellen Form angesetzt.
Die betreffenden Wörter werden jedoch unter einer (in der Regel der neuesten) Form vereinheitlicht, wenn sich bei ein und demselben Sachtitel oder ein und derselben Körperschaft die Schreib- oder Sprachform gewandelt hat. Die Schreibweise von Personennamen und geographischen Namen, die in Sachtiteln und Körperschaftsnamen bzw. als Körperschaftsnamen vorkommen, darf nur bei ein und demselben Sachtitel oder ein und derselben Körperschaft vereinheitlicht werden.
Erl.: Schwankt die Schreibweise im Namen ein und derselben Körperschaft zwischen englischer und amerikanischer Form, so wird für die Ansetzung die englische Schreibweise gewählt.
Beispiele
Schwankende Schreib- und Sprachform verschiedener Sachtitel und verschiedener Körperschaftsnamen
a) Sachtitel
Vorlage Ansetzung
Archaeology, Archeologywie Vorlage
Behaviour, Behavior wie Vorlage
Bulletino, Bullettino, Bollettino wie Vorlage
Catalogue, Catalog wie Vorlage
Graphik, Grafikwie Vorlage
Photographie, Fotografiewie Vorlage
Publikatie, Publicatie wie Vorlage
Vierteljahresschrift, Vierteljahrsschriftwie Vorlage
Zentralblatt, Centralblattwie Vorlage
Carlstadts Geschichtewie Vorlage
Karlsruher Verkehrsführerwie Vorlage
Bedeutung Walthers von der Vogelweidewie Vorlage
Leben Walters von der Vogelweide wie Vorlage
b) Körperschaftsnamen
Offizieller NameAnsetzung
Fleischereigewerbes
Centralverband des Deutschen wie offizieller Name
Mechanikerhandwerks
Zentralverband des Deutschenwie offizieller Name
Nachwuchsförderung
Club der Filmschaffenden der DDR wie offizieller Name
Klub der Deutschen Philatelistenwie offizieller Name
Carl-Duisberg-Gesellschaft für wie offizieller Name
Karl-May-Gesellschaft wie offizieller Name
Karlsruhewie offizieller Name
Karl-Marx-Stadtwie offizieller Name
Carlsbrunnwie offizieller Name
Carlsbrunner Heimatverein wie offizieller Name
Karlsruher Sängerbund wie offizieller Name
Änderung der Schreib- oder Sprachform ein und desselben Sachtitels oder ein und desselben Körperschaftsnamens
a) Sachtitel
Frühere Schreibung Spätere SchreibungAnsetzung
Centralblatt für Biblio- Zentralblatt für Biblio- Zentralblatt für
thekswesen thekswesen Bibliothekswesen
Kant, Immanuel: Critik Kant, Immanuel: KritikKant, Imma-
der reinen Vernunft. - der reinen Vernunft. - nuel: Kritik der
Riga, 1781 Leipzig, 1878 reinen Vernunft
Carlsruher Stadtansich- Karlsruher Stadtansich-Karlsruher
ten. - [Karlsruhe], 1729 ten. - Neudr. - Karls- Stadtansichten
ruhe, 1958
Walter von der Vogel- Walther von der Vogel-Walther von
weide : Leben und weide : Leben und der Vogelweide
Werk. - Berlin, 1910 Werk. - 2. Aufl. - Berlin, 1929
b) Körperschaftsnamen
Früherer offizieller Späterer offizieller Ansetzung
Name Name
Centrale Vereinigung Zentrale Vereinigung Zentrale Verei-
Hanseatischer Hanseatischer nigung Hanse-
Kaufleute Kaufleute atischer Kaufleute
Deutscher Photo-Deutscher Fotofreunde-Deutscher
freundeverband verband Fotofreundeverband
Walter-von-der-Vogel- Walther-von-der-Vogel-Walther- von-
weide-Stiftung weide-Stiftung der-Vogelweide-
Stiftung

2.
Der Buchstabe j wird in Sachtiteln und in Personen- und Körperschaftsnamen bei lateinischen Wörtern mit Ausnahme von latinisierten Personennamen, die aus der Bibel stammen, stets als i angesetzt; bei Wörtern lateinischen Ursprungs in anderen Sprachen geschieht das nur dann, wenn sie eindeutig als lateinische und nicht als in die betreffende Sprache eingebürgerte Wörter gebraucht werden.
Anm.: Zur Ansetzung von latinisierten Personennamen, die aus der Bibel stammen und mit I bzw. J und nachfolgendem Vokal beginnen, vgl. § 327,,4.
Anm.1: Zur Wiedergabe der Schreibung und Orthographie der Vorlage in der bibliographischen Beschreibung vgl. § 117,,1 und 2.
Anm.2: Zu Nebeneintragungen unter Sachtiteln in der nicht berücksichtigten Form vgl. § 714,,1,c, zu Verweisungen von Personen- und Körperschaftsnamen in der nicht berücksichtigten Form auf die angesetzte Form vgl. §§ 301,,2; 411,1.
Beispiele
Vorlage bzw. offizieller Name Ansetzung
Die Entwicklung der JurisprudenzDie Entwicklung der
Jurisprudenz
Isaias ProphetaIsaias <Propheta>
Das "Jus primae noctis" Das "Ius primae noctis"
Pontificia Commissio StudiosorumEcclesia Catholica /
"Iustitia et Pax" Commissio Studiosorum
Iustitia et Pax
Schweizerischer Juristenverein Schweizerischer
Juristenverein
Sextus Pompejus Magnus Sextus Pompeius Magnus
Ansetzung als Verfasser:
Pompeius Magnus, Sextus
Die Wandmalereien von Pompeji Die Wandmalereien von
Pompeji
Aber:
Iacobus ApostolusJacobus <Apostolus>

3.
Wörter mit typographischen Besonderheiten, wie sie bei älteren Drucken und den ihnen nachgeahmten neueren Ausgaben vorkommen, z. B. der wechselnde Gebrauch von v und u, von i und j sowie der Gebrauch von uu und vv anstelle von w, werden gemäß der heute geltenden Rechtschreibung angesetzt. Steht in der Vorlage sz anstelle von ß,
dann wird sz als ß angesetzt (und wie ss geordnet).
Anm.1: Zur Wiedergabe typographischer Besonderheiten in der bibliographischen Beschreibung vgl.§ 117,,2.
Anm.2: Zur Behandlung von ß in der Schreibweise ℘ vgl. § 803,,4.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Preuszisches allgemeinesPreußisches allgemeines
Landrecht Landrecht
Vmständliche Protokollarien des Umständliche Protokollarien
VVormser Reichstags des Wormser Reichstags
INSTITVTVM BALTICVM Institutum Balticum
Ortssitz: Königstein im Taunus <Königstein, Taunus>
Aber:
Franz LisztFranz Liszt
Eigenname
Die Transzendentalphilosophie Die Transzendentalphilo-
Kants sophie Kants

3.4 Ansetzung von Zahlen, Symbolen und Formeln, §206-207

§ 206. Zahlen, Symb. u. Formeln

1.
Zahlen, Symbole und sonstige Zeichen werden in Sachtiteln im a