Regeln für die

alphabetische Katalogisierung

in Wissenschaftlichen Bibliotheken

RAK-WB



Ergz.Lfg. 1-4 eingearbeitet
Ohne Anhänge

Test-Auszug aus der RAK-Datenbank
http://www.biblio.tu-bs.de/db/rfk/



2007-07-24



1. Grundbegriffe

1.1 Vorlage. Ausgabe. Werk

§ 1. Vorlage

Als Vorlage wird das zu katalogisierende und im Katalog nachzuweisende Exemplar einer Ausgabe eines Werkes bezeichnet.

§ 2. Ausgabe

1.
Als Ausgabe wird die Gesamtheit der bibliographisch identischen Exemplare bezeichnet, die bei der Veröffentlichung eines Werkes entstanden sind.
Anm.1: In den Regeln wird "Ausgabe" auch für das zu katalogisierende Exemplar einer Ausgabe eines Werkes verwendet.
Anm.2: Als bibliographisch identische Exemplare einer Ausgabe gelten auch Kopien, die einzeln und in der gleichen physischen Form (Materialart) hergestellt worden sind (z. B. Papierkopie eines Buches). Das gilt auch für auf Anforderung hergestellte (Published on demand) Kopien in der gleichen physischen Form.

2.
Verschiedene Auflagen eines Werkes gelten als verschiedene Ausgaben.
Als eigene Ausgaben gelten auch
a) unveränderte Nachdrucke (Reprints), wenn sie ein Erscheinungsjahr aufweisen, das von dem des Erstdrucks abweicht;
b) Sekundärausgaben (Mikrofiche-Ausgaben oder Blindenhörbücher), unabhängig davon, ob sie (z. B. von einem Verlag) veröffentlicht oder (z. B. von einer Bibliothek) als Schutz- bzw. Ersatzkopie hergestellt worden sind.
Nicht als Sekundärausgaben gelten jedoch Buchausgaben von ursprünglich in Mikroform erschienenen Werken (z. B. Dissertationen) sowie Ausgaben in maschinenlesbarer Form.
Anm.: Als Sekundärausgaben gelten im allgemeinen unveränderte spätere Ausgaben in einer anderen physischen Form, auch wenn sie einen von der Primärausgabe abweichenden Titel haben und/oder Reklameseiten und dgl. fehlen
Erl.: Für Dissertationen, Habilitationsschriften, Diplom-, Magisterarbeiten und dgl. Hochschulschriften sowie für Reports gilt:
a) Papiervorlagen bzw. -ausgaben gelten stets als Primärausgaben.
b) Vorlagen bzw. Ausgaben in einer anderen physischen Form gelten stets als Sekundärausgaben.

3.
Gekürzte Ausgaben, Teilausgaben und Auszüge eines Werkes gelten als Ausgaben eines Werkes.
Anm.: Zur Behandlung von Bearbeitungen eines Werkes vgl. § 617..

§ 3. Werk

1.
Als Werk wird eine geistige Schöpfung (Einzelwerk) bezeichnet, die als Veröffentlichung in einer oder mehreren Ausgaben erschienen ist.

2.
Als Werk wird auch die Gesamtheit von mehreren geistigen Schöpfungen (Sammlung oder begrenztes und fortlaufendes Sammelwerk) bezeichnet, die als Veröffentlichung in einer oder mehreren Ausgaben erschienen ist.

3.
Einzelwerke, Sammlungen und begrenzte Sammelwerke werden als begrenzte Werke bezeichnet.
Anm.: In den Regeln wird "Werk" auch für die Ausgabe eines Werkes verwendet.

1.2 Einzelwerk. Sammlung. Sammelwerk. Loseblattausgabe

§ 4. Einzelwerk

1.
Als Einzelwerk wird eine in sich abgeschlossene geistige Schöpfung bezeichnet, die in einem oder mehreren Teilen selbständig oder als Bestandteil einer Sammlung bzw. eines Sammelwerkes unselbständig erschienen ist.
Auch einzelne Artikel, Aufsätze, Beiträge, Briefe, Dokumente, Reden und dgl. gelten als Einzelwerke.

2.
Ein Einzelwerk kann sein:
a) ein Werk, dessen Verfasser bzw. Urheber weder genannt noch zu ermitteln sind;
b) ein Werk eines Verfassers bzw. Urhebers;
c) ein gemeinschaftliches Werk.
Als gemeinschaftliches Werk wird ein Werk bezeichnet, das von mehreren Verfassern bzw. Urhebern stammt, deren Anteile nicht unterscheidbar sind.
Anm.1: Unterscheidbare Anteile liegen auch vor, wenn die Erarbeitung einzelner Abschnitte, Artikel, Bände, Beiträge, Kapitel und dgl. durch bestimmte Personen oder Körperschaften nur aus dem Inhaltsverzeichnis oder einer Angabe am Anfang oder Schluß des betreffenden Teiles ersichtlich ist.
Anm.2: Zu Werken von mehreren Verfassern bzw. Urhebern, deren Anteile unterscheidbar sind (Sammelwerke), vgl. § 6,2..

3.
Als Abteilung wird eine Untergliederung eines in mehreren Teilen erscheinenden Einzelwerkes bezeichnet, die einen Gliederungsbegriff (Bezeichnung) und/oder eine sachliche Benennung und/oder Zählung hat und mehreren Teilen gemeinsam übergeordnet ist (vgl. auch §§ 5,4 und 7,2).

§ 5. Sammlung

1.
Als Sammlung wird eine Vereinigung von mindestens zwei Einzelwerken oder Teilen von mindestens zwei Einzelwerken desselben Verfassers in einer Veröffentlichung bezeichnet, die in einem oder mehreren Teilen erschienen ist, und zwar unabhängig davon, ob die Einzelwerke vom Verfasser selbst oder von einer anderen Person bzw. Körperschaft vereinigt worden sind.
Anm.1: Auch eine Ausgabe von Aufsätzen, Reden, Briefen und dgl. desselben Verfassers gilt als Sammlung.
Anm.2: Eine Vereinigung von zwei oder mehreren Werken desselben Urhebers gilt nicht als Sammlung, sondern als Sammelwerk (vgl. § 6,1)).

2.
Nicht als Sammlung, sondern als Einzelwerk gilt eine Ausgabe von Gedichten sowie ein Werk, das im wesentlichen aus Schöpfungen oder Abbildungen von Schöpfungen eines bildenden Künstlers besteht.

3.
Ist es zweifelhaft, ob ein Einzelwerk oder eine Sammlung vorliegt, wird angenommen, daß es sich um ein Einzelwerk handelt.
Anm.: Sind einem Einzelwerk eines Verfassers nur Beigaben desselben Verfassers, wie z. B. Vor- oder Nachworte, Anmerkungen, Anhänge usw. beigefügt, so liegt keine Sammlung vor.

4.
Als Abteilung wird eine Untergliederung einer in mehreren Teilen erscheinenden Sammlung bezeichnet, die einen Gliederungsbegriff (Bezeichnung) und/oder eine sachliche Benennung und/oder Zählung hat und mehreren Teilen gemeinsam übergeordnet ist (vgl. auch §§ 4,3 und 7,2).

§ 6. Sammelwerk

1.
Als Sammelwerk wird eine Vereinigung von mindestens zwei Einzelwerken oder Teilen von mindestens zwei Einzelwerken in einer ein- oder mehrteiligen Veröffentlichung bezeichnet, die nicht von demselben Verfasser stammen.

2.
Als Sammelwerk gilt auch ein Werk, das unterscheidbare Anteile (vgl. § 4,2,, Anm.1) mehrerer Verfasser bzw. Urheber enthält.
Ist es zweifelhaft, ob ein gemeinschaftliches Werk von mehreren Verfassern bzw. Urhebern oder ein Sammelwerk vorliegt, wird angenommen, daß es sich um ein Sammelwerk handelt.
Anm.1: Zu Werken von mehreren Verfassern bzw. Urhebern, deren Anteile nicht unterscheidbar sind (gemeinschaftliche Werke), vgl. § 4,2..
Anm.2: Kein Sammelwerk liegt vor, wenn einem Einzelwerk nur Beigaben wie z.B. Vor- und Nachworte, Anmerkungen, Anhänge und dgl. beigefügt sind.

3.
Ein Sammelwerk kann begrenzt oder fortlaufend erscheinen.
5

§ 7. Begrenztes Sammelwerk

1.
Ein begrenztes Sammelwerk ist ein Sammelwerk, das einen von vornherein geplanten Abschluß hat und in einem oder mehreren Teilen erschienen ist.

2.
Als Abteilung wird eine Untergliederung eines in mehreren Teilen erscheinenden begrenzten Sammelwerkes bezeichnet, die einen Gliederungsbegriff (Bezeichnung) und/oder eine sachliche Benennung und/oder Zählung hat und mehreren Teilen gemeinsam übergeordnet ist (vgl. auch §§ 4,3 und 5,4).

§ 8. Fortlaufendes Sammelwerk

1.
Ein fortlaufendes Sammelwerk ist ein Sammelwerk, das keinen von vornherein geplanten Abschluß hat und in mehreren Teilen erscheint.
Im Zweifelsfall wird ein solches Werk als begrenztes Werk behandelt.
Anm.1: Wie ein fortlaufendes Sammelwerk und nicht wie ein begrenztes Werk in mehreren Auflagen wird auch ein Werk behandelt, das - allein oder in Verbindung mit einer Standangabe oder Auflagebezeichnung - eine Jahreszählung (z. B. Berichtsjahr), eine Bandangabe oder einen auf fortlaufendes Erscheinen hinweisenden Begriff wie Jahresbericht, Tätigkeitsbericht, Verwaltungsbericht enthält und mindestens alle fünf Jahre erscheint.
Anm.2: Wenn es zweckmäßig erscheint, werden alte Drucke mit Erscheinungsjahren bis 1700 auch dann wie begrenzte Werke behandelt, wenn ihr Titel eine Jahreszählung und/oder einen auf fortlaufendes Erscheinen hinweisenden Begriff wie z. B. Almanach, Kalender oder Prognostikon enthält.

2.
Bei fortlaufenden Sammelwerken wird zwischen Zeitungen, Zeitschriften, zeitschriftenartigen Reihen und Schriftenreihen unterschieden.

3.
Als Unterreihe wird eine Untergliederung eines fortlaufenden Sammelwerkes bezeichnet, die einen Gliederungsbegriff (Bezeichnung) und/oder eine sachliche Benennung und/oder Zählung hat, mehreren Teilen gemeinsam übergeordnet ist und ebenfalls ohne von vornherein geplanten Abschluß erscheint.
Angaben, die lediglich eine chronologische Abfolge der Bände eines fortlaufenden Sammelwerkes zum Ausdruck bringen, z. B. Neue Folge, 3. Folge, gelten jedoch nicht als Bezeichnungen von Unterreihen, sondern als übergeordnete Bandangaben.

4.
Als fortlaufende Beilage wird ein fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet, das parallel zu einem anderen fortlaufenden Sammelwerk und ebenfalls ohne von vornherein geplanten Abschluß erscheint, einen Zugehörigkeitsbegriff (z. B. Beilage, Ergänzung, Supplement) und/oder eine Zählung und/oder einen eigenen Titel hat.

§ 9. Zeitung

Als Zeitung wird ein fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet, dessen einzelne Teile im allgemeinen regelmäßig mindestens einmal in der Woche erscheinen und über aktuelle Ereignisse berichten.

§ 10. Zeitschrift

Als Zeitschrift wird ein fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet, dessen einzelne Teile mehr oder weniger regelmäßig mindestens zweimal im Jahr erscheinen und im allgemeinen mehrere Beiträge enthalten.

§ 11. Zeitschriftenartige Reihe

Als zeitschriftenartige Reihe wird ein fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet, dessen einzelne Teile mehr oder weniger regelmäßig einmal im Jahr oder seltener erscheinen und mehrere Beiträge, einen Bericht, eine Datensammlung o. ä. enthalten (z. B. Jahrbücher, Geschäftsberichte, Adreßbücher).

§ 12. Schriftenreihe (Serie)

Als Schriftenreihe (Serie) wird ein fortlaufendes Sammelwerk bezeichnet, dessen einzelne Teile im allgemeinen nicht regelmäßig erscheinen und jeweils ein Werk (Einzelwerk, Sammlung oder Sammelwerk) mit eigenem Titel oder einen Band eines solchen Werkes enthalten.
Anm.: Ein fortlaufendes Sammelwerk, dessen einzelne Teile stets oder überwiegend mehr als einen Beitrag ohne übergeordneten Sachtitel enthalten oder Haupttitel haben, die nicht auf einer eigenen Titelseite stehen, wird jedoch nicht wie eine Schriftenreihe, sondern wie eine Zeitschrift bzw. zeitschriftenartige Reihe behandelt.

§ 13. Loseblattausgabe

Als Loseblattausgabe wird ein Werk bezeichnet, bei dem zur Erhaltung der Aktualität des Inhalts in Lieferungen erscheinende neue Blätter an jeder beliebigen Stelle eingelegt bzw. gegen überholte ausgetauscht werden können.

1.3 Enthaltene Werke. Beigefügte Werke

§ 14. Enthaltenes Werk

Als enthaltenes Werk wird ein Werk bezeichnet, das in einer Ausgabe eines anderen Werkes (Sammlung oder Sammelwerk) mit einem übergeordneten Titel erschienen ist und auf deren Haupttitelseite genannt ist.

§ 15. Beigefügtes Werk

Als beigefügtes Werk wird ein Werk bezeichnet, das als zweites oder weiteres in einer Ausgabe eines anderen Werkes (Sammlung oder Sammelwerk) ohne einen übergeordneten Titel erschienen ist und auf deren Haupttitelseite genannt ist oder in deren Innern eine eigene Titelseite hat.

1.4 Verfasser. Urheber. Sonstige an einem Werk oder an einer Ausgabe beteiligte Personen und Körperschaften

§ 16. Verfasser

Als Verfasser werden die Personen bezeichnet, die - allein oder gemeinschaftlich - ein Werk oder Teile eines Werkes erarbeitet haben, auch wenn sie in dem Werk und seinen Ausgaben nicht oder nicht ausdrücklich als Verfasser genannt sind.
!
Anm.: Zu Verfassern von Bibliographien, Katalogen, Wörterbüchern, Werkverzeichnissen und dgl. vgl. § 601,, Anm.1.

§ 17. Anonymes Werk

Als anonymes Werk wird ein Werk bezeichnet, dessen Verfasser weder genannt noch ermittelt sind.
Anm.: Als anonyme Werke im Sinne dieser Regeln gelten auch diejenigen Werke, die nach speziellen Vorschriften der §§ 601 - 696 wie anonyme Werke behandelt werden.

§ 18. Urheber

Als Urheber werden die Körperschaften bezeichnet, die - allein oder gemeinschaftlich - ein anonymes Werk oder Teile eines solchen Werkes
-- erarbeitet
oder
-- veranlaßt und herausgegeben
haben.

§ 19. Sonstige beteil. Personen

Personen und Körperschaften können auch, ohne Verfasser bzw. Urheber zu sein, als Mitarbeiter, Bearbeiter, Herausgeber, Redakteure, Übersetzer, Illustratoren, Kommentatoren, Verfasser von Vor- und Nachworten, Anreger, Auftraggeber, Förderer, Kongreßveranstalter usw. an einem Werk oder einer Ausgabe eines Werkes beteiligt sein.
Sie werden als sonstige beteiligte Personen und Körperschaften bezeichnet.

1.5 Sachtitel. Zusätze zum Sachtitel

§ 20. Sachtitel

1.
Als Sachtitel wird eine sachliche Benennung eines Werkes und einer Ausgabe eines Werkes bezeichnet.

2.
Als Einheitssachtitel wird derjenige Sachtitel bezeichnet, der einheitlich für alle Ausgaben eines Werkes bestimmt wird.

3.
Ist bei alten Drucken kein Sachtitel vorhanden, so gilt der Anfang des Textes als Sachtitel.
Anm.: Nicht als Anfang des Textes gelten Motti, Segensformeln, Widmungen und dgl.

4.
Als Alternativsachtitel gelten Teile eines Sachtitels, die mit "oder", "das ist" oder fremdsprachigen Entsprechungen an den vorangehenden Teil des Sachtitels angeschlossen sind.

5.
Auf die sonstigen verschiedenen Arten von Sachtiteln sind die für Titel geltenden Festlegungen und Bestimmungen der §§ 22 -- 33 analog anzuwenden.

§ 21. Zusatz zum Sachtitel

Als Zusatz zum Sachtitel werden Erläuterungen, Erweiterungen oder Einschränkungen der sachlichen Benennung bezeichnet, die im Zusammenhang mit einer sachlichen Benennung genannt sind.

1.6 Titel

1.6.1 Titel. Vorliegender Titel. Key title. Titel bei Eintragungen. Ansetzung

§ 22. Titel

Als Titel eines Werkes bzw. einer Ausgabe wird bezeichnet
a) der Sachtitel zusammen mit der Verfasserangabe, d. h. mit der Angabe der Verfasser, Urheber und sonstigen beteiligten Personen und Körperschaften;
b) der Sachtitel allein, wenn für das Werk bzw. die Ausgabe keine Verfasser, Urheber und sonstige beteiligte Personen oder Körperschaften genannt oder ermittelt sind.

§ 23. Vorliegender Titel

1.
Als vorliegender Titel wird der Titel in der Form der Vorlage bezeichnet.

2.
Die Namen von Verfassern oder Urhebern, die mit dem Sachtitel grammatisch verbunden sind oder zur Aussage des Sachtitels gehören, gelten als Teil des vorliegenden Sachtitels und sind gleichzeitig Verfasserangabe.
Ein zum Sachtitel zu ergänzender Urheber gilt nicht als Teil des Sachtitels.

3.
Besteht der vorliegende Titel nur aus den Namen von Personen, die auch die Verfasser sind, bzw. aus den Namen von Körperschaften, die auch die Urheber sind, so bilden diese Namen in der vorliegenden Form den Sachtitel und sind gleichzeitig Verfasserangabe.

§ 24. Key title. Tit. bei Eintr

1.
Werden Eintragungen unter einem Titel vorgeschrieben, so werden mit Titel die Ordnungsblöcke (gegebenenfalls einschließlich des Sammlungsvermerkes) bezeichnet, die für eine Haupt- oder Nebeneintragung verwendet werden.

2.
Die Bildung der für die Einordnung einer Eintragung zu verwendenden maßgeblichen Form des Namens einer Person, des Namens einer Körperschaft und des Sachtitels wird als Ansetzung bezeichnet.
Anm.: Auch abweichende Formen, unter bzw. mit denen Nebeneintragungen gemacht werden oder von denen verwiesen wird, werden für die Einordnung angesetzt.

3.
Als Key title wird die Benennung bezeichnet, die das International Serials Data System (ISDS) aus dem(n) jeweils vorliegenden Titel(n) für ein fortlaufendes Sammelwerk nach festgelegten Regeln bestimmt und die untrennbar zur ISSN gehört.

1.6.2 Titelseiten. Haupttitelseite

§ 25. Titelseiten

1.
Als Titelseiten werden die Seiten bzw. Stellen einer Vorlage bezeichnet, die nach ihrer Gestaltung die Aufgabe haben, zum Titel (§ 22) gehörende Angaben zu bringen.

2.
Sind die Angaben zu einem Titel auf einander gegenüberliegende Seiten verteilt, bilden diese zusammen eine Titelseite.

§ 26. Hauptitelseite

1.
Sind die Angaben zu einem Titel auf verschiedene, nicht einander gegenüberliegende Seiten der Vorlage verteilt, gilt diejenige als Haupttitelseite, auf der der Sachtitel steht.

2.
Von mehreren Titelseiten mit unterschiedlicher Fassung des Titels gilt im allgemeinen als Haupttitelseite
a) diejenige, die durch ihre typographische Gestaltung hervorgehoben ist,
b) wenn keine hervorgehoben ist, diejenige, die die vollständigsten Angaben zur Beschreibung der Vorlage enthält,
Anm.: Eine ausgeschriebene Form eines Titels gilt gegenüber einer korrespondierenden Form in einer Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolge als vollständigere Angabe.
c) bei mehreren gleichwertigen die erste.
Bei Sekundärausgaben (vgl. § 2,2,, Anm.) gilt jedoch die Haupttitelseite der Primärausgabe als Haupttitelseite.
Anm.: Bei gegenüberliegenden Titelseiten mit unterschiedlichen Fassungen des Titels gilt im allgemeinen die rechte als Haupttitelseite.

3.
Eine Umschlagtitelseite wird nur dann Haupttitelseite, wenn Titelseiten im Innern der Vorlage ungeeignet sind.

1.6.3 Verschiedene Titel für denselben Inhalt in einer Ausgabe

§ 27. Versch. Tit. für eine Ausg

1.
Enthält eine Vorlage verschiedene Titel für denselben Inhalt, so wird einer von ihnen zum Haupttitel bestimmt.

2.
Als Haupttitel gilt im allgemeinen der Titel, der auf der Haupttitelseite steht.

§ 28. Haupttitel. Nebentitel, Paralleltitel

1.
Stehen mehrere Titel für denselben Inhalt auf der Haupttitelseite, so gilt im allgemeinen der hervorgehobene bzw. der zuerst genannte als Haupttitel.

2.
Stehen eine ausgeschriebene Form des Titels und eine korrespondierende Form in einer Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolge auf der Haupttitelseite, so gilt jedoch immer die ausgeschriebene Form als Haupttitel.

3.
Weitere auf der Haupttitelseite oder an anderen Stellen der Vorlage genannte Titel werden im allgemeinen als Nebentitel bezeichnet.

4.
Fassungen des Haupttitels in anderen Sprachen und/oder Schriften werden jedoch als Paralleltitel bezeichnet.

5.
Haupt- und Paralleltitel (verkürzte Paralleltitel) liegen auch vor, wenn nur einzelne, sich entsprechende Teile der Sachtitel in mehreren Sprachen abgefaßt sind.

1.6.4 Verschiedene Titel für unterschiedlichen Inhalt in einer Ausgabe

§ 29. Titel f. Ausg. d. GesamtW u. einz. Teile

Eine Vorlage kann Titel für die Ausgabe als Ganzes und für einzelne Teile enthalten.

§ 30. Titel einer Ausg. mit enthaltenen Werken

Enthält eine Ausgabe ein Werk mit enthaltenen Werken (§ 14),, werden der erste Titel als übergeordneter Titel und die weiteren Titel als Titel enthaltener Werke bezeichnet.
Anm.: Kommen die Titel in mehreren Fassungen vor, wird jeder nach den Bestimmungen von §§ 25 -- 28 behandelt.

§ 31. Titel e. Ausg. mit beigef. Werken

Enthält eine Ausgabe ein Werk mit beigefügten Werken (§ 15),, werden der erste Titel als Titel des ersten Werkes und die weiteren Titel als Titel der beigefügten Werke bezeichnet.
Anm.: Kommen die Titel in mehreren Fassungen vor, wird jeder nach den Bestimmungen von §§ 25 -- 28 behandelt.

§ 32. Gesamttitel. Stücktitel

1.
Ist eine Ausgabe zugleich Teil eines Gesamtwerkes (eines mehrbändig erschienenen begrenzten Werkes oder eines fortlaufenden Sammelwerkes), so wird der Titel des Gesamtwerkes als Gesamttitel und der Titel des Teiles als Stücktitel bezeichnet.
Anm.: In den Regeln wird für "mehrbändig erschienenes Werk" kurz "mehrbändiges Werk" verwendet.

2.
Ist eine Ausgabe zugleich Teil mehrerer Gesamtwerke, die einander gleichgeordnet oder einander über- bzw. untergeordnet sind, so ist der Gesamttitel, der einem anderen untergeordnet ist, zugleich Stücktitel in bezug auf den ihm übergeordneten Gesamttitel.

3.
Für jeden dieser Titel sind gesondert die Bestimmungen der §§ 25 -- 28 anzuwenden.

1.6.5 Verschiedene Titel in verschiedenen Bänden einer Ausgabe

§ 33. Verschiedene Gesamttitel in Bdn e. Ausg

1.
Haben in einem mehrbändig erschienenen Werk einzelne Bände oder Teile voneinander abweichende Gesamttitel, wird im allgemeinen für jeden Gesamttitel gesondert die Haupttitelseite und der Haupttitel nach §§ 25 -- 28 bestimmt.

2.
Bei einem mehrbändig erschienenen begrenzten Werk kann auch ein Gesamttitel - im allgemeinen der am häufigsten vorkommende oder gebräuchlichste - für alle Bände oder Teile bestimmt werden.
So kann auch bei fortlaufenden Sammelwerken verfahren werden, sofern es sich um Schwankungen oder geringfügige Abweichungen handelt.

1.6.6 Verschiedene Titel in verschiedenen Ausgaben eines Werkes

§ 34. Versch. Tit. in Ausg. e. W.

Für jede Ausgabe eines Werkes sind die Bestimmungen der §§ 22 -- 33 gesondert anzuwenden.

1.7 Verfasserwerk. Urheberwerk. Sachtitelwerk

§ 35. Verfasser-, Urh-, Sachtitelwerk

1.
Als Verfasserwerk wird eine Ausgabe eines Werkes bezeichnet, die die Haupteintragung unter einem Verfasser erhält.

2.
Als Urheberwerk wird eine Ausgabe eines Werkes bezeichnet, die die Haupteintragung unter einem Urheber erhält.

3.
Als Sachtitelwerk wird eine Ausgabe eines Werkes bezeichnet, die die Haupteintragung unter einem Sachtitel erhält.

4.
Die Bezeichnungen Verfasserwerk, Urheberwerk, Sachtitelwerk werden analog auch auf enthaltene und beigefügte Werke angewendet.

1.8 Alte Drucke

§ 36. Alte Drucke

1.
Als alte Drucke gelten im allgemeinen Ausgaben mit Erscheinungsjahren bis einschließlich 1800.

2.
Wie alte Drucke können auch Ausgaben mit späteren Erscheinungsjahren (z. B. handgedruckte Bücher, bibliophile Ausgaben, Sonderbestände) behandelt werden, wenn es für zweckmäßig gehalten wird.

§ 99. Testparagraph

Umlaute: äöü ÄÖÜ ß
Akzentbuchstaben: á à â Á
D-strich: Ð đ
Ogonek: ą į ų
w-akut ẃ, w-circ: ŵ
o-caron: ǒ
A/B/y akut: Á/B́/ý
Akut auf c s z n: ć Ć ś Ś ź Ź ń

2. Allgemeine Regeln

2.1 Der alphabetische Katalog und seine Funktion

§ 101. Der Alphabetische Katalog

1.
Der alphabetische Katalog (Nominalkatalog) einer Bibliothek hat zunächst die Aufgabe nachzuweisen, ob eine bestimmte Ausgabe eines Werkes vorhanden ist.

2.
Er hat ferner die Aufgabe, in dem durch diese Regeln gegebenen Umfang nachzuweisen,
a) welche Werke eines bestimmten Verfassers oder Urhebers,
b) welche Ausgaben eines bestimmten Werkes vorhanden sind.
Anm.: Für eine alphabetisch geordnete Bibliographie können die Regeln übernommen oder entsprechend den Aufgaben der betreffenden Bibliographie geändert werden.

§ 102. Eintragungen für Ausgaben eines Werkes

Jede Ausgabe eines Werkes wird durch eine oder mehrere Eintragungen nachgewiesen.

§ 103. Arten von Eintragungen

Es wird zwischen folgenden Arten von Eintragungen unterschieden:
a) Haupteintragungen (HE)
b) Nebeneintragungen(NE)
c) Verweisungen (Vw)
d) Siehe-auch-Hinweisen (SaH)
e) Namenseintragungen (NaE)
Anm.1: Zur Funktion und Form der Eintragungsarten vgl. §§ 181 - 193.
Anm.2: Zur alphabetischen Ordnung vgl. §§ 801 - 823
'

2.2 Die äußere Form des Katalogs, §104-106

§ 104. Äußere Form des Katalogs

Der alphabetische Katalog kann in Karteiform (Kartenkatalog), in Buch- oder Mikroform (Listenkatalog) oder in maschinenlesbarer Form geführt werden.

§ 105. Kartenkatalog

Im Kartenkatalog wird jede Eintragung auf einer besonderen Karte verzeichnet. Reicht der Platz auf einer Karte (Grundkarte) nicht aus, wird die Eintragung auf weiteren Karten (Folgekarten) fortgesetzt.
Grundkarten und Folgekarten sind durch die Wiederholung mindestens des ersten Ordnungsblocks auf den Folgekarten sowie durch Numerierung zu verknüpfen.

§ 106. Listenkatalog

Im Listenkatalog werden im allgemeinen mehrere Eintragungen auf einer Seite verzeichnet. Die identischen Ordnungsblöcke mehrerer Eintragungen können durch eine einmalige Überschrift ersetzt werden.

2.3 Vorlage und Eintragung, §107

§ 107. Vorlage und Eintragung

1.
Die Vorlage für die Eintragung im Katalog bildet das vorliegende Exemplar der Ausgabe eines Werkes.
Bei Sekundärausgaben bilden im allgemeinen die Angaben der Primärausgabe die Grundlage für die Eintragung im Katalog.
Anm.1: Zur Berücksichtigung der Angaben zur Sekundärausgabe vgl. die §§ 141,,9 und 162,1

2.
Die durch einen Verleger oder Herausgeber in einem Band, einer Mappe, Kapsel und dgl. vereinigten Teile sind Bestandteile der Vorlage. Zur Vorlage gehört auch Begleitmaterial (erläuternde Texte, Lösungshefte, Karten usw.), das gesondert, ohne Verbindung durch den Einband, einem Band lose, in einer Mappe oder in einer Kapsel, beigefügt ist.

3.
Lose Schutzumschläge, Schutzkartons und dgl. sind nicht Teil der Vorlage.

4.
Sind verschiedene Ausgaben nur von einem Besitzer zusammengefügt, so bildet jede von ihnen selbständig die Vorlage für eine Eintragung.

2.4 Vorlage und Einheitsaufnahme, §108-113

§ 108. Einheitsaufnahme (EA)

Die Einheitsaufnahme (vgl. § 114)) bildet die Grundlage für die Haupt- und Nebeneintragungen im alphabetischen Katalog.

§ 109. Einheitsaufn. einbd. W. u. fortlfd. Samm.W.

1.
Jede Ausgabe eines einbändigen Werkes erhält eine eigene Einheitsaufnahme.
Mehrere Exemplare derselben Ausgabe werden im allgemeinen auf einer gemeinsamen Einheitsaufnahme nachgewiesen, auch wenn sie verschiedene Einbandarten haben.

2.
Bei mehrbändigen bzw. mehrteiligen begrenzten Werken erhält im allgemeinen jede Ausgabe in verschiedener physischer Form eine eigene Einheitsaufnahme. - Liegen jedoch nur einzelne Teile eines mehrbändigen begrenzten Werkes in anderer physischer Form vor, z.B. bei Lückenergänzungen, so wird nur eine Einheitsaufnahme gemacht.
Mehrbändige begrenzte Werke, die in derselben physischen Form in verschiedenen Ausgaben (Auflagen) erscheinen, deren Bandeinteilung sich nicht ändert (vgl. § 166,,1), erhalten im allgemeinen eine einzige Einheitsaufnahme. - Bei alten Drucken kann jedoch in diesem Fall für jede Ausgabe eine eigene Einheitsaufnahme gemacht werden.

3.
Fortlaufende Sammelwerke, die in verschiedenen Ausgaben (z.B. Auflagen, Nachdrucken) und/oder verschiedenen physischen Formen (Materialarten) erscheinen, erhalten eine einzige Einheitsaufnahme.
Anm.1: Zum Nachweis der verschiedenen Ausgaben eines Werkes unter bzw. mit ihrem Einheitssachtitel vgl. die §§ 159,,1, 175, 504 - 515, 701,2 und 3 sowie 704,1 und 3.
Anm.2: Zur Verknüpfung der Einheitsaufnahmen für verschiedene Ausgaben eines Werkes mit verschiedenen Titeln, für die ein Einheitssachtitel für Eintragungen nicht verwendet wird, vgl. die §§ 163,,2 und 3 sowie 704,2.

§ 110. Gesamtaufnahme - Stückaufnahme

1.
Ist die Vorlage Teil eines Gesamtwerkes und hat sie sowohl für das Gesamtwerk als auch für den Teil einen Titel, so erhält im allgemeinen sowohl das Gesamtwerk als auch der Teil eine Einheitsaufnahme (Gesamtaufnahme, Stücktitelaufnahme).
Als Gesamtwerke gelten auch Veröffentlichungen von periodisch stattfindenden Kongressen, die gemäß § 681 nicht als Körperschaften behandelt werden. Als Gesamttitel gilt dabei diejenige Angabe, die den Namen der abhaltenden oder veranstaltenden Körperschaft enthält oder durch ihn zu ergänzen ist.
Anm.1: Die Zählung der einzelnen Kongresse wird zur Bandzählung des Gesamtwerks.
Anm.2: Als Gesamtwerk können auch bis 1989 erschienene Veröffentlichungen einer Folge gleichnamiger Kongresse behandelt werden, die gemäß § 680 als Körperschaften behandelt werden, wenn die Sachtitel nicht oder nur geringfügig voneinander abweichen. - Zur Ansetzung solcher Kongreßfolgen vgl. § 486..
Ist die Vorlage Teil verschiedener gleichgeordneter Gesamtwerke, so erhält im allgemeinen der Teil eine Stücktitelaufnahme und jedes Gesamtwerk eine Gesamtaufnahme.
In der Gesamtaufnahme werden zu den Teilen gehörende Angaben Bestandteil der Bandaufführung (vgl. §§ 166 - 170). In der Stücktitelaufnahme wird der Gesamttitel Bestandteil der Gesamttitelangabe (vgl. §§ 154 - 156).

2.
Auf die Stücktitelaufnahme wird verzichtet, wenn
a) der Titel des Teiles nur in Verbindung mit dem Titel des Gesamtwerkes (Gesamttitel) einen Sinn ergibt,
b) der Titel des Teiles nur eine allgemeine zusammenfassende Angabe für die enthaltenen Beiträge ist,
c) es sich um den Teil eines mehrbändigen Einzelwerks handelt, es sei denn, daß dieses ein Sachtitelwerk ist,
d) es sich um den Teil einer mehrbändigen gezählten Sammlung handelt, es sei denn, daß der Titel des Gesamtwerkes an versteckter Stelle steht,
e) es sich um ein Werk aus Literaturgruppen handelt, die in einer Bibliothek nicht durch Stücktitelaufnahmen erfaßt werden sollen,
f) es sich um einen Teil einer wissenschaftlichen Zeitschrift oder zeitschriftenartigen Reihe handelt, dessen Titel nicht auf einer eigenen Titelseite, und zwar ohne Text, (allein oder zusammen mit dem Titel des Gesamtwerkes) genannt ist,
g) es sich um einen Titel auf der Umschlagseite eines Zeitschriftenheftes handelt, es sei denn, daß es ein Kongreßbericht ist.

3.
Auf die Gesamtaufnahme wird verzichtet, wenn
a) von einer Bibliothek ein Nachweis aller vorhandenen Stücke unter dem Gesamttitel nicht für erforderlich gehalten wird (z. B. bei Verlegerserien),
b) die Teile einer Schriftenreihe im Verhältnis zum Gesamtwerk keine Zählung haben.
Anm.: Auf die Gesamtaufnahme kann verzichtet werden, wenn die Stücktitelaufnahme als Nebeneintragung unter dem Gesamttitel anstelle der Bandaufführung verwendet wird (vgl. § 170,,2).

4.
Ist die Vorlage Teil eines Gesamtwerkes, das wiederum einem Gesamtwerk untergeordnet ist, so erhält im allgemeinen der Teil eine Stücktitelaufnahme, das untergeordnete Gesamtwerk eine Einheitsaufnahme, die in bezug auf den Teil Gesamtaufnahme und in bezug auf das übergeordnete Werk Stücktitelaufnahme ist, und das übergeordnete Gesamtwerk eine Gesamtaufnahme.
Auf eine eigene Einheitsaufnahme für ein untergeordnetes Gesamtwerk wird jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Ziffer 2 und 3 verzichtet.
Anm.: Für Gesamtaufnahmen unter Gesamttiteln von Sekundärausgaben gelten die "Sonderregeln für audiovisuelle Materialien, Mikromaterialien und Spiele (RAK-AV)"

§ 111. Einheitsaufn. fortlfd. Sammelw. u. mehrbd. Werk

1.
Ist die Vorlage ein fortlaufendes Sammelwerk ohne eigene durchlaufende Bandzählung mit Unterreihen mit eigenen durchlaufenden Bandzählungen, so erhält das Gesamtwerk mit jeder Unterreihe eine eigene Einheitsaufnahme. Die Unterreihen werden jeweils Bestandteil der Sachtitel- und Verfasserangabe (vgl. §§ 126,,3; 135).

2.
Ist die Vorlage ein fortlaufendes Sammelwerk mit eigener durchlaufender Bandzählung und mit Unterreihen mit eigenen
durchlaufenden Bandzählungen, so erhält das Gesamtwerk mit jeder Unterreihe gemäß Ziffer 1 eine eigene Einheitsaufnahme.
In der Bandaufführung wird die Zählung des Gesamtwerkes als zweite, parallel laufende.Zählung bei den einzelnen Teilen angegeben (vgl. § 167,,1).

3.
Ist die Vorlage ein fortlaufendes Sammelwerk mit eigener durchlaufender Bandzählung und mit Unterreihen ohne eigene
durchlaufende Bandzählungen, so erhält nur das Gesamtwerk eine Einheitsaufnahme. Die Unterreihen werden in der Bandaufführung bei den jeweils betreffenden Teilen angegeben (vgl. § 167,,2).

4.
Ist die Vorlage ein mehrbändiges begrenztes Werk mit oder ohne eigene durchlaufende Bandzählung mit Abteilungen, so erhält das Gesamtwerk eine einzige Einheitsaufnahme. Die Abteilungen werden in der Bandaufführung angegeben (vgl. § 167,,2 und 3).

5.
Die Angabe der Unterreihe bzw. Abteilung kann in der Vorlage bestehen aus Gliederungsbegriffen (Bezeichnungen), Ziffern- oder Buchstabenzählungen, sachlichen Benennungen oder aus Kombinationen dieser einzelnen Bestandteile. Sie kann ferner bestehen aus einer Art Ausgabebezeichnung (z. B.: Ausgabe für die Stadt; Ausgabe für den Kreis. - Ausgabe für Lehrer; Ausgabe für Schüler).
Zusätzlich können weitere, nur die Unterreihe bzw. Abteilung betreffende Angaben wie z. B. Zusätze und/oder parallele Angaben zur sachlichen Benennung sowie Verfasserangaben genannt sein.
Eine Unterreihe oder Abteilung kann als einfache oder hierarchisch gegliederte Unterreihe bzw. Abteilung genannt sein. Jede Gliederungseinheit kann aus den oben genannten Angaben bestehen.

6.
Haben die Teile einer Unterreihe bzw. Abteilung jeweils eigene Titel, so gelten für das Gesamtwerk und den Teil die Bestimmungen von § 110..

§ 112. Einheitsaufn. fortlf. Beil

1.
Ist die Vorlage eine fortlaufende Beilage (vgl. § 8,4)) ohne eigenen Titel für diese, so erhält sie im allgemeinen eine eigene Einheitsaufnahme, wenn sie eine eigene durchlaufende Zählung der Teile hat. Die Bezeichnung der fortlaufenden Beilage wird dann Bestandteil der Sachtitel- und Verfasserangabe (vgl. §§ 126,,3 und 135).

2.
Ist die Vorlage eine fortlaufende Beilage mit eigenem Titel, so erhält sie im allgemeinen eine eigene Einheitsaufnahme, wenn sie eine eigene durchlaufende Zählung der Teile hat. Der Hinweis auf die Zugehörigkeit zum übergeordneten fortlaufenden Sammelwerk wird je nach Vorlage als Zusatz zum Sachtitel oder in einer Fußnote gemäß § 163,,3,b angegeben.

3.
Eine fortlaufende Beilage bleibt jedoch unberücksichtigt, wenn sie von einer Bibliothek für unwichtig erachtet wird.

4.
Die Angabe der Beilage kann in der Vorlage bestehen aus der Bezeichnung der Beilage, aus der Bezeichnung der Beilage und dem Titel des Gesamtwerkes oder aus der Bezeichnung der Beilage und ihrem eigenen Titel. Zusätzlich können weitere nur die Beilage betreffende Angaben genannt sein.
Eine fortlaufende Beilage kann als einfache oder hierarchisch gegliederte Beilage genannt sein. Jede Gliederungseinheit kann aus den oben genannten Angaben bestehen.

5.
Haben die Teile einer fortlaufenden Beilage jeweils eigene Titel, so gelten die Bestimmungen von § 110 sinngemaß.

§ 113. Einheitsaufnahme mehrbd. Werk

1.
Bei einem mehrbändigen Werk bildet im allgemeinen der erste bzw. der in der Bibliothek vorhandene früheste Band die Vorlage für die Einheitsaufnahme.

2.
Haben in einem mehrbändigen Werk einzelne Bände oder Teile voneinander abweichende Gesamttitel, so erhält im allgemeinen jeder Gesamttitel eine eigene Einheitsaufnahme.
Anm.: Zur Verknüpfung der verschiedenen Einheitsaufnahmen vgl. § 163,,

3.
Hat bei alten Drucken das mehrbändige Werk keine Bandzählung und keine Stücktitel, so erhält jeder Teil eine eigene Einheitsaufnahme ohne Bandaufführung. Wendungen, die das Erscheinen in mehreren Teilen anzeigen, werden als Bestandteil der Sachtitel- und Verfasserangabe aufgeführt.
3. Schwankt in den einzelnen Bänden eines mehrbändigen Werkes der Gesamttitel
oder
tritt in einzelnen Bänden eine geringfügige Änderung des Gesamttitels an nicht ordnungswichtiger Stelle auf
oder
ist in den einzelnen Bänden eines mehrbändigen Werkes zum Teil der Name des Urhebers im Sachtitel enthalten und zum Teil zum Sachtitel zu ergänzen, so wird unter dem zuerst vorhandenen, dem am häufigsten vorkommenden, dem gebräuchlichsten oder dem Gesamttitel des letzten vorliegenden Bandes eine einzige Einheitsaufnahme gemacht.
Anm.1: Als ordnungswichtig im Sinne dieses Absatzes gelten in einem Sachtitel, der einziger Ordnungsblock ist, die ersten sechs Ordnungswörter (der ersten Ordnungsgruppe) bzw. in einem Sachtitel, der zweiter Ordnungsblock ist, die ersten zwei Ordnungswörter (der ersten Ordnungsgruppe). Bei Körperschaftsnamen wird im Einzelfall entschieden, was ordnungswichtig ist.
Anm.2: Als geringfügig gelten u. a. Änderungen, die sich aus der Umstellung der hierarchischen Stufen eines enthaltenden Urhebernamens ergeben oder die sich auf Angaben der Rechtsform oder Ortsangaben an dessen Ende oder auf Ordnungshilfen zur ersten Ordnungsgruppe des Sachtitels gemäß § 524 beziehen.
Anm.3: Zur Angabe der nicht berücksichtigten Gesamttitel vgl. § 163,,3.
Anm.4: Zu Nebeneintragungen unter nicht berücksichtigten Gesamttiteln vgl. § 713,,2 und 3.

4.
Wie mehrbändige begrenzte Werke werden auch Ausgaben von Werken behandelt, die in Lieferungen erscheinen.

2.5 Die Einheitsaufnahme und ihre Bestandteile. Allgemeine Bestimmungen, §114-118

2.5.1 Die Bestandteile der Einheitsaufnahme und ihre Gliederung

§ 114. Bestandteile der Einheitsaufnahme

1.
Die Einheitsaufnahme enthält:
a) die bibliographische Beschreibung der Vorlage in folgenden Gruppen und im allgemeinen in folgender Reihenfolge
1. Sachtitel- und Verfasserangabe
1.1 Hauptsachtitel
1.2 Zusätze zum Sachtitel, Angaben von Unterreihen
oder fortlaufenden Beilagen, Paralleltitel, Titel
beigefügter Werke, Nebentitel
1.3 Verfasserangabe
Anm.: Zur Reihenfolge bei unterschiedlichen Sachtitel- und
Verfasserangaben vgl. §§ 126;; 136,4.

2.
Ausgabebezeichnung
2.1 Ausgabe
2.2 In Verbindung mit der Ausgabe genannte Personen
und Körperschaften

3.
Erscheinungsvermerk
3.1 Erscheinungsort
3.2 Verlag
3.3 Erscheinungsjahr
3.4 Druckort
3.5 Druckerei

4.
Kollationsvermerk
4.1 Umfangsangabe
4.2 Illustrationsangabe
4.3 Formatangabe
4.4 Angabe von Begleitmaterial

5.
Gesamttitelangabe

6.
Fußnoten

7.
Internationale Standardbuchnummer (ISBN) bzw. Internationale Standardnummer für fortlaufende Sammelwerke (ISSN) und Key title, Reportnummer, Normnummer und dgl.

2.5.2 Die Informationsquellen für die Bestandteile der Einheitsaufnahme, §115

§ 115. Inform.-quellen für die Einheitsaufn.

1.
Die für die Einheitsaufnahme notwendigen Angaben werden übernommen
a) von der Haupttitelseite der Vorlage,
b) von der Rückseite der Haupttitelseite, der Vortitelseite, dem Kolophon, dem Umschlag, dem Rücken (auch von Mappe oder Kapsel, vgl. § 107,,2) sowie von allen anderen in der Vorlage enthaltenen Seiten mit Titelangaben,
Anm.: Das gilt auch für die in eingedruckten CIP- oder sonstigen Titelaufnahmen enthaltenen Angaben; jedoch werden von der RAK-WB abweichende Ansetzungsformen von Personen- und Körperschaftsnamen sowie Sachtiteln nicht als abweichende Formen der Vorlage behandelt.
c) von den übrigen Teilen der Vorlage (z. B. Vorwort, Nachwort, Text, Beilagen),
d) von Quellen außerhalb der Vorlage.

2.
Die in Ziffer 1 genannten Informationsquellen werden im allgemeinen in der genannten Reihenfolge für die notwendigen Angaben der bibliographischen Beschreibung herangezogen.
Dabei ist zu beachten,
a) daß die auf der Haupttitelseite enthaltenen und für die bibliographische Beschreibung notwendigen Angaben im allgemeinen in der dort vorliegenden Form übernommen werden,
b) daß für nicht auf der Haupttitelseite genannte Angaben die Informationsquellen der Gruppen b) und c) gleichwertig herangezogen werden,
c) daß Ergänzungen nach Quellen außerhalb der Vorlage nur gemacht werden, wenn dies für die Einheitsaufnahme erforderlich ist.

3.
Als primäre Informationsquelle gelten für
a) Sachtitel- und Verfasserangabedie Haupttitelseite
b) Ausgabebezeichnung und die Haupttitelseite und
Erscheinungsvermerk die in Ziffer 1,b
genannten
Informationsquellen
c) Kollationsvermerk und die gesamte Vorlage
Gesamttitelangabe
d) Fußnoten, ISBN bzw. ISSN die gesamte Vorlage und
und Key title, Reportnummer, andere Quellen
Normnummer und dgl.
e) Bandangabe (Bandbezeichnungdie gesamte Vorlage
und -zählung) bei der Aufführung
der einzelnen Bände
f) Kopf, Nebeneintragungs- unddie gesamte Vorlage und
Verweisungsvermerke andere Quellen
Anm.1: Die genannten primären Informationsquellen gelten auch für die Aufführung der einzelnen Bände.
Anm.2: Für die unter a) und b) genannten Bestandteile gilt in der Einheitsaufnahme fortlaufender Sammelwerke die gesamte Vorlage als primäre Quelle.

4.
Alle nicht der entsprechenden primären Quellen entnommenen Angaben werden in eckige Klammern gesetzt.
Anm.: Zur Verwendung von eckigen Kammern bei Einheitssachtiteln und Ansetzungssachtiteln im Kopf vgl. § 177,,2, bei Einheitssachtiteln in Fußnoten vgl. § 162,,8,a, bei Sammlungsvermerken in Fußnoten vgl. §§ 161,,2.

5.
Die vom Katalogisierenden selbst formulierten Einfügungen werden im allgemeinen in deutscher Sprache gemacht.

2.5.3 Schriftart, §116

§ 116. Schriftart der EA

1.
Die Einheitsaufnahme wird in lateinischer Schrift geschrieben, unabhängig von der Schriftart der Vorlage.

2.
Nichtlateinische Schriftzeichen, die in Sprachen vorkommen, die die lateinische Schrift verwenden, werden nach Möglichkeit vorlagegemäß wiedergegeben.
Andernfalls werden sie gemäß der für sie in § 803,,5 festgelegten Ordnung umgeschrieben.

3.
Gotische Schrift (Fraktur) wird ohne Kennzeichnung in lateinischer Schrift wiedergegeben.
Anm.: In einer Fußnote kann auf die gotische Schrift hingewiesen werden (vgl. § 162,,7).

4.
Andere Schriftarten werden im allgemeinen gemäß Anlage 5 umgeschrieben. Buchstaben aus nichtlateinischen Alphabeten in Formeln und Fachwörtern werden nach Möglichkeit vorlagegemäß wiedergegeben. Soweit dies nicht möglich ist, werden sie gemäß den Ansetzungsbestimmungen der §§ 206 und 207 in aufgelöster Form wiedergegeben.

5.
Bei umgeschriebenen Schriftarten wird die Schriftart der Vorlage in einer Fußnote angegeben, z. B. "In kyrill. Schr.", "In arab. Schr.", "In griech. Schr.", "In Einheitskurzschr." usw. (vgl. § 162,,7), wenn der Sachverhalt nicht schon aus der bibliographischen Beschreibung ersichtlich ist. Kommen in der Vorlage verschiedene Schriften vor, so wird die Fußnote entsprechend differenziert, z. B. "Teilw. in arab. Schr.", "Text in arab. Schr.".
Bei nur einzelnen umgeschriebenen Wörtern wird auf eine Fußnote verzichtet.
Soll bei der kyrillischen Schrift eine sichere Retransliteration ermöglicht werden, so ist eine weitere Fußnote mit dem Hinweis auf die Sprache der Vorlage hinzuzufügen. Beide Fußnoten können auch vereinigt werden, z. B. "In kyrill. Schr., ukain.".
Anm.1: In den Fußnoten wird bei allen Varianten der kyrillischen Schrift (z. B. bei der russischen, bulgarischen Schrift) im allgemeinen "In kyrill. Schr.", bei allen Varianten der arabischen Schrift (z. B. bei der persischen, türkischen Schrift) "In arab. Schr." angegeben.
Anm.2: Bei Vorlagen in altgriechischer Sprache, die eine Titelseite in einer nichtgriechischen Sprache haben, entfällt die Fußnote mit dem Hinweis auf die abweichende Schriftart des Textes.

2.5.4 Schreibweise. Typographische und orthographische Besonderheiten, §117-118

§ 117. Typogr./orthogr. Besonderheit

1.
Schreibung und Orthographie der Vorlage werden in der bibliographischen Beschreibung im allgemeinen beibehalten.

2.
Druckfehler und typographische Besonderheiten werden jedoch außer in Sachtiteln, Personen- und Körperschaftsnamen ohne Kennzeichnung berichtigt bzw. in der heute üblichen Schreibweise wiedergegeben.
Bei alten Drucken können Druckfehler und typographische Besonderheiten vorlagegemäß wiedergegeben werden. Druckfehler, die als solche erkannt werden, können durch ein nachgestelltes Ausrufezeichen in eckigen Klammern ("[ ! ]") gekennzeichnet werden.
Bei handschriftlich im Druck ergänzten Teilen (z. B. des Datums) wird die Vorlage ohne den handschriftlichen Teil wiedergegeben. Im Sachtitel oder Zusatz handschriftlich ergänzte Elemente können in einer exemplarspezifischen Fußnote angegeben werden (vgl. § 163aa).
a) in Sachtiteln vgl. §§ 129,, Abs. 2,a; 130
Anm.1: Zur Berichtigung von Druckfehlern
b) in Personen- und Körperschaftsnamen vgl. § 137,,4.
a) in der Ausgabebezeichnung vgl. § 141,,3
Anm.2: Zur Berichtigung falscher Angaben
b) im Erscheinungsvermerk vgl. §§ 144,,3; 147,5
c) im Kollationsvermerk vgl. § 151,,2.
Beispiele
Vorlage
Critik der reinen Vernunft
Wiedergabe: Critik der reinen Vernunft
Vorlage:PLATONIS OPERA
RECOGNOVIT BREVIQVE ADNOTATIONE
CRITICA INSTRVXIT IOANNES BURNET
Wiedergabe: Platonis opera / recogn. brevique adnotatione
critica instruxit Ioannes Burnet
Vorlage:INSTITVTVM BALTICVM
Wiedergabe:Institvtvm Balticvm

3.
Abbreviaturen und Ligaturen werden aufgelöst. Dabei werden ergänzte Bestandteile in eckige Klammern gesetzt. Die tironische Note für die Konjunktion "und" wird in der jeweiligen Sprache in aufgelöster Form wiedergegeben. Das Et-Zeichen (&) wird unaufgelöst wiedergegeben.
Buchstaben über Buchstaben werden im allgemeinen weggelassen.
Zeigt jedoch ein e über einem a, o oder u im Deutschen einen Umlaut an, so wird dieser als ä, ö bzw. ü wiedergegeben. Bei Formeln werden Buchstaben über Buchstaben gemäß den Ansetzungsbestimmungen des § 207 wiedergegeben.
Nicht darstellbare Zeichen der Vorlage werden als Spatien wiedergegeben (vgl. die §§ 206 und 207).

4.
Akzente und diakritische Zeichen werden nach Möglichkeit ergänzt. Bei alten Drucken werden sie vorlagegemäß übernommen. Auf die Ergänzung fehlender Ak-zente und diakritischer Zeichen wird bei alten Drucken verzichtet. Im allgemeinen werden Spatien der Vorlage gemäß den Ansetzungsbestimmungen behandelt und Bindestriche ohne Kenntlichmachung ergänzt oder weggelassen. Bei alten Drucken werden jedoch Spatien und Bindestriche vorlagegemäß und Doppel-bindestriche ("Gleichheitszeichen") als einfache Bindestriche wiedergegeben. Bis-Striche zwischen mehreren Bestandteilen werden mit Spatium davor und danach wiedergegeben. Fehlt ein Bestandteil, so steht nur ein Spatium zwischen dem Bis-Strich und dem vorhandenen Bestandteil.
Beispiele
Vorlage: L'ECOLE DES FEMMES
Wiedergabe: L'école des femmes
Vorlage: Thomas De Quincey
Wiedergabe: Thomas de Quincey
Vorlage: FUSSBALL VEREINE IM WETTSTREIT
Wiedergabe: Fußball-Vereine im Wettstreit
Vorlage: 1939-1945
Wiedergabe: 1939 - 1945

5.
Klammern der Vorlage werden im allgemeinen durch runde Klammern wiedergegeben, Klammern in Formeln jedoch unverändert übernommen.
Beispiele
VorlageSO IS(S)T EUROPA
Wiedergabe: So is(s)t Europa
VorlageWeiterbildung <Kurs für Fortgeschrittene>
Wiedergabe: Weiterbildung (Kurs für Fortgeschrittene)

6.
Für die Groß- und Kleinschreibung gelten, unabhängig von der Typographie der Vorlage, im allgemeinen die Rechtschreiberegeln der betreffenden Sprache. In Zweifelsfällen richtet man sich nach der Vorlage.
Anm.: Die Sonderbestimmungen der gültigen deutschen Rechtschreibung für Groß- und Kleinschreibung in Titeln gelten nicht für Sachtitel.
Mit großen Anfangsbuchstaben werden im allgemeinen geschrieben: das erste Wort eines Sachtitels (auch eines zitierten Sachtitels), einer Angabe einer Unterreihe, Abteilung oder fortlaufenden Beilage; alle Wörter, die nach Punkt, Ausrufe- oder Fragezeichen stehen; außerdem in Eigennamen, Körperschaftsnamen und geographischen Namen alle Wörter außer Artikeln, Präpositionen und Konjunktionen im Innern der Namen, sofern diese nicht mit dem folgenden Namensbestandteil ein Ordnungswort gemäß § 314,,3 bilden.
Im Arabischen und Hebräischen werden jedoch Artikel, im Tibetischen präfigierte Buchstaben stets klein geschrieben.
Anm.: Das erste Wort einer Unterstufe in einem Körperschaftsnamen wird ebenfalls mit großem Anfangsbuchstaben geschrieben.
Bei alten Drucken wird die Groß- und Kleinschreibung der Vorlage übernommen. Wörter, die ganz in Großbuchstaben geschrieben sind, werden im allgemeinen nur mit großem Anfangsbuchstaben wiedergegeben. Wenn es zweckmäßig erscheint (z. B. bei der Erschließung von Sonderbeständen oder wenn sich verschiedene Ausgaben nur dadurch unterscheiden), können jedoch Wörter, die ganz in Großbuchstaben geschrieben sind, auch in dieser Form wiedergeben werden.
Beispiele
VorlageDon Juan oder Die Liebe zur Geometrie
Wiedergabe: Don Juan oder die Liebe zur Geometrie
Vorlagedtv
Wiedergabe: dtv
VorlageTHE PUBLIC LIBRARY
Wiedergabe: The public library
VorlageSonderabdruck aus "die neue kunst"
Wiedergabe: Aus: Die neue Kunst
VorlageErläuterungen zum "Zerbrochenen Krug" von Kleist
Wiedergabe: Erläuterungen zum "Zerbrochenen Krug" von Kleist
VorlageErläuterungen zu den Lustigen Weibern von Windsor
Wiedergabe: Erläuterungen zu den Lustigen Weibern von Windsor
VorlageWissenschaft und Gegenwart
Juristische Reihe Heft 3
Wiedergabe: Wissenschaft und Gegenwart. Juristische Reihe
und
(Wissenschaft und Gegenwart : Juristische Reihe ;
3)
VorlageEin gemeinsames Problem? Nein!
Wiedergabe: Ein gemeinsames Problem? Nein!
Vorlage... und sagte kein einziges Wort
Wiedergabe: ... und sagte kein einziges Wort
VorlageMax von der Grün
Wiedergabe: Max von der Grün
VorlageJean de la Fontaine
Wiedergabe: Jean de LaFontaine
VorlageInstitut für Romanische Sprachwissenschaft
Wiedergabe: Institut für Romanische Sprachwissenschaft
VorlageInternational Atomic Energy Agency
Division of Atomic Energy in Food and Agriculture
Wiedergabe: International Atomic Energy, Division of Atomic
Energy in Food and Agriculture
VorlageCentre de linguistique appliquée
Wiedergabe: Centre de Linguistique Appliquée
VorlageÖSTERREICHISCHE AKADEMIE DER
WISSENSCHAFTEN
ARABISCHE KOMMISSION DER
PHILOSOPHISCH-HISTORISCHEN KLASSE
Wiedergabe: Österreichische Akademie der Wissenschaften,
Arabische Kommission der Philosophisch-
Historischen Klasse
Vorlage:A MAGYAR TUDOMANYOS AKADEMIA
Wiedergabe: A Magyar Tudományos Akadémia
VorlageThe United States
Wiedergabe: The United States
VorlagePAESI BASSI
Wiedergabe: Paesi Bassi
VorlageINSTITUT INTERNATIONAL DU FER ET DE L'ACIER
Wiedergabe: Institut International du Fer et de l'Acier
Vorlageverlag der modernen kunst
Wiedergabe: Verl. der Modernen Kunst
VorlageVerlag "Die Wirtschaft"
Wiedergabe: Verl. die Wirtschaft
VorlageFührer durch die Sächsische Schweiz
Wiedergabe: Führer durch die Sächsische Schweiz
VorlageDer Ärmelkanal und Le Havre
Wiedergabe: Der Ärmelkanal und Le Havre

§ 118. Schreibung der Angaben

Für die Schreibung der für die Einordnung notwendigen Angaben (vgl. § 114,,b) und der in der bibliographischen Beschreibung in Ansetzungsform aufzuführenden Angaben gelten die Regeln über die Ansetzung von Personen- und Körperschaftsnamen sowie Sachtiteln und Sammlungsvermerken, außerdem die Bestimmungen von § 117,,6, Abs. 1 und 2 (Groß- und Kleinschreibung) und § 177,,3 (Ordnungshilfen).

Kommentar

4. Erg.Lfg

§ 118alt. Schreibung der Angaben

Für die Schreibung der für die Einordnung notwendigen Angaben (vgl. § 114,,b) und der in der bibliographischen Beschreibung in Ansetzungsform aufzuführenden Angaben gelten die Regeln über die Ansetzung von Personen- und Körperschaftsnamen sowie Sachtiteln und Sammlungsvermerken, außerdem die Bestimmungen von § 117,,6 (Groß- und Kleinschreibung) und § 177,,3 (Ordnungshilfen).

2.6 Die bibliographische Beschreibung, §119-174

2.6.1 Allgemeine Bestimmungen, §119-125

2.6.1.1 Zeilengestaltung, §119

§ 119. Zeilengestaltung

1.
Der Text der bibliographischen Beschreibung wird unabhängig von der Zeilengestaltung der Vorlage im allgemeinen fortlaufend geschrieben.
Anm.: Zur möglichen Kennzeichnung der Zeilenbrechung des Titels der Vorlage bei alten Drucken vgl. § 122,,m.

2.
Auf neuer Zeile beginnen jedoch
a) die Fußnoten,
b) die Gruppe "ISBN bzw. ISSN und Key title, Reportnummer, Normnummer und dgl."
c) die Aufführung der Bände.

3.
Auf neuer Zeile können beginnen
a) der Erscheinungsvermerk,
b) die Gesamttitelangabe,
c) jede Fußnote bzw. jeweils mehrere zusammengehörende Fußnoten,
d) jede einzelne Bandaufführung.

2.6.1.2 Zeichensetzung (Satzzeichen und Deskriptionszeichen), §120-122

§ 120. Zeichensetzung

1.
Innerhalb von Sachtiteln, Zusätzen zu Sachtiteln, Ausgabebezeichnungen sowie Namen in der Verfasserangabe und im Erscheinungsvermerk werden die Satzzeichen der Vorlage im allgemeinen beibehalten. Sie können jedoch weggelassen bzw. verändert werden, und Satzzeichen können eingefügt werden, wenn es für das Verständnis oder die Übersichtlichkeit erforderlich ist.
Bei alten Drucken werden Satzzeichen im allgemeinen vorlagegemäß wiedergegeben. Auf Ergänzungen wird verzichtet. In der Vorlage durch Virgeln getrennte Wörter werden jedoch durch Spatien getrennt. Wenn es zweckmäßig erscheint, können Virgeln durch Schrägstrich mit nachfolgendem Spatium (/ ) oder durch Komma wiedergegeben werden.

2.
Abschlußpunkte am Ende von Sachtiteln und Zusätzen zum Sachtitel werden weggelassen, wenn sie nicht zugleich Deskriptionszeichen sind. Frage- und Ausrufezeichen werden übernommen.
Sowohl nach einem Abkürzungspunkt als auch nach Weglassungspunkten als letztem Zeichen entfällt der Punkt als Teil des Deskriptionszeichens.

§ 121. Zeichen zwischen den Gruppen d. Beschr.

1.
Vor den Bestandteilen der bibliographischen Beschreibung werden im allgemeinen vorgeschriebene Zeichen (Deskriptionszeichen) gesetzt, jedoch nicht vor dem ersten Bestandteil der 1. sowie der 6. - 8. Gruppe. Vor und nach jedem dieser Zeichen wird ein Spatium gesetzt, ausgenommen sind Punkt und Komma; sie erhalten nur ein Spatium danach. Runde Klammern gelten als ein Deskriptionszeichen: vor der aufgehenden und nach der schließenden Klammer wird daher je ein Spatium gesetzt.
a) Doppelpunkte der Vorlage, z. B. in Formeln oder als Satzzeichen; sie werden vorlagegemäß wiedergegeben;
Anm.1: Folgende Doppelpunkte gelten nicht als Deskriptionszeichen:
b) Doppelpunkte nach Personen- und Körperschaftsnamen bei Titeln in Ansetzungsform in den Fußnoten; sie erhalten nur ein Spatium danach;
c) Doppelpunkte nach den einleitenden Wendungen in den Fußnoten; sie erhalten nur ein Spatium danach.
Nebeneintragungs- und Verweisungsvermerken ohne Spatium davor.)
Anm.2: Die Interpunktionszeichen in den für die Einordnung notwendigen Angaben (vgl. §§ 175 - 180) werden mit den üblichen Spatien gesetzt. (Z. B. Doppelpunkt im Kopf und in den Nebeneintragungs- und Verweisungsvermerken und Semikolon in

2.
Die in § 114,,a genannten Gruppen der bibliographischen Beschreibung werden durch folgende Deskriptionszeichen getrennt:
a) Vor der Ausgabebezeichnung steht Punkt, Spatium, Gedankenstrich, Spatium (. - ); vor der Ausgabezeichnung zur gesamten Vorlage steht bei Sammlungen und begrenzten Sammelwerken nach den Angaben für das beigefügte Werk Punkt, Spatium (. ).
b) Vor dem Erscheinungsvermerk steht Punkt, Spatium, Gedankenstrich, Spatium (. - ).
Anm.1: Beginnt der Erscheinungsvermerk gemäß § 119,,3,a auf neuer Zeile, so wird auf das Deskriptionszeichen verzichtet.
Anm.2: Zur Angabe von Erscheinungsjahren unmittelbar nach einer Bandzählung und/oder einem Berichtsjahr vgl. § 168,,7.
c) Vor dem Kollationsvermerk steht Punkt, Spatium, Gedankenstrich, Spatium (. - ).
d) Vor der Gesamttitelangabe steht Punkt, Spatium, Gedankenstrich, Spatium (. - ). Jede Gesamttitelangabe wird in runde Klammern ohne abschließenden Punkt gesetzt.
Anm.: Fehlt eine Gesamttitelangabe oder beginnt die Gesamttitelangabe gemäß § 119,,3,b auf neuer Zeile, so wird auf Punkt, Spatium, Gedankenstrich, Spatium verzichtet.
e) Vor der Gruppe "ISBN bzw. ISSN und Key title, Reportnummer, Normnummer und dgl." steht kein Deskriptionszeichen. Die Gruppe endet ohne abschließenden Punkt.
f) Vor der ersten Bandaufführung steht kein Deskriptionszeichen.

§ 122. Zeichen innerhalb der Gruppen der Beschr.

Innerhalb der Gruppen sind folgende Deskriptionszeichen zu setzen:
a) Vor jedem Parallelsachtitel steht Spatium, Gleichheitszeichen, Spatium ( = ).
b) Vor dem ersten Zusatz zu einem Sachtitel steht Spatium, Doppelpunkt, Spatium ( : ); vor jedem weiteren Zusatz zu demselben Sachtitel steht Spatium, Semikolon, Spatium ( ; ); vor dem ersten Zusatz zur gesamten Vorlage steht bei Sammlungen und begrenzten Sammelwerken nach den Angaben für das beigefügte Werk Punkt, Spatium (. ).
c) Vor der Angabe jeder Unterreihe oder fortlaufenden Beilage nach der Sachtitel- und Verfasserangabe eines fortlaufenden Sammelwerkes steht Punkt, Spatium (. ).
Sind die Unterreihen oder fortlaufenden Beilagen hierarchisch gegliedert, so steht vor jeder Gliederungseinheit Punkt, Spatium (. ).
Zwischen der Ziffern- oder Buchstabenzählung und der sachlichen Benennung einer Unterreihe steht Komma, Spatium (, ).
Vor parallelen Angaben zu Unterreihen oder fortlaufenden Beilagen steht Spatium, Gleichheitszeichen, Spatium ( = ).
Anm.: Zur Zeichensetzung in der Gesamttitelangabe vgl. § 154..
d) Vor dem ersten Wort der Verfasserangabe steht Spatium, Schrägstrich, Spatium ( / ).
Eine Ausgabebezeichnung zum Titel des besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten Werkes wird im Anschluß an die Verfasserangabe dieses Werkes nach Komma, Spatium (, ) angegeben.
e) Vor dem Titel des beigefügten Werkes steht Punkt, Spatium.
Vor dem ersten Wort der Verfasserangabe zur gesamten Vorlage steht (nach den Angaben für das beigefügte Werk) Punkt, Spatium (. ), und zwar auch dann, wenn vorher ein Zusatz zur gesamten Vorlage anzugeben ist.
f) Vor den in Verbindung mit der Ausgabebezeichnung genannten Personen oder Körperschaften steht Spatium, Schrägstrich, Spatium ( / ).
g) Vor dem Verleger bzw. Drucker steht Spatium, Doppelpunkt, Spatium ( : ), vor dem Erscheinungsjahr steht Komma, Spatium (, ). Die Angabe von Druckort und Drucker wird in runde Klammern eingeschlossen.
Anm.: Bei Anwendung der allgemeinen Anmerkung zum Erscheinungsvermerk steht zwischen mehreren Verlags- bzw. Druckorten, gegebenenfalls einschließlich zugehöriger Verleger bzw. Drucker, Spatium, Semikolon, Spatium ( ; ).
h) Vor der Illustrationsangabe steht Spatium, Doppelpunkt, Spatium ( : ).
ha) Vor der Formatangabe steht Spatium, Semikolon, Spatium ( ; ).
i) Vor der Angabe von Begleitmaterial steht Spatium, Pluszeichen, Spatium ( + ).
j) Vor jeder weiteren Fußnote steht Punkt, Spatium, Gedankenstrich, Spatium (. - ).
Anm.: Beginnen jede Fußnote bzw. jeweils mehrere zusammengehörende Fußnoten gemäß § 119,,3,c auf neuer Zeile, so wird auf Punkt, Spatium, Gedankenstrich verzichtet.
k) Vor der Angabe des Key title steht Spatium, Gleichheitszeichen, Spatium ( = ).
l) Vor jeder Bandaufführung, die auf gleicher Zeile an die vorhergehende angeschlossen wird, steht Spatium, Gedankenstrich, Spatium ( - ).
Anm.: Beginnt die folgende Bandaufführung gemäß § 119,,3,d auf neuer Zeile, so wird auf Spatium, Gedankenstrich verzichtet.
m) Bei alten Drucken kann die Zeilenbrechung der Vorlage in der Sachtitel- und Verfasserangabe sowie in der Ausgabebezeichnung durch zwei Senkrechtstriche mit nachfolgendem Spatium (|| ) gekennzeichnet werden. Liegt die Zeilenberechung innerhalb eines Wortes, so werden zwei Senkrechtstriche ohne nachfolgendes Spatium (||) zur Kennzeichnung verwendet.
Sind Senkrechtstriche nicht verwendbar oder darstellbar, so werden sie durch Schrägstriche ersetzt.
Anm: Die Zeilenbrechung der Vorlage kann bei alten Drucken auch für den Erscheinungsvermerk angegeben werden, wenn dieser gemäß den §§ 143,,5 und 162,4,a zusätzlich als Fußnote angegeben wird.
Anm.1: Zur Angabe weiterer Deskriptionszeichen innerhalb der einzelnen Gruppen der bibliographischen Beschreibung vgl. die Regeln für diese Gruppen.
Anm.2: Wird zu Beginn einer Gruppe nicht deren erster Bestandteil angegeben, so entfällt das vorgeschriebene einleitende Deskriptionszeichen vor dem an erster Stelle aufzuführenden Bestandteil; es wird nur das Einleitungszeichen der Gruppe gesetzt (vgl. auch § 168,,7).

2.6.1.3 Weglassungen, §123

§ 123. Weglassungen

1.
Weglassungen gegenüber der Vorlage werden in Sachtiteln durch drei Punkte (...) gekennzeichnet. In anderen Teilen der bibliographischen Beschreibung werden Weglassungen gekennzeichnet, wenn es für das Verständnis erforderlich ist.
Die drei Punkte für eine Weglassung werden auch nach einem Abkürzungspunkt gesetzt.
.
Anm.1: Zur Weglassung von Teilen sehr langer Sachtitel vgl. § 128,,1
Anm.2: Zur Weglassung von auf der Haupttitelseite genannten Titeln beigefügter Werke vgl. § 126,,4; von Titeln enthaltener Werke vgl. § 162,,8,a; von Paralleltiteln vgl. § 126,,2.
Anm.3: Zur Weglassung von Zusätzen zum Sachtitel vgl. § 134,,2; § 134,,4 und 5; § 155,,5; § 158,,2.
Anm.4: Zu Weglassungen in der Verfasserangabe vgl. § 136,,2 und 3; § 138,,1 und 3; § 139..
Anm.5: Zur Weglassung von eingedruckten Beigabenvermerken vgl. § 152,,3.
Anm.6: Zu Weglassungen im Erscheinungsvermerk vgl. §§ 143 - 149.

2.
Motti, Segensformeln und andere Angaben (z. B. Widmungen), die für die Erschließung der Vorlage nicht notwendig sind, werden ohne Kennzeichnung weggelassen.

3.
Weglassungszeichen der Vorlage in Form von Punkten, Gedankenstrichen, Sternchen u. a. werden übernommen, wenn es für das Verständnis erforderlich ist. Sie werden immer durch drei Punkte (...) wiedergegeben.

2.6.1.4 Ziffern und Zahlen, §124

§ 124. Ziffern und Zahlen

1.
Ziffern jeder Art, Zahlzeichen (z. B. Sternchen) und bestimmte Zahlwörter werden im allgemeinen durch arabische Ziffern wiedergegeben.
Zahlwörter und römische Ziffern werden jedoch in Sachtiteln, sachlichen Benennungen, Zusätzen zu Sachtiteln und sachlichen Benennungen sowie in Namen und Formeln in der Form der Vorlage übernommen. Bei alten Drucken gilt diese Bestimmung zusätzlich für die gesamte Verfasserangabe und die Ausgabebezeichnung.
Anm.1: Zur Behandlung von römischen Ziffern in der Umfangsangabe vgl. § 151,,1 und 5, in der Gesamttitelangabe bei Unterreihen, fortlaufenden Beilagen bzw. Abteilungen vgl. § 155,,4, bei der Ansetzung von Unterreihen bzw. fortlaufenden Beilagen vgl. §§ 503,,5,a und 503,6.
Anm.2: Zur Behandlung von Ziffern in Ordnungshilfen vgl. §§ 337,,1 und 2; 341,1 (Personennamen), § 423 (Körperschaftsnamen), § 656,,2 (Einheitssachtitel bei Verfassungen von Gebietskörperschaften) und § 658,,2 (Formalsachtitel bei völkerrechtlichen Verträgen).

2.
Ordnungszahlen werden im allgemeinen nach der Vorlage wiedergegeben. Hochgestellte kleine Buchstaben bei Ordnungszahlen werden im Sachtitel auf gleicher Zeile wiedergegeben, an anderen Stellen durch Punkt ersetzt.

2.6.1.5 Abkürzungen, §125

§ 125. Abkürzungen

1.
In der bibliographischen Beschreibung werden im allgemeinen abgekürzt
a) die in Anlage 4 genannten, in der bibliographischen Beschreibung häufig vorkommenden Wörter, sofern die Abkürzungen nicht zu Mißverständnissen führen können,
b) die Sprachbezeichnungen gemäß Anlage 1,
c) die Bundesstaaten der USA gemäß Anlage 8.

2.
Die Abkürzungen erhalten im allgemeinen einen Abkürzungspunkt. Nach Abkürzungen der Maße, Gewichte, Münz- und Währungsbezeichnungen entfällt jedoch der Abkürzungspunkt. Folgen von Initialen und ähnliche Buchstabenfolgen werden gemäß den Ansetzungsbestimmungen von § 202,,3 geschrieben.

3.
In der bibliographischen Beschreibung werden jedoch nicht abgekürzt
a) Wörter in Sachtiteln und sachlichen Benennungen,
b) Wörter in Zusätzen zu Sachtiteln und sachlichen Benennungen,
c) Personennamen, ausgenommen Adelstitel,
d) zu Sachtiteln zu ergänzende und in der Verfasserangabe aufzuführende Körperschaftsnamen,
e) alle Wörter in Verfasserangaben und Ausgabebezeichnungen bei alten Drucken.

4.
Abgekürzte Wörter der Vorlage werden im allgemeinen in der vorliegenden Form übernommen. Für die Wiedergabe mehrerer aufeinander folgender Abkürzungen gelten die Ansetzungsbestimmungen von § 202,,1 und 2.

2.6.2 Die einzelnen Teile der bibliographischen Beschreibung, §126-152;152a;153-163;163a;164-165;165a;166- 174

2.6.2.1 Sachtitel- und Verfasserangabe, §126-140

2.6.2.1.1 Bestimmungen zur Sachtitel und Verfasserangabe insgesamt, §126

§ 126. Allg. Bestimm. zu. Sachtitel- u. Verf-ang

1.
Im allgemeinen werden Hauptsachtitel, Zusätze zum Hauptsachtitel und Verfasserangabe in dieser Reihenfolge angegeben.

2.
Auf der Haupttitelseite genannte Paralleltitel werden nach dem Hauptsachtitel angegeben bzw. nach den Zusätzen zum Hauptsachtitel, mehrere Paralleltitel in der Reihenfolge der Vorlage.
Es werden angegeben:
a) der besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte Paralleltitel;
b) unter den weiteren gegebenenfalls einer in deutscher Sprache;
c) gegebenenfalls weitere Paralleltitel, unter denen gemäß den § 705 und/oder § 707 eine Nebeneintragung gemacht wird.
Weggelassene Paralleltitel werden nicht gekennzeichnet.
Hauptsachtitel und alle verkürzten Parallelsachtitel der Vorlage (vgl. § 28,55) werden zusammen wie ein Sachtitel angegeben.
Die Angabe von Paralleltiteln wird auf Parallelsachtitel und zu ergänzende Urheber beschränkt.
Anm.1: Zur Angabe nicht auf der Haupttitelseite genannter Paralleltitel vgl. § 162,,1.
Anm.2: Zur Angabe von Urhebern, die zu Parallelsachtiteln zu ergänzen sind, vgl. Ziffer 6.
Anm.3: Zu Nebeneintragungen unter Parallelsachtiteln vgl. § 705 und § 707..
Beispiele
Vorlage:
D a s S c h w e i z e r B u c h
Bibliographisches Bulletin der Schweiz. Landesbibliothek in Bern
L e L i v r e s u i s s e
Bulletin bibliographique de la Bibliothèque nationale suisse à Berne
I l L i b r o s v i z z e r o
Bollettino bibliografico della Biblioteca nazionale svizzera a Berna
Wiedergabe:
Das SchweizerBuch : bibliographisches Bulletin der Schweiz. Landesbibliothek in Bern = Le livre suisse
Vorlage:
Anthony Riley Wilson
Medical Dictionary - Dictionnaire médical
Dizionario medico - Medizinisches Wörterbuch
Wiedergabe:
Medical dictionary = Dictionnaire médical = Medizinisches Wörterbuch / Anthony Riley Wilson

3.
Angaben von Unterreihen bzw. fortlaufenden Beilagen, die nach § 111,,1 oder 2 bzw. § 112,,1 mit dem fortlaufenden Sammelwerk jeweils eine eigene Einheitsaufnahme erhalten, werden nach dem Hauptsachtitel, gegebenenfalls auch nach Paralleltiteln und/oder der Verfasserangabe aufgeführt (vgl. auch § 135)).
Anm.: Zur Angabe von Unterreihen und fortlaufenden Beilagen, die keine eigene Einheitsaufnahme mit dem fortlaufenden Sammelwerk erhalten, sowie von Abteilungen mehrbändiger begrenzter Werke vgl. § 167,,2 und 3.

4.
Von den auf der Haupttitelseite genannten Titeln beigefügter Werke wird einer nach den Angaben des für die Haupteintragung maßgeblichen Werkes angegeben. Für jedes Werk gelten gesondert die Bestimmungen des Abschnittes 2.6.2.1. Bei Sammelwerken werden insgesamt zwei Titel, bei Sammlungen insgesamt zwei Sachtitel angegeben.
Weggelassene, auf der Haupttitelseite genannte Titel bzw. Sachtitel beigefügter Werke werden durch "[u.a.]" angedeutet.
Anm.1: Zur Angabe von Titeln beigefügter Werke, die nicht auf der Haupttitelseite genannt sind, sowie von Titeln enthaltener Werke vgl. § 162,,8,a.
Anm.2: Zum Verzicht auf die Angabe beigefügter und enthaltener Werke in Bandaufführungen vgl. § 166,,4.

5.
Zur gesamten Vorlage gehörende Zusätze und Verfasserangaben werden nach der Aufführung des beigefügten Werkes, gegebenenfalls mit einem erläuternden Zusatz, angegeben.

6.
Zum Hauptsachtitel, zu einem Parallelsachtitel oder zum Sachtitel eines beigefügten Werkes zu ergänzende Urheber werden ohne einleitende Wendung, jedoch in der Form der Vorlage, unmittelbar an den betreffenden Sachtitel, getrennt durch Spatium, Schrägstrich, Spatium ( / ) angeschlossen.
Ist ein Teil des Körperschaftsnamens im betreffenden Sachtitel enthalten und ein anderer Teil oder der Name einer übergeordneten Körperschaft noch zu ergänzen, so wird dieser Teil bzw. dieser Name nur angegeben, wenn er zur ausreichenden Benennung erforderlich ist.

2.6.2.1.2 Sachtitelangabe, §127-133

§ 127. Wiedergabe der Sachtitel

Hauptsachtitel, Sachtitel des beigefügten Werkes und jeweils zugehörende Parallelsachtitel werden im allgemeinen in der Form der Vorlage unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 115 - 126 wiedergegeben.

§ 128. Sachtitelangabe

1.
Teile von sehr langen Sachtiteln, die nach § 502,,2 für die Ansetzung unberücksichtigt bleiben, werden im allgemeinen weggelassen. Stehen sie am Ende und enthalten sie eine wesentliche Sachaussage, so werden sie jedoch abgetrennt und als Zusatz zum Sachtitel behandelt.
Alternativsachtitel(vgl. § 20,44) werden als Teil des Sachtitels angegeben.
Beispiele
Vorlage:
Wunderbare Reise zu Wasser und zu Lande und lustige
Abenteuer des Freiherrn von Münchhausen, wie er dieselben
bei der Flasche im Zirkel seiner Freunde zu erzählen pflegte
Wiedergabe:
Wunderbare Reise zu Wasser und zu Lande und lustige
Abenteuer des Freiherrn von Münchhausen ...
Aber:
Vorlage:
Das sogenannte Spätempyem nach Pneumonektomie beim
Bronchialkarzinom unter besonderer Berücksichtigung des
Krankengutes der Chirurgischen Universitätsklinik von 1956 -
1957
Wiedergabe:
Das sogenannte Spätempyem nach Pneumonektomie beim
Bronchialkarzinom : unter besonderer Berücksichtigung des
Krankengutes der Chirurgischen Universitätsklinik von 1956 -
1957
Vorlage:
Don Juan oder Die Liebe zur Geometrie
Wiedergabe:
Don Juan oder die Liebe zur Geometrie
Vorlage:
Reise in die Barbarey oder Briefe aus Alt-Numidien
geschrieben in den Jahren 1785 und 1786 über die Religion,
Sitten und Gebräuche der Mauren und Bedouin-Araber
Wiedergabe:
Reise in die Barbarey oder Briefe aus Alt-Numidien :
geschrieben in den Jahren 1785 und 1786 über die Religion,
Sitten und Gebräuche der Mauren und Bedouin-Araber

2.
Enthält der Sachtitel grammatisch mit diesem verbundene Namen von Personen oder Körperschaften, die Verfasser bzw. Urheber oder sonstige beteiligte Personen bzw. Körperschaften sind, so werden sie als Bestandteil des Sachtitels angegeben.
Anm.1: Sind die Namen von Personen oder Körperschaften durch "von" bzw. eine partizipale Wendung wie z. B. "herausgegeben von" oder eine fremdsprachige Entsprechung angeschlossen, so gelten sie nicht als grammatisch verbunden.
Anm.2: Zur Behandlung zu ergänzender Urheber vgl. § 126,,6; zur Behandlung von im Sachtitel genannten Personen und Körperschaften in der Verfasserangabe vgl. § 136,,2.
Anm.3: Zur Ansetzung des Sachtitels in solchen Fällen vgl. auch § 502,,3 und 4.
Beispiele
VorlageGoethes Faust
Wiedergabe: Goethes Faust
VorlageSchillers Dramen
Wiedergabe: Schillers Dramen
VorlageHeine Lesebuch
Wiedergabe: Heine-Lesebuch
VorlageDie Briefe Goethes
Wiedergabe: Die Briefe Goethes
VorlageThe Complete Works of Charles Dickens
Wiedergabe: The complete works of Charles Dickens
VorlageMémoires de Louis XIV
Wiedergabe: Mémoires de Louis XIV
VorlageSHAKESPEARE
Das Schönste aus seinem Werk
Wiedergabe: Shakespeare : das Schönste aus seinem Werk
VorlageLachen mit Paul Simmel
Wiedergabe: Lachen mit Paul Simmel
VorlageDie Briefe Goethes an Schiller
Wiedergabe: Die Briefe Goethes an Schiller
VorlageAus Shakespeares bunter Theaterwelt
Wiedergabe: Aus Shakespeares bunter Theaterwelt
VorlageVDI-Zeitschrift
Wiedergabe: VDI-Zeitschrift
VorlageJAHRBUCH DER DEUTSCHEN BÜCHEREI
Wiedergabe: Jahrbuch der Deutschen Bücherei
VorlageKnaurs Buch der modernen Physik
Wiedergabe: Knaurs Buch der modernen Physik
VorlageHarry Valériens Sport-Report
Rückseite der Haupttitelseite: Herausgeber Harry
Valérien
Wiedergabe: Harry Valériens Sport-Report
Aber:
Vorlage: Heinrich Böll Werke
Wiedergabe: Werke / Heinrich Böll
VorlageDie Lederstrumpf Erzählungen
von James Fenimore Cooper
Wiedergabe: Die Lederstrumpf-Erzählungen / von James Fenimore
Cooper
VorlageSchriftenreihe,
herausgegeben vom Institut zur Förderung der
Israelitischen Literatur
Wiedergabe: Schriftenreihe / Institut zur Förderung der
Israelitischen Literatur

3.
Sind die Sachtitel zweier oder mehrerer Werke verbunden genannt, so wird das Ganze als ein Sachtitel angegeben.
Beispiele
Macbeth and Hamlet
König Lear, Macbeth und Hamlet
Nibelungenlied und Gudrunepos
Aber:
Hamlet. Macbeth

4.
Sind als sachliche Benennung eines Werkes lediglich literarische Gattungsbegriffe genannt, so wird das Ganze, unabhängig von der Zeichensetzung der Vorlage, als ein Sachtitel angegeben.
Anm.: Die Gattungsbegriffe werden stets durch Komma getrennt.
Beispiele
Märchen, Sagen, Novellen
Sprichwörter, Sentenzen

5.
Sind als sachliche Benennung eines Werkes mehrere grammatisch gleiche Wörter durch abschließende Satzzeichen getrennt in der Vorlage genannt oder sind zur Verdeutlichung der Sachaussage innerhalb der sachlichen Benennung solche Satzzeichen angegeben, so wird, unabhängig von den Satzzeichen, das Ganze als ein Sachtitel angegeben.
Beispiele
Wie? Warum? Wieso?
Rechnen! Schreiben! Lesen!
Ein gemeinsames Problem? Nein!

6.
Mehrere grammatisch verbundene Angaben zur sachlichen Benennung eines Werkes werden im allgemeinen als ein Sachtitel angegeben, und zwar auch dann, wenn sie auf mehreren Zeilen nicht fortlaufend geschrieben und/oder typographisch voneinander abgehoben sind. Als grammatisch verbunden gelten auch Angaben in Form appositioneller Gefüge und verkürzte Sätze.
Beispiele
Vorlage:Festschrift
[Graphik]
25 Jahre
Realschule Völklingen
16. - 19. Juli 1982
Wiedergabe: Festschrift 25 Jahre Realschule Völklingen : 16. - 19.
Juli 1982
Vorlage
DAS FRÄULEIN VON SCUDERI und andere
Erzählungen
Wiedergabe: Das Fräulein von Scuderi und andere Erzählungen
Vorlage
DER BAYERISCHE BAUERNSTAND
vom 9. bis zum 13. Jahrhundert
Wiedergabe: Der bayerische Bauernstand vom 9. bis zum 13.
Jahrhundert
Vorlage: GRUNDRISS
Landeskulturrecht
Wiedergabe: Grundriß Landeskulturrecht
Vorlage
HOMBURG
650 JAHRE STADT
1330 - 1980
Wiedergabe: Homburg 650 Jahre Stadt : 1330 - 1980
Als ein Sachtitel werden auch andere Angaben behandelt, die auf einer Zeile bzw. auf mehreren Zeilen fortlaufend geschrieben und typographisch nicht voneinander abgehoben sind.
Beispiele
Vorlage
DIN Taschenbuch
Wiedergabe: DIN-Taschenbuch
Vorlage
University of California: Publications in History
Wiedergabe: University of California publications in history
Aber:
Vorlage: United States Catholic Historical Society
MONOGRAPH SERIES
Wiedergabe: Monograph series / United States Catholic Historical
Society
Jahres- und Datumsangaben (z. B. 1882 - 1982; vom 29.5. - 1.6.1981) am Anfang oder Schluß sowie Angaben in bildlichen oder graphischen Darstellungen gelten jedoch nicht als Sachtitel bzw. als dessen Bestandteile, es sei denn, sie sind ein wesentlicher Teil der Sachaussage. Desgleichen werden Zusätze, die durch "mit", "nebst", "anläßlich", "aus Anlaß" oder entsprechende fremdsprachige Wendungen eingeleitet werden, nach Möglichkeit nicht als Teil des Sachtitels angegeben.
Beispiele
Vorlage
1608 - 1983
Festschrift zur 375-Jahrfeier des Ortes Naßweiler
Wiedergabe: Festschrift zur 375-Jahrfeier des Ortes Naßweiler :
1608 - 1983
Vorlage
Jugendarbeitsschutzgesetz
vom 9.8.1960
Wiedergabe: Jugendarbeitsschutzgesetz : vom 9.8.1960
Vorlage
[Angaben in einem vergrößerten Briefmarkenstempel:]
SPIESEN-ELVERSBERG 1
25 [Gra- -5. - 6.1982
Jahre phik] Verein der
Briefmarkensammler
Jubiläums- 6683 Briefmarkenschau
[Angaben außerhalb des Stempels:]
Festschrift und Programm
zur
Jubiläums-Briefmarken-Ausstellung
5. und 6. Juni 1982 Glückaufhalle
Wiedergabe: Festschrift und Programm zur Jubiläums-Briefmarken-
Ausstellung : 5. und 6. Juni 1982 ; Spiesen-
Elversberg 1; 25 Jahre Verein der
Briefmarkensammler
Vorlage
B e r n h a r d C u l l m a n n
G e d e n k a u s s t e l l u n g
aus Anlaß seines achtzigsten Geburtstages
vom 3. bis 9. April 1983
Wiedergabe: Bernhard-Cullmann-Gedenkausstellung : aus Anlaß
seines achtzigsten Geburtstages vom 3. bis 9. April
1983
Aber:
Vorlage: 1914
LES PSYCHOSES
DE
GUERRE ?
Wiedergabe: 1914, les psychoses de guerre?
Vorlage
N i e n b u r g 1945
Als der Krieg zu Ende ging
Wiedergabe: Nienburg 1945 : als der Krieg zu Ende ging
Vorlage
Eric Boogerman
FRANKRIJK 1981-1986
Wiedergabe: Frankrijk 1981 - 1986
Angaben, zwischen denen ein Doppelpunkt oder Gedankenstrich steht, gelten im allgemeinen als Sachtitel und Zusatz zum Sachtitel. Solche Angaben gelten jedoch als ein Sachtitel, wenn die erste Angabe allein keine ausreichende sachliche Benennung ergibt.
Im Zweifelsfall gelten sie als ein Sachtitel.
Beispiele
Vorlage
THE QUICKENING SEED:
DEATH IN THE SERMONS OF JOHN DONNE
Wiedergabe: The quickening seed : death in the sermons of John
Donne
Vorlage
Staatliche Öffentlichkeitsarbeit -
Erfahrungen und Erfordernisse
Wiedergabe: Staatliche Öffentlichkeitsarbeit : Erfahrungen und
Erfordernisse
Aber:
Vorlage: Beruf:
Allgemeinarzt
Wiedergabe: Beruf: Allgemeinarzt
Vorlage
Test, Diagnose, Therapie:
Englisch als Fremdsprache
Wiedergabe: Test, Diagnose, Therapie: Englisch als Fremdsprache
Vorlage
Un républicain méconnu:
MARTIN - BERNARD
1808 - 1883
Wiedergabe:Un républicain méconnu: Martin-Bernard : 1808 - 1883
Wörter und Sätze am Anfang des Sachtitels, die die eigentliche Sachaussage nur ankündigen oder einleiten, werden als Bestandteil des Sachtitels angegeben.
Anm.: Zur Ansetzung dieser Wörter und Sätze vgl. § 501,,2; zu Nebeneintragungen ohne diese Bestandteile vgl. § 714,,3.
Beispiele

7.
Bandangabe im Sachtitel. Eine im Sachtitel enthaltene Bandangabe (bestehend aus Bandbezeichnung und/oder Bandzählung), die nach § 502,,1 für die Ansetzung unberücksichtigt bleibt, wird im allgemeinen weggelassen.
Eine Bandbezeichnung wird jedoch beibehalten zur Vermeidung von sprachlichen Härten oder sachlichen Unklarheiten.
Anm.: Zur Bandangabe in Bandaufführungen vgl. die ńń 166,2 und 168.
Beispiele
Vorlage: Bericht Nr. 5 der Kommission
zur Untersuchung der Jugendkriminalität
Wiedergabe: Bericht ... der Kommission zur Untersuchung der
Jugendkriminalität
Vorlage: Bericht über das 59. Geschäftsjahr
Wiedergabe:Bericht über das ... Geschäftsjahr
Vorlage: 5. Jahrgang der Medizinischen Wochenschrift
Wiedergabe:... Jahrgang der Medizinischen Wochenschrift
Vorlage:Scriptorum rerum Bohemicarum tomus primus
Wiedergabe:Scriptorum rerum Bohemicarum tomus ...

8.
Wörter am Anfang oder Ende des Sachtitels, die nur den Umfang eines Werkes nach Bänden, seine Einteilung oder sein Verhältnis zu anderen Teilen desselben Werkes angeben und die nach § 502,,1 für die Ansetzung unberücksichtigt bleiben, werden im allgemeinen als Bestandteile des Sachtitels angegeben. Sie werden jedoch abgetrennt und als Zusatz zum Sachtitel behandelt, wenn sie am Ende des Sachtitels stehen und sich durch die Abtrennung der Kasus der grammatisch abhängigen Wörter des verbleibenden Sachtitels nicht ändert.
Beispiele
Aber:
Vorlage: Sieben Büchlein Über den wahrhafftigen Glauben
Wiedergabe: Sieben Büchlein über den wahrhafftigen Glauben
Vorlage: Monumentorum Italiae quae a Christianis posita sunt
libri IV
Wiedergabe: Monumentorum Italiae quae a Christianis posita sunt
libri IV
Vorlage:Continuatio Bullarii Romani
Wiedergabe:Continuatio Bullarii Romani
Vorlage:Werke in vier Bänden
Wiedergabe:Werke : in vier Bänden
Vorlage:De amissa decendi ratione & quomodo ea
recuperanda sit libri duo
Wiedergabe:De amissa decendi ratione & quomodo ea
recuperanda sit : libri duo"

§ 129. Abweich. HST geg. d. Ans.form

Weicht der Hauptsachtitel von der Ansetzungsform ab, so werden die abweichenden Ansetzungsformen - falls die Wörter, die keine Ansetzungsform benötigen, überwiegen - im allgemeinen jeweils nach dem betreffenden Bestandteil im Hauptsachtitel in eckigen Klammern eingefügt.
Das gilt für folgende Fälle:
a) typographische Besonderheiten, Druckfehler, falsche Schreibung (vgl. §§ 117,,1 und 2; 205,2 und 3);
b) Buchstaben aus nichtlateinischen Alphabeten in Fachwörtern und Formeln (vgl. §§ 206,,1; 207,1);
c) Schreibung einer Wortzusammensetzung in einem Wort statt in mehreren Wörtern (vgl. §§ 204,,2; 208,2);
d) Wörter, deren Schreibweise schwankt, sofern sie unter einer Form vereinheitlicht werden (vgl. § 205,,1).
Die Einfügung der Ansetzungsformen für Wortzusammensetzungen, deren Teile gemäß § 204,,1 und 2 mit bzw. ohne Bindestrich angesetzt werden, entfällt jedoch (vgl. § 117,,4).
Beispiele
Vmständliche [Umständliche] Protokollarien des VVormser [Wormser] Reichstags ...
Der Risenkavalier [Rosenkavalier]
The boyscout [boy scout] in our time
Centralblatt [Zentralblatt] für Bibliothekswesen

§ 130. Ansetzungssachtitel

Überwiegen die Wörter, die eine Ansetzungsform benötigen, oder ist für die Ansetzungsform eine Kasusänderung erforderlich, so wird dem vorliegenden Hauptsachtitel anstelle der Einfügung abweichender Ansetzungsformen ein Ansetzungssachtitel in eckigen Klammern vorangestellt.
Bei Hauptsachtiteln, die mit zwei oder mehreren Ordnungsgruppen angesetzt werden, wird stets ein Ansetzungssachtitel gebildet.
Anm.1: Zur Ansetzungsform von Sachtiteln vgl. die §§ 201 - 208 und 501 - 503.
Anm.2: Zur Angabe des Ansetzungssachtitels in der Einheitsaufnahme vgl. §§ 176 und 177,2.
Beispiele
Vorlage
VVORTHE VND THATEN
Wiedergabe: [Worthe und Thaten] VVorthe Vnd Thaten
Vorlage
g-Globulin
Wiedergabe: [Gamma-Globulin] g-Globulin
Vorlage
Monumentorum Italiae quae a Christianis posita sunt
libri IV
Wiedergabe: [Monumenta Italiae quae a Christianis posita sunt]
Monumentorum Italiae quae a Christianis posita sunt
libri IV
Vorlage
Continuatio Bullarii Romani
Wiedergabe: [Bullarium Romanum] Continuatio Bullarii Romani
Vorlage
Münchener Theologische Studien. Reihe A: Patristik
Wiedergabe: [Münchener theologische Studien / A] Münchener
theologische Studien. Reihe A, Patristik
Vorlage
Sonderbände zur Strahlentherapie
Wiedergabe: [Strahlentherapie / Sonderbände] Sonderbände zur
Strahlentherapie

§ 131. Weglass., Apostr. im HST

1.
Werden gemäß § 502 für die Ansetzungsform des Hauptsachtitels am Anfang stehende Bestandteile nur weggelassen und wird dadurch eine Kasusänderung der folgenden Bestandteile nicht erforderlich, so wird im allgemeinen ebenfalls ein Ansetzungssachtitel gebildet. Es können aber auch die wegzulassenden Bestandteile bzw. der Beginn des zu ordnenden Sachtitels gekennzeichnet werden.
Beispiele
Vorlage: Sieben Büchlein Über den wahrhafftigen Glauben
Wiedergabe: [Über den wahrhafftigen Glauben] Sieben Büchlein über den wahrhafftigen Glauben
oder:
¬Sieben Büchlein¬ Über den wahrhafftigen Glauben
oder
Sieben Büchlein Über den wahrhafftigen Glauben
Vorlage: GOETHES FAUST
Wiedergabe: [Faust] Goethes Faust
oder:
¬Goethes¬ Faust
oder: Goethes Faust

2.
Bei apostrophierten oder mit dem folgenden Wort durch Bindestrich verbundenen Artikeln, die am Anfang einer Ordnungsgruppe bei der Ordnung übergangen werden, wird nach dem Apostroph bzw. Bindestrich ein Spatium gesetzt (vgl. § 203,,3).
Beispiele
L' Europe
al- Qahira

3 entf..
Bei Eigennamen, Körperschaftsnamen und geographischen Namen mit Präfixen und Verwandtschaftsbezeichnungen, die gemäß § 314;; § 316 und § 208,,3 mit dem zugehörigen Namensbestandteil ein Ordnungswort bilden, werden die Spatien der Vorlage gemäß § 117,,4 weggelassen und dabei die Anfangsbuchstaben eines jeden Präfixes bzw. der Verwandtschaftsbezeichnung groß geschrieben.
Beispiele
Vorlage
Jean de La Fontaine und seine Fabeln
Wiedergabe: Jean de LaFontaine und seine Fabeln
Anm.entfällt (4. Erg.Lfg.)

1.
Werden gemäß § 502,,1 und 3 für die Ansetzungsform des Hauptsachtitels am Anfang stehende Bestandteile nur weggelassen und wird dadurch eine Kasusänderung der folgenden Bestandteile nicht erforderlich, so wird im allgemeinen ebenfalls ein Ansetzungssachtitel gebildet.
Es können aber auch die wegzulassenden Bestandteile bzw. der Beginn des zu ordnenden Sachtitels gekennzeichnet werden.
Beispiele
Vorlage
Sieben Büchlein Über den wahrhafftigen Glauben
Wiedergabe: [Über den wahrhafftigen Glauben] Sieben Büchlein
über den wahrhafftigen Glauben
oder:
¬Sieben Büchlein¬ Über den wahrhafftigen Glauben
oder:
Sieben Büchlein Ü̲ber den wahrhafftigen Glauben
Vorlage
GOETHES FAUST
Wiedergabe: [Faust] Goethes Faust
oder:
¬Goethes¬ Faust
oder:
G̲oethes Faust

§ 132. Nebensachtitel

Nebensachtitel, die auf der Haupttitelseite genannt sind, werden wie Zusätze zum Sachtitel angegeben.
Anm.: Zur Angabe von Nebentiteln, die nicht auf der Haupttitelseite stehen, vgl. § 162,,2.
Beispiel
Straßenverkehrsordnung : StVO
É

§ 133. Angabe von EST

1.
Einheitssachtitel, die auf der Haupttitelseite neben dem Hauptsachtitel in einer anderen als der Sprache des Hauptsachtitels genannt sind, werden wie Parallelsachtitel angegeben.
Beispiel
Aristotle's poetics = De arte poetica

2.
Sind sie in derselben Sprache genannt, werden sie wie ein Zusatz zum Sachtitel angegeben.
Beispiel
Die Sage von den Nibelungen : Nibelungenlied

3.
Sie werden in der Einheitsaufnahme zusätzlich angegeben
a) im Kopf, wenn ein Werk mit ihnen die Haupteintragung erhält (vgl. § 175,,2 und 3),
b) in den Fußnoten, wenn unter bzw. mit ihnen eine Nebeneintragung gemacht wird (vgl. § 161,,1).

2.6.2.1.3 Zusätze zum Sachtitel, §134

§ 134. Zusätze zum Sachtitel

1.
Zusätze zum Hauptsachtitel, zur sachlichen Benennung der Unterreihe und zum Sachtitel des auf der Haupttitelseite genannten beigefügten Werkes werden im allgemeinen vorlagegemäß übernommen.

2.
Lange Zusätze werden auf die für die Sachaussage erforderlichen Teile gekürzt. Zusätze, auf deren Sachaussage verzichtet werden kann, werden weggelassen.

3.
Nicht auf der Haupttitelseite, aber an anderer Stelle der Vorlage angegebene Zusätze werden übernommen, wenn es für die sachliche Benennung des Werkes erforderlich ist.

4.
Zusätze zu Parallelsachtiteln werden im allgemeinen weggelassen, es sei denn sie liegen in einer bekannteren Sprache als die Zusätze zum Hauptsachtitel vor und sind für das Verständnis von Bedeutung.

5.
Enthält die Vorlage den Sachtitel nur in einer Sprache, die Zusätze aber in verschiedenen Sprachen, so wird im allgemeinen nur der Zusatz in der Sprache des Sachtitels bzw., wenn ein solcher nicht vorliegt, der typographisch hervorgehobene bzw. erstgenannte Zusatz übernommen. Weitere Zusätze werden nur berücksichtigt, wenn sie für das Verständnis von Bedeutung sind.

6.
Im Zusatz zum Sachtitel genannte Verfasserangaben sind Bestandteil des Zusatzes.

7.
Vermerke über textliche Beigaben werden wie Zusätze zum Sachtitel behandelt.
Anm.: Zur Behandlung weiterer Bestandteile als Zusatz zum Sachtitel vgl. §§ 132;; 133,2.
Beispiel
Lehrbuch der Chemie : mit einer Tabelle des periodischen
Systems der Elemente
Anm.: Zu Zusätzen zu Gesamtsachtiteln vgl. § 155,,5.

2.6.2.1.4 Angaben von Unterreihen und fortlaufenden Beilagen, §135

§ 135. Angabe v. Unterreihen u. fortl. Beilagen

1.
Eine Unterreihe (vgl. § 111,,1 und 2) oder fortlaufende Beilage (vgl. § 112,,1) wird im allgemeinen nach der Vorlage angegeben. Zahlwörter und römische Ziffern als Zählungen werden jedoch durch arabische Ziffern ersetzt.
In der Verfasserangabe werden lediglich Personen und Körperschaften angegeben, die eine Nebeneintragung erhalten.
Anm.: Zur Bildung von Ansetzungssachtiteln bei Unterreihen und fortlaufenden Beilagen vgl. § 130..

2.
Sind auf der Haupttitelseite der Vorlage Parallelsachtitel zum Hauptsachtitel und parallele Angaben zu Unterreihen oder fortlaufenden Beilagen genannt, so ist die Reihenfolge für die Angaben im allgemeinen:
Hauptsachtitel, Parallelsachtitel zum Hauptsachtitel, Unterreihe, parallele Angaben zur Unterreihe.
Auf die parallelen Angaben zu Unterreihen oder fortlaufenden Beilagen wird jedoch verzichtet, wenn keine Nebeneintragungen gemacht werden.
Anm.1: Ist ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, ob es sich um den Namen einer untergeordneten Körperschaft oder um die sachliche Benennung einer Unterreihe oder fortlaufenden Beilage handelt, so wird angenommen, daß es sich um die sachliche Benennung handelt.
é
Anm.2: Zur Ansetzung dieser Unterreihen oder fortlaufenden Beilagen vgl. § 503..

2.6.2.1.5 Verfasserangabe, §136-140

§ 136. Verfasserangabe

1.
In der Verfasserangabe werden, unabhängig davon, ob in der Vorlage genannt oder aus anderen Quellen ermittelt, im allgemeinen angeführt:
a) alle Verfasser und Urheber, die eine Haupt- oder Nebeneintragung erhalten,
b) die sonstigen beteiligten Personen und Körperschaften, die eine Nebeneintragung erhalten.
Bei fortlaufenden Sammelwerken wird der besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte Urheber stets angegeben, auch wenn er keine Eintragung erhält.
Anm.1: Zur Angabe von Verfassern, die in Verbindung mit den Angaben zu den Bänden mehrbändiger begrenzter Sammelwerke genannt sind, vgl. § 166,,2, Abs. 2.
Anm.2: Bei alten Drucken kann auf die Ermittlung von Verfassern oder Urhebern sowie auf die Quelle in einer Fußnote hingewiesen werden (vgl. § 162,,3).

2.
Es wird jedoch verzichtet auf die Aufführung von
a) Verfassern und Urhebern, die im Sachtitel oder im Zusatz zum Sachtitel genannt sind (vgl. §§ 128,,2; 134,6),
b) Urhebern, die zum Sachtitel zu ergänzen sind (vgl. § 126,,6),
c) sonstigen beteiligten Personen und Körperschaften, die im Sachtitel, im Zusatz zum Sachtitel oder in der Ausgabebezeichnung genannt sind (vgl. §§ 128,,2; 134,6; 142).

3.
Weitere Verfasser, Urheber und sonstige beteiligte Personen oder Körperschaften werden im allgemeinen nicht angegeben. Sie werden durch drei Punkte angedeutet, wenn eine Person oder Körperschaft mit derselben Funktion angegeben wird.
Bei alten Drucken können jedoch alle auf der Haupttitelseite genannten Verfasser, Urheber und sonstige beteiligte Personen und Körperschaften angegeben werden, auch wenn unter ihnen keine Nebeneintragungen gemacht werden.

4.
Die Reihenfolge richtet sich im allgemeinen nach der Vorlage. Die Angaben der Haupttitelseite haben den Vorrang. Jedoch werden die Verfasser und Urheber vor den sonstigen beteiligten Personen und Körperschaften angegeben, unabhängig davon, welcher Informationsquelle die Angabe entnommen wurde.

§ 137. Vorlageform u. Verfasserangabe

1.
Die Verfasserangabe wird in der Form der Vorlage einschließlich der einführenden und verbindenden Wendungen übernommen. Zu den einführenden Wendungen gehören auch Wendungen wie z. B. "Illustriert von ...", "Mit 20 Fotografien von ..."

2.
Fehlen einführende Wendungen, so wird im allgemeinen auf eine Ergänzung verzichtet.

3.
Teilergänzungen zu Namensformen der Vorlage, abweichende Ansetzungsformen sowie Erklärungen zu Personen- oder Körperschaftsnamen werden nicht eingefügt.
Anm.1: Ansetzungsformen stehen nur im Kopf bzw. in den Nebeneintragungsvermerken.
Anm.2: Handelt es sich um angebliche oder mutmaßliche Verfasser oder um Personen, denen das Werk in der Überlieferung zugeschrieben wird, so wird dies in einer Fußnote erläutert (vgl. § 162,,3).

4.
Enthält der Name einer Person oder Körperschaft Druckfehler oder falsche Schreibungen, so wird im allgemeinen die berichtigte Form in einer Fußnote angegeben, es sei denn, daß sie im Kopf oder im NE-Vermerk angegeben wird (vgl. § 162,,3). Druckfehler in Körperschaftsnamen, die eindeutig sind, wie z. B. nur vertauschte oder fehlende Buchstaben, werden auch in der Verfasserangabe ohne Kennzeichnung berichtigt.

§ 138. Haupttitelseite u. Vf-ang

1.
Von mehreren in der Vorlage genannten Namensformen eines Verfassers, Urhebers oder einer sonstigen beteiligten Person oder Körperschaft wird die auf der Haupttitelseite genannte angegeben, von mehreren auf der Haupttitelseite genannten im allgemeinen die besonders hervorgehobene bzw. erstgenannte bzw. die zum Hauptsachtitel gehörende Namensform.
Sind neben einem scheinbar zusammengesetzten Namen die Namen dieser Personen auch noch einzeln auf der Haupttitelseite genannt, so werden nur diese angegeben; der scheinbar zusammengesetzte Name wird in einer Fußnote angeführt (vgl. § 162,,3).

2.
Ist keine Namensform auf der Haupttitelseite genannt, so wird von mehreren Namensformen der Vorlage die der Ansetzungsform entsprechende angeführt, ist eine solche nicht vorhanden, die vollständigste bzw. die der Sprache des Hauptsachtitels entsprechende.

3.
Ist auf der Haupttitelseite der Name einer Körperschaft sowohl in abgekürzter oder Initialenform als auch in ausgeschriebener Form getrennt genannt, so wird im allgemeinen nur die ausgeschriebene Namensform angegeben.

4.
Ist jedoch der Name der Körperschaft in abgekürzter oder Initialenform im Hauptsachtitel enthalten bzw. zu ihm zu ergänzen und/oder im Zusatz zum Sachtitel enthalten, so wird auf die Angabe der ausgeschriebenen Namensform verzichtet.
Anm.1: Zur Anführung von Körperschaftsnamen in verschiedenen Sprachen, die zu Parallelsachtiteln zu ergänzen sind, vgl. § 126,,6.
Anm.2: Zur Anführung von Namensformen auf der Namenseintragung vgl. § 193..

§ 139. Personalangaben

1.
Personalangaben einschließlich der Adelstitel werden im allgemeinen ohne Kennzeichnung weggelassen.
Sie werden jedoch beibehalten bei Namen von regierenden Fürsten und Mitgliedern regierender Fürstenhäuser (Kaiser, Könige, Prinzen usw.) sowie bei Namen von geistlichen Würdenträgern, sofern diese mit ihrem persönlichen Namen genannt sind. Sie werden ferner beibehalten zur Vermeidung von sprachlichen Härten oder sachlichen Unklarheiten sowie bei alten Drucken.
Bei alten Drucken können sehr umfangreiche Personalangaben gekürzt werden. Die Weglassungen werden durch drei Punkte gekennzeichnet.
Beispiele
Vorlage Wiedergabe
von Prof. Dr. Karl Müller von Karl Müller
par M. Voltaire par Voltaire
(M = Monsieur)
by Lord John Russell by John Russell
von Zar Peter dem Großen wie Vorlage
par Frédéric II Roi de Prusse wie Vorlage
Papst Paul VI wie Vorlage
von Herrn v. Baillet wie Vorlage
par M. de Beausobre wie Vorlage
Préface du Professeur Charles Romain préf. du Professeur Charles
Romain
gehalten vom Außerordentlichen und gehalten vom ...
Bevollmächtigten Botschafter Botschafter... Michail
der UdSSR in der DDR Michail Timofejewitsch
Timofejewitsch Jefremow Jefremow
herausgegeben vom Minister für Wissen-hrsg. vom Minister ...
schaft und Forschung Johannes Rau Johannes Rau
von Frau Bach wie Vorlage
by Mrs. Alfred Barton wie Vorlage
by Lady Gregory wie Vorlage

2.
Angaben über verliehene Orden, die in Verbindung mit den Namen von Körperschaften in der Vorlage enthalten sind, werden ohne Kennzeichnung weggelassen.

§ 140. Personen u. Körp. mit gleicher Funktion

1.
Sind mehrere Personen oder Körperschaften mit gleicher Funktion und ohne verbindende Wendungen genannt, so werden sie durch Spatium, Semikolon, Spatium ( ; ) getrennt; sind sie mit verschiedener Funktion und ohne verbindende Wendungen genannt, so werden sie durch Punkt, Spatium (. ) getrennt.

2.
Vor und zwischen die ohne verbindende Wendungen genannten Stufen des Namens einer Körperschaft wird Komma, Spatium (, ) gesetzt.

2.6.2.2 Ausgabebezeichnung, §141-142

§ 141. Ausgabebezeichnung

1.
Ausgabebezeichnungen (das sind z. B. Bezeichnungen der Auflage oder Ausgabe, Zählungen nach Tausenden, Bezeichnungen wie "anastatischer Nachdruck", "Neudruck", "Faksimile-Ausgabe", "Vorabdruck", "als Manuskript gedruckt", "reprinted", "preprint", "Stand 1. 1. 1972") werden im Wortlaut der Vorlage unter Beachtung der Regeln für Zeichensetzung, Ziffern, Abkürzungen (vgl. §§ 120 - 122; 124 und 125) übernommen. Diese Bestimmung gilt auch für Angaben in CIP- und anderen eingedruckten Kurztitelaufnahmen.
Eine nicht in der Vorlage genannte Ausgabebezeichnung wird nach Möglichkeit ergänzt, nicht jedoch eine 1. Auflage.
Druckzählungen in Ziffernleisten werden nicht als Ausgabebezeichnung bzw. als weiterer Bestandteil der Ausgabebezeichnung angegeben. Bezeichnen solche Druckzählungen unveränderte Nachdrucke, die ein anderes Erscheinungsjahr als der Erstdruck aufweisen, so wird "[Nachdr.]" als Ausgabebezeichnung bzw. als weiterer Bestandteil der Ausgabebezeichnung angegeben.
Besteht eine Ausgabezeichnung aus zwei Aussagen, so werden diese durch Komma, Spatium (, ) getrennt.
Beispiele
Stand 31. 12.73, 2. Aufl.
4. ed., 3. impr.

2.
Ausgabebezeichnungen mit sachlichen und/oder formalen Aussagen (z. B.: Ausgabe für Lehrer, Ausgabe in deutscher Sprache) werden bei fortlaufenden Sammelwerken wie Unterreihen behandelt, wenn durch sie Ausgaben unterschieden werden, die untereinander inhaltliche und/oder sprachliche Unterschiede aufweisen (vgl. §§ 111;; 135; 167).

3.
Eine falsche Ausgabebezeichnung der Vorlage wird durch die richtige ersetzt. Auf die falsche Ausgabebezeichnung wird in einer Fußnote hingewiesen (vgl. § 162,,4).

4.
Von Ausgabebezeichnungen in verschiedenen Sprachen wird nur die in der Sprache des Hauptsachtitels angegeben.

5.
Zur gesamten Vorlage gehörende Ausgabebezeichnungen werden nach den Angaben für das letzte beigefügte Werk aufgeführt, gegebenenfalls mit einem erläuternden Zusatz.

6.
In Verbindung mit der Ausgabebezeichnung genannte Beigaben werden in dieser Verbindung angegeben (z. B.: 4., um e. Notenanh. verm. Ausg.; um zahlr. Ill. erw. Neuausg.).
Anm.: Zur Angabe von Beigaben als Zusatz zum Sachtitel vgl. § 134,,7; in der Illustrationsangabe vgl. § 152,,3.

7.
Auf die Angabe der neben einer Auflagebezeichnung genannten Zählung nach Tausenden wird verzichtet.

8.
Bei Nachdrucken (Reprints) und Faksimile-Ausgaben wird die Ausgabebezeichnung mit Hinweis auf die frühere Ausgabe verkürzt angegeben.
Anm.: Zur Fußnote "Kopie" vgl. § 163aa,1.

9.
Bei Sekundärausgaben wird, gegebenenfalls nach der Ausgabebezeichnung der Primärausgabe, die physische Form (Materialart) der Sekundärausgabe angegeben. Dabei werden Bezeichnungen wie "Mikrofiche-Ausg.", "Mikrofilm-Ausg." und "Blindenhörbuch" verwendet; bei Bedarf können weitere Bezeichnungen festgelegt werden.
Beispiele
2., umgearb. Ausg., [Mikrofiche-Ausg.]
3., erw. Aufl., [Blindenhörbuch]

§ 142. Sonstige beteil. Pers. in d. Ausgabebez.

1.
Eine in Verbindung mit der Ausgabebezeichnung genannte sonstige beteiligte Person wird im allgemeinen nur dann als Bestandteil der Ausgabebezeichnung angegeben, wenn unter dieser Person eine Nebeneintragung gemacht wird.
Bei alten Drucken können jedoch alle in Verbindung mit der Ausgabebezeichnung genannten Personen und Körperschaften als Bestandteil der Ausgabebezeichnung angegeben werden.
Beispiele
Vorlage
3. Auflage
Bearbeitet von A. Müller
Wiedergabe: 3. Aufl. / bearb. von A. Müller
Vorlage
4., von A. Müller völlig umgearbeitete Auflage
Wiedergabe:4., von A. Müller völlig umgearb. Aufl.

2.
Wird unter einer sonstigen, nur an der vorliegenden Ausgabe beteiligten Person eine Nebeneintragung gemacht, so wird die Person auch dann als Bestandteil der Ausgabebezeichnung angegeben, wenn diese in der Vorlage fehlt und zu ergänzen ist.
Beispiele
Vorlage
Neu herausgegeben und mit einem Nachwort
versehen von A. Müller.
Wiedergabe: [Unveränd. Nachdr. der Erstausg. von 1812] / neu
hrsg. und mit einem Nachw. vers. von A. Müller
Vorlage: 3. Auflage
Bearbeitet von A. Müller
Wiedergabe: 3. Aufl. / bearb. von A. Müller
Vorlage: 4., von A. Müller völlig umgearbeitete Auflage
Wiedergabe:4., von A. Müller völlig umgearb. Aufl.

2.6.2.3 Erscheinungsvermerk, §143-149

2.6.2.3.1 Allgemeine Bestimmungen, §143

Anm.1:   Bibliotheken können bei der Katalogisierung ihrer Pflichtexemplare über die folgenden Regelungen hinausgehen, indem sie zusätzliche oder wechselnde Verlagsorte, Verlage, Druckorte und Druckereien angeben.

Anm.2:    Bei der Katalogisierung alter Drucke können weitere bzw. alle Verlagsorte, Verlage, Druckorte und Druckereien angegeben werden. Messeplätze werden wie Verlagsorte behandelt.

§ 143. Erscheinungsvermerk, allg.

1.
Die Bestandteile des Erscheinungsvermerks werden, unabhängig von der Vorlage, in der folgenden, feststehenden Reihenfolge angegeben: Erscheinungsort, Verlag, Erscheinungsjahr, Druckort, Druckerei.
Anm.1: Bei Anwendung der Anmerkungen zur Überschrift Erscheinungsvermerk" ist die Reihenfolge: Erscheinungsort(e), Verlag, Erscheinungsort(e), Verlag usw.
Anm.2: Zur Angabe des Sitzes einer Körperschaft bzw. eines Druckortes als Erscheinungsort vgl. § 144,,1, Abs. 1.
Anm.3: Zur Angabe einer Körperschaft bzw. Druckerei anstelle eines Verlags vgl. § 145,,3.
Anm.4: Zur Zeichensetzung vgl. § 122,,g.

2.
Bei alten Drucken werden fehlende Angaben nach Möglichkeit ermittelt.
Anm.: Zur möglichen Angabe der Quelle in einer Fußnote vgl. § 162,,4a.

3.
Übergeklebte und eingeklebte oder übergestempelte und eingestempelte neue Verlagsangaben (Ort und Verlag) werden im allgemeinen ohne Kennzeichnung von der Vorlage übernommen. Frühere Verlagsangaben und eingestempelte oder eingeklebte Bezugsquellenangaben bleiben im allgemeinen unberücksichtigt. Bei alten Drucken wird jedoch auf die Überklebung bzw. Überstempelung in einer Fußnote hingewiesen (vgl. § 162,,4a). In dieser werden die früheren Angaben nach Möglichkeit angegeben.

4.
Von Verlagsangaben (Ort und Verlag) in verschiedenen Sprachen wird im allgemeinen nur die auf der Haupttitelseite genannte angegeben. Sind alle verschiedensprachigen Verlagsangaben nur auf der Haupttitelseite oder nur an anderen Stellen der Vorlage genannt, so wird im allgemeinen nur die besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte berücksichtigt.

5.
Bei alten Drucken kann der vollständige Erscheinungsvermerk, auch in verschiedenen Sprachen, in der Reihenfolge und Form der Vorlage als Fußnote angegeben werden (vgl. § 162,,4a).
Anm.1: Zur Angabe von Erscheinungsvermerken bei mehrbändigen Werken vgl. die §§ 147,,6; 166,1 und 2 sowie 171 - 173.
Anm.2: Zur Angabe des Erscheinungsvermerks bei Hochschulschriften vgl. § 148..
Anm.3: Zur Angabe von Erscheinungsort und Verlag bei Verlagsänderungen in mehrbändigen Werken vgl. § 162,,4a.
Anm.4: Zur Angabe des Erscheinungsvermerks von Sekundärausgaben vgl. § 162,,12.

2.6.2.3.2 Erscheinungsort , §144

§ 144. Erscheinungsort

1.
Als Erscheinungsort wird im allgemeinen der Verlagsort angegeben. Ist kein Verlagsort genannt oder ermittelt, so wird gegebenenfalls der Sitz der herausgebenden Körperschaft als Erscheinungsort angegeben. Ist auch kein Sitz einer Körperschaft genannt oder ermittelt, so wird der Druckort als Erscheinungsort angegeben.
Der Erscheinungsort wird in der Sprache, in der Orthographie und im Kasus der Vorlage wiedergegeben (z. B.: Lipsiae). Hierbei werden voranstehende Präpositionen übernommen, soweit sie die Endung des Ortsnamens verändern (z. B.: V Praze).

2.
Bezeichnungen von postalischen Bezirken in Form von Zahlen oder Buchstaben bleiben unberücksichtigt. Namen von Ortsteilen und Zusätze, die die geographische Lage bezeichnen, werden jedoch in der Form der Vorlage übernommen, soweit nicht nach den allgemeinen Abkürzungsregeln abzukürzen ist (z. B.: Berlin-Treptow; Cambridge, Mass.; Frankfurt/Main; Frankfurt an der Oder). Adressen werden weggelassen.

3.
Fehlt ein Erscheinungsort in der Vorlage, so wird er, sofern dazu kein besonderer Aufwand nötig ist, nach Möglichkeit in der originalsprachigen Form ergänzt (z. B. [Breslau], [Venezia]). Ist er nicht zu ermitteln, so wird er durch die Formel "[S.l.]" ( = sine loco) ersetzt. Das gilt auch, wenn ein Verlagsort weder genannt noch zu ermitteln, aber ein Verlag genannt ist.
Fingierte oder falsche Erscheinungsorte werden übernommen. Ist der richtige in der Vorlage genannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, so wird er mit "[i.e.]" ( = id est) zusätzlich angegeben.

4.
Gehören zu einem Verlag oder einer Druckerei mehrere Ortsangaben oder sind mehrere Erscheinungsorte genannt, so wird im allgemeinen nur der besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte Ort angegeben. Die weggelassenen Orte werden durch "[u.a.]" angedeutet.
W
Anm.: Zur Angabe weiterer Erscheinungsorte vgl. die Anmerkungen 1 und 2 zur Überschrift Erscheinungsvermerk in § 143..

2.6.2.3.3 Verlag. Körperschaft. Druckerei, §145-146

§ 145. Verlag

1.
Ein Verlag, der genannt ist, wird angegeben, auch wenn es sich um einen Selbstverlag oder einen Kommissionsverlag handelt. Neben einem Selbstverlag genannte Verlage gelten als Kommissionsverlage.
Bei alten Drucken wird ein nicht genannter Verlag nach Möglichkeit ermittelt.

2.
Von mehreren Verlagen wird im allgemeinen nur der besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte angegeben. Weggelassene Verlage werden durch "[u.a.]" angedeutet.
Anm.: Zur Angabe weiterer Verlage vgl. die Anmerkungen 1 und 2 zur Überschrift "Erscheinungsvermerk" in § 143..
Beispiele
Amsterdam : Excerpta Medica [u.a.], 1974
New York [u.a.] : VanNostrand [u.a.], 1971
Als zweiter Verlag steht "American Elsevier Publishing Co.
Inc. New York" in der Vorlage
Zum Verlag "VanNostrand" sind in der Vorlage vier Verlagsorte
genannt. Als zweiter Verlag steht "Oxford University Press
London" in der Vorlage

3.
Ist kein Verlag genannt oder ermittelt, so wird gegebenenfalls eine Körperschaft in abgekürzter Form angegeben, soweit sie nicht bereits in der Sachtitel- und Verfasserangabe oder in der Ausgabebezeichnung aufgeführt ist. Ist auch keine Körperschaft, aber eine Druckerei genannt, so wird diese anstelle des Verlags angegeben.
Beispiele
Berlin : Dt. Bibliotheksinst., 1988
... / issued by the World Health Organization. - Geneva, 1970
Berlin : Alfa-Dr., 1955
Γ

§ 146. Verlags- bzw. Druckerangabe

1.
Die Verlags- bzw. Druckerangabe erfolgt im allgemeinen ohne einleitende und verbindende Wendungen im Nominativ des Firmennamens in möglichst kurzer Form. Ist die Nominativbildung nicht mit Sicherheit möglich, so wird der Name einschließlich der den Kasus bedingenden Wendung angegeben.

2.
Bei Verlagsfirmen, deren Name einen Familiennamen als Firmenträger enthält, wird im allgemeinen nur der Familienname angegeben, und zwar im Nominativ. Ist der Familienname nicht eindeutig zu ermitteln, so wird der Firmenname der Vorlage angegeben.
Beispiele
Vorlage Wiedergabe
Lauppsche Buchhandlung Laupp
Gedruckt mit Schulzischen Schriften Schulze
Ex libraria Rengeriana Renger
Litteris Keilianis Keil
Böhlaus Nachfolger Böhlau
The Macmillan Company Macmillan
Aber:
Litteris Titianis Litteris Titianis
wenn der Name des
deutschen Verlegers
"Tietze" nicht zu
ermitteln ist
The Johns Hopkins Press Johns Hopkins Press
Rutgers University Press Rutgers Univ. Press
Econ-Verlag GmbH Econ-Verl.
Edition de La Baconnière Ed. de La Baconnière

3.
Vornamen werden nicht angegeben.

4.
Namen von Verlagsfirmen, die aus mehrgliedrigen Familiennamen oder aus mehreren Familiennamen bestehen, werden vorlagegemäß angegeben; Zusätze wie "& Co.", "u. Söhne" sowie fremdsprachige Entsprechungen werden weggelassen.

5.
Namen von Verlagsfirmen, die keinen Familiennamen als Firmenträger enthalten, werden in der Sprache und Form der Vorlage wiedergegeben. Ihre einzelnen Bestandteile werden nach Möglichkeit abgekürzt. Am Anfang stehende Artikel werden nach Möglichkeit weggelassen (z. B.: [The] Early English Text Soc.; Verl. die Wirtschaft; Izd. Akad. Nauk SSSR).

6.
Wendungen, die den juristischen Charakter einer Firma bezeichnen, werden weggelassen, wenn sie nicht zum Verständnis des Namens erforderlich sind.
Beispiele
Vorlage Wiedergabe
Verlag Klasing & Co. GmbH. Klasing
Low, Dawson & Sons Low, Dawson
VEB Verlag Volk und Gesundheit Verl. Volk und Gesundheit
Technische VerlagsgmbH. Techn. Verl.-GmbH

7.
Ist neben einer Verlagsfirma mit einer sachlichen Benennung der Name eines Firmenträgers genannt, so entscheidet die typographische Gestaltung, ob die ganze Benennung oder nur ein Teil angegeben wird. In Zweifelsfällen wird die ganze Benennung angegeben. Ein neben einer Firma mit Familiennamen genannter Inhaber wird weggelassen.
Beispiele
Vorlage Wiedergabe
ASGARD-VERLAG Asgard-Verl.
Dr. Werner Hippe KG
BERNHARD & GRAEFE Bernhard & Graefe
Verlag für Wehrwesen
HERBERT REICH Reich, Evang. Verl.
EVANGELISCHER VERLAG GMBH
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) Mohr

2.6.2.3.4 Erscheinungsjahr, §147

§ 147. Erscheinungsjahr

1.
Das Erscheinungsjahr wird der Vorlage entnommen. Erscheinungsjahre in unserer Zeitrechnung werden mit arabischen Ziffern geschrieben. Ist das Erscheinungsjahr nicht in unserer Zeitrechnung genannt, so wird die Vorlage in kürzester Form übernommen und das entsprechende Jahr in unserer Zeitrechnung in eckigen Klammern hinzugefügt. Ist das Jahr in unserer und in einer anderen Zeitrechnung genannt, so wird nur die Angabe in unserer Zeitrechnung übernommen.
Beispiele
Vorlage Wiedergabe
1948 1948
MDCCCXLVII 1847
L'an XII XII [1803/04]
Zeitrechnung der Franz. Revolution mit
dem Beginn am 22. Sept. 1792
Anno VI = 1928 1928
Faschist. Zeitrechnung in Italien

2.
Sind in der Vorlage an verschiedenen Stellen voneinander abweichende Jahreszahlen genannt, so gilt im allgemeinen das späteste Jahr als Erscheinungsjahr. Ist jedoch ein früheres Jahr auf der Haupttitelseite genannt, so wird dieses zuerst und das späteste in der Vorlage genannte, eingeleitet durch "[erschienen]", zusätzlich angegeben (z. B.: Berlin: Akad.-Verl., 1952 [erschienen] 1954).Bei einer auf Anforderung hergestellten ("Published on demand") Kopie gilt das Erscheinungsjahr des Originals auch als Erscheinungsjahr der Kopie.Bei alten Drucken werden weitere abweichende Jahre in einer Fußnote angegeben (vgl. § 162,,4a).

3.
Bei der Angabe des Erscheinungsjahres durch ein Chronogramm oder durch andere Buchstaben mit Zahlenwert wird im Erscheinungsvermerk die Jahreszahl in arabischen Ziffern angegeben.
Auf das Chronogramm wird in einer Fußnote hingewiesen (vgl. § 162,,4a).

4.
Das Copyright-Jahr, das Druckjahr, das Datum des "Achevé d'imprimer" und ähnliche Angaben werden als Erscheinungsjahr übernommen, wenn sie sich auf die vorliegende Ausgabe beziehen. Dabei wird das Copyright-Jahr durch die Hinzufügung von "c" gekennzeichnet, falls anzunehmen ist, daß es sich nicht mit dem Erscheinungsjahr deckt (z. B.: New York [u.a.]: Macmillan, c 1960).

5.
Fehlt in der Vorlage ein Erscheinungsjahr, so wird dieses ermittelt oder ein ungefähres Jahr angegeben (z. B.: [1955]; [ca. 1960]; [ca. 1550]).
Fehlt in der Vorlage ein Erscheinungsjahr und ist dieses auch nicht zu ermitteln, ist aber eine Datierung genannt, die vermutlich dem Erscheinungsjahr entspricht (z. B. bei Briefen, Erlassen, Verordnungen und anderen amtlichen und halbamtlichen Werken), so wird das Jahr der Datierung ohne Kennzeichnung als Erscheinungsjahr angegeben.
Ein falsches Erscheinungsjahr wird mit "[i.e.]" berichtigt (z. B.: 1697 [i.e. 1967]).
Ein fragliches Erscheinungsjahr der Vorlage wird mit hinzugefügtem Fragezeichen übernommen; ein vermutliches wird mit Fragezeichen in eckigen Klammern angegeben (z. B.: 1945 [?]; [1965?]).

6.
In der Einheitsaufnahme für mehrbändige Werke, nicht abgeschlossene Lieferungswerke und Loseblattausgaben wird im Erscheinungsvermerk des Gesamtwerkes auf die Angabe von Erscheinungsjahren verzichtet.
Anm.: Zur Angabe der Erscheinungsjahre der einzelnen Teile mehrbändiger Werke vgl. §§ 166,,1 und 2; 171 - 173.

2.6.2.3.5 Erscheinungsvermerk bei Hochschulschriften, §148

§ 148. Ersch.-vermerk b. Hochschulschriften

Ist bei Hochschulschriften (Dissertationen, Habilitationsschriften, Diplom-, Magisterarbeiten und dgl.) kein Verlag genannt, so wird auf die Angabe des Druckortes und der Druckerei im allgemeinen verzichtet. Bei alten Drucken können sie jedoch angegeben werden.
Ist kein Erscheinungsjahr genannt, so wird an seiner Stelle das Jahr der Promotion, Habilitation bzw. Prüfung angegeben.
Anm.: Zur Angabe des Hochschulschriftenvermerks vgl. § 162,,9.

2.6.2.3.6 Erscheinungsvermerk bei Sonderabdrucken, §149

§ 149. Ersch.-vermerk b. Sond.abdr

Bei Sonderdrucken wird auf die Ermittlung fehlender Angaben im Erscheinungsvermerk im allgemeinen verzichtet. Ein Erscheinungsjahr wird jedoch immer angegeben. Ist keines in der Vorlage genannt, so wird ein ermitteltes bzw., wenn das nicht möglich ist, ein ungefähres Jahr angegeben.
Anm.: Zur Herkunftsangabe bei Sonderabdrucken vgl. § 163,,1.

2.6.2.4 Kollationsvermerk , §150-152;152a;153

2.6.2.4.1 Allgemeine Bestimmungen, §150

§ 150. Kollationsverm. Allg. Best

1.
Die Interpunktion innerhalb des Kollationsvermerks richtet sich nach den Bestimmungen von § 122,,h und i.

2.
In der Einheitsaufnahme für mehrbändige Werke sowie in der vorläufigen Einheitsaufnahme für Lieferungswerke entfallen im allgemeinen im Kollationsvermerk Umfangs- und Illustrationsangaben.
Bei Abschlußaufnahmen für einbändige Lieferungswerke werden Umfang und Illustrationen nach den allgemeinen Bestimmungen angegeben.
Das Begleitmaterial wird nur dann angegeben, wenn es sich auf das Gesamtwerk bezieht.
Anm.: Zur Umfangs- und Illustrationsangabe und zur Angabe von Begleitmaterial zu den einzelnen Teilen mehrbändiger Werke vgl. §§ 166,,1 und 2; 170,1; 171.

3.
Bei Loseblattausgaben tritt an die Stelle der Umfangsangabe der Vermerk "Losebl.- Ausg.".
Anm.: Zur Angabe der physischen Beschreibung von Sekundärausgaben vgl. § 162,,12.

2.6.2.4.2 Umfangsangabe, §151

§ 151. Unfangsangabe

1.
Die Umfangsangabe wird mit ihrer deutschsprachigen Benennung (z. B. Seiten, Blätter, Doppelseiten, Spalten) und im allgemeinen nach der Zählung der Vorlage (z. B. arabische Ziffern, römische Ziffern, Großbuchstaben, Kleinbuchstaben) angegeben. Andere als arabische und römische Ziffern werden durch arabische Ziffern ersetzt. Buchstaben aus nichtlateinischen Alphabeten werden gemäß Anlage 5 umgeschrieben.

2.
Die Benennungen werden im allgemeinen im Anschluß an die Zählung geschrieben; die Zählung wird im allgemeinen der jeweils letzten bezifferten Seite, Doppelseite oder Spalte bzw. dem jeweils letzten
bezifferten Blatt entnommen. Auch wenn am Anfang oder innerhalb einer Zählung aus typographischen Gründen einige Seiten [usw.] unbeziffert sind, wird die Zählung gleichfalls der letzten bezifferten Seite [usw.] entnommen (z. B.: 100 S. oder 50 Bl. oder 400 Sp.).
Ist die eingedruckte Zahl auf der letzten bezifferten Seite der Vorlage falsch, so wird im allgemeinen die richtige Zählung ohne Kennzeichnung angegeben.
Bei alten Drucken wird jedoch die falsche Zahl der Vorlage und zusätzlich in eckigen Klammern die richtige Zahl mit der einleitenden Wendung "i.e." angegeben (z. B. 265 [i.e. 256] S.).

3.
Bei Zählungen nach Buchstaben und bei Zählungen, die nicht mit 1 beginnen, wird die Zählung der jeweils ersten und letzten Seite, Doppelseite oder Spalte bzw. dem jeweils ersten und letzten Blatt entnommen und die Benennung vor der Zählung angegeben (z. B.: S. A - K; Bl. a - f; S. 151 - 300).

4.
Bei vorliegender Blattzählung wird zwischen einseitig und zweiseitig bedruckten Blättern nicht unterschieden.

5.
Mehrere vorliegende Zählungen werden im allgemeinen nacheinander, durch Komma getrennt angegeben.
Beginnt jedoch eine Zählung mit römischen Ziffern und wird sie mit arabischen Ziffern fortgesetzt, so wird nur die Zählung der letzten bezifferten Seite angegeben und auf die Wiedergabe der römischen Zählung verzichtet.
Beispiele
Bezifferung der Vorlage Wiedergabe
a) Bei gleicher Benennung
S. I - X bzw. IV - X 150 S.
S. I - X und 1 - 150 bzw. S. IV - X und 3 - 150 X, 150 S.
S. A - K und a - m S. A - K, a - m
S. A - K und 1 - 150 bzw. 5 - 150 S. A - K, 150 S.
S. I - XX und 314 - 520 XX S., S. 314 - 520
und 11 - 150 bzw. 13 150
Die Zählung mit römischen Ziffern wird
mit arabischen Ziffern fortgesetzt.
b) Bei verschiedener Benennung
S.1 - 50, Sp. 1 - 300, Bl. 1 - 15 bzw. 50 S., 300 Sp.,
S. 4 - 50, Sp. 3 - 300, Bl. 2 - 15 15 Bl.
Bl. A -K und S. 1 - 90 bzw. S. 3 - 90 Bl. A - K, 90 S.

6.
Selbständig gezählte Blätter oder Seiten, die verstreut in der Vorlage enthalten sind, werden am Schluß angegeben, unabhängig davon, ob sie Text oder Illustrationen enthalten, wenn sie einen größeren Teil des Umfangs ausmachen. Bei alten Drucken gilt dies auch für kleinere Teile des Umfangs.
Anm.: Zur Illustrationsangabe vgl. § 152..
Beispiele
In der Vorlage enthaltenWiedergabe
gezählte Blätter mit Illustrationen
100 Seiten, dazwischen verstreut 30 selbständig100 S., 30 Bl.
bloc 32 - 100 selbständig gezählte Seiten
100 Seiten; zwischen den Seiten 48 und 49; en 48, 32 S., S. 49
Abbildungen

7.
Bei mehr als drei vorliegenden Zählungen wird auf die Angabe der Zählungen im allgemeinen verzichtet und statt dessen nur der Vermerk "Getr. Zählung" angegeben, unabhängig davon, ob es sich um gleiche oder verschiedene Benennungen handelt.
Bei alten Drucken werden jedoch auch mehr als drei Zählungen angegeben.

8.
Ist in der Vorlage, die Teil eines größeren Werkes ist, neben der eigenen mit 1 beginnenden Zählung auch die des größeren Werkes enthalten, so wird nur die eigene Zählung angegeben.

9.
Bei fehlender Zählung werden Blätter gezählt, unabhängig davon, ob sie ein- oder zweiseitig bedruckt sind (z. B. [8] Bl.).
Bei größerem Umfang genügt es im allgemeinen, eine ungefähre Zählung anzugeben (z. B. [ca. 200] Bl.). Bei alten Drucken kann auch in diesem Falle der genaue Umfang angegeben werden (z. B. [204] Bl.).

10.
Ungezählte Seiten bzw. Blätter mit Text oder Illustrationen, die en bloc enthalten sind und einen größeren Teil des Umfangs ausmachen, werden im allgemeinen, durch Komma getrennt, in eckigen Klammern am Schluß angegeben (z. B.: 100 S., [50] Bl. oder 100, [50] S.). Auf die Angabe von Reklameseiten mit eigener oder ohne eigene Zählung wird verzichtet.
Bei alten Drucken werden ungezählte Seiten bzw. Blätter mit Text oder Illustrationen, die en bloc enthalten sind, durch Komma getrennt in eckigen Klammern als Blätter angegeben (z. B. [1] Bl., 23 S., [3] Bl.). Verstreut enthaltene ungezählte Seiten bzw. Blätter können angegeben werden. In diesem Falle werden sie am Schluß angegeben.
Anm.1: Wird in einer Fußnote auf ein Literaturverzeichnis hingewiesen, bei dem nur auf einzelnen Seiten (z. B. am Anfang oder Schluß) die Umfangszählung fehlt, so wird diese ergänzt und in eckige Klammern gesetzt (z. B. Literaturverz. S. [V] - XI; Literaturverz. S. 195 - [200]).
Anm.2: Zur zusätzlichen Angabe von Bogensignaturen in einer Fußnote vgl. § 162,,5.

2.6.2.4.3 Illustrationsangabe, §152

§ 152. Illustrationsangabe

1.
Die Illustrationen werden unabhängig von ihrer Stellung in der Vorlage und unabhängig davon, ob sie auf gezählten oder ungezählten Textseiten oder -blättern oder auf eigenen gezählten oder ungezählten Seiten oder Blättern enthalten sind, in kürzester Form angegeben. Dabei wird zwischen Illustrationen, graphischen Darstellungen, Karten und Notenbeispielen unterschieden.
Bei alten Drucken wird zwischen Illustrationen, Porträts, graphischen Darstellungen, Karten und Notenbeispielen unterschieden.

2.
Die Illustrationen werden folgendermaßen angegeben:
d) bei Bild- und Kunstbänden mit wenig Text: ... : überwiegend Ill.
a) wenige: ... : Ill.
b) viele:... : zahlr. Ill.
c) bei Bild- und Kunstbänden ohne Text: ... : nur Ill.
Weitere Benennungen werden anstelle von Illustrationen oder zusätzlich, durch Komma getrennt, entsprechend angeführt,
z. B.:... : graph. Darst.
... : Ill., graph. Darst., Kt.
Gilt ein Adjektiv für mehrere Benennungen, so wird die (letzte) zugehörige Benennung durch "und" verbunden angegeben,
z. B.:... : zahlr. Ill. und graph. Darst., Kt.
Aber: ... : zahlr. Ill., graph. Darst., Kt.
nur Illustrationen sind zahlreich
Bei alten Drucken können die Anzahl der Illustrationen, Porträts, graphischen Darstellungen, Karten und Notenbeispiele, unabhängig davon, ob in der Vorlage gezählt oder nicht, sowie in runden Klammern zusätzlich die Art der Illustrationen angegeben werden (z. B. 8 Ill. (Kupferst.), 1 Kt.).

3.
Der eingedruckte Beigabenvermerk bleibt im allgemeinen unberücksichtigt. Bei alten Drucken wird der eingedruckte Beigabenvermerk jedoch als Zusatz zum Sachtitel angegeben, sofern er nicht in Verbindung mit der Verfasserangabe oder der Ausgabebezeichnung anzugeben ist.
Anm.1: Zu Vermerken über textliche Beigaben vgl. § 134,,7.
Anm.2: Zu eingedruckten Beigabenvermerken in Verbindung mit der Verfasserangabe vgl. § 137,,1, in Verbindung mit der Ausgabebezeichnung vgl. § 141,,6.

§ 152a. Format

Bei alten Drucken kann das bibliographische Format durch 2°, 4°, 8°, 12° bzw. 16° oder folio, quarto, octavo, duodecimo bzw. sedecimo angegeben werden. Bei Querformaten wird diesen Bezeichnungen "quer-" vorangestellt (z. B. quer-2° oder quer- folio).

2.6.2.4.4 Angabe von Begleit-material, §153

§ 153. Angabe von Begleitmat

1.
Das Begleitmaterial (Beilagen, die nicht als Teil eines mehrbändigen Werkes aufzufassen sind, sondern lose, in Rückentasche, in Rückenschlaufe, in einer gemeinsamen Hülle, Kapsel und dgl. jeweils nur einem Band oder einer Ausgabe eines Werkes beigegeben sind) wird in kurzer Form angegeben, unabhängig davon, ob es auf der Haupttitelseite des betreffenden Bandes oder der betreffenden Ausgabe genannt ist oder ob es eine eigene Titelseite hat oder nicht.
Anm.: Als Begleitmaterial gelten z. B. Lösungs- und Erläuterungshefte, Abbildungs-, Straßen- und Wörterverzeichnisse, Kartenbeilagen, Zusammenfassungen in anderen Sprachen und dgl.

2.
Die in der Vorlage genannte Bezeichnung für das Begleitmaterial wird übernommen. Ist keine genannt, so wird eine zutreffende deutschsprachige Bezeichnung verwendet. Ein eigener selbständiger Titel für das Begleitmaterial wird zusätzlich in den Fußnoten angegeben (vgl. § 162,,5).
Anm.: Zu Nebeneintragungen unter Titeln von Begleitmaterial vgl. § 709..
Anm.: Zur Angabe von Begleitmaterial zu Sekundärausgaben vgl. § 162,,12.
Beispiele
... 190 S. + Lösungsh.
... : zahlr. Ill. + Answer book
... : graph. Darst. + Kt.-Beil.
... 250 S. + Dt. und engl. Zsfassung

2.6.2.5 Gesamttitelangabe, §154-156

§ 154. Gesamttitelangabe

1.
In der Stücktitelaufnahme wird die Angabe von Gesamttiteln, gegebenenfalls einschließlich der Bandangabe für das vorliegende Stück, ohne Abschlußpunkt in runde Klammern gesetzt.

2.
Gesamttitel und Zählungen, die nicht in der Vorlage enthalten sind, werden innerhalb der runden Klammern in eckige Klammern gesetzt.

3.
Vor jeder Bandangabe innerhalb der runden Klammern steht Spatium, Semikolon, Spatium ( ; ).
Anm.: Zur Bandangabe vgl. § 168..
Beispiele
(Lehrbücher für den Nachwuchs an wissenschaftlichen Bibliotheken ; 1)
(History and theory ; 1,1)
(Wiener Beiträge zur Kinderheilkunde ; 39 = Jg. 10, Bd. 3)

4.
Eine Unterreihe wird im allgemeinen innerhalb der runden Klammern nach der Schriftenreihe angegeben.
Vor jeder Unterreihe und jeder hierarchischen Gliederungseinheit einer Unterreihe steht Spatium, Doppelpunkt, Spatium ( : ).
Beispiele
(Canadian journal of research : Section A ; 15,3)
(Kölner Beiträge zur Musikforschung ; 80 : Akustische Reihe ; 5)
(Schriftenreihe der Bauforschung : Reihe Landwirtschaftsbau ; 11)
(Historische Texte : Mittelalter ; 14)
(Veröffentlichungen / Pädagogisches Zentrum : Reihe C, Berichte ; 10)
(Münchener theologische Studien : Reihe 1, Studien zur Kirchengeschichte ; 3)
(Münchener theologische Studien : Reihe 3, Kanonistische Abteilung ; 28)

5.
Wie Unterreihen werden auch fortlaufende Beilagen ohne eigenen Titel angegeben, sowie im allgemeinen Abteilungen mehrbändiger begrenzter Werke.
Beispiele
(Acta psychotherapeutica et psychosomatica : Supplementum ; 3)
(Dokumentation der Zeit : Wissenschaftliche Beilage ; 1,2)
(Handbuch der Orientalistik : Abteilung 1; 7)

6.
Eine Unterreihe oder Abteilung wird auch dann angegeben, wenn sie keine eigene durchlaufende Bandzählung hat.
Anm.: Zur Angabe als Bestandteil der Bandaufführung in der Einheitsaufnahme für das Gesamtwerk vgl. § 167,,2.
Beispiel
Vorlage Neue wissenschaftliche Bibliothek 42
Geschichte
Gesamttitelangabe: (Neue wissenschaftliche Bibliothek ; 42 :
Geschichte)

7.
Gesamttitel mehrerer gleichgeordneter Schriftenreihen werden in getrennten Klammern nacheinander angegeben. Ihre Reihenfolge richtet sich im allgemeinen nach der Vorlage.
Beispiel
(Kleine naturwissenschaftliche Bibliothek : Reihe Biologie ; 3) (Berliner Tierpark-Buch ; 17)

§ 155. Gesamttitel (mit Verf. bzw. Urh.)

1.
Ein Gesamttitel wird im allgemeinen in der vorliegenden Form des Stückes wiedergegeben. Sind in einem Stück mehrere Titel für dasselbe Gesamtwerk genannt, so wird im allgemeinen nur der im betreffenden Stück besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte Gesamttitel angegeben. Besteht dieser Gesamttitel aus einer Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolge und ist daneben auch eine ausgeschriebene Form genannt, so wird jedoch nur der ausgeschriebene Gesamttitel angegeben.
Beispiele
Vorlage
Schriften des Instituts für
Verkehrswissenschaft an
der Universität Leipzig. Heft 2
Gesamtitelangabe: (Schriften des Instituts für
Verkehrswissenschaft an der Universität
Leipzig ; 2)
Vorlage
Beiheft 21 der Historischen Zeitschrift.
Gesamtitelangabe: (Beiheft ... der Historischen Zeitschrift ; 21)
Vorlage
Sonderbände zur "Strahlentherapie". Band 8
Gesamtitelangabe: (Sonderbände zur "Strahlentherapie" ; 8)
Vorlage
E G S - T e x t e 1 2
erziehungs- und
gesellschaftswissenschaftliche studientexte
Gesamtitelangabe: (Erziehungs- und
gesellschaftswissenschaftliche Studientexte
; 12)

2.
Bei Gesamttiteln mit ein, zwei oder drei Verfassern werden die Namen der Verfasser in der vorliegenden Form dem Gesamtsachtitel nachgestellt, getrennt durch Spatium, Schrägstrich, Spatium ( / ), sofern sie nicht schon im Gesamtsachtitel enthalten sind.
Beispiele
(Ausgewählte Werke in Einzelausgaben / Arnold Zweig ; 8)
(Ausgewählte Werke in Einzelausgaben / Tschechow ; 3)

3.
Bei Gesamttiteln, bei denen Urheber zum Gesamtsachtitel zu ergänzen sind, werden die Namen der Urheber in der vorliegenden Form und Reihenfolge dem Gesamtsachtitel nachgestellt, getrennt durch Spatium, Schrägstrich, Spatium ( / ). Bei Hierarchie angaben werden nur die zur ausreichenden Benennung erforderlichen Teile des Namens angegeben.
Ist ein Teil des Körperschaftsnamens im Gesamtsachtitel enthalten und ein anderer Teil oder der Name einer übergeordneten Körperschaft noch zu ergänzen, so wird dieser Teil bzw. dieser Name nur angegeben, wenn er zur ausreichenden Benennung erforderlich ist.
Urheber, die weder im Gesamtsachtitel enthalten noch zu ihm zu ergänzen sind, werden nicht angegeben.
Beispiele
Vorlage
Pädagogisches Zentrum
Veröffentlichungen
Reihe C: Berichte
Heft 10
Gesamtitelangabe: (Veröffentlichungen / Pädagogisches
Zentrum : Reihe C, Berichte ; 10)
Vorlage:JUSTUS LIEBIG UNIVERSITÄT
Veröffentlichungen
des Mathematischen Instituts
Band 15
Gesamtitelangabe: (Veröffentlichungen des Mathematischen
Instituts / Justus-Liebig-Universität ; 15)
Vorlage
VDI
Berichte der Planungsabteilung
Heft 22
Gesamtitelangabe: (Berichte der Planungsabteilung / VDI ; 22)
Aber:
Vorlage: BRITANNICA ET AMERICANA
Herausgegeben von den Englischen
Seminaren der Universitäten Hamburg und
Marburg/Lahn
II
Gesamtitelangabe: (Britannica et Americana ; 2)

4.
Unterreihen, fortlaufende Beilagen ohne eigenen Titel und Abteilungen mehrbändiger begrenzter Werke werden im allgemeinen nach der Vorlage angegeben. Zahlwörter und römische Ziffern als Zählungen werden jedoch durch arabische Ziffern ersetzt.
Beispiele
Vorlage:Kölner Beiträge zur Musikforschung Band 80
Akustische Reihe Band 5
Gesamtitelangabe: (Kölner Beiträge zur Musikforschung ; 80 :
Akustische Reihe ; 5)
Vorlage:KLASSIKER DES ALTERTUMS
Zweite Reihe: Römische Autoren. Band 26
Gesamtitelangabe: (Klassiker des Altertums : 2. Reihe,
Römische Autoren ; 26)
Vorlage:Münchener Theologische Studien
Reihe I: Studien zur Kirchengeschichte
Band 3
Gesamtitelangabe: (Münchener theologische Studien : Reihe 1,
Studienzur Kirchengeschichte ; 3)

5.
Auf die Angabe von Zusätzen zum Gesamtsachtitel wird verzichtet.

6.
Wird gemäß § 110,,3, Anm. auf die Einheitsaufnahme für das Gesamtwerk verzichtet oder wird gemäß § 170,,2 bei der Einheitsaufnahme für das Gesamtwerk anstelle der Bandaufführung die betreffende Stücktitelaufnahme als Nebeneintragung unter dem Gesamttitel verwendet, so werden in der Gesamttitelangabe für einen Sachtitel, dessen vorliegende Form von der Ansetzungsform abweicht, die Ansetzungsformen einzelner Teile des Gesamtsachtitels nach den vorliegenden Formen in eckigen Klammern eingefügt, wenn die Bedingungen des § 129 gegeben sind.
Ist nach § 130 ein Ansetzungssachtitel zu bilden, so wird er im NE-Vermerk angegeben bzw., wenn nach § 179,, Anm. auf die Angabe von NE-Vermerken verzichtet wird, dem vorliegenen Gesamtsachtitel in eckigen Klammern vorangestellt.
Anm.: Zur Angabe in den NE-Vermerken vgl. §§ 178,,4; 178,6 und 7.
Beispiele
(Cataloge [Kataloge] für Kunstsammler ; 1)
([Historische Zeitschrift / Beiheft] Beiheft ... der Historischen Zeitschrift ; 21)

§ 156. Gesamttitelangabe in der Stückaufnahme

1.
In der Stücktitelaufnahme für mehrbändige Werke wird die Gesamttitelangabe vor der Bandaufführung gemacht, wenn die Bände innerhalb des übergeordneten Gesamtwerks jeweils nicht eigens gezählt sind bzw. wenn das übergeordnete Gesamtwerk nur eine einzige Zählung für alle Bände des untergeordneten mehrbändigen Werkes hat.
Beispiele
(Philosophische Studientexte)
1 (1964). - VII, 404 S.
2 (1965. - V, 511 S.
(Philosophische Lehrbücher ; 4)
1 (1965). - 207 S. : graph. Darst.
2 (1966). - 195 S. + Lösungsh.

2.
In der Stücktitelaufnahme für mehrbändige Werke wird jedoch nur der Gesamttitel vor der Bandaufführung angegeben, wenn die Bände innerhalb des übergeordneten Gesamtwerks jeweils noch eigens gezählt sind. Die weggelassene Bandangabe wird durch drei Punkte angedeutet. Sie wird dann jeweils bei der betreffenden Bandaufführung (vgl. § 169)) bzw. in der Stücktitelaufnahme des betreffenden Bandes (vgl. § 170)) angegeben.
Beispiel
(Sammlung Göschen ; ...)

3.
Ändert sich der Gesamttitel oder gilt er nur für einen Teil der Bände, so wird dies in einer Fußnote angegeben (vgl. § 162,,6).

2.6.2.6 Fußnoten , §157-163;163a

2.6.2.6.1 Allgemeine Bestimmungen, §157

§ 157. Fußnoten. Allg. Best

1.
Fußnoten werden gemacht als Ergänzung zur inhaltlichen und bibliographischen Beschreibung, insbesondere dann, wenn der Sachverhalt aus der sonstigen bibliographischen Beschreibung nicht ersichtlich ist.

2.
Die in den §§ 161 - 163a aufgeführten Fußnoten werden angegeben, und zwar nach den dort enthaltenen Regeln.
Anm.: Für Fußnoten, bei denen Bezugsparagraphen genannt sind, gelten die diesbezüglichen Bestimmungen.

2.6.2.6.2 Angabe von Titeln in Fußnoten, §158-159

§ 158. Angabe von Tit. in Fußn

1.
Paralleltitel (vgl. § 162,,1), Nebentitel (vgl. § 162,,2), Titel von Begleitmaterial (vgl. § 162,,5), Titel beigefügter und enthaltener Werke (vgl. § 162,,8,a) und Titel von Zusammenfassungen (vgl. § 162,,8,b) werden im allgemeinen nach den Bestimmungen für die bibliographische Beschreibung angegeben (vgl. §§ 119 - 140).
Vor der Angabe eines weiteren Titels innerhalb derselben Fußnote steht Punkt, Spatium (. ).
Anm.: Zur Angabe von Titeln fortlaufender Beilagen, die eine eigene Einheitsaufnahme erhalten, vgl. § 159,,1.

2.
Auf die Angabe von Zusätzen zu Sachtiteln, von sonstigen beteiligten Personen und Körperschaften sowie Urhebern, die weder im Sachtitel genannt noch zu ihm zu ergänzen sind, wird dabei im allgemeinen verzichtet.
Dagegen werden Urheber aufgeführt, die weder im Sachtitel genannt noch zu ihm zu ergänzen sind und die nach den Bestimmungen der §§ 656,,1, 657,1, 658,1 und 2 oder 659 die Haupteintragung bzw. eine Nebeneintragung erhalten.

3.
Die Verfasserangabe entfällt bei Titeln von beigefügten und enthaltenen Werken einer Sammlung, bei Titeln von Zusammenfassungen sowie bei Paralleltiteln mit einem Verfasser, der die Haupteintragung erhält.

4.
Ansetzungsformen von Personen- und Körperschaftsnamen sowie von Sachtiteln für Nebeneintragungen werden im allgemeinen in den NE-Vermerken angegeben (vgl. § 178)).
Bei Sachtiteln jedoch werden die Ansetzungsformen einzelner Wörter gemäß den Bestimmungen des § 129 in den vorliegenden Sachtiteln eingefügt. Wird nach § 179,, Anm. auf die Angabe von NE-Vermerken verzichtet, und wird nach § 130 ein Ansetzungssachtitel gebildet, so wird dieser der vorliegenden Form des Sachtitels in eckigen Klammern vorangestellt.
Anm.: Zur Angabe von Einheitssachtiteln vgl. § 161,,1.

§ 159. Titel in Fußnoten (Verf- / Urh-ang.)

1.
Bei Titeln von Bezugswerken und Hinweisen auf Titel paralleler, früherer oder späterer Bände oder Ausgaben werden Verfasser- bzw. Urhebernamen und/oder Sachtitel in der Ansetzungsform angegeben, gegebenenfalls mit Einheitssachtitel - in eckigen Klammern - vor dem betreffenden Sachtitel.
Die Titel fortlaufender Beilagen, die eine eigene Einheitsaufnahme erhalten, werden bei denjenigen fortlaufenden Sammelwerken, zu denen sie gehören, ebenfalls in der Ansetzungsform angegeben, wie auch die Titel der fortlaufenden Sammelwerke in der Einheitsaufnahme der zu ihnen gehörenden fortlaufenden Beilagen.

2.
Bei Hinweisen auf Werke, die keine Eintragung haben bzw. erhalten, werden Verfasser- bzw. Urhebernamen sowie Sachtitel in der Ansetzungsform, falls diese ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, sonst in einer anderen geeigneten Form angegeben.

3.
Bei Verfasser- und Urheberwerken wird der einzige oder nur der erste Verfasser bzw. Urheber mit Doppelpunkt, Spatium dem betreffenden Sachtitel vorangestellt.
Bei Urheberwerken, die keine Eintragung haben bzw. erhalten, wird nur der Sachtitel angegeben, wenn der Urheber darin genannt ist.

2.6.2.6.3 Form und Reihenfolge der Fußnoten, §160

§ 160. Form und Reihenfolge der Fußnoten

1.
Jede Fußnote wird im allgemeinen in der in den §§ 161 - 163a enthaltenen Form sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 158 und 159 angegeben.

2.
Mehrere Fußnoten werden im allgemeinen folgendermaßen gegliedert
Einheitssachtitel. Sammlungsvermerk
Angaben zur detaillierten bibliographischen Beschreibung
Hinweise auf andere Bände, Ausgaben und Werke.
Anm.: In den §§ 161 - 163a sind abschließende Satz- oder Deskriptionszeichen nicht gesetzt; vgl. hierzu § 122,,j.

2.6.2.6.4 Die einzelnen Fußnoten , §161-163;163a

§ 161. Einheitssachtitel u. Sammlungsverm

1.
Einheitssachtitel (vgl. §§ 504 - 515; 517 - 521; 523)
Einheitssachtitel, die gemäß den §§ 504,, 513 und 515 zu bestimmen sind, werden angegeben, sofern nicht unter bzw. mit ihnen die Haupteintragung gemacht wird. Das gilt für Einheitssachtitel der für Haupteintragungen maßgeblichen Werke, beigefügter Werke, die auf Haupttitelseiten genannt sind, kommentierter Werke (vgl. § 708)) sowie ursprünglicher völkerrechtlicher Verträge, zu denen Protokolle, Änderungen, Zusatzverträge und dgl. vorliegen (vgl. § 619,, Abs. 3).
Die Fußnoten werden eingeleitet durch "Einheitssacht.:" bzw. "Einheitssacht. des beigef. Werkes:" bzw. Einheitssacht. des kommentierten Werkes:" bzw. "Einheitssacht. des ursprüngl. Vertrages:". Es folgt der Einheitssachtitel in der Ansetzungsform, gegebenenfalls mit einem Datum oder einer Zählung und/oder einer Sprachbezeichnung oder einer Gebietskörperschaft als Ordnungshilfe (vgl. § 656,,2; Anl. 6; §§ 517 - 521; 523).
Anm.1: Zur Schreibung der Ordnungshilfe vgl. § 177,,3.
Anm.2: Zur Angabe von Einheitssachtiteln der in Fußnoten aufzuführenden beigefügten und enthaltenen Werke vgl. § 162,,8,a.
Anm.3: Bei Einheitssachtiteln, bei denen die ursprüngliche Form des zugrundeliegenden Sachtitels in der Einheitsaufnahme nicht ersichtlich ist, z. B. bei Formeln und formelhaften Bestandteilen von Wörtern (vgl. § 207)), wird nach Möglichkeit die ursprüngliche Form des Einheitssachtitels zusätzlich angegeben, eingeleitet durch "Ursprüngl. Form des Einheitssacht.:".

2.
Sammlungsvermerk
Ein Sammlungsvermerk, gegebenenfalls mit einer Sprachbezeichnung als Ordnungshilfe, wird angegeben, wenn mit ihm nach § 622 eine Nebeneintragung gemacht wird und gemäß § 179,, Anm. auf die Angabe von NE-Vermerken verzichtet wird.
Anm.: Zu Fußnoten bei Werken, die gemäß §§ 625 und 627 Nebeneintragungen mit dem Sammlungsvermerk erhalten, vgl. § 162,,8,b.
[Sammlung]
[Sammlung <...>]

§ 162. Angaben zu bibliogr. Nachweisen

11.
Angaben zu bibliographischen Nachweisen
Angaben dieser Art können gemacht werden, wenn es für zweckmäßig gehalten wird.
Bibliogr. Nachweis: ... [z.B. VD 16 E 1211]

1.
Angabe von Paralleltiteln
Von Paralleltiteln, die nicht auf der Haupttitelseite genannt sind, werden im allgemeinen angegeben:
a) der in der Vorlage zuerst auftretende Paralleltitel;
b) unter den weiteren gegebenenfalls einer in deutscher Sprache;
c) gegebenenfalls weitere Paralleltitel, unter denen gemäß den §§ 705 und/oder 707 eine Nebeneintragung gemacht wird.
Paralleltitel nach Abs. 1,a und b werden jedoch nur angegeben, wenn dadurch nicht die Zahl von zwei insgesamt (einschließlich der gemäß § 126,,2 anzugebenden auf der Haupttitelseite genannten Paralleltitel) angegebenen Paralleltiteln überschritten wird.
Die Angabe eines Paralleltitels wird eingeleitet durch "Parallelt.:". Entfällt gemäß § 158,,3 die Angabe eines Verfassers, so wird sie durch "Parallelsacht.:" eingeleitet.
Parallelt.: ...
... (Bandangabe) mit Parallelt.: ...
Parallelsacht.: ...
... (Bandangabe) mit Parallelsacht.: ...

2.
Angabe von Nebentiteln
Nebentitel, die nicht auf der Haupttitelseite genannt sind, werden angegeben, wenn unter bzw. mit ihnen Nebeneintragungen gemacht werden (vgl. §§ 706;; 707).
Anm.: Zur Angabe der auf der Haupttitelseite genannten Nebentitel vgl. § 132..
Die Angabe eines Nebentitels wird eingeleitet durch "Nebent.:".
Nebent.: ...
... (Bandangabe) mit Nebent.: ...

3.
Vermerke zur Verfasserangabe
Mutmaßl. Verf.: ...
Überlieferte(r) Verf.: ... vgl. § 136,,1; für Angaben
Verf. (Hrsg. usw.) ermittelt von außerhalb der
Verf. (Hrsg. usw.) ermittelt in: ...Vorlage
... ist (sind) angebl. Verf. vgl. § 137,,3, Anm.2; für
... ist (sind) überlieferte(r) Verf. Namen, die in der
Verfasserangabe
genannt sind
Richtiger Name des 2. Verf. vgl. § 137,,4; Berichtigung
(des Urhebers, des Hrsg. usw., eines Personen- oder
der Körperschaft): ... Korperschaftsnamens
Auf der Haupttitels. auch.: ... vgl. § 138,,1; Angabe
eines scheinbar
zusammengesetzten
Namens
... (Bandangabe) hrsg. von ...
In ... (Bandangabe) ist kein Hrsg.
angegeben

4.
Angaben zur Ausgabebezeichnung
Fälschlich als ... Aufl. bezeichnet vgl. § 141,,3.
Nachdr.vgl. § 173,,3.
Anm.: Zur Fußnote "Kopie" vgl. § 163aa,1.
4a. Angaben zum Erscheinungsvermerk
Nachdr. im Verl. ..., ... [Verlagsort],wenn die nachge-
erschienen druckten Bände eines
mehrbändigen Werkes
in einem anderen Verlag
erschienen sind (vgl.
§ 173))
Bd. 5 im Verl. ..., ... [Verlagsort],
erschienen bei Verlagsänderungen in
Ab Bd. 5 im Verl. ..., ... [Verlagsort],einem mehrbändigen
erschienenWerk
Druckermarke ermittelt
Drucker aufgrund der vgl. § 143,2.
Erscheinungsvermerk
Erscheinungsvermerk
übergeklebt
Überstempelt: ... [Angabe des
übergestempelt
2. Verl. eingeklebt
2. Verl. eingestempelt
Überklebt: ... [Angabe des vgl. § 143,3.
früheren Ortes und Verlages]
früheren Ortes und Verlages]
Erscheinungsvermerks: ...
Vorlageform des vgl. § 143,5.
Erscheinungsjahr im
Umschlag: ...
Kolophon: ...
Erscheinungsjahr auf dem vgl. § 147,,2, Abs. 3.
Chronogramm
Erscheinungsjahr nach einem vgl. § 147,,3.

5.
Angaben zum Kollationsvermerk
Signaturformel: . . . [z.B. A - Z4, vgl. § 151,, Anm.2; für
Aa - Cc4] Bogensignaturen bei
alten Drucken
Kt.-Beil. u.d.T.: ...
Lösungsh. u.d.T.: ... vgl. § 153,,2; für
Erl. u.d.T.: ... Begleitmaterial mit
Biograph. Einf. u.d.T.: ...selbständigem Titel

6.
Ergänzungen zur Gesamttitelangabe
... (Bandangabe) mit dem
Gesamtt.: ...|
... (Bandangabe) ohne Gesamtt. vgl. § 156,,3.

7.
Angaben über Schrift, Sprache und Vollständigkeit der Vorlage
In arab. Schr.
In Einheitskurzschr.
In griech. Schr.
In kyrill. Schr.
Text in arab. Schr.
Teilw. in arab. Schr. vgl. § 116,,5.
Text in Einheitskurzschr.
Titel und Erl. in kyrill. Schr. j
In Frakturvgl. § 116,,3, Anm.
Text dt. und franz.der ganze Text ist in den
genannten Sprachen
(vgl. §§ 519;; 520)
Text franz. der Text ist in einer
Beitr. teilw. dt., teilw. franz., anderen Sprache als der
teilw. russ. Titel bzw. die Sprache
des Textes ist aus der
bibliographischen
Beschreibung nicht
ersichtlich
Aus dem ... übers. wird angegeben, wenn
die Originalsprache aus
der sonstigen biblio-
graphischen
Beschreibung nicht
ersichtlich und ohne
besonderen Aufwand zu
ermitteln ist
wenn Hauptsachtitel und
Text gekürzt Einheitssachtitel iden-
Teilausg. tisch sind bzw. wenn
Ausz. unter oder mit dem
Enth. nur Kap. 4 Einheitssachtitel die HE
gemacht wird oder wenn
der Einheitssachtitel in
den Fußnoten
angegeben wird

8.
Angaben zum Inhalt
a) Beigefügte und enthaltene Werke
Von Titeln nicht auf der Haupttitelseite genannter beigefügter Werke wird einer angegeben, sofern nicht der Titel eines beigefügten Werkes nach den Bestimmungen des § 126,,4 schon anzugeben ist. Von Titeln enthaltener Werke werden zwei angegeben.
Die Angabe wird eingeleitet durch
Enth. außerdem: für das beigefügte Werk
Enth.: für die enthaltenen Werke
Werden Titel beigefügter oder enthaltener Werke weggelassen, so wird die Angabe der aufzuführenden Titel folgendermaßen eingeleitet::
Enth. außerdem u.a.:
Enth. u.a.:
Ein Einheitssachtitel wird gegebenenfalls dem Titel des beigefügten bzw. enthaltenen Werkes in eckigen Klammern nachgestellt, ein Sammlungsvermerk nur dann, wenn mit ihm eine Nebeneintragung gemacht wird und gemäß § 179,, Anm. auf die Angabe von NE-Vermerken verzichtet wird.
Eine Ausgabebezeichnung zum Titel des beigefügten bzw. enthaltenen Werkes wird gegebenenfalls im Anschluß an den Titel (bzw. Einheitssachtitel und/oder Sammlungsvermerk) nach Komma, Spatium (, ) angegeben.
Anm.: Zur Angabe von auf der Haupttitelseite genannten beigefügten Werken vgl. § 126,,4; zur Angabe ihrer Einheitssachtitel vgl. § 161,,1.
b) Sonstige Angaben zum Inhalt
Angaben dieser Art werden gemacht, wenn es für zweckmäßig gehalten wird.
Enth. zehn Novellen und andere entsprechende
Bezeichnungen; z. B. bei
Sammlungen (vgl. §§ 621;; 622)
oder Sammelwerken, wenn die
Aussage aus der biblio-
graphischen Beschreibung nicht
ersichtlich ist
Enth..eine Sammlung vgl. §§ 625,,2; 627,1; wird
von z.B.: Heidegger angegeben, wenn mit dem
Enth. Sammlungen von Sammlungsvermerk eine
z.B.: Marx und Engels Nebeneintragung gemacht wird
und gemäß § 179,, Anm. auf die
Angabe von NE-Vermerken
verzichtet wird
über ...
Enth. Werke von und vgl. § 627..
Zsfassung in ... Sprache Hinweis auf eine
... Zsfassung u.d.T.: ... Zusammenfassung mit bzw.
Zsfassung in ... Sprache ohne eigenen Titel in einer
u.d.T.: ... anderen Sprache als der des
Textes
Literaturerz S. ... - ...
Bibliogr. z.B.: A. Einstein auch ohne Namen, wenn die
S. ... - . .. betreffende Person die
Werk(e)verz. z.B.: P. Haupteintragung
Picasso S. ... - ... erhält oder wenn es sich um ein
Diskogr. z.B.: A. Werk über die betreffende
Rothenberger S. ... - ...Person handelt
Literaturangaben für umfangreiche
Literaturangaben bei einzelnen
Abschnitten
Anm.: Bei Hochschulschriften (Dissertationen, Habilitationsschriften, Diplom-, Magisterarbeiten und dgl.) wird im allgemeinen auf die Angabe des Literaturverzeichnisses verzichtet.

9.
Hochschulschriftenvermerk und Hinweise auf andere Ausgaben von Hochschulschriften
Angaben dieser Art werden gemacht, wenn sie aus der Vorlage ersichtlich sind. Auf Ergänzungen wird verzichtet.
Bei Hochschulschriften (Dissertationen, Habilitationsschriften, Diplom- , Magisterarbeiten und dgl.) wird der Hochschulschriftvermerk in einer feststehenden Reihenfolge und Form als Fußnote angegeben:
Hochschulort, Hochschule, Charakter der Hochschulschrift (z. B. Diss., Habil.- Schr.), Promotions-, Habilitations- bzw. Prüfungsjahr.
Ort und Hochschule werden im allgemeinen vorlagegemäß angegeben, jedoch wird der Name der Hochschule gekürzt und werden einzelne Wörter des Namens abgekürzt. Enthält die Vorlage mehrere Jahre, so wird das Jahr angegeben, das dem der Promotion usw. entspricht.
Beispiele
Göttingen, Univ., Diss., 1970
Leipzig, Univ., Diss., 1970
Dresden, Techn. Univ., Diss., 1970
Leuna-Merseburg, Techn. Hochsch. für Chemie, Diss., 1970
Clausthal, Techn. Univ., Diss., 1970
Dresden, Hochsch. für Verkehrswesen, Habil.-Schr., 1970
Paris, Univ., Diss., 1971
Tilburg, Kath. Hoogeschool, Diss., 1975
Bei Verlagsausgaben werden die Angaben durch "Zugl.:" (Zugleich) eingeleitet; abweichende Titel werden im Anschluß an den Hochschulschriftenvermerk angegeben.
Beispiele
Zugl.: Leipzig, Univ., Diss., 1968
Zugl.: Paris, Diss.
Zugl.: Diss.
Zugl.: Leipzig, Diss., 1968 u.d.T.: ...
Erweiterte bzw. gekürzte Verlagsausgaben werden durch die Wendungen "Teilw. zugl.:" bzw. "Vollst. zugl.:" gekennzeichnet.
Beispiele
Teilw. zugl.: Berlin, Techn. Univ., Diss., 1969
Vollst.zugl.:Dresden, Techn. Univ., Diss., 1969 u.d.T.: ...

10.
Angaben zur Erscheinungsweise und zum Erscheinungsverlauf bei Lieferungswerken, Loseblattausgaben und mehrbändigen Werken.
Angaben dieser Art werden gemacht, wenn sie aus der Vorlage ersichtlich sind.
Beispiele
Erscheint monatl.
Erscheint vierteljährl.
Erscheint unregelmäßig
Erscheinungsbeginn: ... [Jahr]
Mit Lfg. ... [Zählung] (... [Jahr])
Erscheinen eingestellt
Erschienen: ... [Bandzählung] (... [Jahr]) - ... [Bandzählung] (... [Jahr])
Von ... [Jahr] bis ... [Jahr]erschienen
Mehr nicht erschienen ... [Bandangabe] nicht erschienen
Mit ... [Bandangabe]
Erscheinen eingestellt
Von ... [Jahr] bis ... [Jahr] nicht erschienen
Mehr nicht nachgedr.
vgl. §§ 172,,1, Anm.; 172,3, Anm.; 174

§ 162. Angaben zu bibliogr. Nachweisen

11.
Angaben zu bibliographischen Nachweisen
Angaben dieser Art können gemacht werden, wenn es für zweckmäßig gehalten wird.
Bibliogr. Nachweis: ... [z.B. VD 16 E 1211]

12.
Angaben zu Sekundärausgaben (vgl. § 2,2,, Abs. 2,b)
Die Fußnote wird eingeleitet durch "Mikrofiche-Ausg..:", "Mikrofilm- Ausg.:", "Blindenhörbuch:" und ähnliche Angaben. Erscheinungsvermerk und physische Beschreibung sowie gegebenenfalls Gesamttitelangabe und Standardnummer der Sekundärausgabe werden, durch Punkt, Spatium getrennt, in dieser Reihenfolge angegeben. Innerhalb dieser Gruppen werden deren einzelne Bestandteile durch Deskriptionszeichen gemäß § (NBMM) 122 getrennt. Für die Form der einzelnen Bestandteile gelten die Bestimmungen für die bibliographische Beschreibung (vgl. die §§ (NBMM) 143-156 und 164 - 165b).
Ein vom Titel der Primärausgabe abweichender Titel der Sekundärausgabe gilt als Nebentitel, der in einer weiteren Fußnote angegeben wird, wenn unter bzw. mit ihm Nebeneintragungen gemacht werden (vgl. die §§ 706 un d 707). Die Fußnote wird eingeleitet durch "Titel der Mikrofiche-Ausg.:", "Titel der Mikrofilm-Ausg.:", "Titel des Blindenhörbuchs:" und ähnliche Angaben.
Anm.: Zur Ausgabebezeichnung bei Sekundärausgaben vgl. § 141,,9.
Beispiele:
Mikrofiche-Ausg.: Stuttgart [u.a.] : Belser, 1990. 5 Mikrofiches : 24x + Begleith.
Mikrofiche-Ausg.: München [u.a.] : Saur, [1992]. 1 Mikrofiche : 42x. (Bibliothek der deutschen Literatur ; 5141). ISBN 3-598-53754-9

§ 163. Hinweise auf andere Bde u. Ausg

1.
Herkunftsangaben für Abdrucke aus fortlaufenden und begrenzten Sammelwerken
Die Angaben werden gemacht, wenn sie der Vorlage zu entnehmen sind.
Aus: ...
Erw. aus: ...
Gekürzt aus: ...
Übers. aus: ...
Für die Angabe des Gesamtwerkes, aus dem der Abdruck stammt, gelten im allgemeinen die Bestimmungen für die Gesamttitelangabe (vgl. die §§ 154 und 155). Auf den Einschluß in runde Klammern wird jedoch verzichtet. Eine Ausgabebezeichnung wird wie eine Unterreihe angegeben und gegebenenfalls gemäß § 125 abgekürzt.
Aus: Handbuch der Bibliothekswissenschaft 2.Aufl. ; 2
Aus: Zeitschrift für Bibliothekswesen und Bibliographie ; 26,3 :

2.
Hinweise auf parallele Ausgaben
Abweichende Titel vorhandener Parallelausgaben werden jeweils auf den Einheitsaufnahmen der anderen Ausgaben angegeben, wenn sie bei der Erstellung der Einheitsaufnahmen bekannt sind oder ihre nachträgliche Angabe möglich und zweckmäßig ist.
Anm.: Zur Verknüpfung von Parallelausgabe durch Nebeneintragungen vgl. § 704,,2.
Abweichende Titel nicht vorhandener Parallelausgaben, die ohne zusätzliche Ermittlungen bekannt sind, werden entsprechend behandelt.
Auch u.d.T.: ...
Engl. Ausg. u.d.T.: ...
Teilausg. von: ... wenn für den Auszug bzw.
Ausz. von. . . . die Teilausgabe ein eigene
Einheitssachtitel
bestimmt wird (vgl. § 513))
Auch als: ... (Angabe eines
Gesamtwerkes)
Teilw. als: ... (Angabe eines
Auch in: ... (Angabe einer
Gesamtwerkes) wenn auch als Teil
Vollst. als: ... (Angabe eines eines Gesamtwerkes
Gesamtwerkes)erschienen
Teilw. in: ... (Angabe einer
Zeitschrift)
Zeitschrift)

3.
Hinweise auf frühere bzw. spätere Ausgaben und Bände, auf andere Werke mit Bezug auf das vorliegende Werk, auf fortlaufende Beilagen mit eigener Einheitsaufnahme bzw. auf die zugehörigen fortlaufenden Sammelwerke
a) Bei Titeländerung
Die Fußnoten werden gemacht bei Titeländerungen in mehrbändigen Werken, unabhängig davon, ob unter jedem geänderten Titel eine eigene Einheitsaufnahme gemacht wird oder nicht.
Sie werden ferner gemacht bei abweichenden Titeln in Ausgaben eines Werkes, für das kein Einheitssachtitel bestimmt wird, wenn diese bei der Erstellung der Aufnahme bekannt sind oder ihre nachträgliche Angabe möglich und zweckmäßig ist. Im allgemeinen werden die Fußnoten nur bei der der Titeländerung vorangehenden bzw. folgenden Ausgabe gemacht.
Anm.: Zur Verknüpfung der Ausgabe durch Nebeneintragungen vgl. § 704,,2.
Früher u.d.T.: ...
Bd. 1 - 5 u.d.T. ...
Bd. 5 und 8 u.d.T.: ...
Bd. 1 und 7 u.d.T.: ... vgl. § 113,,2 und 3;
Später u.d.T.: ...Titeländerungen in
Bd. 6 - 10 u.d.T.: ... mehrbändigen Werken
Teilw. u.d.T.: . ..
Früher u.d.T.: ...
Frühere Ausg. bzw.
Aufl. u.d.T.: ...
1. Aufl. u.d.T.: ...
Bis 8. Aufl. u.d.T.: ...
5. Aufl. u.d.T.: ...
Später u.d.T.: ... vgl. § 109,, Anm.2; abweichende
Spätere Ausg. bzw. Titel in Ausgaben eines Werkes
Aufl. u.d.T.: ...ohne Einheitssachtitel
Ab 9. Aufl. u.d.T.: ...
Orig.-Ausg. u.d.T.: ...
Nachdr. u.d.T.: ...
b) Bei nur losem bibliographischen Zusammenhang
Die Fußnoten werden gemacht je nach den folgenden oder den in den Bezugsparagraphen enthaltenen Bestimmungen.
vgl. § 112,,2; Angabe des Titels
Beil. zu: ... des fortlaufenden Sammelwerks
Suppl. zu: ... in der Einheitsaufnahme einer
Beih. zu:... fortlaufenden Beilage, wenn die
Erg.-H. zu: ... Angabe nicht schon als Zusatz
zum Sachtitel in der
bibliographischen Beschreibung
angeführt wird
vgl. § 112,,2; Angabe des Titels
Beil.: ... einer fortlaufenden Beilage in
Suppl.: ... der Einheitsaufnahme des
Beih.: ... fortlaufenden Sammelwerkes,
Erg.-H.: ... wenn die Angabe nicht schon
als Zusatz zum Sachtitel in der
bibliographischen Beschreibung
angeführt wird
Forts. von: ...
Hervorgegangen aus: ...
Entstanden aus: ... und: ...
Früher als Beil. zu: ...
Aufgegangen in: ...
Darin aufgegangen: ... vgl. § 113,,2 und 3; Änderungen
Forts. bildet: ... in mehrbändigen Werken
Vereinigt mit: ... zu: ...
Aufgeteilt in: ... und: ...
Später als Beil. zu: ...

§ 163a. Angaben zum vorliegenden Exempl

1.
Kopien, die gemäß § 2,1,, Anm.2 als bibliographisch identische Exemplare einer Ausgabe gelten, werden durch folgende Fußnoten gekennzeichnet:
Kopieeinzeln hergestellte Papierkopie
Kopie in ... Bd. einzeln hergestellte Papierkopie
mit anderer Bandeinteilung als
beim Original
Kopie, erschienen im bei Herstellung auf Anforderung
Verl. ..., ... [Verlagsort] (Publishing on demand)

2.
Weitere Angaben zum vorliegenden Exemplar können gemacht werden, wenn es für zweckmäßig gehalten wird. Diese Angaben betreffen z. B. Unvollständigkeit (fehlende Blätter), Einbandart, Erhaltungszustand, Kolorierung, handschriftliche Vermerke einschließlich Widmungen, Provenienzen, alte Signaturen, Bücherpreise, numerierte Exemplare, in Zentimetern gemessenes Format.
Beispiele
S. ... [z.B. 73] - ... [z.B. 80] fehlen
Auf Pergament gedr.
Handkoloriertes Ex.
Handschriftlich ergänzt: ... [z.B. ein Datum]
Mit hs. Bemerkungen ... [z.B. Arthur Schopenhauers]
Mit hs. Widmung des Verf. (Hrsg.)
Exlibris: Ad Bibliothecam Conventus Monacensis Ord. Erem.
S.P. Aug.
Nr. ... [z.B. 15] von . .. [z.B. 200] Ex.

2.6.2.7 Internationale Standardbuchnummer (ISBN), Internationale Standardnummer für fortlaufende Sammelwerke (ISSN) und Key title, Reportnummer, Normnummer und dgl. , §164-165;165a

2.6.2.7.1 ISBN. ISSN und Key title, §164

Anm: Die Bestimmungen der §§ 164 und 165 gelten sinngemäß auch für die Angabe weiterer ähnlicher Nummern.

§ 164. ISBN, ISSN und Key title

1.
Die Angabe der Internationalen Standardbuchnummer wird eingeleitet durch ISBN". Ihre einzelnen Teile (Gruppennummer, Verlagsnummer, Titelnummer und Prüfziffer) werden durch Bindestriche voneinander abgegrenzt.
Beispiel
ISBN 0-7131-1646-3
Alle ISBN für die Vorlage sowie für nicht vorliegende Einbandarten werden angegeben, soweit sie ohne zusätzliche Ermittlungen bekannt sind. Mehrere ISBN, z. B. für verschiedene Einbandarten einer Ausgabe (vgl. § 109)) oder für verschiedene Verleger, werden fortlaufend geschrieben, getrennt durch Spatium, Gedankenstrich, Spatium. Auf die Hinzufügung von Erläuterungen zur ISBN wird verzichtet.
Anm: Zur Angabe einer ISBN, die zu einem einzelnen Teil gehört, vgl. § 166,,1.
Beispiel
ISBN 2-2999-9999-1 - ISBN 2-2999-9998-7

2.
Die Angabe der Internationalen Standardnummer für fortlaufende Sammelwerke wird eingeleitet durch ISSN". Die beiden Teile der ISSN (jeweils 4 Ziffern) werden durch Bindestrich voneinander abgegrenzt. Nach der ISSN wird der Key title angegeben, wenn er in der Vorlage genannt ist. In der Einheitsaufnahme für das Stück eines fortlaufenden Sammelwerkes wird im allgemeinen nur die ISBN angegeben.
Anm.: Wird die Stücktitelaufnahme als Nebeneintragung unter dem Titel des Gesamtwerkes anstelle der Gesamtaufnahme verwendet (vgl. § 110,,3, Anm.), folgt der ISBN auf neuer Zeile die ISSN sowie der Key title, wenn er in der Vorlage genannt ist.
Beispiele
ISSN 0044-2909 = Zeitschrift für Kinderchirurgie und Grenzgebiete
ISBN 3-400-00142-2
ISSN 0044-2909 = Zeitschrift für Kinderchirurgie und Grenzgebiete
Bei Anwendung der in der Anmerkung enthaltenen Bestimmung

2.6.2.7.2 Report-, Normnummer und dgl., §165

Anm: Die Bestimmungen der §§ 164 und 165 gelten sinngemäß auch für die Angabe weiterer ähnlicher Nummern.

§ 165. Report-, Normnr. und dgl

Eine in der Vorlage enthaltene eingedruckte, eingestempelte oder hand- bzw. maschinenschriftlich aufgetragene Report-, Normnummer oder dgl. wird, gegebenenfalls nach der ISBN, auf neuer Zeile angegeben.
Die Angabe wird durch eine entsprechende Wendung (z. B. Report-Nr.", Norm-Nr.") eingeleitet. Mehrere Report- bzw. Normnummern werden wie mehrere ISBN angegeben (vgl. § 164,,1). Als Bestandteil der Normnummer wird die Verbandsbezeichnung (z. B. DIN; ISO; ANSI) der Ziffernfolge vorangestellt. Ziffern und Buchstaben werden in Ansetzungsform angegeben, Bindestriche werden durch Spatien ersetzt.
Anm.1: Zur Ansetzung von Report-, Normnummern und dgl. vgl. § 525..
Anm.2: Zu Nebeneintragungen unter Report-, Normnummern und dgl. vgl. § 695,,2.
Beispiele
Report-Nr. KfK 2566 - Report-Nr. EUR 5751 e
Report-Nr. NASA TMX 64909
Norm-Nr. DIN 1462
Norm-Nr. ISO R 690-1968

§ 165a. Fingerprint

1.
Bei alten Drucken kann der Fingerprint angegeben werden.
Anm.: Ein Fingerprint besteht aus vier Gruppen von je vier Zeichen, die bestimmten Stellen einer Vorlage entnommen werden, außerdem aus einem Indikator sowie dem Erscheinungsjahr und gegebenenfalls einem weiteren Indikator. Er dient der Unterscheidung verschiedener Ausgaben, die keine Standardnummer haben. - Zur Bestimmung des Fingerprint vgl.: Fingerprints : Regeln und Beispiele / nach der engl.-franz.-ital. Ausg. des Institut de Recherche et d'Histoire des Textes (CNRS) und der National Library of Scotland. übers. und eingel. von Wolfgang Müller. - Berlin : Dt. Bibliotheksinst., 1992.

2.
Die Angabe wird eingeleitet durch "Fingerprint".
Beispiel
Fingerprint irus e,d. one- sole 3 1742 R

2.6.2.8 Aufführung der Bände , §166-174

2.6.2.8.1 Allgemeine Bestimmungen, §166-167

§ 166. Bandaufführung - Allg. Best

1.
Die Bandaufführung als Bestandteil der Einheitsaufnahme für mehrbändige Werke enthält alle Angaben, die sich nur auf den jeweiligen Band beziehen. Im Zweifelsfall werden Angaben als zum Gesamtwerk gehörend betrachtet.
Gezählte Ausgabebezeichnungen (z. B. 2. Aufl.; 90. - 120. Tsd.) sowie gleichwertige Angaben (z. B. neue Ausg.; Neuaufl.; rev. Ausg.) werden als zum Band gehörend behandelt, sofern sich die Bandeinteilung nicht geändert hat. Das gilt auch für Hinweise auf die physische Form (Materialart) bei Sekundärausgaben.
Ausgabebezeichnungen mit sachlicher und/oder formaler Aussage (z. B. Ausg. für Lehrer; Ausg. in dt. Sprache; Großdr.-Ausg.; wiss. Ausg.; gekürzte Ausg.), Ausgabebezeichnungen für Ausgaben mit geänderter Bandeinteilung und Ausgabebezeichnungen alter Drucke, die gemäß § 109,,2, Abs. 2 für jede Ausgabe eine eigene Einheitsaufnahme erhalten, werden als zum Gesamtwerk gehörend behandelt.
Anm.: Zur Angabe voneinander abweichender Gesamttitel in den Bänden vgl. § 163,,3.

2.
Die Aufführung jedes Bandes wird eingeleitet durch die Bandangabe, im allgemeinen mit nachfolgendem Punkt, Spatium (. ); wenn die Angabe einer Unterreihe oder Abteilung folgt (vgl. § 167,,2), jedoch mit nachfolgendem Spatium, Doppelpunkt, Spatium ( : ). Es folgen die zum jeweiligen Band gehörenden Angaben, im allgemeinen in der Form der Vorlage. Für Reihenfolge, Zeichensetzung und Form gelten die Bestimmungen der §§ 114 - 165a sinngemäß.
Anm.: Zur Zeichensetzung nach der Bandangabe, wenn zu Beginn einer Gruppe nicht deren erster Bestandteil anzugeben ist, vgl. § 122,, Anm.2; wenn ein Erscheinungsjahr unmittelbar nach einer Bandzählung und/oder einem Berichtsjahr anzugeben ist, vgl. § 168,,7.
Bei mehrbändigen begrenzten Sammelwerken wird bei jedem Band der besonders hervorgehobene bzw. zuerst genannte Verfasser, der in Verbindung mit den Angaben zum Band genannt ist, angegeben, auch wenn er keine Nebeneintragung erhält.

3.
Bei der Bandaufführung wird auf die Angabe von Zusätzen zum Sachtitel im allgemeinen verzichtet.
Sie werden jedoch übernommen, wenn sie eine wesentliche Sachaussage enthalten oder für das Verständnis von Bedeutung sind.

4.
In Bandaufführungen wird auf die Angabe von beigefügten und enthaltenen Werken verzichtet.
Anm.: Auf die Aufführung der Bände kann für einzelne Kataloge sowie in Nebeneintragungen auch verzichtet werden. Statt dessen wird auf den Katalog, der die Nachtragungen enthält, bzw. auf die Haupteintragung hingewiesen, z. B.:
Bestand s. Alphabetischer Katalog
Bestand s. Standortkatalog
Bestand s. Zeitschriftenkatalog
Bestand s. Fortsetzungskartei
Bestand s. Systematischer Katalog
Bestand s. Haupteintragung
Bestand s. ...
Angabe des Ordnungsblocks bzw. der
Ordnungsblöcke der Haupteintragung
Bestand s. Haupteintragung
Bestand s. ...
Angabe des Ordnungsblocks bzw. der
Ordnungsblöcke der Haupteintragung

§ 167. Bandaufführung bei fortl. SW u. mehrbd. W.

1.
Bei fortlaufenden Sammelwerken mit eigenen durchlaufenden Bandzählungen und mit Unterreihen mit eigenen durchlaufenden Bandzählungen, die gemäß § 111,,2 mit jeder Unterreihe eine eigene Einheitsaufnahme erhalten, wird in der Bandaufführung nach der Bandzählung der Unterreihe die Bandangabe des Gesamtwerkes als zweite, parallellaufende Zählung (vgl. § 168,,7) mit dem Zusatz "[des Gesamtw.]" angegeben.
Beispiel
1 = H. 5 [des Gesamtw.]. ...

2.
Bei fortlaufenden Sammelwerken und mehrbändigen begrenzten Werken mit eigenen durchlaufenden Bandzählungen, die gemäß § 111,,3 bzw. 4 nur eine einzige Einheitsaufnahme für das Gesamtwerk erhalten, werden die Abteilungen bzw. Unterreihen nach der Bandangabe nach Spatium, Doppelpunkt, Spatium angegeben. Es folgen nach Punkt, Spatium die weiteren zum jeweiligen Teil gehörenden Angaben.
Beispiele
7 : Abteilung Chemie. ...
18 : Reihe Patristik. ...
Besteht die Angabe der Abteilung bzw. Unterreihe aus einer Ziffern- oder Buchstabenzählung und einer sachlichen Benennung, so folgt letztere nach Komma, Spatium; hat die Abteilung eine eigene durchlaufende Zählung, so folgt diese nach Spatium, Semikolon, Spatium.
Beispiel
7 : A, Chemie ; 2. ...

3.
Bei mehrbändigen begrenzten Werken ohne eigene durchlaufende Bandzählungen wird die Abteilung als erste Gliederungsstufe mit allen dazugehörenden Angaben aufgeführt. Es folgen die Angaben der nächsten Gliederungsstufen bis zur untersten Gliederungsstufe.
"Abteilung", "Reihe" usw. in Verbindung mit einer Ziffern- oder Buchstabenzählung werden wie Bandbezeichnungen behandelt.
Auf die Aufführung paralleler Angaben zu Abteilungen wird verzichtet (vgl. auch § 135,,2).
Anm.: Zur Behandlung von fortlaufenden Sammelwerken ohne eigene durchlaufende Bandzählungen mit Unterreihen mit eigenen durchlaufenden Bandzählungen vgl. § 111,,1.
Beispiele
Abteilung Chemie.
Bd. 1. ...
Abt. 1, Chemie. ...
Bd. 1. ...

2.6.2.8.2 Bandangabe, §168

§ 168. Bandangabe

1.
Die Bandangabe besteht im allgemeinen aus der Bandbezeichnung und der Bandzählung (Band 1, Band 2 usw.).
Besteht die Bandangabe der Vorlage aus einer formalen Bandbezeichnung (z. B. Band, Heft, Volume) und der Bandzählung, so wird auf die Angabe der Bandbezeichnung im allgemeinen verzichtet. Bei parallellaufenden Zählungen wird sie jedoch für die zweite Zählung angegeben.
Bei mehrbändigen begrenzten Werken, die mehrstufig gegliedert sind, sowie bei fortlaufenden Sammelwerken mit übergeordneten Bandangaben wie z. B. "Neue Folge", "Dritte Folge" und dgl. wird die Bandbezeichnung ebenfalls übernommen.
Sind die Bände durch verschiedene Bezeichnungen unterschieden, werden diese Bezeichnungen übernommen (Text, Atlas; Textband 1, Textband 2, Bildband usw.).
Anm.: Zur Bandbezeichnung bei Lieferungswerken und Loseblattausgaben vgl. § 172..

2.
Ist das Hauptwerk nicht bezeichnet, sondern nur der Folgeband, so wird als Bandangabe für das Hauptwerk, unabhängig von der Bezeichnung des Folgebandes, "Hauptband" verwendet. z. B.: [Hauptbd.], Erg.-Bd.; [Hauptbd.], Suppl. 1, Suppl. 2 und dgl.

3.
Eine in der Vorlage fehlende Bandangabe wird nachträglich ergänzt, wenn sie in einem anderen Band des Werkes genannt ist oder aus ihm erschlossen werden kann.

4.
Die Bandbezeichnung wird vor der Bandzählung angegeben, unabhängig von der Reihenfolge der Vorlage.

5.
Die Bandbezeichnung wird in Form und Orthographie der Vorlage, jedoch mit großem Anfangsbuchstaben und abgekürzt angegeben (vgl. Anlage 4). Eine fehlende Bandbezeichnung wird nur von anderen Bänden derselben Ausgabe übernommen.

6.
Die Bandzählung (auch Sternchenzählung) wird im allgemeinen in arabischen Ziffern angegeben. Buchstabenzählungen werden jedoch übernommen. Anstelle aufeinanderfolgender Ziffern für verschiedene Bände können die erste und die letzte Ziffer angegeben werden, durch Spatium, Bis-Strich, Spatium verbunden (z. B.: Bd. 1 - 2; Vol. 1 - 4). Sind mehrere in ununterbrochener Ziffernfolge gezählte Teile in einem Band vereinigt, so werden die erste und letzte Ziffer durch Schrägstrich verbunden (z. B.: Bd. 1/2).
Über- und untergeordnete Bandangaben werden durch Komma (Zählung ohne Bandbezeichnung) bzw. Komma, Spatium (Bandbezeichnung mit und ohne Zählung) getrennt; die Gliederungsstufen werden jeweils auf eigener Zeile angegeben, wenn weitere nur zu ihnen gehörende Angaben folgen.

7.
Parallellaufende Zählungen werden durch Spatium, Gleicheitszeichen, Spatium ( = ) verbunden. Die Reihenfolge richtet sich im allgemeinen nach der Vorlage.
Gehört zu einer Bandzählung eine Jahreszählung (z. B. ein Berichtsjahr), so wird letztere nach Punkt, Spatium (. ) angeschlossen.
Geht eine Jahreszählung über mehrere Jahre, so werden die erste und letzte Jahreszahl der Zählung durch Schrägstrich verbunden; die letzte Jahreszahl wird dabei bei gleichbleibendem Jahrhundert zweistellig angegeben. Ein Erscheinungsjahr, das in der Bandaufführung unmittelbar nach einer Bandzählung und/oder einem Berichtsjahr anzugeben ist, wird nach einem Spatium in runden Klammern angegeben.
Ist das Erscheinungsjahr mit einem Berichtsjahr identisch, so wird auf die Angabe des Erscheinungsjahres verzichtet.
Bei zusammenfassenden Bandangaben werden die anzugebenden Erscheinungsjahre jeweils nach den betreffenden Bandzählungen in runden Klammern aufgeführt.
Beispiele
Vorlage Wiedergabe
1. Band 1
Heft 3 3
Volume 7 7
Band 148 148 = Jg. 13, H. 4
(13.Jahrgang, Heft 4)
Zweiter Band, dritter Theil Bd. 2, Theil 3
Begrenztes Werk
Neue Folge N. F., Bd. 3
Band 3
Third Series Ser. 3, vol. 5
Volume Five
Teil I Teil 1, Halbbd. 2, Text
Halbband 2
Text
* 1
** 2
Der eine Theil 1
Der ander Theil2
Band 2, Hunde Bd. 2. Hunde
Teil 3, Pudel Teil 3. Pudel
2 = Zwergpudel 2. Zwergpudel
Begrenztes Werk
XVII (XXXI) No. 2 17,2 = 31, No. 2
die untergeordnete Zählung gehört zu
jeder der beiden Parallelzählungen
1970 Heft 2 (110) 1970,2 = 110
Jahrgang 1968 1968
erschienen 1968
Jahrgang 10 für 1968 10. 1968
1968
Jahrgang 10 für 1968 10. 1968 (1970)
1970
Band 1 1 (1975)
1975

2.6.2.8.3 Aufführung von Bänden mehrbändiger Werke, die einem Gesamtwerk untergeordnet sind, §169

§ 169. Bandaufführung von Bdn. mehrb. W. innerhalb e. Gesamtw.

Sind die Bände eines untergeordneten mehrbändigen Werkes jeweils noch innerhalb eines übergeordneten Gesamtwerkes eigens gezählt, so wird diese Zählung im allgemeinen am Schluß der jeweils betreffenden Bandaufführung in runden Klammern angegeben. Der Gesamttitel wird durch drei Punkte angedeutet.
Ist das mehrbändige Werk Teil mehrerer übergeordneter Gesamtwerke, so werden die Gesamttitel, soweit sie eine jeweils eigene Zählung für die Bände haben, durch ihre ersten Wörter und drei Punkte angedeutet.
Bei der Aufführung von Bänden, die Stücktitelaufnahmen erhalten, entfallen die den Titel des übergeordneten Gesamtwerkes betreffenden Angaben (vgl. § 170)).
Anm.: Zur Gesamttitelangabe vor der Bandaufführung vgl. § 156,,2.
Beispiele
1. Aufgaben zur elementaren Funktionentheorie. - 1965. - 135 S. - (... ; 877)
2. Aufgaben zur höheren Funktionentheorie. - 1971. - 151 S. - (... ; 878)
7. Kolibris. - 1960. - 90 S. : zahlr. Ill. - (Sammlung ... ; 95) (Berliner ... ; 9)

2.6.2.8.4 Aufführung von Bänden mit Stücktitelaufnahmen, §170

§ 170. Bandaufführung mit Stückaufnahme

1.
Wird für einen Band eine Stücktitelaufnahme gemacht, so werden bei der Bandaufführung nach der Bandangabe die Ordnungsblöcke der Stücktitelaufnahme angegeben sowie bei mehrbändigen Stücken nach Punkt, Spatium, Strich, Spatium (. - ) deren Bandangabe.
Bei Haupteintragungen unter bzw. mit dem Einheitssachtitel wird dieser in eckigen Klammern und danach der Hauptsachtitel aufgeführt.

2.
Anstelle der Bandaufführung können auch die betreffenden Stücktitelaufnahmen als Nebeneintragungen unter dem Gesamttitel verwendet werden.

2.6.2.8.5 Aufführung von Bänden von Zeitschriften, zeitschriftenartigen Reihen und Zeitungen, §171

§ 171. Bände von Zeitschr, Zs-artigen Reihen. u. Zeitungen

1.
Die Aufführung beschränkt sich im allgemeinen auf Bandangabe und Erscheinungsjahr.

2.
Für Bände oder Hefte, die eine Stücktitelaufnahme erhalten, gelten die Bestimmungen von § 170..

2.6.2.8.6 Aufführung von Bänden und Lieferungen von Lieferungswerken und Loseblattausgaben, §172

§ 172. Bände/Lfg. v. Lieferungsw. u. Loseblattausg.

1.
Bei nicht abgeschlossenen einbändigen Lieferungswerken wird nur die erste bzw. erste vorhandene Lieferung mit Erscheinungsjahr und Bis-Strich aufgeführt.
Bei der Aufführung wird die für die Lieferung vorliegende Bandbezeichnung oder, wenn eine solche fehlt, die Bandbezeichnung "[Lfg.]" verwendet.
Bei Vorliegen sämtlicher Lieferungen wird diese vorläufige Aufnahme durch eine Aufnahme des vollständigen Werkes ersetzt.
Anm.: Zur Angabe des Erscheinungsbeginns bei Abschlußaufnahmen vgl. § 162,,10.

2.
Sind bei nicht abgeschlossenen mehrbändigen Lieferungswerken die Lieferungen für jeden Band eigens gezählt, so wird die erste bzw. erste vorhandene Lieferung jedes Bandes mit Erscheinungsjahr und Bis-Strich aufgeführt. Sind die Lieferungen durchlaufend gezählt, so wird nur die erste bzw. erste vorhandene Lieferung aufgeführt.
Liegen sämtliche Lieferungen eines Bandes vor, so wird dieser Band aufgeführt. Diese Aufführung ersetzt gegebenenfalls die vorläufige Aufführung des Bandes.

3.
Bei Loseblattausgaben werden das Grundwerk, soweit vorhanden, sowie die erste (Ergänzungs-)Lieferung mit Erscheinungsjahr und Bis-Strich aufgeführt.
Bei der Aufführung werden die vorliegenden Bandbezeichnungen oder, wenn solche fehlen, die Bandbezeichnungen "[Hauptbd.]" bzw. "[Lfg.]" bzw. "[Erg.-Lfg.]" verwendet.
Anm.: Zur Angabe der Einstellung des Erscheinens vgl. § 162,,10.

2.6.2.8.7 Zusammenfassende und offene Bandaufführung, §173

§ 173. Zusammenfassende u. offene Bd.-auff

1.
Anstelle der Aufführung jedes einzelnen Bandes kann für gezählte Bände eine zusammenfassende Bandaufführung, für Teile von Zeitschriften, zeitschriftenartigen Reihen und Zeitungen eine offene Bandaufführung gemacht werden.
a) die Stücktitelaufnahmen erhalten,
Anm.: Zusammenfassende und offene Bandaufführung wird nicht empfohlen für Bände,
b) die als Teile innerhalb eines übergeordneten Gesamtwerkes eigens gezählt sind,
c) die - bei durchlaufender Zählung des Gesamtwerkes - einer gezählten Abteilung oder Unterreihe angehören.

2.
In einer zusammenfassenden Bandaufführung werden alle vorhandenen Bände oder ein Teil der vorhandenen Bände zusammengefaßt. Dabei werden im allgemeinen Bandangabe und Erscheinungsjahr des ersten und Bandangabe und Erscheinungsjahr des letzten Bandes, durch Bis-Strich verbunden, aufgeführt.
Beispiele
1 (1947) - 8 (1954)
1. 1947 (1948) - 15. 1961 (1962)
Von Bänden verschiedener Ausgaben werden jeweils nur Bände derselben Ausgabe zusammengefaßt; die betreffende Ausgabebezeichnung wird am Schluß angegeben. Bei Sekundärausgaben wird als Bestandteil der Bandaufführung eine Fußnote gemäß § 162,,12 gemacht.
Beispiele
1 (1967) - 9 (1979)
1 (1973) - 3 (1978). - 2. Aufl.

3.
Die offene Bandaufführung besteht im allgemeinen aus der Bandangabe und dem Erscheinungsjahr des ersten bzw. des ersten vorhandenen Bandes mit nachfolgendem Bis-Strich.
Beispiel
1 (1947) -
Eine Ausgabebezeichnung wird gegebenenfalls in einer Fußnote angegeben (vgl. § 162,,4 und 12).

4.
Im Anschluß an eine zusammenfassende Bandaufführung kann in der Einheitsaufnahme ggf. auch eine offene Bandaufführung (für weitere folgende Bände) gemacht werden.
Beispiele
1 (1947) - 31 (1977)
32 (1978) -
1 (1901) - 17 (1917)
18 (1970) - 40 (1973). - Nachdr.
41 (1974) -

2.6.2.8.8 Abschlußaufnahmen, §174

Liegt ein mehrbändiges begrenztes Werk abgeschlossen vor oder ist es unvollendet geblieben oder hat ein fortlaufendes Sammelwerk sein Erscheinen eingestellt, so wird in einer Fußnote auf den Sachverhalt hingewiesen (vgl. § 162,,10).

2.7 Die für die Einordnung notwendigen Angaben , §175-180

2.7.1 Der Kopf der Einheitsaufnahme, §175- 177

Anm.: Bestandteile, die bei der Ordnung übergangen werden (vgl. §§ 822 und 823) bzw. die für die Ordnung zu berücksichtigenden Bestandteile können gekennzeichnet werden.

§ 175. Kopf der Einheitsaufnahme

1.
Als Kopf der Einheitsaufnahme wird im allgemeinen der für die Einordnung als Haupteintragung erforderliche erste Ordnungsblock angegeben, in bestimmten Fällen auch ein zweiter Ordnungsblock (vgl. Ziffer 2 und 3). Wird die Haupteintragung unter dem Hauptsachtitel gemacht, so wird jedoch kein Kopf hinzugefügt, es sei denn, daß nach den Bestimmungen der §§ 130 oder 131,1 ein Ansetzungssachtitel gebildet wird.

2.
Bei Verfasserwerken können folgende Köpfe vorkommen:
a) Name des ersten Verfassers (1. OB),
b) Name des ersten Verfassers (1. OB) und Ansetzungssachtitel (2. OB) (vgl. §§ 130;; 177,2).

3.
Bei Urheberwerken können folgende Köpfe vorkommen:
a) Name des ersten Urhebers (1. OB),
b) Name des erstenUrhebers (1. OB) und Einheitssachtitel (2. OB) (vgl. §§ 701,,2; 177,2),
c) Name des ersten Urhebers (1. OB) und Ansetzungssachtitel (2. OB) (vgl. §§ 130;; 177,2).

4.
Bei Sachtitelwerken kann ein Ansetzungssachtitel als Kopf vorkommen (vgl. §§ 130;; 177,2).

2.
Bei Verfasserwerken können folgende Köpfe vorkommen:
a) Name des ersten Verfassers (1. OB),
b) Name des ersten Verfassers (1. OB) und Einheitssachtitel (2. OB) (vgl. §§ 701,,3; 177,2),
c) Name des ersten Verfassers (1. OB) und Ansetzungssachtitel (2. OB) (vgl. §§ 130;; 177,2).
Anm.b) entfallen, 3. Erg.Lfg.

4.
Bei Sachtitelwerken können folgende Köpfe vorkommen:
a) Einheitssachtitel (als einziger OB) (vgl. §§ 701,,3; 177,2),
b) Ansetzungssachtitel (als einziger OB) (vgl. §§ 130;; 177,2).
Beispiele siehe § 177
Anm.a) entfallen, 3. Erg.Lfg.

§ 176. Kopf der Haupteintragung

1.
Der Kopf der Haupteintragung steht in der Einheitsaufnahme im allgemeinen vor der bibliographischen Beschreibung.

2.
Er kann auch auf besonderer Zeile über der bibliographischen Beschreibung stehen; bei einem Kopf aus zwei Ordnungsblöcken kann auch jeder Ordnungsblock auf eigener Zeile stehen.
Der erste Ordnungsblock wird durch Unterstreichung, Fettdruck oder dgl. hervorgehoben.
Beispiele siehe § 177;;

§ 177. Form des Kopfes der EA

1.
Nach dem Namen eines Verfassers oder Urhebers wird ein Doppelpunkt gesetzt.

2.
Ansetzungssachtitel und Einheitssachtitel, gegebenenfalls einschließlich einer Ordnungshilfe, werden in eckige Klammern gesetzt.

3.
Ordnungshilfen werden nach einem Spatium angegeben und in Winkelklammern gesetzt. Sind sie aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzt, so werden diese innerhalb der Klammern durch Komma, Spatium getrennt, soweit nicht ausdrücklich andere Bestimmungen gelten.

4.
Im Kopf der Einheitsaufnahme wird im allgemeinen nicht abgekürzt.
Anm.: Zu Abkürzungen von Sprachbezeichnungen in Ordnungshilfen vgl. Anlage 1.
Beispiele zu den §§ 175 - 177
Ansetzungssachtitel:
[Worthe und Thaten] VVorthe Vnd Thaten
oder
[Worthe und Thaten]
VVorthe Vnd Thaten
Goethe, Johann W. von: [Faust]
Goethes Faust
oder
Goethe, Johann W. von:
[Faust]
Goethes Faust
Universität <München>:[Münchener
Universitätsschriften / Reihe der Juristischen
Fakultät] Münchener Universitätsschriften.
Reihe der Juristischen Fakultät
oder
Universität <München>:
[Münchener Universitätsschriften / Reihe der
Juristischen Fakultät]
Münchener Universitätsschriften. Reihe der
Juristischen Fakultät
Einheitssachtitel
Mozart, Wolfgang A.: [Le nozze di Figaro] Figaros Hochzeit
oder
Mozart, Wolfgang A.:
[Le nozze di Figaro]
Figaros Hochzeit
Ordnungshilfen bei Verfasser- und Urhebernamen
Wolfram <von Eschenbach>:
Holbein, Hans <der Jüngere>:
Universität <München>:
Technische Universität <Dresden> / Bibliothek:
Einheitssachtitel mit Ordnungshilfe
France: [Verfassung <1946.10.27, dt.>] Die Verfassung der République Française vom 27. Oktober 1946
oder
France:
[Verfassung <1946.10.27, dt.>]
Die Verfassung der République Française vom 27. Oktober 1946
Ordnungshilfen bei Verfasser- und Urhebernamen
Wolfram <von Eschenbach>:
Holbein, Hans <der Jüngere>:
Universität <München>:
Technische Universität <Dresden> / Bibliothek:

2.7.2 Nebeneintragungsvermerke, §178-179

§ 178. Nebeneintragungsverm

1.
Die Nebeneintragungsvermerke (NE-Vermerke) enthalten den Ordnungsblock bzw. die Ordnungsblöcke (gegebenenfalls auch den Sammlungsvermerk) der Nebeneintragungen, die gemacht werden, oder geben Hinweise auf diese. (Vgl. dazu auch § 190,,1, Anm.)
Anm.1: Zu den verschiedenen Arten von Ordnungsblöcken vgl. § 808..
Anm.2: Zur Angabe der Ordnungsblöcke in den Nebeneintragungen vgl. §§ 184 - 186.

2.
Für Nebeneintragungen mit dem für die Haupteintragungen maßgeblichen Sachtitel z. B. unter
a) zweiten und dritten Verfassern,
b) zweiten und dritten Urhebern, die im Sachtitel genannt bzw. zu ihm zu ergänzen sind,
c) sonstigen beteiligten Personen, sofern sie nach den Bestimmungen der §§ 601fff. bei Verfasser- und Urheberwerken Nebeneintragungen mit dem für die Haupteintragung maßgeblichen Sachtitel erhalten, wird der erste Ordnungsblock mit abschließendem Doppelpunkt angegeben (vgl. § 186,,2).
Beispiele
NE: Meyer, Fritz: ..für NE unter 2. und 3.
NE: Meyer Fritz:; Müller, Kurt: Verfassern
NE: 2. Verf.: wenn durch Kurzbezeich-
NE: 2. Verf.:; 3. Verf.:nungen auf Personen
NE: Angebl. Verf.: (vgl. § 608,,4) hingewiesen wird
NE: Handwerkskammer <Lübeck>: für NE unter einem 2.
Urheber der im Sachtitel
genannt bzw. zu diesem
ergänzt ist

3.
Für Nebeneintragungen z. B. unter
a) sonstigen beteiligten Personen und Körperschaften,
b) Urhebern, die weder im Sachtitel genannt noch zu ihm zu ergänzen sind,
c) nicht beteiligten Personen und Körperschaften wird der erste Ordnungsblock, bei Personen gegebenenfalls mit Funktionsbezeichnung, ohne abschließendes Satzzeichen angegeben (vgl. § 185,,2).
Beispiele
NE: Šunkov, Ivan S. [Hrsg.]
NE: Tucholsky, Kurt [Bearb.] für NE unter sonstigen
NE: Müller, Karl H. [Ill.] beteiligten Personen
NE: Hrsg. .wenn durch Kurzbezeich-
NE: Bearb. nungen auf Personen
NE: Angebl. Verf. (vgl. § 608,,2) hingewiesen wird
NE: Heine, Heinrich [Adressat] für NE unter einer nicht
beteiligten Person
NE: Verband Deutscher für NE unter sonstigen
Studentenschaften beteiligten Körperschaften
NE: Bayern / Verwaltung der Staat- bzw. unter Urhebern, die
lichen Schlösser, Gärten und Seen weder im Hauptsachtitel
genannt noch zu ihm zu
ergänzen sind bzw. unter
nicht beteiligten
Körperschaften

4.
Für Nebeneintragungen unter
a) Sachtiteln,
b) Titeln, die nur aus einem Sachtitel bestehen, wird der Sachtitel als einziger Ordnungsblock ohne abschließendes Satzzeichen angegeben (vgl. § 185,,1).
Beispiele
NE: HST für NE unter dem Hauptsachtitel,
wenn durch eine Kurzbezeichnung
auf diesen hingewiesen wird
NE: The twentieth century für NE unter einem Paralleltitel,
dessen vorliegende Form von der
Ansetzungsform abweicht
NE: PT wenn durch Kurzbezeichnungen auf
NE: 1. PT; 2. PT Paralleltitel hingewiesen wird
NE: EST
NE: EST <dt.> } für NE unter Einheitssachtiteln
NE: Beigef. Werk für NE unter dem Titel eines
beigefügten Sachtitelwerkes, wenn
durch eine Kurzbezeichnung auf
diesen hingewiesen wird
NE: GT für NE unter dem Gesamttitel (vgl. §
170,2), wenn auf diesen durch eine
Kurzbezeichnung hingewiesen wird

5.
Für Nebeneintragungen unter einer Person mit dem Sammlungsvermerk und dem für die Haupteintragung maßgeblichen Sachtitel wird der erste Ordnungsblock und der Sammlungsvermerk ohne abschließendes Satzzeichen angegeben, getrennt durch Doppelpunkt, Spatium (vgl. § 186,,2).
Beispiele
NE: 2. Verf.: [Sammlung] für NE unter einer Person mit dem
NE: 2. Verf.: [Sammlung <dt.>] Sammlungsvermerk und dem für die
HE maßgeblichen Sachtitel

6.
Für Nebeneintragungen unter Titeln, die aus dem Namen einer Person oder Körperschaft und einem anderen als dem für die Haupteintragung maßgeblichen Sachtitel bestehen, wird sowohl der erste als auch der zweite Ordnungsblock (gegebenenfalls nachdem Sammlungsvermerk) ohne abschließendes Satzzeichen angegeben, getrennt durch Doppelpunkt, Spatium (vgl. § 186,,3 und 4).

7.
Anstelle der Angabe eines Ordnungsblockes wird, soweit möglich, durch eine der in Anlage 3 aufgeführten Kurzbezeichnungen bzw. durch Abkürzungen wie "Verf.", "Hrsg." usw. auf den Teil der Einheitsaufnahme hingewiesen, der bereits den betreffenden Ordnungsblock für eine Nebeneintragung enthält. Das gilt auch für Personen, bei denen die vorliegende Namensform nur durch Umstellung den Ordnungsblock ergibt.
Gegebenenfalls wird auch die Angabe mehrerer Ordnungsblöcke durch eine Kurzbezeichnung ersetzt (z. B.: Beigef. Werk).
Beispiele zu § 178,,6 und 7
NE: Hartl, Philipp R.: ST d. beigef. Werkes
NE: 1. enth. Werk; 2. enth. Werk
NE: Künzel, Augustin: ST d. 1. enth.für NE unter Titeln
Werkes; Glanzer, Oskar: ST d. 2. enth.beigefügter und
Werkes enthaltener
NE: Müller, Otto: [Sammlung] ST d. beigef. Verfasserwerke
Werkes
NE: Verein Deutscher Ingenieure: GT für NE unter dem
Gesamttitel (vgl.
§ 170,,2), wobei der
Urheber im
Sachtitel genannt
ist
NE: Verein Deutscher Ingenieure: GST für NE unter dem
Gesamttitel (vgl.
§ 170,,2), wobei der
Urheber
zum Sachtitel zu
ergänzen ist
NE: Vorstius, Joris: Festschrift für NE
unter einer
gefeierten Person

§ 179. Form der NE-vermerke

1.
Die NE-Vermerke werden im allgemeinen nach der bibliographischen Beschreibung angegeben. Bei mehrbändigen Werken werden die zum Gesamtwerk gehörenden NE-Vermerke im allgemeinen vor der Bandaufführung, die zu einem Band gehörenden jeweils nach der betreffenden Bandaufführung angegeben. Alle NE-Vermerke können auch insgesamt vor der Bandaufführung oder nach der letzten Bandaufführung angegeben werden.

2.
Die NE-Vermerke beginnen auf neuer Zeile, eingeleitet durch "NE:".

3.
Mehrere NE-Vermerke werden fortlaufend geschrieben.

4.
Die NE-Vermerke werden voneinander durch Semikolon, Spatium (; ) getrennt. Nach dem letzten NE-Vermerk wird kein abschließendes Satzzeichen gesetzt, es sei denn, daß gemäß § 178,,2 ein Doppelpunkt stehen muß.
Anm: Auf die Angabe der NE-Vermerke wird verzichtet, wenn die gemachten Nebeneintragungen anderweitig aus der Aufnahme, z. B. bei On-line-Verarbeitung, zu erkennen sind.

2.7.3 Verweisungsvermerke, §180

§ 180. Verweisungsvermerke

1.
Ein Verweisungsvermerk wird im Anschluß an die NE-Vermerke gemacht, wenn
a) die Identität einer Person oder Körperschaft, die in der bibliographischen Beschreibung und im Kopf oder in einem NE-Vermerk unter verschiedenen Namen oder Namensformen vorkommt, nicht erkennbar ist,
b) gemäß §§ 693 oder 694 verkürzte Verweisungen auf den Titel des Gesamtwerkes gemacht werden.

2.
Er besteht aus der Angabe dessen, wovon verwiesen wird, und nach "s." oder einem Pfeil "Ø" aus der Angabe dessen, worauf verwiesen wird.

3.
Die Verweisungsvermerke beginnen auf neuer Zeile, eingeleitet durch "Vw:".

4.
Mehrere Verweisungsvermerke werden fortlaufend geschrieben, durch Semikolon, Spatium voneinander getrennt.
Nach einem Verweisungsvermerk wird kein abschließendes Satzzeichen gesetzt.
Beispiel
Vw: Tiger, Theobald [Pseud.] s. Tucholsky, Kurt
Anm.1: Zu Namensverweisungen vgl. § 189..
Anm.2: Auf die Angabe des Verweisungsvermerkes wird verzichtet, wenn die gemachten Verweisungen anderweitig aus der Aufnahme, z. B. bei On-line-Verarbeitung, zu erkennen sind.

2.8 Die Arten der Eintragungen , §181-193

2.8.1 Haupt- und Nebeneintragungen , §181-186

2.8.1.1 Allgemeine Bestimmungen, §181

§ 181. Eintragungen: allg. Bestimmungen

1.
Für Haupt- und Nebeneintragungen wird die Einheitsaufnahme verwendet.

2.
Haupt- und Nebeneintragungen beziehen sich auf eine bestimmte, im Katalog nachzuweisende Ausgabe eines Werkes.

3.
Jede Ausgabe eines Werkes erhält im allgemeinen eine Haupteintragung und die erforderliche Anzahl von Nebeneintragungen (vgl. §§ 601fff.; 701ff.).
Anm.1: Zu mehreren Haupteintragungen für eine Ausgabe vgl. §§ 110 - 113.
Anm.2: Zu einer einzigen Haupteintragung für verschiedene Auflagen eines mehrbändigen Werkes vgl. § 109,, Abs. 2.

2.8.1.2 Haupteintragung, §182

§ 182. Haupteintragung

1.
Die Haupteintragung ist der vollständigste Nachweis für eine vorhandene Ausgabe.

2.
Für die Haupteintragung wird die Einheitsaufnahme im allgemeinen unverändert verwendet. Nachtragungen und bibliographische Ergänzungen werden jedoch vermerkt.

2.8.1.3 Nebeneintragungen, §183-186

§ 183. Nebeneintragungen

1.
Nebeneintragungen sind zusätzliche Nachweise für eine Ausgabe.

2.
In Nebeneintragungen kann - je nach Art der Katalogführung - auf Nachtragungen und bibliographische Ergänzungen verzichtet werden.

3.
Als Nebeneintragung erhält die Einheitsaufnahme einen zusätzlichen Kopf.
Anm.1: In Listenkatalogen kann die Einheitsaufnahme für Nebeneintragungen verkürzt werden.
Anm.2: Für die Köpfe der Nebeneintragungen gelten die Bestimmungen der §§ 118 und 177 sinngemäß.
Anm.3: Für Verweisungen und verkürzte Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen vgl. § 190..

§ 184. Form und Arten von NE

1.
Bei allen Nebeneintragungen wird jeweils der erste Ordnungsblock zusätzlich als Kopf über die Einheitsaufnahme gesetzt.

2.
Es wird unterschieden zwischen
a) einteiligen Nebeneintragungen, das sind Nebeneintragungen,
aa) die keinen zweiten Ordnungsblock haben,
ab) bei denen der erste Ordnungsblock der Haupteintragung zum zweiten Ordnungsblock der Nebeneintragung wird,
b) zweiteiligen Nebeneintragungen, das sind Nebeneintragungen, bei denen im allgemeinen nicht der erste Ordnungsblock der Haupteintragung, sondern ein anderer zum zweiten Ordnungsblock der Nebeneintragung wird (gegebenenfalls nach dem Sammlungsvermerk).

§ 185. Einteilige NE

1.
Einteilige Nebeneintragungen, die keinen zweiten Ordnungsblock haben, sind Nebeneintragungen unter einem Sachtitel.
Dieser Sachtitel wird vollständig angegeben.
Es wird kein abschließendes Satzzeichen gesetzt.
Anm.: In Kartenkatalogen können nicht ordnungswichtige Bestandteile am Ende sehr langer Sachtitel weggelassen werden.

2.
Einteilige Nebeneintragungen, bei denen der erste Ordnungsblock der Haupteintragung zum zweiten Ordnungsblock der Nebeneintragung wird, sind z. B. Nebeneintragungen unter
a) Verfassern von Sachtitelwerken und sonstigen beteiligten Personen,
b) Urhebern, die weder im Sachtitel genannt, noch zu ihm zu ergänzen sind, und sonstigen beteiligten Körperschaften,
c) nicht beteiligten Personen und Körperschaften.
Dem Namen einer sonstigen beteiligten Person wird eine entsprechende Funktionsbezeichnung in eckigen Klammern hinzugefügt.
Anm.: Folgende Funktionsbezeichnungen werden empfohlen: [Bearb.], [Begr.], [Hrsg.], [Ill.], [Komp.], [Mitarb.], [Red.], [Übers.].
Dem Namen einer nicht beteiligten Person wird gegebenenfalls die Erläuterung "[Adressat]" hinzugefügt.
Nach dem ersten Ordnungsblock, gegebenenfalls einschließlich einer Funktionsbezeichnung bzw. Erläuterung, wird kein abschließendes Satzzeichen gesetzt.

§ 186. Zweiteilige NE

1.
Alle zweiteiligen Nebeneintragungen sind Nebeneintragungen unter Personen und Körperschaften.

2.
Zweiteilige Nebeneintragungen, deren erster Ordnungsblock nicht erster Ordnungsblock der Haupteintragung ist, deren zweiter Ordnungsblock jedoch auch zweiter Ordnungsblock der Haupteintragung ist, sind z. B. Nebeneintragungen unter
a) Verfassern von Verfasser- und Urheberwerken, bei Verfasserwerken gegebenenfalls mit dem Sammlungsvermerk,
b) zweiten und dritten Urhebern, die im Sachtitel genannt bzw. zu ihm zu ergänzen sind,
c) sonstigen beteiligten Personen und Urhebern, sofern sie nach den Bestimmungen der §§ 601fff. bei Verfasser- und Urheberwerken Nebeneintragungen mit dem für die Haupteintragung maßgeblichen Sachtitel erhalten.

3.
Zweiteilige Nebeneintragungen, deren erster Ordnungsblock auch erster Ordnungsblock der Haupteintragung ist, deren zweiter Ordnungsblock jedoch ein anderer als der zweite Ordnungsblock der Haupteintragung ist oder bei denen bei gleichbleibendem zweiten Ordnungsblock ein Sammlungsvermerk hinzugefügt wird, sind z. B. Nebeneintragungen mit dem Hauptsachtitel, Sammlungsvermerk.

4.
Zweiteilige Nebeneintragungen, deren erster und zweiter Ordnungsblock jeweils nicht erster und zweiter Ordnungsblock der Haupteintragung sind, sind z. B. Nebeneintragungen unter
dem Nebentitel, Paralleltitel,
dem Titel eines beigefügten oder enthaltenen Werkes (gegebenenfalls mit dem Sammlungsvermerk),
der gefeierten Person mit dem Formalsachtitel "Festschrift",
dem Titel eines Werkes mit Bezug auf das vorliegende Werk (vgl. §§ 616 - 620).

5.
Bei allen zweiteiligen Nebeneintragungen wird nach dem ersten Ordnungsblock ein Doppelpunkt gesetzt. Der zweite Ordnungsblock, der Sammlungsvermerk oder der Sammlungsvermerk und der zweite Ordnungsblock werden nach Spatium unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen von § 185,,1, Abs. 2 und 3 im Kopf angegeben.

2.8.2 Verweisungen , §187-191

2.8.2.1 Allgemeine Bestimmungen, §187-188

§ 187. Verweisungen. Allg. Best

1.
Verweisungen sind Auffindungshilfen für Eintragungen. Sie weisen auf Einordnungsstellen oder auf Anfänge von Einordnungsstellen von Haupt- und Nebeneintragungen hin.

2.
Verweisungen können sein
a) Namensverweisungen,
b) Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen,
c) Pauschalverweisungen.

§ 188. Form der Verweisungen

1.
Jede Verweisung besteht aus zwei Teilen, und zwar
a) der Angabe dessen, wovon verwiesen wird,
b) der Angabe dessen, worauf verwiesen wird.
Beide Teile werden im allgemeinen durch die Abkürzung "s." (für "siehe") verbunden. Anstelle von "s." kann auch die ausgeschriebene Form oder ein Pfeil (Ø) verwendet werden.
Am Schluß einer Verweisung steht kein abschließendes Satzzeichen.

2.
Zwei Ordnungsblöcke (der zweite gegebenenfalls nach dem Sammlungsvermerk) als Teil einer Verweisung werden durch Doppelpunkt, Spatium (: ) getrennt.

3.
Es wird empfohlen, den zweiten Teil einer Verweisung auf neuer Zeile, eingeleitet durch "s." oder Pfeil (→) zu beginnen.
Anm.: Für alle Verweisungen gelten die Bestimmungen der §§ 118 und 177 sinngemäß.

2.8.2.2 Namensverweisungen, §189

§ 189. Namensverweisungen

1.
Namensverweisungen verweisen von abweichenden Namen bzw. Namensformen von Personen oder Körperschaften auf die Ansetzungsform. Sie beziehen sich nicht auf ein bestimmtes Exemplar, eine bestimmte Ausgabe oder ein bestimmtes Werk.
Anm.1: Namensverweisungen werden in der Einheitsaufnahme im allgemeinen nicht gekennzeichnet (vgl. jedoch § 180)).
Anm.2: Für den Nachweis aller Namensverweisungen für eine Person oder Körperschaft vgl. § 193..

2.
Jeder Teil einer Namensverweisung besteht aus einem Ordnungsblock.

3.
Ist von einem Namen oder einer Namensform auf verschiedene Namen zu verweisen, so werden getrennte Verweisungen empfohlen. (Vgl. dazu aber § 309..)

4.
Abweichende Namen bzw. Namensformen einer Person werden im ersten Teil der Verweisung durch einen entsprechenden Zusatz in eckigen Klammern erläutert, wenn die Identität der Person sonst nicht klar ersichtlich ist, z. B. [Wirkl. Name], [Pseud.].
Erläuterungen können auch hinzugefügt werden, wenn der erste Ordnungsblock einer Verweisung identisch ist mit dem ersten Ordnungsblock einer Eintragung.
Beispiele
Hagen, Siegfried M.- von s. Müller- von Hagen, Siegfried
Di Lampedusa, Giuseppe T. s. Tomasi Di Lampedusa, Giuseppe
Kempis, Thomas a s. Thomas <a Kempis>
Friedrich <der Große> s. Friedrich <Preußen, König, II.>
Eich, Ilse s. Aichinger, Ilse
Goedger, B. G. s. Goodger, Brian C.
Anteos, Petros s. Antaios, Petros
Sinclair, Emil [Pseud.] s. Hesse, Hermann
Radványi, Netty [Wirkl. Name] s. Seghers, Anna
Juzin-Sumbatov, Aleksandr I. s. Sumbatov, Aleksandr I.
Dahlmann-Waitz, ... s. Dahlmann, Friedrich C.
Müller-Henneberg-Schwartz, ... s. Müller-Henneberg, Hans
Garré-Stich-Borchard, ... s. Garré, Carl
VDI s. Verein Deutscher Ingenieure
VDB s. Verband Deutscher Betriebsräte
VDB s. Verband Deutscher Biologen
VDB s. Verein Deutscher Bibliothekare

2.8.2.3 Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen, §190

§ 190. Verweisung statt Nebeneintragung

1.
Anstelle von Nebeneintragungen können auch Verweisungen gemacht werden. Das gilt insbesondere für Ausgaben von Werken mit Bandaufführung.
Anm.: Werden Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen gemacht, so bleiben die Angaben in den NE-Vermerken unverändert.

2.
Der erste Teil der Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen besteht
a) bei einteiligen Nebeneintragungen aus dem ersten bzw. einzigen Ordnungsblock der Nebeneintragung (vgl. § 185)),
b) bei zweiteiligen Nebeneintragungen aus den beiden Ordnungsblöcken der Nebeneintragung (vgl. § 186)).
Anm.: Vor dem zweiten Ordnungsblock steht gegebenenfalls der Sammlungsvermerk.

3.
Der zweite Teil der Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen kann bestehen
a) aus dem einzigen Ordnungsblock der Haupteintragung (vgl. § 175,,1 und 4),
b) aus den beiden ersten Ordnungsblöcken der Haupteintragung (vgl. § 175,,2 und 3).
Gilt der erste Teil einer Verweisung für verschiedene zweite Teile, so werden getrennte Verweisungen empfohlen.

4.
Anstelle von Nebeneintragungen können auch verkürzte Verweisungen gemacht werden. Das gilt für Nebeneintragungen, die sich bei fortlaufenden Sammelwerken auf das Gesamtwerk beziehen (vgl. § 693)) und für Nebeneintragungen, die sich auf Unterreihen eines fortlaufenden Sammelwerkes beziehen, die ihrerseits Unterreihen haben (vgl. § 694)).
Anm.: Zur Angabe in der Einheitsaufnahme vgl. § 180,,1,b.

5.
Der erste Teil der verkürzten Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen entspricht dem ersten Teil von Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen (vgl.§ 190,,2).

6.
Der zweite Teil der verkürzten Verweisungen anstelle vonNebeneintragungen besteht
a) bei Verweisungen, die sich auf das Gesamtwerk beziehen, aus den Ordnungsblöcken desGesamtwerkes,
b) bei Verweisungen, die sich auf eine Unterreihe beziehen, aus den Ordnungsblöcken des Gesamtwerkes und der oder den Ordnungsgruppe(n) der Unterreihe; letzte Ordnungsgruppe ist dabei diejenige, für die die Verweisung gilt.
Anm.: Bei Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen werden keine Erscheinungsorte, keine Verleger oder Drucker und keine Erscheinungsjahre angegeben.

2.8.2.4 Pauschalverweisungen, §191

§ 191. Pauschalverweisungen

1.
Pauschalverweisungen verweisen von Wörtern oder Wortteilen, mit denen Körperschaftsnamen bzw. Sachtitel beginnen, auf die betreffenden Eintragungsstellen.
Anm.: Zu pauschalen Siehe-auch-Hinweisen vgl. § 192,,5.

2.
Pauschalverweisungen werden gemacht anstelle mehrerer Verweisungen von Körperschaftsnamen bzw. anstelle mehrerer Nebeneintragungen unter Sachtiteln, deren Anfang gleich ist, wenn zur Ansetzung stets eine einheitliche Schreibweise verwendet wird (vgl. § 204));
Beispiel
Chemin-de-fer ...
s. Chemin de fer ...

2.8.3 Siehe-auch-Hinweise, §192

§ 192. Siehe-auch- Hinweise

1.
Siehe-auch-Hinweise verknüpfen zwei bzw. mehrere Eintragungsstellen des Kataloges oder geben pauschal Einordnungsstellen an.
Siehe-auch-Hinweise können sein
a) Hinweise von Ordnungsblöcken auf andere Ordnungsblöcke (Verknüpfungen; vgl. Ziffer 4),
b) Hinweise von Wörtern oder Wortteilen, mit denen Namen bzw. Sachtitel beginnen, auf die betreffenden Eintragungsstellen (pauschale Siehe-auch-Hinweise; vgl. Ziffer 5).

2.
Jeder Siehe-auch-Hinweis besteht aus
a) der Angabe dessen, wovon hingewiesen wird,
b) der Angabe dessen, worauf hingewiesen wird.
Vor jeder Angabe dessen, worauf hingewiesen wird, steht im allgemeinen "s. auch" (für "siehe auch"). Anstelle von "s. auch" kann auch die ausgeschriebene Form oder "Ø auch" verwendet werden.
Am Schluß eines Siehe-auch-Hinweises steht kein abschließendes Satzzeichen.

3.
Es wird empfohlen, den zweiten Teil eines Siehe-auch-Hinweises auf neuer Zeile, eingeleitet durch │s. auch" oder │s. auch", zu beginnen.
Wird vom ersten Teil eines Siehe-auch-Hinweises auf verschiedene zweite Teile hingewiesen, so werden getrennte Siehe-auch-Hinweise empfohlen.

4.
Siehe-auch-Hinweise als Verknüpfungen zwischen verschiedenen Ordnungsblöcken werden gemacht,
a) wenn ein Exekutiv- oder Informationsorgan einer Körperschaft nur wegen einer ihm unterstellten oder zugehörigen Körperschaft angesetzt wird (vgl. § 435,,4);
Beispiel
Deutsche Bundesbahn / Vorstand
s. auch Deutsche Bundesbahn
b) wenn ein Exekutiv-, Informations- oder Spitzenorgan oder eine Vertretungskörperschaft einer Gebietskörperschaft nur wegen einer dem Organ bzw. der Vertretungskörperschaft unterstellten oder zugehörigen Körperschaft angesetzt wird (vgl.§ 451,,3);
Beispiel
Frankfurt <Main> / Magistrat
s. auch Frankfurt <Main>
c) wenn ein Exekutiv-, Informations- oder Spitzenorgan einer Religionsgemeinschaft nur wegen einer ihm unterstellten oder zugehörigen Körperschaft angesetzt wird (vgl. § 470,,4);
Beispiel
Pfarrei Sankt Georg <München> / Pfarramt
s. auch Pfarrei Sankt Georg <München>
d) wenn ein gemeinschaftliches Werk mehrerer Verfasser, das unter einem Pseudonym veröffentlicht worden ist, die Haupteintragung unter dem Pseudonym erhält (vgl. § 609)).
Beispiel
Kukryniksy [Pseud.]
s. auch Kuprijanov, Michail V.
Kukryniksy [Pseud.]
s. auch Krylov, Porfirij N.
Kukryniksy [Pseud.]
s. auch Sokolov, Nikolaj A.
Kuprijanov, Michail V. [Wirkl. Name]
s. auch Kukryniksy
Krylov, Porfirij N. [Wirkl. Name]
s. auch Kukryniksy
Sokolov, Nikolaj A. [Wirkl. Name]
s. auch Kukryniksy

5.
Pauschale Siehe-auch-Hinweise werden gemacht anstelle mehrerer Namensverweisungen bzw. anstelle mehrerer Nebeneintragungen unter Sachtiteln, deren Anfang gleich ist,
a) wenn bei Wörtern die Schreibweise bei einzelnen Buchstaben schwankt bzw. wenn Wörter in sprachlich leicht voneinander abweichenden Formen auftreten (vgl. §§ 205,,1; 411,1; 714,1,c);
Beispiele
Centralverband ...
s. auch Zentralverband ...
Zentralverband ...
s. auch Centralverband ...
b) wenn Körperschaften unter Übergehung von am Anfang ihres Namens stehenden Wendungen juristischen Charakters angesetzt werden (vgl. § 409,,2,c);
Beispiel
VEB ...
s. auch unter dem Körperschaftsnamen ohne diese Bezeichnung
c) wenn von Fakultäten und Lehrstühlen von Hochschulen sowie von Organen von Gebietskörperschaften und Religionsgemeinschaften auf die Ansetzungsform als Abteilung der übergeordneten Körperschaft zu verweisen ist (vgl. §§ 430,,3; 435,4; 448,2; 451,4; 467,2; 470,5);
Anm.: Dabei bildet der Körperschaftsbegriff das letzte Wort der Angabe dessen, wovon hingewiesen wird.
Beispiele
Fakultät ...
s. auch als Abteilung der übergeordneten Körperschaft
Juristische Fakultät ...
s. auch als Abteilung der übergeordneten Körperschaft
Ministerium ...
s. auch als Abteilung der übergeordneten Körperschaft
Statistisches Amt ...
s. auch als Abteilung der übergeordneten Körperschaft
Hessisches Landesamt ...
s. auch Hessen / Landesamt ...
Landesamt ...
s. auch als Abteilung der übergeordneten Körperschaft
Landesjugendpfarramt ...
s. auch als Abteilung der übergeordneten Körperschaft
d) wenn ein Gliedstaat oder Verwaltungsbezirk, dessen Name mit einem die Art der Einheit bezeichnenden Ausdruck beginnt, unter dem um diesen Ausdruck verkürzten Namen angesetzt wird (vgl. § 441,,1);
Beispiel
Regierungsbezirk ...
s. auch unter dem Körperschaftsnamen ohne diese Bezeichnung
e) wenn ein Ort oder Verwaltungsbezirk, dessen offizieller Name mit dem selbständigen Wort "Bad" oder einer ähnlichen Benennung beginnt, unter dem um dieses Wort verkürzten Namen angesetzt wird (vgl. §§ 441,,2; 442,1);
Beispiel
Bad ...
s. auch unter dem Körperschaftsnamen ohne diese Bezeichnung
f) wenn von nicht angesetzten Vertretungskörperschaften, Exekutiv- und Informationsorganen von Gebietskörperschaften bzw. Religionsgemeinschaften auf die Gebietskörperschaft bzw. Religionsgemeinschaft zu verweisen ist (vgl. §§ 451,,3; 470,4);
Beispiele
Magistrat ...
s. auch die übergeordnete Körperschaft
Kirchenvorstand ...
s. auch die übergeordnete Körperschaft
g) wenn Sachtitel nur aus einfachen oder durch formale (nicht auf den Inhalt bezogene) Attribute erweiterten Gattungsbegriffen und den Namen von Urhebern bestehen bzw. wenn die Namen von Urhebern zu Sachtiteln zu ergänzen sind (vgl. §§ 639,,2; 660,3; 674,3).
Anm.: Als Angabe dessen, wovon hingewiesen wird, werden nur die einfachen Gattungsbegriffe und gegebenenfalls die zu ihnen gehörenden Formalattribute angegeben.
Anm.1: In den Fällen der Buchstaben a), c) und f) können Bibliotheken generell anstelle pauschaler Siehe-auch-Hinweise Namensverweisungen bzw. Nebeneintragungen unter Sachtiteln machen.
Anm.2: Zu Pauschalverweisungen vgl. § 191..
Anm.3: Für Siehe-auch-Hinweise gelten die Bestimmungen der §§ 118 und 177,3 und 4 sinngemäß.
Anm.4: Für Siehe-auch-Hinweise in Kartenkatalogen werden Leitkarten oder farbige Karten empfohlen.

2.8.4 Namenseintragungen, §193

§ 193. Namenseintragungen

1.
Eine Namenseintragung verzeichnet unter der Ansetzungsform des Namens einer Person oder Körperschaft deren abweichende Namen bzw. Namensformen, von denen verwiesen wird.
Anm.: Namenseintragungen werden insbesondere für Körperschaften empfohlen. Für Personen sollten sie nur in Ausnahmefällen, z. B. bei zahlreichen Namen oder Namensformen für eine Person, gemacht werden.

2.
Auf der Namenseintragung für Körperschaften werden auch im Katalog vorkommende vorangehende und folgende Namen angegeben. Als einleitende Wendungen werden bei Namensänderungen, Teilungen und Zusammenschlüssen "Früher s.", "Später s.", "Zeitweise s." bzw. "Früher und später s." verwendet. Anstelle von "s." kann auch die ausgeschriebene Form oder ein Pfeil (->) verwendet werden.
Auch nicht im Katalog vorkommende frühere und spätere Namen werden vermerkt, wenn sie ohne zusätzliche Ermittlungen bekannt sind.

3.
Jede Angabe beginnt auf neuer Zeile.

4.
Namenseintragungen können auf Leitkarten oder farbigen Karten den anderen Eintragungen unter der betreffenden Person oder Körperschaft vorangestellt und/oder auch in einem gesonderten Katalog (Namenschlüssel) zusammengefaßt werden, der außerdem alle im alphabetischen Katalog vorhandenen Namensverweisungen enthält.
Anm.: Für Namenseintragungen gelten die Bestimmungen der §§ 118 und 177,3 und 4 sinngemäß.
Beispiele
Tucholsky, Kurt
Tiger, Theobald [Pseud.]
Panter, Peter [Pseud.]
Wrobel, Ignaz [Pseud.]
Hauser, Kaspar [Pseud.]
Tuchol'skij, Kurt
Institut für Elektronische Datenverarbeitung <Zürich>
Universität <Zürich> / Institut für Elektronische
Datenverarbeitung
IDV
Gesellschaft für Rechtentechnik
GfR
Früher s. Arbeitsgemeinschaft Rechentechnik
Arbeitsgemeinschaft Rechentechnik
ART
Später s. Gesellschaft für Rechentechnik
Institut für Musikforschung <München>
Zeitweise s. Institut für Musik- und Theaterforschung
<München>
Institut für Musik- und Theaterforschung <München>
Früher und später s. Institut für Musikforschung <München>
Gymnasium <Cham, Oberpfalz>
Später s. Joseph-von-Fraunhofer-Gymnasium <Cham,
Oberpfalz>
Später s. Robert-Schuman-Gymnasium <Cham, Oberpfalz>
Joseph-von-Fraunhofer-Gymnasium <Cham, Oberpfalz>
Früher s. Gymnasium <Cham, Oberpfalz>
Robert-Schuman-Gymnasium <Cham, Oberpfalz>
Früher s. Gymnasium <Cham, Oberpfalz>
Deutsche Gesellschaft für Anthropologie
Später s. Gesellschaft für Anthropologie und Humangenetik
Gesellschaft für Konstitutionsforschung
Später s. Gesellschaft für Anthropologie und Humangenetik
Gesellschaft für Anthropologie und Humangenetik
Früher s. Deutsche Gesellschaft für Anthropologie
Früher s. Gesellschaft für Konstitutionsforschung

3. Allgemeine Ansetzungsregeln

3.1 Ansetzung von Abkürzungen, §201-202

§ 201. Ansetzung von Abkürzungen

Abkürzungen werden in Sachtiteln im allgemeinen vorlagegemäß, in Namen von Körperschaften im allgemeinen entsprechend der offiziellen Namensform angesetzt.
In Nebeneintragungen gemäß §§ 714,,2 und 715 sowie in Verweisungen gemäß § 411,,2 werden Abkürzungen jedoch in aufgelöster Form angesetzt, wenn sie (auch nach einem bei der Ordnung zu übergehenden Wort gemäß § 822,,1) am Anfang eines Sachtitels bzw. Körperschaftsnamens stehen.
Anm.: Zur Behandlung von abgekürzten Vornamen bei Personennamen, unter denen Eintragungen gemacht werden, sowie bei Verweisungen von Personennamen vgl. § 322..
Abbreviaturen in alten Drucken und Nachdrucken alter Drucke werden jedoch in aufgelöster Form angesetzt.
Anm.: Als Abbreviaturen gelten Buchstaben bzw. Buchstabengruppen mit Kürzungszeichen oder nur Kürzungszeichen, die anstelle eines oder mehrerer Buchstaben stehen. Nicht als Abbreviaturen gelten Wörter, bei denen weggelassene Buchstaben durch Punkt oder gar nicht gekennzeichnet sind.
Beispiele
a) Sachtitel
Vorlage = Ansetzung Ansetzung in
Nebeneintragungen
Festschrift für Prof. Dr. phil.
Max Schulze
C. G. Jung und die analytische
Psychologie
Der VEB Landmaschinenbau Torgau
cm um cm
Die DM kommt!
Die Unesco und ihre Organisationen
StVO und StVZO
Dr. Jekyll and Mr. Hyde Doctor Jekyll and Mr. Hyde
Bad.-württ. PfarrerzeitungBaden-württembergische
Pfarrerzeitung
McDowell und seine KompositionenMacDowell und seine
Kompositionen
No. four Canadian HospitalNumber four Canadian
Hospital
Sv. Dmitrij v zerkale literaturySvjatov Dmitrij v zerkale
literatury
b) Körperschaftsnamen
Offizielle Form Ansetzung Ansetzung der
Verweisung
A. Nattermann und Cie.A. Nattermann und
Köln Cie. <Köln>
C. G. Jung-InstitutC.-G.-Jung-Institut
<Zürich>
VEB Landmaschinen-VEB Landmaschinen-
bau Torgau bau <Torgau>
Reichsverband der Reichsverband der
CVJM Deutschlands CVJM Deutschlands
Dr. Karl Remeis-Dr.-Karl-Remeis- Doktor-Karl-Remeis-
Sternwarte, Bamberg Sternwarte<Bam Sternwarte <Bam-
-berg>berg>
Gebr. Böhler und Co., Gebr. Böhler und Gebrüder Böhler
Düsseldorf Co. <Düsseldorf> und Co.
<Düsseldorf>
Prof. Dr. Jan van der Prof. Dr. Jan van Professor Dr. Jan
Hoeven Stichting voor der Hoeven Stichting van der Hoeven
Theoretische Biologie voor Theoretische Stichting voor
van Dier en Mens Biologie van Dier Theoretische
en Mens Biologie van Dier
en Mens
St.-Annen-Museum, St.-Annen-Museum Sankt-Annen-
Lübeck <Lübeck> Museum <Lübeck>

§ 202. Aufeinander folgende Abk., insbes. Initialen

1.
Mehrere aufeinander folgende Abkürzungen werden gemäß dem in Anlage 4 (Abkürzungen) angewandten Verfahren unabhängig von der Vorlage oder der offiziellen Schreibung eines Körperschaftsnamens wie folgt angesetzt:
a) Mehrere aufeinander folgende Abkürzungen aus Einzelbuchstaben werden mit Ausnahme der unter Ziffer 2 genannten Fälle ohne Spatium angesetzt.
b) Mehrere aufeinander folgende Abkürzungen in Form von Buchstabengruppen werden mit Ausnahme der unter Ziffer 3 genannten Fälle mit einem folgenden Spatium oder - wenn das nach der für die betreffende Sprache geltenden Rechtschreibung üblich ist - mit Bindestrich angesetzt.
c) Bestehen mehrere aufeinander folgende Abkürzungen teils aus Einzelbuchstaben, teils aus Buchstabengruppen, so gelten im allgemeinen die Bestimmungen von b); mehrere aufeinander folgende Abkürzungen aus Einzelbuchstaben in einer solchen Abkürzungsfolge von Einzelbuchstaben und Buchstabengruppen werden jedoch in sich nach den Bestimmungen von a) behandelt.
Diese Ansetzungsbestimmungen gelten auch für Nebeneintragungen und Verweisungen.
Beispiele
Vorlage bzw. offizielle Form Ansetzung
G. B. S. anthologyG.B.S. anthology
K. K. Gesellschaft der ÄrzteK.K. Gesellschaft der Ärzte
K. u. K. Medizinalverein K.u.K. Medizinalverein
F. A. S. Zen Institute, Kyoto FAS Zen Institute <Kyoto>
Bad.-württ. PfarrerzeitungBad.-württ. Pfarrerzeitung
Die ev.-luth. Landeskirchen in Die ev.-luth. Landeskirchen
Deutschland in Deutschland
D. Dr. Franz Josef Mayer-Gunthof-D.-Dr.-Franz-Josef-Mayer-
Fonds Gunthof-Fonds
Prof. Dr. Dr. h. c. Adolf ButenandtProf. Dr. Dr. h.c. Adolf
Butenandt

2.
Folgen von Vornamen vor einem Familiennamen werden in Sachtiteln und Körperschaftsnamen einschließlich eines davor oder danach stehenden Einzelbuchstabens mit einem folgenden Spatium oder - wenn das nach der für die betreffende Sprache geltenden Rechtschreibung üblich ist - mit Bindestrich angesetzt.
Anm.1: Zur Behandlung von abgekürzten Vornamen bei Personen als Verfasser, Herausgeber und dgl. sowie bei Personennamensverweisungen vgl. § 322..
Anm.2: In der Verfasserangabe werden abgekürzte Einzelbuchstaben für Personennamen, auch wenn kein Familienname angegeben ist, mit Spatium geschrieben, z. B.: G. B. S. = George Bernhard Shaw.
Beispiele
Vorlage bzw. offizieller Name Ansetzung
C. G. Jung und die analytische C. G. Jung und die analy-
Psychologie tische Psychologie
C. G. Jung-InstitutC.-G.-Jung-Institut <Zürich>
O. v. BismarckO. v. Bismarck
Dr. S. A. Bettelheim Memorial Dr. S. A. Bettelheim
Foundation Memorial Foundation
M. J. J. RousseauM. J. J. Rousseau

3.
Folgen von Initialen und ähnliche Buchstabenfolgen sowie Folgen von Einzelbuchstaben, die keine Abkürzungen sind, werden im allgemeinen ohne Spatium angesetzt.
Bei mehreren aufeinanderfolgenden Initialen- oder ähnlichen Buchstabenfolgen, die in der Vorlage durch Spatien voneinander getrennt sind, werden diese Spatien jedoch mit angesetzt.
Abkürzungspunkte bei Folgen von Initialen und ähnlichen Buchstabenfolgen werden bei der Ansetzung im allgemeinen weggelassen, es sei denn, daß sie nach der in der betreffenden Sprache geltenden Rechtschreibung beibehalten werden müssen.
Anm.: Zur Ansetzung der Abkürzungen der Bundesstaaten der USA in Ordnungshilfen von Körperschaftsnamen vgl. jedoch Anlage 8.
In Zweifelsfällen wird angenommen, daß es sich um eine Folge von Initialen oder eine ähnliche Buchstabenfolge handelt.
Beispiele
Vorlage bzw. offizielle Form Ansetzung bzw. Verweisung von
Das ABC oder Das A B C Das ABC
ABC weapons ABC weapons
ABC-Waffen ABC-Waffen
AEG oder A.E.G. AEG
Als Sachtitel
Ag oder A G oder A.G. oder A. G. AG
Agfa Agfa
BGB BGB
DeTeWe DeTeWe
GmbH oder G m b H oder G.m.b.H.GmbH
oder G. m. b. H.
GOELRO oder GoelroGOELRO bzw. Goelro
HAPAG oder Hapag HAPAG bzw. Hapag
KPdSU (B)KPdSU (B)
Als Sachtitel
MA├GIZ oder maπgiz MA├GIZ bzw. maπgiz
NATONATO
SSSR SSSR
StGB StGB
TSF et TVTSF et TV
UdSSRUdSSR
Als Sachtitel
UKW UKW
UKW-Sender UKW-Sender
UNESCO oder UnescoUNESCO bzw. Unesco
Als Sachtitel
Unesco
Als Körperschaft
UNICEF UNICEF
USA oder U S A oder U.S.A. USA
oder U. S. A. Als Sachtitel
VDI VDI
Als Sachtitel
VEB VEB
VNIINerudVNIINerud
Ansetzung für
Nebeneintragungen
bzw.
Namensverweisungen
ArchG NWArchG NW
Nebentitel von: Architektengesetz
Nordrhein-Westfalen
LÖLF NWLÖLF NW
Kurzform für: Landesanstalt für Ökologie,
Landschaftsentwicklung und Forstplanung
Nordrhein-Westfalen
NASA TMX-64909NASA TMX 64909
Report-Nr.

3.2 Ansetzung von Wörtern und Wortfolgen mit Apostrophen, Strichen und sonstigen Zeichen, §203

§ 203. Apostrophe, Striche usw.

1.
Unabhängig von der Vorlage oder der offiziellen Schreibung eines Personen- oder Körperschaftsnamens werden Apostrophe nach der geltenden Rechtschreibung der betreffenden Sprache mit einem vorangehenden oder einem folgenden Spatium bzw. ohne Spatium angesetzt. Dabei ist zu beachten, daß in den romanischen Sprachen apostrophierte Präpositionen, Artikel und Verschmelzungen von Präposition und Artikel im allgemeinen ohne Spatium angesetzt werden.
Beispiele
Vorlage bzw. offizieller Name Ansetzung
Aristoteles' PhilosophieAristoteles' Philosophie
Geschichte der Stadt Geschichte der Stadt 's-
's-Gravenhage Gravenhage
Photographers' yearbook Photographers' yearbook
Aujourd'huiAujourd'hui
Dall'Ongaro, Francesco Dall'Ongaro, Francesco
Italiener
D'Annunzio, Gabriele D'Annunzio, Gabriele
Italiener
D'un siècle à l'autreD'un siècle à l'autre
Ew'ger Friede Ew'ger Friede
Faith for e'er Faith for e'er
Farmer's magazineFarmer's magazine
Fiera Internazionale dell'Artigianato, Fiera Internazionale
1966, Monaco dell'Artigianato <18, 1966,
München>
Als Namensverweisung
Institut International du Fer et de Institut International du Fer
l'Acier et de l'Acier <Bruxelles>
In't hartje der stadIn't hartje der stad
L'Herbier, Marcel L'Herbier, Marcel
Franzose
O'Connor's Freunde O'Connor's Freunde
Storia dell'arte italiana dall'epoca Storia dell'arte italiana
romana fino all'ottocento dall'epoca romana fino
all'ottocento
United Nations Children's Fund United Nations Children's
Fund
Als Sachtitel
La vie de Prévost d'Exiles La vie de Prévost d'Exiles
Who's whoWho's who

2.
Unabhängig von der Vorlage oder der offiziellen Schreibung eines Personen- oder Körperschaftsnamens werden im allgemeinen
a) Gedankenstriche sowie nicht aufgelöste Striche als Symbole und Zeichen (vgl. § 206,,3 und 4) mit einem vorangehenden und einem folgenden Spatium,
b) Bindestriche - mit Ausnahme von Ergänzungsbindestrichen - und alle anderen Striche (z. B. Streckenstriche, Gegenstriche) ohne Spatium,
c) Ergänzungsbindestriche mit einem vorangehenden oder einem folgenden Spatium angesetzt.
Steht jedoch ein nach den Bestimmungen von Ziffer 2,b zu behandelnder Strich zwischen zwei oder mehreren Begriffen, von denen einer nicht als ein Ordnungswort anzusetzen ist, so ist hinter dem Binde-, Strecken- oder Gegenstrich bzw. dem sonstigen Strich stets ein Spatium zu setzen (vgl. dazu auch die analoge Bestimmung für zusammengesetzte Familiennamen in § 318,,1).
Schrägstriche werden in Sachtiteln und in Namen von Körperschaften im allgemeinen durch Spatien, Kommata, Gedankenstriche oder, falls nach der geltenden Rechtschreibung erforderlich, durch Bindestriche ersetzt (vgl. dazu § 401,,1, Anm. 9). Schrägstriche zwischen nicht aufgelösten Zahlen werden jedoch beibehalten und ohne Spatium angesetzt.
Bei Report-, Normnummern und dgl. werden Binde- und Schrägstriche zwischen Initialen-, ähnlichen Buchstabenfolgen und Zahlen bei der Ansetzung durch Spatien ersetzt.
Anm.: Zur Behandlung von Strichen in nicht aufgelösten mathematischen und naturwissenschaftlichen Formeln und formelhaften Bestandteilen von Wörtern vgl. jedoch § 207..
Beispiele
Vorlage bzw. offizieller Name Ansetzung
Gedankenstriche, nicht aufgelöste Symbolstriche
Vorwärts - auf - marsch! Vorwärts - auf - marsch!
7 - 1 = Sex7 - 1 = Sex
1800 - 19001800 - 1900
Bindestriche, Streckenstriche, Gegenstriche
Berlin-TreptowBerlin-Treptow
Griechisch-orthodox Griechisch-orthodox
Joseph-Louis Pasteur-Vallery-RadotPasteur-Vallery-Radot,
Joseph-Louis
Kollisionsfall Sophie - Hohenstaufen Kollisionsfall Sophie-
Hohenstaufen
Los-von-Rom-Bewegung Los-von-Rom-Bewegung
Station Köln-Mülheim Station Köln-Mülheim
Strecke Köln - München Strecke Köln-München
W. A. Mozart-GesellschaftW.-A.-Mozart-Gesellschaft
Aber:
Bad Dürkheim-LeistadtBad Dürkheim- Leistadt
Im Sachtitel oder als
Namensverweisung
Müller-von Hagen, Hans Müller- von Hagen, Hans
Schiffslinienkarte Atlantischer Schiffslinienkarte
Ozean - Pazifischer Ozean Atlantischer Ozean-
Pazifischer Ozean
Stuttgart-Bad CannstattStuttgart- Bad Cannstatt
Im Sachtitel oder als
Namensverweisung
Wegkarte Wernigerode - SteinerneWegkarte Wernigerode-
Renne - Brocken Steinerne Renne- Brocken
Ergänzungsbindestriche
Deutsche Forschungs- und Deutsche Forschungs- und
Versuchsanstalt für Luft- Versuchsanstalt für Luft-
und Raumfahrt, Porz und Raumfahrt <Porz>
Eidgenössisches Amt für Straßen- Schweiz / Amt für Straßen-
und Flußbau und Flußbau
Erinner- und VermahnungErinner- und Vermahnung
Gemüseanbau und -ernte Gemüseanbau und -ernte
Hals-, Nasen- und OhrenheilkundeHals-, Nasen- und
Ohrenheilkunde
Hessische Forschungsanstalt für Hessische
Wein-, Obst- und Gartenbau, Forschungsanstalt für
Geisenheim Wein-,Obst- und
Gartenbau <Geisenheim>
Schrägstriche
E/MJ E MJ
Nebentitel von: Engineering and mining
journal
Joint FAO/IAEA Division of Atomic Joint FAO IAEA Division of
Energy in Food and Agriculture Atomic Energy in Food
and Agriculture
Halle/SaaleHalle, Saale
Als Sachtitel
Dear Scott/Dear Max Dear Scott - Dear Max
Als Sachtitel eines
Briefwechsels
Aber:
Geheime Dokumente über den Geheime Dokumente über
Krieg von 1870/71 den Krieg von 1870/71
Wissenschaftliche ArbeitstagungWissenschaftliche
über die Ergebnisse der Analyse Arbeitstagung über die
zur Begabungsförderung im Ergebnisse der Analyse zur
Schuljahr 1981/82 Begabungsförderung im
Veranstaltungsort und -jahr: Schuljahr 1981/82 <1982,
Warnemünde 1982 Warnemünde>
Binde- und Schrägstriche bei Report-, Normnummern und dgl.
Vorlage Ansetzung
NASA TMX-64909NASA TMX 64909
BMFT-RC-1280-10-GW BMFT RC 1280 10 GW
ISO/R 690-1968 ISO R 690 1968

3.
Bestimmte und unbestimmte Artikel sowie die ihnen in derselben Sprache gleichlautenden Zahlwörter und Pronomina, die apostrophiert oder mit dem folgenden Wort durch Bindestrich verbunden sind, werden jedoch mit einem Spatium nach dem Apostroph bzw. dem Bindestrich angesetzt, soweit sie nach den Bestimmungen von § 822,,1 und 2 am Anfang jeder Ordnungsgruppe bei der Ordnung übergangen werden.
Beispiele
Vorlage bzw. offizieller Name Ansetzung
L'aurore L' aurore
hag-Galîl hat-Taětônhag-Galîl hat-Taětôn
al-Gumhüriya al-'Arabiya alal-Gumhüriya al-'Arabiya al
Muttaěida Muttaěida
al-Qahiraal-Qahira
Aber:
Vorlage Ansetzung
L'Annonciation, eine kleine Ge-L'Annonciation, eine kleine
meinde bei Quebec Gemeinde bei Quebec
L'Herbier, MarcelL'Herbier, Marcel
Franzose
Michel de L'Hospital L'Hospital, Michel de
Franzose
L'Hospitals Toleranzedikt von Saint L'Hospitals Toleranzedikt
Germain von Saint Germain
Franzose im Sachtitel

4.
Unabhängig von der Vorlage oder der offiziellen Schreibung eines Körperschaftsnamens werden sonstige Zeichen (z. B. Klammern, Anführungsstriche, Doppelpunkte) nach der für die betreffende Sprache geltenden Rechtschreibung oder den sachlichen Gegebenheiten mit einem vorangehenden und/oder einem folgenden Spatium bzw. ohne Spatium angesetzt.
In Zweifelsfällen wird die Form des vorliegenden Sachtitels bzw. die des offiziellen Körperschaftsnamens übernommen.
Anm.1: Zur Wiedergabe von Klammern der Vorlage vgl. § 117,,5.
Anm.2: Zur Behandlung von Anführungsstrichen und zur Wiedergabe von Winkelklammern in Körperschaftsnamen vgl. jedoch § 401,,1, Anm. 9.
Beispiele
Vorlage bzw. offizieller Name Ansetzung
Gemeinde(amts)vorsteher Gemeinde(amts)vorsteher
Halle (Saale) Halle (Saale)
Als Sachtitel
Kommunistische Partei Rußlands Kommunistische Partei
(Bolschewiki) Rußlands (Bolschewiki)
Als Sachtitel
Livet av Joh:s Bengtsson Livet av Joh:s Bengtsson
Metall:s första majMetall:s första maj
Oospora-(Oidium-)lactis-VarietätenOospora-(Oidium-)lactis-
Varietäten
Schillers Ode "An die Freude"Schillers Ode "An die
Freude"
So is(s)t Europa So is(s)t Europa
Aber:
Technische Hochschule für Che-Technische Hochschule für
mie "Carl Schorlemmer", Leuna- Chemie Carl Schorlemmer
Merseburg <Merseburg>
Verband der Ortskrankenkassen Verband der
Rheinland-Pfalz, Südbaden und Ortskrankenkassen
Südwürttemberg Hohenzollern Rheinland-Pfalz, Südbaden
<Südwest> und Südwürttemberg-
Hohenzollern (Südwest)
Weiterbildung <Kurs für Weiterbildung (Kurs für
Fortgeschrittene> Fortgeschrittene)

3.3 Ansetzung von ein und denselben Wörtern bzw. Wortfolgen mit verschiedenen Schreibweisen und Formen, §204- 205

§ 204. Versch. Schreibweisen

1.
Wortzusammensetzungen, deren Teile nach der geltenden Rechtschreibung bzw. dem gewöhnlichen Gebrauch der betreffenden Sprache entweder in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben oder durch Bindestriche verbunden werden, sind, wenn ihre Teile in vorliegenden Sachtiteln oder in dem offiziellen Namen einer Körperschaft an ordnungswichtiger Stelle unverbunden nebeneinander stehen, mit Bindestrichen anzusetzen.
Anm.1: Zur Ergänzung fehlender Bindestriche in der bibliographischen Beschreibung vgl. §§ 117,,4.
Anm.2: Zur Ansetzung von Gebietskörperschaften in ununterbrochener Buchstabenfolge bzw. mit oder ohne Bindestrich vgl. jedoch § 208,,2.
Anm.3: Zur Behandlung von Bindestrichen in Wortzusammensetzungen, bei denen ein Teil nicht als ein Ordnungswort anzusetzen ist, vgl. § 203,,2, Abs. 2.
Beispiele
a) Sachtitel
Vorlage Ansetzung
Afrika Studien Afrika-Studien
American news lettersAmerican news-letters
C. G. Jung-ForschungC.-G.-Jung-Forschung
Check lists for passengersCheck-lists for passengers
Fußball Vereine im WettstreitFußball-Vereine im
Wettstreit
International air linesInternational air-lines
Justus von Liebig-Jahrbuch Justus-von-Liebig-Jahrbuch
Micro analytical analysis Micro-analytical analysis
Oriental year book Oriental year-book
Post war GermanyPost-war Germany
Tapezierer TaschenbuchTapezierer-Taschenbuch
To day and to morrow To-day and to-morrow
Vitterhets akademienVitterhets-akademien
b) Körperschaftsnamen
Offizielle Form Ansetzung
Anglo American Aeronautical Anglo-American Aeronautical Society
Society
Canadian Society of Micro Canadian Society of Micro-Biologists
Biologists
C. G. Jung-InstitutC.-G.-Jung-Institut <Zürich>
Franz Joseph Dölger-Institut Franz-Joseph-Dölger-Institut zur
zur Erforschung der Erforschung der Spätantike <Bonn>
Spätantike, Bonn
Rhein-Main-Donau Aktien- Rhein-Main-Donau-Aktiengesellschaft
gesellschaft <München>

2.
Folgen von Wörtern, die nach der geltenden Rechtschreibung bzw. dem gewöhnlichen Gebrauch der betreffenden Sprache unverbunden nebeneinander gesetzt werden, sind, wenn sie in vorliegenden Sachtiteln oder in offiziellen Namen von Körperschaften an ordnungswichtiger Stelle in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben oder durch Bindestriche miteinander verbunden sind, als unverbundene Wörter anzusetzen.
Anm.1: Zur Weglassung von Bindestrichen in der bibliographischen Beschreibung vgl. § 117,,4.
Anm.2: Zur Ansetzung von Gebietskörperschaften in ununterbrochener Buchstabenfolge bzw. mit oder ohne Bindestrich vgl. jedoch § 208,,2.
Beispiele
a) Sachtitel
Vorlage Ansetzung
Boy-scout oder boyscoutBoy scout
Chemin-de-fer Chemin de fer
Nursery-school Nursery school
Sac-à-main Sac à main
Vacuum-cleaner Vacuum cleaner
b) Körperschaftsnamen
Offizieller Name Ansetzung
American C.-G.-Jung-SocietyAmerican C. G. Jung Society
British Shakespeare-Society British Shakespeare Society
Canadian Federation of Nursery-Canadian Federation of
Schools Nursery Schools
European Association on Plant-European Association on
Breeding Plant Breeding
Soil-Science Society of America Soil Science Society of
America

3.
Sind verschiedene Schreibweisen zulässig oder üblich, so ist die Ansetzung in ununterbrochener Buchstabenfolge bzw. die Schreibung mit Bindestrich vorzuziehen. Ist die maßgebliche oder übliche Schreibweise nicht zu ermitteln, so wird die Form des vorliegenden Sachtitels bzw. die des offiziellen Körperschaftsnamens übernommen.
Anm.1: Gehören die Teile einer Wortzusammensetzung verschiedenen Sprachen an, so wird sie nach den Regeln der Sprache des Grundwortes angesetzt.
Anm.2: Wie deutsche Wörter werden auch Fremdwörter behandelt, die in den neuesten Ausgaben des Rechtschreib- und/oder Fremdwörter-Duden stehen.
Beispiele:
Public-domain-Software für den Atari ST.
Home-Computer klipp und klar.
Aber: Software engineering für PCs.
Anm.3: In Körperschaftsnamen werden Abkürzungen juristischer Wendungen und Benennungen wie "Erben", "Nachfolger", "Söhne" und dgl. im allgemeinen als Bestandteile appositioneller Gefüge behandelt.
Anm.4: Für das Englische gilt folgende Grundregel: Ein vorhandener Bindestrich wird im allgemeinen bei der Ansetzung weggelassen. Er bleibt jedoch in folgenden Fällen vorlagegemäß erhalten oder wird ergänzt:
a) bei Wörtern, die in der jeweils neuesten Ausgabe des
"Oxford English Dictionary" (für den englischen
Gebrauch) und/oder von
"Webster's New World
Dictionary of American English" (für den
amerikanischen Gebrauch) auch in ununterbrochener
Buchstabenfolge nachgewiesen sind, z. B.
air-line, airline;
data-base, database;
year-book, yearbook;
b) bei Komposita, die aus einer Präposition oder den Wörtern
all, co-, ex, full, half, -like, mid, multi-, non, pan,
quasi, self, semi, un- und einem Substantiv oder
Adjektiv zusammengesetzt sind, z. B.
break-in, Pan-American, post-war;
c) bei Wortverbindungen deren erster Teil auf "o" endet, z. B.
Anglo-German, micro-analytical;
d) bei Bezeichnungen für Himmelsrichtungen, z. B.
south-west (aber: North South Committee);
e) bei Wortverbindungen, deren erster Teil aus einem (auch
transliterierten) Einzelbuchstaben oder einem
aufgelöst geschriebenen Einzelbuchstaben besteht,
wie es häufig bei naturwissenschaftlichen Begriffen
der Fall ist, z. B.
x-rays, gamma-spaces;
f) bei Wortverbindungen mit well-, better-, best-, ill-, worse-,
worst-, z. B.
well-known;
g) bei Zusammensetzungen, an deren Anfang eine
ausgeschriebene Grundzahl steht, z. B.
two-dimensional (aber: Nineteenth century fiction
[Ordnungszahl!]).
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Österreichische Artificial Österreichische Artificial-Intelligence-
Intelligence-Tagung, Wien, Tagung <1985, Wien>
24. - 27. September 1985
Deutsche Texaco Verkauf Deutsche Texaco Verkauf GmbH
GmbH, Hamburg <Hamburg>
Wienerwald GmbH, München Wienerwald GmbH <München>
Gustav Weiland Nachfolger, Gustav Weiland Nachfolger
Lübeck <Lübeck>
Aber:
Münchener Revisions- und Münchener Revisions- und
Treuhand GmbH Treuhand-GmbH
Anm.: Zu Verweisungen vom offiziellen Namen einer Körperschaft auf die angesetzte Form vgl. § 409,,2,e.

§ 205. Versch. Schreibweisen

1.
Wörter, deren Schreibweise bei einzelnen Buchstaben schwankt, und Wörter, die in sprachlich leicht voneinander abweichenden Formen auftreten, werden im allgemeinen bei Sachtiteln in der Form der Vorlage und bei Namen von Körperschaften in der von der Körperschaft gebrauchten offiziellen Form angesetzt.
Die betreffenden Wörter werden jedoch unter einer (in der Regel der neuesten) Form vereinheitlicht, wenn sich bei ein und demselben Sachtitel oder ein und derselben Körperschaft die Schreib- oder Sprachform gewandelt hat. Die Schreibweise von Personennamen und geographischen Namen, die in Sachtiteln und Körperschaftsnamen bzw. als Körperschaftsnamen vorkommen, darf nur bei ein und demselben Sachtitel oder ein und derselben Körperschaft vereinheitlicht werden.
Erl.: Schwankt die Schreibweise im Namen ein und derselben Körperschaft zwischen englischer und amerikanischer Form, so wird für die Ansetzung die englische Schreibweise gewählt.
Beispiele
Schwankende Schreib- und Sprachform verschiedener Sachtitel und verschiedener Körperschaftsnamen
a) Sachtitel
Vorlage Ansetzung
Archaeology, Archeologywie Vorlage
Behaviour, Behavior wie Vorlage
Bulletino, Bullettino, Bollettino wie Vorlage
Catalogue, Catalog wie Vorlage
Graphik, Grafikwie Vorlage
Photographie, Fotografiewie Vorlage
Publikatie, Publicatie wie Vorlage
Vierteljahresschrift, Vierteljahrsschriftwie Vorlage
Zentralblatt, Centralblattwie Vorlage
Carlstadts Geschichtewie Vorlage
Karlsruher Verkehrsführerwie Vorlage
Bedeutung Walthers von der Vogelweidewie Vorlage
Leben Walters von der Vogelweide wie Vorlage
b) Körperschaftsnamen
Offizieller NameAnsetzung
Fleischereigewerbes
Centralverband des Deutschen wie offizieller Name
Mechanikerhandwerks
Zentralverband des Deutschenwie offizieller Name
Nachwuchsförderung
Club der Filmschaffenden der DDR wie offizieller Name
Klub der Deutschen Philatelistenwie offizieller Name
Carl-Duisberg-Gesellschaft für wie offizieller Name
Karl-May-Gesellschaft wie offizieller Name
Karlsruhewie offizieller Name
Karl-Marx-Stadtwie offizieller Name
Carlsbrunnwie offizieller Name
Carlsbrunner Heimatverein wie offizieller Name
Karlsruher Sängerbund wie offizieller Name
Änderung der Schreib- oder Sprachform ein und desselben Sachtitels oder ein und desselben Körperschaftsnamens
a) Sachtitel
Frühere Schreibung Spätere SchreibungAnsetzung
Centralblatt für Biblio- Zentralblatt für Biblio- Zentralblatt für
thekswesen thekswesen Bibliothekswesen
Kant, Immanuel: Critik Kant, Immanuel: KritikKant, Imma-
der reinen Vernunft. - der reinen Vernunft. - nuel: Kritik der
Riga, 1781 Leipzig, 1878 reinen Vernunft
Carlsruher Stadtansich- Karlsruher Stadtansich-Karlsruher
ten. - [Karlsruhe], 1729 ten. - Neudr. - Karls- Stadtansichten
ruhe, 1958
Walter von der Vogel- Walther von der Vogel-Walther von
weide : Leben und weide : Leben und der Vogelweide
Werk. - Berlin, 1910 Werk. - 2. Aufl. - Berlin, 1929
b) Körperschaftsnamen
Früherer offizieller Späterer offizieller Ansetzung
Name Name
Centrale Vereinigung Zentrale Vereinigung Zentrale Verei-
Hanseatischer Hanseatischer nigung Hanse-
Kaufleute Kaufleute atischer Kaufleute
Deutscher Photo-Deutscher Fotofreunde-Deutscher
freundeverband verband Fotofreundeverband
Walter-von-der-Vogel- Walther-von-der-Vogel-Walther- von-
weide-Stiftung weide-Stiftung der-Vogelweide-
Stiftung

2.
Der Buchstabe j wird in Sachtiteln und in Personen- und Körperschaftsnamen bei lateinischen Wörtern mit Ausnahme von latinisierten Personennamen, die aus der Bibel stammen, stets als i angesetzt; bei Wörtern lateinischen Ursprungs in anderen Sprachen geschieht das nur dann, wenn sie eindeutig als lateinische und nicht als in die betreffende Sprache eingebürgerte Wörter gebraucht werden.
Anm.: Zur Ansetzung von latinisierten Personennamen, die aus der Bibel stammen und mit I bzw. J und nachfolgendem Vokal beginnen, vgl. § 327,,4.
Anm.1: Zur Wiedergabe der Schreibung und Orthographie der Vorlage in der bibliographischen Beschreibung vgl. § 117,,1 und 2.
Anm.2: Zu Nebeneintragungen unter Sachtiteln in der nicht berücksichtigten Form vgl. § 714,,1,c, zu Verweisungen von Personen- und Körperschaftsnamen in der nicht berücksichtigten Form auf die angesetzte Form vgl. §§ 301,,2; 411,1.
Beispiele
Vorlage bzw. offizieller Name Ansetzung
Die Entwicklung der JurisprudenzDie Entwicklung der
Jurisprudenz
Isaias ProphetaIsaias <Propheta>
Das "Jus primae noctis" Das "Ius primae noctis"
Pontificia Commissio StudiosorumEcclesia Catholica /
"Iustitia et Pax" Commissio Studiosorum
Iustitia et Pax
Schweizerischer Juristenverein Schweizerischer
Juristenverein
Sextus Pompejus Magnus Sextus Pompeius Magnus
Ansetzung als Verfasser:
Pompeius Magnus, Sextus
Die Wandmalereien von Pompeji Die Wandmalereien von
Pompeji
Aber:
Iacobus ApostolusJacobus <Apostolus>

3.
Wörter mit typographischen Besonderheiten, wie sie bei älteren Drucken und den ihnen nachgeahmten neueren Ausgaben vorkommen, z. B. der wechselnde Gebrauch von v und u, von i und j sowie der Gebrauch von uu und vv anstelle von w, werden gemäß der heute geltenden Rechtschreibung angesetzt. Steht in der Vorlage sz anstelle von ß,
dann wird sz als ß angesetzt (und wie ss geordnet).
Anm.1: Zur Wiedergabe typographischer Besonderheiten in der bibliographischen Beschreibung vgl.§ 117,,2.
Anm.2: Zur Behandlung von ß in der Schreibweise ℘ vgl. § 803,,4.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Preuszisches allgemeinesPreußisches allgemeines
Landrecht Landrecht
Vmständliche Protokollarien des Umständliche Protokollarien
VVormser Reichstags des Wormser Reichstags
INSTITVTVM BALTICVM Institutum Balticum
Ortssitz: Königstein im Taunus <Königstein, Taunus>
Aber:
Franz LisztFranz Liszt
Eigenname
Die Transzendentalphilosophie Die Transzendentalphilo-
Kants sophie Kants

3.4 Ansetzung von Zahlen, Symbolen und Formeln, §206-207

§ 206. Zahlen, Symb. u. Formeln

1.
Zahlen, Symbole und sonstige Zeichen werden in Sachtiteln im allgemeinen vorlagegemäß, in Namen von Körperschaften im allgemeinen entsprechend der offiziellen Namensform angesetzt.
In Nebeneintragungen gemäß §§ 714,,2 und 715 sowie in Verweisungen gemäß § 411,,3 werden Zahlen, Symbole und sonstige Zeichen jedoch in aufgelöster Form angesetzt, wenn sie (auch nach einem bei der Ordnung zu übergehenden Wort gemäß § 822,,1) am Anfang eines Sachtitels bzw. Körperschaftsnamens stehen. Für die Zeichen "&" und "+" als Konjunktion gilt diese Bestimmung auch, wenn sie unmittelbar nach dem ersten Ordnungswort bzw. der ersten zu ordnenden Zahl stehen.
Einzelne Buchstaben aus nichtlateinischen Alphabeten werden jedoch, auch in Fachwörtern, in aufgelöster Form angesetzt.
Anm.1: Zur Behandlung von Bandzählungen in ersten Ordnungsgruppen von Sachtiteln vgl. § 502,,1; zur Ansetzung von Zählungen in zweiten und weiteren Ordnungsgruppen von Sachtiteln vgl. § 503,,5,a und 6; zur Ansetzung von Daten in Ordnungshilfen bei Einheitssachtiteln vgl. § 656,,2, bei Formalsachtiteln vgl. § 658,,2.
Anm.2: Zur Wiedergabe der Zählungen von Bänden vgl. § 168,,6 und 7.
Anm.3: Zu Nebeneintragungen unter Sachtiteln
a) bei mehreren möglichen Sprech- und Schreibweisen von
aufzulösenden Zahlen, Symbolen und sonstigen Zeichen
vgl. § 714,,2;
b) bei Zahlen, die beim Zitieren leicht übergangen werden,
vgl. § 714,,3.
Anm.4: Zur Behandlung von Zählungen, Daten und sonstigen Zahlen bei Körperschaftsnamen vgl. §§ 404,,d, 411,7; zur Ansetzung von Zählungen, Daten und sonstigen Zahlen in Ordnungshilfen bei Körperschaftsnamen vgl. §§ 415,,3, 423, 483,1 und 484,1
Anm.5: Zu Verweisungen von Körperschaftsnamen
a) bei mehreren möglichen Sprech- und Schreibweisen von
aufzulösenden Zahlen, Symbolen und sonstigen Zeichen
vgl. § 411,,3;
b) bei Zahlen am Anfang eines Körperschaftsnamens vgl. §
411,7

2.
Bei der Ansetzung von Zahlen in nicht aufgelöster Form werden Spatien und Zeichen, die in der Vorlage bzw. im offiziellen Namen einer Körperschaft nur zum Zwecke besserer Lesbarkeit innerhalb einer Zahlzeichenfolge gesetzt worden sind, bei der Ansetzung weggelassen.
Bei der Angabe eines Maßstabs in Form einer Verhältniszahl wird der Doppelpunkt beibehalten und ohne Spatien angesetzt.

3.
Bei der Ansetzung von Sachtiteln in aufgelöster Form ist in Zweifelsfällen die Sprache des Textes, bei der Ansetzung von Körperschaftsnamen die Sprache der weiteren Wörter des Namens oder des Landes, in dem die Körperschaft ihren Sitz hat, maßgebend.
Die Zahlen 100 bzw. 1000 werden in den Sprachen, in denen der Gebrauch schwankt, als hundert, hundred usw. bzw. tausend, thousand usw. (nicht einhundert bzw. eintausend), die Zahlen von 1100 bis 1999 nach dem geläufigsten Gebrauch als Hunderter oder Tausender angesetzt. Punkte und Kommata in Dezimalzahlen werden nicht aufgelöst.
Anm.: Im Deutschen werden die Zahlen 1100 bis 1999 stets als Hunderter angesetzt.
Anm.1: Zur üblichen Umschrift von Schriftzeichen in Sprachen, die nichtlateinische Schriften verwenden, vgl. § 116,,4.
Anm.2: Zur Behandlung von Zahlen, Symbolen und sonstigen Zeichen in mathematischen und naturwissenschaftlichen Formeln und formelhaften Bestandteilen von Wörtern vgl. § 207..
Anm.3: Zur Ansetzung von Zählungen, Daten und sonstigen Zahlen in Ordnungshilfen bei Personennamen vgl. §§ 337,,2 und 341,1.
Anm.4: Zur Bildung von eigens zu ordnenden Zahlen aus einer Folge von Zahlzeichen oder gemischten Buchstaben- und Zahlzeichenfolgen vgl. § 805;; zur Ordnung von Zahlen vgl. § 809..
Beispiele
a) Sachtitel
Vorlage = Ansetzung Ansetzung in Nebeneintragungen
Der Mercedes 320 Diesel --
Die Heidelberger Handschrift --
Cod. Pal. Germ. 389 "Der --
Welsche Gast"
En etei 1969 Neugriechisch
Heinrich VIII. und seine 6 Frauen
Schwimmen lernen schnell + sicher
Was ist der $ wert? --
Gesetz zum § 131 GG --
Das kleine 1 x 1 --
Das Word-5-Handbuch --
Kleine K&F-Reihe --
100 neue RätselHundert neue Rätsel
1001 Nacht Tausendundeine Nacht
1984 [Deutsch]Neunzehnhundertvierundachtzig
1984 [Englisch]Nineteen hundred and eightyfour
1975 - l'année de la femmeMil neuf cent soixante-
quinze - l'année de la
femme
und
Dix-neuf cent soixante-
quinze - l'année de la femme
1870/71 [Deutsch] Achtzehnhundertsiebzig 71
08/15 [Deutsch; fester Begriff]Nullachtfünfzehn
7,5-cm-Kanone Sieben-5-cm-Kanone
3.5 sq. in. Three.5 sq. in.
2- bis 3-mal Zwei- bis 3-mal
14 % Mehrwertsteuer Vierzehn % Mehrwertsteuer
$ 3.50 Dollar 3.50
Xmas Christmas
5 + 1 = Sex Fünf + 1 = Sex
17 + 4 DeutschSiebzehn und 4
Kunst + Kultur Kunst und Kultur
Vorlage Ansetzung
γ-Globulin Gamma-Globulin
α-amino acetic acid Alpha-amino acetic acid
Christus, das A und ΩChristus, das Alpha und Omega
Europäische Hochschulschriften. Europäische
Sektion 1 Hochschulschriften / 1
Zur Karte 1 : 300000 der Schweiz Zur Karte 1: 300000 der
und von Liechtenstein Schweiz und von
Liechtenstein
b) Körperschaftsnamen
Offizielle Form Ansetzung Ansetzung der
Verweisung
Kameradschaft 8. Kameradschaft 8.
Reiter Reiter
Turnverein Vaihingen, Turnverein Vaihingen,
Enz, 1861 Enz, 1861
Verein zur Erforschung Verein zur Erforschung
der Geschichte des der Geschichte des
XX. Jahrhunderts XX. Jahrhunderts
Kameradschaft Kameradschaft
Ehemaliger Meininger Ehemaliger Meininger
Grenadiere Grenadiere
<I. I.-R. 14> (I. I.-R. 14)
1. Fußball-Club 1896 1. Fußball-Club 1896 Erster Fußball-
Pforzheim <Pforzheim> Club 1896 <Pforzheim>
Gesellschaft zur Erforschung Gesellschaft zur Erforschung
von α-Strahlen von Alpha-Strahlen
Postamt 1 Köln Postamt <Köln, 1>
Postamt 2 Köln Postamt <Köln, 2>
1. Kongreß für Leibes- Kongreß für Leibeserzie-
erziehung, 1958 in hung <1, 1958, Osnabrück>
Osnabrück

§ 207. Zahlen, Symb. u. Formeln

1.
In mathematischen und naturwissenschaftlichen Formeln sowie formelhaften Bestandteilen von Wörtern werden Zahlen, Symbole und sonstige Zeichen im allgemeinen vorlagegemäß angesetzt. Einzelne Buchstaben aus nichtlateinischen Alphabeten werden jedoch in aufgelöster Form angesetzt.

2.
Stehen Zeichen übereinander, so hat ein Zeichen auf der Grundlinie Vorrang vor einem darüberstehenden Zeichen, dieses wiederum vor einem darunterstehenden Zeichen.
Hochgestellte Buchstaben oder Zahlen (z. B. Exponenten) haben Vorrang vor tiefgestellten Buchstaben oder Zahlen (z. B. Indizes).

3.
Zeichen und Folgen von Zeichen, die in der Vorlage nicht auf gleicher Linie geschrieben .sind, werden bei der Ansetzung durch Spatien getrennt auf gleicher Linie geschrieben.
Nicht darstellbare Zeichen der Vorlage werden als Spatium angesetzt.
Anm.: Zur Bildung von eigens zu ordnenden Zahlen aus einer Folge von Zahlzeichen oder gemischten Buchstaben- und Zahlzeichenfolgen vgl. § 805;; zur Ordnung von Zahlen vgl. § 809..
Beispiele
Vorlage Ansetzung
O
ŠŠ
Die (ù C ù N ù)BindungDie (C O N H) - Bindung
Š
H
e-exchange mechanism in reaction Epsilon-exchange
pò+ p Ø N33*òò + p0 mechanism in reaction
pi + + p N33 * ++ + pi 0
The function spacesThe function spaces
Sá J B (Rj) and S (r) p theta B (R n) and
Sá J B (0 < x ̀< 2 p; j = 1,...,n) S (r) p theta B (0 x j 2 pi;
j = 1,...,n)
Die FunktionDie Funktion
w(z) = ̊ex ̆dx w(z) = e -z 2 z 0 e x 2 dx
°
The isolation of carrierfree 9°Ym The isolation of carrierfree
and 9M̌om 90 Y m and 93 Mo m
2-Methyl-4-amino-6-hydroxy- 2-Methyl-4-amino-6-hydroxy-
pyrimidine<4-ı4C> pyrimidine<4- 14 C>
2-Methyl-5,8.-dioxyfuro-(2'.3':7.6)-2-Methyl-5.8.-dioxyfuro-
chromon (2'.3':7.6)-chromon
The Nı4(d,a)Cı ̆ground state The N 14 (d, alpha) C 12
reaction ground state reaction
N,N'-bis(3-methylsulfonyl-oxypro- N,N'-bis(3-methylsulfonyl-
pionyl)-piperazine oxypro-pionyl)-piperazine
Die Reaktion Cı(̆Cı,̆d)Ne°̆Die Reaktion C 12 (C 12 ,d)
Ne 20
Some results on the differential-Some results on the
difference equation differential-difference
x (t) = Sʿ Aix(t - T)̀ equation
x (t) = n i = 0 Aix(t - T i)
The subgroup SUδ(t) Ä SU∞(X) The subgroup SU 4 (t) SU 2
Ä W(Y) (X) W(Y)
The system of analytic functionsThe system of analytic
{zn F" (ljz) } functions {z n F (n)
(lambda n z) }
ı5N-Symposium, Rostock, 15 N-Symposium <1983,
29. Mai - 1. Juni 1983 Rostock>

3.5 Ansetzung von geographischen Namen, §208

Anm.: Zur Ansetzung von geographischen Namen als Gebietskörperschaften vgl. auch §§ 440 - 447.

§ 208. Ansetzung v. Geogr. Namen

1.
Geographische Namen werden im allgemeinen hinsichtlich ihrer orthographischen Schreibung in Sachtiteln in der Form der Vorlage und in Namen von Körperschaften bzw. als Körperschaften in der von der betreffenden Körperschaft gebrauchten offiziellen Form angesetzt.
Anm.: Zur Vereinheitlichung von geographischen Namen, die in Sachtiteln und Körperschaften bzw. als Körperschaftsnamen vorkommen, vgl. jedoch § 205,,1.
Beispiele
a) Sachtitel
Vorlage Ansetzung
Das berühmte CarolsbadDas berühmte Carolsbad
Gemeint ist Karlsbad = Karlovy Vary in der Tschechoslowakei
The Carlsbad Caverns in New Mexico The Carlsbad Caverns in New Mexico
Carlsruher Stadtansichten Carlsruher Stadtansichten
Veröffentlichung von 1729, gemeint ist Karlsruhe
Karlsruher Verkehrsführer Karlsruher Verkehrsführer
Die Karlshorster bedingungslose Kapitulation Die Karlshorster bedingungslose Kapitulation
b) Körperschaftsnamen
Offizieller Name Ansetzung
Carlsbad, N.M. Carlsbad <NM>
Karlsbad Kr. Karlsruhe Karlsbad <Karlsruhe>
Carlsbrunn über Löbau Carlsbrunn
Karlsbrunn Kr. Saarbrücken Karlsbrunn <Saarbrücken>
Carlshausen Kr. Bitburg Carlshausen
Karlshausen über Neuerburg Kr. Karlshausen Bitburg
Karlovy Vary Karlovy Vary
Carlsbad Association of Philatelists Carlsbad Association of Philatelists
Carlsbrunner Heimatverein Carlsbrunner Heimatverein
Karlsruher Sängerbund Karlsruher Sängerbund

2.
Für die Schreibung geographischer Namen, die in Sachtiteln und in Namen von Körperschaften bzw. als Körperschaften vorkommen, in ununterbrochener Buchstabenfolge bzw. mit oder ohne Bindestrich gelten folgende Bestimmungen:
a) Gebietskörperschaften (vgl. § 649)) werden im allgemeinen in ihrer offiziellen Schreibweise oder, falls diese nicht zu ermitteln ist bzw. nicht zutrifft (z. B. bei Übersetzungen), gemäß der in der betreffenden Sprache geltenden Rechtschreibung angesetzt.
Anm.1: Zur Ansetzung namentlich benannter Ortsteile als Gebietskörperschaft vgl. jedoch § 443,,1 zur Schreibung von Hauptorten mit namentlichbenannten Ortsteilen in Sachtiteln und Körperschaftsnamen vgl. § 443,,1, Anm.1.
Anm.2: Zur Ansetzung von Orten als Gebietskörperschaft, denen erläuternde Zusätze mit Bindestrich angeschlossen sind, vgl. jedoch § 442,,2.
b) Alle anderen geographischen Namen (z. B. Flüsse, Gebirge, Landschaften, Seen) sowie Zusammensetzungen von anderen Wörtern mit geographischen Namen - einschließlich der Namen von Gebietskörperschaften - werden gemäß der der in der betreffenden Sprache geltenden Rechtschreibung angesetzt.
Ist die offizielle oder die gültige Schreibweise nicht zu ermitteln, so wird die Form des vorliegenden Sachtitels bzw. die des offiziellen Körperschaftsnamens übernommen.
Beispiele
Anm.: Zur Behandlung von Bindestrichen in Wortzusammensetzungen, bei denen ein Teil nicht als ein Ordnungswort anzusetzen ist, vgl. § 203,,2, Abs. 2.
a) Namen von Gebietskörperschaften in Sachtiteln
Vorlage Ansetzung
Die Geschichte von Bad Die Geschichte von Bad
Gandersheim Gandersheim
Der Kurort Badgastein Der Kurort Badgastein
The earthquake of San Francisco The earthquake of San Francisco
Eine Wallfahrt nach Santiago de Eine Wallfahrt nach
Compostela Santiago de Compostela
Die Geschichte von Neufundland Die Geschichte von Neufundland
The history of New Foundland The history of New Foundland
Die Probleme Südwest-Afrikas Die Probleme Südwest-Afrikas
The Problems of South-West Africa The problems of South-West Africa
Ausgrabungen in Klein-Auheim Ausgrabungen in Klein-Auheim
Die Gründung von Kleineichberg Die Gründung von Kleineichberg
Klein Damerow und Umgebung Klein Damerow und Umgebung
b) Namen von Gebietskörperschaften als Körperschaften
Offizieller Name Ansetzung
Capbreton Capbreton
Cape Town Cape Town
Cap-Haïtien Cap-Haïtien
Groß Machnow Groß Machnow
Groß-Gerau Groß-Gerau
Großholzhausen Großholzhausen
New Castle, Pa. New Castle <Pa.>
Newcastle-upon-Tyne Newcastle-upon-Tyne
Port Louis Port Louis
Port-au-Prince Port-au-Prince
Rio Maior Rio Maior
Riomaggiore Riomaggiore
Saint Rhémy Saint Rhémy
Saint-Rémy Saint-Rémy
San Angelo, Tex. San Angelo <Tex.>
Sanangoula Sanangoula
Santa Monica, Calif. Santa Monica <Calif.>
Sant'Angelo in Vado Sant'Angelo <Vado>
c) Sonstige geographische Namen und Zusammensetzungen mit geographischen Namen in Sachtiteln
Vorlage Ansetzung
Ashmore and Cartier IslandsAshmore and Cartier Islands
Ashmore und Cartier-InselnAshmore- und Cartier-Inseln
Geschichten aus Alt-BerlinGeschichten aus Alt-Berlin
Groß Machnower ZukunftspläneGroß Machnower Zukunftspläne
Der Köln Bonner FlughafenDer Köln-Bonner Flughafen
Prince Edward IslandPrince Edward Island
Prinz Eduard InselPrinz-Eduard-Insel
Rhein-Main-Donau KanalRhein-Main-Donau-Kanal
RheinseitenkanalRheinseitenkanal
Saint Lawrence RiverSaint Lawrence River
Die Sankt-Galler HandschriftenDie Sankt-Galler Handschriften
Sankt-Lorenz-StromSankt-Lorenz-Strom
Die Walliser AlpenDie Walliser Alpen
Das WeserberglandDas Weserbergland
d) Sonstige geographische Namen und Zusammensetzungen mit geographischen Namen in Körperschaftsnamen
Offizieller Name Ansetzung
Carpatho-Balkan Geological Association
Association Géologique Carpato-BalkaniqueAssociation Géologique Carpato- Balkanique
3. Bad Sodener Geriatrisches Gespräch 1971 Bad Sodener Geriatrisches Gespräch <3, 1971, Soden, Taunus>
New York Society of PhilatelistsNew York Society of Philatelists
Österreichische Himalaya-GesellschaftÖsterreichische Himalaya- Gesellschaft
Osteuropa Institut, MünchenOsteuropa-Institut <München>
Pfälzerwald-VereinPfälzerwald-Verein
Rhein-Main-Donau AktiengesellschaftRhein-Main-Donau-Aktiengesellschaft <München>
RheinschifffahrtsverbandRheinschifffahrtsverband
SchwarzwaldvereinSchwarzwaldverein
Verein Linker NiederrheinVerein Linker Niederrhein
Wienerwald GmbH, MünchenWienerwald GmbH <München>

3.
Feststehende, zu einem geographischen Namen gehörende Präfixe (Präpositionen, Artikel und Verschmelzungen aus Präposition und Artikel) werden bei Körperschaftsnamen im allgemeinen in der Form des offiziellen Namens, bei Sachtiteln im allgemeinen in der vorliegenden Form angesetzt.
Als nicht feststehende Präfixe gelten:
a) Artikel, die nicht zur Benennung der geographischen Einheit gehören; dazu zählen u. a. Artikel am Anfang von geographischen Namen in arabischer und hebräischer Sprache,
b) präpositionale Wendungen im Innern zusammengesetzter geographischer Namen.
Feststehende Präfixe und Verwandtschaftsbezeichnungen von Personennamen, mit denen geographische Namen gebildet sind, werden in der Form des offiziellen Namens der Körperschaft bzw. in der vorliegenden Form des Sachtitels angesetzt.
Beispiele
Zu übergehende Artikel, die apostrophiert oder mit dem folgenden Wort durch Bindestrich verbunden sind, sind mit Spatium vor dem folgenden Wort geschrieben (vgl. dazu § 203,,3)
a) Sachtitel
Vorlage Ansetzung
Der Ärmelkanal und Le Havre Der Ärmelkanal und Le Havre
Del Rio in Tennessee Del Rio in Tennessee
Die Entstehung von La PlataDie Entstehung von La Plata
Die Geschichte von 's-Gravenhage, Die Geschichte von 's-
dem alten Den Haag Gravenhage, dem alten Den Haag
La Habana, die Hauptstadt von La Habana, die Hauptstadt
Kuba von Kuba
La Manche et ses côtes La Manche et ses côtes
Die Landschaft La Mancha in Die Landschaft LaMancha in
Cervantes' Roman Don Quixote" Cervantes' Roman Don Quixote"
Le Caire et ses mosques Le Caire et ses mosques
Los Angeles und Umgebung Los Angeles und Umgebung
Die Männer von De Ridder in Die Männer von De Ridder in
Louisiana Louisiana
Die Stadt El Dorado in Arkansas Die Stadt El Dorado in Arkansas
The Mac Donald IslandsThe Mac Donald Islands
Die Mac Donald-Inseln Die Mac-Donald-Inseln
Der Van Diemen-Golf Der Van-Diemen-Golf
Das Van-Rees-Gebirge Das VanRees-Gebirge
Rio de la Plata Rio de la Plata
Rio de la Plata-BuchtRio-de-la-Plata-Bucht
Aber:
El-Alamein und die große Schlacht el- Alamein und die große Schlacht
al-Qahiraal- Qahira
ar-Riyad ar- Riyad
Der Rhein und die RhoneDer Rhein und die Rhone
Le Rhin et le Rhône Le Rhin et le Rhône
Les mosquées du Caire Les mosquées du Caire
Des vacances au Havre Des vacances au Havre
Bagni di Lucca Bagni di Lucca
Baia de Fier Baia de Fier
Baie de BourgneufBaie de Bourgneuf
Rio de Janeiro Rio de Janeiro
Rio Madre de Dios Rio Madre de Dios
Rio Grande del NorteRio Grande del Norte
Rio Grande do Sul Rio Grande do Sul
Influssi dell'Egitto ellenistico Influssi dell'Egitto ellenistico
nell'arte romana nell'arte romana
Der Kibbuz Hab-BonimDer Kibbuz Hab-Bonim
Politik in al-Qahira und ar-RiyadPolitik in al-Qahira und ar- Riyad
Le préfet d'Alexandrie et de l'Égypte Le préfet d'Alexandrie et de Égypte
b) Körperschaftsnamen
Offizieller NameAnsetzung
De Funiak Springs, Fla. De Funiak Springs <Fla.>
Del Rio, Tenn. Del Rio <Tenn.>
Del Rio Association of PhilatelistsDel Rio Association of Philatelists
De Ridder, La. De Ridder <La.>
Des Moines, IowaDes Moines <Iowa>
El Dorado, Ark. El Dorado <Ark.>
El Dorado Institute for EducationEl Dorado Institute for Education
La Habana La Habana
Le HavreLe Havre
Los Angeles, Calif.Los Angeles <Calif.>
Los Angeles Photographic SocietyLos Angeles Photographic
Society
Aber:
hab-Bônîm hab- Bônîm
hag-Galîl hat-Tahtônhag- Galîl hat-Tahtôn
al-Gumhüriya al-'Arabiya al- Gumhüriya al-'Arabiya
al-Muttağida al-Muttağida
al-Qahiraal- Qahira
Association du Puy pour les Association du Puy pour les
Recherches Archéologiques Recherches
Archéologiques
Société du Havre de MédecineSociété du Havre de
Interne Médecine Interne

3.
Feststehende, zu einem geographischen Namen gehörende Präfixe (Präpositionen, Artikel und Verschmelzungen aus Präposition und Artikel) werden stets mit dem folgen den Namensbestandteil als ein Ordnungswort angesetzt, es sei denn, daß sie in Sachtiteln oder Körperschaftsnamen grammatisch verändert erscheinen, z. B. durch Verschmelzung mit einem nicht zum Namen gehörenden anderen Wort. Als nicht feststehende Präfixe gelten:
a) Artikel, die nicht zur Benennung der geographischen Einheit gehören; dazu zählen u. a. Artikel am Anfang von geographischen Namen in arabischer und hebräischer Sprache,
b) präpositionale Wendungen im Innern zusammengesetzter geographischer Namen. Feststehende Präfixe und Verwandtschaftsbezeichnungen von Personennamen, mit denen geographische Namen gebildet sind, werden unabhängig von den Regeln, die für die Ansetzung der Namen von Personen gelten, stets mit dem folgenden Namensbestandteil als ein Ordnungswort angesetzt (vgl. auch §§ 314,,3, Abs. 1, Anm.; 314,4, Anm.; 316, Abs. 4, Anm.), ausgenommen sind Artikel am Anfang von arabischen und hebräischen Personennamen. Bei der Ansetzung der zum nachfolgenden Namensbestandteil zu ziehenden Präfixe und Verwandtschaftsbezeichnungen werden etwa vorhandene Spatien weggelassen, wobei die Anfangsbuchstaben eines jeden Präfixes bzw. der Verwandtschaftsbezeichnung groß geschrieben werden.
Anm.: Zur Wiedergabe von geographischen Namen mit Präfixen und Verwandtschaftsbezeichnungen, die zum nachfolgenden Namensbestandteil zu ziehen sind, im Hauptsachtitel vgl. §§ 129 - 131. Präfixe, die nicht feststehend zu einem geographischen Namen gehören, aber apostrophiert oder mit dem folgenden Namensbestandteil durch Bindestrich verbunden sind, bilden im allgemeinen mit diesem ein Ordnungswort; ausgenommen sind nicht feststehend zu einem geographischen Namen gehörende Artikel am Anfang einer Ordnungsgruppe, die gemäß den Bestimmungen des § 822,,1 und 2 bei der Ordnung übergangen werden.
Beispiele
Zu übergehende Artikel, die apostrophiert oder mit dem folgenden Wort durch Bindestrich verbunden sind, sind mit Spatium vor dem folgenden Wort geschrieben (vgl. dazu § 203,,3)
a) Sachtitel
Vorlage Ansetzung
Der Ärmelkanal und Le Havre Der Ärmelkanal und LeHavre
Del Rio in Tennessee DelRio in Tennessee
Die Entstehung von La PlataDie Entstehung von LaPlata
Die Geschichte von 's-Gravenhage, Die Geschichte von 's-
dem alten Den Haag Gravenhage, dem alten DenHaag
La Habana, die Hauptstadt von LaHabana, die Hauptstadt
Kuba von Kuba
La Manche et ses côtes LaManche et ses côtes
Die Landschaft La Mancha in Die Landschaft LaMancha in
Cervantes' Roman Don Quixote" Cervantes' Roman Don Quixote"
Le Caire et ses mosques LeCaire et ses mosques
Los Angeles und Umgebung LosAngeles und Umgebung
Die Männer von De Ridder in Die Männer von DeRidder in
Louisiana Louisiana
Die Stadt El Dorado in Arkansas Die Stadt Eldorado in Arkansas
The Mac Donald IslandsThe MacDonald Islands
Die Mac Donald-Inseln Die MacDonald-Inseln
Der Van Diemen-Golf Der VanDiemen-Golf
Das Van Rees-Gebirge Das VanRees-Gebirge
Rio de la Plata Rio de LaPlata
Rio de la Plata-BuchtRio-de-LaPlata-Bucht
Aber:
El-Alamein und die große Schlacht el- Alamein und die große Schlacht
al-Qahiraal- Qahira
ar-Riyad ar- Riyad
Der Rhein und die RhoneDer Rhein und die Rhone
Le Rhin et le Rhône Le Rhin et le Rhône
Les mosquées du Caire Les mosquées du Caire
Des vacances au Havre Des vacances au Havre
Bagni di Lucca Bagni di Lucca
Baia de Fier Baia de Fier
Baie de BourgneufBaie de Bourgneuf
Rio de Janeiro Rio de Janeiro
Rio Madre de Dios Rio Madre de Dios
Rio Grande del NorteRio Grande del Norte
Rio Grande do Sul Rio Grande do Sul
Influssi dell'Egitto ellenistico Influssi dell'Egitto ellenistico
nell'arte romana nell'arte romana
Der Kibbuz Hab-BonimDer Kibbuz Hab-Bonim
Politik in al-Qahira und ar-RiyadPolitik in al-Qahira und ar- Riyad
Le préfet d'Alexandrie et de l'Égypte Le préfet d'Alexandrie et de Égypte
b) Körperschaftsnamen
Offizieller NameAnsetzung
De Funiak Springs, Fla. DeFuniak Springs <Fla.>
Del Rio, Tenn. DelRio <Tenn.>
Del Rio Association of PhilatelistsDelRio Association of Philatelists
De Ridder, La. DeRidder <La.>
Des Moines, IowaDesMoines <Iowa>
El Dorado, Ark. ElDorado <Ark.>
El Dorado Institute for EducationElDorado Institute for Education
La Habana LaHabana
Le HavreLeHavre
Los Angeles, Calif.LosAngeles <Calif.>
Los Angeles Photographic SocietyLosAngeles Photographic
Society
Aber:
hab-Bônîm hab- Bônîm
hag-Galîl hat-Tahtônhag- Galîl hat-Tahtôn
al-Gumhüriya al-'Arabiya al- Gumhüriya al-'Arabiya
al-Muttağida al-Muttağida
al-Qahiraal- Qahira
Association du Puy pour les Association du Puy pour les
Recherches Archéologiques Recherches
Archéologiques
Société du Havre de MédecineSociété du Havre de
Interne Médecine Interne

4. Ansetzung der Namen von Personen

4.1 Grundregeln , §301-309;309a;310-311

4.1.1 Derselbe Name und dieselbe Namensform für eine Person, §301-302

Anm.:  Zur Ansetzung von Personennamen in Staaten mit außereuropäischen Sprachen vgl. Anlage 20.

§ 301. Eintragung v. Pers.-nam

1.
Eine Person, unter deren Namen mehrere Eintragungen gemacht werden, wird im allgemeinen unter demselben Namen und in derselben Namensform angesetzt.
Anm.: Zur Ansetzung einer Person unter ihrem wirklichen Namen oder einem ihrer Pseudonyme vgl. jedoch § 308,,3.

2.
Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namen bzw. Namensformen wird im allgemeinen verwiesen.
Von nicht vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namen bzw. Namensformen wird verwiesen, wenn sie allgemein bekannt sind.
Anm.: Zur Form der Namensverweisungen vgl. §§ 187 - 189.

§ 302. Ansetzung v. Pers.-namen

1.
Eine Person wird im allgemeinen unter dem von ihr selbst gebrauchten Namen in der von ihr gebrauchten Namensform angesetzt, wenn nicht nach den folgenden Paragraphen eine Ausnahme zu machen ist.
Anm.1: Der von einer Person selbst gebrauchte Name und die von ihr gebrauchte Namensform wird nach Möglichkeit in den originalsprachigen Ausgaben ihrer Werke festgestellt.
Anm.2: Zur Behandlung der Vornamen bei der Ansetzung bzw. bei Verweisungen vgl. die §§ 320 - 325.
Anm.3: Für Bibliotheken, welche die Alternativbestimmungen der RAK- ÖB anwenden, gilt: Ist jedoch für eine Person im Deutschen eine andere Namensform gebräuchlich, so wird sie unter dieser angesetzt.

2.
Der Name wird im allgemeinen im Nominativ des Singulars angesetzt, es sei denn, daß ein Name gemäß dem Brauch eines Staates stets im Genitiv erscheint.
Anm.: So wird beispielsweise im Neugriechischen der Familienname von Frauen und der häufig auf die eigentlichen Vornamen einer Person folgende Vorname des Vaters oder des Mannes im Genitiv des Singulars angesetzt.

4.1.2 Mehrere Namen bzw. Namensformen einer Person. Namensänderungen, §303-305

§ 303. Mehrere Namen für eine Person

Ist eine Person unter verschiedenen Namen bzw. Namensformen bekannt, ohne daß der von ihr selbst gebrauchte Name bzw. die von ihr selbst gebrauchte Namensform überliefert ist, so wird der besser beglaubigte oder gebräuchlichere Name bzw. die besser beglaubigte oder gebräuchlichere Namensform angesetzt.
Anm.: Welcher Name als der besser beglaubigte oder gebräuchlichere gilt bzw. welche Namensform als die besser beglaubigte oder gebräuchlichere gilt, wird im betreffenden Nachschlagewerk gemäß Anlage 18 festgestellt

§ 304. Namensänderung

1.
Hat eine Person ihren Namen oder die Form ihres Namens geändert oder führt eine Person gleichzeitig mehrere Namen oder Namensformen, so wird sie im allgemeinen unter dem Namen bzw. der Namensform angesetzt, die sich durchgesetzt hat. Ist nicht festzustellen, welcher Name bzw. welche Namensform sich durchgesetzt hat, so wird sie unter dem am häufigsten vorkommenden Namen bzw. der am häufigsten vorkommenden Namensform, im Zweifelsfall unter dem zuerst vorliegenden Namen bzw. der zuerst vorliegenden Namensform angesetzt.
Anm.: Welche Benennung einer Person sich durchgesetzt hat, wird im betreffenden Nachschlagewerk gemäß Anlage 18 festgestellt.

2.
Von den von der Ansetzung abweichenden Namen bzw. Namensformen wird gemäß § 301,,2 verwiesen.
Anm.: Zur Behandlung von Adelstiteln bei der Ansetzung vgl. § 326,,1.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Paul de Lagarde Lagarde, Paul de Bötticher, Paul
Früher: Paul Bötticher
Louis Earl of Mountbatten, LouisBattenberg, Ludwig
Mountbattenof von
Früher: Ludwig von
Battenberg
Ilse Eich Aichinger, IlseEich, Ilse
Früher: Ilse Aichinger
= Mädchenname
Lily BraunBraun, LilyGizycki, Lily
Früher: Lily von Gizycki Kretschmann, Lily von
= Name in 1. Ehe
und Lily von Kretschman
= Mädchenname
Hubay István Hubay, István Huber, Stephan
Früher: (seltener gebraucht)
Stephan Huber
Benjamin Disraeli, Disraeli, BenjaminBeaconsfield, Ben-
Earl of Beaconsfield jamin Disraeli of
Louis Antoine PhilippeMontpensier, Louis Orléans, Louis
d'Orléans, Duc de Antoine Philippe Antoine Philippe
Montpensier D'Orléans de d'
Arthur Wellesley, Wellington, ArthurWellesley, Arthur
Duke of Wellington Wellesley of
Sebastiao José de Pombal, Sebastiao Melo, Sebastiao J.
Carvalho e Melo, José de Carvalho e José de
Marquês de Pombal Melo de Carvalho e
und Carvalho e Melo,
Sebastiao José de
Jean Baptiste Poquelin Molière Poquelin, Jean-
dit Molière Baptiste
Pietro Vannucci detto Perugino Vannucci, Pietro
Perugino

§ 305. Änderung der Namenseintragung

Hat eine Person ihren Namen bzw. die Namensform geändert oder wurde sie im Laufe der Zeit unter einem anderen Namen bzw. einer anderen Namensform bekannter, so werden alle Eintragungen unter den späteren Namen bzw. die spätere Namensform oder unter den bekannteren Namen bzw. die bekanntere Namensform umgestellt.

4.1.3 Umschrift (Transliteration oder Transkiption) von Namen, §306-307

§ 306. Umschrift von Namen

1.
Namen von Personen, deren ursprüngliche Form nicht in lateinischer Schrift geschrieben wird, werden unter der nach den Regeln der Anlage 5 umgeschriebenen Form angesetzt.
Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Transliterationen oder Transkriptionen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Anton Pavlovich ChekhovČechov, Anton Chekhov, Anton
Namensform in englischer P.
Transkription
Anton Pavlovitch Tchékhov Čechov, Anton Tchékhov, Anton
Namensform in französischer P. Pavlovitch
Transkription
Anton Pavlovitsch Tschechov Čechov, Anton Tschechov, Anton
Namensform in abweichender P. Pavlovitsch
deutscher Transkription
Anton Pawlowitsch Čechov, Anton Tschechow, Anton
Tschechow P. Pawlowitsch
Namensform in abweichender
deutscher Transkription

2.
Wenn jedoch eine Person selbst eine bestimmte umgeschriebene Namensform überwiegend verwendet hat, die nicht den Regeln der Anlage 5 entspricht, oder wenn die originale Namensform eines nicht nach den Regeln der Anlage 5 umgeschriebenen Namens nicht zu ermitteln ist, so wird der Name in dieser von der Person verwendeten bzw. in der vorliegenden, umgeschriebenen Form angesetzt.
Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Transliterationen oder Transkriptionen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Viktor A.Yakhontoff Yakhontoff, Viktor A.
Persönlich gebrauchte englische
Namensform eines russischen Namens
Viktor A. Jachontov Yakhontoff, Viktor A. Jachontov, Viktor A.
Majid Khadduri Khadduri, Majid
Persönlich gebrauchte englische
Namensform eines arabischen Namens
Magid Haddüri Khadduri, MajidHaddüri, Magid
Anm.: Zur Umstellung von Eintragungen vgl. § 305..

§ 307. Umschrift von Namen

1.
Könnte der Zusatz zum Vornamen als Bestandteil des Familiennamens mißverstanden werden, so wird von dieser Namensform verwiesen.
Beispiel
Ansetzung Verweisung von
Doyé, Franz von SalesSales Doyé, Franz von

2.
Ist der Name einer Person, der ursprünglich in einer nichtlateinischen Schrift geschrieben wird, in eine andere nichtlateinische Schrift umgeschrieben, so wird die ursprüngliche Namensform, umgeschrieben nach den Regeln der Anlage 5, angesetzt.

3.
Von den vorliegenden Namensformen, die nach den Regeln der Anlage 5 umzuschreiben sind, wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Iogann Vol'fgang Gëte Goethe, Johann Gëte,
Namensform aus dem Kyrillischen rücktranslit. Wolfgang von Iogann Vol'fgang
Gomer Homerus Gomer
Namensform aus dem Kyrill. rücktransl. (vgl. dazu § 329))
Petros AnteosAntaios, PetrosAnteos, Petros
Neugriechischer Name; aus dem Kyrill. rücktransl.
M. Tursun-zade Tursunzoda, M. Tursun-zade, M.
Tadschikischer Name; aus dem Kyrillischen rücktransliteriert
Nikolaj Karlovic Romanovskij Ramanouski, Mikolaj K.Romanovskij Nikolaj K.
Belorussischer Name; Namensform aus dem Kyrill. rücktransliteriert

4.1.4 Pseudonyme, Spitznamen und dgl., §308

§ 308. Pseud., Spitznamen u. dgl

1.
Hat eine Person, die vor dem 20. Jahrhundert gelebt hat, auch oder nur unter einem oder mehreren Pseudonymen oder unter einem aus dem wirklichen Namen und einem Pseudonym zusammengesetzten Namen geschrieben, so wird sie im allgemeinen unter ihrem wirklichen Namen angesetzt.
Von den Pseudonymen bzw. dem zusammengesetzten Namen wird gemäß § 301,,2 verwiesen.
Beispiele
Vorlage AnsetzungVerweisung von
Jakob Corvinus Raabe, Wilhelm Corvinus, Jakob
Paul L. JacobLacroix, PaulJacob, Paul L.
Manfred Dräxler, Carl FerdinandManfred
Carl Ferdinand Dräxler- Dräxler, Carl FerdinandDräxler-Manfred,
Manfred Carl Ferdinand

2.
Ist eine Person, die vor dem 20. Jahrhundert gelebt hat, jedoch unter ihrem Pseudonym, einem ihrer Pseudonyme oder einem aus wirklichem Namen und Pseudonym zusammengesetzten Namen sehr viel bekannter oder ist ihr wirklicher Name nicht zu ermitteln, so wird sie unter dem Pseudonym, ihrem bekanntesten Pseudonym bzw. dem zusammengesetzten Namen angesetzt.
Vom wirklichen Namen, von den nicht berücksichtigten Pseudonymen und von den zusammengesetzten Namen wird gemäß § 301,,2 verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Nikolaus Niembsch Lenau, Nikolaus Niembsch von Strehlenau
von Strehlenau Nikolaus
François Marie d'ArouetVoltaire Arouet, François Marie de
Docteur Ralph Voltaire Ralph <Docteur>
Démand Voltaire Démand
Johann Paul FriedrichPaul, JeanRichter, Johann
Richter Paul Friedrich

3.
Eine Person des 20. Jahrhunderts, die unter ihrem wirklichen Namen und unter einem oder mehreren Pseudonymen oder nur unter einem oder mehreren Pseudonymen geschrieben hat, wird im allgemeinen jeweils unter dem in der Vorlage genannten Namen angesetzt.
Wirklicher Name und Pseudonym(e) werden nicht durch Verweisungen bzw. Siehe-auch-Hinweise verknüpft.
Anm.: Als Person des 20. Jahrhundert gilt eine Person, die nach 1885 geboren und/oder nach 1915 gestorben ist. Im Zweifelsfall wird eine Person als Person des 20. Jahrhunderts behandelt.

4.
Ist eine Person des 20. Jahrhunderts jedoch unter einem Namen bekannt geworden und darunter in gängigen Nachschlagewerken oder einer Ausgabe eines eigenen Werkes mit Nennung eines oder mehrerer benutzter Pseudonyme bzw. des wirklichen Namens zu ermitteln, so wird sie nach den Bestimmungen von Ziffer 1 bzw. 2 behandelt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Theobald Tiger Tucholsky, Kurt Tiger, Theobald
Peter Panter Tucholsky, KurtPanter, Peter
Ignaz WrobelTucholsky, Kurt Wrobel, Ignaz
Kaspar Hauser Tucholsky, Kurt Hauser, Kaspar
Emil Sinclair Hesse, HermannSinclair, Emil
Alfred HenschkeKlabund Henschke, Alfred

5.
Pseudonyme werden im allgemeinen nach denselben Grundsätzen wie die wirklichen Namen angesetzt.
A. Kann ein Pseudonym als Vorname mit einem Familiennamen aufgefaßt werden, dann wird der scheinbare Familienname erste Ordnungsgruppe, der oder die scheinbaren Vornamen zweite Ordnungsgruppe.
Im Zweifelsfall wird der letzte Namensbestandteil erste Ordnungsgruppe. Vom Namen in der Form eines persönlichen Namens mit Beinamen als Ordnungshilfe wird verwiesen, wenn der scheinbare Familienname auch als Beiname aufgefaßt werden kann.
Beispiele
Vorlage Ansetzung bzw. Verweisung von
Jean PaulPaul, Jean
Mark Twain Twain, Mark
Jean L'AmourL'Amour, Jean
Anton PhilalethesPhilalethes, Anton
Anton <Philalethes>
Germanus PhilalethesPhilalethes, Germanus
Germanus <Philalethes>
Lena de M. M., Lena de
Lena <de M.>
Johnny M.M., Johnny
Johnny <M.>
B. Kann ein Pseudonym als Familienname mit einem Gattungsbegriff aufgefaßt werden, dann wird der scheinbare Familienname erste Ordnungsgruppe; der fehlende Vorname wird durch drei Punkte ersetzt, und der Gattungsbegriff wird als Ordnungshilfe dem gesamten Namen hinzugefügt.
Beispiel
Vorlage Ansetzung bzw. Verweisung von
Watchman Nee Nee, ... <Watchman>
C. Kann ein Pseudonym als persönlicher Name mit einem Beinamen oder einem Gattungsbegriff aufgefaßt werden, dann wird der scheinbare persönliche Name erste Ordnungsgruppe und der Gattungsbegriff oder der scheinbare Beiname wird dieser als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung bzw. Verweisung von
Hans ut Hamm Hans <ut Hamm>
Philalethes Romanus Philalethes <Romanus>
Onkel Otto Otto <Onkel>
Frau AjaAja <Frau>
D. Ein Pseudonym, das weder als Familienname noch als persönlicher Name aufgefaßt werden kann, wird in der Form der Vorlage angesetzt.
Ein am Anfang eines solchen Pseudonyms stehender Artikel wird jedoch mit Komma nachgestellt.
Wenn es zweckmäßig erscheint, wird vom zweiten und von allen weiteren Bestandteilen des Namens verwiesen. Dabei werden die übergangenen Teile mit Komma nachgestellt und bilden eine weitere Ordnungsgruppe.
Beispiele
Vorlage Ansetzung bzw. Verweisung von
Novalis Novalis
Stendhal Stendhal
Klabund Klabund
RideamusRideamus
Quousque tandemQuousque tandem
Aber:
L'AmourAmour, L'
Le FlaneurFlaneur, Le
El GrecoGreco, El
Der Stricker Stricker, Der
Muddy Waters Muddy Waters
Waters, Muddy
Memphis SlimMemphis Slim
Slim, Memphis

6.
Ist eine Person unter einem Namen, der aus dem wirklichen Familiennamen und einem Spitz- oder Beinamen besteht, sehr viel bekannter, so wird der Spitz- bzw. Beiname wie ein Vorname (vgl. § 320)) behandelt.
Vom Familiennamen mit den wirklichen Vornamen wird verwiesen, wenn letztere in der Vorlage genannt sind.
Beispiele
Vorlage Ansetzung bzw. Verweisung von
Ellington)
Lightnin' HopkinsHopkins, Lightnin'
T-Bone Walker Walker, T-Bone
Sonny Boy Williamson Williamson, Sonny Boy
Cat Stevens Stevens, Cat
Duke Ellington Ellington, Duke
(Edward Kennedy Ellington, Edward Kennedy

7.
Ist eine Person unter einem Namen bekannt, der außer dem wirklichen Vor- und Familiennamen noch einen Spitz- oder Beinamen enthält, so wird dieser bei der Ansetzung nicht berücksichtigt.
Ist der Spitz- oder Beiname als solcher nicht leicht erkennbar, so wird von ihm verwiesen. Dabei werden die übergangenen Namensbestandteile mit Komma nachgestellt und bilden eine weitere Ordnungsgruppe.
Beispiele
Vorlage Ansetzung bzw. Verweisung von
Champion Jack Dupree Dupree, Jack
Sister Rosetta TharpeTharpe, Rosetta
Eddie Cleanhead Vinson Vinson, Eddie
Cleanhead Vinson, Eddie
Anm.1: Zur Umstellung von Eintragungen vgl. § 305..
Anm.2: Zur Behandlung von Pseudonymen, die für mehrere Verfasser stehen, vgl. § 609..
Anm.3: Zur Behandlung eines einem Pseudonym mit Komma nachgestellten Artikels bei der Ordnung vgl.§ 822,,2

4.1.5 Verbindung von Namen mehrerer Personen, §309

§ 309. Verbindung von Namen mehrerer Personen

Sind die Namen mehrerer Personen in der Vorlage durch Bindestriche verbunden, so daß ein scheinbar zusammengesetzter Name entstanden ist, so wird von diesem scheinbar zusammengesetzten Namen auf den ersten enthaltenen Namen verwiesen.
Für diese scheinbar zusammengesetzten, mit Bindestrichen verbundenen Namen, gelten wie bei echten zusammengesetzten Namen die Bestimmungen von § 318,,1.
Anm.: Zu Nebeneintragungen unter dem ersten Namen scheinbar zusammengesetzter Namen vgl. § 603,,Anm.1.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Dahlmann-Waitz Dahlmann, Friedrich C.Dahlmann- Waitz, ...
Waitz, Georg
Paul-Braune Paul, HermannPaul-Braune, ...
Braune, Wilhelm
Müller-Henneberg- Müller-Henneberg, Müller- Henneberg-
Schwartz Hans Schwartz, ...
Schwartz, Gustav
Garré-Stich-Borchard Garré, CarlGarré-Stich-
Stich, Rudolf Borchard, ...
Borchard, August
Lenzen-Kemp-v.Hayek Lenzen, Hans GeorgLenzen-Kemp- von
Kemp- von Hayek, Hayek, ...
Bettina

4.1.5a Mit einzelnen Buchstaben oder Buchstabengruppen abgekürzte Namen, §309a

§ 309a. Mit Buchstaben abgekürzte Namen

1.
Einzelne Buchstaben oder Buchstabengruppen, die anstelle von Personennamen stehen und nicht aufgelöst werden können, werden in den Nebeneintragungen, die gemäß § 606,,2 gemacht werden, folgendermaßen behandelt:
Jeder durch Punkt oder Spatium abgetrennte Buchstabe bzw. jede solche Buchstabengruppe wird im allgemeinen als eigenes Ordnungswort angesetzt. Die Reihenfolge der Ordnungsgruppen wird von der Vorlage übernommen.
Ist jedoch ein Buchstabe oder eine Buchstabengruppe eindeutig als Titulatur, Berufs-, Gattungsbezeichnung oder dgl. erkennbar, so wird diese Bezeichnung in vollständiger Form als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
A.A.
A. A.A. A.
A., A.A., A.
T.B.M.T. B. M.
Ge. Ma.Ge. Ma.
M.y.M., D.V.M. y. M., D. V.
X + YX + Y
aber:
Dr. XX <Doktor>
bzw.
X <Doctor>
usw.

2.
Von einzelnen Buchstaben oder Buchstabengruppen, die anstelle von Personennamen stehen und aufgelöst werden können (vgl. § 606,,1), wird verwiesen. Für die Ansetzung der Verweisungen gilt Ziffer 1, Abs. 2 und 3.
Beispiele
Vorlage AnsetzungVerweisung von
D.K.Kellner, DavidD. K.
E. v. L. R.LaRoche, Ernst vonE. v. L. R.

4.1.6 Notnamen, §310

§ 310. Notnamen

1.
Personen, deren Namen unbekannt sind, die aber üblicherweise mit Notnamen (Behelfsnamen) belegt werden, sind unter den Notnamen anzusetzen.

2.
Die Namen werden im allgemeinen in der vorliegenden Form in einer Ordnungsgruppe (ohne Ordnungshilfe) angesetzt.
Besteht jedoch der Notname aus einem Gattungsbegriff und einem Adjektiv bzw. einer Herkunftsbezeichnung in dieser Reihenfolge, so wird der Gattungsbegriff als Ordnungsgruppe und das Adjektiv bzw. die Herkunftsbezeichnung als Ordnungshilfe angesetzt.
Von der vorliegenden Namensform wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Meister des HausbuchsMeister des Hausbuchs --
Meister von 1473Meister von 1473 --
Canonicus SambiensisCanonicus <Sambiensis>Canonicus Sambiensis
Chirurg von der WeserChirurg <von der Weser>Chirurg von der Weser
Mönch vom MainMönch <vom Main>Mönch vom Main
Anonymus EboracensisAnonymus <Eboracensis> Anonymus Eboracensis
Aber:
Passauer Anonymus Passauer Anonymus

3.
Personen, deren Namen unbekannt sind, die aber mit Namen anderer Personen und dem Vorsatz "Pseudo" bezeichnet werden, sind unter den Namen der anderen Personen unter Weglassen des Vorsatzes "Pseudo" anzusetzen.
Beispiel
Vorlage AnsetzungVerweisung von
Pseudo-Plutarch Plutarchus Pseudo- Plutarch

4.1.7 Unterscheidung gleicher Namen verschiedener Personen, §311

§ 311. Gleiche Namen versch. Pers

1.
Gleiche Namen verschiedener Personen werden durch Ordnungshilfen unterschieden, wenn
a) durch die Regeln Ordnungshilfen vorgeschrieben sind,
b) es sich um sehr bekannte Personen handelt, die regelmäßig mit unterscheidenden Zusätzen zitiert werden.

2.
Ordnungshilfen werden stets dem gesamten Personennamen hinzugefügt.
Anm.: Zu zwingend vorgeschriebenen Ordnungshilfen vgl. §§ 308,,5; 327 - 333; 337 - 342.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Lucas Cranach der Ältere Cranach, Lucas <der Ältere>
Lucas Cranach der Jüngere Cranach, Lucas <der Jüngere>
Alexandre Dumas filsDumas, Alexandre <fils>
Alexandre Dumas père Dumas, Alexandre <père>

4.2 Moderne Namen in Staaten mit europäischen Sprachen , §312-326;326a

4.2.1 Allgemeines, §312

§ 312. Moderne Namen in europ. Sprachen

1.
Personen der Neuzeit werden im allgemeinen unter ihrem Familiennamen, sei er ein oder mehrteilig, in einer ersten Ordnungsgruppe und unter ihren mit Komma nachgestellten Vornamen in einer zweiten Ordnungsgruppe angesetzt.
Anm.1: Als Familiennamen gelten auch Doppelnamen, die aus einem Ehenamen mit voran- oder nachgestelltem Geburtsnamen, aus einem Familiennamen mit hinzugefügtem Ortsnamen und dgl. bestehen.
Anm.2: Sind in der Vorlage der bzw. die Vornamen dem Familiennamen ohne Komma nachgestellt, wie es besonders in Ungarn üblich ist, so werden bei der Ansetzung die Vornamen vom Familiennamen durch Komma getrennt.
Anm.3: Zur Ansetzung der Namen isländischer Personen vgl. jedoch § 326aa.

2.
Ist jedoch eine Person der Neuzeit unter ihrem persönlichen Namen bekannter, so wird sie unter diesem angesetzt. Der Beiname bzw. Familienname wird dem persönlichen Namen als Ordnungshilfe hinzugefügt.
In diesem Falle wird vom Beinamen bzw. Familiennamen mit dem bzw. den persönlichen Namen als zweiter Ordnungsgruppe verwiesen.
Anm.: Zur Ansetzung der Namen geistlicher Würdenträger vgl. die §§ 341,, 341a und 342.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
MichelangeloMichelangeloBuonarotti,
Buonarotti <Buonarotti> Michelangelo
RembrandtRembrandt <HarmenszHarmensz van Rijn,
van Rijn> Rembrandt

4.2.2 Familiennamen, §313

§ 313. Familiennamen

1.
Die modernen Familiennamen in Staaten mit europäischen Sprachen werden in der Form angesetzt, die in dem Staat üblich ist, dessen Bürger die Person ist.
Anm.: Bei Bürgerinnen aus Staaten mit deutscher Sprache wird die weibliche Endung "-in" nicht als Bestandteil des Familiennamens angesetzt.
Beispiel
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Philippine WelserinWelser, PhilippineWelserin, Philippine
gemäß § 301,,2

2.
Weicht jedoch die von einer Person selbst gebrauchte Form von der in ihrem Staate üblichen ab oder ist sie unter einer anderen bekannter, so wird ihr Name in der von ihr selbst gebrauchten bzw. der bekannteren Form angesetzt.

3.
Hat eine Person die Staatsbürgerschaft gewechselt, so wird ihr Name in der Form angesetzt, die in dem Staat üblich ist, dessen Bürger die Person zu der Zeit war, in der sie den überwiegenden Teil ihrer Werke veröffentlicht hat.
Im Zweifelsfall wird der Name in der Form angesetzt, die in dem Staat üblich ist, dessen Bürger die Person zuerst war.

4.
Hat eine Person zu ihrer Staatsbürgerschaft noch eine weitere hinzuerworben, so wird ihr Name in der Form angesetzt, die in dem Staat üblich ist, dessen Bürger die Person zuerst war.

5.
Ist die Staatsbürgerschaft einer Person nicht feststellbar oder ist die Person staatenlos, so wird ihr Name in der Form angesetzt, die in dem Staat üblich ist, dessen Sprache sich die Person überwiegend bedient.
Im Zweifelsfall wird der Name in der Form angesetzt, die in dem Staat üblich ist, in dessen Sprache das zuerst vorliegende Werk verfaßt ist.
Anm.: Zur Feststellung der Staatsbürgerschaft einer Person anhand der Vorlage sind die folgenden Kriterien heranzuziehen:
a) Sprache des Werkes, bei Übersetzungen die Sprache des
Originals,
b) Erscheinungsort, bei Übersetzungen der Erscheinungsort
der Originalausgabe,
c) sprachliche Herkunft des Familiennamens,
d) sprachliche Herkunft des Vornamens.
Weist die Mehrzahl der Gesichtspunkte auf eine bestimmte
Staatsbürgerschaft hin, so ist diese für die Ansetzung
maßgebend. Bei Gleichgewicht der vier Kriterien (im
Verhältnis 1:1:1:1 oder 2:2) wird das unter a) genannte
Kriterium herangezogen.
Ist (z.B. bei bildenden Künstlern) eine Entscheidung gemäß der überwiegend gebrauchten Sprache nicht möglich oder sinnvoll, so wird die Person nach der sprachlichen Herkunft des Familiennamens angesetzt
Ist die Feststellung einer Staatsbürgerschaft nicht zweckmäßig (z.B. bei Personen, die vor der Staatsgründung 1830 auf dem Gebiet des heutigen Belgien gelebt haben), so werden die betreffenden Personen nach der überwiegend gebrauchten Sprache, ansonsten nach der sprachlichen Herkunft des Familiennamens angesetzt.

6.
Der Name einer Person, die Bürger eines Staates mit mehreren offiziellen Staatssprachen ist, wird in der Form angesetzt, die in dem Staatsteil üblich ist, dessen Sprache sich die Person überwiegend bedient.
Im Zweifelsfall wird der Name in der Form angesetzt, die in dem Staatsteil üblich ist, in dessen Sprache das zuerst vorliegende Werk verfaßt ist.

7.
Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namensformen wird verwiesen.
Anm.: Zur Umstellung von Eintragungen vgl. § 305..

4.2.2.1 Präfixe, §314-315

§ 314. Präfixe bei Fam.- namen

1.
Als Präfixe gelten: Präpositionen, Artikel und Verschmelzungen aus Präposition und Artikel. Wie ein Präfix ist die in Personennamen vorkommende Konjunktion "und" sowie ihre Entsprechungen in anderen Sprachen zu behandeln.

2.
Für die Ansetzung der durch Spatium, Bindestrich oder Apostroph vom folgenden Namensbestandteil abgesetzten Präfixe am Anfang eines Namens gelten für die einzelnen Staaten die in Ziffer § 314aa genannten Regeln.
Anm.: Zur Behandlung von alleinstehenden Präpositionen, die lediglich der Verbindung eines Adelstitels mit einem Familien- oder Adelsnamen dienen, vgl. § 326,,1, Abs. 3.

3.
Präfixe gelten als eigene Ordnungswörter, es sei denn, daß sie mit dem folgendenNamensbestandteil in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben oder durch einZeichen verbunden sind, dem kein Spatium vorangeht oder folgt.
Beispiel
Vorlage Ansetzung
Von der HeydtVonDerHeydt
Britin
Aber:
Alma de l'Aigle FranzösinL'Aigle, Alma
Claude J. DeRossiDeRossi, Claude J.

4.
Diejenigen Präfixe am Anfang eines Namens, die nach den folgenden Regeln nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen sind, werden den Vornamen nachgestellt; sie gelten nicht als Ordnungswörter (vgl. § 822,,3).
Im Inneren von zusammengesetzten Familiennamen und - z. B. bei Verweisungen von zweiten und weiteren Bestandteilen eines zusammengesetzen Familiennamens - im Inneren der Ordnungsgruppe der Vornamen gelten sie jedoch als eigene Ordnungswörter, es sei denn, daß sie mit dem folgenden Namensbestandteil durch ein Zeichen verbunden sind, dem kein Spatium vorangeht oder folgt.
Anm.: Diese Präfixe gelten im allgemeinen am Anfang und auch im Inneren eines Namens als eigene Ordnungswörter, wenn der Personenname in Sachtiteln oder als Bestandteil von Körperschaftsnamen vorkommt, es sei denn, daß sie mit dem folgenden Namensbestandteil durch ein Zeichen verbunden sind, dem kein Spatium vorangeht oder folgt.

1.
Für Staaten mit dänischer, norwegischer oder schwedischer Sprache gilt:
Präfixe am Anfang eines Namens romanischen Ursprungs und das Präfix de holländischen Ursprungs werden in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Paul la Cour LaCour, Paul
Per de BescheDeBesche, Per
Gustaf de Laval DeLaval, Gustaf
Magnus Gabriel de la Gardie DeLaGardie, Magnus Gabriel
Präfixe am Anfang eines Namens anderen Ursprungs werden nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Reinhard van Haven Haven, Reinhard van
Ernst von der Recke Recke, Ernst von der
Ole von der LippeLippe, Ole von der
Gustaf af Geijerstam Geijerstam, Gustaf af
Georg von RosenRosen, Georg von

2.
Für Staaten mit deutscher Sprache gilt:
Eine Präposition, ein Artikel, eine unverschmolzene Präposition und ein Artikel sowie mehrere durch und verbundene Präfixe am Anfang eines Namens werden im allgemeinen nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Bei Namen luxemburgischer Staatsbürger werden sie jedoch in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Heinrich von Kleist Kleist, Heinrich von
Hans Otto de Boor Boor, Hans Otto de
Peter von der Mühll Mühll, Peter von der
Otto aus der Au Au, Otto aus der
Hanns in der GandGand, Hanns in der
Paul auf der MaurMaur, Paul auf der
Georg Ludwig von und zu Urff Urff, Georg Ludwig
von und zu
Karl Reichsfreiherr vom und zum Stein, Karl vom und zum
Stein
Aber:
Émile van der VekeneVanDerVekene, Émile
Luxemburger
Eine Verschmelzung von Präposition und Artikel am Anfang eines Namens oder ein Artikel am Anfang eines Namens romanischen Ursprungs wird in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Friedrich vom Berg VomBerg, Friedrich
Ernst aus'm Weerth Aus'mWeerth, Ernst
Hein ten HoffTenHoff, Hein
Heinrich von zur MühlenZurMühlen, Heinrich von
Gertrud von Le Fort LeFort, Gertrud von
Alma de L'Aigle L'Aigle, Alma de

3.
Für Staaten mit englischer Sprache gilt
Präfixe am Anfang eines Namens (stets fremden Ursprungs) werden in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Vera von der Heydt VonDerHeydt, Vera
Wernher von Braun VonBraun, Wernher
Thomas de Quincey DeQuincey, Thomas
Oliver de la Fontaine DeLaFontaine, Oliver
Roger L'EstrangeL'Estrange, Roger
Christopher la Farge LaFarge, Christopher
Daphne du Maurier DuMaurier, Daphne
Bernard Augustine de Voto DeVoto, Bernard Augustine
Mark van Doren VanDoren, Mark
John dos PassosDosPassos, John

4.
Für Staaten mit finnisch-ugrischen Sprachen gilt
Präfixe am Anfang eines Namens (stets fremden Ursprungs) werden in der in dessen Ursprungsland üblichen Form angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Albert de la ChapelleLa Chapelle, Albert de
Erik von Kraemer Kraemer, Erik von

5.
Für Staaten mit französischer Sprache gilt
Präpositionen am Anfang eines Namens werden im allgemeinen nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt; bei Namen belgischer und luxemburgischer Staatsbürger werden sie jedoch in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Louis de Broglie Broglie, Louis de
Aber:
Édouard de Lomenie De Lomenie, Édouard
Belgier
Alexandre Marius de Sterio De Sterio, Alexandre Marius
Luxemburger
Ein Artikel oder eine Verschmelzung von Präposition und Artikel am Anfang eines Namens oder Präfixe am Anfang eines Namens niederländischen oder flämischen Ursprungs werden in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Roland Le CordierLe Cordier, Roland
Jean de La Fontaine La Fontaine, Jean de
Joachim du BellayDu Bellay, Joachim
Nicolas L'Herminier L'Herminier, Nicolas
Maxence van der MeerschVan Der Meersch, Maxence
Antoinette van DiemenVan Diemen, Antoinette

6.
Für Staaten mit italienischer Sprache gilt
Präfixe am Anfang eines Namen werden im allgemeinen in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Die Präfixe d' da, de, de, degli, dei, de li oder di am Anfang von Namen von Personen, die vor dem 19. Jahrhundert gelebt haben, werden jedoch nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Giuseppe Maria de Rossi DeRossi, Giuseppe Maria
Francesca von Metz VonMetz, Francesca
Gabriele D'Annunzio D'Annunzio, Gabriele
Francesco Dall'Ongaro Dall'Ongaro, Francesco
Lorenzo da PonteDaPonte, Lorenzo
Aber:
Lorenzo de' Medici Medici, Lorenzo de'
Fazio degli UbertiUberti, Fazio degli
Matteo d'Afflito Afflito, Matteo d'

7.
Für Staaten mit niederländischer oder flämischer Sprache oder Afrikaans gilt
Präfixe am Anfang eines Namens werden im allgemeinen nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt. Bei Namen belgischer Staatsbürger werden sie jedoch in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Jan van WesemaelWesemael, Jan van
Jan ten Brink Brink, Jan ten
Willem de la FontaineFontaine, Willem de la
Goverdus 's-Gravesande Gravesande, Goverdus 's-
Johannes op de Coul Coul, Johannes op de
Frans de SmetSmet, Frans de
Pieter 't HoenHoen, Pieter 't
Leo op de Beeck Beeck, Leo op de
Paul van der Merwe Merwe, Paul van der
Antoon vander PlaetsePlaetse, Antoon vander
Andree ver ElstElst, Andree ver
Aber:
Jacques van der LindenVan der Linden, Jaques
Belgier

8.
Für Staaten mit portugiesischer Sprache gilt:
Präfixe am Anfang eines Namens werden nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
João dos Santos Santos, João dos
Correia da Costa Costa, Correia da

9.
Für Staaten mit rumänischer Sprache gilt:
Präfixe am Anfang eines Namens werden in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt, ausgenommen das Präfix de.
Beispiele
Aber:
Vorlage Ansetzung
Vasile a Mariei A Mariei, Vasile
Emil de Puşcariu Puşcariu, Emil de

10.
Für Staaten mit russischer, ukrainischer oder belorussischer Sprache gilt:
Präfixe am Anfang eines Namens (stets fremden Ursprungs) werden in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Ferdinand Georgievič de la Bart De la Bart, Ferdinand G.
Evgenij Valentinovič De-Roberti De-Roberti, Evgenij V.
Dmitrij Leonidovič van der Flaas Van der Flaas, Dmitrij L.

11.
Für Staaten mit spanischer Sprache gilt:
Artikel ohne voranstehende Präposition am Anfang eines Namens werden in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt, außer bei Namen chilenischer Personen.
Aber:
Vorlage Ansetzung
Manuel Antonio las Heras Las Heras, Manuel Antonio
Mauricio La Riva Hernández, Chilene Riva Hernández, Mauricio la
Präposition oder Präposition und Artikel (und zwar sowohl unverbunden als auch verschmolzen) am Anfang eines Namens werden nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Ist jedoch der auf eine Präposition folgende Artikel durch einen Bindestrich mit dem nächsten Namensbestandteil verbunden, so wird der Artikel in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
José María de Pereda Pereda, José María de
Francisco de la Vega Vega, Francisco de la
Ricardo del Arco y Garay Arco y Garay, Ricardo del
Aber:
Agustín de La-Rosa Toro La-Rosa Toro, Agustín de

12.
Für Staaten mit tschechischer oder slowakischer Sprache gilt:
Das Präfix z bzw. ze am Anfang eines Namens wird nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiel
Vorlage Ansetzung
Karel ze Žerotína Žerotína, Karel ze
Präfixe am Anfang eines Namens fremden Ursprungs werden in der in dessen Ursprungsland üblichen Form angesetzt.

13.
Für Staaten mit sonstigen europäischen Sprachen gilt:
Etwa vorkommende Präfixe am Anfang eines Namens fremden Ursprungs werden in der in dessen Ursprungsland üblichen Form angesetzt.

3.
Diejenigen Präfixe am Anfang eines Namens, die nach den folgenden Regeln in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen sind, werden stets mit dem nächstfolgenden Namensbestandteil als ein Ordnungswort behandelt. Sie bilden auch im Inneren eines zusammengesetzten Familiennamens und - z. B. bei Verweisungen von zweiten und weiteren Bestandteilen eines zusammengesetzten Familiennamens - in der Ordnungsgruppe der Vornamen mit dem folgenden Namensbestandteil ein Ordnungswort.
Anm.: Diese Präfixe bilden auch am Anfang und im Inneren eines Namens mit dem folgenden Bestandteil ein Ordnungswort, wenn der Namen in Sachtiteln in geographischen Namen (vgl. § 208,,3) oder als Bestandteil von Körperschaftsnamen vorkommt.
Bei der Ansetzung werden etwa vorhandene Spatien weggelassen, wobei die Anfangsbuchstaben eines jeden Präfixes groß geschrieben werden.
Beispiel
Vorlage Ansetzung
Britin
Von der HeydtVonDerHeydt

§ 315. Präfixe bei Fam.-namen

1.
Ist nach den Regeln des § 314aa ein Präfix am Anfang eines Namens in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen, so wird von der Namensform ohne das Präfix verwiesen. Sind mehrere Präfixe in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen, so wird zusätzlich von der um das erste Präfix verkürzten Namensform verwiesen.
Diese Bestimmungen gelten auch für Verweisungsformen von Hauptbestandteilen zusammengesetzterNamen (vgl. § 319)).

2.
Sind nach den Regeln des § 314aa Präfixe am Anfang eines Namens in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen, so kann von der Namensform ohne oder mit Spatien nach den Präfixen verwiesen werden. Bei den Verweisungen ohne Spatien werden die Anfangsbuchstaben groß geschrieben. Diese Bestimmungen gelten auch für Verweisungsformen von Hauptbestandteilen zusammengesetzter Namen (vgl. § 319)).
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Vera von der Heydt Von der Heydt, Vera Heydt, Vera von der
und Der Heydt, Vera von
und fakultativ VonDerHeydt, Vera
Claude J. DeRossi DeRossi, Claude J. Rossi, Claude J. de
und fakultativ De Rossi, Claude J.

4.2.2.2 Verwandtschaftsbezeichnungen, §316

§ 316. Verwandtschaftsbezeichn

1.
Verwandtschaftsbezeichnungen am Anfang oder am Ende eines Familiennamens werden vorlagegemäß als Bestandteil des Familiennamens angesetzt. Sie gelten als eigene Ordnungswörter, es sei denn, daß sie mit dem folgenden Namensbestandteil in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben oder durch ein Zeichen verbunden sind, dem kein Spatium vorangeht oder folgt.
Anm.Am Anfang von Familiennamen kommen folgende Verwandschaftsbezeichnungen vor:
De, Í, Mag, Mhic, Mhig, Ni, Nic, Nig, Ó, O', Ua, Uí (irisch); Mac, Mc, Mc oder M' (irisch-schottisch); Fitz (normannisch); A', Ab, Ap (walisisch); Abu, Ibn (arabisch); Bar (aramäisch); Ter (armenisch); Ben (hebräisch). Am Ende von Familiennamen kommen folgende Verwandtschaftsbezeichnungen vor: Filho, Junior, Neto, Sobrinho (u.a.; brasilianisch); Ogly, Uly, Zade (orientalisch).

2.
Bei den Verwandtschaftsbezeichnungen Mcδ, Mcδ oder M'δ wird von der Namensform mit Macδ verwiesen.
Von Verwandtschaftsbezeichnungen am Ende eines Familiennamens wird verwiesen. Dabei werden die übergangenen Namensbestandteile an das Ende der Ordnungsgruppe der Vornamen gestellt.
Wird eine Verwandtschaftsbezeichnung am Anfang eines Familiennamens unverbunden bzw. verbunden angesetzt, so kann von der Form mit der Verwandtschaftsbezeichnung und dem Familiennamen als einem bzw. als zwei Ordnungswörtern verwiesen werden.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Harriet Fitz Gerald Fitz Gerald, Harriet FitzGerald, Harriet (fak.)
Desmond Fitz-Gerald Fitz-Gerald, Desmond Fitz Gerald, Desmond (fak.)
Robert H. Mac Arthur Mac Arthur, Robert H. MacArthur, Robert H. (fak.)
Ian MacArthur MacArthur, IanMac Arthur, Ian (fak.)
Grover C. McArthur McArthur, Grover C. MacArthur, Grover C.
Mc Arthur, Grover C. (fak.)
John MÀrthur MÀrthur, John MacArthur, John
Pat OC̀onnor OC̀onnor, Pat -
Séamus Ó Catháin Ó Catháin, Séamus ÓCatháin, Séamus (fak.)
Ibrahim Abu Jaber Abu Jaber, Ibrahim AbuJaber, Ibrahim (fak.)
Mîkāÿēl Bar-Zôhar Bar-Zôhar, Mîkāÿēl Bar Zôhar, Mîkāÿēl (fak.)
'Sārā Ben-Dāwid Ben-Dāwid, 'Sārā Ben Dāwid, 'Sārā (fak.)
Aram A. Ter-Ovanesjan Ter-Ovanesjan, Aram A. Ter Ovanesjan, Aram A. (fak.)
Sabir M. Gusejn-Zade Gusejn-Zade, Sabir M. Zade, Sabir M. Gusejn-
Gusejn Zade, Sabir M. (fak.)
Maġğan Čumabaj-uly Čumabaj-uly, Maġğan Uly, Maġğan Čumabaj-
Čumabaj uly, Maġğan (fak.)
José Alves Sobrinho Alves Sobrinho, José Sobrinho, José Alves
João Cabral de Melo Neto Melo Neto, João Cabral de Neto, João Cabral de Melo
und Cabral de Melo Neto, João

4.2.2.3 Das Attribut "Sankt", §317

§ 317. Das Attribut 'Sankt'

1.
Das Attribut Sankt (und seine Entsprechungen in anderen Sprachen, z. B. Saint, Sainte, San, Santa, Santo, Szent) wird nach dem überwiegenden Gebrauch der betreffenden Person ausgeschrieben oder abgekürzt in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.

2.
Verwiesen wird
a) von der Schreibung mit Bindestrich, wenn das Attribut Sankt in ausgeschriebener Form unverbunden mit dem folgenden Namensbestandteil angesetzt wird;
b) vom Namen mit der ausgeschriebenen Form des Attributs Sankt, wenn die abgekürzte Form angesetzt wird;
c) von der Form mit dem Attribut Sankt am Ende der Ordnungsgruppe der Vornamen, wenn das Attribut Sankt in abgekürzter Form vorliegt;
d) vom Namen mit der abgekürzten Form, wenn diese vorliegt, aber die ausgeschriebene Form angesetzt wird.
Anm.: Zur Behandlung von Sankt usw. bei Heiligennamen vgl. § 342,,2.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Evaristo San Cristóval San Cristóval, EvaristoSan- Cristóval, Evaristo
Alexander St. Goar St. Goar, Alexander Sankt Goar, Alexander
und Goar, Alexander St.
Robert Saint John Saint John, Robert Saint-John, Robert
Evaristo San Cristóval San Cristóval, Evaristo San-Cristóval, Evaristo
Charles Augustin Ste. Beuve Sainte-Beuve, Charles Augustin Beuve, Charles Augustin Ste.
und (überwiegender Gebrauch) und
Charles Augustin Sainte-Beuve Ste. Beuve, Charles Augustin

4.2.2.4 Zusammengesetzte Namen, §318-319

Anm.: Zur Behandlung der durch Bindestrich verbundenen Namen mehrerer Personen vgl. § 309..

§ 318. Zusammenges. Namen

1.
Als zusammengesetzte Namen (Doppelnamen usw.) gelten Familiennamen, die aus mehreren Wörtern, ausgenommen Präfixe, Verwandtschaftsbezeichnungen und das Attribut Sankt, bestehen. Sie können entweder unverbunden oder durch Bindestriche, Präfixe oder Konjunktionen verbunden sein.
Anm.1: Zur Behandlung von scheinbar zusammengesetzten Namen in Argentinien, Großbritannien, Kanada, Norwegen, Rumänien, Schweden, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika, bei denen der erste Teil als Vorname anzusehen ist, vgl. § 325..Dänemark
Anm.2: Zur Behandlung von zusammengesetzten Namen mit einem Adelstitel vgl. § 326,,1, Abs. 4 und 5.

2.
Im allgemeinen werden alle Teile eines zusammengesetzten Namens in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt. Zusammengesetzte Familiennamen, die durch das Wort genanntδ oder eine ähnliche Wendung verbunden sind, werden ohne dieses Wort angesetzt. Steht ein Bindestrich innerhalb zusammengesetzter Familiennamen zwischen zwei oder mehreren Namen, von denen einer nicht als ein Ordnungswort anzusetzen ist, so ist hinter dem Bindestrich stets ein Spatium zu setzen (vgl. auch § 203,,2, Abs. 2)
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Belgien / flämisch sprechend Stephanie Claes-Vetter Claes-Vetter, Stephanie
Fernand Toussaint van Boelaere Toussaint van Boelaere, Fernand
Bulgarien (vgl. auch § 318aa, b)Aleksand?r Teodorov-Balan Teodorov-Balan, Aleksand?r
Dänemark (vgl. auch § 318,, Ziffer 3) Henning Haslund-Christensen Haslund-Christensen, Henning
deutschsprachige Staaten (vgl. auch § 318,, Ziffer 3) Wilhelm Meyer-Lübke Meyer-Lübke, Wilhelm
Lulu von Strauß und Torney Strauß und Torney, Lulu von
Ernst Müller-Meiningen Müller-Meiningen, Ernst
Siegfried Müller-von Hagen Müller- von Hagen, Siegfried
Theodor Meyer zum Gottesberge Meyer zum Gottesberge, Theodor
Rudolf Gnevkow genannt Blume Gnevkow Blume, Rudolf
Kurt Müller-Sankt Georgen Müller- Sankt Georgen, Kurt
Finnland Elsa Enäjärvi-Haavio Enäjärvi- Haavio, Elsa
Frankreich (vgl. auch § 318,, Ziffer 3) Gilberte Martin-Méry Martin-Méry, Gilberte
Roger Martin du Gard Martin du Gard, Roger
Antoine François Prévost d'ExilesPrévost d'Exiles, Antoine François
Henri Étienne Sainte-Claire DevilleSainte-Claire Deville, Henri Étienne
Griechenland Georgiu Themistokleus Athanasiade-Noba Athanasiades-Nobas, Georgios Themistokleus
Aikaterines Striphtu-Kriara (vgl. auch § 302,,2)Striphtu-Kriara, Aikaterine

3.
Hat eine Person selbst nur den letzten Teil ihres zusammengesetzten Namens als Familienname gebraucht oder ist sie unter dem letzten Teil bekannter, so wird jedoch nur dieser in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt. Diejenigen Teile des zusammengesetzten Familiennamens, die nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen sind, werden an das Ende der Ordnungsgruppe der Vornamen gestellt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Dänemark Steen Steensen Blicher Blicher, Steen Steensen
Anm.: Dänische Personen waren bis zum Jahr 1954 häufig unter dem letzten Teil ihres zusammengesetzten Namens bekannter und sind darunter anzusetzen.
Deutschsprachige Staaten Friedrich de la Motte-Fouqué Fouqué, Friedrich de la Motte-
Frankreich Michael Eyquem de Montaigne Montaigne, Michel Eyquem de
Jugoslawien Josip Broz Tito Tito, Josip Broz
Niederlande Hermanus Neubronner van der TuukTuuk, Hermanus Neubronner van der

§ 318a. Zusammengesetzte Namen in bestimmten Staaten

Für folgende Staaten gelten nachstehende Ausnahmen von der in § 318,,2 genannten Grundregel und weitere Sonderregelungen:
A. Brasilien
Zusammengesetzte Namen werden in der in Portugal üblichen Form (vgl. Buchstabe d) angesetzt mit folgenden Ausnahmen:
Steht zwischen den Teilen eines zusammengesetzten Namens ein Bindestrich, so werden sie in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiel
Vorlage Ansetzung
Edgar Roquete-Pinto Roquete-Pinto, Edgar
b) Bulgarien
Die Beiwörter chadži und pop werden, wenn sie als eigenes Wort den Vornamen folgen, nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Dimo chadži Dimov Dimov, Dimo chadži
Emanuil pop Dimitrov Dimitrov, Emanuil p.
c) Irland
Nur der letzte Teil eines zusammengesetzten Namens wird in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt. Folgt auf den Familiennamen jedoch ein Zuname (agnomen), so wird auch dieser in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Domhnall Mac Donnchadha Ó Briain Briain, Domhnall MacDonnchadha
Aber:
Séan Ó Conchobhair Donn ÓConchobhair Donn, Séan
d) Portugal
Nur der letzte Teil eines zusammengesetzten Namens wird in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt. Bilden jedoch die Teile eines zusammengesetzten Namens einen einheitlichen Begriff, so werden alle Teile in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
e) Spanien (und andere Staaten mit spanischer Sprache)
Vorlage Ansetzung
Joő Oliveira Martins Martins, Joő Oliveira
Aber:
Camilo Castelo Branco Castelo Branco, Camilo
Jeronimo Corte Real Corte Real, Jeronimo
Wenn der erste Teil eines zusammengesetzten Namens stets in abgekürzter Form erscheint, so wird er nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt. Ist jedoch ein anderer als der erste Teil eines zusammengesetzten Namens mit einem Buchstaben abgekürzt und die volle Namensform nicht feststellbar, so wird der einzelne Buchstabe in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Enrique M. Martínez Martínez, Enrique M.
Aber:
Antonio Luis Cárdenas C. Cárdenas C., Antonio Luis
María Teresa Sánz B. M. Sánz B. M., María Teresa
José Luis Cárdenas L.-Mateos Cárdenas L.-Mateos, José Luis
f) Ungarn
Liegt der erste Teil eines zusammengesetzten Namens als Abkürzung vor, so wird diese im allgemeinen in aufgelöster Form angesetzt. Ist dies nicht möglich, so wird die Abkürzung nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt, sondern an das Ende der Ordnungsgruppe der Vornamen gestellt.
Anm.: Als Abkürzung können z. B. vorliegen:
a) der Name des Ehemannes einer Frau;
b) der Name der Ehefrau eines Mannes;
c) von geographischen Namen abgeleitete Bestandteile.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Sz. Nagy Lajos Szopori Nagy, Lajos
M. Zemplén Jolán Zemplén, Jolán M.
Zs. Nagy Lajos Nagy, Lajos Zs.
Bei vierteiligen ungarischen Frauennamen: Familienname und Vorname des Mannes mit dem Zusatz né (deutet die feminine Namensform an), Mädchenname und Vorname der Frau bzw. umgekehrte Reihenfolge, wird nur der erste Teil in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Rúzsás Lajosné Faluhelyi Vera Rúzsás, Lajosné Faluhelyi Vera
Obermayer Erzsébet Koch Sándorné Obermayer, Erzsébet Koch Sándorné

4.2.2.4 Zusammengesetzte Namen, §318-319

Anm.: Zur Behandlung der durch Bindestrich verbundenen Namen mehrerer Personen vgl. § 309..

1.
Als zusammengesetzte Namen (Doppelnamen usw.) gelten Familiennamen, die aus mehreren Wörtern, ausgenommen Präfixe, Verwandtschaftsbezeichnungen und das Attribut Sankt, bestehen. Sie können entweder unverbunden oder durch Bindestriche, Präfixe oder Konjunktionen verbunden sein.
Anm.1: Zur Behandlung von Präfixen und Verwandtschaftsbezeichnungen innerhalb zusammengesetzter Namen vgl. die §§ 314,,3 und 4; 316.
Anm.2: Zur Behandlung von zusammengesetzten Namen mit einem Adelstitel vgl. § 326,,1.
Anm.3: Zur Behandlung von scheinbar zusammengesetzten Namen in Argentinien, Großbritannien, Kanada, Norwegen, Rumänien, Schweden, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Amerika, bei denen der erste Teil als Vorname anzusehen ist, vgl. § 325.. Zusammengesetzte Familiennamen, die durch das Wort genannt" oder eine ähnliche Wendung verbunden sind, werden ohne dieses Wort und durch Bindestrich verbunden angesetzt.
Anm.: Zur Ansetzung zweier verschiedener Namen, die durch das Wort genannt" oder eine ähnliche Wendung verbunden sind, vgl. jedoch § 304,,1. Steht ein Bindestrich innerhalb zusammengesetzter Familiennamen zwischen zwei oder mehreren Namen, von denen einer nicht als ein Ordnungswort anzusetzen ist, so ist hinter dem Bindestrich stets ein Spatium zu setzen (vgl. auch § 203,,2, Abs. 2).

2.
Mit Ausnahme der in den folgenden Ziffern 4 und 5 genannten Fälle werden alle Teile eines zusammengesetzten Namens in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt. Beispiele Vorlage Ansetzung Belgien / Stephanie Claes-Vetter Claes-Vetter, flämisch Stephanie sprechend Fernand Toussaint van Toussaint VanBoe- Boelaere laere, Fernand Bulgarien Aleksandår Teodorov-Balan Teodorov-Balan, (vgl. auch Aleksandår Ziffer 4,B) Dänemark Henning Haslund- (vgl. auch Haslund-Christensen Christensen, Ziffer 5) Henning deutsch- Wilhelm Meyer-Lübke Meyer-Lübke, sprachige Wilhelm Staaten Lulu von Strauß und Torney Strauß und Torney, (vgl. auch Lulu von Ziffer 5) Ernst Müller- Meiningen Müller-Meiningen, Ernst Siegfried Müller-von Hagen Müller- von Hagen, Siegfried Theodor Meyer zum Meyer ZumGottes- Gottesberge berge, Theodor Rudolf Gnevkow genannt Gnevkow-Blume, Blume Rudolf Kurt Müller-Sankt Georgen Müller- Sankt Georgen, Kurt Finnland Elsa Enäjärvi-Haavio Enäjärvi-Haavio, Elsa Frankreich Gilberte Martin-Méry Martin- Méry, (vgl. auch Gilberte Ziffer 5) Roger Martin du Gard Martin DuGard, Roger Antoine François Prévost Prévost D'Exiles, d'Exiles Antoine François Henri Étienne Sainte-Claire Sainte-Claire Deville Deville, Henri Étienne Griechenland Georgiu Themistokleus Athanasiadİs- Athanasiade-Noba Nobas, Georgios Themistokleus Aikaterines Striphtu-Kriara Striphtu-Kriara, (vgl. auch § 302,,2) Aikaterine Großbritannien Henry Smith-Dorrien Smith-Dorrien, und U.S.A. Henry Italien Matteo Renato Imbriani Imbriani Poerio, Poerio Matteo Renato Antonio Rosmini Serbati Rosmini Serbati, Antonio Giuseppe Tomasi di Tomasi Lampedusa DiLampedusa, Giuseppe Jugoslawien Petar Petroviï-Njegos Petrovic-Njegos, (vgl. auch Petar Ziffer. 5) Niederlande Johan Willem Frederik Werumeus Buning, (vgl. auch Werumeus Buning Johan Willem Ziffer 5) Frederik Norwegen Hans Lykke-Seest Lykke-Seest, Hans Polen Witold Jodko-Narkiewicz Jodko-Narkiewicz, Witold Rumänien Luca Påun-Pincio Påun-Pincio, Luca Rußland Nikolaj Andreevic Rimskij- Rimskij-Korsakov, Korsakov Nikolaj A. Schweden Karl Hyltén-Cavallius Hyltén-Cavallius, Karl Spanien Francisco Rodríguez Marín Rodríguez Marín, (vgl. auch Francisco Ziffer 4, José Ortega y Gasset Ortega y Gasset, E und 5) José Pedro Calderón de la Barca Calderón de la Barca, Pedro Zu beachten ist, daß die Konjunktion y bei ein und derselben Person manchmal geschrieben und manchmal nicht geschrieben wird. Sie ist gegebenenfalls zu ergänzen Süd

3.
Die Teile eines zusammengesetzten Namens, die nach den Bestimmungen von Ziffer 4 und 5 nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen sind, werden an das Ende der Ordnungsgruppe der Vornamen gestellt.

4.
Für folgende Staaten gelten nachstehende Ausnahmen von der in Ziffer 2 genannten Grundregel und weitere Sonderregelungen:
A. Brasilien
Zusammengesetzte Namen werden in der in Portugal üblichen Form (vgl. Ziffer 4,D) angesetzt mit folgenden Ausnahmen: Steht zwischen den Teilen eines zusammengesetzten Namens ein Bindestrich, so werden sie in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiel
Vorlage Ansetzung
Edgar Roquete-Pinto Roquete-Pinto, Edgar
B. Bulgarien Die Beiwörter chadži und pop werden, wenn sie als eigenes Wort den Vornamen folgen, nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Dimo chadži Dimov Dimov, Dimo chadži
Emanuil pop Dimitrov Dimitrov, Emanuil p.
C. Irland
Nur der letzte Teil eines zusammengesetzten Namens wird in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt. Folgt auf den Familiennamen jedoch ein Zuname (agnomen), so wird auch dieser in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Aber: Séan Ó Conchobhair Donn ÓConchobhair Donn, Séan
Vorlage Ansetzung
Domhnall Mac Donnchadha Ó Briain Briain, Domhnall MacDonnchadha
D. Portugal
Nur der letzte Teil eines zusammengesetzten Namens wird in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt. Bilden jedoch die Teile eines zusammengesetzten Namens einen einheitlichen Begriff, so werden alle Teile in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Joő Oliveira Martins Martins, Joő Oliveira
Aber: Camilo Castelo Branco Castelo Branco, Camilo Jeronimo Corte Real Corte Real, Jeronimo
E. Spanien (und andere Staaten mit spanischer Sprache)
Wenn der erste Teil eines zusammengesetzten Namens stets in abgekürzter Form erscheint, so wird er nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt. Ist jedoch ein anderer als der erste Teil eines zusammengesetzten Namens mit einem Buchstaben abgekürzt und die volle Namensform nicht feststellbar, so wird der einzelne Buchstabe in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Enrique M. Martínez Martínez, Enrique M.
Aber: Antonio Luis Cárdenas C. Cárdenas C., Antonio Luis María Teresa Sánz B. M. Sánz B. M., María Teresa José Luis Cárdenas L.-Mateos Cárdenas L.-Mateos, José Luis
F. Ungarn
Liegt der erste Teil eines zusammengesetzten Namens als Abkürzung vor, so wird diese im allgemeinen in aufgelöster Form angesetzt. Ist dies nicht möglich, so wird die Abkürzung nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt, sondern an das Ende der Ordnungsgruppe der Vornamen gestellt.
Anm.: Als Abkürzung können z. B. vorliegen: a) der Name des Ehemannes einer Frau; b) der Name der Ehefrau eines Mannes; c) von geographischen Namen abgeleitete Bestandteile.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Sz. Nagy

5.
Hat eine Person selbst nur den letzten Teil ihres zusammengesetzten Namens als Familienname gebraucht oder ist sie unter dem letzten Teil bekannter, so wird gemäß § 313,,2 nur dieser in der Ordnungsgruppe des Familiennamens angesetzt. Beispiele Vorlage Ansetzung Dänemark Steen Steensen Blicher Blicher, Steen Steensen Anm.: Dänische Personen sind bis zum Jahr 1954 häufig unter dem letzten Teil ihres zusammengesetzten Namens bekannter und daher dementsprechend anzusetzen. deutsch- Friedrich de la Motte- Fouqué, Friedrich sprachige Fouqué de LaMotte- Staaten Frankreich Michel Eyquem de Montaigne, Michel Montaigne Eyquem de Jugoslawien Josip Broz Tito Tito, Josip Broz Niederlande Hermanus Neubronner van Tuuk, Hermanus der Tuuk Neubronner van derann N. der Tuuk van derrrnner van Tuuk, Hermann N. der Tuuk van derronner van Tuuk, Hermann N. der Tuuk van deriederlande Hermann Neubronner van Tuuk, Hermann N. der Tuuk van dernn Neubronner van Tuuk, Hermann N. der Tuuk van deruuk, Hermann N. der Tuuk van dere Hermann Neubronner van Tuuk, Hermann N. der Tuuk van der van deruuk van der Hermann N. der Tuuk van der

§ 319. Zusammenges. Namen

1.
Ist nach den Regeln des § 318 ein zusammengesetzter Name in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen, so wird vom zweiten und von allen weiteren Hauptbestandteilen des zusammengesetzten Namens verwiesen.
Die bei der Verweisung übergangenen Teile des zusammengesetzten Namens werden an das Ende der Ordnungsgruppe der Vornamen gestellt. Das gilt auch für apostrophierte Präfixe am Anfang von zweiten und weiteren Hauptbestandteilen des Namens, die nach § 315 nicht in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen sind.
Der Verweisung wird die Ansetzungsform, nicht eine davon abweichende Vorlageform (z. B. eine solche mit abgekürzten oder aufgelösten Vornamen) zugrunde gelegt.
Anm.: Zur Behandlung von Adelstiteln vgl. § 326,,1.
Beispiele
Ansetzung Verweisung von
Toussaint VanBoelaere, Fernand VanBoelaere, Fernand
Toussaint
Meyer-Lübke, WilhelmLübke, Wilhelm Meyer-
Strauß und Torney, Lulu von Torney, Lulu von
Strauß und
Meyer ZumGottesberge, Theodor ZumGottesberge, Theodor
Meyer
Gnevkow-Blume, Rudolf Blume, Rudolf Gnevkow-
Martin DuGard, RogerDuGard, Roger Martin
Prévost D'Exiles, Antoine FrançoisExiles, Antoine François
Prévost d'
Striphtu-Kriara, AikaterineKriara, Aikaterine Striphtu-
Ortega y Gasset, José Gasset, José Ortega y
Adam z Veleslavína, DanielVeleslavína, Daniel Adam z
Roquete-Pinto, Edgar Pinto, Edgar Roquete-
O'Conchobhair Donn, SéanDonn, Séan O'Conchobhair
Corte Real, Jeronimo Real, Jeronimo Corte

2.
Ist nach den Regeln des § 318 oder auch nach der Ausnahmeregel des § 313,,2 ein anderer als der erste Teil eines zusammengesetzten Namens in der Ordnungsgruppe des Familiennamens anzusetzen, so wird vom ganzen zusammengesetzen Namen verwiesen.
Beispiele
Ansetzung Verweisung von
Dimov, Dimo chadžiChadži Dimov, Dimo
ÓBriain, Domhnall MacDonnchadhaMacDonnchadha ÓBriain,
Domhnall
Martins, João OliveiraOliveira Martins, João
Montaigne, Michel Eyquem de Eyquem de Montaigne,
Michel

3.
Sind nach den Regeln des § 318 die Teile eines zusammengesetzten Namens in der Ordnungsgruppe des Familiennamens unverbunden anzusetzen (d. h. ohne Bindestriche, Konjunktionen oder Präfixe als eigene Ordnungswörter dazwischen), so kann von der Form mit Bindestrich verwiesen werden. Bestimmung gilt auch für Verweisungsformen von weiteren Bestandteilen zusammengesetzter Namen.
Beispiele
Ansetzung Verweisung von
Krarup Nielsen, Aage Krarup-Nielsen, Aage
Rodríguez Marín, Francisco Rodríguez-Marín, Francisco
Gnevkow Blume, Rudolf Gnevkow-Blume, Rudolf
Goncalves, Maria Alice Oliveira Lusitano Oliveira-Lusitano-Goncalves, Maria Alice
und
Lusitano-Goncalves, Maria Alice Oliveira

3.
Sind nach den Regeln des § 318 die Teile eines zusammengesetzten Namens in der Ordnungsgruppe des Familiennamens unverbunden anzusetzen (d. h. ohne Bindestriche, Konjunktionen oder Präfixe als eigene Ordnungswörter dazwischen), so wird von der Form mit Bindestrich verwiesen.
Beispiele
Prévost-D'Exiles, Antoine-
Ansetzung Verweisung von
Krarup Nielsen, Aage Krarup-Nielsen, Aage
Meyer ZumGottesberge, Theodor Meyer-ZumGottesberge,
Theodor
Martin DuGard, Roger Martin-DuGard, Roger
Tomasi DiLampedusa, Giuseppe Tomasi-DiLampedusa,
Giuseppe
Prévost D'Exiles, Antoine François Prévost-D'Exiles, Antoine
François
François
Prévost-D'Exiles, Antoine-
François
Prévost-D'Exiles, Antoine-
François
onBudai-Deleanu, Ion

4.2.3 Vornamen, §320-325

§ 320. Vornamen

1.
Die modernen Vornamen in Staaten mit europäischen Sprachen werden im allgemeinen in der von der betreffenden Person selbst gebrauchten Anzahl, Reihenfolge und Form angesetzt, wenn nicht nach den folgenden Paragraphen eine Ausnahme zu machen ist.
Anm.1: Die von einer Person selbst gebrauchte Anzahl, Reihenfolge und Form der Vornamen wird nach Möglichkeit in den originalsprachigen Ausgaben ihrer Werke festgestellt.
Anm.2: Vaternamen (Patronymika) von Personen aus Ländern mit slawischen Sprachen werden wie weitere Vornamen behandelt. Zu ihrer Ansetzung vgl.§ 322,,5.
Anm.3: Zur Ansetzung der persönlichen Namen (Vornamen) isländischer Personen vgl. jedoch § 326aa.

2.
Kommen Vornamen bei derselben Person in verschiedener Anzahl, Reihenfolge oder Form vor, so werden sie in der gemäß § 321 zu bestimmenden Anzahl und Reihenfolge sowie in der gemäß § 322 festzulegenden Form angesetzt.

3.
Von der von der Ansetzung abweichenden Anzahl, Reihenfolge oder Form der Vornamen wird gemäß § 301,,2 verwiesen.
Anm.: Nicht verwiesen wird jedoch vom vorliegenden Namen auf die Ansetzungsform, wenn diese sich vom vorliegenden Namen nur dadurch unterscheidet, daß die Vornamen gemäß § 321,,1 ermittelt worden sind.
Anm.: Diese Bestimmungen gelten auch für Namensbestandteile, die gemäß den §§ 323 (ständige Zusätze zu Vornamen) und 325 (Name eines Vorfahren usw.) wie Vornamen behandelt werden.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Georg WilhelmHegel, Georg
Friedrich Hegel Wilhelm Friedrich
Jo Hanns RöslerRösler, Jo Hanns
Kenneth S. BrownBrown, Kenneth S.
Gerhart HauptmannHauptmann, Gerhart
GoetheGoethe, Johann
Angabe auf der Wolfgang von
Haupttitelseite;
in der Vorlage:
Johann Wolfgang
von Goethe
Karl Jakob BurckhardtBurckhardt, Carl J.Burckhardt, Karl J.
Carl May May, KarlMay, Carl
Étienne Csekey Csekey, IstvánCsekey, Étienne
Stephan Csekey Csekey, IstvánCsekey, Stephan
Guilelmus DindorfDindorf, WilhelmDindorf, Guilelmus
Anton TschechowCechov, Anton P.Tschechow, Anton
Anton Pavlovic Cechov Cechov, Anton P.

§ 321. Vornamen (mit/ohne Bindestr.)

1.
Sind zu einem Familiennamen in der Vorlage keine Vornamen genannt, so werden sie nach Möglichkeit ermittelt.

2.
Sind zu einem Familiennamen keine Vornamen feststellbar, so werden sie nach dem Komma durch drei Punkte ersetzt.

3.
Kommen Vornamen bei derselben Person in verschiedener Anzahl oder Reihenfolge vor, so werden sie in der Anzahl und Reihenfolge angesetzt, in der sie im betreffenden Nachschlagewerk gemäß Anlage 18 ermittelt worden sind.

4.
Ist die Person im betreffenden Nachschlagewerk gemäß Anlage 18 nicht zu finden, so wird sie mit derjenigen Anzahl und in derjenigen Reihenfolge der Vornamen angesetzt, mit bzw. in der sie sich auf den Haupttitelseiten ihrer originalsprachigen Ausgaben überwiegend nennt.
Anm.: Ist die betreffende Person auf der Haupttitelseite nicht oder nur ohne Vornamen genannt, so wird für die Entscheidung über die Anzahl und Reihenfolge der Vornamen die übrige Vorlage herangezogen.

5.
Im Zweifelsfall wird die größte in den Veröffentlichungen dieser Person vorkommende Anzahl von Vornamen bzw. die im Alphabet zuerst ordnende Reihenfolge der Vornamen angesetzt.
Beispiel
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Pfarrer Meyer Meyer, Ernst Rudolf
Ermittelt: Ernst
Rudolf Meyer
Hauptmann MüllerMüller, ...
Vornamen nicht
zu ermitteln
Gerhart Johann RobertHauptmann, GerhartHauptmann, Gerhart
Hauptmann Johann Robert
Im Nachschlagewerk
gemäß Anl. 18:
Gerhart Hauptmann
Max Müller Müller, Friedrich MaxMüller, Max
Überwiegend gebrauchter Name:
Friedrich Max Müller
Christian Ewald Kleist, Ewald Kleist, Christian
von Kleist Christian von Ewald von
Im Nachschlagewerk
gemäß Anl. 18:
Ewald Christian von Kleist

§ 322. Fehlender oder abgek. 1. Vorname

1.
Ein abgekürzter erster Vorname wird nach Möglichkeit ergänzt.
Beispiel
Vorlage Ansetzung Verweisung von
H. Eugene LeMayLeMay, Harold EugeneLeMay, H. Eugene

2.
Kommen Vornamen bei derselben Person in verschiedener orthographischer oder sprachlicher Form vor (z. B. Carl oder Karl; Etienne, István oder Stephan) oder
werden mehrere Vornamen einer Person, teilweise in mehreren Wörtern mit oder ohne Bindestrich geschrieben (z. B. Karlheinz oder Karl-Heinz oder Karl Heinz), oder
sind zweite oder weitere Vornamen unterschiedlich abgekürzt oder ausgeschrieben (z. B. T. oder Th., J. oder Joh. oder Johannes),
so werden sie im allgemeinen in der Form angesetzt, in der sie im betreffenden Nachschlagewerke gemäß Anlage 18 ermittelt wordenn sind.
Anm.1: Zur Ansetzung volkssprachlicher bzw. übersetzter, latinisierter oder sonstwie veränderter Formen vgl. § 336,,1.
Anm.2: In Bibliotheken, welche die Alternativbestimmungen der RAK-ÖB anwenden, werden die Vornamen jedoch in der im Deutschen gebräuchlichen Form angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Carl MayMay, KarlMay, Carl
Karl Jakob BurckhardtBurckhardt, Carl JacobBurckhardt, Karl
Jakob
Wolfgang Amadé Mozart, WolfgangMozart, Wolfgang
Mozart Amadeus Amadé
Udalricus deWilamowitz-Wilamowitz-
Wilamowitz- Moellendorff, Moellendorff,
Moellendorff Ulrich von Udalricus de
Stephan CsekeyCsekey, IstvánCsekey, Stephan
bzw.
Csekey, Stephan
RAK-ÖB-Alternative
G. E. LessingLessing, GottholdLessing, G. E.
Ephraim
H. Th. MusperMusper Heinrich Th.Musper, H. Th.
E. T. A. HoffmannHoffmann, Ernst T. A. Hoffmann, E. T. A.

3.
Ist die Person im betreffenden Nachschlagewerk gemäß Anlage 18 nicht zu finden, so werden ihre Vornamen im allgemeinen in der Form angesetzt, die auf den Haupttitelseiten ihrer originalsprachigen Ausgaben überwiegend vorkommt.
Anm.: Ist die betreffende Person auf der Haupttitelseite nicht oder nur ohne Vornamen genannt, so wird für die Entscheidung über die Form der Vornamen die übrige Vorlage herangezogen.

4.
Bei Vorliegen verschiedener orthographischer Formen wird im Zweifelsfall die im Alphabet vorangehende Form angesetzt.
Werden mehrere Vornamen einer Person teilweise in einem Wort, teilweise in mehreren Wörtern mit oder ohne Bindestrich geschrieben, so hat im Zweifelsfall die Form in zwei Wörtern ohne Bindestrich den Vorrang; kommt diese nicht vor, die Form in zwei Wörtern mit Bindestrich.
Sind zweite oder weitere Vornamen unterschiedlich oder nicht abgekürzt, so werden sie im Zweifelsfall in der längsten Form angesetzt.
Beispiele
Vorlage Vorlage 2 Vorlage 3 Ansetzung im
Zeifelsfall
KarlheinzKarl-HeinzKarl HeinzKarl Heinz
AnnemarieAnne-Marie Anne Marie

5.
Vaternamen (Patronymika) von Personen aus Ländern mit slawischen Sprachen werden jedoch nur mit dem Anfangsbuchstaben abgekürzt angesetzt. Wird der Anfangsbuchstabe der kyrillischen Schrift durch zwei lateinische Buchstaben wiedergegeben (z. B. Ch., Ja., Ju.), so werden beide Buchstaben angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Anton Pavlovič ČechovCechov, Anton P.Cechov, Anton Pavlovič
Transliterierte Form bzw.
Tschechow, Anton P.
RAK-ÖB-Alternative gemäß §§ 302,,1, Anm.3
und 322,2, Anm.2
Anton TschechowČechov, Anton P.Tschechow, Anton
bzw.
Tschechow, Anton P.
RAK-ÖB-Alternative
A. N. AfanasjewAfanas'ev, Aleksandr N.Afanasjew, A. N.
bzw.
Afanasjew, Alexandr N.
RAK-ÖB-Alternative
V. Ju. MurzinMurzin, Vjačeslav Ju.Murzin, V. Ju.
Transliterierte Formbzw. und
der Haupttitelseite;Murzin, Wjatscheslaw Ju.Murzin, Vjačeslav
im Kolophon Jur'evic
Vjačeslav Jur'evič Murzin RAK-ÖB-Alternative

§ 323. Zusätze zu Vornamen

1.
Ständige Zusätze zu Vornamen werden wie weitere Vornamen behandelt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Franz Xaver MüllerMüller, Franz Xaver
Franz von Paula Schrank Schrank, Franz von Paula
Franz von Sales Doyé Doyé, Franz von Sales
Jean Baptiste RousseauRousseau, Jean Baptiste

2.
Der im Namen ungarischer verheirateter Frauen enthaltene Zusatz "né" wird mit angesetzt.
Beispiel
Vorlage Ansetzung
Fráter Jánosné Fráter, Jánosné

3.
Könnte der Zusatz zum Vornamen als Bestandteil des Familiennamens mißverstanden werden, so wird von dieser Namensform verwiesen.
Beispiel
Ansetzung Verweisung von
Doyé, Franz von SalesSales Doyé, Franz von

§ 324. Bindestr. zw. Vor-/Zunam

Vornamen, die in der Vorlage mit dem Familiennamen durch einen Bindestrich verbunden oder mit ihm zusammengeschrieben sind, werden als Vornamen angesetzt, es sei denn, daß dieser Vorname zu einem festen Bestandteil des Familiennamens geworden ist.
Von der vorliegenden Namensfolge wird im ersteren Fall verwiesen. (Zur Verweisung von zweiten und weiteren Bestandteilen bei zusammengesetzten Familiennamen vgl. § 319,,1.)
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Francisque-MichelMichel, FrancisqueFrancisque- Michel,
...
Ferdinand-DreyfusDreyfus, FerdinandFerdinand- Dreyfus,
Karlschmidt Schmidt, Karl Karlschmidt, ...
Aber:
André François-PoncetFrançois-Poncet, Poncet, André
André François-
Georges Firmin-DidotFirmin-Didot, Didot, Georges
Georges Firmin-

§ 325. Fam.-namen als Vornam

1.
Werden, wie in Argentinien, Großbritannien, Kanada, Norwegen, Rumänien, Schweden, Südafrika und den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Familiennamen (das können sein: Name eines Vorfahren, Mädchenname, Name eines Protektors, Name einer berühmten Persönlichkeit usw.) als Vornamen verwendet, so werden sie in der
Ordnungsgruppe der Vornamen angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Argentinien: María Menéndez de Pelayo Pelayo Marín, Maria
Marín Menéndez de
Es handelt sich hier um Mädchennamen verheirateter
Frauen, die dem Namen des Ehemannes mit einem
zwischengeschalteten "de" vorausgehen
Großbritannien: John Stuart Mill Mill, John Stuart
Norwegen: Nils Smith JohannsenJohannsen, Nils
Smith
Rumänien: Grigore Costache Epureanu Epureanu, Grigore
Costache
Schweden:Stig Hansson EricsonEricson, Stig
Stig Hanson Ericson Hansson
Vereinigte John F.KennedyKennedy, John F.
Staaten:Washington IrvingIrving, Washington
Harriet BeecherStowe, Harriet
Stowe Beecher
Martin Luther King King, Martin Luther

2.
Von der Namensform, die aus dem als Vornamen verwendeten Familiennamen und dem darauf folgenden wirklichen Familiennamen besteht, wird verwiesen, wenn ersterer in der Vorlage aufgelöst vorkommt.
Beispiele
Ansetzung Verweisung von
Pelayo Marín, MaríaMenéndez de Pelayo Marín, María
Menéndez de
Mill, John StuartStuart Mill, John
Johannsen, Nils SmithSmith Johannsen, Nils
Stowe, Harriet Beecher Beecher Stowe, Harriet E.

4.2.4 Titulaturen, §326

§ 326. Titulaturen

1.
Adelstitel werden bei der Ansetzung der Namen nicht berücksichtigt.
Präpositionen und Artikel oder Verschmelzungen von Präposition und Artikel, die zu einem Namen mit Adelstitel gehören, werden nach den Bestimmungen von § 314 behandelt.
Unverschmolzene Präpositionen, die lediglich der Verbindung des Adelstitels mit einem Familien- oder Adelsnamen dienen, werden jedoch stets an das Ende der Ordnungsgruppe der Vornamen gestellt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Adolf Friedrich Graf von Schack Schack, Adolf Friedrich von
Fürst Otto von Bismarck Bismarck, Otto von
Massimo Marchese d'Azeglio Azeglio, Massimo d'
Camillo Benso Conte di Cavour Cavour, Camillo Benso di
Lady Mary Agatha RussellRussell, Mary Agatha
Sir Timothy Baldwin Baldwin, Timothy
Gróf István Széchenyi Széchenyi, István
Friedrich Werner Graf von der Schulenburg, Friedrich
Schulenburg Werner von der
Name aus einem Staat mit deutscher Sprache
Karl Ritter von La Roche La Roche, Karl von
Name aus einem Staat mit deutscher Sprache
Sir Francis de Guingand De Guingand, Francis
Name aus einem Staat mit englischer Sprache; die Präposition dient nicht der Verbindung des Adelstitels mit dem Namen
Die Bestimmungen von Abs. 1 - 3 gelten auch für zusammengesetzte Namen, wenn der Adelstitel - gegebenenfalls mit einer verbindenden Präposition - vor dem zusammengesetzten Namen bzw. vor dem zweiten oder einem weiteren Bestandteil eines zusammengesetzten Namens steht.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Fr. W. Freiherr von Schorlemer-Heringhausen, Friedrich
Schorlemer-Heringhausen W. von
Karl Graf zu Inn- und Inn- und Knyphausen, Karl zu
Knyphausen
Karl Freiherr vom Stein zum Vom Stein zum Altenstein, Karl
Altenstein
Name aus einem Staat mit deutscher Sprache
Franz Clemens Ulrich Prinz zur zur Lippe-Weissenfeld, Franz
Lippe-Weissenfeld Clemens Ulrich
Name aus einem Staat mit deutscher Sprache
Julia Rauh- Gräfin von der Rauh- von der Schulenburg, Julia
Schulenburg
Bei Verweisungen von zweiten und weiteren Namensbestandteilen zusammengesetzter Namen wird gemäß den Bestimmungen von § 319,,1 verfahren.
Beispiele
Ansetzung Verweisung von
Rauh- von der Schulenburg,Schulenburg, Julia Rauh- von der
Julia
Schorlemer-Heringhausen, Heringhausen, Friedrich W. von
Friedrich W. von Schorlemer
Inn- und Knyphausen, Karl zu Knyphausen, Karl zu Inn- und
VomStein ZumAltenstein, KarlZumAltenstein, Karl VomStein
ZurLippe-Weissenfeld, Franz Weissenfeld, Franz Clemens Ulrich
Clemens Ulrich ZurLippe-
Die am Ende der Ordnungsgruppe der Vornamen stehenden Präfixe und verbindenden Wörter gelten nicht als Ordnungswörter (vgl. § 822,,3).

2.
Berufsbezeichnungen, geistliche Titulaturen, Bezeichnungen geistlicher Orden und andere Bezeichnungen ähnlicher Art werden nicht zur Namensansetzung herangezogen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Professor Karl Jaspers Jaspers, Karl
Professor Dr. Ernst MeierMeier, Ernst
Ernst Meier S.J.Meier, Ernst
Pater Alban Dold O.S.B. Dold, Alban

§ 326a. Isländische Namen

1.
Isländische Personen der Neuzeit werden unter ihren persönlichen Namen (Vornamen) mit allen darauf folgenden Namensbestandteilen in der Reihenfolge der Vorlage in einer Ordnungsgruppe angesetzt.
Ist ein zweiter oder weiterer persönlicher Name abgekürzt, so wird er nach Möglichkeit ergänzt. Ist dies nicht möglich, so wird er in der abgekürzten Form der Vorlage angesetzt.
Anm.: Die Namen isländischer Personen der Neuzeit können
zusammengesetzt sein aus
a) einem oder mehreren persönlichen Namen, einem
Patronymikon (d. i. der persönliche Name des Vaters im
Genitiv mit dem Suffix -dóttir oder -son),
b) einem oder mehreren persönlichen Namen, einer
Präposition (z. B. á, frá, í, ṙ, víd) und einer
Herkunftsbezeichnung (z. B. Geburtsort, Name eines
Bauernhofes),
c) einem oder mehreren persönlichen Namen und einem
Familiennamen,
d) einem oder mehreren persönlichen Namen, einem
Familiennamen und einem Patronymikon,
e) einem oder mehreren persönlichen Namen, einem
Patronymikon und einem Familiennamen, oder
f) einem oder mehreren persönlichen Namen, einem
Patronymikon, einer Präposition und einer
Herkunftsbezeichnung.

2.
Von Patronymika, Herkunftsbezeichnungen und/oder Familiennamen wird verwiesen.
Bei diesen Verweisungen werden die übergangenen Namensbestandteile mit Komma nachgestellt und bilden eine weitere Ordnungsgruppe.
Präpositionen, die der Verbindung anderer Namensteile mit Herkunftsbezeichnungen dienen, gelten nicht als Ordnungswörter, wenn sie in Verweisungen am Ende der zweiten Ordnungsgruppe stehen (vgl. § 822,,3).
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Edda Björgvinsdóttir Edda Björgvinsdóttir Björgvinsdóttir, Edda
Hrólfur KjartanssonHrólfur Kjartansson Kjartansson, Hrólfur
Jón Gunnar Ottósson Jón Gunnar Ottósson Ottósson, Jón
Gunnar
Björn Theodor BjörnssonBjörn Theodor Björnsson Björnsson, Björn Theodor
Jón R. Hjálmarsson Jón R. HjálmarssonHjálmarsson, Jón R.
Magnea frá Kleifum Magnea frá Kleifum Kleifum, Magnea frá
Jóhannes úr Kötlum Jóhannes úr Kötlum Kötlum, Jóhannes
Halldór Laxness Halldór Laxness Laxness, Halldór
María Skagan María Skagan Skagan, María
Jón Laxdal Jón Laxdal Laxdal, Jón
Einar Hjörleifsson Einar Hjörleifsson Hjörleifsson, Einar
Bjarni Benediktsson fráBjarni Benediktsson fráBenediktsson frá Hofteigi,
Hofteigi Hofteigi Bjarni
und
Hofteigi, Bjarni Benediktsson
frá

4.3 Biblische Namen, §327

§ 327. Biblische Namen

1.
Die Personen, die in den biblischen Schriften, einschließlich der apokryphen, vorkommen, werden unter ihrem persönlichen Namen angesetzt. Gattungsnamen (Appellative) bzw. Beinamen werden gegebenenfalls als Ordnungshilfe hinzugefügt.

2.
Die persönlichen Namen, die Beinamen und die Gattungsnamen werden in latinisierter Form, entsprechend dem Gebrauch der Vulgata, angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Prophet DanielDaniel <Propheta>
Matthäus Evangelista Matthaeus <Apostolus>
Evangelist MarkusMarcus <Evangelista>
Paulus, der ApostelPaulus <Apostolus>

3.
Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namensformen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Evangelist LukasLucas <Evangelista> Lukas <Evangelist>
The Evangelist Luke Lucas <Evangelista> Luke <Evangelist>
Luc, l'ÉvangélisteLucas <Evangelista> Luc <Évangéliste>
Der Apostel MatthäusMatthaeus <Apostolus>
The Apostle Mathew Matthaeus <Apostolus>Mathew <Apostle>
Matthieu, l'ApôtreMatthaeus <Apostolus>Matthieu <Apôtre>

4.
Die aus der Bibel stammenden, mit I bzw. J und nachfolgendem Vokal beginnenden Namen in latinisierter Form werden einheitlich mit J angesetzt.
Die verschiedenen Formen des Namens "Johannes" werden im Deutschen und im Lateinischen stets als "Johannes" angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
IacobusJacobus
Iudas Judas
Ioannes
IohannesJohannes
Joannes
Johannes
Anm.: Zur Ansetzung der Namen biblischer Verfasser vgl. Anlage 6. Zur Ansetzung der Namen von Fürsten vgl. §§ 337;; 338.

4.4 Altgriechische Namen, §328

§ 328. Algriechische Namen

1.
Altgriechische Personen werden unter ihrem persönlichen Namen angesetzt. Beinamen werden als Ordnungshilfe hinzugefügt.

2.
Die Namen und die Beinamen werden in latinisierter Form angesetzt.

3.
Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namensformen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Aristophanes Aristophanes
Homer HomerusHomer
HomerosHomerusHomeros
HomerusHomerus

4.
Von Beinamen, die nicht leicht als solche erkennbar sind, wird verwiesen. Dabei werden die übergangenen Namensbestandteile mit Komma nachgestellt und bilden eine weitere Ordnungsgruppe.
Beispiele
Ansetzung Verweisung von
Dionysius <Periegeta> Periegeta, Dionysius
Aristides <Apologeta>
Anm.: Zur Ansetzung der Namen von Fürsten vgl. §§ 337;; 338. Zur Ansetzung geistlicher Würdenträger vgl. §§ 341;; 342.

4.5 Altrömische Namen, §329

§ 329. Altrömische Namen

1.
Altrömische Personen werden unter ihrem gebräuchlichsten Namen angesetzt.
Anm.: Welcher Name als der gebräuchlichste gilt, wird in der Personennamendatei (vgl. Anl.18,F) festgestellt.

2.
Ist der erste Name der gebräuchlichste, so bildet er allein die erste Ordnungsgruppe.
Weitere Namen werden wie Beinamen als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Beispiel
Vorlage Ansetzung
Martianus CapellaMartianus <Capella>

3.
Gehen dem gebräuchlichsten Namen andere Namen voraus, so bildet er zusammen mit etwaigen folgenden Namen die erste Ordnungsgruppe. Die vorangehenden Namen werden mit Komma nachgestellt und bilden eine weitere Ordnungsgruppe.
Anm.: Bei dreigliedrigen Namen - bestehend aus praenomen, nomen gentile und cognomen - bilden im Zweifelsfall nomen gentile und cognomen die erste Ordnungsgruppe des Namens.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Quintus Horatius Flaccus Horatius Flaccus, Quintus
Marcus Tullius Cicero Cicero, Marcus Tullius

4.
Die Namen und die Beinamen werden in ihrer lateinischen Form angesetzt.
Anm.: Zur Ansetzung von latinisierten Namen, die aus der Bibel stammen und mit I bzw. J und nachfolgendem Vokal beginnen, vgl. § 327,,4.

5.
Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namensformen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage AnsetzungVerweisung von
Horace Horatius Flaccus, QuintusHorace
Horace Flacce Horatius Flaccus, QuintusHorace <Flacce>
Horaz Horatius Flaccus, QuintusHoraz
Cicéron Cicero, Marcus Tullius Cicéron

6.
Werden Namen gemäß Ziffer 2 angesetzt, so wird von Beinamen, die nicht leicht als solche erkennbar sind, verwiesen.
Werden Namen gemäß Ziffer 3 angesetzt, so wird von zweiten und weiteren Bestandteilen verwiesen, wenn es sich um weniger bekannte Namen handelt. Bei diesen Verweisungen werden die übergangenen Namensbestandteile mit Komma nachgestellt und bilden eine weitere Ordnungsgruppe.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Martianus CapellaMartianus <Capella> Capella, Martianus
Marcus Caelius Caelius Rufus, Marcus Rufus, Marcus
Rufus Caelius
Sextus Pompeius Festus, Sextus Pompeius Festus,
Festus Pompeius Sextus
Anm.:Zur Ansetzung der Namen von Fürsten vgl. §§ 337;; 338.
Zur Ansetzung geistlicher Würdenträger vgl. §§ 341;; 342.

4.6 Sonstige Namen des Altertums, §330

§ 330. Sonstige Namen des Altertums

1.
Sonstige Personen des Altertums werden unter ihrem persönlichen Namen angesetzt.
Beinamen werden als Ordnungshilfe hinzugefügt.

2.
Die Namen und die Beinamen werden in der im Deutschen gebräuchlichsten Form angesetzt.

3.
Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namensformen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Assurbanipal Assurbanipal
<Assyrien, König>
HammourabiHammurabi Hammourabi
<Babylonien, König> <Babylonien,
König>
Priesterin Hatija Hatija <Priesterin>
Nofretete Nofretete
<Ägypten, Königin>
Schammuramat SemiramisSchammuramat
<Assyrien, König> <Assyrien, König>
Anm.: Zur Ansetzung der Namen von Fürsten vgl. §§ 337;; 338.
Zur Ansetzung geistlicher Würdenträger vgl. §§ 341;; 342.

4.7 Byzantinische Namen, §331

§ 331. Byzantinische Namen

1.
Byzantinische Personen werden unter ihrem persönlichen Namen (Taufnamen) angesetzt. Beinamen werden als Ordnungshilfe hinzugefügt, auch wenn sie den Charakter von Familiennamen angenommen haben.

2.
Die Namen und die Beinamen werden in latinisierter Form angesetzt.
Anm.: Zur Ansetzung von latinisierten Namen, die aus der Bibel stammen und mit I bzw. J und nachfolgendem Vokal beginnen, vgl. § 327,,4.

3.
Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namensformen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Johannes Johannes
Chrysostomus <Chrysostomus>
John ChrysostomJohannes John <Chrysostom>
<Chrysostomus>
Jean ChrysostomeJohannes Jean
<Chrysostomus> <Chrysostome>
Gregor von Nazianz Gregorius <Nazian-Gregor <von
zenus> Nazianz>
Theodoros Prodromos Theodorus <Prodro-Theodoros
mus> <Prodromos>

4.
Von Beinamen, die nicht leicht als solche erkennbar sind, wird verwiesen. Dabei werden die übergangenen Namensbestandteile mit Komma nachgestellt und bilden (analog den modernen Vornamen) eine weitere Ordnungsgruppe.
Beispiele
Ansetzung Verweisung von
Johannes <Chrysostomus>Chrysostomus, Johannes
Theodorus <Prodromus> Prodromus, Theodorus
Maximus <Confessor> Confessor, Maximus
Anm.: Zur Ansetzung der Namen von Fürsten vgl. §§ 337;; 338.
Zur Ansetzung geistlicher Würdenträger vgl. §§ 341;; 342.
Anm.2: Zur Ansetzung der Namen von Fürsten vgl. §§ 337;; 338. Zur Ansetzung geistlicher Würdenträger vgl. §§ 341;; 342.

4.8 Namen des Mittelalters, §332-333

Anm.1: Als Personen des Mittelalters gelten die nach 500 und vor 1501 gestorbenen.
Anm.2: Zur Ansetzung der Namen von Fürsten vgl. §
§ 337;; 338. Zur Ansetzung geistlicher Würdenträger vgl. §§ 341;; 342.

§ 332. Namen des Mittelalters

1.
Personen des Mittelalters werden im allgemeinen unter ihren persönlichen Namen (Taufnamen) angesetzt. Beinamen werden als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Anm.: Bei Personen des Mittelalters werden Familiennamen wie Beinamen behandelt.

2.
Die Namen und die Beinamen werden in der Sprache angesetzt, in der die Person überwiegend geschrieben hat, im Zweifelsfall in der Sprache des Landes, in dem sie überwiegend gewirkt hat.
Anm.: Zur Ansetzung von latinisierten Namen, die aus der Bibel stammen und mit I bzw. J und nach folgendem Vokal beginnen, vgl. § 327,,4.

3.
Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namensformen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Wolfram von Wolfram <von Eschenbach
Eschenbach>
Mechthild von Mechthild <von Magde- Magdeburg,
Magdeburgburg> Mechthild von
Albertus Magnus Albertus <Magnus>
Hildegard von Bingen Hildegardis Hildegard
<von Bingen> <Bingensis>

4.
Verschiedene Formen ein und desselben Namens innerhalb einer Sprache werden in der heute gebräuchlichsten Form angesetzt. Im Zweifelsfalle wird angenommen, daß es sich um verschiedene Namen handelt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Bonifatius Bonifatius Bonifacius
Bonifacius
Hainricus Hainricus Heinricus
Henricus Heinricus
Henricus
Guilelmus Guilielmus Guilielmus
Guillelmus Guilelmus
Guillelmus
Gulielmus
Gulielmus
Aber: Wilhelmus

5.
Sind verschiedene Beinamen überliefert, so wird der gebräuchlichste gewählt. Ist ein Beiname in verschiedenen Formen überliefert, so wird für die Ansetzung eine präpositionale einer adjektivischen und eine adjektivische einer genitivischen Form vorgezogen. Von den persönlichen Namen mit den vorliegenden, bei der Ansetzung nicht berücksichtigten Beinamen bzw. Beinamensformen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Thomas Becket Thomas <Becket>Thomas von Canterbury
Thomas <Becket> Thomas <von Canterbury>
Nicolaus de Cusa Nicolaus <de Cusa>Nicolaus Cusanus
Nicolaus <de Cusa> Nicolaus <Cusanus>
Nikolaus von Kues
Nicolaus <de Cusa>
Nikolaus <von Kues>

6.
Von den Hauptbestandteilen der Beinamen, die nicht ohne weiteres als solche erkennbar sind, und von Familiennamen wird verwiesen. Dabei werden die übergangenen Namensbestandteile mit Komma nachgestellt und bilden eine weitere Ordnungsgruppe.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Nicolaus Cusanus Nicolaus <de Cusa> Cusanus, Nicolaus
Thomas Becket Thomas <Becket> Becket, Thomas
Heinrich von Morungen Heinrich <von Morungen> Heinrich <Morungen>
Johannes Scotus Johannes <Scotus Scotus Eriugena, Johannes
Eriugena Eriugena> Eriugena, Johannes Scotus
Petrus Abaelardus Petrus <Abaelardus> Abaelardus, Petrus
Dante Alighieri Dante <Alighieri> Alighieri, Dante
Oswald von Oswald <von Wol- Wolkenstein,
Wolkenstein kenstein> Oswald von

§ 333. Namen des Mittelalters

1.
Sind jedoch Personen des Mittelalters unter ihrem Beinamen bzw. Familiennamen bekannter, so werden sie unter diesem angesetzt.
Die persönlichen Namen werden mit Komma nachgestellt und bilden eine weitere Ordnungsgruppe.

2.
Vom persönlichen Namen mit dem Beinamen bzw. Familiennamen als Ordnungshilfe wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Giovanni BoccaccioBoccaccio, Giovanni Giovanni
<Boccaccio>
Konrad Bömlin Bömlin, Konrad Konrad <Bömlin>

entfällt
Anm.4. Erg.Lfg.

entfällt
Anm.4. Erg.Lfg.

4.9 Übersetzte, latinisierte und sonstwie veränderte Namen, §336

§ 336. Übersetzte und latinisierte Namen

1.
Ist der Name einer Person sowohl in volkssprachlicher als auch in übersetzter, latinisierter oder sonstwie veränderter Form überliefert, so wird die volkssprachliche Form für die Ansetzung gewählt, sofern sich nicht eine andere Form durchgesetzt hat.
Anm.1: Welche Form des Namens einer Person sich durchgesetzt hat, wird im betreffenden Nachschlagewerk gemäß Anlage 18 festgestellt.
Anm.2: Zur Ansetzung von latinisierten Namen, die aus der Bibel stammen und mit I bzw. J und nachfolgendem Vokal beginnen, vgl. § 327,,4.

2.
Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namen bzw. Namensformen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Johannes Pomeranus Bugenhagen, Johan-Pomeranus,
nes Johannes
Fridericus VoltziusVoltz, Friedrich Voltzius, Fridericus
Franciscus SchillerSchiller, FranzSchiller, Franciscus
Philipp Schwartzerd Melanchthon, Philipp Schwartzerd,
Philipp

4.10 Namen von Fürsten und Mitgliedern von Fürstenhäusern, §337-340

§ 337. Fürsten/Mitgl. v. Fürstenh

1.
Regierende Fürsten und Mitglieder regierender Fürstenhäuser werden im allgemeinen unter ihren persönlichen Namen angesetzt.
Regierende Fürsten des Altertums werden jedoch unter dem bekanntesten Namen bzw. Namensteil angesetzt.
Den persönlichen Namen werden als Ordnungshilfe das Territorium, der Fürstentitel und die Zählung - und zwar stets in dieser Reihenfolge - beigefügt.
Hat ein Fürst mehrere Territorien regiert, so wird seinem Namen das im betreffenden Nachschlagewerk gemäß Anlage 18 für die Einordnung gebrauchte Territorium mit dem dazugehörenden Titel als Ordnungshilfe beigefügt. Ist der Name im betreffenden Nachschlagewerk gemäß Anlage 18 nicht zu finden, so wird ihm das Territorium mit dem dazugehörenden ranghöchsten Titel, bei Ranggleichheit das zuerst regierte und bei gleichem Regierungsbeginn das größere Territorium als Ordnungshilfe beigefügt.
Ist ein Zählung nicht gebräuchlich, so werden gleichnamige Mitglieder eines Fürstenhauses bei Ranggleichheit durch Regierungs- oder Lebensdaten unterschieden.
Frauen, die mit verschiednenen regierenden Fürsten verheiratet waren, werden mit dem im betreffenden Nachschlagewerk gemäß Anlage 18 gebrauchten Territorium und Titel angesetzt.
Anm.1: Im Römisch-Deutschen Reich sind bis zu seinem Ende 1806 als regierende Fürsten zu behandeln: Kaiser, Könige, weltliche Kurfürsten, Großherzöge, Erzherzöge, Herzöge, Fürsten, Markgrafen und Landgrafen; nicht jedoch Grafen, es sei denn, sie verfügten über ein größeres geschlossenes Territorium (wie Jülich, Provence, Württemberg), sowie Freiherrn und Ritter.
Anm.2: Zur Ansetzung geistlicher Fürsten des Römisch-Deutschen Reiches vgl. § 341aa.

2.
Die Namen, die Territorien und die Fürstentitel werden im allgemeinen in der Sprache des regierten Landes und in der heute gebräuchlichsten Form angesetzt.
Namen, Territorien und Fürstentitel biblischer, altgriechischer, altrömischer und byzantinischer Fürsten werden lateinisch angesetzt. Namen, Territorien und Fürstentitel sonstiger Fürsten des Altertums werden in der im Deutschen gebräuchlichsten Form angesetzt.
Zählungen werden in römischen Ziffern angesetzt.
Anm.: Dabei wird die römische Zahl IX als "VIIII", XIX als "XVIIII" und XXIX als "XXVIIII" angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Herzog Albrecht V. von Bayern Albrecht <Bayern, Herzog,
V.>
Kurfürst Albrecht III. von Branden-Albrecht <Brandenburg,
burg Kurfürst, III.>
Markgräfin Elisabeth von AnsbachElisabeth <Ansbach,
Markgräfin>
Landgraf Ernst von Hessen-Rhein-Ernst <Hessen-Rheinfels-
fels-Rotenburg Rotenburg, Landgraf>
Herzog Ernst I. von Ernst <Sachsen-Gotha-
Sachsen-Gotha-Altenburg Altenburg, Herzog, I.>
König Ernst August von HannoverErnst August <Hannover,
König>
Friedrich II. von Preußen Friedrich <Preußen, König, II.>
König Maximilian I. Joseph von Maximilian Joseph <Bayern,
Bayern König, I.>
König Konrad III.Konrad <Römisch-
Deutsches Reich, König,
III.>
Deutscher Kaiser Maximilian I.Maximilian <Römisch-
Deutsches Reich, Kaiser,
I.>
Kaiser Wilhelm I. Wilhelm <Deutsches Reich,
Kaiser, I.>
Dionysius I. von Syrakus Dionysius <Syracusae,
Tyrannus, I.>
Gaius Aurelius Valerius Diocletianus Diocletianus <Imperium
Romanum, Imperator>
Basileios I., byzantinischer KaiserBasilius <Imperium
Byzantinum, Imperator, I.>
Kaiser Franz JosephFranz Joseph <Österreich,
Kaiser von Österreich und König von Ungarn Kaiser, I.>
Queen VictoriaVictoria <Great Britain,
Königin von Großbritannien und Queen>
von Indienbzw.
Viktoria <Großbritannien,
Königin>
RAK-ÖB-Alternative

3.
Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namensformen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
König Eduard II. von Duarte <Portugal, Eduard <Portugal,
Portugal Rei, II.> König, II.>
König Philipp II.Felipe <Espana, Philipp <Spanien,
Rey, II.> König, II.>
Roi Frédéric II Friedrich <Preußen, Frédéric <Prusse,
König, II.> Roi, II.>
Ludwig XI., König von Louis <France, Roi, Ludwig <Frankreich,
Frankreich XI.> König, XI.>
Königin Elisabeth II. Elizabeth <Great Elisabeth
Britain, Queen, II.> <Großbritannien,
Königin, II.>
Wilhelm III., englischer William <Great Wilhelm
König Britain, King, III.> <Großbritannien,
König, III.>
Zar Alexander I.Aleksandr <Rossija, Alexander
Imperator, I.> <Rußland, Zar, I.>
Katharina II., russische Ekaterina <Rossija, Katharina
Zarin Imperatrica, II.> <Rußland, Zarin, II.>
Kaiser Basileios I.Basilius <Imperium Basileios <Byzanti-
Byzantinum, Impe- nisches Reich,
rator, I.> Kaiser, I.>
Friedrich August I.,August <Poska,Friedrich August
Kurfürst von Sachsen Król, II.> <Sachsen,
bzw. Kurfürst, I.>
August <Polen,
König, II.>
RAK-ÖB-Alternative
James VI., King ofJames <England,James <Scotland
Scotland King, I.> King, VI.>
bzw.
Jakob <England,
König, I.>
RAK-ÖB-Alternative
Catherine HowardCatherine <England,Howard, Catherine
Queen, 1521 - 1542>,
bzw.
Katharina <England,
Königin, 1521 - 1542>
RAK-ÖB-Alternative
Catherine ParrCatherine <England,Parr, Catherine
Queen, 1512 - 1548>,
bzw.
Katharina <England,
Königin, 1512 - 1548>
RAK-ÖB-Alternative
König Ramesse II. vonRamses <Ägypten,Ramesse
ÄgyptenKönig, II.><Ägypten, König, II.>

§ 338. Fürstennamen

1.
Ist ein regierender Fürst oder ein Mitglied eines regierenden Fürstenhauses auch mit Beinamen bekannt, so wird vom persönlichen Namen mit dem Beinamen als Ordnungshilfe gemäß § 301,,2 verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Albrecht AchillesAlbrecht <Brandenburg, Albrecht <Achilles>
Kurfürst, III.>
Ernst der FrommeErnst <Sachsen-Gotha- Ernst <der
Altenburg, Herzog, I.> Fromme>
Friedrich Barbarossa Friedrich <Römisch-Friedrich <Barbaros-
Deutsches Reich, sa>
Kaiser, I.>
Friedrich der Große Friedrich <Preußen, Friedrich <der
König, II.> Große>
Ludovico il MoroLudovico <Milano, Ludovico <il Moro>
Duca>
Ptolemaeus Phila-Ptolemaeus <Ägypten, Ptolemaeus
delphus König, II.> <Philadelphus>

2.
Ist ein regierender Fürst oder ein Mitglied eines regierenden Fürstenhauses auch unter seinem persönlichen Namen mit beigefügtem Familiennamen bekannt, so wird von dem persönlichen Namen mit dem Familiennamen und eventuell der Zählung als Ordnungshilfe gemäß § 301,,2 verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Rudolf von HabsburgRudolf <Römisch-Rudolf <von
Deutsches Reich, Habsburg>
König, I.>
Ludovico SforzaLudovico <Milano, Sforza, Ludovico
Duca>
Johannes VIII. Johannes <Imperium Johannes
Palaiologost Byzantinum, Imperator, <Palaiologos,
VIII.> VIII.>

3.
Ist ein regierender Fürst oder ein Mitglied eines regierenden Fürstenhauses, wie vor allem in der Renaissance, auch unter seinem Familiennamen bekannt, so wird von diesem mit nachgestellten Vornamen gemäß § 301,,2 verwiesen.
Beispiel
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Lodovico SforzaLodovico <Milano, Sforza, Lodovico
Duca>Verweisung von
Lodovico SforzaLodovico <Milano, Sforza, Lodovico
Duca

§ 339. Weibl. Mitgl. regierender Fürstenhäuser

Weibliche Mitglieder regierender Fürstenhäuser, welche sich mit dem persönlichen Namen ihres Gemahls bezeichnen, werden unter ihrem eigenen persönlichen Namen angesetzt.
Vom persönlichen Namen ihres Gemahls wird mit einer auf die weibliche Namensträgerin hinweisenden Ordnungshilfe verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Prinzessin Ludwig Maria <Bayern, Ludwig Ferdinand
Ferdinand von Prinzessin> <Bayern,
Bayern Prinzessin>
Kaiserin FriedrichViktoria <Deutsches Friedrich
Reich, Kaiserin> <Deutsches
Reich, Kaiserin, III.>

§ 340. Nicht regierende Fürsten d. Neuz

Nicht regierende Fürsten und Mitglieder nicht mehr regierender Fürstenhäuser der Neuzeit werden wie sonstige Personen der Neuzeit unter ihrem Familiennamen mit nachgestellten Vornamen angesetzt.
Anm.: Zur Behandlung von Adelstiteln bei der Ansetzung vgl. § 326,,1.
Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namensformen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Bismarck
Otto Fürst von Bismarck, Otto von
Kronprinz Rupprecht Bayern, Rupprecht Rupprecht <Bayern,
von Bayern von Kronprinz>
Prinz Louis Ferdinand Preußen, Louis Louis Ferdinand
von Preußen Fredinand von <Preußen, Prinz>
Friedrich Fürst vonHohenzollern, Fried-Friedrich
rich von Hohen- <Hohenzollern,
zollern Fürst>

4.11 Namen geistlicher Würdenträger, §341;341a;342

Anm.: Zur Ansetzung von latinisierten Namen, die aus der Bibel stammen und mit I bzw. J und nachfolgendem Vokal beginnen, vgl. § 327,,4.

§ 341. Namen geistl. Würdenträger

1.
Päpste werden unter der lateinischen Form ihres Papstnamens angesetzt. Dem Papstnamen werden als Ordnungshilfe die Bezeichnung Papa" und die Zählung in römischen Ziffern hinzugefügt.
Anm.: Dabei wird die römische Zahl IX als VIIII", XIX als XVIIII" und XXIX als XXVIIII" angesetzt.

2.
Vom vorpäpstlichen Namen und von Namensformen, die von der Ansetzungsform abweichen, wird verwiesen, wenn sie vorliegen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Angelo Roncalli Johannes <Papa, Roncalli, Angelo
XXIII.>
Papst Johannes XXIII. Johannes <Papa, Johannes <Papst, XXIII.>
XXIII.>
Pope Paul VI. Paulus <Papa, VI.> Paul <Pope, VI.>

3.
Gegenpäpste werden wie Päpste behandelt. Es wird jedoch in der Ordnungshilfe der weitere Zusatz Antipapa" beigefügt.
Beispiel
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Gegenpapst Klemens VII. Clemens <Papa, Klemens <Papst,
VII., Antipapa> VII., Gegenpapst>

§ 341a. Namen geistl. Würdenträger

1.
Geistliche Fürsten des Römisch-Deutschen Reiches der Neuzeit werden unter ihren persönlichen Namen angesetzt. Territorium, geistlicher Titel und Zählung werden in dieser Reihenfolge als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Anm.: Als geistliche Fürsten des Römisch-Deutschen Reiches gelten bis 1806 geistliche Kurfürsten, Fürsterzbischöfe, Erzbischöfe, Fürstbischöfe und Bischöfe, nicht jedoch Äbte und Pröbste.

2.
Namen, Territorien und Titel werden in der im Deutschen gebräuchlichsten Form angesetzt.
Anm.1: Zur Ansetzung Ansetzung der Territorien vgl. Anlage 19 "Bistümer und Erzbistümer für die normierte Ansetzung der geistlichen Reichsfürsten nach 1500".
Anm.2: Die geistlichen Kurfürsten von Köln, Mainz und Trier sowie Fürsterzbischöfe werden mit dem Titel "Erzbischof", Fürstbischöfe mit dem Titel "Bischof" angesetzt.
2.Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namen bzw. Namensformen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Johann Philipp von Johann Philipp <Mainz, Schönborn, Johann
Schönborn Erzbischof> Philipp von
1642 Fürstbischof
von Würzburg
1647 Erzbischof und
Kurfürst von Mainz
Kurfürst Klemens Klemens August Klemens August
August von Köln <Köln, Erzbischof> <Köln, Kurfürst>
Julius Echter vonJulius <Würzburg, Echter von
Mespelbrunn Bischof> Mespelbrunn,
1573 Bischof von Julius
Würzburg und Herzog und
von Ostfranken Mespelbrunn, Julius
Echter von
Aber:
Dietrich von Moers Dietrich <von Moers> Moers, Dietrich von
gestorben 1463;
Erzbischof und
Kurfürst von Köln
Roman Giel vonGiel von Gielsberg, Gielsberg, Roman
Gielsberg Roman Giel von
Füstabt von Kempten
1639 - 1673., Gegenpapst>

§ 342. Namen geistl. Würdenträger

1.
Kardinäle, Patriarchen, Bischöfe, Äbte usw., Ordensmitglieder, Heilige und Selige werden im allgemeinen wie sonstige Personen ihrer Zeit behandelt.

2.
Das Attribut "Sanctus" (und seine Entsprechungen in anderen Sprachen) wird nur dann zur Namensansetzung herangezogen, wenn es sich um persönliche Namen handelt und kein anderer Beiname bekannt ist. Dabei wird es in der sprachlichen Form des Namens angesetzt.
Anm.: Zur Behandlung von Sankt usw. in Familiennamen vgl. § 317,, in Ortsnamen § 208..
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Ambrosius, Bischof von Mailand Ambrosius <Mediolanensis>
Paulos von Samosata, Bischof vonPaulus <Samosatenus>
Antiocheia
Abt Bernhard von ClairvauxBernardus <Claraevallensis>
Athanasius Patriarcha Athanasius
Constantinopolitanus <Constantinopolitanus>
Alexander Episcopus Alexander
Hierosolymitanus <Hierosolymitanus>
Julius Kardinal Döpfner Döpfner, Julius
John Henry Cardinal NewmanNewman, John Henry
Saint Charles Garnier Garnier, Charles
San Francesco Caracciolo Caracciolo, Francesco

3.
Von dem persönlichen oder geistlichen Namen eines Kardinals, Bischofs, Abtes usw., eines Ordensmitgliedes, Heiligen oder Seligen der Neuzeit wird gemäß § 301,,2 verwiesen.
Dabei werden Beinamen, auch solche, die von einer anderen Person übernommen wurden, oder Familiennamen, die als Beinamen angesehen werden können, dem persönlichen bzw. dem geistlichen Namen als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Maria Crescentia von Höss, Maria CrescentiaMaria Crescentia
Kaufbeuren <von Kaufbeuren>
Carlo Borromeo Borromeo, CarloCarlo <Borromeo>
Karl Borromäus Borromeo, CarloKarl <Borromäus>
Pater Johannes Blaschkewitz, Jo- Johannes
Chrysostomus, OSB hannes Chrysostomus <Chrysostomus,
OSB>
Teresia Benedicta a Stein, Edith Teresia Benedicta
Cruce <a Cruce>
Schwester Paula von Obermeier, MariaPaula <von Rom>
Rom

4.
Ist ein Kardinal, Bischof, Abt usw., ein Ordensmitglied, Heiliger oder Seliger der Neuzeit unter seinem persönlichen oder geistlichen Namen bekannter, so wird er gemäß § 304 unter diesem angesetzt.
Dabei werden Beinamen, auch solche, die von einer anderen Person übernommen wurden, oder Familiennamen, die als Beinamen angesehen werden können, dem persönlichen bzw. dem geistlichen Namen als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namen bzw. Namensformen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Teresa de Jesús Teresa <de Jesús>
Teresa de CepedaTeresa <de Jesús>Teresa <de Cepeda>
Therese von JesusTeresa <de Jesús>Therese <von
Jesus>
Theresia von AvilaTeresa <de Jesús>Theresia <von
Avila>
Konrad von ParzhamKonrad <von Parz- Birndorfer, Konrad
O.F.M.Cap. ham>
Silvestro da ValsanzibioSilvestro <da Val-
O.F.M.Cap. sanzibio>
Schwester Paula, Paula <Schwester>
Franziskanerin

5. Ansetzung der Namen von Körperschaften

5.1 Grundregeln , §401-425

5.1.1 Offizieller Name. Kurzform. Vorliegender Name. Genormter Name, §401-402

§ 401. Offizieller Name von Körp.

1.
Körperschaften werden im allgemeinen unter ihrem offiziellen Namen angesetzt.
Anm.1: Zur Groß- und Kleinschreibung von Körperschaftsnamen vgl. § 117,,6.
Anm.2: Zu fehlenden Akzenten und diakritischen Zeichen in Körperschaftsnamen vgl. § 117,,4.
Anm.3: Zur Behandlung von Wortzusammensetzungen oder Folgen von Wörtern in Körperschaftsnamen, die entweder in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben oder durch Bindestriche verbunden werden müssen bzw. als unverbundene Wörter anzusetzen sind, vgl. §§ 204,, 208,2.
Anm.4: Zur Behandlung von Wörtern in Körperschaftsnamen, deren Schreibweise bei einzelnen Buchstaben schwankt oder die in sprachlich leicht voneinander abweichenden Formen auftreten, vgl. § 205,,1.
Anm.5: Zur Behandlung von Abkürzungen und Folgen von Initialen und ähnlichen Buchstabenfolgen in Körperschaftsnamen vgl. §§ 201;; 202.
Anm.6: Zur Behandlung von Präfixen und Verwandtschaftsbezeichnungen bei Personennamen, geographischen Namen und sonstigen Eigennamen in Körperschaftsnamen vgl. §§ 208;; 314; 316.
Anm.7: Zur Behandlung von Zahlen, Symbolen und sonstigen Zeichen sowie Buchstaben aus nichtlateinischen Alphabeten in Formeln und Fachwörtern in Körperschaftsnamen vgl. §§ 203,,2; 206; 207.
Anm.8: Zur Behandlung von typographischen Besonderheiten in Körperschaftsnamen vgl. §§ 117,,2; 205,2 und 3.
Anführungsstriche werden jedoch weggelassen; Schrägstriche werden durch Spatien, Kommata, Gedankenstriche oder, falls nach der geltenden Rechtschreibung erforderlich, durch Bindestriche ersetzt; Winkelklammern werden durch runde Klammern ersetzt.
Anm.9: Satzzeichen des offiziellen Namens werden im allgemeinen unverändert übernommen.
Anm.10: Zu Verweisungen von vorliegenden, von der Ansetzung abweichenden Namensformen vgl. § 409,,1.
Beispiele
Offizielle FormAnsetzung
Niederösterreichische Niederösterreichische
Volkswirtschaftliche Gesellschaft Volkswirtschaftliche
Gesellschaft
Societas Uralo-Altaica Societas Uralo-Altaica
New York Institute of TechnologyNew York Institute of
Technology
Società Italiana di AnatomIaSocietà Italiana di Anatomia
Verband der Bibliotheken des LandesVerband der Bibliotheken
Nordrhein-Westfalen des Landes Nordrhein-
Westfalen
BundesrechtsanwaltskammerBundesrechtsanwalts-
kammer
Bund der SteuerzahlerBund der Steuerzahler
Arbeitsgemeinschaft der Arbeitsgemeinschaft der
Kunstbibliotheken Kunstbibliotheken
Berufsgenossenschaft für den Berufsgenossenschaft für
Einzelhandel den Einzelhandel
Gewerkschaft Handel, Banken undGewerkschaft Handel,
Versicherungen Banken und
Versicherungen
Forschungsgruppe für ProgrammiertesForschungsgruppe für
Lernen Programmiertes Lernen
Orient GesellschaftOrient-Gesellschaft
Centralverband des DeutschenCentralverband des
Fleischereigewerbes Deutschen
Hat nur diese Namensform Fleischereigewerbes
Centrale Vereinigung Hanseatischer
Kaufleute
Später in der Schreibung:
Zentrale Vereinigung HanseatischerZentrale Vereinigung
Kaufleute Hanseatischer Kaufleute
Prof. Dr. Jan van der Hoeven Stichting Prof. Dr. Jan van der Hoeven
voor Theoretische Biologie van Dier Stichting voor Theoretische
en Mens Biologie van Dier en Mens
W. A. Mozart-GesellschaftW.-A.-Mozart-Gesellschaft
Freiherr vom Stein-GesellschaftFreiherr-VomStein-
Gesellschaft
Gesellschaft zur Erforschung von Gesellschaft zur Erforschung
a-Strahlen von Alpha-Strahlen
Verein zur Erforschung der Geschichte Verein zur Erforschung der
des XX. Jahrhunderts Geschichte des XX.
Jahrhunderts
Hochschule für Verkehrswesen Hochschule für
"Friedrich List", Dresden Verkehrswesen
Friedrich List <Dresden>
Verband der OrtskrankenkassenVerband der
Rheinland-Pfalz, Südbaden und Ortskrankenkassen
Südwürttemberg-Hohenzollern Rheinland-Pfalz, Südbaden
<Südwest> und Südwürttemberg-
Hohenzollern (Südwest)

2.
Unter der Kurzform ihres offiziellen Namens werden jedoch folgende Körperschaften angesetzt: Komsomol, NATO, Unesco, UNICEF.
Anm.1: Zur Ansetzung unter der Kurzform bei Gebietskörperschaften vgl. § 440,,2; bei Kongressen vgl. § 478,,2.
Anm.2: Zur Behandlung von Körperschaftsnamen, die nur aus einer Folge von Initialen oder ähnlichen Buchstabenfolge bestehen, vgl. § 202,,3.
Anm.3: Zu Verweisungen vom offiziellen Namen § 409,,2,a.
Beispiele
Offizielle FormAnsetzung
Cultural Organization
United Nations Educational, Scientific, andUnesco
North Atlantic Treaty OrganizationNATO
United Nations Children's FundUNICEF
Sojuz Molodezi
Vsesojuznyj Leninskij KommunisticeskijKomsomol
3. Körperschaften, deren offizieller oder gewöhnlich gebrauchter Name nicht zu ermitteln ist, werden unter der vorliegenden Namensform angesetzt.
Beispiel
Vorlage Ansetzung
Ethiopian Chamber of CommerceEthiopian Chamber of
Offizieller Name nicht zu ermitteln Commerce

3.
Körperschaften, deren offizieller oder gewöhnlich gebrauchter Name nicht zu ermitteln ist, werden unter der vorliegenden Namensform angesetzt. Beispiel
Vorlage Ansetzung
Ethiopian Chamber of CommerceEthiopian Chamber of Commerce
Offizieller Name nicht zu ermitteln

§ 402. Univ., TH, Ges.-hochsch

Allgemeine Universitäten, technische Hochschulen und Gesamthochschulen des deutschen Sprachgebietes werden als "Universität", "Technische Hochschule" bzw. "Technische Universität" oder "Gesamthochschule" unter Hinzufügung des Sitzes als Ordnungshilfe angesetzt.
Anm.: Zu Verweisungen vom offiziellen Namen vgl. § 409,,2,b.
Erl.: Benennungen die "Universität Gesamthochschule" werden als "Universität" angesetzt.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Justus-Liebig-Universität, GießenUniversität <Gießen>
Friedrich-Schiller-Universität, JenaUniversität <Jena>
Katholische Universität, EichstättUniversität <Eichstätt>
Eidgenössische Technische Hoch-Technische Hochschule
schule, Zürich <Zürich>
Universität Gesamthochschule DuisburgUniversität <Duisburg,
1980 >
Aber:
Universität für Bildungswissenschaften,Universität für
Klagenfurt Bildungswissenschaften
<Klagenenfurt>
Technische Hochschule für ChemieTechnische Hochschule für
"Carl Schorlemmer", Leuna-Merseburg Chemie Carl
Die Hochschule hatte ihren Sitz Schorlemmer <Merseburg>
immer nur in Merseburg

5.1.2 Nicht zu berücksichtigende Bestandteile des Namens, §403-405

§ 403. Nicht zu berücks. Namensbestandteile

1.
Der bestimmte oder unbestimmte Artikel am Anfang eines Körperschaftsnamens wird bei der Ansetzung im allgemeinen weggelassen.
Das gilt jedoch nicht,
a) wenn durch die Weglassung eine grammatische Änderung der folgenden Wörter bewirkt wird;
b) bei Artikeln am Anfang von Körperschaftsnamen in arabischer und hebräischer Sprache;
c) bei feststehenden, zu einem Eigennamen (Personenname, geographischer Name) gehörenden Artikeln.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
The Library Association Library Association
Aber:
Der Alte Mystische Orden vom Der Alte Mystische Orden
Rosenkreuz vom Rosenkreuz
Der Blaue Adler Der Blaue Adler
al-Matěaf al-Mi+ri, al-Qahira al- Matěaf al-Mi+ri <al-Qahira>

2.
Artikel, die Wörtern angehängt sind, werden im Körperschaftsnamen belassen, wenn sie zu dessen offizieller Form gehören.
Anm.: Zu Verweisungen von der Namensform ohne Artikel vgl. § 411,,5.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Institutet för Arbetsmarknadsfrågor, Institutet för
Stockholm Arbetsmarknadsfrågor
<Stockholm>
Institutul de Lingvisticå, Bucuresti Institutul de Lingvisticå
<Bucuresti>
Institut na Bibliotecnoto Delo, Sofija Institut na Bibliotecnoto Delo
<Sofija>

5.1.2 Nicht zu berücksichtigende Bestandteile des Namens, §403-405

§ 403alt. Nicht zu berücks. Namensbestandteile

1.
Der bestimmte oder unbestimmte Artikel am Anfang eines Körperschaftsnamens wird bei der Ansetzung weggelassen, wenn durch die Weglassung keine grammatische Änderung der folgenden Wörter bewirkt wird; Artikel am Anfang von Körperschaftsnamen in arabischer und hebräischer Sprache werden jedoch niemals weggelassen.
Anm.1: Das gilt auch für Körperschaften, die als Abteilung einer übergeordneten Körperschaft angesetzt werden.
Anm.2: Zur Behandlung eines am Anfang einer Ordnungsgruppe stehenden Artikels und der ihm in derselben Sprache gleichlautenden Zahlwörter und Pronomina bei der Ordnung vgl. § 822,,1 und 2.
Anm.3: Zu Verweisungen von der Namensform ohne Artikel bei grammatischer Änderung der übrigen Wörter vgl. § 411,,4.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
The Library Association Library Association
Aber:
Der Alte Mystische Orden vom Der Alte Mystische Orden
Rosenkreuz vom Rosenkreuz
Der Blaue Adler Der Blaue Adler
al-Matěaf al-Mi+ri, al-Qahira al- Matěaf al-Mi+ri <al-
Qahira>

§ 404. Weglassung von Namensbestandteilen

Folgende Bestandteile des Namens werden bei der Ansetzung weggelassen:
a) Wendungen am Anfang (auch nach einem bestimmten oder unbestimmten Artikel und auch bei Körperschaften, die als Abteilung einer übergeordneten Körperschaft angesetzt werden) oder am Schluß eines Körperschaftsnamens, die den juristischen Charakter einer Körperschaft bezeichnen, es sei denn, daß sie unablösbarer Bestandteil des Namens sind oder ohne sie nicht kenntlich ist, daß es sich um eine Körperschaft handelt;
Anm.: Zu Verweisungen vom offiziellen Namen unter Beibehaltung der juristischen Wendungen am Anfang vgl. § 409,,2,c.
Erl. 1: Als Hinweis darauf, daß es sich um eine Körperschaft handelt, gelten in Körperschaftsnamen enthaltene Begriffe wie z. B. "und Co.", "und Sohn", "Erben", "Nachfolger", "Junior", "Gebrüder" und entsprechende fremdsprachige Benennungen. Solche Benennungen gelten nicht als juristische Wendungen.
Erl. 2: Bei einem Körperschaftsnamen, der aus einer Folge von Initialen oder ähnlichen Buchstabenfolge besteht, wird die juristische Wendung beibehalten.
Hinweis: Zu juristischen Wendungen in Firmennamen vgl. Anlage 9.
b) Angaben über Ordensverleihungenin Körperschaftsnamen;
Anm.: Zu Verweisungen von der Namensform mit den Angaben über Ordensverleihungen vgl. § 411,,6.
c) substantivisch angegebene Orts- oder Ortsteilbezeichnungen am Schluß von Körperschaftsnamen, die lediglich den jetzigen bzw. früheren Sitz von Körperschaften oder den Verwaltungssitz von nicht ortsgebundenen Körperschaften angeben,
d) Zählungen.
Anm.1: Angaben wie z. B. "Erster" in der Bedeutung von "Ältester" gelten nIcht als Zählung.
Anm.2: Zu Verweisungen von der Namensform mit der Zählung als Ordnungshilfe vgl. § 411,,7.
Anm.1: Zur Berücksichtigung der unter c) und d) genannten nicht als zum Körperschaftsnamen gehörend behandelten Bestandteile als Ordnungshilfe vgl. §§ 413;; 415; 419.
- von Gliedstaaten und Verwaltungsbezirken vgl. § 441,,
Anm.2: Zu weiteren Weglassungen bei der Ansetzung
- von Orten und Ortsteilen vgl. § 442
- von Organen von Gebietskörperschaften vgl. § 450,,
- von nicht als Organe von Gebietskörperschaften geltenden Körperschaften vgl. § 460,,
- von Organen von Religionsgemeinschaften vgl. § 469,,
- von Kongressen vgl. § 480..
Beispiele
Transporta
Offizielle Form Ansetzung
Juristische Wendungen
Verein Deutscher Bibliothekare e.V. Verein Deutscher
Bibliothekare
Northport Historical Society, Inc.Northport Historical Society
VEB Chemische Fabrik, Miltitz Chemische Fabrik <Miltitz,
Leipzig>
Fritz Lembke & Sohn GmbH,Fritz Lembke & Sohn
Geretsried <Geretsried>
Aber:
Hessische Elektrizitäts-Aktien-Hessische Elektrizitäts-
gesellschaft, Darmstadt Aktiengesellschaft
<Darmstadt>
Peter Robinson Limited, London Peter Robinson Limited
<London>
Pacific Fashions Incorporated, New Pacific Fashions
York Incorporated <New York,
NY>
Stuttgarter Straßenbahnen Aktien-Stuttgarter Straßenbahnen-
gesellschaft Aktiengesellschaft
Aktiengesellschaft für DatenverarbeitungAktiengesellschaft für
und Betriebswirtschaftliche Organi- Datenverarbeitung und
sation, Zürich Betriebswirtschaftliche
Organisation <Zürich>
VEB Landmaschinenbau, Torgau VEB Landmaschinenbau
<Torgau>
Vereinigung Volkseigener BetriebeVereinigung Volkseigener
Maschinelles Rechnen Betriebe Maschinelles
Degussa Aktiengesellschaft, Frankfurt Rechnen Degussa-
am Main Aktiengesellschaft
<Frankfurt, Main>
Ordensverleihungen
Moskovskij Ordena Lenina i OrdenaMoskovskij Institut Inzenerov
Trudovogo Krasnogo Znameni Institut Zeleznodoroznogo
Inzenerov Zeleznodoroznogo Transporta
Aber:
Orts- und Ortsteilbezeichnungen
Handwerkskammer Bremen Handwerkskammer
<Bremen>
University of Birmingham University <Birmingham>
Gesamthochschule EssenGesamthochschule
<Essen>
Schweizerische Landesbibliothek BernSchweizerische
Landesbibliothek <Bern>
Instituto de Investigaciones Geológicas Instituto de Investigaciones
Lucas Mallada, Madrid Geológicas Lucas
Mallada<Madrid>
Landwirtschaftliche Hochschule Landwirtschaftliche
Hohenheim Hochschule <Hohenheim>
Verein der Freunde und Förderer derVerein der Freunde und
Universität Mainz Förderer der Universität
Mainz
Industrie- und HandelskammerIndustrie- und
Hanau-Gelnhausen-Schlüchtern Handelskammer Hanau-
Gelnhausen-Schlüchtern
Les Naturalistes ParisiensNaturalistes Parisiens
Uniwersytet LódzkiUniwersytet Lódzki
Zählungen
Erstes Institut für ExperimentalphysikInstitut für
Hamburg Experimentalphysik
<Hamburg, 1 >
Zweites Institut für ExperimentalphysikInstitut für
Hamburg Experimentalphysik
<Hamburg, 2>
Heeresoffizierschule II HamburgHeeresoffizierschule
<Hamburg>
Aber:
Erste Deutsche Ikebana Schule KölnErste Deutsche Ikebana-
Schule <Köln>
First National City Bank of New YorkFirst National City Bank
<New York, NY>
1. Fußball-Club 1896 Pforzheim1. Fußball-Club 1896
<Pforzheim>

§ 405. Name aus 2 unverbundenen Bezeichnungen

1.
Körperschaften, deren Name aus zwei unverbundenen Bezeichnungen besteht, werden im allgemeinen nur unter ihrer ersten Bezeichnung angesetzt.

2.
Sie werden jedoch unter den beiden unverbundenen Bezeichnungen angesetzt, wenn
a) ohne die zweite Bezeichnung nicht kenntlich ist, daß es sich um eine Körperschaft handelt.
b) ohne die zweite Bezeichnung eine gleichnamige Benennung mit einer anderen Körperschaft entsteht;
Erl.: Das gilt auch für Körperschaften, deren Name nach einem Zusammenschluß aus den unverbundenen Namen der früheren Körperschaften besteht.
c) bei Firmen in der zweiten Bezeichnung ein Familienname enthalten ist.

3.
Ist aber die erste der beiden unverbundenen Bezeichnungen eine Abkürzung des folgenden Bestandteiles in Form einer Folge von Initialen oder ähnlichen Buchstabenfolge, so wird die Körperschaft nur unter der zweiten Bezeichnung angesetzt.

4.
Körperschaften, deren Name aus zwei verbundenen Bezeichnungen besteht, werden stets unter beiden verbundenen Bezeichnungen angesetzt.
Anm.: Zu Verweisungen von der bei der Ansetzung nicht bzw. nicht am Anfang berücksichtigten Bezeichnung vgl. § 411,,8.
Erl.: Appositionell nebeneinander stehende Begriffe wie "Archiv Haus Laer" gelten als verbundene Bezeichnungen.
Beispiele
Ansetzung Offizielle Form
Unverbundene Bezeichnungen
Hochschulkundliche Vereinigung,Hochschulkundliche
Gesellschaft zur Förderung der Vereinigung
Deutschen Hochschulkunde
Mommsen-Gesellschaft, Verband der Mommsen-Gesellschaft
Forscher auf dem Gebiete des
Griechisch-Römischen Altertums
Institut für Städtebau, Wohnungs-Institut für Städtebau
wirtschaft und Bausparwesen, Arnold- Wohnungswirtschaft und
Knoblauch-Institut, Bonn Bausparwesen <Bonn>
VEB Filmfabrik Wolfen, Fotoche-Filmfabrik <Wolfen,
misches Kombinat Bitterfeld>
Merkur, Vereinigung für Privatposten Merkur, Vereinigung für
und Randgebiete der Philatelie Privatposten und
Randgebiete der Philatelie
Natur og Ungdom, Danmarks Felt-Natur og Ungdom,
biologiske Ungdomsforening Danmarks Feltbiologiske
Ungdomsforening
Martin-Luther-Bund, Evangelisch-Martin-Luther-Bund,
Lutherischer Gotteskasten Hamburg Evangelisch-Lutherischer
Gotteskasten <Hamburg>
Martin-Luther-Bund, LauenburgischerMartin-Luther-Bund,
Gotteskasten Lauenburgischer
Gotteskasten
Bremer Landesbank Kreditanstalt Bremer Landesbank,
Oldenburg Kreditanstalt Oldenburg
"Oldenburg" bezieht sich auf das Vgl. auch § 408<
frühere Land
Kohlen- und Brikett-Union, E. GlatthaarKohlen- und Brikett- Union,
Werke, Nürnberg E.-Glatthaar-Werke
<Nürnberg>
GfM, Gesellschaft für MarktforschungGesellschaft für
mbH, Hamburg Marktforschung <Hamburg>
AVA, Arbeitsgemeinschaft zur Verbes-Arbeitsgemeinschaft zur
serung der Agrarstruktur in Hessen Verbesserung der
Agrarstruktur in Hessen
Verbundene Bezeichnungen
Zoologisches Forschungsinstitut und Zoologisches
Museum Alexander König Forschungsinstitut und
Museum Alexander König
<Bonn>
Archives Générales du Royaume et Archives Générales du
Archives de l'État dans les Provinces Royaume et Archives de
l'État dans les Provinces
<Bruxelles>
Conservatoire et Jardin Botanique de Conservatoire et Jardin
Genève Botanique <Genève>
Institute of Physics and the Physical Institute of Physics and the
Society, London Physical Society
<London>

5.1.3 Mehrere offizielle Namen einer Körperschaft, §406

§ 406. Mehrere offiz. Nam. e. Körp

1.
Führt eine Körperschaft gleichzeitig offizielle Namen in verschiedenen Sprachen, so wird im allgemeinen für die Ansetzung der Name in derjenigen Sprache gewählt, die in der Reihe
deutsch, englisch, französisch, russisch, lateinisch, spanisch, italienisch
am weitesten vorn steht.
Im Zweifelsfall gelten die in den amtlichen Publikationen einer Gebietskörperschaft verwendeten Sprachen als amtlich und die in diesen Sprachen gebildeten Namen als offiziell.

2.
Ist keine Sprache der aufgeführten Sprachenreihe vertreten, so wird der Name in einer europäischen Sprache gewählt, die im Alphabet der Sprachbezeichnungen voransteht; ist keine europäische Sprache vertreten, der Name einer außereuropäischen Sprache, die im Alphabet der Sprachbezeichnungen voransteht.
Anm.: Zu den Sprachbezeichnungen vgl. Anlage 1.

3.
Bei neueren internationalen Körperschaften wird jedoch die englische Namensform gewählt, wenn diese bekannter als die deutsche ist.
Anm.1: Bei internationalen Körperschaften ohne Beteiligung englischsprachiger Nationen wird im allgemeinen angenommen, daß der englische Name nicht bekannter als der deutsche ist. Dies gilt ggf. insbesondere für bilaterale Körperschaften und Körperschaften des Ostblocks.
Anm.2: Die "Europäischen Gemeinschaften", ihre einzeln auftretenden Gemeinschaften sowIe deren unselbständig anzusetzende Institutionen werden nach den Bestimmungen von Ziffer 1 behandelt. Für selbständig anzusetzende Körperschaften, die den "Europäischen Gemeinschaften" unterstellt oder zugehörig sind, gelten jedoch die Bestimmungen von Ziffer 3 und 4, für Kongresse die Bestimmungen von § 481,,2 und 3.
Internationale Körperschaften, an denen nur skandinavische Länder beteiligt sind, werden ebenfalls unter einem vorliegenden englischen Namen angesetzt.
Nationale Komitees internationaler Körperschaften werden unabhängig von der Ansetzung der internationalen Körperschaft in der betreffenden Landessprache angesetzt.
Anm.: Zu Verweisungen von den bei der Ansetzung nicht berücksichtigten offiziellen Namen vgl. § 411,,9.
Erl.1: Bei einer Körperschaft, für die es einen offiziellen Namen in der Sprache des Heimatlandes und in der Sprache des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, gibt, gelten beide Namen als offiziell.
Erl.2: Bilaterale Körperschaften gelten als internationale Körperschaften.
Beispiele
Offizielle Formen Ansetzung
Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft Schweizerische Zahnärzte-
Société Suisse d Odontologie Gesellschaft
Società Svizzera d'Odontologia
Staatsbiblioteek Pretoria State Library <Pretoria>
State Library Pretoria
Haus für Sorbische Volkskunst Haus für Sorbische
Dom za Serbske Ludove Volkskunst <Bautzen>
Wuměłstwo
Deutsch-Niederländische Handels-Deutsch-Niederländische
kammer Handelskammer
Nederlands-Duitse Kamer van
Koophandel
Europarat Council of Europe
Council of Europe
Conseil de l'Europe
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
European Society for Rural Sociology
Europäische Gesellschaft für Ländliche European Society for Rural
Soziologie Sociology
Société Européenne de Sociologie
Rurale
Internationale Gesellschaft für International Society of
Lymphologie Lymphology
International Society of Lymphology
Société Internationale de Lymphologie
Internationale Chemiefaservereinigung International Rayon and
International Rayon and Synthetic Synthetic Fibres
Committee Committee
Comité International de la Rayonne
et des Fibres Synthétiques
Internationale Verleger-Union International Publishers
International Publishers Association Association
Union Internationale des Editeurs
Internationales Institut für den Frieden International Institute for
International Institute for Peace Peace
Institut International de la Paix
Internationales Eisen- und Stahlinstitut International Iron and Steel
International Iron and Steel Institute Institute
Institut International du Fer et de l'Acier
Amerikahaus Mannheim Amerikahaus <Mannheim>
US Information Center Mannheim
Deutsch-Französische Juristenvereini-Deutsch-Französische
gung Juristenvereinigung
Association pour les Échanges entre
Juristes Français et Allemands

5.1.4 Namensänderungen. Teilungen. Zusammenschlüsse, §407-408

§ 407. Namensänderungen b. Körp

1.
Ändert sich der für die Einordnung maßgebliche Name einer Körperschaft, so wird für die Ansetzung im allgemeinen jeweils derjenige Name benutzt, den die Körperschaft zu dem Zeitpunkt ihrer Beteiligung am Zustandekommen des zu katalogisierenden Werkes geführt hat.
Anm.: Die Änderung einer zu einem Körperschaftsnamen hinzugefügten Ordnungshilfe wird ebenfalls als Namensänderung behandelt.

2.
Änderungen, Wegfall oder Hinzutreten von Artikeln, Präpositionen, Konjunktionen und ähnliche geringfügige Änderungen bei einem Körperschaftsnamen werden jedoch nicht als Namensänderungen, sondern als abweichende Namensformen behandelt.
Erl.: In der GKD werden auch Änderungen, Wegfall oder Hinzutreten der von Titulaturen abgeleIteten Adjektive bzw. Adverbien vor dem 1. 1. 1971 wie geringfügige Änderungen behandelt. Von solchen Änderungen betroffene Körperschaften werden im allgemeinen unter der späteren Namensform angesetzt. Treten solche Änderungen nach dem 1. 1. 1971 auf, so werden sie als Namensänderungen behandelt.

3.
Verwendet eine Körperschaft, die ihren Namen geändert hat, in ihren Veröffentlichungen nur ihren alten Namen, so wird sie (für diese Veröffentlichungen) unter ihrem alten Namen angesetzt (vgl. § 632,,3).
Anm.: Zu Verweisungen bei Namensänderungen vgl. § 410..
Beispiele
Frühere offizielle Form Ansetzung
Deutsche Vereinigung für die Gesund- Deutsche Vereinigung für die
heitsfürsorge des Kindesalters Gesundheitsfürsorge des
Kindesalters
Jetzige offizielle Form
Deutsche Gesellschaft für Sozial-Deutsche Gesellschaft für
pädiatrie Sozialpädiatrie
Frühere offizielle Form
Gesellschaft zur Beförderung des Guten Gesellschaft zur
und Gemeinnützigen, Basel Beförderung des Guten und
Gemeinnützigen <Basel>
Jetzige offizielle Form
Gesellschaft für das Gute und Gemein-Gesellschaft für das Gute
nützige, Basel und Gemeinnützige
<Basel>
Frühere offizielle Form
Chicago Natural History Museum Chicago Natural History
Museum
Jetzige offizielle Form
Field Museum of Natural History, Field Museum of Natural
Chicago History <Chicago, Ill.>
Frühere offizielle Form
Insel-Verlag Anton Kippenberg, Insel-Verlag Anton
Wiesbaden Kippenberg <Wiesbaden>
Jetzige offizielle Form
Insel-Verlag Anton Kippenberg, Insel-Verlag Anton
Frankfurt a. M. Kippenberg <Frankfurt,
Main>
Frühere offizielle Form Vereinheitlichte
Ansetzung
Historischer Verein von Oberfranken Historischer Verein von
Oberfranken
Jetzige offizielle Form oder
Historischer Verein für Oberfranken Historischer Verein für
Oberfranken
Frühere offizielle Form
American Society for Testing Materials American Society for
Testing Materials
Jetzige offizielle Form oder
American Society for Testing and American Society for
Materials Testing and Materials

§ 408. Teilung / Zusammenschluss v. Körp

Teilungen und Zusammenschlüsse von Körperschaften werden nur berücksichtigt, wenn sie Namensänderungen zur Folge haben.
Anm.: Zu Verweisungen bei Teilungen und Zusammenschlüssen vgl. § 410,,1.
Beispiele
und
Frühere offizielle Form Ansetzung
Gymnasium, Cham Gymnasium <Cham,
Oberpfalz>
Geteilt in:
Joseph-von-Fraunhofer-Gymnasium, Joseph-von-Fraunhofer-
Cham Gymnasium <Cham,
und Oberpfalz>
Robert-Schuman-Gymnasium, Cham Robert-Schuman-
Gymnasium <Cham,
Oberpfalz>
Frühere offizielle Formen
Gesellschaft für Konstitutionsforschung Gesellschaft für
und Konstitutionsforschung
Deutsche Gesellschaft für Anthropologie Deutsche Gesellschaft für
Anthropologie
Zusammengeschlossen zu:
Gesellschaft für Anthropologie und Gesellschaft für
Humangenetik Anthropologie und
Humangenetik
Frühere offizielle Formen
Bremer Landesbank Bremer Landesbank
Staatliche Kreditanstalt Staatliche Kreditanstalt
Oldenburg-Bremen Oldenburg-Bremen
Zusammengeschlossen zu:
Bremer Landesbank Kreditanstalt Bremer Landesbank,
Oldenburg Kreditanstalt Oldenburg

5.1.5 Verweisungen von Körperschaftsnamen, §409-411

Für die Bildung der Verweisungsformen gelten die Ansetzungsbestimmungen sinngemäß (vgl. § 24,22, Anm.).
Anm.: Zu Pauschalverweisungen und pauschalen Siehe-auch-Hinweisen anstelle mehrerer Verweisungen vgl. §§ 191;; 192.

§ 409. Verweisung von vorliegender Form d. Körp.namens

1.
Von den vorliegenden Benennungen einer Körperschaft wird verwiesen, wenn sie von der Ansetzungsform des Namens in ordnungswichtigen Teilen abweichen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Basler Mission Evangelische Missions- Basler Mission
gesellschaft <Basel>
Staatsbauschule Stutt- Staatliche Ingenieur- Staatsbauschule
gart schule für Bauwesen <Stuttgart> <Stuttgart>
VDI Verein Deutscher VDI
Ingenieure
FDGB Freier Deutscher FDGB
Gewerkschaftsbund

2.
Vom offiziellen Namen einer Körperschaft wird in folgenden Fällen verwiesen:
a) bei Körperschaften, die nach § 401,,2 unter einer Kurzform ihres offiziellen Namens angesetzt werden;
b) bei Körperschaften, die nach § 402 unter einer normierten Namensform angesetzt werden;
c) bei Körperschaften, die nach § 404,,a unter Übergehung von am Anfang ihres Namens stehenden Wendungen juristischen Charakters angesetzt werden;
Anm.: Bei häufig vorkommenden übergangenen Wendungen juristischen Charakters werden statt Verweisungen pauschale Siehe-auch-Hinweise gemacht.
d) bei Körperschaften, die nach § 407,,2 unter einer vereinheitlichten Namensform angesetzt werden, wenn die Abweichungen in den nicht berücksichtigten Namensformen an ordnungswichtiger Stelle stehen;
e) bei Körperschaften, in deren Namen nach § 204 Wortzusammensetzungen mit Bindestrichen bzw. Wortverbindungen als unverbundene Wörter anzusetzen sind, wenn die Wortzusammensetzungen bzw. -verbindungen an ordnungswichtiger Stelle stehen.
Anm.: Bei Körperschaftsnamen in deutscher Sprache wird auf diese Verweisungen verzichtet.
Beispiele
Verweisung von
Offizielle Form Ansetzung bzw. pauschaler
Siehe-auch- Hinweis
United Nations Unesco United Nations
Educational, Educational,
Scientific, and Cultural Scientific, and
Organization Cultural Organization
Friedrich-Schiller- Universität <Jena> Friedrich- Schiller-
Universität, Jena Universität <Jena>
VEB Chemische Chemische Fabrik VEB ... s. auch
Fabrik, Miltitz <Miltitz, Leipzig> unter dem Körperschafts-
namen ohne diese Bezeichnung
Historischer Verein von Historischer Verein von Historischer
Oberfranken Oberfranken Verein für Oberfranken
und oder bzw
Historischer Verein für Historischer Verein für Historischer Verein
Oberfranken Oberfranken für Oberfranken
Soil-Science Society of Soil Science Society Soil- Science
America of America Society of America
Aber:
Deutscher Brauer Bund Deutscher Brauer-Bund

§ 410. Verweisung bei Namensänd. von Körp.

1.
Bei Namensänderungen von Körperschaften sowie bei Teilungen, Zusammenschlüssen und dgl. (vgl. §§ 407 und 408) wird von jedem Namen unmittelbar auf den vorhergehenden und den folgenden verwiesen; wenn das nicht möglich ist, auf einen anderen früheren oder späteren.
Erl.: Kein Zusammenschluß, sondern eine Namensänderung liegt vor, wenn ehemals selbständige Körperschaften als Abteilungen einer übergeordneten Körperschaft anzusetzen sind.
Beispiele
Frühere Ansetzung Verweisung auf
Gesellschaft zur Beförderung des Später s. Gesellschaft für
Guten und Gemeinnützigen <Basel> das Gute und
Gemeinnützige <Basel>
Jetzige Ansetzung
Gesellschaft für das Gute und Früher s. Gesellschaft zur
Gemeinnützige <Basel> Beförderung des Guten
Society Gemeinnützigen
<Basel>
Frühere Ansetzung
Deutsche Vereinigung für die Später s. Deutsche
Gesundheitsfürsorge des Kindesalters Gesellschaft für
Sozialpädiatrie
Jetzige Ansetzung
Deutsche Gesellschaft für Sozial-Früher s. Deutsche
pädiatrie Vereinigung für die
Gesundheitsfürsorge des
Kindesalters
Frühere Ansetzung
Staatliche Ingenieurschule für Später s. Fachhochschule
Bauwesen <Minden> <Bielefeld> / Fachbereich
Architektur und
Bauingenieurwesen
Jetzige Ansetzung
Fachhochschule <Bielefeld> / Fachbe-Früher s. Staatliche
reich Architektur und Bauingenieur- Ingenieurschule für
wesen Bauwesen <Minden>
Frühere Ansetzung
Höhere Wirtschaftsfachschule Später s. Fachhochschule
<Bielefeld> <Bielefeld> / Fachbereich
Wirtschaft
Jetzige Ansetzung
Fachhochschule <Bielefeld> / Fach-Früher s. Höhere
bereich Wirtschaft Wirtschaftsfachschule
<Bielefeld>
Frühere Ansetzung
Gymnasium <Cham, Oberpfalz> Später s. Joseph-von-
Fraunhofer-Gymnasium
<Cham, Oberpfalz>
und
Später s. Robert-Schuman-
Gymnasium <Cham,
Oberpfalz>
Jetzige Ansetzungen
Joseph-von-Fraunhofer-Gymnasium Früher s. Gymnasium
<Cham, Oberpfalz> <Cham, Oberpfalz>
und
Robert-Schuman-Gymnasium <Cham, Früher s. Gymnasium
Oberpfalz> <Cham, Oberpfalz>
Frühere Ansetzungen
Gesellschaft für Konstitutionsforschung Später s. Gesellschaft für
Anthropologie
und Humangenetik
und
Deutsche Gesellschaft Anthropologie Später s. Gesellschaft für
Anthropologie
und Humangenetik
Jetzige Ansetzung
Gesellschaft für Anthropologie und Früher s. Gesellschaft für
Humangenetik Konstitutionsforschung
und
Früher s. Deutsche
Gesellschaft für
Anthropologie
Frühere Ansetzungen
Bremer Landesbank Später s. Bremer
Landesbank, Kreditanstalt
Oldenburg
und
Staatliche Kreditanstalt Oldenburg-Später s. Bremer
Bremen Landesbank, Kreditanstalt
Oldenburg
Jetzige Ansetzung
Bremer Landesbank, Kreditanstalt Früher s. Bremer
Oldenburg Landesbank
und
Früher s. Staatliche
Kreditanstalt
Oldenburg-Bremen

2.
Bei Körperschaften, die nach einer Namensänderung wieder ihren alten Namen angenommen haben, wird nur die zwischenzeitliche Abweichung als Namensänderung behandelt.
Beispiele
Frühere und jetzige Ansetzung Verweisung auf
Institut für Musikforschung <München> Zeitweise s. Institut für
Musik- und
Theaterforschung
<München>
Zwischenzeitliche Ansetzung
Institut für Musik- und Theaterforschung Früher und später s. Institut
<München> für Musikforschung
<München>

§ 411. Verweisung bei abweichender Schreibung von Körp.- namen

1.
Weicht ein Körperschaftsname von der gültigen Rechtschreibung ab, so wird von dem Namen in der gültigen Rechtschreibung verwiesen, wenn die Abweichungen an ordnungswichtiger Stelle stehen (vgl. § 205,,1).
Bei mehreren gültigen Rechtschreibeformen wird von der nicht berücksichtigten Form verwiesen.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Österreichischer Österreichischer Cartell-Österreichischer
Cartellverband der verband der Kartellverband der
Katholischen Katholischen Katholischen
Studentenverbindungen Studentenverbindungen Studenten-
verbindungen
Photoverband BayernPhotoverband Bayern Fotoverband Bayern
Fotofreunde Regens-Fotofreunde <Regens-Photofreunde
burg burg> <Regensburg>

2.
Steht (auch nach einem bei der Ordnung zu übergehenden Wort gemäß § 822,,1) am Anfang eines Körperschaftsnamens eine Abkürzung, die gewöhnlich in aufgelöster Form gesprochen wird (vgl. § 201)), so wird von der Form mit der aufgelösten Abkürzung im allgemeinen verwiesen.
Nicht verwiesen wird jedoch bei
a) abgekürzten Vornamen vor Familiennamen;
b) Abkürzungen von juristischen Wendungen;
c) Abkürzungen von Maß- und Münzeinheiten;
d) Folgen von Initialen und ähnlichen Buchstabenfolgen;
e) Abkürzungen in weniger bekannten Sprachen, die nicht ohne besonderen Aufwand aufgelöst werden können.
Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 gelten auch für Verweisungsformen.
Beispiele
Offizielle FormAnsetzung Verweisung von
Gebr. Böhler und Co., Gebr. Böhler und Co. Gebrüder Böhler
Düsseldorf <Düsseldorf> und Co.
<Düsseldorf>
Prof. Dr. Jan van der Prof. Dr. Jan van der Professor Dr. Jan
Hoeven Stichting voor Hoeven Stichting voor van der Hoeven
Theoretische Biologie Theoretische Biologie Stichting voor
van Dier en Mens van Dier en Mens Theoretische
Biologie van Dier
en Mens
Aber:
C. G. Jung-Institut C.-G.-Jung-Institut
<Zürich>
VEB Landmaschinenbau, VEB Landmaschinenbau
Torgau <Torgau>
Reichsverband der CVJM Reichsverband der CVJM
Deutschlands Deutschlands

3.
Steht (auch nach einem bei der Ordnung zu übergehenden Wort gemäß § 822,,1) am Anfang eines Körperschaftsnamens eine Zahl, ein Symbol oder ein sonstiges Zeichen, so wird von der Form mit der aufgelösten Zahl usw. im allgemeinen verwiesen.
Anm.: Für die Zeichen "&" und "+" als Konjunktion gilt diese Bestimmung auch, wenn sie unmittelbar nach dem ersten Ordnungswort bzw. der ersten zu ordnenden Zahl stehen.
Sind bei der aufgelösten Form mehrere Sprech- oder Schreibweisen möglich, so wird von jeder dieser Formen verwiesen.
Anm.: Das gilt nicht für die Zahlen 100 - 199 und 1000 - 1999 im Deutschen (vgl. § 206,,3).
Von den aufgelösten Formen wird jedoch nicht verwiesen, wenn sie in weniger bekannten Sprachen nicht ohne besonderen Aufwand ermittelt werden können.
Die Bestimmungen von Absatz 1 - 3 gelten auch für Verweisungsformen.
Beispiele
Offizielle FormAnsetzung Verweisung von
1. Fußball-Club 18961. Fußball-Club 1896 Erster Fußball-Club
Pforzheim <Pforzheim> 1896 <Pforzheim>
Held & Francke Bau-Held-&-Francke-Bau-Held-und- Francke-
aktiengesellschaft aktiengesellschaft Bauaktiengesellschaft
[Sitz: München] <München> <München>

4.
Bei Körperschaftsnamen, bei denen die Weglassung des Artikels am Anfang eine grammatische Änderung der folgenden Wörter bewirkt, wird von der Namensform ohne Artikel mit entsprechender grammatischer Änderung der übrigen Wörter verwiesen (vgl. § 403,,1).
Beispiele
Ansetzung Verweisung von
Der Alte Mystische Orden vom Alter Mystischer Orden vom
Rosenkreuz Rosenkreuz
Der Bayerische Rundfunk Bayerischer Rundfunk
<München> <München>

5.
Bei Körperschaftsnamen, bei denen Wörter sowohl mit angehängtem Artikel wie ohne einen solchen vorkommen, wird von der nicht berücksichtigten Namensform im Rahmen der sprachlichen Möglichkeit verwiesen, und zwar gegebenenfalls mit entsprechender grammatischer Änderung der übrigen Wörter (vgl. § 403,,2).
Beispiele
Ansetzung Verweisung von
Institutet för Arbetsmarknadsfrågor Institut för
<Stockholm> Arbetsmarknadsfrågor
<Stockholm>
Institutul de Lingvisticå <Bucuresti> Institut de Lingvisticå
<Bucuresti>

6.
Bei Körperschaftsnamen, bei deren Ansetzung Angaben über Ordensverleihungen weggelassen werden (vgl. § 404,,b), wird von der Namensform mit diesen Angaben verwiesen, wenn sie an ordnungswichtiger Stelle stehen.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Moskovskij Ordena Moskovskij Institut Moskovskij Ordena
Lenina i Ordena Inzenerov Zelezno- Lenina i Ordena
Trudovogo Krasnogo doroznogo Transporta Trudovogo
Znanemi Institut Krasnogo Znameni
Inzenerov Zelezno- Institut Inzenerov
doroznogo Transporta Zeleznodoroznogo
Transporta

7.
Bei Körperschaftsnamen, bei deren Ansetzung eine Zählung weggelassen wird (vgl. § 404,,d), die auch nicht als Ordnungshilfe berücksichtigt wird (vgl. § 415)), wird von dem Namen mit der Zählung als Ordnungshilfe verwiesen. Bei Körperschaftsnamen, deren Ansetzungsform mit einer Zahl beginnt, wird von der um die Zahl verkürzten Namensform verwiesen.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Heeresoffizierschule II HeeresoffizierschuleHeeresoffizier-
Hamburg <Hamburg> schule <2>
1. Fußball-Club 1896 1. Fußball-Club 1896 Fußball- Club 1896
Pforzheim <Pforzheim> <Pforzheim>

8.
Bei Körperschaftsnamen, die aus zwei unverbundenen oder verbundenen Bezeichnungen bestehen und die unter der ersten oder unter beiden Bezeichnungen angesetzt werden, wird von der zweiten Bezeichnung verwiesen; werden sie unter der zweiten Bezeichnung angesetzt, so wird von der ersten verwiesen (vgl. § 405)).
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Hochschulkundliche Hochschulkundliche Gesellschaft zur
Vereinigung, Gesell- Vereinigung Förderung der
schaft zur Förderung Deutschen
der Deutschen Hochschulkunde
Hochschulkunde
Mommsen-Gesell-Mommsen-Gesellschaft Verband der
schaft, Verband der Forscher auf
Forscher auf dem dem Gebiete des
Gebiete des Grie- Griechisch-
chisch-Römischen Römischen
Altertums Altertums
Institut für Städtebau, Institut für Städtebau, Arnold-Knoblauch-
Wohnungswirtschaft Wohnungswirtschaft Institut <Bonn>
und Bausparwesen, und Bausparwesen
Arnold-Knoblauch- <Bonn>
Institut, Bonn
VEB Filmfabrik Wolfen,Filmfabrik <Wolfen, Fotochemisches
Fotochemisches Bitterfeld> Kombinat
Kombinat <Wolfen,
Bitterfeld>
Merkur, Vereinigung Merkur, Vereinigung fürVereinigung für
für Privatposten und Privatposten und Rand- Privatposten und
Randgebiete der gebiete der Philatelie Randgebiete der
Philatelie Philatelie
Natur og Ungdom, Natur og Ungdom, Danmarks
Danmarks Danmarks Feltbiolo- Feltbiologiske
Feltbiologiske giske Ungdomsforening Ungdomsforening
Ungdomsforening
Martin-Luther-Bund, Martin-Luther-Bund, Evangelisch-
Evangelisch- Evangelisch-Lutheri- Lutherischer
Lutherischer scher Gotteskasten Gotteskasten
Gotteskasten Hamburg <Hamburg> <Hamburg>
Martin-Luther-Bund, Martin-Luther-Bund, Lauenburgischer
Lauenburgischer Lauenburgischer Gotteskasten
Gotteskasten Gotteskasten
Kohlen- und Brikett-Kohlen- und Brikett- E.- Glatthaar-Werke
Union, E. Glatthaar Union, E.-Glatthaar-<Nürnberg>
Werke, Nürnberg Werke <Nürnberg>
Zoologisches Zoologisches For-Museum Alexander
Forschungsinstitut schungsstitut und Mu- König <Bonn>
und Museum seum Alexander König
Alexander König <Bonn>
Archives Générales duArchives Générales duArchives de l'Etat
Royaume et Archives Royaume et Archives dans les Provinces
de l'État dans les de l'État dans les <Bruxelles>
Provinces Provinces <Bruxelles>
Conservatoire et JardinConservatoire et Jardin Jardin Botanique
Botanique de Genève Botanique <Genève> <Genève>
Institute of Physics Institute of Physics andPhysical Society
and the Physical the Physical Society <London>
Society, London <London>
GfM, Gesellschaft fürGesellschaft für Markt-GfM
Marktforschung mbH forschung <Hamburg>
Hamburg
AVA, Arbeitsgemein- Arbeitsgemeinschaft AVA
schaft zur zur Verbesserung der
Verbesserung der Agrarstruktur in Hessen
Agrarstruktur in Hessen

9.
Von den bei der Ansetzung nicht berücksichtigten offiziellen Namen einer Körperschaft (vgl. § 406)) wird stets verwiesen.
Beispiele
und
Ansetzung Verweisung von
State Library <Pretoria>Staatsbiblioteek <Pretoria>
Haus für Sorbische Volkskunst <Bautzen>Dom za Serbske Ludowe
Wuměłstvo <Bautzen>
Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft Société Suisse d'Odontologie
und
Società Svizzera d'Odontologia
Deutsch-Niederländische Handelskammer Nederlands-Duitse Kamer
van Koophandel
International Institute for Peace Internationales Institut für den Frieden
Institut International de la Paix

10.
Stehen am Anfang eines Körperschaftsnamens (auch nach einem bestimmten oder unbestimmten Artikel) Gebietskörperschafts- bzw. andere Zugehörigkeitsadjektive, von Titulaturen abgeleitete Adjektive bzw. Adverbien oder sonstige Bestandteile, die erfahrungsgemäß beim Zitieren leicht übergangen werden, so wird von der um diese Bestandteile verkürzten Namensform verwiesen.Diese Bestimmung gilt auch für Verweisungsformen.
Anm.1: Andere Zugehörigkeitsadjektive, die erfahrungsgemäß beim Zitieren leicht übergangen werden, sind z. B. federal"", kommunal"", national"", regional"", staatlich"", städtisch"" und deren Entsprechungen in anderen Sprachen.
Anm.2: Sonstige Bestandteile, die erfahrungsgemäß beim Zitieren leicht übergangen werden, sind z. B. das Wort state"" sowie substantivisch am Anfang von Körperschaftsnamen genannte Namen von Gebietskörperschaften.
Anm.3: Auf die Verweisung wird verzichtet, wenn nach der Übergehung der übrige Name nur noch aus einem oder mehreren Gattungsbegriffen besteht. Beispiele
Aber:
AnsetzungVerweisung von
Bayerischer Stenographenverband Stenographenverband <Bayern>
American Library AssociationLibrary Association <United States>
Wiener Institut für StandortberatungInstitut für Standortberatung <Wien>
Hessisches HauptstaatsarchivHauptstaatsarchiv
<Wiesbaden> <Wiesbaden>
Staatliches Museum für Naturkunde Museum für Naturkunde
Stuttgart <Stuttgart>
Städtische WerkkunstschuleWerkkunstschule
<Düsseldorf><Düsseldorf>
Royal Asiatic Society of Great BritainAsiatic Society of Great
and Ireland Britain and Ireland
Königlich-Preußische Gesellschaft fürPreußische Gesellschaft für
Bildende KünsteBildende Künste
und
Gesellschaft für Bildende
Künste <Preußen>
Koninklijke Akademie voor Kunst enAkademie voor Kunst en
Vormgeving <'s-Hertogenbosch> Vormgeving <'s- Hertogenbosch>
State Historical Society of WisconsinHistorical Society of Wisconsin
New York Institute of TechnologyInstitute of Technology <New York, NY>
Massachusetts Historical SocietyHistorical Society <Massachusetts>
Deutsche Bücherei <Leipzig>

11.
Stehen am Anfang eines Körperschaftsnamens (auch nach einem bestimmten oder unbestimmten Artikel) Titulaturen, Verwandtschaftsbezeichnungen und/oder Vornamen vor einem Familiennamen, so wird von der um diese Bestandteile verkürzten Namensform verwiesen. Diese Bestimmung gilt auch für Verweisungsformen. Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Dr. Karl Remeis-Dr.-Karl-Remeis-Stern-Karl-Remeis-
Sternwarte, Bamberg warte <Bamberg>Sternwarte <Bamberg>
und
Remeis-Sternwarte <Bamberg>
Prof. Dr. Jan van derProf. Dr. Jan van derJan van der Hoeven
Hoeven Stichting voorHoeven Stichting voorStichting voor
Theoretische BiologieTheoretische BiologieTheoretische
van Dier en Mensvan Dier en Mens Biologie van Dier en Mens
und
Van der Hoeven
Stichting voor
Theoretische Biologie
Biologie van Dier en Mens
Gebr. Böhler und Co., Gebr. Böhler und Co. Böhler und Co.
Düsseldorf <Düsseldorf><Düsseldorf>
C. G. Jung-InstitutC.-G.-Jung-Institut <Zürich>Jung-Institut <Zürich>
John F. KennedyJohn F. Kennedy Insti-Kennedy Instituut
Instituut, Tilburgtuut <Tilburg><Tilburg> Bernice P. BishopBernice P. Bishop
Museum, HonoluluMuseum <Honolulu,<Honolulu,
Hawaii>Hawaii>

12.
Stehen in der Mitte oder am Ende eines Körperschaftsnamens Familiennamen, so wird bei Firmen unter Umstellung der voranstehenden Namensbestandteile verwiesen.
Anm.: Nicht umgestellte und umgestellte Namensbestandteile bilden in diesem Falle zusammen eine Ordnungsgruppe.
Erl. 1: Diese Verweisung wird auch bei Körperschaften aus dem Bereich der Musik gemacht.
Erl. 2: Auf diese Verweisung wird verzichtet, wenn der enthaltene Familienname nicht derjenige des Firmengründers oder -inhabers ist.
Beispiele
AnsetzungVerweisung von
Druckerei Robert Bechauf <Bielefeld>Bechauf, Druckerei Robert
<Bielefeld>
Maschinenfabrik Schweiter <Horgen,Schweiter, Maschinenfabrik
Zürich><Horgen, Zürich>
Fabrik Elektromedizinischer undHartmann, Fabrik
Dentaler Apparate GeorgElektromedizinischer und
Hartmann <Frankfurt, Main>Dentaler Apparate Georg
<Frankfurt, Main>
Symphonie-Orchester Graunke Graunke, Symphonie-
<München> Orchester <München>
Aber:
Schachtanlage Fürst Hardenberg <Dortmund>

13.
Steht am Anfang eines Körperschaftsnamens (auch nach einem bestimmten oder unbestimmten Artikel) ein Familienname, der mit Präfixen (Präpositionen, Artikel und Verschmelzungen aus Präposition und Artikel) beginnt (vgl. § 314)), so wird von der um diese Bestandteile verkürzten Namensform verwiesen. Diese Bestimmung gilt auch für Verweisungsformen.
Beispiele
Offizielle FormAnsetzungVerweisung von
Von der Heydt-MuseumVon-der-Heydt-MuseumHeydt- Museum
Wuppertal<Wuppertal><Wuppertal>
Von Bodelschwingh-Von-Bodelschwingh-Bodelschwingh-
sche Anstalten,sche Anstaltensche Anstalten
Bethel<Bethel><Bethel>
Prof. Dr. Jan van derProf. Dr. Jan van derHoeven Stichting
Hoeven StichtingHoeven Stichting voorvoor Theoretische
voor TheoretischeTheoretische BiologieBiologie van Dier
Biologie van Diervan Dier en Mensen Mens
en Mens

14.
Von nicht offiziellen Benennungen einer Körperschaft, unter denen sie häufig zitiert wird und bekannt ist, wird v verwiesen, auch wenn sie in der Vorlage nicht enthalten sind.
Beispiel
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Musée National duMusée National duLouvre <Paris>
Louvre <Paris>Louvre
Anm.: Weitere Verweisungsbestimmungen vgl. §§ 416,,a; 418,3; 419,2 sowie in den Sonderregeln der §§ 426 - 486."

5.1.6 Ordnungshilfen bei Körperschaftsnamen , §412-425

5.1.6.1 Allgemeines, §412

§ 412. Ordnungshilfen bei Körp.-namen

1.
Gleiche Namen verschiedener Körperschaften werden durch Ordnungshilfen unterschieden, wenn diese durch die Regeln vorgeschrieben sind.

2.
Unterscheidet sich eine Ansetzungsform von einer anderen Ansetzungsform nur dadurch, daß die eine nach den Regeln eine Ordnungshilfe erhält, so wird der anderen keine Ordnungshilfe hinzugefügt.
Unterscheidet sich eine Ansetzungsform von einer Verweisungsform nur durch eine Ordnungshilfe bei dieser, so erhält die Ansetzungsform keine Ordnungshilfe.
Stimmt eine Ansetzungsform mit einer Verweisungsform überein, so erhält nur diese eine Ordnungshilfe.
Anm.: Zur Ansetzung der Ordnungshilfen vgl. §§ 417 - 425.

5.1.6.2 Art der Ordnungshilfen , §413-416

5.1.6.2.1 Sitz als Ordnungshilfe bei Namen ortsgebundener Körperschaften, §413

§ 413. Sitz als Ordnungsh. bei Körp.- namen

1.
Ortsgebundene Körperschaften erhalten, wenn möglich, den Ort ihres Sitzes als Ordnungshilfe, es sei denn, daß dieser schon im Namen enthalten ist. Ein Ort gilt auch dann als im Namen enthalten, wenn er darin nur als Ortsteil oder als Ort angegeben ist, der nicht dem tatsächlichen Ortssitz entspricht.
a) alle lokalen Organisationen, z. B. Vereine und Verbände eines Ortes,
Anm.: Ortsgebundene Körperschaften sind:
b) alle Körperschaften, zu deren wesentlichem Bestand eine ortsfeste Einrichtung gehört,
c) alle Körperschaften, die einer gemäß a) oder b) ortsgebundenen Körperschaft unterstellt oder zugehörig sind.
Eine ortsfeste Einrichtung haben im allgemeinen Akademien, Hochschulen und ihre Einrichtungen, Theater, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Schulen, Bibliotheken, Archive, Museen, Observatorien, Versuchs- und Forschungsanstalten, Institute, Botanische und Zoologische Gärten, Krankenhäuser, Kliniken, Heilanstalten, Heime, Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe, Banken, Versicherungsanstalten und -gesellschaften.
Als ortsgebundene Körperschaften werden im allgemeinen auch Körperschaften behandelt, deren Name folgende Begriffe enthält: Anstalt, Büro, Institut, Kasse, Sekretariat, Stätte, Stelle, Zentrale, Zentrum und die ihnen entsprechenden fremdsprachigen Benennungen. Das gilt auch für Zusammensetzungen (z. B. Arbeitsstelle, Sparkasse).
Erl. 1: Kommen die in der Anmerkung genannten Begriffe in Namen nicht lokaler Gesellschaften, Vereine und Verbände sowie in Namen von Veranstaltungen vor, so gelten die betreffenden Körperschaften jedoch nicht als ortsgebunden.
Erl. 2: Der Ortssitz gilt auch als im Namen enthalten, wenn er Bestandteil der Sachaussage oder mit einem Land, einer Region und dgl. namensgleich ist.
Erl. 3: Als Begriffe im Sinne der Anm., Abs. 3 gelten im Bereich der E- Musik auch "Chor" und "Orchester ".
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Turnerschaft InnsbruckTurnerschaft <Innsbruck>
City Club of ChicagoCity Club <Chicago, Ill.>
Akademie der Bildenden Künste in Akademie der Bildenden
München Künste <München>
Loyola University, ChicagoLoyola University <Chicago, Ill.>
Hans-Otto-Theater, Potsdam Hans-Otto-Theater
<Potsdam>
Süddeutscher Rundfunk, StuttgartSüddeutscher Rundfunk
<Stuttgart>
Max-Klinger-Schule, LeipzigMax-Klinger-Schule
<Leipzig>
Sächsische Landesbibliothek, DresdenSächsische Landes-
bibliothek <Dresden>
Staatsarchiv SchwerinStaatsarchiv <Schwerin>
Museum für Ur- und FrühgeschichteMuseum für Ur- und
Thüringens, Weimar Frühgeschichte Thüringens
<Weimar>
Institute of Historical Research, LondonInstitute of Historical
Research <London>
C. G. Jung-InstitutC.-G.-Jung-Institut <Zürich>
Zoologischer Garten, Frankfurt a. M.Zoologischer Garten
<Frankfurt, Main>
Sankt-Josefs-Hospital, WiesbadenSankt-Josefs-Hospital
<Wiesbaden>
Gummiwarenfabrik Carl Plaat, KölnGummiwarenfabrik Carl
Plaat <Köln>
Kreissparkasse WurzenKreissparkasse <Wurzen>
Versicherungsanstalt ÖffentlichVersicherungsanstalt
Bediensteter, Wien Öffentlich Bediensteter
<Wien>
Wissenschaftlicher Rat für PolitischeWissenschaftlicher Rat für
Ökonomie des Sozialismus bei der Politische Ökonomie des
Akademie für Gesellschaftswissen- Sozialismus <Berlin, Ost>
schaften, Berlin
Symphonie-Orchester Graunke Symphonie-Orchester
Ortssitz: München Graunke <München>
Aber:
New York Institute of TechnologyNew York Institute of
Technology
Chicago Natural History Museum Chicago Natural History
Museum
Fordham UniversityFordham University
Fordham = Stadtteil von New York
Gothaer LebensversicherungsbankGothaer
Gotha = Früherer Ortssitz Lebensversicherungsbank
DIN Deutsches Institut für Normung e.V.Deutsches Institut für Normung
Istituto di Studi Romani Istituto di Studi Romani
Ortssitz: Roma
Museum für Hamburgische Geschichte Museum für Hamburgische
Geschichte
Universidad Nacional Autónoma de Universidad Nacional
México Autónoma de México

2.
Hat eine Körperschaft mehrere Ortssitze, so werden
a) bei zwei Ortssitzen beide,
b) bei mehr als zwei Ortssitzen nur der besonders hervorgehobene oder erstgenannte mit dem Zusatz "u.a." als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Ist einer dieser Ortssitze am Anfang oder innerhalb des Namens genannt, so wird dem Körperschaftsnamen keine Ordnungshilfe hinzugefügt.
Erl.: Bei Firmen und Universitätssystemen gilt nur der Sitz der Hauptverwaltung als Ortssitz.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Universität Erlangen-NürnbergUniversität <Erlangen;
Nürnberg>
Deutsche Oper am Rhein, Düsseldorf Deutsche Oper am Rhein
und Duisburg <Düsseldorf; Duisburg>
Lederwarenforschungsstelle, Lederwarenforschungsstelle
Frankfurt a. M. und Offenbach <Frankfurt, Main;
Offenbach, Main>
Volkswagenwerk AG Volkswagenwerk
Sitz der Hauptverwaltung: Wolfsburg <Wolfsburg>
University System of GeorgiaUniversity System of
Sitz der Hauptverwaltung: Georgia <Athens, Ga.>
Athens, Georgia

5.1.6.2.2 Region als Ordnungshilfe bei Namen nicht ortsgebundener Körperschaften, §414

§ 414. Region als Ordn.hilfe bei Körp.

1.
Nicht ortsgebundene Körperschaften erhalten in der Regel nur dann eine Ordnungshilfe, wenn derselbe Name von verschiedenen Körperschaften benutzt wird oder wenn es sonst zur Charakterisierung zweckmäßig erscheint.
Als nicht ortsgebundene Körperschaften werden im allgemeinen auch nicht lokale Körperschaften behandelt, deren Name folgende Begriffe enthält: Arbeitsbereich, Ausschuß, Bund, Gemeinschaft, Genossenschaft, Gesellschaft, Gewerkschaft, Gruppe, Klub, Komitee, Kommission, Kreis, Kuratorium, Rat, Stiftung, Verband, Verein, Vereinigung und die ihnen entsprechenden fremdsprachigen Benennungen. Das gilt auch für Zusammensetzungen (z. B. Arbeitskreis, Berufsgenossenschaft).
Anm.: Nicht ortsgebundene Körperschaften sind alle internationalen Körperschaften sowie alle nicht lokalen Personenvereinigungen und Vereinigungen von Körperschaften selbst, z. B. Gesellschaften, Vereine, Verbände, berufsständische Kammern, zu deren wesentlichem Bestand keine ortsfeste Einrichtung gehört.
Zu untergeordneten Körperschaften, deren Namen diese Begriffe enthalten, vgl. auch § 413,,1, Anm., c.
Erl.1: Kommen die in der Anmerkung genannten Begriffe in Namen von Firmen vor, so gelten diese jedoch als ortsgebunden.
Zu Körperschaften aus dem Bereich der E-Musik, deren Namen die Begriffe "Chor" oder "Orchester" enthalten, vgl. jedoch § 413,,1, Erl. 3.
Erl.2: Als nicht ortsgebundene Körperschaften gelten auch Kammermusikvereinigungen, Volksmusik-, Pop-, Jazzgruppen und dgl.

2.
Als Ordnungshilfe für nicht ortsgebundene Körperschaften wird im allgemeinen die Bezeichnung der Region (Land, Staat usw.) verwendet.
Erl.: Kammermusikvereinigungen, Volksmusik-, Pop-, Jazzgruppen und dgl. erhalten jedoch, soweit erforderlich, den Verwaltungssitz als Ordnungshilfe.

3.
Nicht ortsgebundene internationale Körperschaften erhalten nur dann eine Ordnungshilfe, wenn es mehr als eine internationale Körperschaft dieses Namens gibt.
Anm.: Zur Art der Ordnungshilfe in diesen Fällen vgl. § 415..
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Gewerkschaft Handel, Banken undGewerkschaft Handel,
Versicherungen Banken und
Versicherungen
Consortium classicum Consortium Classicum
HessenspatzenHessenspatzen
Dire Straits Dire Straits
Occam Street FootwarmersOccam Street Footwarmers
Forschungsgesellschaft für das Forschungsgesellschaft für
Straßenwesen das Straßenwesen
<Österreich>
Forschungsgesellschaft für das Forschungsgesellschaft für
Straßenwesen das Straßenwesen
<Schweiz>
Labour PartyLabour Party <Great
Britain>
Labour PartyLabour Party <New
Zealand>
Aber:
Gesellschaft zur Behandlung Gesellschaft zur Behandlung
Radioaktiver Abfälle in Bayern mbH, Radioaktiver Abfälle in
München Bayern <München>
Trio Trio <Großenkneten>
Verwaltungssitz: Großenkneten
Trio di TriesteTrio <Trieste>
Anm.entfällt (Erg.Lfg. 3)

5.1.6.2.3 Sonstige Ordnungshilfen bei Körperschaftsnamen, §415

§ 415. Sonstige Ordn.hilfen bei Körp.-namen

1.
Ist die Hinzufügung des Sitzes oder der Region als Ordnungshilfe nicht zweckmäßig, so wird eine andere geeignete Angabe als Ordnungshilfe hinzugefügt.

2.
Wird derselbe Name von verschiedenen Körperschaften benutzt und ist eine Unterscheidung mit den unter §§ 413 und 414 aufgeführten Ordnungshilfen nicht ausreichend, so wird eine weitere geeignete Angabe in der Ordnungshilfe hinzugefügt.

3.
Als Ordnungshilfen werden der Name der übergeordneten
Körperschaft, Zählungen, die nach § 404,,d nicht als Bestandteil des Körperschaftsnamens gelten, Gründungsdaten oder andere geeignete Angaben verwendet.
Erl.: Zu Zählungen bei untergeordneten Körperschaften vgl. § 431..
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Fordham University, School of Edu-School of Education <New
cation York, NY, Fordham
University>
New York University, School of Edu-School of Education <New
cation York, NY, New York
University>
Pädagogische Arbeitsstelle des Deut-Pädagogische Arbeitsstelle
schen Volkshochschulverbandes in <Frankfurt, Main,
Frankfurt a. M. Deutscher Volkshoch-
schulverband>
Pädagogische Arbeitsstelle des Hes-Pädagogische Arbeitsstelle
sischen Landesverbandes für <Frankfurt, Main,
Erwachsenenbildung in Frankfurt Hessischer Landesverband
a. M. für Erwachsenenbildung>
Erstes Institut für ExperimentalphysikInstitut für Experimental-
Hamburg physik <Hamburg, 1>
Zweites Institut für ExperimentalphysikInstitut für Experimental-
Hamburg physik <Hamburg, 2>
First Presbyterian Church of BaltimorePresbyterian Church
<Baltimore, Md., 1>
Second Presbyterian Church of Presbyterian Church
Baltimore <Baltimore, Md., 2>
British Academy, London British Academy <London,
1712 gegründet>
British Academy, London British Academy <London,
1901 gegründet>

5.1.6.2.4 Ordnungshilfen bei Verweisungen von Körperschaftsnamen, §416

§ 416. Ordn.Hilfen bei Vw v. Körp-namen

Bei Verweisungen von Körperschaftsnamen gelten noch folgende Sonderregeln:
a) Um Ortsteilbezeichnungen oder nicht tatsächliche Ortssitze verkürzte Namensformen ortsgebundener Körperschaften, von denen verwiesen wird, erhalten die Ortsteilbezeichnung bzw. den nicht tatsächlichen Ortssitz als Ordnungshilfe. Von der verkürzten Namensform mit dem Hauptort bzw. dem tatsächlichen Ortssitz als Ordnungshilfe wird zusätzlich verwiesen.
Um regionale Begriffe verkürzte Namensformen nicht ortsgebundener Körperschaften, von denen verwiesen wird, erhalten im allgemeinen den regionalen Begriff in substantivischer Form als Ordnungshilfe.
b) Gleiche Verweisungsformen erhalten im allgemeinen Ordnungshilfen.
c) Folgen von Initialen und ähnliche Buchstabenfolgen erhalten jedoch nur eine Ordnungshilfe,
wenn sie durch Zählungen unterschieden werden können, die bei der Ansetzung von Ordnungsgruppen nicht berücksichtigt werden;
wenn sie sich auf lokale Körperschaften beziehen, deren Namen sich nur durch ihre Ortssitze unterscheiden;
wenn der Name einer untergeordneten Körperschaft wie ein Ortssitz mit ihnen verbunden ist.
d) Verweisungsformen, die aus Folgen von Initialen oder ähnlichen Buchstabenfolgen und anderen Begriffen bestehen, werden nach den allgemeinen Regeln behandelt.
Beispiele
Ansetzung Verweisung von
Leipziger PianofortefabrikPianofortefabrik <Leipzig>
Böhlitz-Ehrenberg und
Pianofortefabrik <Böhlitz-
Ehrenberg>
American Library AssociationLibrary Association <United
States>
Schweizerische Gesellschaft für Gesellschaft für Gynäkologie
Gynäkologie <Schweiz>
Österreichischer Touristenverein Touristenverein <Österreich>
Deutscher Betonverein DBV
Deutscher BibliotheksverbandDBV
Deutscher Blindenverband DBV
Institut für Auslandsbeziehungen IFA
<Stuttgart>
International Fiscal Association IFA
Sonderforschungsbereich Ausbrei-SFB <80>
tungs- und Transportvorgänge in Strö-
mungen <Karlsruhe>
Sportverein <Donaustauf> SV <Donaustauf>
Christlich-Demokratische Union CDU <Hamburg>
Deutschlands / Landesverband
<Hamburg>
IBM Deutschland GmbH <Stuttgart> IBM Deutschland
<Stuttgart>

5.1.6.3 Ansetzung der Ordnungshilfen, §417-425

§ 417. Ansetzung der Ordn.Hilfen (Körp)

1.
Mehrere Bestandteile einer Ordnungshilfe werden im allgemeinen durch Komma, Spatium getrennt.

2.
Mehrere Ortssitze in einer Ordnungshilfe werden jedoch durch Semikolon, Spatium getrennt.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Zoologischer Garten, Frankfurt a. M.Zoologischer Garten
<Frankfurt, Main>
Fordham University, School of Edu-School of Education <New
cation York, NY, Fordham
University>
New York University, School of Edu-School of Education <New
cation York, NY, New York
University>
Deutsche Oper am Rhein, Düsseldorf Deutsche Oper am Rhein
und Duisburg <Düsseldorf; Duisburg>
Lederwarenforschungsstelle, Frankfurt Lederwarenforschungsstelle
a. M. und Offenbach <Frankfurt, Main;
Offenbach, Main>

§ 418. Ansetzung der Ordn.Hilfen (Körp)

1.
Ein in der Ordnungshilfe hinzugefügter Ort wird im allgemeinen nach den Ansetzungsbestimmungen für Gebietskörperschaften angegeben (vgl. §§ 440 - 447).

2.
Die Ortsangabe erfolgt im allgemeinen nur mit dem Hauptort. Ein Ortsteil wird nur dann zusätzlich aufgeführt, wenn ohne ihn verschiedene Körperschaften gleichen Namens nicht mehr unterschieden werden können.

3.
Weicht der vorliegende Ortsname von der für die Ansetzung als Ordnungshilfe maßgeblichen Form im ersten Buchstaben ab, so wird mit dem vorliegenden Ortsnamen als Ordnungshilfe verwiesen, wenn der Ort erster Bestandteil der Ordnungshilfe ist.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Deutsches Historisches Institut, RomDeutsches Historisches
Institut <Roma>
al-Matěaf al-Mi+ri, al-Qahira al-Matěaf al-Mi+ri <al-
Qahira>
Hoover Institution on War, Revolution, Hoover Institution on War,
and Peace, Stanford Revolution, and Peace
<Stanford, Calif.>
Statens Institut för Konsumentfragor,Statens Institut för
Stockholm Konsumentfragor
<Stockholm>
Institut für Europäische Geschichte,Institut für Europäische
Mainz-Gonsenheim Geschichte <Mainz>
Stadtbücherei Berlin-SchönebergStadtbücherei <Berlin-
Schöneberg>
Stadtbücherei Berlin-SpandauStadtbücherei <Berlin-
Spandau>
Vorlage Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Archäolo-Muzeul de Muzeul de Ar- Archäologisches
gisches Mu-Arheologie, heologie <Con- Museum
seum,Constantastanta> <Constanta>
Konstanza und
Archäologisches
Museum <Konstanza>

§ 419. Ansetzung der Ordn.Hilfen (Körp)

1.
Bei Körperschaften, die in ihrem offiziellen Namen
eine Ortsteilbezeichnung ohne Hauptort oder
einen Teil eines Ortsdoppelnamens oder
eine Ortsangabe, die nicht der tatsächliche Ortssitz ist,
enthalten, werden jedoch diese Bestandteile als Ordnungshilfe hinzugefügt, wenn sie bei der Ansetzung der betreffenden Ordnungsgruppe wegzulassen sind.
Bei Körperschaften, die in ihrem offiziellen Namen mehrere Ortsteilbezeichnungen mit oder ohne Hauptort enthalten, werden der Hauptort und die Ortsteile bzw. die Ortsteile durch Bindestriche verbunden in der Ordnungshilfe angegeben. Himmelsrichtungen und Bezeichnungen wie "Mitte", "Zentrum" und dgl. werden entsprechend behandelt.
Ist der Ortsteil oder der Teil des Ortsdoppelnamens mit einem anderen Ort bzw. Ortsteil namensgleich, so wird diesem Ortsteil der Hauptort ohne weitere Angaben, dem Teil des Ortsdoppelnamens der gesamte Ortsdoppelname, durch Komma, Spatium getrennt, als weiterer Bestandteil in der Ordnungshilfe hinzugefügt. Ortsangaben, die nicht die tatsächlichen Ortssitze sind, werden nach den Bestimmungen der §§ 418 und 421 behandelt.

2.
Von dem Namen mit dem Hauptort, mit dem Ortsdoppelnamen bzw. mit dem jetzigen Ortssitz als Ordnungshilfe wird verwiesen. Dem Hauptort wird der Ortsteil mit Bindestrich hinzugefügt, wenn der Hauptort allein zur Unterscheidung verschiedener Körperschaften nicht ausreicht.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Landwirtschaftliche Landwirtschaftliche Landwirtschaftliche
Hochschule Hochschule <Hohen- Hochschule
Hohenheim heim> <Stuttgart>
Hohenheim = Ortsteil
von Stuttgart
Bergakademie Clausthal Bergakademie <Claus-
Offizielle Ortsbe- thal>
zeichnung: Clausthal-
Zellerfeld
Goethe-Gymnasium Goethe-Gymnasium Goethe- Gymnasium
Partenkirchen <Partenkirchen> <Garmisch-
Offizielle Ortsbezeichnung: Partenkirchen>
Garmisch-Partenkirchen
Sparkasse Alten-Sparkasse <Altenhun- Sparkasse
hundem dem> <Lennestadt>
Jetziger Sitz: Lennestadt
Sozialdemokratische Sozialdemokratische Sozialdemokra-
Partei Deutschlands. Partei Deutschlands / tische Partei
Unterbezirk Frankfurt, Ortsbezirk <Niederrad- Deutschlands /
Main. Oberrad-Sachsen- Ortsbezirk <Frank-
Ortsbezirk 5 (Nieder- hausen> furt-Niederrad-
rad, Oberrad, Sachsen- Oberrad-Sachsen-
hausen> hausen>
Sozialdemokratische Sozialdemokratische Par-
Partei Deutschlands. tei Deutschlands / Orts-
Ortsverein Kempten- verein <Kempten-Ost>
Ost
Realschule Vaihingen Realschule Realschule
Vaihingen = Ortsteil <Vaihingen, Stuttgart> <Stuttgart-
von Stuttgart; namens- Vaihingen>
gleich mit Vaihingen
(an der Enz)
Freiwillige Feuerwehr Freiwillige Feuerwehr Freiwillige Feuer-
Bieber <Bieber, Offenbach> wehr <Offenbach-
Bieber = Ortsteil von Bieber>
Offenbach; namensgleich
mit Ortsteilen von Biebertal
und Biebergemünd
Aber:
Sozialdemokratische Sozialdemokratische
Partei Deutschlands. Partei Deutschlands /
Ortsverein Ost Ortsverein Ost
Ortssitz: München <München>

§ 420. Ansetzung der Ordn.Hilfen (Körp)

Eine in der Ordnungshilfe hinzugefügte Region wird nach den Ansetzungsbestimmungen für Gebietskörperschaften angegeben (vgl. §§ 440 - 447).
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Forschungsgesellschaft für das Forschungsgesellschaft für
Straßenwesen das Straßenwesen
<Osterreich>
Forschungsgesellschaft für das Forschungsgesellschaft für
Straßenwesen das Straßenwesen
<Schweiz>
Labour PartyLabour Party <Great
Britain>
Labour PartyLabour Party <New
Zealand>

§ 421. Ansetzung der Ordn.Hilfen (Körp)

1.
Haben die als Ordnungshilfe hinzugefügten Orte und Regionen in ihrer Ansetzungsform als Gebietskörperschaft ihrerseits eine Ordnungshilfe, so wird diese weiterer Bestandteil der Ordnungshilfe der Körperschaft, zu der die Orte bzw. die Regionen hinzugefügt werden.

2.
Wird ein Ort als Ordnungshilfe verwendet, der in seiner Ansetzungsform als Gebietskörperschaft eine Ordnungshilfe mit mehreren Bestandteilen hat, so wird nur der erste Bestandteil seiner Ordnungshilfe hinzugefügt.

3.
Wird ein Ort als Ordnungshilfe verwendet, der in seiner Ansetzungsform als Gebietskörperschaft aus mehreren Ordnungsgruppen besteht (vgl. § 443,,2), so werden diese in der Ordnungshilfe der Körperschaft, zu der der Ort hinzugefügt wird, durch Komma, Spatium getrennt.
Beispiele
Ansetzung als Gebiets- Ansetzung als Ordnungshilfe
körperschaft
Frankfurt <Main>Institut für
Fremdenverkehrswissenschaft
<Frankfurt, Main>
New York <NY> First National City Bank <New York,
NY>
Chicago <Ill.> Field Museum of Natural History
<Chicago, Ill.>
Miltitz <Leipzig>Chemische Fabrik <Miltitz, Leipzig>
Neudorf <Münster, Westfalen>Institut für Geschichtswissenschaft
<Neudorf, Münster>
Nauheim <Friedberg, Hessen>Heimatverein <Nauheim, Friedberg>
Holtrop <Aurich, Ostfriesland>Raiffeisenbank <Holtrop, Aurich>
Seattle <Wash.> / Section <1>Public Library <Seattle, Wash.,
Section, 1>

§ 422. Ansetzung der Ordn.Hilfen (Körp)

1.
Eine in der Ordnungshilfe hinzugefügte übergeordnete Körperschaft wird im allgemeinen in ihrer Ansetzungsform angegeben.

2.
entfällt

3.
Hat eine als Ordnungshilfe hinzugefügte übergeordnete Körperschaft in ihrer Ansetzungsform ihrerseits eine Ordnungshilfe, so wird diese nur dann als weiterer Bestandteil in der Ordnungshilfe der Körperschaft, zu der die übergeordnete Körperschaft hinzugefügt wird, angegeben, wenn dort nicht schon gleichlautende Bestandteile vorhanden sind.

4.
Besteht eine als Ordnungshilfe hinzugefügte übergeordnete Körperschaft aus mehreren Ordnungsgruppen, so werden davon nur diejenigen Ordnungsgruppen angegeben, die im Namen der Körperschaft, zu der die Ordnungshilfe hinzugefügt wird, noch nicht enthalten sind.
Mehrere Ordnungsgruppen einer hinzuzufügenden übergeordneten Körperschaft werden in der Ordnungshilfe durch Komma, Spatium getrennt.
Beispiele
Ansetzung als Körperschaft Ansetzung als Ordnungshilfe
Fordham UniversitySchool of Education <New York, NY,
Fordham University>
New York UniversitySchool of Education <New York, NY,
New York University>
Deutscher Volkshoch- Pädagogische Arbeitsstelle
schulverband <Frankfurt, Main, Deutscher
Volkshochschulverband>
Hessischer Landesverband für Pädagogische Arbeitsstelle
Erwachsenenbildung <Frankfurt, Main, Hessischer
Landesverband für
Erwachsenenbildung>
Technische Universität Universitätsbibliothek <München,
<München> Technische Universität>
Universität <München> Universitätsbibliothek <München,
Universität>

§ 423. Ansetzung der Ordn.Hilfen (Körp)

In der Ordnungshilfe hinzugefügte Zählungen, Daten oder sonstige Zahlen werden stets in arabischen Ziffern angegeben.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Erstes Institut für Experimentalphysik Institut für Experimental-
Hamburg physik <Hamburg, 1 >
Zweites Institut für Experimentalphysik Institut für Experimental-
Hamburg physik <Hamburg, 2>
First Presbyterian Church of Baltimore Presbyterian Church
<Baltimore, Md., 1 >
Second Presbyterian Church of Balti- Presbyterian Church
more <Baltimore, Md., 2>

§ 424. Ansetzung der Ordn.Hilfen (Körp)

Erklärende Zusätze in der Ordnungshilfe, wie z. B. Erläuterungen zu Gründungsdaten und dgl., werden im allgemeinen in deutscher Sprache angegeben.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
British Academy, London British Academy <London,
1712 gegründet>
British Academy, London British Academy <London,
1901 gegründet>

§ 425. Ansetzung der Ordn.Hilfen (Körp)

Die Bestimmungen der §§ 417 - 424 gelten auch für Verweisungen von Körperschaftsnamen. Auch bei Verweisungen von anderssprachigen Namensformen einer Körperschaft werden die benötigten Ordnungshilfen in derselben Sprache, die die Ordnungshilfe der Ansetzungsform hat, hinzugefügt.
Anm.: Zu den Verweisungen mit einem Ort in dessen vorliegender Form als Ordnungshilfe vgl. § 418,,3.
Beispiele
Ansetzung Verweisung von
ha-Řnîversî ha-'Ivrît <Yer πalayim> Hebrew University
<Yer πalayim>
und
Hebräische Universität
<Yer πalayim>
Institut für Zeitgeschichte <München> Institute for Contemporary
History <München>
New York State Historical Association Historical Association <New
York, State>
Arkansas Historical Association Historical Association
<Arkansas>
Weitere Beispiele vgl. §§ 409 - 411; 416.

5.2 Sonderregeln für untergeordnete Körperschaften , §426-439

5.2.1 Allgemeines, §426-427

Die Bestimmungen der §§ 401 - 425 gelten sinngemäß auch für die als Abteilung bzw. Unterabteilung einer übergeordneten Körperschaft anzusetzenden Körperschaften, soweit in den folgenden Paragraphen keine abweichenden Vorschriften enthalten sind.

§ 426. Untergeordn. Körp

1.
Als untergeordnet gelten Körperschaften, die einer oder mehreren anderen Körperschaften unterstellt oder zugehörig sind.

2.
Sie werden entweder selbständig (vgl. §§ 429;; 433) oder unselbständig (vgl. §§ 430 - 432; 434; 435; 437) angesetzt.
Anm.: Untergeordnete Körperschaften, die nicht selbständig, sondern als Abteilung einer übergordneten Körperschaft angesetzt werden, bilden zusammen mit dieser eine eigene Körperschaft.

3.
Für die Entscheidung, ob eine untergeordnete Körperschaft selbständig oder als Abteilung einer übergeordneten anzusetzen ist, ist es gleichgültig, ob der Name der untergeordneten Körperschaft mit dem (denen) der übergeordneten Körperschaft(en) grammatisch verbunden ist oder nicht.
Anm.: Ist ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, ob es sich um den Namen einer untergeordneten Körperschaft oder um die sachliche Benennung einer Unterreihe oder fortlaufenden Beilage handelt, so wird angenommen, daß es sich um die sachliche Benennung handelt.

§ 427. Abteilung einer übergeordn. Körp.

Bei Körperschaften, die als Abteilung der übergeordneten Körperschaft anzusetzen sind, wird die Abteilung, durch Spatium, Schrägstrich, Spatium getrennt, nach der übergeordneten Körperschaft angegeben. Weitere Abteilungen werden im Anschluß daran ebenfalls nach Spatium, Schrägstrich, Spatium angegeben.

5.2.2 Körperschaften, die einer Körperschaft unterstellt oder zugehörig sind , §428-432

5.2.2.1 Nicht zu berücksichtigende Bestandteile des Namens, §428

§ 428. Unterstellte Körp. - Ansetzung

Bei der Ansetzung des Namens der untergeordneten Körperschaft, die einer anderen Körperschaft unterstellt oder zugehörig ist, wird der in ihrem Namen enthaltene Name der übergeordneten Körperschaft im allgemeinen sowohl bei selbständiger als auch bei unselbständiger Ansetzung weggelassen.
Der Name der übergeordneten Körperschaft wird jedoch im Namen der untergeordneten beibehalten, wenn
a) der Name der übergeordneten Körperschaft mit dem der untergeordneten nach der geltenden Rechtschreibung in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben werden kann;
b) nur Teile des Namens der übergeordneten Körperschaft im Namen der untergeordneten enthalten sind, aus denen nicht hervorgeht, daß es sich um eine Körperschaft handelt.
Erl.: Dies gilt auch für Tochter- und Zweigfirmen, deren Namen Namensbestandteile der Mutterfirma enthalten.
Anm.: Zur Behandlung von Namensbestandteilen, die stets bei der Ansetzung weggelassen werden, vgl. §§ 403 - 405.

5.2.2.2 Selbständige Ansetzung, §429

§ 429. Selbständige Ansetzung unterstellter Körp

1.
Körperschaften, die einer Körperschaft unterstellt oder zugehörig sind, werden selbständig angesetzt, wenn ihr Name
a) ohne denjenigen der übergeordneten Körperschaft eine ausreichende Benennung ergibt;
Anm.1: Besteht der Name nur aus allgemeinen Begriffen wie "Archiv", "Bibliothek", "Observatorium, "Sternwarte", so liegt keine ausreichende Benennung vor.
Anm.2: Im Zweifelsfall wird angenommen, daß eine ausreichende Benennung vorliegt.
Hinweis: Zu Begriffen, die keine Unterordnung zum Ausdruck bringen, vgl. Anlage 10.
b) mit dem Namen der übergeordneten Körperschaft nach der geltenden Rechtschreibung in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben werden kann (vgl. auch § 428,,a);
c) nur Teile des Namens der übergeordneten Körperschaft enthält, aus denen nicht hervorgeht, daß es sich um eine Körperschaft handelt (vgl. auch § 428,,b).
Anm.: Auch Einrichtungen von Universitäten und Hochschulen (z. B. Colleges, Institute, Laboratorien) werden mit Ausnahme der in § 430,,1 genannten Fälle selbständig angesetzt.

2.
Vom Namen der übergeordneten Körperschaft mit der untergeordneten als Abteilung wird verwiesen, wenn die übergeordnete Körperschaft in der Vorlage genannt ist.
Vom Namen der untergeordneten Körperschaft unter Einschluß des Namens der übergeordneten Körperschaft wird verwiesen, wenn die übergeordnete Körperschaft am Anfang des Namens der untergeordneten Körperschaft als eine Folge von Initialen oder ähnliche Buchstabenfolge genannt ist, die mit dem folgenden Wort des Namens der untergeordneten Körperschaft ein Ordnungswort bildet.
Anm.: Zur Ansetzung der Verweisungen vgl. § 439,,2.
Erl.:Mutterfirmen werden im allgemeinen nicht als den Tochter- oder Zweigfirmen übergeordnet behandelt. Von der unselbständigen Form wird in diesen Fällen nicht verwiesen.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Fundação Calouste Instituto Gulbenkian de Fundação Calouste
Gulbenkian, Instituto Ciência <Lisboa> Gulbenkian /
Gulbenkian de Ciência Instituto
Gulbenkian de
Ciência
Institut für Milch-Institut für Milchverwer-Bundesanstalt für
verwertung der tung <Kiel> Milchforschung
Bundesanstalt für <Kiel> / Institut für
Milchforschung, Kiel Milchverwertung
Staatliche Kunst-Historisches Museum Staatliche
sammlungen <Dresden> Kunstsammlungen
Dresden, Historisches <Dresden> /
Museum Historisches
Museum
Unesco-Institut für Institut für Pädagogik Unesco / Institut für
Pädagogik, Hamburg <Hamburg> Pädagogik
und
Unesco-Institut für
Pädagogik <Hamburg>
Istituto di Matematica Istituto di Matematica Universita degli
dell'Università degli <Trieste> Studi <Trieste> /
Studi di Trieste Istituto di
Matematica
Herder-Institut der Herder-Institut Universtität
Karl-Marx-Universität <Leipzig> <Leipzig>
Leipzig / Herder-Institut
Laboratorium für Laboratorium für Ultra- Technische
Ultraschall der schall <Aachen> Hochschule
Technischen Hoch- <Aachen> /
schule Aachen Laboratorium für
Ultraschall
Sternwarte der Sternwarte <Bonn> Universität <Bonn> /
Universität Bonn Sternwarte
Universitätsbibliothek Universitätsbibliothek Universität
Greifswald <Greifswald> <Greifswald> /
Universitäts-
bibliothek
Universiteitsbibliotheek Universiteitsbibliotheek Universiteit
Amsterdam <Amsterdam> <Amsterdam> /
Universiteitsbibliotheek
Universitetsbiblioteket Universitetsbiblioteket Universtitetet
Oslo <Oslo> <Oslo> / Universi-
tetsbiblioteket
Alpenvereinsbücherei Alpenvereinsbücherei Deutscher Alpen-
des Deutschen <München> verein / Alpenver-
Alpenvereins einsbücherei
Max-Planck-Gesell-Max-Planck-Institut für Max- Planck-
schaft zur Förderung Hirnforschung <Frank- Gesellschaft zur
der Wissenschaften, furt, Main> Förderung der
Max-Planck-Institut Wissenschaften /
für Hirnforschung Max-Planck-
Institut für
Hirnforschung
Aber:
Siemens-ElectrogeräteSiemens-Electrogeräte
GmbH, Berlin GmbH <Berlin, West>
AEG-Telefunken Ener- AEG-Telefunken-Energie-
gie und Industrie- und -Industrietechnik-
technik Aktiengesell- Aktiengesellschaft
schaft, Frankfurt am <Frankfurt, Main>
Main

5.2.2.3 Unselbständige Ansetzung, §430-432

§ 430. Unterst. Körp/unselbst. Ansetzung

1.
Körperschaften, die einer Körperschaft unterstellt oder zugehörig sind, werden als Abteilung der übergeordneten angesetzt, wenn ihr Name
a) ohne denjenigen der übergeordneten Körperschaft keine ausreichende Benennung ergibt;
b) eindeutig eine Unterordnung zum Ausdruck bringt, z. B. durch Bezeichnungen wie Abteilung, Direktion, Klasse, Sektion, Zweigstelle und entsprechende fremdsprachige Benennungen;
c) mit Begriffen gebildet ist, die häufig eine Unterordnung zum Ausdruck bringen, wie z. B. Arbeitsgemeinschaft, Arbeitskreis, Ausschuß, Beirat, Fakultät, Gruppe, Kommission, Komitee, Lehrstuhl, Projekt, Seminar und entsprechende fremdsprachige Benennungen.
Hinweis: Zu Begriffen, die eine Unterordnung zum Ausdruck bringen, vgl. Anlage 11.

2.
Im Zweifelsfall wird eine Körperschaft selbständig angesetzt.

3.
Vom Namen der untergeordneten Körperschaft wird verwiesen,
a) unter Einschluß des Namens der übergeordneten Körperschaft, wenn dieser mit dem Namen der untergeordneten Körperschaft grammatisch verbunden ist (vgl. Ziffer 1,a);
Anm.: Auf die Verweisung wird verzichtet, wenn die übergeordnete Körperschaft am Anfang des Namens der untergeordneten Körperschaft als Folge von Initialen oder ähnliche Buchstabenfolge genannt ist, die mit dem folgenden Wort des Namens der untergeordneten Körperschaft nicht ein Ordnungswort bildet.
b) entfällt
c) ohne den Namen der übergeordneten Körperschaft, wenn ihr Name mit Begriffen gebildet ist, die häufig eine Unterordnung zum Ausdruck bringen (vgl. Ziffer 1,c).
Anm.: Zu pauschalen Siehe-auch-Hinweisen anstelle mehrerer Verweisungen von Fakultäten und Lehrstühlen von Hochschulen vgl. § 192,,5,d.
Anm.: Zur Ansetzung der Verweisungen vgl. § 439,,1.
Beispiele
Verweisung von
Offizielle Form Ansetzung bzw. pauschaler
Siehe-auch-
Hinweis
Princeton University Princeton University / Princeton University
Library Library Library
Bibliothèque Université <Grenoble> / Bibliothèque
Universitaire de Bibliothèque Universitaire
Grenoble <Grenoble>
Bibliothek der Medizi-Medizinische AkademieBibliothek der Medi-
nischen Akademie <Lübeck> / Bibliothek zinischen Akade-
Lübeck mie <Lübeck>
Centro di Ricerca del Consiglio Nazionale Centro di Ricerca
CNR delle Ricerche / Cen- del CNR <Roma>
tro di Ricerca
VDG-Bibliothek,Verein DeutscherVDG- Bibliothek
Düsseldorf Gießereifachleute / <Düsseldorf>
Bibliothek
ALA Library, Chicago,American Library
Illinois Association / Library
Bezirksstelle Unter-Kassenärztliche Verei-
franken der Kassen- nigung Bayerns /
ärztlichen Vereinigung Bezirksstelle
Bayerns Unterfranken
Akademie der Wissen- Akademie der Wissen-
schaften Wien. Mathe- schaften <Wien> /
matisch-Naturwissen- Mathematisch-Natur-
schaftliche Klasse wissenschaftliche
Klasse
Referat Frauenpolitik Sozialdemokratische
der Sozialdemokra- Partei Deutschlands /
tischen Partei Referat Frauenpolitik
Deutschlands
Department of Germa-University of Kansas
nistic Languages <Lawrence, Kan.> /
and Literatures of Department of Germa-
the University of nistic Languages and
Kansas Literatures
Academia RepubliciiAcademia Republicii
Socialiste România Socialiste România
Bucuresti. Filiala Cluj <Bucuresti> / Filiala
<Cluj>
Akademija Nauk SSSR, Akademija Nauk SSSR
Moskva, Otdelenie <Moskva> / Otdelenie
Russkogo Jazyka i Russkogo Jazyka i
Slovesnosti Slovesnosti
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrs- Arbeitsgemeinschaft
Kavalier der Straße sicherheitsrat / Arbeits- Kavalier der
im Deutschen gemeinschaft Kavalier Straße
Verkehrssicherheitsrat der Straße
Arbeitskreis Heizung Verein Deutscher Inge-Arbeitskreis
und Lüftung im VDI nieure / Arbeitskreis Heizung und
Heizung und Lüftung Lüftung
Ausschuß Historische Akademie für Raumfor- Ausschuß
Raumforschung der schung und Landes- Historische
Akademie für Raum- planung <Hannover> / Raumforschung
forschung und Landes- Ausschuß Historische <Hannover>
planung, Hannover Raumforschung
Technische UniversitätTechnische UnversitätFakultät für
Dresden. Fakultät für <Dresden> / Fakultät Forstwirtschaft
Forstwirtschaft für Forstwirtschaft <Tharandt>
bzw.
Fakultät ...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten
Körperschaft
Juristische Fakultät Universität <München> Juristische Fakultät
der Ludwig- / Juristische Fakultät <München>
Maximilians-Universität bzw.
München Juristische Fakultät
...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten
Körperschaft
Kommission für Schweizerischer Was-Kommission für
Binnenschiffahrt und serwirtschaftsverband Binnenschiffahrt
Gewässerschutz des / Kommission für Bin- und Gewässer-
Schweizerischen nenschiffahrt und schutz
verbandes Gewässerschutz
Komitee Automation Deutsche Gesellschaft Komitee Automation
der Dokumentation für Dokumentation / der Dokumentation
der Deutschen Automation der
Gesellschaft für Dokumentation
Dokumentation
Seminar für ÖffentlichesHochschule für Wirt-Seminar für Öffent-
Recht und Staats- schaft und Politik liches Recht und
lehre der Hochschule <Hamburg> / Seminar Staatslehre
für Wirtschaft und für Öffentliches Recht <Hamburg, Hoch-
Politik, Hamburg und Staatslehre schule für Wirt-
schaft und Politik>
Seminar für ÖffentlichesUniversität <Hamburg> Seminar für
Recht und Staatslehre / Seminar für Öffentli- Öffentliches Recht
der Universität, ches Recht und und Staatslehre
Hamburg Staatslehre <Hamburg,
Universität>
1. Mathematisches Universität <Göttingen>Mathematisches
Seminar der Georg- / Mathematisches Se- Seminar
August-Universität minar <1> <Göttingen, 1>
zu Göttingen
Reichsverband der Reichsverband der Reichsbeirat für
CVJM Deutschlands, CVJM Deutschlands / Jungenschafts-
Reichsbeirat für Reichsbeirat für arbeit
Jungenschaftsarbeit Jungenschaftsarbeit
Forschungsgruppe Institut für Staats- undForschungsgruppe
Geschichte der Rechtswissenschaft- Geschichte der
Arbeiter- und Bauern- liche Forschung <Pots- Arbeiter- und
macht des Instituts dam> / Forschungs- Bauernmacht
für Staats- und Rechtsgruppe Geschichte <Potsdam>
wissenschaftliche pe Geschichte der Ar-
Forschung, Potsdam beiter und Bauernmacht
Gruppo di Ricerche Consiglio Nazionale Gruppo di Ricerche
per le Scienze delle Ricerche / Grup- per le Scienze
Onomastiche del CNR po di Ricerche per le Onomastiche
Scienze Onomastiche
Universitatea Bucuresti,Universitatea <Bucu- Catedrå de Limbå si
Catedrå de Limbå si resti> / Catedrå de Literaturå
Literaturå Germanåna Limbå si Literaturå Germanå
Germanå <Bucuresti>
bzw.
Catedrå
. s. auch als
Abteilung der
übergeordneten
Körperschaft

§ 431. Unterst. Körp/unselbst. Ans

1.
Untergeordnete Körperschaften, die nicht selbständig angesetzt werden und die sowohl eine Zählung als auch eine sachliche Benennung haben, werden mit der sachlichen Benennung angesetzt.

2.
Von der Form ohne die sachliche Benennung mit der nicht berücksichtigten Zählung als Ordnungshilfe wird verwiesen.
Erl.: Mehrere Zahlen und/oder Buchstaben als Zählung werden durch Spatium voneinander getrennt.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
École Pratique des École Pratique des École Pratique des
Hautes Etudes, Hautes Etudes <Pa- Hautes Etudes
Sorbonne. IVe ris> / Section Sciences <Paris> / Section
Section, Sciences Historiques et <4>
Historiques et Philolo- Philologiques
giques
International UnionInternational Union International Union
of Forestry Research of Forestry Research of Forestry
Organizations. Work- Organizations / Work- Research
ing Party S 2.01.06 ing Party Seed Prob- Organizations /
"Seed Problems" lems Working Party <S
2 1 6>

§ 432. Unterstellte Körp/unselbst. Ansetzung

1.
Mehrstufig untergeordnete Körperschaften, die nicht selbständig angesetzt werden können, werden im allgemeinen unter Übergehung der Zwischenstufen der nächsthöheren selbständig anzusetzenden Körperschaft als Abteilung zugeordnet.

2.
Von den mit der jeweils nächsthöheren Zwischenstufe gebildeten Formen des Namens wird verwiesen, wenn die Zwischenstufen in der Vorlage genannt sind.

3.
Die Zwischenstufen werden jedoch nicht übergangen, wenn sie zur eindeutigen oder vollständigen Benennung der untergeordneten Körperschaft unerläßlich sind.
Von der ohne Zwischenstufen gebildeten Form des Namens wird verwiesen, wenn in Zweifelsfällen Zwischenstufen bei der Ansetzung berücksichtigt worden sind.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Consejo Superior de Consejo Superior de In- Consejo Superior de
Investigaciones vestigaciones Científi- Investigaciones
Científicas. Patronato cas / Seminario del Cientificas /
Diego de Saavedra Siglo XIX Patronato Diego de
Fajardo. Seminario Saavedra Fajardo /
del Siglo XIX Seminario del Siglo XIX
Österreichische Österreichische Akade-Österreichische
Akademie der Wissen- mie der Wissenschaf- Akademie der
schaften. Arabische ten <Wien> / Arabi- Wissenschaften
Kommission der Philo- bische Kommission <Wien> / Philoso-
sophisch-Historischen phisch-Historische
Klasse Klasse / Arabische
Kommission
Forschungsgesellschaft Forschungsgesellschaft
für Straßen- und für Straßen- und
Verkehrswesen. Verkehrswesen
Arbeitsgruppe Forschungsgesellschaft für
Verkehrsführung und Straßen- und Verkehrs-
Verkehrssicherheit. wesen / Arbeitsgruppe
Arbeitsausschuß Verkehrsführung und
Immissionsschutz an Verkehrssicherheit
Straßen. Arbeitskreis Forschungsgesellschaft Forschungsgesell-
Luftverunreinigungen für Straßen- und Ver- schaft für Straßen-
an Straßen kehrswesen / Arbeits- und Verkehrskehrs-
ausschuß Immissions- wesen / Arbeits-
schutz an Straßen gruppe Verkehrs-
führung und
Verkehrssicherheit
/ Arbeitsausschuß
Immissionsschutz
an Straßen
Forschungsgesellschaft Forschungsgesell-
für Straßen- und Ver- schaft für Straßen-
kehrswesen / Arbeits- und Verkehrs-
kreis Luftverunreini- wesen / Arbeits-
gungen an Straßen ausschuß
Immissionsschutz
an Straßen /
Arbeitskreis Luft-
verunreinigungen
an Straßen
Aachen. Projektgruppe Abteilung <Aachen> /
Katholische Fachhoch-Katholische Fachhoch-
schule Nordrhein- schule Nordrhein-
Westfalen. Abteilung Westfalen <Köln> /
Gesundheitserziehung Projektgruppe Gesund-
heitserziehung
Bayerischen Akademie Landesgeschichte /
Arbeitsstelle München Bayerische Akademie
der Kommission für der Wissenschaften
Bayerische Landes- <München> / Kom-
geschichte der mission für Bayerische
der Wissenschaften Arbeitsstelle
<München>
African Collection of the Yale University <New Yale University
Yale University Library Haven, Conn.> / <New Haven,
Library / African Col- Conn.> / African
lection Collection

5.2.3 Körperschaften, die mehreren Körperschaften unterstellt oder zugehörig sind, §433-434

§ 433. Mehreren Körp unterst. Körp

1.
Körperschaften, die zwei oder mehreren Körperschaften direkt unterstellt oder zugehörig sind, werden im allgemeinen selbständig angesetzt.
Anm.: Zur Ansetzung von Körperschaften, die von einer Körperschaft zu einer anderen entsandt, delegiert oder abgestellt sind, vgl. jedoch § 434,,5.

2.
Die Namen der übergeordneten Körperschaften werden im allgemeinen im Namen der untergeordneten weggelassen. Sie werden jedoch beibehalten, wenn der Name der untergeordneten Körperschaft
a) ohne die Namen der übergeordneten Körperschaften keine ausreichende Benennung ergibt;
b) durch einen Begriff, wie z. B. "gemeinsam" und entsprechende fremdsprachige Benennungen, die Zugehörigkeit zu mehreren Körperschaften ausdrückt.

3.
Von den Namen aller übergeordneten Körperschaften mit der untergeordneten als Abteilung wird verwiesen, wenn die übergeordneten in der Vorlage genannt sind. Dabei werden die im Namen der untergeordneten Körperschaft gegebenenfalls beibehaltenen Namen der übergeordneten Körperschaften im allgemeinen weggelassen. Sie werden jedoch beibehalten, wenn der Name der untergeordneten Körperschaft durch einen Begriff, wie z. B. "gemeinsam" und entsprechende fremdsprachige Benennungen, die Zugehörigkeit zu mehreren Körperschaften ausdrückt.

4.
Vom Namen der untergeordneten Körperschaft unter Einschluß des Namens der übergeordneten Körperschaften wird verwiesen, wenn die übergeordneten Körperschaften am Anfang des Namens der untergeordneten Körperschaft als Folgen von Initialen oder ähnliche Buchstabenfolgen genannt sind, die mit dem folgenden Wort des Namens der untergeordneten Körperschaft ein Ordnungswort bilden.
Beispiele
Medizin und der Georg- Medizin und der Georg- same Krebsfor-
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Staatliche Bücherei- Kommission für Buch- Staatliche Bücherei-
stelle für den einband für den Regierungs-
Regierungsbezirk bezirk Nordbaden
Nordbaden. Staatliche <Heidelberg> /
Büchereistelle für den Kommission für
Regierungsbezirk Bucheinband
Nordwürttemberg. Staatliche Bücherei-
Kommission für stelle für den
Bucheinband Regierungsbezirk
Nordwürttemberg
<Stuttgart> / Kom-
mission für
Bucheinband
Patristische Kommis- Patristische Kommis-Akademie der
sion der Akademien sion Wissenschaften
der Wissenschaften <Göttingen> / zu Göttingen, Heidel-
Patristische berg, München und
Kommission
der Akademie der Wis- Akademie der
senschaften und der Wissenschaften
Literatur zu Mainz <Heidelberg> /
Patristische Kommission
Bayerische Akademie der
Wissenschaften
<München> /
Patristische Kommission
Akademie der Wissenschaften
und der Literatur <Mainz> /
Patristische Kommission
Gerichtshof der Euro-Gerichtshof der Euro-Europäische Atom-
päischen Atomge- päischen Atomge- gemeinschaft /
meinschaft, der Euro- meinschaft, der Euro- Gerichtshof
päischen Gemein- päischen Gemein- Europäische
schaft für Kohle und schaft für Kohle und Gemeinschaft für
Stahl und der Euro- Stahl und der Euro- Kohle und Stahl /
päischen Wirtschafts- päischen Wirtschafts- Gerichtshof
gemeinschaft gemeinschaftEuropäische Wirt-
<Luxembourg> schaftsgemein-
schaft / Gerichtshof
Gemeinsame Arbeits- Gemeinsame Arbeits-Ecclesia Catholica /
gruppe der Römisch- gruppe der Römisch- Gemeinsame
Katholschen Kirche Katholischen Kirche Arbeitsgruppe der
und des Ökumeni- und des Ökumeni- römisch- Katholi-
schen Rats der schen Rats der schen Kirche und
Kirchen Kirchen des Ökumenischen
Rats der Kirchen
World Council of
Churches /
Gemeinsame Arbeitsgruppe der
schen Kirche und des Ökumenischen
Rats der Kirchen
Gemeinsame Krebsfor- Gemeinsame Krebsfor- Max- Planck-Institut
schungsabteilung des schungsabteilung des für Experimentelle
Max-Planck-Instituts Max-Planck-Instituts Medizin <Göttin-
für Experimentelle für Experimentelle gen> / Gemein-
August-Universität August-Universität schungsabteilung
Göttingen <Göttingen> des Max-Planck-
und der Georg-
August-Universität
Universität
<Göttingen> / Ge-
meinsame Krebs-
forschungsabtei-
lung des Max-
Planck-Instituts für
Experimentelle Me-
dizin und der
Georg-August-
Universität
Joint FAO/IAEA Joint FAO IAEA Food and Agricultu-
Division of Atomic Division of Atomic re Organization /
Energy in Food Energy in Food Joint FAO IAEA
and Agriculture and Agriculture Division of Atomic Energy in Food
International Atomic Energy
Agency / Joint
FAO IAEA Divi-
sion of Atomic
Energy in Food
and Agriculture
VDI-AWF-Fachgruppe Fachgruppe Förder-Verein Deutscher Förderwesenwesen
Ausschuß für Wirt- schaftliche Ferti- gung / Fachgruppe
Förderwesen
und
VDI-AWF-Fach-
gruppe Förder- wesen

§ 434. Mehreren Körp. unterstellte Körp.

1.
Körperschaften, die zwei oder mehreren Körperschaften direkt unterstellt oder zugehörig sind, werden jedoch als Abteilung der ersten übergeordneten Körperschaft angesetzt, wenn ihr Name
a) mit denen der übergeordneten Körperschaften nicht grammatisch verbunden ist und es ohne diese keine ausreichende Benennung ergibt (vgl. § 430,,1,a);
Anm.: Ein oder mehrere Bindestriche zwischen Initialformen mehrerer übergeordneter Körperschaften und einer untergeordneten Körperschaft gelten nicht als grammatische Verbindung.
b) einen Begriff enthält, der eindeutig eine Unterordnung zum Ausdruck bringt, wie z. B. Abteilung, Direktion, Klasse, Sektion, Zweigstelle und entsprechende fremdsprachige Benennungen (vgl. § 430,,1,b), und nicht durch einen Begriff, wie z. B. "gemeinsam" und entsprechende fremdsprachige Benennungen, die Zugehörigkeit zu mehreren Körperschaften ausdrückt

2.
Bei der Ansetzung als Abteilung der ersten übergeordneten Körperschaft werden die im Namen der untergeordneten Körperschaft gegebenenfalls enthaltenen Namen der übergeordneten Körperschaften weggelassen.

3.
Von den Namen der anderen übergeordneten Körperschaften mit der untergeordneten als Abteilung wird verwiesen. Dabei sind die Bestimmungen von Ziffer 2 sinngemäß anzuwenden.

4.
Vom Namen der untergeordneten Körperschaft unter Einschluß des Namens der übergeordneten Körperschaften wird verwiesen, wenn die übergeordneten Körperschaften am Anfang des Namens der untergeordneten Körperschaft als Folgen von Initialen oder ähnliche Buchstabenfolgen genannt sind, die mit dem folgenden Wort des Namens der untergeordneten Körperschaft ein Ordnungswort bilden.

5.
Körperschaften, die von einer Körperschaft zu einer anderen entsandt, delegiert oder abgestellt sind, werden bei der entsendenden Körperschaft als Abteilung angesetzt. Vom Namen der Körperschaft, zu der die Delegation entsandt worden ist, wird mit dieser als Abteilung verwiesen.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Verein der Heimat- Verein der Heimatfreun-Turnverband 1868
freunde Klitzingen, de <Klitzingen> / <Klitzingen> /
Turnverband 1868 Festausschuß Festausschuß
Klitzingen.
Festausschuß
VDI-AWF-AusschußVerein Deutscher Inge- Ausschuß für Wirt-
nieure / Ausschuß schaftliche Ferti-
gung / Ausschuß
und
VDI-AWF-
Ausschuß
Zweigstelle Passau der Bayerische Gemeinde-Bayerische Landes-
Bayerischen Gemein- bank <München> / bausparkasse
debank und der Baye- Zweigstelle <Passau> <München> /
rischen Landesbau- Zweigstelle
sparkasse <Passau>
United StatesUnited States / North Atlantic
Delegation to the Delegation to the Assembly /
North Atlantic North Atlantic United States
Assembly Assembly Delegation

5.2.4 Exekutivorgane. Organe mit Entscheidungsbefugnissen. Informationsorgane, §435

§ 435. Exekutiv- u. Inf.-org. e. Körp

1.
Exekutivorgane (z. B. Vorstand, Sekretariat), Organe mit Entscheidungsbefugnissen (z. B. Mitgliederersammlung, Vollversammlung) und Informationsorgane (z. B. Pressestelle, Information Service), die eine Körperschaft als Ganzes vertreten bzw. in ihrem Namen sprechen, werden im allgemeinen nicht als deren Abteilung angesetzt; ihre Veröffentlichungen gelten als Veröffentlichungen der Körperschaft selbst.
Anm.: Zur Behandlung von Exekutiv- und Informationsorganen einer Gebietskörperschaft bzw. einer Religionsgemeinschaft vgl. §§ 451;; 470.

2.
Bei großen internationalen Körperschaften werden sie jedoch als Abteilung ihrer Körperschaft angesetzt.
Anm.1: Als große internationale Körperschaften gelten Staatengemeinschaften wie z. B. die United Nations und die Europäischen Gemeinschaften sowie deren einzelne Gemeinschaften.
Anm.2: Eine Abteilung eines Exekutiv- oder Informationsorgans einer großen internationalen Körperschaft wird nicht als Abteilung des Organs angesetzt.

3.
Exekutiv- und Informationsorgane einer Körperschaft werden ferner stets als Abteilung ihrer Körperschaft angesetzt, wenn ihnen Körperschaften unterstellt oder zugehörig sind, die als Abteilung dieser
Organe anzusetzen sind.

4.
Vom Namen des nicht berücksichtigten Organs in seiner selbständigen Form und als Abteilung der übergeordneten Körperschaft wird nur dann verwiesen, wenn das Organ selbständig zitiert werden kann oder aus seiner Benennung nicht hervorgeht, daß es sich um ein Exekutiv- oder Informationsorgan handelt. Ist nach den Bestimmungen von Ziffer 3 das Organ nur wegen einer ihm unterstellten oder zugehörigen Körperschaft berücksichtigt worden, so wird ein Siehe-auch-Hinweis auf die Körperschaft als Ganzes gemacht.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Siehe- auch-Hinweis
Vorstand des Vereins Verein der Heimat-
der Heimatfreunde freunde <Klitzingen>
Klitzingen
MitgliederversammlungVerein Deutscher Biblio-
des Vereins Deutscher thekare
Bibliothekare e.V.
Pressedienst der Indu- Industrie- und Handels-
strie- und Handels- kammer <Trier>
kammer Trier
Kommission der Euro-Europäische Gemein-
päischen Gemein- schaften / Kommission
schaften
Hohe Behörde der Europäische Gemein-
Europäischen schaft für Kohle und
Gemeinschaft für Stahl / Hohe Behörde
Kohle und Stahl
Unesco Executive Unesco / Executive Board
Board
United Nations United Nations /
General Assembly General Assembly
Aber:
Europäische Gemein- Europäische Gemein-
schaften. Europäisches schaften / Europäisches
Parlament. Generaldi- Parlament / Generaldi-
rektion Information und rektion Information und
Öffentlichkeitsarbeit. Öffentlichkeitsarbeit
Abteilung Veröffentli-
chungen und Presse-
berichte
Bibliothek des Vorstan- Deutsche Bundesbahn / Deutsche Bundes-
des der Deutschen Vorstand / Bibliothek bahn / Vorstand
Bundesbahn Das Exekutivorgan s. auch Deutsche
wird nur wegen der Bundesbahn
Bibliothek angesetzt

5.2.5 Unbestimmte Gruppen von Körperschaften. Sammlungen ohne körperschaftliche Organisation, §436-437

§ 436. Unbestimmte Gruppen von Körp

Veröffentlichungen einer nicht näher bezeichneten Gruppe von Personen und/oder Körperschaften einer Körperschaft werden als Veröffentlichungen der Körperschaft selbst behandelt.
Anm.: Zur Behandlung einer Gruppe von Personen oder Körperschaften, die mit einem Kongreßbegriff grammatisch verbunden angegeben ist, vgl. jedoch § 680,,a.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Mitglieder des Vereins Deutscher Verein Deutscher
Bibliothekare Bibliothekare
Zweigstellen der Gummiwarenfabrik Gummiwarenfabrik Carl
Carl Plaat, Köln Plaat <Köln>
Mitarbeiter der Außenstellen der Versicherungsanstalt Öffent-
Versicherungsanstalt Öffentlich lich Bediensteter <Wien>
Bediensteter, Wien

§ 437. Sammlungen einer Körp

1.
Sammlungen von Büchern, Gemälden und dgl. einer Körperschaft, für die keine eigene körperschaftliche Organisation besteht, werden im allgemeinen unter dem Namen der Körperschaft angesetzt, zu der sie gehören.
Anm.: Im Zweifelsfall wird angenommen, daß solche Sammlungen keine eigene körperschaftliche Organisation haben.

2.
Sie werden jedoch als Abteilung der Körperschaft, zu der sie gehören, angesetzt, wenn sie einen selbständig zitierbaren Namen haben.
Vom selbständig zitierbaren Namen wird verweisen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
LehrbuchsammlungStadt- und Universitäts-
der Stadt- und Uni- bibliothek <Frankfurt,
versitätsbibliothek Main>
Frankfurt am Main
Brentano-Sammlung Universitätsbibliothek Brentano- Sammlung
der Universitätsbibliothek <Mainz> / Brentano- <Mainz>
Mainz Sammlung

5.2.6 Ordnungshilfen bei Namen unselbständig angesetzter Körperschaften, §438

§ 438. Ordn.Hilfen unselbst. anges. Körp

Bei den als Abteilung bzw. Unterabteilung einer übergeordneten Körperschaft angesetzten Körperschaften wird der Abteilung bzw. Unterabteilung nur dann eine Ordnungshilfe hinzugefügt, wenn diese mit einer anderen Abteilung bzw. Unterabteilung der übergeordneten Körperschaft namensgleich ist.
Anm.: Zur Art und Ansetzung der Ordnungshilfen vgl. §§ 412 - 425.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Université de Paris. Faculté Université <Paris> / Faculté
des Lettres et Sciences Humaines, des Lettres et Sciences
Paris Humaines <Paris>
Université de Paris. Faculté Université <Paris> / Faculté
des Lettres et Sciences Humaines, des Lettres et Sciences
Nanterre Humaines <Nanterre>

5.2.7 Ansetzung der Verweisungen von der selbständigen bzw. unselbständigen Namensform, §439

§ 439. Verweisung von selbständ. bzw. unselbst. Form Körp.Namen

1.
Für Verweisungen von der selbständigen Namensform einer als Abteilung einer übergeordneten Körperschaft angesetzten Körperschaft gelten die Bestimmungen der §§ 401 - 425; 428; 429; 433,1 und 2 sinngemäß.

2.
Für Verweisungen von der unselbständigen Namensform einer selbständig angesetzten Körperschaft, die einer oder mehreren Körperschaften unterstellt oder zugehörig ist, d. h. für Verweisungen vom Namen der übergeordneten Körperschaft mit der untergeordneten als Abteilung, gelten die Bestimmungen der §§ 401 - 425; 427; 428, 430 - 432; 433,3; 434; 438 sinngemäß.
Beispiele vgl. §§ 429 - 434; 437.

5.3 Sonderregeln für Gebietskörperschaften und ihre Organe und für sonstige einer Gebietskörperschaft unterstellte oder zugehörige Körperschaften , §440-461

5.3.1 Gebietskörperschaften , §440-447

5.3.1.1 Offizieller Name. Konventioneller Name. Sprachform, §440

Die Bestimmungen der §§ 401 - 439 gelten sinngemäß auch für Gebietskörperschaften und ihre Organe sowie für sonstige ihnen unterstellte oder zugehörige Körperschaften, soweit in den folgenden Paragraphen keine abweichenden Vorschriften enthalten sind.

§ 440. Gebietskörp. Offiz. Name ..

1.
Gebietskörperschaften werden im allgemeinen unter ihrem offiziellen Namen angesetzt.
Anm.: Zur Behandlung feststehender, zum Namen gehörender Präfixe und Verwandtschaftsbezeichnungen sowie des Attributs Sankt" bei Gebietskörperschaften vgl. § 208..

2.
Ist jedoch für eine Gebietskörperschaft in ihrem Bereich eine geographische oder eine andere konventionelle Benennung bzw. eine Folge von Initialen oder ähnliche Buchstabenfolge gebräuchlich, so wird diese anstelle des offiziellen Namens verwendet.
Anm.: Zur Behandlung einer Folge von Initialen oder ähnlichen Buchstabenfolge vgl. § 202,,3.

3.
Gebietskörperschaften werden im allgemeinen in der amtlichen Sprache des betreffenden Gebiets angesetzt. Diese Bestimmung gilt auch für eine geographische oder andere konventionelle Benennung und für eine Folge von Initialen oder ähnliche Buchstabenfolge.

4.
Hat das Gebiet mehrere amtliche Sprachen, so wird der Name in der nach § 406,,1 und 2 vorzuziehenden Sprache angesetzt.
Im Zweifelsfall gelten die in den amtlichen Publikationen einer Gebietskörperschaft verwendeten Sprachen als amtlich.

5.
Von vorliegenden Benennungen, die bei der Ansetzung nicht berücksichtigt wurden, wird verwiesen. Von nicht vorliegenden offiziellen Namensformen und von einer nicht vorliegenden Benennung in deutscher Sprache, die bei der Ansetzung nicht berücksichtigt wurden, wird, wenn möglich, verwiesen.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Milano Milano Mailand
München München Munich , Vorlage
London London Londres
Vorlage Canada Canada Kanada
New Zealand New Zealand Neuseeland
Lutherstadt Eisleben Eisleben Lutherstadt Eisleben
Republik Österreich Österreich Republik Österreich
Schweizerische Schweiz Schweizerische Eidgenossenschaft
Eidgenossenschaft
und und
Confédération Suisse Confédération Suisse
und Confederazione Svizzera und Confederazione Svizzera
und Suisse (Vorlage)
und Svizzera
(Vorlage)
United States of United States United States of
America America und
Vereinigte Staaten
und USA (Vorlage)
United Kingdom of Great Britain United Kingdom of Great Britain and Great Britain
and Northern Ireland Northern Ireland
und
Großbritannien und
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vorlage)
République Française France République Française und
Frankreich
Kongeriget Danmark Danmark Kongeriget Danmark und
Dänemark
Sojuz Sovetskich SSSR Sojuz Sovetskich Socialističeskich
Socialističeskich Respublik Respublik und Sowjetunion
und UdSSR (Vorlage)
Estonskaja Sovetskaja Ėstonskaja SSR Ėstonskaja
Socialističeskaja Sovetskaja Respublika
und Eesti Nōukogude
Sotsialistlik Vabariik und Eesti NSV Vorlage und Estland
Republic of South South Africa Republic of South Africa
Africa und und Republiek van Suid-
Republiek van Suid- Afrika
Afrika und Suid-Afrika
(Vorlage) und Südafrika
Žri Lak̮a Žri Lak̮a Ceylon
Ya-Ityoppeya Negüsa Ityoppeya Ya-Ityoppeya
Nagast Negüsa Nagast Mangest Mangest und Äthiopien

5.3.1.2 Gliedstaaten. Verwaltungsbezirke, §441

§ 441. Gliedstaaten. Verw.-bezirk

1.
Ein Gliedstaat oder Verwaltungsbezirk, dessen Name mit einem die Art der Einheit bezeichnenden Ausdruck beginnt, z. B. Kanton, Regierungsbezirk, Kreis, wird unter dem um diesen Ausdruck verkürzten Namen angesetzt, es sei denn, daß der Rest des Namens nicht für sich allein bestehen kann.
Anm.: Zur Berücksichtigung dieser nicht als zum Körperschaftsnamen gehörend behandelten Bestandteile als Ordnungshilfe vgl. § 447,,2.
Von den übergangenen Bezeichnungen wird ein pauschaler Siehe-auch- Hinweis gemacht.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Pauschaler Siehe-auch-Hinweis
Kanton Graubünden Graubünden Kanton ...
s. auch unter dem
Körperschaftsnamen
ohne diese Bezeichnung
Regierungsbezirk Oberfranken Regierungsbezirk ...
Oberfranken s. auch unter dem
Körperschaftsnamen
ohne diese Bezeichnung
Aber:
Département du NordDépartement du Nord

2.
Gliedstaaten und Verwaltungsbezirke, die nach einem Ort benannt sind, dessen offizieller Name mit dem selbständigen Wort "Bad" oder ähnlichen Benennungen beginnt, werden sinngemäß nach den Bestimmungen von § 442,,1 angesetzt.
Das gilt auch für Gliedstaaten und Verwaltungsbezirke, die nach zwei oder mehreren Orten benannt sind, von denen einer oder mehrere mit dem selbständigen Wort "Bad" oder ähnlichen Benennungen beginnen.
Steht die übergangene Bezeichnung am Anfang des Namens, so wird ein pauschaler Siehe-auch-Hinweis gemacht.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Pauschaler
Siehe-auch-Hinweis
Landkreis Bad Dürkheim <Landkreis> Bad ...
Dürkheim s. auch unter dem
Körperschaftsnamen
namen ohne diese
Bezeichnung
Landkreis Bad Tölz- Tölz-Wolfratshausen Bad ...
Wolfratshausen s. auch unter dem
Körperschaftsnamen
namen ohne diese
Bezeichnung
Landkreis Landau- Landau-Bergzabern
Bad Bergzabern

3.
Gliedstaaten und Verwaltungsbezirke, die nach zwei oder mehreren Orten benannt sind, werden im allgemeinen nur mit den betreffenden Ortsnamen angesetzt. Gegebenenfalls vorhandene erläuternde Zusätze zu einem oder mehreren Ortsnamen werden bei der Ansetzung weggelassen, es sei denn, daß sie nach den Bestimmungen von
§ 442,,2, Abs. 2 beim Ortsnamen beibehalten werden.
Anm.: Weggelassene erläuternde Zusätze werden in diesen Fällen auch nicht als Ordnungshilfe berücksichtigt.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Landkreis Dingolfing-Landau a. d. Isar Dingolfing-Landau
Landkreis Neuburg a. d. Donau- Neuburg-Schrobenhausen
Schrobenhausen
Hinweis: Zur Ansetzung der Bundesstaaten Australiens, der Präfekturen Japans und der Provinzen Kanadas vgl. die Anlagen 13 - 15.

5.3.1.3 Orte. Ortsteile, §442-443

§ 442. Orte. Ortsteile

1.
Orte und Ortsteile, deren offizieller Name mit dem selbständigen Wort "Bad" oder ähnlichen Benennungen, z. B. "Seebad", "Kurort", oder vergleichbaren fremdsprachigen Benennungen beginnt, werden unter dem um dieses Wort verkürzten Namen angesetzt.
Gattungsbegriffe wie "City", "Ciudad" und dgl. werden bei der Ansetzung weggelassen, es sei denn, der Rest des Namens läßt nicht mehr erkennen, daß es sich um einen Ort handelt.
Anm.1: Für Gliedstaaten und Verwaltungsbezirke, die nach einem solchen Ort benannt sind, gelten die gleichen Bestimmungen.
Anm.2: Diese Bestimmungen gelten nicht für andere Körperschaften, in deren Namen eine derartige Benennung enthalten ist.
Von den übergangenen Bezeichnungen wird ein pauschaler Siehe-auch- Hinweis gemacht.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Pauschaler Siehe-auch-Hinweis
bzw.
Verweisung von
Bad ReichenhallReichenhall Bad ...
s. auch unter dem
Körperschaftsnamen
ohne diese
Bezeichnung
Kurort Oybin Oybin Kurort ...
s. auch unter dem
Körperschaftsnamen
ohne diese Bezeichnung
City of New York New York <NY> City ...
s. auch unter dem
Körperschaftsnamen
ohne diese Bezeichnung
Salt Lake City Salt Lake City <Utah>
Ciudad Real Ciudad Real
Aber:
Stuttgart-Bad Stuttgart-Cannstatt Stuttgart- Bad
Cannstatt Verweisung gemäß
§ 440,5

2.
Orte, deren offiziellen Namen erläuternde Zusätze mit Bindestrichen angeschlossen sind, werden im allgemeinen ohne diese Zusätze angesetzt.
Anm.: Zur Berücksichtigung dieser nicht als zum Ortsnamen gehörend behandelten Bestandteile als Ordnungshilfen vgl. § 447,,1.
In Ländern, in denen der Anschluß der erläuternden Zusätze mit Bindestrich allgemein üblich ist, wie z. B. in England, Frankeich und Rußland, werden sie jedoch im Namen belassen. Das gilt auch für englisch-, französisch- und russischsprachige Namensformen von Orten anderer Länder.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Aix-en-Provence Aix-en-Provence
Aixe-sur-Vienne Aixe-sur-Vienne
Aix-les-Bains Aix-les-Bains
Newcastle-under-Lyme Newcastle-under-Lyme
Newcastle-upon-Tyne Newcastle-upon-Tyne
Nikolaevsk-na-Amure Nikolaevsk-na-Amure
Rostov-na-Donu Rostov-na-Donu
Vorlage Ansetzung der Verweisung
Aix-la-Chapelle Aix-la-Chapelle
Offizielle Form: Aachen

§ 443. Ortsteile

1.
Namentlich benannte Ortsteile werden stets mit vorangestelltem Hauptort angesetzt und an diesen mit Bindestrich angeschlossen. Dabei wird eine gegebenenfalls zum Hauptort gehörende Ordnungshilfe weggelassen.
Anm.1: In Sachtiteln und als Bestandteil anderer Körperschaftsnamen werden namentlich benannte Ortsteile einem unmittelbar vorangenannten Hauptort ebenfalls stets mit Bindestrich angeschlossen. Stehen zwischen dem Hauptort und dem Ortsteil noch andere Wörter, z. B. Zusätze zum Hauptort, so wird ein Bindestrich nur gesetzt, wenn er nach der für die betreffende Sprache geltenden Rechtschreibung erforderlich ist, z. B. bei Zusammensetzungen des Hauptortes und Ortsteiles mit anderen Wörtern.
Anm.2: Zur Schreibung von Gebietskörperschaften in Ansetzungs- oder Verweisungsformen mit Bindestrich und einem folgenden Spatium, wenn z. B. der Hauptort oder der Ortsteil aus zwei oder mehreren Wörtern besteht, vgl. § 203,,2 Abs. 2.
Erl. 1: Die "Boroughs" von London werden als Ortsteile behandelt.
Erl. 2: Orte im Vorortsbereich einer Stadt, z. B. bei "Metropolitan Areas", gelten nicht als Ortsteile; sie werden nur unter ihrem eigenen Namen angesetzt.

2.
Gezählte Ortsteile werden als Abteilung des Hauptortes angesetzt; der Bezeichnung des Ortsteiles wird dabei die Zählung als Ordnungshilfe hinzugefügt.

3.
Ortsteile, die sowohl namentlich benannt wie gezählt sind, werden nach den Bestimmungen von Ziffer 1 behandelt.

4.
Von dem Namen des Ortsteiles allein wird verwiesen, wenn er ohne Hauptort in der Vorlage genannt ist.
Von einer Bezeichnung des Ortsteiles als Abteilung des Hauptortes mit einer nicht berücksichtigten Zählung als Ordnungshilfe wird ebenfalls verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
ReinickendorfBerlin-Reinickendorf Reinickendorf
FourvièreLyon-Fourvière Fourvière
HöchstFrankfurt-Höchst Höchst <Frankfurt,
Main>
Bad CannstattStuttgart-Cannstatt Cannstatt
ChelseaLondon-Chelsea Chelsea
Carnegie, MelbourneCarnegie <New South
Metropolitan Area Wales>
Seattle, Section 1 Seattle <Wash.> /
Section <1>
Wien, 2. Bezirk, Wien-Leopoldstadt Wien / Bezirk <2>
Leopoldstadt

5.3.1.4 Verfassungs- und Statusänderungen. Teilungen. Zusammenschlüsse. Exilregierungen, §444-445

§ 444. Verfassungs-/Statusänderungen. Exilregierungen, Teilung/Zusammenschluss

1.
Bei Gebietskörperschaften, die unter einer geographischen oder anderen konventionellen Benennung angesetzt werden, haben Verfassungs- und Statusänderungen allein keine Änderung des für die Einordnung maßgeblichen Namens zur Folge.
Zur Ansetzung der Gebietskörperschaft Deutschland vgl. Anlage 7.
Anm.: Bleibt der Name einer Gebietskörperschaft über lange Zeit unverändert, dann kann er durch eine Ordnungshilfe mit Zeitangaben und/oder erläuternden Zusätzen möglichst in der Originalsprache differenziert werden.
Beispiel
Offizielle Formen Ansetzung
Republica Popularå RomînåRomânia
und
Republica Socialistå România România

2.
Kolonien, Protektorate, Provinzen und dgl. und die aus ihnen hervorgegangenen selbständigen Staaten werden jedoch getrennt angesetzt, auch wenn ihre für die Einordnung maßgeblichen Namen gleich lauten. Dasselbe gilt im umgekehrten Falle. Die Kolonien, Protektorate, Provinzen und dergleichen erhalten eine ihren Status kennzeichnende Ordnungshilfe in der Originalsprache.
Gemäß § 410 wird ein Zusammenhang hergestellt.
Anm.: Zur Unterscheidung gleichnamiger Gebietskörperschaften vgl. §§ 446;; 447.
Beispiel
Offizielle Formen Ansetzung Verweisung auf
Colónia de Angola Angola <Colónia> Später s. Angola
<Provincia>
Provincia de AngolaAngola <Provincia> Früher s. Angola
<Colónia>
Später s. Angola
Republica Popular deAngola Früher s. Angola
Angola <Provincia>

3.
Exilregierungen werden unter dem Namen des betreffenden Landes angesetzt mit der deutschsprachigen Bezeichnung "Exilregierung" als Ordnungshilfe.
Beispiel
Vorlage Ansetzung
Polnische ExilregierungPolska <Exilregierung>

§ 445. Zus.-schlüsse. Teilungen

1.
Bei Teilungen und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften werden die früheren und späteren Einheiten getrennt angesetzt, auch wenn ihre für die Einordnung maßgeblichen Namen gleich lauten.
Anm.1: Zur Unterscheidung gleichnamiger Gebietskörperschaften vgl. §§ 446;; 447.
Anm.2: Bei Aufgehen einer kleinen Gebietskörperschaft in einer weitaus größeren bzw. bei Ausgliederung einer kleinen Gebietskörperschaft aus einer weitaus größeren ändert sich die Ansetzung der größeren Gebietskörperschaft nicht.

2.
Gemäß § 410 wird ein Zusammenhang hergestellt.
Erl.: Bei einem eingemeindeten Ort wird im allgemeinen nur durch eine einseitige Verweisung auf den Hauptort ein Zusammenhang hergestellt (Später s. ... [Hauptort]).
Ist ein eingemeindeter Ort als Ortsteil des Hauptortes anzusetzen, so wird vom ehemals selbständigen Ort verwiesen (Später s. ... [Hauptort-Ortsteil]).
Beispiele
Frühere und jetzige Ansetzung Verweisung auf
offizielle Form
BerlinBerlin Zeitweise s. Berlin <Ost>
Zeitweise s. Berlin <West>
Zeitweise:
Berlin, Ost Berlin <Ost> Früher und später s. Berlin
Berlin, WestBerlin <West> Früher und später s. Berlin
Frühere offizielle Formen
GermeringGermering
Unterpfaffenhofen UnterpfaffenhofenSpäter s.
Germering
Zusammengeschlossen zu:
GermeringGermering
Frühere offizielle Formen
BadenBaden Später s. Baden
<Land,1945 - 1952>
Später s.
Württemberg-
Baden
RegierungsbezirkSigmaringen <Re- Später s.
Sigmaringen gierungsbezirk> Württemberg-
Landesteil Hohen- Hohenzollern
zollern der preußi-
schen Rheinprovinz
WürttembergWürttemberg Später s.
Württemberg-
Baden
Später s.
Württemberg-
Hohenzollern
Nach 1945 geteilt in bzw.
zusammengeschlossen zu:
BadenBaden <Land, 1945 - Früher s. Baden
Südlicher Teil des 1952> Später s. Baden-
früheren Landes Baden Württemberg
Württemberg-BadenWürttemberg-Baden Früher s. Baden
Nördliche Teile der Früher s.
früheren Länder Baden Württemberg
und Württemberg Später s. Baden-
Württemberg
Württemberg-Württemberg-Hohen- Früher s.
Hohenzollern zollern Sigmaringen
Hohenzollern und <Regierungs-
südlicher Teil des bezirk>
früheren Landes früher s.
Württemberg Württemberg
Später s.
Baden-Württemberg
1952 zusammengeschlossen zu
Baden-WürttembergBaden-Württemberg Früher s. Baden
<Land 1945-1952>
Früher s.
Württemberg-Baden
Früher s.
Württemberg-Hohenzollern

5.3.1.5 Ordnungshilfen bei Gebietskörperschaftsnamen, §446-447

§ 446. Ordnungshilfen bei Geb.körp.

1.
Gleichnamige Gebietskörperschaften verschiedener Ausdehnung oder verschiedener geographischer Lage werden durch kurz gefaßte Zusätze möglichst in der Originalsprache als Ordnungshilfe unterschieden.
Anm.: Zur Differenzierung eines über längere Zeit unverändert bleibenden Namens einer Gebietskörperschaft durch eine Ordnungshilfe vgl. § 441,,1, Anm.
Hinweis: Zu Ordnungshilfen bei Gebietskörperschaften vgl. die Anlagen 7, 8, 13, 14, 15 und 17.

2.
Ist eine der gleichnamigen Gebietskörperschaften weitaus bekannter als die andere, so braucht ihrem Namen kein Zusatz hinzugefügt zu werden.
Hinweis: Zu Orten, denen keine Ordnungshilfe hinzugefügt wird, vgl. die Anlagen 16 und 17.2.
Beispiele
Ansetzung
Carlton <Queensland>
Carlton <Victoria>
München
München <Passau>
Paris
Paris <NY>

§ 447. Ordnungshilfen bei Geb.Körp.

1.
Bei Ortsnamen, die von anderen gleichnamigen Gebietskörperschaften unterschieden werden sollen, wird nur der charakterisierende Fluß, Berg, Ort usw. ohne Präposition und Artikel und ohne die Angabe "Kreis", "Kanton" usw. in der Originalsprache als Ordnungshilfe hinzugefügt. Unterscheidende Angaben über die Art der Gebietskörperschaft, z. B. "Stadt", "City", "Ciudad" und dgl., werden bei Ortsnamen nicht hinzugefügt.
Anm.: Bei Orten der USA wird stets der Bundesstaat in der in Anlage 8 genannten Form als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Erl. 1: Bei Orten Australiens wird der Bundesstaat, bei Orten Kanadas die Provinz in nicht abgekürzter Form als Ordnungshilfe hinzugefügt, es sei denn, der Ort ist in Anlage 16 aufgeführt.
Bei Orten Indiens, die von anderen gleichnamigen Gebietskörperschaften unterschieden werden sollen, wird der Bundesstaat, die Provinz und dgl., bei Orten Japans die Präfektur als Ordnungshilfe hinzugefügt, es sei denn, der Ort ist in Anlage 16 aufgeführt.
Erl. 2: "Greater London" wird ohne Ordnungshilfe als "London", "City of London" ausnahmsweise als "London <City>" angesetzt.
Hinweis: Zur Ansetzung der Bundesstaaten Australiens, der Präfekturen Japans und der Provinzen Kanadas vgl. die Anlagen 13 - 15; zur Ansetzung von Ortsnamen vgl. Anlage 1

2.
Bei Gliedstaaten und Verwaltungsbezirken, die von anderen gleichnamigen Gebietskörperschaften unterschieden werden sollen, wird gegebenenfalls der gemäß § 441,,1 bei der Namensansetzung übergangene, die Art der Einheit bezeichnende Ausdruck in der Originalsprache als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Erl.: Hat sich bei deutschsprachigen Verwaltungsbezirken vor dem 1.1.1971 eine Benennung geändert, die das Wort "Kreis" enthält (z. B. Kreis, später: Stadt- und Landkeis, später: Landkeis), so wird die spätere Benennung als Ordnungshilfe verwendet. Mit den nicht berücksichtigten Formen als Ordnungshilfe wird verwiesen.
Hat sich bei deutschsprachigen Verwaltungsbezirken nach dem 1.1.1971 eine Benennung geändert, die das Wort "Kreis" enthält, so wird diese Änderung als Namensänderung behandelt.

3.
Bei Staaten und Gliedstaaten, deren Name mit dem ihrer Hauptstadt identisch ist, wird im allgemeinen anstelle der genauen Bezeichnung des Verfassungsstatus nur eine allgemeine, Verfassungsänderungen nicht berücksichtigende charakterisierende Bezeichnung in der Originalsprache als Ordnungshilfe hinzugefügt.

4.
Sonstige unterscheidende Zusätze, die als Ordnungshilfe hinzugefügt werden, werden nach den Bestimmungen der §§ 417 - 425 angegeben.
Beispiele
Offizielle FormAnsetzung
Neustadt bei CoburgNeustadt <Coburg>
Neustadt an der DonauNeustadt <Donau>
Neustadt/Dosse Neustadt <Dosse>
Neustadt, Kreis HochschwarzwaldNeustadt
<Hochschwarzwald>
Neustadt am RennsteigNeustadt <Rennsteig>
Chicago Chicago <Ill.>
Los AngelesLos Angeles <Calif.>
PrincetonPrinceton <NJ>
Edmonton, AlbertaEdmonton <Alberta>
Carlton, QueenslandCarlton <Queensland>
Carlton, Victoria Carlton <Victoria>
DarmstadtDarmstadt
Landkreis DarmstadtDarmstadt <Landkreis>
Regierungsbezirk DarmstadtDarmstadt
<Regierungsbezirk>
Offenbach am MainOffenbach <Main>
Landkreis OffenbachOffenbach <Main,
Landkreis>
Offenbach a. d. Queich Offenbach <Queich>
HannoverHannover
Königreich HannoverHannover <Staat>
Kurfürstentum HannoverHannover <Staat>
Landkreis HannoverHannover <Landkreis>
Provinz HannoverHannover <Provinz>
Regierungsbezirk HannoverHannover
<Regierungsbezirk>
BraunschweigBraunschweig
Freistaat BraunschweigBraunschweig <Staat>
Herzogtum BraunschweigBraunschweig <Staat>
Landkreis BraunschweigBraunschweig <Landkreis>
Verwaltungsbezirk BraunschweigBraunschweig
<Verwaltungsbezirk>
City of New YorkNew York <NY>
State of New YorkNew York <State>
Ciudad de MéxicoMéxico
Estados Unidos MexicanosMéxico <Estados Unidos>
Distrito Federal de MéxicoMéxico <Distrito Federal>
Estado de MéxicoMéxico <Estado>
Gliedstaat

5.3.2 Organe von Gebietskörperschaften , §448-456

5.3.2.1 Allgemeines, §448-450

§ 448. Organe von Geb.Körp., Allg.

1.
Ein Organ einer Gebietskörperschaft wird als deren Abteilung angesetzt.
Erl. 1: Wird für die offizielle Bezeichnung eines Organs einer Gebietskörperschaft eine persönliche Amtsbezeichnung verwendet, so gilt diese als Namen des Organs.
Erl. 2: Ministerien des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland, die 1990 und/oder später in ihrem offiziellen Namen der Begriff "Minister" bzw. "Ministerin" führen, werden einheitlich mit dem Begriff "Ministerium" angesetzt. Diese Bestimmung gilt auch für Zusammensetzungen wie z.B. "Staatsminister" bzw. "Staatsministerin", die mit dem sächlichen Grundwort "...ministerium" angesetzt werden.

2.
Vom Namen des Organs wird verwiesen.
Anm.1: Zur Ansetzung der Verweisung vgl. § 456..
Anm.2: Zu pauschalen Siehe-auch-Hinweisen anstelle mehrerer Verweisungen, deren Anfang gleich ist, vgl. § 192,,5.
Erl.: Werden Ministerien des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland gemäß Erl. 2 zur Ziffer 1 in normierter Form angesetzt, so wird sowohl von der offiziellen als auch von der normierten Form des Organnamens verwiesen. Zusätzlich wird von der Gebietskörperschaft mit der offiziellen Form des Organnamens als Abteilung verwiesen.

3.
Bei einem Organ einer Gebietskörperschaft, das als Organ einer anderen Gebietskörperschaft aufgefaßt werden kann, wird von dem Namen der anderen Gebietskörperschaft mit dem Organ als Abteilung verweisen.
Beispiele
Verweisung von
Offizielle Form Ansetzung bzw. pauschaler
Siehe-auch-Hinweis
United States. National United States / Natio- National Aeronau-
Aeronautics and nal Aeronautics and tics and Space
Space Administration Space Administration Administration
<United States>
Jugendamt Essen Essen / Jugendamt Jugendamt
<Essen>
bzw.
Jugendamt ...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten Körp.
Medizin-Statistisches Leipzig <Bezirk> / Medizin-
Büro des Bezirks Medizin-Statistisches Statistisches Büro
Leipzig Büro <Leipzig, Bezirk>
bzw.
Medizin-
Statistisches
Büro ...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten Körp.
Rheinland-Pfalz.Rheinland-Pfalz / Ministerium der
Ministerium der Ministerium der Justiz Justiz <Rheinland-
Justiz Pfalz>
bzw.
Ministerium ...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten Körp.
Great Britain. Great Britain / Depart-Department of
Department of ment of Employment Employment and
Employment and and Productivity Productivity <Great
Productivity Britain>
bzw.
Department ...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten Körp.
Reichskommissar Deutschland <Deut- Reichskommissar
für das Saarland sches Reich> / für das Saarland
Reichskommissar für bzw.
das Saarland Reichskommissar...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten Körperschaft
Ministerium für Deutschland <Deut- Ministerium für
Elsaß-Lothringen sches Reich> / Minis- Elsaß- Lothringen
terium für Elsaß-bzw.
LothringenMinisterium ...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten Körp.
und
Elsaß-Lothringen /
Ministerium
Polizeidirektion Niedersachsen / Polizeidirektion
Braunschweig Polizeidirektion <Niedersachsen,
<Braunschweig> Braunschweig>
bzw.
Polizeidirektion ...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten Körperschaft
und
Braunschweig /
Polizeidirektion
Polizeidirektion Niedersachsen / Poli- Polizeidirektion
Hannover zeidirektion <Han- <Niedersachsen,
nover> Hannover>
bzw.
Polizeidirektion ...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten Körperschaft
und
Hannover / Polizei-
direktion

§ 449. Organe von Geb.Körp., Übergehung von Zwischenstufen

1.
Bei der Ansetzung eines Organs einer Gebietskörperschaft werden im allgemeinen Zwischenstufen übergangen (vgl. auch § 432)).

2.
Von den mit der jeweils nächsthöheren Zwischenstufe gebildeten Formen des Namens wird verwiesen, wenn die Zwischenstufen in der Vorlage genannt sind.

3.
Die Zwischenstufen werden jedoch nicht übergangen, wenn sie zur eindeutigen und vollständigen Benennung des Organs unerläßlich sind.
Von der ohne Zwischenstufen gebildeten Form des Namens wird verwiesen, wenn in Zweifelsfällen Zwischenstufen bei der Ansetzung berücksichtigt worden sind.

4.
Bei Abteilungen des Organs einer Gebietskörperschaft, die als "Abteilung", "Referat", "Dezernat", "Gruppe" und dgl. oder mit entsprechenden fremdsprachigen Benennungen bezeichnet sind, wird auf die Ansetzung als Abteilung des Organs im allgemeinen verzichtet; ihre Veröffentlichungen gelten dann als Veröffentlichungen des Organs selbst. Haben Referate, Dezernate und dgl. die Funktion eines Organs wie bei größeren Städten, so werden sie jedoch als Organ der Gebietskörperschaft angesetzt.

5.
Von der mit der Abteilung gebildeten Form des Namens wird verwiesen.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Freie und Hansestadt Hamburg / Amt fürHamburg / Behörde
Hamburg. Behörde für Marktwesen für Wirtschaft und
Wirtschaft und Verkehr. Verkehr / Amt für
Amt für Marktwesen Marktwesen
United States. Depart-United States / Depart
ment of Commerce ment of Commerce
and Labor.Bureau of and Labor / Bureau
Statistics of Statistics
United States. Depart-United States / Depart
ment of Agriculture. ment of Agriculture /
Bureau of Statistics Bureau of Statistics
Inspektion Geophysika- Deutschland <Bundes- Deutschland
lischer Beratungs- republik> / Bundes- <Bundesrepublik>
dienst der Bundeswehr wehr / Inspektion / Inspektion
Geophysikalischer Geophysikalischer
Beratungsdienst Beratungsdienst
Hessen. Der Minister Hessen / Minister für Hessen / Minister
für Landwirtschaft und Landwirtschaft und für Landwirtschaft
Umwelt. Abteilung Umwelt und Umwelt / Abtei-
Forstverwaltung lung Forstverwaltung

§ 450. Organe von GebKörp, Ansetzung als Abteilung

Bei der Ansetzung des Organs als Abteilung oder Unterabteilung einer Gebietskörperschaft werden folgende in substantivischer oder adjektivischer Form angegebenen Bestandteile weggelassen, soweit sie nicht mit dem Namen des Organs in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben werden können oder unablösbarer Bestandteil des Namens sind:
a) der Name der Gebietskörperschaft;
b) Zugehörigkeitsangaben wie "staatlich", "städtisch", "des Bundes", "des Landes", "der Stadt" und entsprechende fremdsprachige Benennungen;
Erl.: Als Zugehörigkeitsangabe gilt auch "government", nicht jedoch "national".
c) von Titulaturen abgeleitete Angaben wie "kurfürstlich", "königlich" und entsprechende fremdsprachige Benennungen.
Anm.: Zur Behandlung von Namensbestandteilen, die stets bei der Ansetzung weggelassen werden, vgl. §§ 403 - 405.
Erl.: Als unablösbare Bestandteile des Namens gelten z. B. Benennungen wie "Secretary of State", "Ministre Chargé de ..." sowie der Name der Gebietskörperschaft, Zugehörigkeitsangaben und Titulaturen, wenn sie sich nur auf einzelne Namensbestandteile beziehen.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Finanzministerium Baden-Württemberg Baden-Württemberg /
Finanzministerium
Eidgenössisches Amt für Straßen- und Schweiz / Amt für Straßen-
Flußbau und Flußbau
Bayerisches Oberbergamt Bayern / Oberbergamt
Hessisches Landesamt für Bodenfor-Hessen / Landesamt für
schung Bodenforschung
Städtisches Verkehrsamt Bonn Bonn / Verkehrsamt
Sozialamt der Stadt Köln Köln / Sozialamt
Landtag des Landes Nordrhein-West-Nordrhein-Westfalen /
falen Landtag
United States. Federal Bureau of United States / Bureau of
Investigation Investigation
Government Botanist of the Colony of Victoria <Colony> / Botanist
Victoria
Königlich-Bayerisches Ministerial-Bayern / Ministerialforstamt
forstamt
Sverige. Kungliga Bostadsstyrelsen Sverige / Bostadsstyrelsen
Aber:
Staatsministerium Baden-Württemberg Baden-Württemberg /
Staatsministerium
Kreis-Oberschulinspektion Potsdam-Potsdam / Kreis-
Stadt Oberschulinspektion
United States. National Bureau of United States / National
Standards Bureau of Standards
Generaldirektion der Bayerischen Bayern / Generaldirektion
Staatlichen Bibliotheken der Bayerischen Staat-
lichen Bibliotheken

5.3.2.2 Spitzen-, Exekutiv- und Informationsorgane. Vertretungskörperschaften, §451

§ 451. Organe von Gebietskörp., Spitzenorgane

1.
Bei Spitzenorganen ohne Ressortbegriff einschließlich der Exekutiv- und Informationsorgane sowie der Vertretungskörperschaften, die eine Gebietskörperschaft als Ganzes vertreten bzw. in ihrem Namen sprechen, wird auf die Ansetzung als Abteilung der Gebietskörperschaft in folgenden Fällen verzichtet:
a) bei regionalen Verwaltungseinheiten, die keine Staaten oder Gliedstaaten sind (z. B. Bezirke, Kreise, Regierungsbezirke);
b) bei lokalen Verwaltungseinheiten (z. B. Städte, Gemeinden); ihre Veröffentlichungen gelten dann als Veröffentlichungen der Gebietskörperschaft selbst.
Anm.: Städte, die gleichzeitig Staaten bzw. Gliedstaaten sind, werden wie Staaten bzw. Gliedstaaten behandelt.
Hinweis: Zu Körperschaftsbegriffen bei Spitzen- und Exekutivorganen sowie Vertretungskörperschaften
- von Staaten und Gliedstaaten vgl. Anlage 12.1;
- regionaler Verwaltungseinheiten vgl. Anlage 12.2;
- lokaler Verwaltungseinheiten vgl. Anlage 12.3.

2.
Diese Organe werden jedoch stets als Abteilung der Gebietskörperschaft angesetzt, wenn ihnen Körperschaften unterstellt oder zugehörig sind, die als Abteilung dieser Organe anzusetzen sind.

3.
Vom Namen des nicht berücksichtigten Organs in seiner selbständigen Form und als Abteilung der Gebietskörperschaft wird verwiesen. Ist nach der Bestimmung von Ziffer 2 das Organ nur wegen einer ihm unterstellten oder zugehörigen Körperschaft berücksichtigt worden, so wird ein Siehe-auch-Hinweis auf die Körperschaft als Ganzes gemacht (vgl. auch § 435,,4).
Anm.: Zu pauschalen Siehe-auch-Hinweisen anstelle mehrerer Verweisungen, deren Anfang gleich ist, vgl. § 192,,5,g.

4.
Exekutiv- und Informationsorgane eines Organs einer Gebietskrperschaft werden im allgemeinen nach den Bestimmungen von 435 behandelt; zur Behandlung von Exekutiv- und Informationsorganen von Gesamt- und Teilstreitkften eines Landes vgl. jedoch 454,,2.
Vom Namen des nicht bercksichtigten Organs in seiner selbstndigen Form und als Abteilung des Organs der Gebietskrperschaft wird verwiesen.
Beispiele
Verweisung von
Offizielle Form Ansetzung bzw. (pauschaler)
Siehe-auch-Hinweis
Mayor of the City New York <NY> Mayor <New York,
of New York NY>
bzw.
Mayor ...
s. auch die
bergeordnete
Krperschaft
und
New York <NY> /
Mayor
Magistrat der Stadt Frankfurt <Main> Magistrat
Frankfurt am Main <Frankfurt, Main>
bzw.
Magistrat ...
s. auch die
bergeordnete
Krperschaft
und
Frankfurt <Main> /
Magistrat
Presse- und Infor-Frankfurt <Main> Presse- und Infor-
mationsamt der Stadt mationsamt
Frankfurt am Main <Frankfurt, Main
bzw.
Presse- und
Informationsamt ...
s. auch die
bergeordnete
Krperschaft
und
Frankfurt <Main> /
Presse und
Informationsamt
Rat der Stadt Rostock Rostock Rat <Rostock>
bzw.
Rat ...
s. auch die
bergeordnete
Krperschaft
und
Rostock / Rat
Kreistag Wurzen Wurzen <Kreis> Kreistag <Wurzen,
Kreis>
bzw.
Kreistag ...
s. auch die
bergeordnete
Krperschaft
und
Wurzen <Kreis> /
Kreistag
Aber:
Bayerische Bayern / Staatsregie-Bayerische
Staatsregierung rung Staatsregierung
und
Staatsregierung
<Bayern>
bzw.
Staatsregierung ...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten
Körperschaft
Bibliothek des Frankfurt <Main> / Frankfurt <Main> /
Magistrats der Stadt Magistrat / Bibliothek Magistrat
Frankfurt am Main Das Exekutivorgan wird s. auch Frankfurt
nur wegen der <Main>
Bibliothek angesetzt
Pressestelle des Niedersachsen / Minis- Pressestelle
Niedersächsischen ter der Finanzen <Niedersachsen,
Ministers der Finanzen Minister der
Finanzen
bzw.
Pressestelle ...
s. auch die
übergeordnete
Körperschaft
und
Niedersachsen /
Minister der
Finanzen / Presse-
stelle

5.3.2.3 Organe von Besatzungs- oder Kolonialmächten, §452

§ 452. Organe von Kolonialmächten

1.
Die Organe einer Besatzungs- oder Kolonialmacht werden als Abteilung der besetzten bzw. der abhängigen Gebietskörperschaft angesetzt.
Von der Besatzungs- oder Kolonialmacht mit den betreffenden Organen als Abteilung wird verwiesen.

2.
Kommen sie in den amtlichen Veröffentlichungen für das betreffende Gebiet mit einer Bezeichnung in dessen Sprache vor, so wird diese verwendet.

3.
Liegt keine solche Bezeichnung vor, so wird die Sprache der Besatzungs- bzw. Kolonialmacht verwendet.
Beispiele
Offizielle Formen Ansetzung Verweisung von
USA-Landes- Württemberg-Baden / United States /
kommissariat für USA-Landeskommis- Landeskommissa-
Württemberg-Baden sariat riat <Württemberg-
und Baden>
US Land Commission und
Office Württemberg- United States /
Baden Land Commission
Office <Württem-
berg-Baden>
Militärregierung Baden Baden <Land, France /
und 1945 - 1952> / Militärregierung
Gouvernement Militaire Militärregierung <Baden, Land,
du Pays de Bade 1945 - 1952>
und
France /
Gouvernement
Militaire <Baden,
Land, 1945 -
1952>

5.3.2.4 Diplomatische Vertretungen, §453

§ 453. Diplomat. Vertretungen

1.
Diplomatische Vertretungen werden als Abteilung ihres Staates angesetzt, und zwar in der Sprache, in der der Staat selbst angesetzt wird.

2.
Den Botschaften und Gesandtschaften wird der Name des fremden Staates, den Konsulaten der Ort ihres Sitzes als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Anm.: Zur Ansetzung der Ordnungshilfen vgl. §§ 417 - 425.
Beispiele
Ansetzung
Österreich / Botschaft <United States>
Italia / Ambasciata <Österreich>
United States / Embassy <Great Britain>
France / Consulat <Buenos Aires>
Great Britain / Consulate General <Frankfurt, Main>

5.3.2.5 Militärische Körperschaften, §454

§ 454. Militärische Körp

1.
Militärische Körperschaften werden als Abteilung bzw. Unterabteilung ihrer Gebietskörperschaft angesetzt. Für die Berücksichtigung von Zwischenstufen gelten die Bestimmungen des § 449..
Anm.: Militärische Körperschaften von internationalen Körperschaften werden als deren Abteilung bzw. Unterabteilung angesetzt.

2.
Exekutiv- und Informationsorgane von Gesamt- und Teilstreitkäften eines Landes werden stets als deren Abteilung angesetzt.
Beispiele
Anm.: Zur Behandlung von Zählungen, die im Körperschaftsnamen enthalten sind, vgl. §§ 404;; 415; 423.
Offizielle Form Ansetzung
Bundeswehr Deutschland <Bundes-
republik> / Bundeswehr
Royal Gloucestershire Hussars Great Britain / Gloucester-
shire Hussars
Royal Navy, Sea Cadet Corps Great Britain / Sea Cadet
Corps
U.S. Army, 27th Infantry Division United States / Infantry
Division <27>
Great Britain, Eighth Army Great Britain / Army <8>
République Francaise, 15e Régiment de France / Régiment de
Dragons Dragons <15>
New York National Guard New York <State> / National
Guard
Royal Canadian Army Medical Corps Canada / Army / Medical
Corps Royal
Canadian Navy Medical Corps Canada / Navy / Medical
Corps
Royal Air Force, Central InterpretationGreat Britain / Air Force /
Unit Central Interpretation Unit
U.S. Army, General Staff United States / Army /
General Staff

5.3.2.6 Ordnungshilfen bei Namen von Organen von Gebietskörperschaften, §455

§ 455. Ordn.hilfe bei Namen von GebKörp.

1.
Bei einem Organ einer Gebietskörperschaft wird nur dann eine Ordnungshilfe hinzugefügt, wenn es mit einem anderen Organ derselben Gebietskörperschaft namensgleich ist (vgl. auch § 438)).

2.
Ein ortsgebundenes Organ einer regionalen Gebietskörperschaft erhält in diesem Falle mit Ausnahme der in § 453,,2 genannten Botschaften und Gesandtschaften den Ort seines Sitzes als Ordnungshilfe; ein nicht ortsgebundenes Organ einer regionalen Gebietskörperschaft (z. B. militärische Einheiten) und Organe lokaler Gebietskörperschaften erhalten eine andere regionale Angabe, eine Zählung oder eine sonstige geeignete Angabe als Ordnungshilfe.
Anm.: Zur Ansetzung der Ordnungshilfen vgl. §§ 417 - 425.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Bayerisches Oberlandesgericht, Bam- Bayern / Oberlandesgericht
berg <Bamberg>
Bayerisches Oberlandesgericht, Mün- Bayern / Oberlandesgericht
chen <München>
Bayerisches Oberlandesgericht, Nürn- Bayern / Oberlandesgericht
berg <Nürnberg>
United States Embassy in Great Britain United States / Embassy
<Great Britain>
United States Embassy in Italy United States / Embassy
<Italia>
Great Britain, Seventh Army Great Britain / Army <7>
Great Britain, Eighth Army Great Britain / Army <8>
1. Amt für Ingenieurwesen der Freien Hamburg / Amt für
und Hansestadt Hamburg Ingenieurwesen <1>
2. Amt für Ingenieurwesen der Freien Hamburg / Amt für
und Hansestadt Hamburg Ingenieurwesen <2>

5.3.2.7 Ansetzung der Verweisungen von der selbständigen Namensform, §456

§ 456. Verweisung von selbständ. Namensform einer Gebietskörp.

1.
Für Verweisungen von der selbständigen Namensform eines Organs einer Gebietskörperschaft gelten die Bestimmungen der §§ 401 - 411; 417 - 425; 459,2; 460 sinngemäß.

2.
Als Ordnungshilfe wird im allgemeinen der Name der Gebietskörperschaft hinzugefügt, es sei denn, daß dieser schon im Namen des Organs enthalten ist.

3.
Hat eine Gebietskörperschaft mehrere Organe gleichen Namens, so wird zusätzlich zu dem Namen der Gebietskörperschaft bzw. als einzige Angabe, falls dieser schon im Namen des Organs enthalten ist, eine andere geeignete Angabe als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Jugendamt Essen Essen / Jugendamt Jugendamt <Essen>
Hessisches Landesamt Hessen / Landesamt für Hessisches
für Bodenforschung Bodenforschung Landesamt für
Bodenforschung
und
Landesamt für
Bodenforschung
<Hessen>
Bayerisches Ober- Bayern / Oberlandesge- Bayerisches
landesgericht, richt <Bamberg> Oberlandesgericht
Bamberg <Bamberg>
und
Oberlandesgericht
<Bayern,
Bamberg>
Bayerisches Ober-Bayern / Oberlandesge- Bayerisches
landesgericht, richt <München> Oberlandesgericht
Oberlandes- <München>
und
Oberlandesgericht
<Bayern, München>
1. Amt für Hamburg / Amt für Amt für
Ingenieurwesen der Ingenieurwesen <1> Ingenieurwesen
Freien und Hansestadt <Hamburg, 1>
Hamburg
2. Amt für Hamburg / Amt für Amt für
Ingenieurwesen der Ingenieurwesen <2> Ingenieurwesen
Freien und Hansestadt <Hamburg, 2>
Hamburg

5.3.3 Körperschaften, die Gebietskörperschaften unterstellt oder zugehörig sind, aber nicht als deren Organe gelten , §457-461

5.3.3.1 Allgemeines, §457-460

§ 457. GebKörp unterst. Körp (k. Org.)

1.
Eine Körperschaft, die einer Gebietskörperschaft unterstellt oder zugehörig ist, aber nicht als deren Organ gilt, wird im allgemeinen nicht als Abteilung der Gebietskörperschaft angesetzt.

2.
Vom Namen der Gebietskörperschaft mit der nicht als Organ geltenden Körperschaft als Abteilung wird verwiesen, wenn diese als Organ der Gebietskörperschaft aufgefaßt werden kann.
Erl.: Eine Körperschaft kann als Organ einer Gebietskörperschaft aufgefaßt werden, wenn ihr Name mit den Begriffen "Anstalt", "Stelle", "Zentrale" und einem substantivischen oder adjektivischen Zugehörigkeitsbegriff wie z. B. "Bundes-", "Landes-", "Reichs-", "staatlich", "städtisch" gebildet ist.

3.
Vom Namen einer anderen Gebietskörperschaft mit der nicht als Organ geltenden Körperschaft als Abteilung wird verwiesen, wenn diese als Organ der anderen Gebietskörperschaft aufgefaßt werden kann.
Erl.: Die Bestimmungen der Ziffern 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Körperschaften, die nichi einer Gebietskörperschaft unterstellt oder zugehörig sind, aber als deren Organ aufgefaßt werden können.
Eine solche Körperschaft kann als Organ einer Gebietskörperschaft aufgefaßt werden, wenn ihr Name mit den Begriffen "Anstalt", "Kammer", "Kommission", "Rat", "Stelle", "Zentrale" und einem substantivischen oder adjektivischen Zugehörigkeitsbegriff wie z. B. "Bundes-", "Landes-", "Reichs-", "staatlich", "städtisch" gebildet ist.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Bayerische Bayerische Staatsbi-
Staatsbibliothek bliothek <München>
Bundesinstitut für Bundesinstitut für
Arbeitsschutz Arbeitsschutz
<Koblenz>
Hessische Landes-Hessische Landeszen-Hessen /
zentrale für Heimat- trale für Heimatdienst Landeszentrale für
dienst <Wiesbaden> Heimatdienst
Staatliche Bücherei-Staatliche Bücherei-Nordrhein- Westfalen
stelle für den Regie- stelle für den Regie- / Büchereistelle für
rungsbezirk Düssel- rungsbezirk Düssel- den Regierungs-
dorf dorf <Essen> bezirk Düsseldorf
und
Düsseldorf
<Regierungs-
bezirk> / Bücherei-
stelle
Landesversicherungs-Landesversicherungs-Bayern /
anstalt Schwaben anstalt Schwaben Landesversiche-
<Augsburg> rungsanstalt
Schwaben
und
Schwaben /
Landesver-
sicherungsanstalt
Bundesrechtsanwalts-Bundesrechtsanwalts-Deutschland
kammer kammer <Bundesrepublik>
/ Bundesrechts-
anwaltskammer

§ 458. GebKörp unterst. Körp (k. Org.)

1.
Eine nicht als Organ einer Gebietskörperschaft geltende Körperschaft, die einem Organ einer Gebietskörperschaft unterstellt oder zugehörig ist, wird selbständig angesetzt, wenn sie mit dem Namen des übergeordneten Organs in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben werden kann (vgl. auch §§ 428,, Abs. 2,a; 429,1,b). Auf die Verweisung von der unselbständigen Form wird verzichtet.
Eine nicht als Organ einer Gebietskörperschaft geltende Körperschaft, die einem Organ einer Gebietskörperschaft unterstellt oder zugehörig ist und die nach den Bestimmungen des § 430,,1,a als Abteilung einer übergeordneten Körperschaft anzusetzen ist, wird jedoch als Abteilung des Organs angesetzt.

2.
Eine nicht als Organ einer Gebietskörperschaft geltende Körperschaft, die einer Gebietskörperschaft oder einem ihrer Organe unterstellt oder zugehörig ist und die nach den Bestimmungen des § 430,,1,b oder c als Abteilung einer übergeordneten Körperschaft anzusetzen ist, wird nach den Bestimmungen von § 432 als Abteilung der Gebietskörperschaft oder als Abteilung des Organs angesetzt.

3.
Bei der Ansetzung einer nicht als Organ einer Gebietskörperschaft geltenden Körperschaft als Abteilung der Gebietskörperschaft oder als Abteilung des Organs einer Gebietskörperschaft gelten die Bestimmungen der §§ 448 - 450 und 455 sinngemäß.
Von der nicht berücksichtigten Form als Abteilung des Organs bzw. als Abteilung der Gebietskörperschaft und vom Namen der nicht als Organ geltenden Körperschaft in seiner selbständigen Form wird verwiesen.
Anm.: Für Verweisungen von der selbständigen Namensform gelten die Bestimmungen des § 456..

4.
Im Zweifelsfall wird angenommen, daß bei einer Körperschaft keine Unterstellung oder Zugehörigkeit zu einer Gebietskörperschaft vorliegt.
Erl.: Kommissionen, die von einer Gebietskörperschaft oder einem ihrer Organe nur eingesetzt worden sind, gelten nicht als untergeordnete Körperschaften.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Marineversorgungs-Marineversorgungsschule
schule List <List>
Bibliothek des Hessen / StatistischesBibliothek des Hes-
Hessischen Landesamt / Bibliothek sischen
Statistischen <Wiesbaden> Statistischen
Landesamtes Landesamtes
Archiv des BayerischenBayern / Landtag / Archiv des
Landtages Archiv Bayerischen
Landtages
<München>
Planungsbeirat für dieNordrhein-Westfalen /Nordrhein-Westfalen
Entwicklung des Planungsbeirat für die / Kultusminister /
Hochschulwesens Entwicklung des Planungsbeirat für
beim Kultusminister Hochschulwesens die Entwicklung
des Landes des Hochschul-
Nordrhein-Westfalen wesens
und
Planungsbeirat für
die Entwicklung
des Hochschulwesens
<Nordrhein-Westfalen>
Landesausschuß fürNordrhein-Westfalen / Nordrhein- Westfalen
Landwirtschaftliche Landesausschuß für/ Minister für
Forschung, Erziehung LandwirtschaftlicheErnährung, Land-
und Wirtschaftsbe- Forschung, Erziehung wirtschaft und
ratung beim und Wirtschaftsbera-Forsten / Landes-
Ministerium für Ernäh- tungausschuß für Land-
rung, Landwirtschaft wirtschaftliche
und Forsten des Forschung,
Landes Nordrhein- Erziehung und
Westfalen Wirtschaftsberatung
und
Landesausschuß für
Landwirtschaftliche
Forschung, Erziehung und
Wirtschaftsberatung
<Nordrhein-
Westfalen>
United States Atomic United States / Atomic Atomic Energy
Energy Commission Energy Commission Commission
<United States>
Österreich. Bundes-Österreich / Bundes-Österreich /
ministerium für ministerium für Finan- Bundesbewertungs-
Finanzen. Bundes- zen / Bundesbewer- beirat
bewertungsbeirat tungsbeiratund
Bundesbewertungs-
beirat <Österreich>
Great Britain. RoyalGreat Britain / Commis-Royal Commission
Commission on sion on Historical Ma- on Historical
Historical Manuscripts nuscripts Manuscripts
<Great Britain>
und
Commission on
Historical Manuscripts
<Great Britain>
Aber:
Commissione Commissione
Geodetica Italiana Geodetica Italiana
Deutsche Kommission Deutsche Kommission Kommission für
für Ozeanographie für Ozeanographie Ozeanographie
<Deutschland,
Bundesrepublik>

§ 459. GebKörp unterstellte Körp. (kein Organ)

1.
Eine Körperschaft, die einer Gebietskörperschaft unterstellt oder zugehörig ist, aber nicht als deren Organ gilt, und die nicht als Abteilung bzw. Unterabteilung einer Gebietskörperschaft anzusetzen ist, wird nach den Bestimmungen der §§ 401 - 425 behandelt.

2.
Der im Namen der nicht als Organ geltenden Körperschaft enthaltene Name der übergeordneten Gebietskörperschaft wird jedoch im allgemeinen beibehalten, soweit es sich nicht um Ortsangaben am Schluß des Namens der Körperschaft handelt.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Hamburgisches Welt-Wirtschafts-Archiv Hamburgisches Welt-
Wirtschafts-Archiv
Münchner Stadtmuseum Münchner Stadtmuseum
Bibliothekar-Lehrinstitut des Landes Bibliothekar-Lehrinstitut des
Nordrhein-Westfalen Landes Nordrhein-
Westfalen <Köln>
United States Naval Institute United States Naval Institute
<Annapolis, Md.>
Arts Council of Great Britain Arts Council of Great Britain
Arts Council of Australia Arts Council of Australia
Bayerische Landesbodenkreditanstalt Bayerische Landesboden-
kreditanstalt <München>
Hessisches Hauptstaatsarchiv Hessisches Hauptstaats-
archiv <Wiesbaden>
Institut für Landeskunde des Saarlandes Institut für Landeskunde des
Saarlandes <Saarbrücken>
Heeresoffizierschule II Hamburg Heeresoffizierschule
<Hamburg>

§ 460. GebKörp unterst. Körp (k. Org.)

1.
Orts- oder Ortsteilbezeichnungen am Schluß des Namens einer nicht als Organ geltenden Körperschaft werden nach den Bestimmungen des § 404,,c behandelt, auch wenn sie gleichzeitig der Name der übergeordneten Gebietskörperschaft sind.

2.
Bei kommunalen Einrichtungen werden Zugehörigkeitsangaben am Schluß des Namens, z. B. "der Stadt", "der Gemeinde", und entsprechende fremdsprachige Benennungen weggelassen.
Anm.: Zur Behandlung von Namensbestandteilen, die stets bei der Ansetzung weggelassen werden, vgl. §§ 403 - 405.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Stadtbibliothek Hannover Stadtbibliothek <Hannover>
Städtische Kunstgalerie Bochum Städtische Kunstgalerie
<Bochum>
Stadtbücherei Berlin-Schöneberg Stadtbücherei <Berlin-
Schöneberg>
Stadtbücherei Berlin-Spandau Stadtbücherei <Berlin-
Spandau>
Staatliche Lehr- und Forschungs-Staatliche Lehr- und
anstalt für Gartenbau Weihenstephan Forschungsanstalt für
Weihenstephan = Ortsteil von Freising Gartenbau
<Weihenstephan>
Museum der Stadt Worms Museum <Worms>
Historisches Archiv der Stadt Köln Historisches Archiv <Köln>
Bibliothèque de la Ville de Lyon Bibliothèque <Lyon>
Kliniken der Landeshauptstadt Wiesbaden Kliniken
<Wiesbaden>

5.3.3.2 Ansetzung der Verweisungen von der unselbständigen Namensform, §461

§ 461. Verweisung von der unselbst. Namensform/GebKörp.

Für Verweisungen von der unselbständigen Namensform einer selbständig angesetzten Körperschaft, d. h. für Verweisungen vom Namen der Gebietskörperschaft mit einer nicht als Organ geltenden Körperschaft als Abteilung, gelten die Bestimmungen der §§ 448 - 450 und 455 sinngemäß.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Hessische Landes-Hessische Landes-Hessen /
stelle für Naturschutz stelle für Naturschutz Landesstelle für
und Landschaftspflege und Landschaftspflege Naturschutz und
<Wiesbaden> Landschaftspflege
Staatliche Landesfach-Staatliche Landesfach-Rheinland-Pfalz /
stelle für Bücherei- stelle für Büchereiwe- Landesfachstelle
wesen Rheinland-Pfalz sen Rheinland-Pfalz für Büchereiwesen
<Koblenz>

5.4 Sonderregeln für Religionsgemeinschaften und ihre Organe und für sonstige ihnen unterstellte oder zugehörige Körperschaften , §462-477

5.4.1 Religionsgemeinschaften , §462-466

5.4.1.1 Offizieller Name. Sprachform, §462

Die Bestimmungen der §§ 401 - 439 gelten sinngemäß auch für Religionsgemeinschaften und ihre Organe sowie für sonstige ihnen unterstellte oder zugehörige Körperschaften, soweit in den folgenden Paragraphen keine abweichenden Vorschriften enthalten sind.

§ 462. Religionsgem. Offiz. Name. Amtl. Sprache

1.
Religionsgemeinschaften werden im allgemeinen unter ihrem offiziellen Namen in der amtlichen Sprache der Religionsgemeinschaft angesetzt.
Anm.: Als amtliche Sprache der Katholischen Kirche als Gesamtheit gilt die lateinische Sprache.

2.
Regionale und lokale Einheiten einer Religionsgemeinschaft werden jedoch im allgemeinen in der Sprache der Region oder des Ortes angesetzt, es sei denn, daß für sie ein Name in einer anderen Sprache gebräuchlicher ist.
Anm.: Zur Sprachform personaler Einheiten von Religionsgemeinschaften vgl. §§ 465;; 466.

3.
entfällt

4.
Von vorliegenden Benennungen, die bei der Ansetzung nicht berücksichtigt wurden, wird verwiesen.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Evangelische Kirche in Deutschland Evangelische Kirche in Deutschland
Bund der Evangelischen Kirchen in Bund der Evangelischen
der DDR Kirchen in der DDR
Vereinigte Evangelisch-Lutherische Vereinigte Evangelisch-
Kirche in der DDR Lutherische Kirche in der DDR
Evangelisch-Lutherische Kirche in Evangelisch-Lutherische
Bayern Kirche in Bayern
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Evangelisch-Lutherische
Sachsens Landeskirche Sachsens
Evangelisch-Lutherische Kirche in Evangelisch-Lutherische
Thüringen Kirche in Thüringen
Lippische Landeskirche Lippische Landeskirche
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Bund Evangelisch-
Gemeinden in Deutschland Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
Bund Freier Evangelischer Gemein- Bund Freier Evangelischer
den in Deutschland Gemeinden in Deutschland
Evangelische Brüder-Unität in Evangelische Brüder-Unität
Deutschland in Deutschland
Bund Freireligiöser Gemeinden Bund Freireligiöser
Deutschlands Gemeinden Deutschlands
Church of the Lutheran Brethren of Church of the Lutheran
America Brethren of America
Nederlandse Hervormde Kerk Nederlandse Hervormde Kerk
Ecclesia Catholica Ecclesia Catholica
Vorlage und offiz. Form Ansetzung Verweisung von
Katholische Kirche Deutschlands Katholische Kirche Deutschlands --
Erzbistum Bamberg Erzbistum <Bamberg>
Vorlageform
Archidioecesis Bambergensis Erzdiözese Bamberg Archidiocesis <Bamberg>
Vorlageform vgl. § V4644,1. Anm.
Erzdiözese Bamberg
offizielle Form

5.4.1.2 Regionale Einheiten von Religionsgemeinschaften, §463

§ 463. Region. Einh. v. Religionsgem.

1.
Regionale Einheiten einer Religionsgemeinschaft werden selbständig angesetzt.

2.
Am Ende ihres Namens stehende Orte gelten nicht als zum Namen gehörig, sie werden sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 418;; 419; 421 als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Anm.: Im deutschen Sprachbereich wird für die Ansetzung der regionalen Einheiten der Katholischen Kirche der Ausdruck "Diözese" bzw. "Erzdiözese" verwendet.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Kirchenbezirk Glauchau derKirchenbezirk <Glauchau>
Evangelisch-Lutherischen
Landeskirche Sachsens
Evangelisch-Lutherischer KirchenbezirkEvangelisch-Lutherischer
Erlangen der Evangelisch- Kirchenbezirk <Erlangen>
Lutherischen Kirche in Bayern
Diözese EichstättDiözese <Eichstätt>
Erzdiözese München und FreisingErzdiözese <München;
Freising>
Erzdiözese FreiburgErzdiözese <Freiburg,
Breisgau>
Diocèse de StrasbourgDiocèse <Strasbourg>
Archdiocese of ChicagoArchdiocese <Chicago, Ill.>
Aber:
Katholisches Bistum der Alt-KatholikenKatholisches Bistum der Alt-
in Deutschland Katholiken in Deutschland
Eigene, von der Katholischen Kirche
unabhängige Kirche

5.4.1.3 Lokale Einheiten von Religionsgemeinschaften, §464

§ 464. Lokale Einh. v. Religionsgem.

1.
Lokale Einheiten von Religionsgemeinschaften werden selbständig angesetzt.

2.
Territorialpfarreien der Katholischen Kirche (z. B. Dompfarreien, Stadtpfarreien, Pfarrkuratien, Pfarrgemeinden) werden stets als "Pfarrei", "Paroisse", "Parish" usw. unabhängig von ihrer offiziellen Benennung angesetzt. Das Wort "katholisch" und entsprechende fremdsprachige Benennungen werden bei der Ansetzung weggelassen, das Pfarrpatronat wird jedoch in der Form und Stellung des offiziellen Namens beibehalten.

3.
Personalpfarreien der Katholischen Kirche (Hochschulgemeinden, Anstaltsgemeinden) sowie Pfarr-Verbände werden unter ihrer offiziellen Namensform angesetzt.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Evangelische Bethlehemgemeinde Evangelische Bethlehem-
Frankfurt a. M. gemeinde <Frankfurt, Main>
Evangelisch-Lutherische Kirchenge-Evangelisch-Lutherische
meinschaft Sankt Jobst, Nürnberg Kirchengemeinschaft
Sankt Jobst <Nürnberg>
Evangelische Pfarrgemeinde Innere Evangelische Pfarrgemeinde
Stadt Linz Innere Stadt <Linz>
Kirchgemeindeverband LeipzigKirchgemeindeverband
<Leipzig>
Kirchgemeinde StolpeKirchgemeinde <Stolpe, Usedom>
Katholische Gemeinde Sankt LeonhardPfarrei Sankt Leonhard
München-Pasing <München>
Katholische Pfarrei Sankt Theresia, Pfarrei Sankt Theresia
München <München>

5.4.1.4 Personale Einheiten von Religionsgemeinschaften, §465-466

§ 465. Personale Einh. v. Religionsgem.

1.
Personale Einheiten von Religionsgemeinschaften, wie z. B. Orden, Kongregationen und ähnliche religiöse Gemeinschaften, werden selbständig angesetzt.

2.
Orden, Kongregationen und andere religiöse Gemeinschaften der Katholischen Kirche werden dabei in der offiziellen lateinischen Form ihres Namens angesetzt, es sei denn, es handelt sich um regionale oder lokale religiöse Gemeinschaften, die nur in einer landessprachlichen Form benannt sind. Im Zweifelsfall wird angenommen, daß sie nur in einer landessprachlichen Form benannt sind.
Alle Formen des lateinischen Wortes "sacer" am Anfang eines Namens werden bei der Ansetzung weggelassen.

3.
Verschiedenen Orden gleichen Namens wird der Sitz des Mutterhauses oder der Ordensleitung als Ordnungshilfe hinzugefügt.

4.
Veröffentlichungen einer nicht näher bezeichneten Gruppe von Angehörigen oder regionalen bzw. lokalen Einheiten eines Ordens, einer Kongregation und dgl. werden als Veröffentlichungen des Ordens, der Kongregation und dgl. selbst behandelt (vgl. auch § 436)).
Beispiele
Vorlage Offizielle Form Ansetzung
FranziskanerOrdo Fratrum Minorum Ordo Fratrum
Minorum
RedemptoristenCongregatio Sanctis-Congregatio
simi Redemptoris Sanctissimi Redemptoris
BenediktinerOrdo Sancti BenedictiOrdo Sancti
Benedicti
TrappistenOrdo Cisterciensium Ordo Cisterciensium
Reformatorum Reformatorum
ZisterzienserSacer Ordo Cister-Ordo Cisterciensis
ciensis
Franziskanerinnen FranziskanerinnenFranziskanerinnen
von der Heiligen Jung- von der Heiligen von der Heiligen
frau Maria von den Jungfrau Maria von Jungfrau Maria von
Engeln den Engeln den Engeln
Soeurs de la Provi-Soeurs de la ProvidenceSoeurs de la Provi-
dence et de et de l'Immaculée dence et de
l'Immaculée Conception l'Immaculée
Conception conception
Franciscanos de Ordo Fratrum
Portugal Minorum

§ 466. Region./lok. Einh. v. Orden

1.
Eine regionale Einheit eines Ordens, einer Kongregation und dgl. oder ein Zusammenschluß von Klöstern einer bestimmten Observanz innerhalb eines Ordens, einer Kongregation und dgl. wird als Abteilung des Ordens bzw. der Kongregation angesetzt.
Regionale Einheiten werden in der Sprache der Region angesetzt. Im Zweifelsfall wird angenommen, daß es sich um eine regionale Einheit handelt.
Vom vorliegenden Namen der regionalen Einheit bzw. des Zusammenschlusses wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Bayerische Kongre-Ordo Sancti Benedicti / Bayerische
gation der Bayerische Kongre- Kongregation der
Benediktiner gation Benediktiner
Franziskaner. Ordo Fratrum Minorum Kölnische Provinz
Kölnische Provinz / Kölnische Provinz <Ordo Fratrum
Minorum>
Franjevacka ProvincijaOrdo Fratrum Minorum Franjevacka
Presvetog Otkupitelja / Provincija Presvetog Provincija
Otkupitelja Presvetog
Otkupitelja
Benediktiner. Missions-Ordo Sancti Benedicti /Missionskongrega-
kongregation von Congregatio Ottiliensis tion <Sankt
Sankt Ottilien pro Missionibus Exte- Ottilien>
Keine regionale Einheit risund
Congregatio
Ottiliensis pro
Missionibus Exteris

2.
Eine lokale Einheit eines Ordens, einer Kongregation und dgl. (z. B. Abtei, Kloster, Priorat) wird selbständig in der Sprache ihres Ortes angesetzt. Dabei wird gegebenenfalls eine gebräuchliche Kurzform verwendet.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Benediktinerabtei Niederalteich Benediktinerabtei
<Niederalteich>
Abtei Sankt Stefan zu Augsburg Abtei Sankt Stefan
<Augsburg>
Kloster Banz Kloster <Banz, Lichtenfels>

3.
Veröffentlichungen einer nicht näher bezeichneten Gruppe von Angehörigen einer regionalen oder lokalen Einheit eines Ordens, einer Kongregation und dgl. werden als Veröffentlichungen der betreffenden regionalen bzw. lokalen Einheit selbst behandelt (vgl. auch § 436)).
Beispiel
Vorlage Ansetzung
Benediktiner von Niederalteich Benediktinerabtei
<Niederalteich>

5.4.2 Organe von Religionsgemeinschaften , §467-473

5.4.2.1 Allgemeines, §467-469

§ 467. Organe von Religionsgem., Allg

1.
Ein Organ einer Religionsgemeinschaft wird als deren Abteilung angesetzt.

2.
Vom Namen des Organs wird verwiesen.
Anm.1: Zur Ansetzung der Verweisung vgl. § 473..
Anm.2: Zu pauschalen Siehe-auch-Hinweisen anstelle mehrerer Verweisungen, deren Anfang gleich ist, vgl. § 192,,5,d.
Beispiele
Verweisung von
Offizielle Form Ansetzung bzw. pauschaler
Siehe-auch-Hinweis
Evangelische Kirche Evangelische Kirche Ökumenisch-
der Union. Ökume- der Union / Ökume- Missionarisches
nisch-Missionarisches nisch-Missionarisches Amt <Evange-
Amt Amt lische Kirche der
Union>
Evangelische Landes-Evangelische Landeskir-Landesjugendpfarr-
kirche in Baden. che in Baden / Landes- amt <Evangelische
Landesjugendpfarramt jugendpfarramt Landeskirche in
Baden>
bzw.
Landesjugendpfarramt ...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten
Körperschaft
Evangelisch-LutherischeEvangelisch-LutherischeAmt für Kirchen-
Landeskirche Landeskirche Hanno- musik <Evange-
Hannovers. Amt für ver Amt für Kirchen- lisch- Lutherische
Kirchenmusik musik Landeskirche
Hannovers>
bzw.
Amt ...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten Körperschaft
Ecclesia Catholica.Ecclesia Catholica / Secretariatus pro
Secretariatus pro non Secretariatus pro Non Non Credentibus
Credentibus Credentibus bzw.
Secretariatus ...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten Körperschaft
Ecclesia Catholica.Ecclesia Catholica / Poenitentiaria
Poenitentiaria Poenitentiaria Apostolica
Apostolica Apostolica

§ 468. Ansetzung e. Organs e. Religionsgem.

1.
Bei der Ansetzung eines Organs einer Religionsgemeinschaft werden im allgemeinen Zwischenstufen übergangen (vgl. auch § 432)).

2.
Von den mit der jeweils nächsthöheren Zwischenstufe gebildeten Formen des Namens wird verwiesen, wenn die Zwischenstufen in der Vorlage genannt sind.

3.
Die Zwischenstufen werden jedoch nicht übergangen, wenn sie zur eindeutigen und vollständigen Benennung des Organs unerläßlich sind.
Von der ohne Zwischenstufen gebildeten Form des Namens wird verwiesen, wenn in Zweifelsfällen Zwischenstufen bei der Ansetzung berücksichtigt worden sind.

4.
Bei Abteilungen eines Organs einer Religionsgemeinschaft, die als "Abteilung", "Referat", "Dezernat", "Gruppe" und dgl. oder mit entsprechenden fremdsprachigen Benennungen bezeichnet sind, wird auf die Ansetzung als Abteilung des Organs verzichtet; ihre Veröffentlichungen gelten dann als Veröffentlichungen des Organs selbst.

5.
Von der mit der Abteilung gebildeten Form des Namens wird verwiesen.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Generalkonvent fürEvangelische Kirche in Evangelische Kirche
Krankenseelsorge Berlin-Brandenburg / in Berlin- Branden-
beim Evangelischen Generalkonvent für burg / Konsisto-
Konsistorium Krankenseelsorge rium / General-
Berlin-Brandenburg konvent für
Krankenseelsorge
EvangelischesEvangelische Landes- Evangelische
Landesjugendpfarramt, kirche in Baden / Landeskirche in
Karlsruhe, Abteilung Landesjugendpfarramt Baden / Landes-
für Junge Männer jugendpfarramt /
Abteilung für Junge Männer

§ 469. Ansetzung e. Organs e. Religionsgem.

Bei der Ansetzung des Organs als Abteilung oder Unterabteilung einer Religionsgemeinschaft werden folgende in substantivischer oder adjektivischer Form angegebenen Bestandteile weggelassen, soweit sie nicht mit dem Namen des Organs in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben werden können oder unablösbarer Bestandteil des Namens sind:
a) der Name der Religionsgemeinschaft;
b) konfessionelle, geographische und sonstige Zugehörigkeitsangaben wie "katholisch", "evangelisch", "kirchlich", "landeskirchlich", "der Kirche", "der
Diözese" und entsprechende fremdsprachige Benennungen;
c) von Titulaturen abgeleitete Angaben wie "bischöflich", "erzbischöflich", "päpstlich" und entsprechende fremdsprachige Bennennungen;
d) alle Formen des lateinischen Wortes "sacer" am Anfang des Namens.
Anm.: Zur Behandlung von Namensbestandteilen, die stets bei der Ansetzung weggelassen werden, vgl. §§ 403 - 405.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Kirchliches Außenamt der Evange-Evangelische Kirche in
lischen Kirche in Deutschland Deutschland / Außenamt
Landeskirchliches Amt für Gemeinde-Evangelisch-Lutherische
dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche im Hamburgischen
Kirche im Hamburgischen Staate Staate / Amt für
Gemeindedienst
Evangelisches Kirchenbauamt Baden Evangelische Landeskirche
in Baden / Kirchenbauamt
Bischöfliches Seelsorgeamt, Augsburg Diözese <Augsburg> /
Seelsorgeamt
Erzbischöfliches Jugendamt, Köln Erzdiözese <Köln> /
Jugendamt
Pontificium Consilium Instrumentis Ecclesia Catholica /
Communicationis Socialis Praepo- Consilium Instrumentis
situm Communicationis Socialis
Praepositum
Ecclesia Catholica. Sacra Congregatio Ecclesia Catholica /
Rituum Congregatio Rituum
Ecclesia Catholica. Sacra Congregatio Ecclesia Catholica /
de Propaganda Fide Congregatio de
Propaganda Fide
Ecclesia Catholica. Sacra Romana Ecclesia Catholica /
Rota Romana Rota

5.4.2.2 Spitzenorgane. Exekutiv- und Informationsorgane, §470

§ 470. Organe von Religionsgem.

1.
Spitzenorgane ohne Ressortbegriff sowie Exekutiv- und Informationsorgane, die eine Religionsgemeinschaft als Ganzes vertreten bzw. in ihrem Namen sprechen, werden im allgemeinen nicht als deren Abteilung angesetzt; ihre Veröffentlichungen gelten als Veröffentlichungen der Religionsgemeinschaft selbst.
Anm.: Zur Behandlung von ständigen Vertretungskörperschaften einer Religionsgemeinschaft vgl. § 472..
Hinweis: Zu Körperschaftsbegriffen bei Spitzen- und Exekutivorganen kleinerer Religionsgemeinschaften vgl. Anlage 12.5.

2.
Bei großen Religionsgemeinschaften, wie z. B. bei der Katholischen Kirche als Gesamtheit, den evangelischen Landeskirchen und dgl., werden sie jedoch als Abteilung ihrer Religionsgemeinschaft angesetzt.
Hinweis: Zu Körperschaftsbegriffen bei Spitzen- und Exekutivorganen großer Religionsgemeinschaften vgl. Anlage 12.4.

3.
Spitzenorgane sowie Exekutiv- und Informationsorgane einer Religionsgemeinschaft werden ferner stets als Abteilung ihrer Religionsgemeinschaft angesetzt, wenn ihnen Körperschaften unterstellt oder zugehörig sind, die als Abteilung dieser Organe anzusetzen sind.

4.
Vom Namen des nicht berücksichtigten Organs in seiner selbständigen Form und als Abteilung der übergeordneten Religionsgemeinschaft wird verwiesen. Ist nach den Bestimmungen von Ziffer 3 das Organ nur wegen einer ihm unterstellten oder zugehörigen Körperschaft berücksichtigt worden, so wird ein Siehe-auch-Hinweis auf die Körperschaft als Ganzes gemacht (vgl. auch § 435,,4).
Anm.1: Zu pauschalen Siehe-auch-Hinweisen anstelle mehrerer Verweisungen, deren Anfang gleich ist, vgl. § 192,,5,g.
Anm.2: Beispiele für Benennungen solcher Organe sind:
a) im Bereich der Katholischen Kirche auf Diözesanebene:
Bischof, Erzbischof, Bischöflicher Stuhl, Generalvikariat,
Ordinariat;
b) im Bereich der Katholischen Kirche auf Gemeindeebene:
Pfarramt, Dompfarramt,Stadtpfarramt, Kirchenvorstand;
c) im Bereich der evangelischen Kirchen auf Landesebene:
Kirchenamt, Kirchenleitung, Kirchenrat, Kirchenverwaltung,
Konsistorium, Landeskirchenamt, Landeskirchenrat,
Oberkirchenrat,
d) im Bereich der evangelischen Kirchen auf regionaler Ebene:
Superintendentur, Synodalvorstand, Bezirkskirchenrat;
e) im Bereich der evangelischen Kirchen auf Gemeindeebene:
Kirchenrat, Kirchenvorstand, Pfarramt, Gemeindeamt,
Presbyterium, Kirchengemeindevertretung.

5.
Exekutiv- und Informationsorgane eines Organs einer Religionsgemeinschaft werden nach den Bestimmungen des § 435 behandelt.
Vom Namen des nicht berücksichtigten Organs in seiner selbständigen Form und als Abteilung des Organs der Religionsgemeinschaft wird verwiesen.
Beispiele
Aber:
Verweisung von
Offizielle Form Ansetzung bzw. (pauschaler)
Siehe-auch-Hinweis
Bischöfliches Diözese <Augsburg> Bischöfliches
Ordinariat Augsburg Ordinariat
<Diözese,
Augsburg>
bzw.
Bischöfliches
Ordinariat ...
s. auch die
übergeordnete
Körperschaft
und
Ordinariat
<Diözese, Augsburg>
bzw.
Ordinariat ...
s. auch die
übergeordnete
Körperschaft
und
Diözese
<Augsburg> Ordinariat
Katholisches Pfarramt Pfarrei Sankt Georg Katholisches
Sankt Georg München <München> Pfarramt <Pfarrei
Sankt Georg,
München>
bzw.
Katholisches Pfarramt ...
s. auch die übergeordnete
Körperschaft
und
Pfarrei Sankt Georg
<München> /
Pfarramt
Kirchenvorstand der Evangelische Dreifaltig- Kirchenvorstand
Evangelischen keitsgemeinde <Nürn- <Evangelische
Dreifaltigkeitsgemein- berg> Dreifaltigkeits-
de, Nürnberg gemeinde, Nürnberg>
bzw.
Kirchenvorstand ...
s. auch die übergeordnete
Körperschaft
und
Evangelische
Dreifaltig-
keitsgemeinde
<Nürnberg> /
Kirchenvorstand
Evangelisches Evangelische Landes-Evangelisches
Konsistorium der kirche <Greifswald> / Konsistorium
Evangelischen Konsistorium <Evangelische
Landeskirche Greifs- Landeskirche,
wald Greifswald>
bzw.
Evangelisches
Konsistorium ...
s. auch als
Abteilung der
übergeordneten
Körperschaft
Ecclesia Catholica. Ecclesia Catholica / Sancta Sedes
Sancta Sedes Sancta Sedes
Bibliothek des Pfarrei Sankt Georg Pfarrei Sankt Georg
Katholischen Pfarr- <München> / Pfarramt <München> /
amts Sankt Georg / Bibliothek Pfarramt
Münchens. auch Pfarrei
Sankt Georg
Das Exekutivorgan wird <München>
nur wegen der Bibliothek
angesetzt
Pressestelle des Diözese <Limburg, Pressestelle
Bischöflichen Jugend- Lahn> / Jugendamt <Diözese,
amtes der Diözese Limburg, Lahn,
Limburg Jugendamt>
bzw.
Pressestelle ...
s. auch die
übergeordnete
Körperschaft
und
Diözese <Limburg,
Lahn> /
Jugendamt
/ Pressestelle

5.4.2.3 Nuntiaturen, Internuntiaturen und apostolische Delegationen der Katholischen Kirche, §471

§ 471. Nuntiaturen/Internuntiat

Nuntiaturen, Internuntiaturen und apostolische Delegationen der Katholischen Kirche werden als deren Abteilung mit der Bezeichnung "Apostolica Nuntiatura", "Apostolica Internuntiatura" bzw. "Apostolica Delegatio" angesetzt.
Der Name des fremden Staates wird als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Anm.: Zur Ansetzung der Ordnungshilfen vgl. §§ 417 - 425.
Beispiele
Ansetzung
Ecclesia Catholica / Apostolica Nuntiatura <France>
Ecclesia Catholica / Apostolica Nuntiatura <Schweiz>

5.4.2.4 Konzilien und kirchliche Konferenzen, §472

§ 472. Konzilien u. kirchl. Konf

1.
Konzilien und Synoden, die ständige Vertretungskörperschaften einer Religionsgemeinschaft sind, werden im allgemeinen nur bei größeren Religionsgemeinschaften als deren Abteilung angesetzt.
Hinweis: Zu Körperschaftsbegriffen bei ständigen Vertretungskörperschaften großer Religionsgemeinschaften vgl. Anlage 12.4.

2.
Bei kleineren Religionsgemeinschaften sowie bei regionalen, lokalen und personalen Einheiten einer Religionsgemeinschaft wird auf ihre Ansetzung verzichtet; ihre Veröffentlichungen gelten dann als Veröffentlichungen der betreffenden Religionsgemeinschaft selbst.
Erl.: Pfarrgemeinderäte werden wie ständige Vertretungskörperschaften behandelt. Hinweis: Zu Körperschaftsbegriffen bei ständigen Vertretungskörperschaften kleinerer Religiongsgemeinschaften vgl. Anlage 12.5.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Synode der Evangelischen Kirche der Evangelische Kirche der
Union Union / Synode
Kirchensynode der Evangelischen Evangelische Kirche in
Kirche in Hessen und Nassau Hessen und Nassau
Kirchensynode
Landessynode der Evangelisch-Luthe-Evangelisch-Lutherische
rischen Landeskirche Hannovers Landeskirche Hannovers /
Landessynode
Bremische Evangelische Kirche, Bre-Bremische Evangelische
mischer Evangelischer Kirchentag Kirche / Kirchentag
Diözesan-Synode Limburg Diözese <Limburg, Lahn>
Diözesankonferenz zu Aachen Diözese <Aachen>
Pfarrgemeinderat St. Mauritius Pfarrei Sankt Mauritius
Ormesheim <Ormesheim>

3.
Konzilien und sonstige kirchliche Konferenzen, die keine ständigen Vertretungskörperschaften sind, werden wie Kongresse behandelt (vgl. §§ 478 - 486).
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
3. Bekenntnissynode der Deutschen Bekenntnissynode <3, 1935,
Evangelischen Kirche zu Augsburg Augsburg>
12. Deutscher Evangelischer Kirchentag Deutscher Evangelischer
1965 zu Köln Kirchentag <12, 1965,
Köln>

4.
Ökumenische Konzilien der Katholischen Kirche werden stets lateinisch, und zwar mit dem Wort "Concilium" und der adjektivischen Bezeichnung des Ortes angesetzt. Gegebenenfalls werden Zählung und Jahr des Konzils als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Beispiel
Vorlage Ansetzung
1. Vatikanisches Konzil Concilium Vaticanum <1,
1869 - 1870>

5.4.2.5 Ansetzung der Verweisungen von der selbständigen Namensform, §473

§ 473. Vw unselbst. Nam./Religionsgem.

1.
Für Verweisungen von der selbständigen Namensform eines Organs einer Religionsgemeinschaft gelten die Bestimmungen der §§ 401 - 411 und 417 - 425 sinngemäß.

2.
Als Ordnungshilfe wird im allgemeinen der Name der Religionsgemeinschaft hinzugefügt, es sei denn, daß dieser schon im Namen des Organs enthalten oder erkennbar ist. Die Organe der Katholischen Kirche als Gesamtheit erhalten nur dann eine Ordnungshilfe, wenn es mehr als ein solches Organ dieses Namens gibt.

3.
Hat eine Religionsgemeinschaft mehrere Organe gleichen Namens, so wird zusätzlich zu dem Namen der Religionsgemeinschaft bzw. als einzige Angabe, falls dieser schon im Namen des Organs enthalten ist, eine andere geeignete Angabe als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Ökumenisch-Missio- Evangelische Kirche Ökumenisch-
narisches Amt der der Union / Ökume- Missionarisches
Evangelischen Kirche nisch-Missionarisches Amt <Evangelische
der Union Amt Kirche der Union>
Landesjugendpfarramt Evangelische Landeskir-Landesjugendpfarr-
der Evangelischen kirche in Baden / Lan- amt <Evangelische
Landeskirche in Baden desjugendpfarramt Landeskirche in
Baden>
Bischöfliches Seel- Diözese <Augsburg> / Bischöfliches
sorgeamt, Augsburg Seelsorgeamt Seelsorgeamt
<Diözese, Augsburg>
und
Seelsorgeamt
<Diözese, Augsburg>
Lippische Landes-Lippische Landeskirche Lippische Landes-
synode / Landessynode synode
und
Landessynode <Lippische
Landeskirche>
Ecclesia Catholica. Ecclesia Catholica / Sacra Congregatio
Sacra Congregatio Congregatio Rituum Rituum
Rituum und
Congregatio Rituum
Ecclesia Catholica. Ecclesia Catholica / Sacra Congregatio
Sacra Congregatio de Congregatio de de Propaganda
Propaganda Fide Propaganda Fide Fide
und
Congregatio de
Propaganda Fide

5.4.3 Körperschaften, die Religionsgemeinschaften unterstellt oder zugehörig sind, aber nicht als deren Organe gelten, §474-477

5.4.3.1 Allgemeines, §474-476

§ 474. Religionsgem. unterst. Körp (k. Org.)

1.
Eine Körperschaft, die einer Religionsgemeinschaft unterstellt oder zugehörig ist, aber nicht als deren Organ gilt, wird im allgemeinen nicht als Abteilung der Religionsgemeinschaft angesetzt.

2.
Dabei wird im allgemeinen die Sprache des Landes verwendet, in dem sie besteht oder in dem sie ihren Sitz hat, falls nicht eine anderssprachige Namensform gebräuchlicher ist.

3.
Vom Namen der Religionsgemeinschaft mit der nicht als Organ geltenden Körperschaft als Abteilung wird verwiesen, wenn diese als Organ der Religionsgemeinschaft aufgefaßt werden kann.
Erl.: Eine Körperschaft kann als Organ einer Religionsgemeinschaft aufgefaßt werden, wenn ihr Name mit den Begriffen "Anstalt", "Stelle", "Zentrale" und einem substantivischen oder adjektivischen Zugehörigkeitsbegriff, wie z. B. "Diözesan-", "Kirchen-", "bischöflich", "kirchlich", gebildet ist.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Deutscher CaritasverbandDeutscher Caritasverband
Deutscher Evange-Deutscher Evangelischer
lischer Frauenbund Frauenbund
Bund der DeutschenBund der Deutschen
Katholischen Jugend Katholischen Jugend
Arbeitsgemeinschaft Arbeitsgemeinschaft der
der Evangelischen Evangelischen Jugend
Jugend Deutschlands Deutschlands
Pontificia UniversitàPontificia Università
Gregoriana Gregoriana <Roma>
und
Pontificia Universitas
Gregoriana
Pontificio Istituto Biblico Pontificio Istituto Biblico
und <Roma>
Pontificium Institutum
Biblicum
Evangelische AkademieEvangelische Akademie
Tutzing <Tutzing>
Institut für Staatskir-Institut für Staatskirchen-
chenrecht der Diö- recht der Diözesen
zesen Deutschlands Deutschlands <Bonn>
Bischöfliche Haupt-Bischöfliche HauptstelleErzdiözese
stelle für Schule und für Schule und <Köln> / Haupt-
Erziehung, Köln Erziehung <Köln> stelle für Schule
und Erziehung

§ 475. Religionsgem. unterst. Körp (k. Org.)

1.
Eine nicht als Organ einer Religionsgemeinschaft geltende Körperschaft, die einem Organ einer Religionsgemeinschaft unterstellt oder zugehörig ist und die nach den Bestimmungen des § 430,,1,a als Abteilung einer übergeordneten Körperschaft anzusetzen ist, wird jedoch als Abteilung des Organs angesetzt.

2.
Eine nicht als Organ einer Religionsgemeinschaft geltende Körperschaft, die einer Religionsgemeinschaft oder einem ihrer Organe unterstellt oder zugehörig ist und die nach den Bestimmungen des § 430,,1,b oder c als Abteilung einer übergeordneten Körperschaft anzusetzen ist, wird nach den Bestimmungen des § 432 als Abteilung der Religionsgemeinschaft oder als Abteilung des Organs angesetzt.

3.
Bei der Ansetzung einer nicht als Organ einer Religionsgemeinschaft geltenden Körperschaft als Abteilung der Religionsgemeinschaft oder als Abteilung des Organs einer Religionsgemeinschaft gelten die Bestimmungen der §§ 438 und 467 - 469 sinngemäß.
Von der nicht berücksichtigten Form als Abteilung des Organs bzw. als Abteilung der Religionsgemeinschaft und vom Namen der nicht als Organ geltenden Körperschaft in seiner selbständigen Form wird verwiesen.
Anm.: Für Verweisungen von der selbständigen Namensform gelten die Bestimmungen des § 473..

4.
Im Zweifelsfall wird angenommen, daß bei einer Körperschaft keine Unterstellung oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft vorliegt.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung Verweisung von
Bibliothek des Evange-Evangelische Landes-Bibliothek des
lischen Oberkirchen- kirche in Baden / Evangelischen
rates der Evange- Oberkirchenrat / Oberkirchenrates
lischen Landeskirche Bibliothek der Evangelischen
in Baden Landeskirche in
Baden <Karlsruhe>
Bibliothek des Landes-Evangelische KircheBibliothek des
kirchenamtes der Evan- von Westfalen / Landeskirchen-
gelischen Kirche von Landeskirchenamt / amtes der
Westfalen Bibliothek Evangelischen
Kirche von Westfalen <Bielefeld>
Theologischer Evangelische Kirche derTheologischer
Ausschuß der Evan- Union / Theologischer Ausschuß
gelischen Kirche der Ausschuß <Evangelische
Union Kirche der Union>
Kommission für die Evangelische Kirche in Kommission für die
Geschichte des Deutschland / Kom- Geschichte des
Kirchenkampfes der nission für die Ge- Kirchenkampfes
Evangelischen Kirche schichte des Kirchen- <Evangelische
in Deutschland kampfes Kirche in
Deutschland>
Kommission für Bremische EvangelischeKommission für Bre-
Bremische Kirchen- Kirche / Kommission mische Kirchenge-
geschichte der für Bremische Kirchen- schichte
Bremischen Evange- geschichte <Bremische
lischen Kirche Evangelische Kirche>
Ecclesia Catholica. Ecclesia Catholica / Commissio
Commissio Poniificia Commissio de Re Pontificia de Re
de Re Biblica Biblica Bilica
und
Commissio de Re
Biblica

§ 476. ReligGem unterstellte Körp (kein Organ)

1.
Eine Körperschaft, die einer Religionsgemeinschaft unterstellt oder zugehörig ist, aber nicht als deren Organ gilt, und die nicht als Abteilung bzw. Unterabteilung einer Religionsgemeinschaft anzusetzen ist, wird nach den Bestimmungen der §§ 401 - 425 behandelt.
Anm.: Zur Sprachform dieser Körperschaften vgl. § 474,,2.

2.
Der im Namen der nicht als Organ geltenden Körperschaft enthaltene Name der übergeordneten Religionsgemeinschaft wird jedoch beibehalten.
Beispiele
Offizielle Form Ansetzung
Historisches Archiv des Erzbistums Historisches Archiv des
Köln Erzbistums Köln
Kirchenrechtliches Institut der Evan-Kirchenrechtliches Institut
gelischen Kirche in Deutschland der Evangelischen Kirche in
Deutschland <Göttingen>
Westminster Abbey Choir Westminster Abbey Choir
Choralschola Kloster Einsiedeln Choralschola
Kloster Einsiedeln
Istituto Storico dei Frati Minori Istituto Storico dei Frati
Capuccini Minori Capuccini <Roma>
und
Institutum Historicum Ord. Fr. Min.
Capuccinorum
Istituto Storico Domenicano Istituto Storico Domenicano
und <Roma>
Institutum Historicum Fratrum Praedicatorum

5.4.3.2 Ansetzung der Verweisungen von der unselbständigen Namensform, §477

§ 477. Verw. von unselbst. Namensform/Religionsgem.

Für Verweisungen von der unselbständigen Namensform einer selbständig angesetzten Körperschaft, d. h. für Verweisungen vom Namen der Religionsgemeinschaft mit einer nicht als Organ geltenden Körperschaft als Abteilung, gelten die Bestimmungen der §§ 438 und 467 - 469 sinngemäß.
Beispiele
Ansetzung Verweisung von
Evangelische Zentralstelle für Evangelische Kirche in
Weltanschauungsfragen <Stuttgart> Deutschland /
Zentralstelle für
Weltanschauungsfragen
Bischöfliche Hauptstelle für Schule und Erzdiözese <Köln> /
Erziehung <Köln> Hauptstelle für Schule und
Erziehung

5.5 Sonderregeln für Kongresse, Ausstellungen, Messen, Festwochen und dgl. , §478-486

5.5.1 Allgemeines, §478-479

Die Bestimmungen der §§ 401 - 439 gelten sinngemäß auch für Kongresse, Ausstellungen, Messen, Festwochen und dgl., soweit in den folgenden Paragraphen keine abweichenden Vorschriften enthalten sind.

§ 478. Kongresse, Ausstell. u. dgl. Allg, Ansetzung

1.
Die als Körperschaften zu behandelnden Kongresse (vgl. § 680)) werden im allgemeinen unter ihrem offiziellen Namen angesetzt.

2.
Ist für einen Kongreß der Name in einer Initialenfolge oder ähnlichen Buchstabenfolge wesentlich bekannter als der offizielle Name, so wird er unter der Initialenfolge oder ähnlichen Buchstabenfolge angesetzt. Anm.: Als wesentlich bekannter gilt eine Initialenfolge oder ähnliche Buchstabenfolge, wenn sie auf der Haupttitelseite und/oder dem Umschlag typographisch hervorgehoben ist, unabhängig davon, ob sie die Abkürzung der offiziellen Langform des Namens ist.
Erl.: Gilt innerhalb einer Folge von periodisch stattfindenden Kongressen (vgl. § 484,,1) erst für einen späteren Kongreß der Name in einer Initialenfolge oder ähnlichen Buchstabenfolge als wesentlich bekannter, so wird diese Änderung als Namensänderung behandelt.

§ 479. Kongresse, Ausstell. u. dgl., Allg als Körp.

Für die als Körperschaften zu behandelnden Ausstellungen und Messen, Festwochen und sportlichen Veranstaltungen, Expeditionen und Ausgrabungen, Lehrgänge, Vortragsreihen und dgl. (vgl. § 682)) gelten die gleichen Bestimmungen.

5.5.2 Nicht zu berücksichtigende Bestandteile des Namens, §480

§ 480. Bestandteile des Kogreßnamens

1.
Folgende in der Kongreßbezeichnung enthaltene Angaben werden bei der Ansetzung weggelassen:
a) Angaben über Ort und Zeit, es sei denn, daß sie feste Bestandteile des Kongreßnamens sind;
Anm.1: Orte am Anfang und innerhalb eines Kongreßnamens sind nicht Bestandteile des Namens, wenn es sich um Einzelkongresse handelt, es sei denn, es handelt sich um einen historisch bedeutenden Kongreß (z. B. Hambacher Fest).
a) bei häufig vorkommenden Kongreßnamen, die als unspezifisch angesehen werden können, wie "Kunstausstellung" und "Hochschulwoche";
Anm.2: Ein Ort am Ende des Namens einer Kongreßfolge gilt als dessen fester Bestandteil
b) bei Kongreßnamen, die außer dem Ort nur noch einen Kongreßbegriff enthalten.
b) Angaben über Zählung, Patronat, Finanzierung, Periodizität, abhaltende oder veranstaltende Körperschaften und dgl., es sei denn, daß sie mit dem Kongreßbegriff in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben werden können.
Anm.1: Zur Behandlung von Namensbestandteilen, die stets bei der Ansetzung weggelassen werden, vgl. §§ 403 - 405.
Anm.2: Bei Teilkongressen, die innerhalb eines anderen Kongresses stattfinden, wird letzterer wie eine abhaltende oder veranstaltende Körperschaft behandelt (vgl. § 690,,a).
Anm.3: Zur Berücksichtigung der nicht als zum Körperschaftsnamen gehörend behandelten Bestandteile als Ordnungshilfe vgl. § 483..

2.
Von der Namensform unter Einschluß der bei der Ansetzung nicht berücksichtigten Bestandteile wird verwiesen,
a) wenn Angaben über den Ort am Anfang des Kongreßnamens genannt sind;
b) wenn die abhaltende oder veranstaltende Körperschaft am Anfang des Kongreßnamens als Folge von Initialen oder ähnliche Buchstabenfolge genannt ist;
Erl.: Dies gilt auch für Namen, bei denen die Initialen- oder ähnliche Buchstabenfolge dem Kongreßbegriff am Anfang nachgestellt ist.
c) wenn die abhaltende oder veranstaltende Körperschaft eine Firma ist und diese am Anfang des Kongreßnamens nur mit einem Teil ihres Namens genannt ist;
d) wenn Angaben zur Periodizität weggelassen werden.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Coral Gables Con-Conference on Physical Coral Gables
ference on Physical Principles of Biological Conference on
Principles of Biological Membranes <1968, Physical Principles
Membranes 1968 Coral Gables, Fla.> of Biological
Membranes
<1968>
Sozialarbeitertagung Sozialarbeitertagung
1965 in Düsseldorf <1965, Düsseldorf>
XI. Bauernkongreß der Bauernkongreß der DDR
DDR vom 8. bis 10. <11, 1972, Leipzig>
Juni 1972 in Leipzig
58. Deutscher Biblio- Deutscher Bibliothekar-Bibliothekartag <58,
thekartag 1968 in tag <58, 1968, Karl- 1968, Karlsruhe>
Karlsruhe sruhe>
Festwoche Mittelalter- Festwoche Mittelalter-
licher Kirchenmusik licher Kirchenmusik
vom 24.- 30.9.1956 in <1956, Leipzig>
Leipzig
Frankfurter Buchmesse Frankfurter Buchmesse Buchmesse <1972,
1972 <1972> Frankfurt, Main>
2. Darmstädter Darmstädter Gespräch
Gespräch 1951 <2, 1951, Darmstadt>
Hambacher Fest Hambacher Fest <1832>
3. Bad Sodener Bad Sodener Geriatri-Geriatrisches
Geriatrisches sches Gespräch <3, Gespräch <1971,
Gespräch 1971 1971> Soden, Taunus>
17; Annual San San Francisco Cancer Annual San
Francisco Cancer Symposium <17, Francisco Cancer
Symposium, San <1982> Symposium <17,
Francisco, Calif., 1982>
Febr. 27 - 28, 1982 und
Cancer Symposium
<17, 1982, San
Francisco, Calif.>
10. Max-Planck-Max-Planck-Tagung Planck-Tagung <10,
Tagung der Max- <10, 1970, München> 1970, München>
Planck-Gesellschaft,
München 1970
5. Landwirtschaftliche Landwirtschaftliche
Hochschulwoche des Hochschulwoche <5,
Ministeriums für Land- 1968, Mainz>
wirtschaft, Weinbau und
Forsten Rheinland-Pfalz
am 17. Oktober 1968 in Mainz
Alpenvereinstag über Alpenvereinstag über
die Bergflora vom 17. die Bergflora <1969,
März 1969 in München
veranst. v. Dt. Alpenverein
VDE-Tagung für Tagung für Elektrotech- VDE-Tagung für
Elektrotechnik 1965 in nik <1965, München>Elektrotechnik
München <1965, München>
Schering Symposium Symposium on Schering
on Immunopathology, Immunopathology Symposium on
Cavtat,Yugoslavia, <1973, Cavtat> Immunopathology
May 28 - June 1, 1973 <1973, Cavtat>
1st Cranfield Fluidics Cranfield FluidicsFluidics Conference
Conference, CranfieldConference <1, 1965> <1, 1965,
1965 Cranfield>
2nd Cranfield FluidicsCranfield FluidicsFluidics Conference
Conference, Conference <2, 1967><2, 1967,
Cambridge 1967 Cranfield>
und
Fluidics Conference
<2, 1967,
Cambridge>

5.5.3 Mehrere Namen eines Kongresses, §481-482

§ 481. Mehrere Namen e. Kongr

1.
Mehrere Namen eines Kongresses in verschiedenen Sprachen, die in seinen Publikationen vorkommen, gelten als offizielle Namen des Kongresses, es sei denn, es ist anzunehmen, daß es sich in einer vorliegenden übersetzten Kongreßpublikation lediglich um eine Übersetzung des Kongreßnamens handelt. Für mehrere offizielle Namen eines Kongresses gelten im allgemeinen die Bestimmungen des § 406..
Anm.: Die Olympischen Sommer- und Winterspiele werden einheitlich als "Olympic Games" angesetzt.

2.
Internationale Kongresse, Messen, Ausstellungen und dgl., die ständig in ein und demselben Land stattfinden, werden jedoch in der Sprache dieses Landes angesetzt. Liegt kein Name in dessen Sprache vor, so gelten die Bestimmungen von § 406,,1 und 2 bzw. 3.
Erl.: Der erste vorliegende internationale Kongreß einer Kongreßfolge wird in englischer Sprache angesetzt, wenn eine englische Namensform genannt ist, auch wenn der Tagungsort in einem nicht englischsprachigen Land liegt.
Die Ansetzung in englischer Sprache wird gegebenenfalls berichtigt, wenn später nachweislich die Kongresse ständig in ein und demselben nicht englischsprachigen Land stattfinden und ein Name in der Sprache dieses Landes vorliegt.

3.
Ausstellungen, die von einem Land bzw. von Personen und/oder Körperschaften eines Landes in einem anderen Land veranstaltet werden, werden in der Sprache des ausstellenden Landes angesetzt. Liegt kein Name in dessen Sprache vor, so gelten die Bestimmungen von § 406,,1 und 2 bzw. 3.

4.
Von den nicht berücksichtigten offiziellen Namen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
14. Internationaler International Congress Internationaler
Kongreß für Philoso- of Philosophy <14, Kongreß für
phie, 1968, Wien 1968, Wien> Philosophie <14,
1968, Wien>
14; International Congrès Internatio-
Congress of Philoso- nal de Philosophie
phy, 1968, Vienna <14, 1968, Wien>
14{ Congrès Internatio-
nal de Philosophie,
1968, Vienne
12. Internationaler International Congress Internationaler
Kongreß für Ange- of Applied Mechanics Kongreß für
wandte Mechanik, <12, 1968, Stanford, Angewandte
1968, Stanford Calif.> Mechanik <12,
12; International 1968, Stanford,
Congress of Applied Calif.>
Mechanics, 1968, Stanford
18. Internationale Hand-Internationale Hand- International
werksmesse 1966, smesse <18, 1966, Handicrafts and
werk München München> Trade Fair <18,
18; International Tagungsort immer in 1966, München>
Handicrafts and Trade der Bundesrepublik Foire Internationale
Fair 1966, MunichDeutschland de l'Artisanat et
18{ Foire Interna- des Métiers <18,
tionale de l'Artisanat 1966, München>
et des Métiers Feria Internacional
1966, Munich del Artesanado
18[ Feria Internacional <18, 1966,
del Artesanado 1966, München>
Munich Fiera Internazionale
18[ Fiera Internazionale dell'Artigianato
dell'Artigianato 1966, <18, 1966,
Monaco München>
1. Europäisches Sym- Europäisches Sympo-European Sympo-
posion über Meeres- sium über Meeresbio- sium on Marine
biologie, 1966, logie <1, 1966, Helgo- Biology <1, 1966,
Helgoland land Helgoland>
1@ European Sympo-wenn Tagungsorte im- Symposium
sium on Marine mer in einem deutsch- Européen sur
Biology, 1966, sprachigen Land Biologie Marine <1,
Helgoland 1966, Helgoland>
1} Symposium Euro- European Symposium Europäisches
péen sur Biologie on Marine Biology <1, Symposion über
Marine, 1966, 1966, Helgoland> Meeresbiologie <1,
Helgoland wenn Tagungsorte in 1966, Helgoland>
verschiedensprachigenSymposium Euro-
Ländern péen sur Biologie
Marine <1, 1966,
Helgoland>
Deutsche Buchaus-Deutsche Buchausstel-German Book
stellung in Irland in Irland <1965, Exhibition in Ireland
1965, Dublin Dublin> <1965, Dublin>
German Book Taispeántas Leabar
Exhibition in Ireland ón Ngearmaín in
1965, Dublin Éirinn <1965,
Taispeántas Leabar ón Dublin>
Ngearmaín in Éirinn
1965, Dublin

§ 482. Mehrere Namen e. Kongr

1.
Hat ein Kongreß
a) einen Namen, der seine Zugehörigkeit zu einer Folge von periodisch stattfindenden Kongressen ausdrückt,
und
b) einen Namen, der sich auf ein spezielles Thema bezieht,
so wird er unter dem unter b) genannten Namen angesetzt.

2.
Von dem unter a) genannten Namen wird verwiesen.
Beispiele
Vorlage Ansetzung Verweisung von
Reichenauer Gespräch Reichenauer GesprächLutherische
zur Auseinander- zur Auseinanderset- Bischofskonferenz
setzung um das zung um das Bekennt- <2, 1968,
Bekenntnis. nis <1968> Reichenau, Baden>
2. Lutherische
Bischofskonferenz
1968 in Reichenau, Baden
Journées Henri Journées Henri Schoel-Congrès National
Schoeller. ler <1969, Bordeaux> d'Hydrogéologie
13{ Congrès <13, 1969,
National d'Hydro- Bordeaux>
géologie, 1969, Bordeaux

5.5.4 Ordnungshilfen bei Kongreßnamen, §483

§ 483. Ordn.Hilfen bei Kongreßnamen

1.
Dem Namen eines Kongresses werden, wenn vorhanden, die Zählung, das Kongreßjahr und der Tagungsort, jeweils durch Komma, Spatium getrennt, als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Anm.: Eine nachträglich auftretende Zählung wird berücksichtigt.
Erl.: Ist das genaue zeitliche Ende des Kongresses oder von Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und dgl. nicht bekannt, so wird das Jahr, in dem der Kongreß begonnen hat, mit nachfolgendem Spatium, Bis-Strich in der Ordnungshilfe angegeben.

2.
Hat ein Kongreß mehrere Tagungsorte, so werden
a) bei zwei Tagungsorten beide,
b) bei mehr als zwei Tagungsorten nur der besonders hervorgehobene oder erstgenannte mit dem Zusatz "u.a." als Ordnungshilfe hinzugefügt (vgl. auch § 413,,2).
Ist anstelle eines Tagungsortes ein Land, eine Region, ein geographischer Begriff, ein Schiff, ein Haus oder dgl. genannt, so wird auf deren Angabe in der Ordnungshilfe verzichtet.

3.
Bei verschiedenen periodisch stattfindenden Kongressen gleichen Namens wird zusätzlich als erster Bestandteil der Ordnungshilfe der Name der (ersten) abhaltenden oder veranstaltenden Körperschaft einschließlich ihrer Ordnungshilfe oder eine andere zweckmäßige Angabe hinzugefügt.
Anm.: Zur Ansetzung der Ordnungshilfen vgl. §§ 417 - 425.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
5. Landwirtschaftliche HochschulwocheLandwirtschaftliche
1968 in Mainz Hochschulwoche <5, 1968, Mainz>
1. Salzburger HumanismusgesprächeSalzburger
1965 Humanismusgespräche <1, 1965>
12. Höchster Schloßfest 1968 Höchster Schloßfest <12,
Höchst = Stadtteil von Frankfurt 1968>
am Main
1. Cranfield Fluidics Conference, Cranfield Fluidics
Cranfield 1965 Conference <1, 1965>
2. Cranfield Fluidics Conference, Cranfield Fluidics
Cambridge 1967 Conference <2, 1967>
Kongreß für Versicherungsrecht 1970 in Kongreß für
München und Hamburg Versicherungsrecht <1970,
München; Hamburg>
Colloquium für Universitätsgrünplanung,Colloquium für
durchgeführt in Düsseldorf, Köln und Universitätsgrünplanung
Bochum im Jahre 1970 <1970, Düsseldorf u.a.>
Ausstellung Erich Heckel 1966 in Ausstellung Erich Heckel
München, Frankfurt a. M. und <1966, München, u.a.>
Hamburg
3. Kölner Medizinische Tagung vom Kölner Medizinische Tagung
4. - 9. November 1977 in Köln und vom <3, 1977 - 1978>
12. - 15. Januar 1978 in Bonn
10. Fußball-Weltmeisterschaft in derFootball World
Bundesrepublik Deutschland Championship <10, 1974>
18. Ärztlicher Fortbildungskurs derÄrztlicher Fortbildungskurs
Badeärztlichen Vereinigung Kissingen <Badeärztliche
1969 Vereinigung, Kissingen, 18,
Fand in Kissingen statt 1969,Kissingen>
100. Ärztlicher Fortbildungskurs derÄrztlicher Fortbildungskurs
Medizinischen Fakultät der Universität <Universität, Gießen,
Gießen 1967 Medizinische Fakultät, 100,
Fand in Gießen statt 1967, Gießen>

5.5.4 Ordnungshilfen bei Kongreßnamen, §483

§ 483alt. Ordn.Hilfen bei Kongreßnamen

1.
Dem Namen eines Kongresses werden, wenn vorhanden, die Zählung, das Kongreßjahr und der Tagungsort, jeweils durch Komma, Spatium getrennt, als Ordnungshilfe hinzugefügt, soweit diese Angaben nicht schon als feste Bestandteile im Namen enthalten sind. Auch Ortsteilbezeichnungen und frühere Veranstaltungsorte gelten als enthaltene Tagungsorte (vgl. auch § 413,,1).
Anm.: Eine nachträglich auftretende Zählung wird berücksichtigt.
Erl.: Ist das genaue zeitliche Ende des Kongresses oder von Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen, Expeditionen, Ausgrabungen und dgl. nicht bekannt, so wird das Jahr, in dem der Kongreß begonnen hat, mit nachfolgendem Spatium, Bis-Strich in der Ordnungshilfe angegeben.

2.
Hat ein Kongreß mehrere Tagungsorte, so werden
a) bei zwei Tagungsorten beide,
b) bei mehr als zwei Tagungsorten nur der besonders hervorgehobene oder erstgenannte mit dem Zusatz "u.a." als Ordnungshilfe hinzugefügt (vgl. auch § 413,,2).
Hat ein Kongreß zwei oder mehrere Tagungsorte, von denen nur einer als fester Bestandteil im Kongreßnamen enthalten ist, so entfällt die Ortsangabe in der Ordnungshilfe.
Ist anstelle eines Tagungsortes ein Land, eine Region, ein geographischer Begriff, ein Schiff, ein Haus oder dgl. genannt, so wird auf deren Angabe in der Ordnungshilfe verzichtet.

5.5.5 Periodisch stattfindende Kongresse (Kongreßfolgen), §484-486

§ 484. Period. stattf. Kongresse

1.
Innerhalb einer Folge von periodisch stattfindenden Kongressen (Kongreßfolgen) wird jeder Kongreß für sich angesetzt.

Sachregister:Kongresse als Körperschaften: Ansetzung und Verweisungen: Sonderregeln - Ordnungshilfen

5.5.5 Periodisch stattfindende Kongresse (Kongreßfolgen), §484-486

§ 484. Period. stattf. Kongresse

1.
Innerhalb einer Folge von periodisch stattfindenden Kongressen (Kongreßfolgen) wird jeder Kongreß für sich angesetzt.

2.
Für gemeinsame Publikationen mehrerer Einzelkongresse einer Kongreßfolge und für Publikationen eines Exekutiv- oder Informationsorgans einer Kongreßfolge wird jedoch die Kongreßfolge als Ganzes angesetzt. Liegt der Kongreßbegriff bei der Kongreßfolge im Plural, bei den Einzelkongressen aber im Singular vor, so wird die Kongreßfolge mit der Singularform angesetzt.
Sind Zählung bzw. Jahr der einzelnen Kongresse angegeben, so wird dem Namen einer Kongreßfolge als Ganzes eine Zusammenfassung der Zählung und/oder Kongreßjahre als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Bei zusammengefaßter Ansetzung mehrerer nicht unmittelbar aufeinanderfolgender Einzelkongresse werden die einzelnen Kongreßzählungen und/oder Kongreßjahre in der Ordnungshilfe, durch Semikolon, Spatium getrennt, angegeben.
Erl.: Ist keine Zählung einzelner Kongresse einer Kongreßfolge, die im selben Jahr stattgefunden haben, angegeben, so werden die Monate in arabischen Ziffern in der Ordnungshilfe hinzugefügt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
46. Deutscher Juristentag 1966 in Deutscher Juristentag <46,
Essen 1966, Essen>
47. Deutscher Juristentag 1968 in Deutscher Juristentag <47,
Nürnberg 1968, Nürnberg>
48. Deutscher Juristentag 1970 in MainzDeutscher Juristentag <48,
1970, Mainz>
Ständiges Büro des Deutschen Juristen-Deutscher Juristentag
tages
Tagungen über den aktuellen Stand derTagung über den Aktuellen
Intensivmedizin München 1973, Stand der Intensivmedizin
Augsburg 1974, Kiel 1975 <1973 - 1975>
45. und 46. Siedlungswasserwirtschaft- Siedlungswasserwirtschaft-
liches Kolloquium des Jahres 1968 liches Kolloquium <45,
1968 - 46, 1968>
16. und 17. Internationale FilmwocheInternationale Filmwoche
Mannheim 1967 und 1968, <16, 1967 - 17, 1968>
Filmwochenbüro
91. und 93. Schleswig-HolsteinischesSchleswig-Holsteinisches
Baugespräch 1970 und 1972 in Kiel Baugespräch <91, 1970;
93, 1972>

§ 485. Period. stattf. Kongresse

1.
Weichen die für die Einordnung maßgeblichen Namen der einzelnen Kongresse einer Kongreßfolge voneinander ab - z. B. durch den Gebrauch verschiedener Sprachen - so wird von jedem Namen unmittelbar auf den vorhergehenden und den folgenden verwiesen; wenn das nicht möglich ist, auf einen anderen früheren oder späteren (vgl. auch § 410)).
Anm.1: Werden Namenseintragungen gemacht, so sind die Verweisungen auf diesen anzugeben (vgl. § 193)).
Anm.2: Mit der Namensänderung einzelner Kongresse einer Kongreßfolge ist nicht die Benennung eines einzelnen Kongresses in mehreren Sprachen zu verwechseln; diese werden nach den Bestimmungen des § 481 behandelt.
Liegt ein Kongreß innerhalb einer Kongreßfolge nur mit Kongreßpublikationen vor, in denen der von mehreren sprachlichen Formen für die Ansetzung heranzuziehende offizielle Name des Kongresses nicht vorkommt, der aber als Name von früheren oder späteren Kongressen der Kongreßfolge zu ermitteln ist, so wird der ermittelte Name auch für den vorliegenden Kongreß verwendet.
Liegt ein Kongreß innerhalb einer Kongreßfolge mit Publikationen vor, in denen der von mehreren sprachlichen Formen für die Ansetzung heranzuziehende offizielle Name des Kongresses erstmalig vorkommt, so wird dieser Name auch für die früheren oder späteren Kongresse der
Kongreßfolge verwendet.
Besteht die Bezeichnung eines Kongresses
a) aus einem Namen, der die Zugehörigkeit zu einer Folge von periodisch stattfindenden Kongressen ausdrückt,
und
b) aus einem innerhalb der Kongreßfolge wechselnden Thema, so wird der Kongreß unter dem unter a) genannten Namen angesetzt.

2.
Bei Änderungen, Wegfall oder Hinzutreten von Artikeln, Präpositionen, Konjunktionen und ähnlichen geringfügigen Änderungen der maßgeblichen Namen einzelner Kongresse einer Kongreßfolge werden jedoch die Namen der einzelnen Kongresse einheitlich angesetzt (vgl. auch § 407,,2).
Von der nicht berücksichtigten Namensform wird verwiesen, wenn die Abweichungen an ordnungswichtiger Stelle stehen (vgl. auch § 409,,2,d).
Erl.: Von solchen geringfügigen Änderungen betroffene einzelne Kongresse einer Kongreßfolge werden im allgemeinen unter der zum Zeitpunkt der Katalogisierung vorliegenden späteren Namensform einheitlich angesetzt.
In der GKD bereits angesetzte frühere Namensformen werden jedoch nicht geändert.
Beispiele
Jetzige Ansetzung
Frühere Ansetzung Verweisung auf
Kolloquium über Fragen der Versiche- Später s. Kolloquium über
rung von Kernenergieanlagen <1, 1966, die Sachversicherung von
München> Kernkraftwerken <2, 1967,
München>
Kolloquium über die Sachversicherung Früher s. Kolloquium über
von Kernkraftwerken <2, 1967, Fragen der Versicherung
München> von Kernernergieanlagen
+ <1, 1966, München>
Vorlage Ansetzung
2. Saarbrücker Arbeitstagung Investi-Saarbrücker Arbeitstagung
tions- und Finanzplanung im Wech- <2, 1981>
sel der Konjunktur 1981
4. Saarbrücker Arbeitstagung Saarbrücker Arbeitstagung
Rechnungswesen und EDV 1983 <4, 1983>
Vorlage Vereinheitlichte Verweisung von
Ansetzung
6. Kolloquium Chemie Kolloquium Chemie und
und Technologie der Technologie der
Festen und Flüssigen Festen und Flüssigen
Brennstoffe, 1962, Brennstoffe <6, 1962,
Leipzig Leipzig>
7. Kolloquium überKolloquium Chemie und Kolloquium über
Chemie und Tech- Technologie der Chemie und
nologie der Festen Festen und Flüssigen Technologie der
und Flüssigen Brenn- Brennstoffe <7, 1963, Festen und
stoffe, 1963, Freiberg, Freiberg> Flüssigen Brenn-
Sachsen stoffe <7, 1963, Freiberg>
oderbzw.
Kolloquium über Kolloquium Chemie
Chemie und Tech- und Technologie
nologie der Festen der Festen und
und Flüssigen Brenn- Flüssigen Brenn-
stoffe <6, 1962, stoffe <6, 1962,
Leipzig> Leipzig>
Kolloquium über Chemie
und Technologie der
Festen und Flüssigen
Brennstoffe <7, 1963,
Freiberg>
Tagung über Umwelt- Tagung über Umwelt-
probleme, Wien 1979 probleme <1979, Wien>
Tag über Umweltpro-Tagung über Umwelt- Tag über Umwelt-
bleme Wien 1980 probleme <1980, probleme <1980,
Wien> Wien>

§ 486. Period. stattf. Kongresse

Für bis 1989 erschienene Veröffentlichungen einer Folge von gleichnamigen Kongressen, die sich nur durch Ordnungshilfen unterscheiden, kann die Kongreßfolge als Ganzes ohne Ordnungshilfe angesetzt werden, wenn die Sachtitel der Veröffentlichungen nicht oder nur geringfügig voneinander abweichen.
Anm.: Zur Behandlung solcher Veröffentlichungen als Gesamtwerke vgl. § 110,,1, Abs. 2, Anm.2.
Beispiele
Ansetzung und
Aufführung in der
Vorlage Einheitsaufnahme
Verhandlungen des 46. Deutschen Deutscher Juristentag:
Juristentages 1966 in Essen Verhandlungen des ...
Verhandlungen des 47. Deutschen Deutschen Juristentages.
Juristentages 1968 in Nürnberg ...
Verhandlungen des 48. Deutschen 46. Vom 27.9.1966, Essen
Juristentages 1970 in Mainz 47. Vom 17.9.1968,
Nürnberg
48. Vom 22.9.1970, Mainz

6. Ansetzung von Sachtiteln und Sammlungsvermerken
sowie Bestimmung des Einheitssachtitels

6.1 Ansetzungsform des Sachtitels , §501-503

6.1.1 Sachtitel, die aus einer Ordnungsgruppe bestehen, §501- 502

§ 501. Sachtitelansetzung (eine Ordn.Gr.)

1.
Der Sachtitel wird im allgemeinen in der vorliegenden Form angesetzt.
Anm.1: Zur Groß- und Kleinschreibung vgl. § 117,,6.
Anm.2: Zu fehlenden Akzenten und diakritischen Zeichen vgl. § 117,,4.
Anm.3: Zur Behandlung von Wortzusammensetzungen oder Folgen von Wörtern, die entweder in ununterbrochener Buchstabenfolge geschrieben oder durch Bindestriche verbunden werden müssen bzw. als unverbundene Wörter anzusetzen sind, vgl. §§ 204;; 208,2.
Anm.4: Zur Behandlung von Wörtern, deren Schreibweise bei einzelnen Buchstaben schwankt oder die in sprachlich leicht voneinander abweichenden Formen auftreten, vgl. § 205,,1.
Anm.5. Zur Behandlung von Abkürzungen und Folgen von Initialen und ähnlichen Buchstabenfolgen vgl. §§ 201;; 202.
[Anm.6: [entfällt]Zur Behandlung von Präfixen und Verwandtschaftsbezeichnungen bei Personennamen, Körperschaftsnamen, geographischen Namen und sonstigen Eigennamen vgl. §§ 208;; 314; 316.]
Anm.7: Zur Behandlung von Zahlen, Symbolen und sonstigen Zeichen sowie Buchstaben aus nichtlateinischen Alphabeten in Formeln und Fachwörtern vgl. §§ 206;; 207.
Anm.8: Zur Behandlung von typographischen Besonderheiten vgl. § 205,,2 und 3; zur Behandlung von Druckfehlern und falscher Schreibung vgl. §§ 117,,2; 129,a.
Anm. 9: Zur Behandlung eines am Anfang einer Ordnungsgruppe stehenden Artikels und der ihm in derselben Sprache gleichlautenden Zahlwörter und Pronomina bei der Ordnung vgl. § 822,,1 und 2.
Anm.10: Zur Angabe von Sachtiteln in Ansetzungsform in der Einheitsaufnahme vgl. §§ 129 - 131; 159,1 und 2; 175,2 - 4; 178,4 - 6.
Anm.11: Zur Behandlung von Sachtiteln, die aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt sind, vgl. § 128,,3 - 6.

2.
Wörter und Sätze am Anfang des Sachtitels, die die eigentliche Sachaussage nur ankündigen oder einleiten, werden als Teile des Sachtitels angesetzt.
Beispiel
Anm.: Zu Nebeneintragungen unter der um diese Teile gekürzten Form des Sachtitels vgl. § 714,,3.
Vorlage Ansetzung
Hier hebt sich an das Buch des GlücksHier hebt sich an das Buch
der Kinder Adams des Glücks der Kinder
Adams

§ 502. Sachtitelans. (e. OGr)

1.
Bandangaben (Bandbezeichnungen und/oder Bandzählungen) am Anfang, im Innern oder am Ende des Sachtitels werden jedoch nicht als Teile des Sachtitels angesetzt. Wörter am Anfang oder Ende des Sachtitels, die nur den Umfang eines Werkes nach Bänden, seine Einteilung oder sein Verhältnis zu anderen Teilen desselben Werkes angeben, werden ebenfalls nicht als Teile des Sachtitels angesetzt. Der Kasus der von weggelassenen Bestandteilen grammatisch abhängigen Wörter wird dabei gegebenenfalls geändert.
Anm.: Zu Nebeneintragungen unter der vorliegenden Form des Sachtitels vgl. § 714,,1.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
5. Jahrgang der Medizinischen Medizinische
Wochenschrift Wochenschrift
Bericht Nr. 5 der Kommission zur Bericht ... der Kommission
Untersuchung der Jugendkriminalität zur Untersuchung der
Jugendkriminalität
Bericht über die 65. Zusammenkunft Bericht über die ...
Zusammenkunft
Scriptorum rerum Bohemicarum tomusScriptores rerum
primus Bohemicarum
Werke in vier Bänden Werke
Sieben Büchlein Über den wahrhafftigenÜber den wahrhafftigen
Glauben Glauben
Monumentorum Italiae quae a Christi-Monumenta Italiae quae a
anis posita posita sunt libri IV Christianis sunt
De amissa decendi ratione & quomodo De amissa decendi ratione
ea recuperanda sit libri duo & quomodo ea
recuperanda sit
Continuatio Bullarii Romani Bullarium Romanum
Aber:
Dreizehn ErzählungenDreizehn Erzählungen

2.
Teile von sehr langen Sachtiteln, die zur Identifizierung der Vorlage sowie für die Ordnung nicht erforderlich sind, werden bei der Ansetzung weggelassen.
Nicht weggelassen werden das Substantivum regens, es sei denn, daß es sich um eine Band oder Umfangsangabe handelt (vgl. § 502,,1), Personen-, Körperschafts- und geographische Namen, zitierte Werktitel und Zeitangaben.
Anm.1: Es werden nur solche Teile weggelassen, die am Ende des Sachtitels stehen oder durch Interpunktionszeichen abgegrenzte Einschübe im Sachtitel sind.
Personalangaben werden im allgemeinen übernommen, längere Titulaturen können jedoch gekürzt werden.
Anm.2: Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für Textanfänge, die bei alten Drucken gemäß § 20,33 als Sachtitel gelten.
Beispiel
Vorlage Ansetzung
Wunderbare Reise zu Wasser und zu Wunderbare Reise zu
Lande und lustige Abenteuer des Wasser und zu Lande und
Freiherrn von Münchhausen, wie er lustige Abenteuer des
dieselben bei der Flasche im Zirkel Freiherrn von
seiner Freunde zu erzählen pflegte. Münchhausen

3.
Im Sachtitel enthaltene Namen von ein bis drei Verfassern eines (gemeinschaftlichen) Werkes werden im allgemeinen nicht als Teil des Sachtitels angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Goethes Faust Faust
Gedichte Schillers Gedichte
Sie werden jedoch als Teil des Sachtitels angesetzt, wenn sie
a) gleichzeitig Bestandteil der Sachaussage,
b) im Innern des Sachtitels genannt sind.
In Zweifelsfällen wird angenommen, daß der Name des Verfassers zur Sachaussage gehört.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Goethe und die Antike Goethe und die Antike
Aus Shakespeares bunter Theaterwelt Aus Shakespeares bunter
Theaterwelt
Goethes Jugend Goethes Jugend
Gedichte Goethes aus der Straßburger Gedichte Goethes aus der
Zeit Straßburger Zeit

4.
Im Sachtitel enthaltene Namen von Urhebern werden stets als Teil des Sachtitels angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
IBM-NachrichtenIBM-Nachrichten
IFLA News IFLA News
Journal of the American Medical Journal of the American
Association Medical Association
Dansk Ornithologisk Forenings tidsskriftDansk Ornithologisk
Forenings tidsskrift
University of California publications in University of California
history publications in history
Chemical Society reviews Chemical Society reviews

5.
Werden gemäß § 126,,2 Hauptsachtitel und verkürzte Parallelsachtitel der Vorlage zusammen wie ein Sachtitel angegeben, so werden Hauptsachtitel und Parallelsachtitel getrennt angesetzt.
Beispiel
Vorlage: en couleur
P A R I S in colour
in Farbe
Ansetzung des Hauptsachtitels:
Paris en couleur
Ansetzung des ersten verkürzten Parallelsachtitels:
Paris in colour
Ansetzung des zweiten verkürzten Parallelsachtitels:
Paris in Farbe

6.
Alternativsachtitel (vgl. § 20,44) werden als Teil des Sachtitels angesetzt.
Beispiele
Vorlage:Don Juan oder Die Liebe zur Geometrie
Ansetzung: Don Juan oder die Liebe zur Geometrie
Vorlage: Reise in die Barbarey oder Briefe aus Alt-Numidien
geschrieben in den Jahren 1785 und 1786 über die
Religion, Sitten und Gebräuche der Mauren und
Bedouin-Araber
Ansetzung: Reise in die Barbarey oder Briefe aus Alt- Numidien

6.1.2 Sachtitel, die aus zwei oder mehreren Ordnungsgruppen bestehen, §503

§ 503. Sachtitelansetzung (mehrere Ordn.Gr.)

1.
Bei einem fortlaufenden Sammelwerk, daß gemäß §§ 111,,1 bzw. 2 oder 112,1 mit jeder Unterreihe oder fortlaufenden Beilage jeweils eine eigene Einheitsaufnahme erhält, wird der Sachtitel mit zwei oder mehreren Ordnungsgruppen angesetzt.
Der Sachtitel des fortlaufenden Sammelwerkes bildet die erste Ordnungsgruppe; die Angaben der Unterreihen oder fortlaufenden Beilagen bilden die zweite und gegebenenfalls weitere Ordnungsgruppen.

2.
Für die Ansetzung von Sachtiteln als erste Ordnungsgruppe gelten die Bestimmungen der §§ 501 und 502.

3.
Für die Ansetzung von sachlichen Benennungen als zweite oder weitere Ordnungsgruppen gelten die Bestimmungen der §§ 501 und 502 sinngemäß, soweit in den folgenden Ziffern keine abweichenden Vorschriften enthalten sind.

4.
Die zweite Ordnungsgruppe wird nach der ersten, durch Spatium, Schrägstrich, Spatium getrennt, angegeben. Weitere Ordnungsgruppen werden ebenfalls nach Spatium, Schrägstrich, Spatium angeschlossen.

5.
Eine Unterreihe als zweite oder weitere Ordnungsgruppe des Sachtitels wird wie folgt angesetzt:
a) Enthält die Angabe der Unterreihe eine Zählung (Zahlen und/oder Buchstaben), so wird nur diese angesetzt. Zahlen werden dabei stets in arabischen Ziffern angesetzt. Eine zusätzliche sachliche Benennung wird nicht mit angesetzt, ein Gliederungsbegriff nur dann, wenn er zur weiteren Unterscheidung (z. B. bei gleichwertigen Gliederungsstufen) notwendig ist.
Beispiele
Vorlage:Frankenpost
Ausgabe 1
Ansetzung:Frankenpost / 1
Vorlage:Münchener historische Studien
Reihe II
Ansetzung:Münchener historische Studien / 2
Vorlage:Münchener theologische Studien
Reihe A: Patristik
Ansetzung:Münchener theologische Studien / A
b) Enthält die Angabe der Unterreihe keine Zählung, sondern nur eine sachliche Benennung, so wird diese angesetzt. Ist zusätzlich ein Gliederungsbegriff genannt, so wird auch dieser mit angesetzt.
Beispiele
Vorlage:Münchener philosophische Studien
Ethik
Ansetzung:Münchener philosophische Studien / Ethik
Vorlage:Münchener theologische Studien
Reihe Dogmatik
Ansetzung:Münchener theologische Studien / Reihe Dogmatik
Vorlage:Frankenpost
Ausgabe Hof
Ansetzung:Frankenpost / Ausgabe Hof
Vorlage:Frankenpost
Rehauer Ausgabe
Ansetzung:Frankenpost / Rehauer Ausgabe
Anm.: Zu den Bestandteilen der Bezeichnungen von Unterreihen vgl. § 111,,5.

6.
Eine fortlaufende Beilage als zweite oder weitere Ordnungsgruppe des Sachtitels wird unter ihrer Bezeichnung einschließlich einer Zählung oder einer sachlichen Benennung angesetzt. Zahlen werden dabei stets in arabischen Ziffern angesetzt.
Anm.: Zu den Bestandteilen der Bezeichnungen fortlaufender Beilagen vgl. § 112,,4.
Beispiele
Vorlage:Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins
Beiheftreihe I
Ansetzung:Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins /
Beiheftreihe 1
Vorlage:Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins
Beiheftreihe II
Ansetzung:Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins /
Beiheftreihe 2
Vorlage:Dokumentation der Zeit
Wissenschaftliche Beilage
Ansetzung:Dokumentation der Zeit / Wissenschaftliche Beilage
Vorlage:Landwirtschaft - angewandte Wissenschaft
Sonderhefte Gartenbau
Ansetzung:Landwirtschaft - angewandte Wissenschaft /
Sonderhefte Gartenbau

7.
Besteht die sachliche Benennung und/oder Bezeichnung einer Unterreihe oder fortlaufenden Beilage, die einen nur zu ihr gehörenden Urheber hat, nur aus einfachen oder durch formale (nicht auf den Inhalt bezogene) Attribute erweiterten Gattungsbegriffen, so wird der Urheber zu ihr nach Spatium, Gedankenstrich, Spatium ( - ) ergänzt, wenn das zur
Unterscheidung der verschiedenen Unterreihen oder fortlaufenden Beilagen eines Gesamtwerkes notwendig ist.
Besteht die sachliche Benennung einer Unterreihe oder fortlaufenden Beilage nur aus dem Namen einer Körperschaft, so wird dieser als zweite bzw. weitere Ordnungsgruppe des Sachtitels angesetzt.
Anm.: Zur Behandlung von Zweifelsfällen, in denen nicht zu entscheiden ist, ob es sich um eine Unterreihe eines Werkes oder um den Namen einer untergeordneten Körperschaft handelt, vgl. § 426,, Anm.
Der gemäß Absatz 1 und 2 in einer Ordnungsgruppe des Sachtitels anzugebende Urheber wird in der vorliegenden Namensform angesetzt. Für Körperschaften, die einer anderen Körperschaft unterstellt oder zugehörig sind, gelten folgende Bestimmungen:
a) Ist der Name der untergeordneten Körperschaft mit dem Namen der übergeordneten Körperschaft in der Vorlage grammatisch verbunden genannt, so wird letzterer mit angesetzt.
b) Sind der Name der untergeordneten Körperschaft und der Name der übergeordneten Körperschaft in der Vorlage grammatisch unverbunden genannt, so wird letzterer im allgemeinen nicht berücksichtigt.
Er wird jedoch dem Namen der untergeordneten Körperschaft nach Komma, Spatium (, ) hinzugefügt,
wenn er zur Unterscheidung verschiedener Unterreihen oder fortlaufender Beilagen eines Gesamtwerkes notwendig ist,
oder
wenn es sich um eine untergeordnete Körperschaft handelt, die gemäß § 430 unselbständig angesetzt wird, es sei denn, daß der Name der übergeordneten Körperschaft schon im Titel des Gesamtwerkes oder in einer vorangehenden Ordnungsgruppe des Sachtitels anzusetzen ist.
Ist der Name einer Körperschaft in der sachlichen Benennung einer Unterreihe oder fortlaufenden Beilage enthalten, so wird die sachliche Benennung vorlagegemäß angesetzt, d. h. gegebenenfalls einschließlich des in ihr enthaltenen Namens einer übergeordneten Körperschaft.
Ist in der sachlichen Benennung nur der Name einer untergeordneten Körperschaft enthalten, so wird der Name der übergeordneten Körperschaft nach Komma, Spatium (, ) hinzugefügt, wenn sinngemäß die Bedingungen von Absatz 3,b gegeben sind.
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Körperschaften, die mehreren Körperschaften unterstellt oder zugehörig sind (vgl. §§ 433;; 434).
Beispiele
Vorlage:Zeitschrift für Chemie
Reihe Mitteilungen
Herausgegeben von der Deutschen Chemischen
Gesellschaft
Ansetzung:Zeitschrift für Chemie / Reihe Mitteilungen -
Deutsche Chemische Gesellschaft
Vorlage:ABHANDLUNGEN DER AKADEMIE DER
WISSENSCHAFTEN IN GÖTTINGEN
Mathematisch-Physikalische Klasse
Die Bände der"Mathematisch-Physikalischen Klasse"
haben eine eigene durchlaufende Bandzählung.
Ansetzung:Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in
Göttingen / Mathematisch-Physikalische Klasse
Vorlage:Münchener Universitätsschriften
Reihe der Juristischen Fakultät
Ansetzung:Münchener Universitätsschriften / Reihe der
Juristischen Fakultät

8.
Enthält die Unterreihe oder fortlaufende Beilage den Titel des Gesamtwerkes, so wird letzterer in der zweiten oder weiteren Ordnungsgruppe nicht mit angesetzt.
Beispiel
Vorlage: Sonderbände zur Strahlentherapie
Ansetzung: Strahlentherapie / Sonderbände
Anm.: Zur Angabe der Unterreihen und fortlaufenden Beilagen in der bibliographischen Beschreibung vgl. §§ 126,,3; 135.

2.
Solche Einheitssachtitel werden bestimmt bei:
a) Verfassungen von Gebietskörperschaften und völkerrechtlichen Verträgen (vgl.§ 514));
b) Texten zu musikalischen Kompositionen (vgl. die "Regeln für die alphabetische Katalogisierung von Musikdrucken, Musiktonträgern und Musik-Bildtonträgern (RAK-Musik)");
c) heiligen Schriften, klassischen liturgischen Werken und Glaubensbekenntnissen (vgl. § 510));
d) Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und dgl. von Gebietskörperschaften und Religionsgemeinschaften sowie sonstigen Verlautbarungen der Katholischen Kirche (vgl. §§ 511;; 512);
e) Werken des Altertums, des Mittelalters und der frühen Neuzeit (vgl. §§ 508;; 509);
Anm.: Als Ende der frühen Neuzeit gilt das Jahr 1550.
f) Werken der neueren Zeit, die aus europäischen Sprachen übersetzt sind (vgl. §§ 505;; 506; 507); bei Verfasser- und Urheberwerken jedoch nur dann, wenn der Einheitssachtitel in der Vorlage genannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist;
g) Werken der neueren Zeit, die aus außereuropäischen Sprachen übersetzt sind (vgl. §§ 505;; 506; 507), wenn der Einheitssachtitel in der Vorlage genannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist;
h) sonstigen Werken, die in zahlreichen Ausgaben erschienen sind (vgl. §§ 505;; 513).

2.
Ist jedoch nicht der Sachtitel der ersten Ausgabe, sondern ein anderer Sachtitel in der Originalsprache gebräuchlicher, so wird dieser zum Einheitssachtitel bestimmt.
Beispiel
Vorlagen: Durch Wüste und Harem
Sachtitel der ersten Ausgabe in der
Originalsprache
Durch die Wüste
Sachtitel einer späteren Ausgabe in der
Originalsprache, der gebräuchlicher ist
Einheitssachtitel: Durch die Wüste

§ 506. EST/Erstausg. in Übers

Erscheint ein Werk zuerst nicht in der Originalsprache, sondern in einer Übersetzung, so wird der Sachtitel dieser Übersetzung zum Einheitssachtitel bestimmt, bis eine Ausgabe in der Originalsprache vorliegt. Ist anzunehmen, daß es sich um Werke handelt, die parallel in verschiedenen Ausgaben erscheinen, so wird nach § 515,,d verfahren.
Beispiel
Vorlagen: Birds in camera
Sachtitel der zuerst erschienenen
englischen Übersetzung eines Werkes, das
in der Originalsprache noch nicht
erschienen ist
Vögel vor der Kamera
Sachtitel einer späteren deutschen
Übersetzung desselben Werkes
Einheitssachtitel: Birds in camera

§ 507. EST/keine Ausg. Orig.-spr

Ist die erste Ausgabe in der Originalsprache verlorengegangen und deren Sachtitel nicht bekannt, so wird der Sachtitel derjenigen Ausgabe (gegebenenfalls auch der einer Übersetzung), die das Ansehen einer Originalausgabe erlangt hat, zum Einheitssachtitel bestimmt.
Beispiel
Vorlage
Mischle Sindbad
Einheitssachtitel: Misle Sindbad
Sachtitel der hebräischen Ausgabe;
das Sanskrit-Original ist verlorengegangen

§ 514. EST/Verfassungen, ..

1.
Bei Verfassungen von Gebietskörperschaften wird der gemäß den §§ 656 und 657 zu bildende Formalsachtitel "Verfassung" als Einheitssachtitel verwendet.

6.3 Ansetzung von Sammlungsvermerken, §516

§ 516. Ansetzung von Sammlungsvermerken

Als Sammlungsvermerk wird das Wort "Sammlung" ohne abschließenden Punkt in eckigen Klammern angesetzt.
Anm.1: Zur Angabe des Sammlungsvermerkes in der Einheitsaufnahme vgl. § 161,,2.
Anm.2: Zu Nebeneintragungen mit dem Sammlungsvermerk vgl. §§ 622;; 625; 627.
Anm.3: Zur Ordnung von Eintragungen mit dem Sammlungsvermerk vgl. § 817..

6.4 Ordnungshilfen bei Sachtiteln und Sammlungsvermerken , §517-524

6.4.1 Ordnungshilfen bei verschiedensprachigen Ausgaben eines Werkes, §517-522

§ 517. Ordnungshilfen bei verschiedensprach. Ausg.

1.
Zur Unterscheidung verschiedensprachiger Ausgaben eines Werkes wird bei Übersetzungen dem Einheitssachtitel die betreffende Sprachbezeichnung als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Anm.: Zu Sprachbezeichnungen und ihren Abkürzungen vgl. Anlage 1.
Beispiele
Einheitssachtitel
Vorlage:The maid of Orleans
und Ordnungshilfe:Die Jungfrau von Orleans <engl.>
Einheitssachtitel
Vorlage:La pulcella di Orleans
und Ordnungshilfe:Die Jungfrau von Orleans <ital.>
Einheitssachtitel
Vorlage:Dziewica Orleanska
und Ordnungshilfe:Die Jungfrau von Orleans <poln.>

2.
Als Sprachbezeichnung für die moderne schriftsprachliche Form einer Sprache wird im allgemeinen die deutsche Bezeichnung der betreffenden Sprache, im folgenden "Grundsprache" genannt, verwendet.
Bei Griechisch wird jedoch die Benennung der Grundsprache ("griechisch") für die ältere Sprachstufe verwendet.
"Hebräisch" gilt für alle Sprachstufen der hebräischen Sprache.
Beispiel
Vorlage:Asma asmaton
Text altgriechisch
Einheitssachtitel
und Ordnungshilfe:Canticum canticorum <griech.>

§ 518. Ordn.Hilfen bei Mundartübers

1.
Bei Übersetzungen in eine Mundart oder in eine andere als die moderne Sprachstufe einer anderen Sprache wird als Ordnungshilfe die Bezeichnung der Grundsprache und, durch Komma, Spatium getrennt, die Bezeichnung der Mundart bzw. Sprachstufe angegeben.
Beispiel
Einheitssachtitel
Vorlage:La Bible de Marcé de la Charité
und Ordnungshilfe:Biblia <franz., altfranz.>

2.
Bei Übersetzungen in eine Mundart oder in eine andere als die moderne Sprachstufe derselben Sprache wird als Ordnungshilfe ein Strich und, durch Komma, Spatium getrennt, die Bezeichnung der Mundart bzw. Sprachstufe angegeben.
Beispiel
Einheitssachtitel
Vorlage:Das Lied von der Glocke
Text in sächsischer Mundart
und Ordnungshilfe:Das Lied von der Glocke <-, sächs.>

3.
Bei Übersetzungen aus einer Mundart oder älteren Sprachstufe in die moderne Schriftsprache derselben Sprache wird als Ordnungshilfe ein Strich und, durch Komma, Spatium getrennt, die Bezeichnung der Grundsprache angegeben.
Beispiele
Einheitssachtitel
Vorlage:Aus meiner Festungszeit
Text in moderner Schriftsprache
und Ordnungshilfe:Ut mine Festungstid <-, dt.>
Einheitssachtitel
Vorlage:Der Nibelunge Not
Text in moderner Schriftsprache
und Ordnungshilfe: Nibelungenlied <-, dt.>

§ 519. Ordn.Hilfen bei mehrspr. Ausg

1.
Bei mehrsprachigen Ausgaben mit dem Text in der Originalsprache wird dem Einheitssachtitel keine Sprachbezeichnung als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Beispiel
Vorlage
Meine Taten
Text in deutscher und lateinischer Sprache
Einheitssachtitel
ohne Ordnungshilfe: Res gestae

2.
Bei mehrsprachigen Ausgaben ohne den Text in der Originalsprache wird dem Einheitssachtitel als Ordnungshilfe die Sprachbezeichnung der Sprache hinzugefügt, die in der Reihe deutsch, englisch, französisch, russisch, lateinisch, spanisch, italienisch am weitesten vorn steht.
Ist keine Sprache der aufgeführten Sprachenreihe vertreten, so wird als Ordnungshilfe die Sprachbezeichnung einer europäischen Sprache gewählt, die im Alphabet der Sprachbezeichnungen voransteht; ist keine
europäische Sprache vertreten, die Sprachbezeichnung einer außereuropäischen Sprache, die im Alphabet der Sprachbezeichnungen voransteht.
Beispiel
Vorlage
Einheitssachtitel
Macbeth
Text in deutscher und französischer
Sprache
und Ordnungshilfe: Macbeth <dt.>
Anm.: Zur Angabe der Sprachen, in denen der Text vorliegt, vgl. § 162,,7.

§ 520. Ordn.Hilfen b. Tabellenw./Libretti

Bei Tabellen und ähnlichen Werken, bei denen der Text unwesentlich ist, wird, wenn ein Einheitssachtitel bestimmt wird, diesem bei Übersetzungen keine Sprachbezeichnung als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Bei Texten zu musikalischen Kompositionen, die die Haupteintragung unter dem Komponisten erhalten (vgl. § 614,,1), wird dem Einheitssachtitel bei Übersetzungen ebenfalls keine Sprachbezeichnung als Ordnungshilfe hinzugefügt.
Anm.: Zur Angabe der Sprachen, in denen der Text vorliegt, vgl. § 162,,7.

§ 521. Mehrere Ordn.hilfen i. e. Ordn.Block

Hat der Einheitssachtitel schon eine Ordnungshilfe am Ende des Ordnungsblockes (vgl. § 523)), so wird die Sprachbezeichnung, durch Komma, Spatium getrennt, weiterer Bestandteil dieser Ordnungshilfe.
Beispiele
Vorlage
Einheitssachtitel
Die Verfassung der République française vom
27. Oktober 1946
und Ordnungshilfe: Verfassung <1946.10.27, dt.>
Aber:
Einheitssachtitel
Vorlage: Handbook of medicine. Statistics
und Ordnungshilfe: Handbook of medicine <London> / Statistics
<dt.>

§ 522. Ordn.Hilfen bei Sammlungsverm

1.
Zur Unterscheidung verschiedener Sammlungen eines Verfassers in verschiedenen Sprachen wird dem Sammlungsvermerk im allgemeinen eine Ordnungshilfe sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 517 - 519 hinzugefügt.
Beispiel
Vorlage
Sammlungsvermerk
Schiller. Selected Works
und Ordnungshilfe: [Sammlung <engl.>]

2.
Bei Sammlungen eines Verfassers, der einen wesentlichen Teil seiner Werke in verschiedenen Sprachen geschrieben hat, gelten alle von ihm gebrauchten Sprachen als Originalsprachen. Bei Ausgaben von Sammlungen in diesen Sprachen wird dem Sammlungsvermerk keine Sprachbezeichnung als Ordnungshilfe hinzugefügt, und zwar auch dann nicht, wenn einzelne oder alle Werke der Sammlung in eine oder mehrere der vom Verfasser gebrauchten Sprachen übersetzt wurden.
Anm.: Zur Angabe der Sprachen, in denen der Text vorliegt, vgl. § 162,,7.
Beispiele
Vorlage: Leibniz. Ausgewählte Werke
Teilweise in deutscher, teilweise in
französischer und teilweise in lateinischer
Originalsprache
Sammlungsvermerk
ohne Ordnungshilfe: [Sammlung]
Aber:
Vorlage: Leibniz. Obras completas
Alle enthaltenen Werke in spanischer
Übersetzung
Sammlungsvermerk
und Ordnungshilfe: [Sammlung <span.>]

6.4.2 Ordnungshilfen bei verschiedenen Werken, §523-524

§ 523. Ordn.Hilfen bei Verf., Vertr

1.
Bei Verfassungen von Gebietskörperschaften wird dem Einheitssachtitel (das ist der Formalsachtitel "Verfassung") eine Ordnungshilfe gemäß den Bestimmungen des § 656,,2 hinzugefügt.

2.
Bei völkerrechtlichen Verträgen wird den Nebeneintragungen mit dem Formalsachtitel "Vertrag" eine Ordnungshilfe gemäß den Bestimmungen des § 658,,2, Abs. 2 hinzugefügt.

3.
Zur Unterscheidung übereinstimmender Einheitssachtitel von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen und dgl. von Gebietskörperschaften werden den Einheitssachtiteln die Namen der betreffenden Gebietskörperschaften in Ansetzungsform als Ordnungshilfen hinzugefügt.

§ 524. Ordn.Hilfen bei fSW mit UR

Zur Unterscheidung verschiedener Werke wird bei fortlaufenden Sammelwerken mit Unterreihen und/oder fortlaufenden Beilagen, die gemäß § 111,,1 bzw. 2 und/oder § 112,,1 eigene Einheitsaufnahmen erhalten, bei Übereinstimmung der ersten Ordnungsblöcke und/oder der ersten Ordnungsgruppen des Sachtitels diesen jeweils der betreffende Erscheinungsort entsprechend den Bestimmungen über Ordnungshilfen bei Körperschaften (vgl. §§ 417 - 421; 446; 447) als Ordnungshilfe hinzugefügt. Dies gilt gegebenenfalls auch für den nur aus einer Ordnungsgruppe bestehenden Sachtitel des zugehörigen Gesamtwerkes.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
Journal of documentation Journal of documentation
Erscheinungsort ist Tokyo
Journal of documentation Journal of documentation
<Dublin>
Journal of documentation Journal of documentation
Supplement <Dublin> / Supplement
Erscheinungsort ist jeweils Dublin
Journal of documentation. Humanities Journal of documentation
<London> / Humanities
Journal of documentation. Sciences Journal of documentation
Erscheinungsort ist jeweils London <London> / Sciences
Journal of documentation. 1: Arts Journal of documentation
<New York, NY> / 1
Journal of documentation. 2: Sciences Journal of documentation
Erscheinungsort ist jeweils New York <New York, NY> / 2
Journal of documentation. Series A Journal of documentation
<Toronto> / A
Journal of documentation. Series B Journal of documentation
Erscheinungsort ist jeweils Toronto <Toronto> / B

6.5 Ansetzung von Report-, Normnummern und dgl., §525

§ 525. Ansetzung von Report- und Normnummern

1.
Report-, Normnummern und dgl. werden im allgemeinen in der vorliegenden Form angesetzt.
Anm.1: Zur Behandlung von mehreren aufeinanderfolgenden Abkürzungen vgl. § 202,,1.
Anm.2: Zur Behandlung von Initialen- und ähnlichen Buchstabenfolgen vgl. § 202,,3.
Anm.3: Zur Behandlung von Strichen und sonstigen Zeichen vgl. § 203,,2 und 4.
Anm.4: Zur Behandlung von Spatien und Zeichen, die innerhalb einer Folge von Zahlzeichen nur zum Zwecke besserer Lesbarkeit gesetzt worden sind, vgl. § 206,,2.
Anm.5: Zur Behandlung von Zahlen, Symbolen und sonstigen Zeichen vgl. § 206..

2.
Bei Normnummern wird deren erster Bestandteil, die Verbandsbezeichnung, in seiner Kurzform (z. B. DIN; ISO; ANSI) angesetzt.
Beispiele
Vorlage Ansetzung
KfK 2566 KfK 2566
EUR 5751 e EUR 5751 e
NASA TMX-64909 NASA TMX 64909
DIN 1462 DIN 1462
ISO/R 690-1968 ISO R 690 1968
BMFT-RC-1280-10-GW BMFT RC 1280 10 GW

7. Haupt- und Nebeneintragungen unter Personen, Körperschaften und Sachtiteln

7.1 Haupt- und Nebeneintragungen unter Personen , §601-630

7.1.1 Grundregeln , §601-603

7.1.1.1 Haupteintragung unter einem Verfasser, §601

§ 601. HE unter einem Verfasser

1.
Ein Werk eines Verfassers erhält im allgemeinen die Haupteintragung unter dem Verfasser.

2.
Ein gemeinschaftliches Werk von zwei oder drei Verfassern erhält im allgemeinen die Haupteintragung unter dem besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten Verfasser.

3.
Ein gemeinschaftliches Werk von mehr als drei Verfassern wird wie ein anonymes Werk behandelt.
Anm.: Zur Behandlung anonymer Werke vgl. §§ 631 - 694 und 696.
Anm.1: Als Verfasser gelten auch Personen, die eine Bibliographie, einen Katalog, ein Werkverzeichnis, ein Wörterbuch und dgl. zusammengestellt und nicht lediglich redaktionell bearbeitet haben. Zu Nebeneintragungen unter dem Hauptsachtitel in diesen Fällen vgl. § 703,, Abs. 3.
Anm.2: Zur Behandlung folgender Werke von ein bis drei Verfassern vgl.
für fortlaufende Sammelwerke § 628,,
für Loseblattausgaben, Schulbücher allgemeinbildender Schulen, Ausstellungs- und Museumskataloge, Museumsführer und Drehbücher § 629,,
für Verfassungen, Staatsverträge, Gesetze sowie Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und dgl. einer Gebietskörperschaft §§ 653;; 656,4; 658,5; 661,3,
für Verfassungen, Staatsverträge, Gesetze sowie Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und dgl. einer Religionsgemeinschaft §§ 668;; 671,3; 672,4; 675,3.
Beispiele s. § 602ww

7.1.1.2 Nebeneintragungen unter Verfassern, §602

§ 602. NE unter Verfassern

1.
Bei einem gemeinschaftlichen Werk von zwei oder drei Verfassern werden unter dem zweiten und dritten Verfasser zweiteilige Nebeneintragungen gemacht.

2.
Bei einem gemeinschaftlichen Werk von mehr als drei Verfassern wird unter dem besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten eine Nebeneintragung gemacht, wenn er auf der Haupttitelseite, der Rückseite der Haupttitelseite oder einer anderen Titelseite genannt ist. Bei Urheberwerken wird diese Nebeneintragung zweiteilig gemacht.

3.
Bei alten Drucken, die gemeinschaftliche Werke von mehr als drei Verfassern sind, können unter allen auf der Haupttitelseite genannten Verfassern Nebeneintragungen gemacht werden.
Anm.1: Zur Behandlung von Verfassern mit verschiedenen Funktionen vgl. §§ 610 - 615.
Anm.2: Zur Behandlung der Verfasser von Sammelwerken vgl. §§ 623 - 625; 627; 628.
Anm.3: Zur Behandlung der Verfasser von Loseblattausgaben, Schulbüchern allgemeinbildender Schulen, Ausstellungs- und Museumskatalogen sowie Drehbüchern vgl. § 629,,2.
Beispiele zu §§ 601 und 602
Vorlage:Nils-Hermann Lindberg
Lehrbuch der schwedischen Sprache
HE: Lindberg, Nils-Hermann: Lehrbuch der schwedischen
Sprache
Vorlage
Theodor-Storm-Bibliographie
Bearbeitet von Hans-Erich Teitge
Teitge ist Verfasser
HE:Teitge, Hans-Erich: Theodor-Storm-Bibliographie
Vorlage
Blickpunkt Technik
Von Werner Curth und Ursula Tabbert
Gemeinschaftliches Werk
HE:Curth, Werner: Blickpunkt Technik
NE:Tabbert, Ursula: Blickpunkt Technik
Vorlage
Grundriß der Bibliographie
Bearbeitet von Curt Fleischhack, Ernst Rückert und
Günther Reichardt Unter Mitwirkung von Gottfried
Günther und Werner Dux
Verfasser sind nur Fleischhack, Rückert und
Reichardt
HE:Fleischhack, Curt: Grundriß der Bibliographie
NE:Rückert, Ernst: Grundriß der Bibliographie
NE:Reichardt, Günther: Grundriß der Bibliographie
Vorlage
G. Graupner
Fräsmaschinen
Konstruktion - Fertigung - Anwendung
Unter Mitarbeit von
H. Blüsch, G. Ebersbach, R. Naumann, W. Neubert
...
Verfasser ist nur Graupner
HE:Graupner, Gerhard: Fräsmaschinen
Vorlage
Chemische Tabellen und Rechentafeln für die
analytische Praxis
Von K. Rauscher, J. Voigt, J. Wille und K.-Th. Wilke
Gemeinschaftliches Werk
HE:Chemische Tabellen und Rechentafeln für die
analytische Praxis
NE:Rauscher, Karl
Vorlage
Ein Führer durch die Städtischen Kunstsammlungen
Neuenbach und ein Bericht über fünfzig Jahre
Kunstpflege
Von Werner Ebeling, Heinrich Forsthöfer, Alexander
Gerling und Erwin Hausknecht Herausgegeben im
Auftrage der Direktion von Herbert Ratemann
Gemeinschaftliches Werk
HE:Städtische Kunstsammlungen <Neuenbach>: Ein
Führer durch die Städtischen Kunstsammlungen
Neuenbach und ein Bericht über fünfzig Jahre
Kunstpflege
NE:Ebeling, Werner: Ein Führer durch die Städtischen
Kunstsammlungen Neuenbach und ein Bericht über
fünfzig Jahre Kunstpflege

7.1.1.3 Nebeneintragungen unter sonstigen beteiligten Personen, §603

§ 603. NE unter sonstigen beteil. Personen

1.
Bei begrenzten Werken wird unter dem auf der Haupttitelseite, der Rückseite der Haupttitelseite oder einer anderen Titelseite (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst) genannten Herausgeber im allgemeinen eine Nebeneintragung gemacht.
Anm.: Wie ein Herausgeber wird gegebenenfalls ein Bearbeiter behandelt, der nicht Verfasser gemäß § 601,, Anm.3 ist und auch nicht gemäß § 617 eine Eintragung erhält.
Ist kein Herausgeber genannt, so wird gegebenenfalls unter dem auf der Haupttitelseite, der Rückseite der Haupttitelseite oder einer anderen Titelseite (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst) genannten Redakteur bzw. Übersetzer eine Nebeneintragung gemacht.
Bei Verfasserwerken wird diese Nebeneintragung jedoch nur dann gemacht, wenn die sonstige beteiligte Person einen wesentlichen Anteil an der vorliegenden Ausgabe hat.
a) eine Sammlung (vgl. § 621)), ein begrenztes Sammelwerk (vgl. §§ 623;; 625; 627,1) oder eine Ausgabe der klassischen oder schönen Literatur herausgegeben hat;
Anm.: Eine sonstige beteiligte Person hat einen wesentlichen Anteil an einer Ausgabe eines Verfasserwerkes, wenn sie
b) eine Ausgabe der klassischen oder schönen Literatur übersetzt hat.
Bei begrenzten Werken wird unter dem auf der Haupttitelseite (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst) genannten Illustrator eine Nebeneintragung gemacht,
a) wenn neben dem Illustrator bzw. neben den Illustratoren keine weiteren Personen auf der Haupttitelseite genannt sind, oder
b) wenn der Illustrator gegenüber anderen Personen und/oder Körperschaften hervorgehoben oder in gleichrangiger Stellung genannt ist, oder
c) wenn eine bibliophile Ausgabe vorliegt.
Anm.1: Als Illustratoren im Sinne dieses Absatzes gelten z. B. Fotografen, Holzschneider, Maler, Stecher und Zeichner bei Werken, die nicht als Bildbände, Bilderbücher oder Kunstbände gemäß §§ 612 oder 613,1 behandelt werden.
Anm.2: Zu weiteren Eintragungen unter bildenden Künstlern als sonstigen beteiligten Personen vgl. die §§ 613,,3 und 629,3.
Diese Nebeneintragungen werden gegebenenfalls zusätzlich zu den in den §§ 610;; 611; 613 - 617; 629,3 vorgeschriebenen Nebeneintragungen unter sonstigen beteiligten Personen gemacht.

2.
Nebeneintragungen unter sonstigen beteiligten Personen werden einteilig gemacht, soweit nicht Einzelbestimmungen (vgl. §§ 608,,1 und 4; 611,1; 614,1; 615,1) anderes vorschreiben. Wenn es wegen der Titelfassung zweckmäßig erscheint, werden unter diesen Personen zusätzlich zweiteilige Nebeneintragungen gemacht.

3.
Bei alten Drucken können unter allen auf der Haupttitelseite genannten sonstigen beteiligten Personen Nebeneintragungen gemacht werden.
Anm.1: Wird gemäß § 309 von scheinbar zusammengesetzten, mit Bindestrich verbundenen Namen auf den ersten Namen verwiesen, dann wird unter dem ersten Namen eine Nebeneintragung gemacht, sofern er nicht nach anderweitigen Bestimmungen schon eine Eintragung erhalten hat.
Anm.2: Zur Behandlung von Herausgebern bzw. Begründern fortlaufender Sammelwerke vgl. § 628,,1.
Beispiele
Zu 1.
Vorlage
Nibelungenlied
Herausgegeben von Karl Lachmann
HE:Nibelungenlied
NE:Lachmann, Karl [Hrsg.]
Vorlage
Japanische Volksmärchen
Übersetzt, ausgewählt und eingeleitet von Fritz
Rumpf
HE: Japanische Volksmärchen
NE:Rumpf, Fritz [Hrsg.]
Vorlage
Terenz, Plautus
Zwei Dichter antiker Komödien
Herausgeber: Walther Ludwig
Enthält eine Komödie von Terenz und eine von
Plautus
HE:Terenz, Plautus
NE:Ludwig, Walther [Hrsg.]
Vorlage
Briefwechsel zwischen Jacob und Wilhelm Grimm,
Dahlmann und Gervinus
Herausgegeben von Eduard Ippel
HE:Briefwechsel zwischen Jacob und Wilhelm Grimm,
Dahlmann und Gervinus
NE:Ippel, Eduard [Hrsg.]
Vorlage
Johann Wolfgang von Goethe
Faust
Herausgegeben von Ernst Beutler
HE:Goethe, Johann W. von: Faust
NE:Beutler, Ernst [Hrsg.]
Vorlage
Iwan Turgenjew
Erste Liebe
Aus dem Russischen übersetzt von Herbert Wotte
Mit einem Nachwort von Gerhard Dudek
Enthält acht Erzählungen
HE:Turgenev, Ivan S.: Erste Liebe
NE:Wotte, Herbert [Übers.]
Vorlage
Wunderbare Reisen zu Wasser und zu Lande und
lustige Abenteuer des Freiherrn von Münchhausen
Mit 40 zeitgenössischen Holzschnitten von Willibald
Cornelius
[Rückseite der Haupttitelseite:]
Herausgegeben von Dr. C. W. Schmidt
Enthält Texte verschiedener Verfasser
HE:Wunderbare Reisen zu Wasser und zu Lande und
lustige Abenteuer des Freiherrn von Münchhausen
NE:Cornelius, Willibald [Ill.]
NE:Schmidt, Carl W. [Hrsg.]
Vorlage
Der Freischütz
Romantische Oper in drei Aufzügen von Carl Maria
von Weber
Vollständiges Buch
Dichtung von Friedrich Kind
Mit einer Einleitung neu herausgegeben von Wilhelm
Zentner
HE:Weber, Carl Maria von: Der Freischütz
NE:Kind, Friedrich: Der Freischütz
NE:Zentner, Wilhelm [Hrsg.]
Zu 2.
Vorlage
Joseph Pritz
Wegweiser zur Theologie
Briefe Anton Günthers an Johann Nepomuk Ehrlich
Pritz ist der Herausgeber der Briefe Günthers
HE:Günther, Anton: Wegweiser zur Theologie
NE:Pritz, Joseph [Hrsg.]
NE:Pritz, Joseph: Wegweiser zur Theologie

7.1.2 Sonderregeln , §604-629

7.1.2.1 Besondere Formen der Nennung von Personen , §604-609

7.1.2.1.1 Verfasser nicht auf der Haupttitelseite genannt, §604

§ 604. Verfasser ermittelt

Ein (gemeinschaftliches) Werk, dessen ein bis drei Verfasser nicht auf der Haupttitelseite genannt, sondern einer anderen Stelle der Vorlage entnommen oder anderweitig ermittelt sind, wird im allgemeinen nach den Bestimmungen der §§ 601 - 603 behandelt. Unter dem Titel der Haupttitelseite wird eine Nebeneintragung gemacht.
Beispiele
Vorlage
Zufällige Gedanken und Erläuterungen über die
Aachischen Friedens-Präliminarien
Name des Verfassers laut bibliographischen
Ermittlungen: Franz Dominikus Haeberlin
HE:Haeberlin, Franz Dominikus: Zufällige Gedanken und
Erläuterungen über die Aachischen Friedens-
Präliminarien
NE:Zufällige Gedanken und Erläuterungen über die
Aachischen Friedens-Präliminarien
Vorlage
Bericht des Heimatmuseums der Stadt Niederwiesa
1945 - 1965
Nach dem Vorwort ist der Leiter des Museums,
Herann Seifert, Verfasser des Berichtes
HE:Seifert, Hermann: Bericht des Heimatmuseums der
Stadt Niederwiesa 1945 - 1965
NE:Heimatmuseum <Niederwiesa>: Bericht des
Heimatmuseums der Stadt Niederwiesa 1945 - 1965

7.1.2.1.2 Verfasser nur im Sachtitel genannt, §605

§ 605. Verfasser nur im ST genannt

Ein (gemeinschaftliches) Werk, dessen ein bis drei Verfasser auf der Haupttitelseite nur im Sachtitel genannt sind und zur Sachaussage des Sachtitels gehören oder dessen Sachtitel nur aus den Namen der ein bis drei Verfasser besteht (vgl. § 23,22 und 3), wird im allgemeinen nach den Bestimmungen der §§ 601 - 603 behandelt.
Unter dem Sachtitel wird eine Nebeneintragung gemacht, wenn aus dem Sachtitel die Verfasserschaft nicht eindeutig hervorgeht.
Beispiele
Vorlage
Lachen mit Paul Simmel
Enthält Zeichnungen und Text von Paul Simmel
HE:Simmel, Paul: Lachen mit Paul Simmel
NE:Lachen mit Paul Simmel
Vorlage
Albrecht Dürer
Eine Auswahl aus seinem Werk
HE:Dürer, Albrecht: Albrecht Dürer
NE:Albrecht Dürer

7.1.2.1.3 Personen nur in Form von Buchstaben, Zeichen, Gattungsbezeichnungen usw. angegeben, §606

§ 606. Verfasser in Buchst./Zeich. u. dgl

1.
Finden sich in einer Ausgabe eines Werkes statt der Namen der Verfasser, sonstigen oder nicht beteiligten Personen nur Buchstaben oder Buchstabengruppen, Zeichen, Gattungsbezeichnungen oder Hinweise auf die Verfasser eines anderen Werkes, so wird das Werk nach den Bestimmungen der §§ 601 - 605 und 610 - 630 behandelt, wenn die Namen der Verfasser, sonstigen oder nicht beteiligten Personen zu ermitteln sind.
Anm.: Zur Ansetzung der Verweisungen von Buchstaben oder Buchstabengruppen, die anstelle von Personennamen stehen und aufgelöst werden können, vgl. § 309aa,2.
Bei Verfasserwerken wird unter dem Sachtitel eine Nebeneintragung gemacht, wenn der Name des Verfassers, der die Haupteintragung erhält, nicht in aufgelöster Form auf der Haupttitelseite genannt ist.

2.
Sind die Namen der Verfasser nicht zu ermitteln, so wird das Werk wie ein anonymes Werk behandelt.
Unter den Buchstaben oder Buchstabengruppen, die anstelle von Personennamen stehen und nicht aufgelöst werden können, werden sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 601 - 605 und 610 - 630 Nebeneintragungen gemacht.
Anm.: Zur Ansetzung von Buchstaben oder Buchstabengruppen, die anstelle von Personennamen stehen und nicht aufgelöst werden können, vgl. § 309aa,1.
Anm.: Zur Behandlung von Pseudonymen vgl. § 308..
Beispiele
Vorlage
Treulicher Unterricht im General-Baß
Von D. K.
Verfasser ermittelt: David Kellner
HE:Kellner, David: Treulicher Unterricht im General-Baß
NE:Treulicher Unterricht im General-Baß
Vorlage
Geschichtliche Darstellung der Schlacht bei Hanau
am 30. Oktober 1813
Von einem Augenzeugen
Verfasser ermittelt: Caspar Cäsar von Leonhard
HE:Leonhard, Caspar C. von: Geschichtliche Darstellung
der Schlacht bei Hanau am 30. Oktober 1813
NE:Geschichtliche Darstellung der Schlacht bei Hanau
am 30. Oktober 1813
Vorlage
Die Bildungsdifferenz zwischen Minorität und
Majorität als Ursache des socialen Nothstandes
Vortrag ... von einem Volksschullehrer
Name des Verfassers nicht ermittelt
HE:Die Bildungsdifferenz zwischen Minorität und
Majorität als Ursache des socialen Nothstandes
Vorlage
Die sociale Gemeine
Ein Weg zur Lösung der socialen Fragen von F. A. F.
Name des Verfassers nicht ermittelt
HE:Die sociale Gemeine
NE:F. A. F.
Vorlage
An den Verfasser der Fragmente über Aufklärung
Von dem Reichsgrafen von S. ...
Name des Verfassers nicht ermittelt
HE:An den Verfasser der Fragmente über Aufklärung

7.1.2.1.4 Mutmaßlicher Verfasser, §607

§ 607. Mutmaßlicher Verfasser

Wird vermutet, daß eine Person Verfasser eines anonym erschienenen Werkes ist, so wird unter ihr eine Nebeneintragung gemacht.
Anm.: Zur Behandlung mutmaßlicher Verfasser bei Werken mit angeblichen oder überlieferten Verfassern vgl. § 608,,4 und 5.
Beispiel
Vorlage: Mozarts Leben
Mutmaßlicher Verfasser: Friedrich Schlichtegroll
HE:Mozarts Leben
NE:Schlichtegroll, Friedrich

7.1.2.1.5 Angeblicher Verfasser. überlieferter Verfasser, §608

§ 608. Angebl. Verf., Überlief. Verf.

1.
Sind in einer Ausgabe eines Werkes Personen als Verfasser angegeben, die wirklichen Verfasser jedoch ermittelt, so wird das Werk nach den Bestimmungen der §§ 601 - 604 behandelt.
Bei ein bis drei angeblichen Verfassern werden unter ihnen Nebeneintragungen gemacht; bei mehr als drei unter dem besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten. Die Nebeneintragungen werden bei Verfasser- und Urheberwerken zweiteilig gemacht.

2.
Sind in einer Ausgabe eines Werkes, dessen wirkliche Verfasser nicht zu ermitteln sind, ein bis drei Personen als Verfasser angegeben, so wird es im allgemeinen wie ein anonymes Werk behandelt.
Unter den angeblichen Verfassern werden Nebeneintragungen gemacht.

3.
Wird das Werk jedoch den angegebenen Personen in der Überlieferung allgemein zugeschrieben, so gelten sie als Verfasser.

4.
Wird das Werk in der Überlieferung nicht den angegebenen, sondern allgemein anderen Personen zugeschrieben, so gelten diese als Verfasser.
Unter den angeblichen Verfassern werden Nebeneintragungen gemacht. Die Nebeneintragungen werden bei Verfasser- und Urheberwerken zweiteilig gemacht.

5.
Auf Nebeneintragungen unter nicht angegebenen Personen, denen das Werk gelegentlich zugeschrieben wird (mutmaßliche Verfasser), wird verzichtet.
Beispiele
Vorlage
Nachtwachen
Von Bonaventura
HE:Nachtwachen
NE:Bonaventura
Vorlage
Historia Alexandri Magni
(Pseudo-Callisthenes)
Edidit Guilelmus Kroll
HE:Historia Alexandri Magni
NE:Callisthenes
Vorlage
Gerrit Groote
De imitatione Christi
Von der Überlieferung Thomas a Kempis zugeschrieben
HE:Thomas <a Kempis>: De imitatione Christi
NE:Groote, Gerrit: De imitatione Christi

7.1.2.1.6 Verfasserkollektiv unter einem Pseudonym, §609

§ 609. Verfasser-Kollektiv unter Pseud

Ein gemeinschaftliches Werk mehrerer Verfasser, das unter einem Pseudonym veröffentlicht worden ist, erhält die Haupteintragung unter dem Pseudonym.
Anm.: Zu Verweisungen von den wirklichen Namen der Verfasser bzw. zu Siehe-auch-Hinweisen auf wirkliche Namen und Pseudonym vgl. §§ 308;; 189; 192,4,d.
Beispiel
Vorlage
Kukryniksy
Satira
Kukryniksy ist Pseudonym für P. N. Krylov, M. V.
Kuprijanov und N. A. Sokolov
HE:Kukryniksy: Satira

7.1.2.2 Werke von Verfassern mit verschiedenen Funktionen , §610-615

7.1.2.2.1 Verfasser des Gedankenguts / Verfasser der literarischen Form, §610

§ 610. Verfasser d. Ged.-guts. Verfasser d. lit. F.

Enthält ein Werk das Gedankengut von Personen, die als Verfasser genannt sind, obwohl andere Personen dem Werk die literarische Form gegeben haben, so gelten nur diejenigen Personen, von denen das Gedankengut stammt, als Verfasser.
Unter der (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten) Person, die dem Werk die literarische Form gegeben hat, wird eine Nebeneintragung gemacht.
Beispiele
Vorlage
Wilhelmine Schirmer-Pröscher
Die Welt vor meinen Augen
Erinnerungen aus 80 Jahren
Aufgezeichnet von Annelis und Joachim Flatau
HE:Schirmer-Pröscher, Wilhelmine: Die Welt vor meinen
Augen
NE:Flatau, Annelis [Bearb.]
Vorlage
Sukarno
An autobiography
As told to Cindy Adams
HE:Sukarno: An autobiography
NE:Adams, Cindy [Bearb.]

7.1.2.2.2 Berichterstatter / Gesprächspartner, §611

§ 611. Berichterst. Gespr.-partner

1.
Besteht ein Werk aus Berichten über Gespräche mit anderen Personen, so gelten nur die Berichterstatter als Verfasser.
Unter dem (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten) Gesprächspartner wird eine Nebeneintragung gemacht. Bei Verfasser- und Urheberwerken wird diese Nebeneintragung zweiteilig gemacht.

2.
Besteht ein Werk aus der wörtlichen Wiedergabe von Gesprächen zwischen mehreren Personen, so wird es wie ein gemeinschaftliches Werk der Gesprächspartner behandelt (vgl. die §§ 601,,2 und 3 sowie 602).
Beispiele
Vorlage
Berthold Vallentin
Gespräche mit Stefan George
1902 - 1931
Nur Bericht über die Gespräche
HE:Vallentin, Berthold: Gespräche mit Stefan George
NE:George, Stefan: Gespräche mit Stefan George
Vorlage
Revolution in der Kirche ?
Kritik der kirchlichen Amtsstruktur Osmund
Schreuder antwortet Eberhard Simons
Wörtliche Wiedergabe der Gespräche
HE:Schreuder, Osmund: Revolution in der Kirche?
NE:Simons, Eberhard: Revolution in der Kirche?

7.1.2.2.3 Textverfasser / Bildautor bei Bildbänden und Bilderbüchern, §612

§ 612. Textverf Bildautor b. Bildbd

1.
Besteht ein Werk zu einem wesentlichen Teil aus Bildern (Bildband, Bilderbuch), so wird es im allgemeinen wie ein anonymes Werk behandelt.
Anm.: Ein wesentlicher Teil ist in der Regel gegeben, wenn die Bilder wenigstens annähernd die Hälfte des Umfangs ausmachen.
Im Zweifelsfall wird ein Werk mit Bildern wie ein anonymes Werk behandelt.
Unter dem (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten) Bildautor sowie unter dem (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten) Textverfasser werden Nebeneintragungen gemacht, wenn diese Personen auf der Haupttitelseite, der Rückseite der Haupttitelseite oder einer anderen Titelseite genannt sind, es sei denn, sie sind nur in einem Quellennachweis genannt.
Sind mehrere Personen ohne Angabe ihrer Funktion auf der Haupttitelseite, der Rückseite der Haupttitelseite oder einer anderen Titelseite genannt, so werden bei zwei oder drei Personen unter allen, bei mehr als drei Personen unter der besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten Person Nebeneintragungen gemacht.
Bei Urheberwerken werden die Nebeneintragungen gemäß Absatz 2 und 3 zweiteilig gemacht.

2.
Stammen Bilder und Text von einer Person, so erhält jedoch diese die Haupteintragung. Das gilt auch, wenn Bilder und Text überwiegend von einer Person stammen und die weiteren Bildautoren und/oder Textverfasser nicht auf der Haupttitelseite genannt sind.
Unter dem Sachtitel wird eine Nebeneintragung gemacht.
Anm.: Zu Ausstellungs- und Museumskatalogen vgl. § 629..
Beispiele
Vorlage:Im Tal des Todes
Zeichnungen von Lea Grundig
Text von Kurt Liebmann
HE:Im Tal des Todes
NE:Grundig, Lea
NE:Liebmann, Kurt
Vorlage
Ostseestrand
Wanderungen zwischen Usedom und Schleswig-
Holstein
Erzählt von Jürgen Lenz
Fotografiert von Angela und Heinz Unzner
HE:Ostseestrand
NE:Lenz, Jürgen
NE:Unzner, Angela
Vorlage
Augsburg
Aufnahmen von
Toni Schneiders, Peter Koetmann, Sepp Rostra, Inge
Vogel
Text von Walther Schmidt
HE:Augsburg
NE:Schneiders, Toni
NE:Schmidt, Walther
Vorlage
Hans Giesecke
Das alte Erfurt
Mit Bildern von Klaus G. Beyer
HE:Das alte Erfurt
NE:Giesecke, Hans
NE:Beyer, Klaus G.
Vorlage
Walter Weiss
TÜRKEI
Enthält überwiegend Fotos, die gemäß dem
Bildnachweis zum größten Teil von Walter Weiss
stammen, der den Text allein verfaßt hat
HE:Weiss, Walter: Türkei
NE:Türkei

7.1.2.2.4 Bildender Knnstler / Textverfasser bei Kunstbänden, §613

§ 613. Bildende Künstler, ..

1.
Besteht ein Werk zu einem wesentlichen Teil aus Schöpfungen oder Abbildungen von Schöpfungen bildender Künstler (Kunstband), so gelten im allgemeinen nur die Künstler als Verfasser.
Anm.: Ein wesentlicher Teil ist in der Regel gegeben, wenn die Bilder wenigstens annähernd die Hälfte des Umfangs ausmachen.
Unter dem auf der Haupttitelseite, der Rückseite der Haupttitelseite oder einer anderen Titelseite (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst) genannten Textverfasser wird eine Nebeneintragung gemacht.

2.
Werkverzeichnisse werden jedoch wie Werke über bildende Künstler behandelt, auch wenn die Abbildungen überwiegen.

3.
Bei Werken über Künstler mit zahlreichen Abbildungen ihrer Schöpfungen wird unter dem auf der Haupttitelseite (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst) genannten Künstler eine Nebeneintragung gemacht.
Anm.: Zu Ausstellungs- und Museumskatalogen vgl. § 629..
Beispiele
Vorlage
Pinselheinrich
Auswahl und Text von Werner Schumann
Enthält Zeichnungen von Heinrich Zille
HE:Zille, Heinrich: Pinselheinrich
NE:Schumann, Werner [Hrsg.]
Vorlage
Fritz Erpel
Die Selbstbildnisse Rembrandts
Enthält Text von Fritz Erpel über die
Selbstbildnisse, Abbildungen sämtlicher
Selbstbildnisse und einen Katalog der
Selbstbildnisse
HE:Erpel, Fritz: Die Selbstbildnisse Rembrandts
NE:Rembrandt <Harmensz van Rijn> [Ill.]

7.1.2.2.5 Komponist / Textdichter, §614

§ 614. Komponist. Textdichter

1.
Besteht ein Werk aus dem Text zu einer musikalischen Komposition (z. B. Opernlibretto), so gelten die Komponisten als Verfasser.
Unter dem (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten) Textdichter wird eine Nebeneintragung gemacht. Bei Verfasser- und Urheberwerken wird diese Nebeneintragung zweiteilig gemacht.

2.
Besteht ein Werk aus mehreren Texten eines Textdichters zu mehreren musikalischen Kompositionen, so wird es als Sammlung des Textdichters behandelt.
Unter dem (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten) Komponisten wird eine Nebeneintragung gemacht.

3.
Besteht ein Werk aus Texten verschiedener Textdichter zu mehreren musikalischen Kompositionen, so wird es wie ein begrenztes Sammelwerk behandelt.
Unter dem (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten) Komponisten wird eine Nebeneintragung gemacht.

4.
Besteht ein Werk aus einer Textdichtung, von der nur einzelne Teile vertont sind, so gelten nur die Textdichter als Verfasser.
Unter dem auf der Haupttitelseite (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst) genannten Komponisten wird eine Nebeneintragung gemacht. Bei Verfasser- und Urheberwerken wird diese Nebeneintragung zweiteilig gemacht.
[Anm.1[entf.]: Zur Bestimmung des Sachtitels für Haupt- und Nebeneintragungen bei Texten zu musikalischen Kompositionen vgl. §§ 701,,3; 704,3.]
Anm.: Zu Haupt- und Nebeneintragungen bei Ausgaben musikalischer Kompositionen mit dazugehörigem Text vgl. die "Regeln für die alphabetische Katalogisierung von Musikdrucken, Musiktonträgern und Musik-Bildtonträgern (RAK-Musik)".
Beispiele
Vorlage
Der Freischütz
Romantische Oper in 3 Aufzügen von Carl Maria von
Weber
Vollständiges Buch
Dichtung von Friedrich Kind
Mit einer Einleitung neu herausgegeben von Wilhelm
Zentner
HE:Weber, Carl M. von: Der Freischütz
NE:Kind, Friedrich: Der Freischütz
Vorlage
Lorenzo da Pontes Libretti zu Opern von Mozart,
Salieri und Weigl
HE:Da Ponte, Lorenzo: Libretti zu Opern von Mozart,
Salieri und Weigl
NE:Mozart, Wolfgang A. [Komp.]
Vorlage
Sämtliche von Johann Sebastian Bach vertonten
Texte
Herausgegeben von Werner Neumann
HE:Sämtliche von Johann Sebastian Bach vertonten
Texte
NE:Bach, Johann S. [Komp.]
Vorlage
Einen Jux will er sich machen
Posse mit Gesang in vier Aufzügen
Von Johann Nestroy
Musik von Kapellmeister Herrn Adolph Müller
Enthält nur den Text
HE:Nestroy, Johann: Einen Jux will er sich machen
NE:Müller, Adolph: Einen Jux will er sich machen

7.1.2.2.6 Disserent / Präses, §615

§ 615. Disserent. Präses

1.
Ist in einer älteren Dissertation der Präses genannt, so gilt er als Verfasser, auch wenn Respondenten (Disserenten) als Verfasser bezeichnet sind.
Unter den Respondenten werden zweiteilige Nebeneintragungen gemacht.
Anm.: Als ältere Dissertationen werden im allgemeinen die bis einschließlich 1800 erschienenen bezeichnet, von den Tübinger, schwedischen und finnischen die bis einschließlich 1850, von den österreichischen die vor 1872 erschienenen.

2.
Eine neuere Dissertation wird nach den allgemeinen Regeln behandelt.
Anm.: Zur Behandlung und Form des Erscheinungs- und des Hochschulschriftenvermerks vgl. §§ 148;; 162,9.
Beispiele
Vorlage
De debili febrium acutarum pulsu praeside Rectore
Academiae magnifico Petro Immanuele Hartmanno,
... ad diem VII. Januarii MDCCLXXIIII ... pro gradu
doctoris ... publice disseret auctor Josephus Biehler
... Traiecti ad Viadrum ...
HE:Hartmann, Peter I.: De debili febrium acutarum pulsu
NE:Biehler, Joseph: De debili febrium acutarum pulsu
Vorlage
Die Landschaftsschilderung in Briefen der
italienischen Frührenaissance Inauguraldissertation
... der ... Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg im
Breisgau vorgelegt von Anna Mühlhäusser 1914
HE:Mühlhäusser, Anna: Die Landschaftsschilderungen in
Briefen der italienischen Frührenaissance
Vorlage
Hauptfragen der sozialistischen Parteilichkeit und
Volksverbundenheit in der DDR-Literatur der
Gegenwart
Von Hans Dietmar Angler, Carl-Thomas Crepon,
Werner Jehser, Sepp Müller und Leopold Sladczyk
Dissertation des Instituts für
Gesellschaftswissenschaften beim ZK der SED
1971
HE:Hauptfragen der sozialistischen Parteilichkeit und
Volksverbundenheit in der DDR-Literatur der
Gegenwart
NE:Angler, Hans D.

7.1.2.3 Werke mit Bezug auf andere Werke , §616-620

7.1.2.3.1 Kommentar / Werk, §616

§ 616. Kommentar / Werk

1.
Ein Kommentar, der zusammen mit dem kommentierten Werk oder Teilen von diesem erschienen ist, wird im allgemeinen wie eine Ausgabe des kommentierten Werkes behandelt.
Unter dem (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten) Kommentator wird eine Nebeneintragung gemacht.

2.
Überwiegt jedoch der Kommentar, so wird er als selbständiges Werk behandelt; die Kommentatoren gelten als Verfasser.
Unter dem Titel des kommentierten Werkes wird im allgemeinen eine Nebeneintragung gemacht, wenn es auf der Haupttitelseite (in vollständiger oder verkürzter Form) genannt ist. Bei Werken der Bibel und häufig publizierten Gesetzen wird jedoch auf diese Nebeneintragung verzichtet.

3.
Ist vom Inhalt her nicht zu entscheiden, ob eine Ausgabe des kommentierten Werkes oder ein Kommentar vorliegt, und gibt auch die Fassung des Titels keinen Hinweis, so ist im allgemeinen anzunehmen, daß es sich um eine Ausgabe des kommentierten Werkes handelt.

4.
Kommentare zu Gesetzen, Verträgen und sonstigen Werken, die in zahlreichen Ausgaben erschienen sind, werden jedoch im Zweifelsfall als selbständige Werke behandelt.

5.
Bezieht sich der Kommentar auf mehrere Werke, so wird er im Zweifelsfall als selbständiges Werk behandelt.
Auf Nebeneintragungen unter den Titeln der kommentierten Werke wird verzichtet.
Beispiele
Vorlage
GOETHES FAUST
Erläutert von Ernst Beutler
Der Text überwiegt
HE:Goethe, Johann W. von: [Faust]
NE:Beutler, Ernst [Hrsg.]
Vorlage
Averroes Cordubensis
Commentarium magnum in Aristotelis de anima libros
herausgegeben von Hans Müller
HE:Averroes: Commentarium magnum in Aristotelis De
anima libros
NE:Aristoteles: De anima
Vorlage
Günther Mayer - Franz Stoll
Kurz-Kommentar zur Strafprozeßordnung
Der Kommentar überwiegt
HE:Mayer, Günther: Kurz-Kommentar zur
Strafprozeßordnung
NE:Stoll, Franz: Kurz-Kommentar zur
Strafprozeßordnung
Vorlage
HERMAN MELVILLE
Billy Budd
Text, Erläuterungen und Wörterverzeichnis
von Friedrich Scheuner
Es kann nicht festgestellt werden, was überwiegt
HE:Melville, Herman: Billy Budd
NE:Scheuner, Friedrich [Hrsg.]
Vorlage
Berufsbildung im Handwerk
Text des Berufsbildungsgesetzes
mit Erläuterungen für die Praxis
von Ernst Robert Kugler
Es kann nichtfestgestellt werden, was überwiegt
HE:Kugler, Ernst R.: Berufsbildung im Handwerk

7.1.2.3.2 Bearbeitung / Werk, §617

§ 617. Bearbeitung / Werk

1.
Eine Bearbeitung eines Werkes wird im allgemeinen wie eine Ausgabe des ursprünglichen Werkes behandelt.
Unter dem (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten) Bearbeiter wird eine Nebeneintragung gemacht.

2.
Stellt jedoch die Bearbeitung eine wesentliche Umgestaltung des Werkes dar, so wird sie als selbständiges Werk behandelt; die Bearbeiter gelten als Verfasser.
Unter dem Titel des ursprünglichen Werkes wird im allgemeinen eine Nebeneintragung gemacht, wenn es auf der Haupttitelseite (in vollständiger oder verkürzter Form) genannt ist. Bei Bearbeitungen von Volksmärchen, Sagen, Legenden und dgl. wird jedoch auf diese Nebeneintragung verzichtet.

3.
Ist vom Inhalt her nicht zu entscheiden, ob eine Ausgabe des bearbeiteten Werkes oder ein selbständiges Werk vorliegt, und gibt auch die Fassung des Titels keinen Hinweis, so ist anzunehmen, daß es sich um eine Ausgabe des bearbeiteten Werkes handelt.
Beispiele
Vorlage
Claude Servais Matthias Pouillet
Lehrbuch der Physik und Meteorologie
Für deutsche Verhältnisse bearbeitet von Johannes
Müller
4. umgearbeitete Auflage
HE:Pouillet, Claude S.: Lehrbuch der Physik und
Meteorologie
NE:Müller, Johannes [Bearb.]
Vorlage
Louise Jordan Miln
The green goddess
Based on the play "The green goddess" by William
Archer
Wesentliche Umgestaltung des ursprünglichen Werkes
HE:Miln, Louise J.: The green goddess
NE:Archer, William: The green goddess
Vorlage
Jedermann
Das Spiel vom Sterben des reichen Mannes erneuert
von Hugo von Hofmannsthal
HE:Hofmannsthal, Hugo von: Jedermann
Vorlage:Lehrbuch der Physik und Meteorologie
Teilweise nach Pouillet's Lehrbuch selbständig
bearbeitet von Johannes Müller
5. umgearbeitete Auflage
HE:Müller, Johannes: Lehrbuch der Physik und
Meteorologie
NE:Pouillet, Claude S.: Lehrbuch der Physik und
Meteorologie

7.1.2.3.3 Register / Werk, §618

§ 618. Register / Werk

1.
Ein selbständig erschienenes Register, Repertorium u. ä., das sich nach der Formulierung des Titels auf eine bestimmte Ausgabe eines Werkes bezieht, wird wie ein Teil dieser Ausgabe behandelt.

2.
Bezieht sich das Register auf eine bestimmte Ausgabe eines Werkes, ohne daß das in der Formulierung des Titels zum Ausdruck kommt, so wird es als selbständiges Werk behandelt.
Unter dem Titel der Ausgabe, auf die sich das Register bezieht, wird eine Nebeneintragung bzw. eine Nachtragung gemacht.

3.
Bezieht sich das Register auf mehrere Werke bzw. mehrere Ausgaben, so wird es als selbständiges Werk behandelt.
Unter den Titeln der Werke, auf die sich das Register bezieht, werden Nebeneintragungen bzw. Nachtragungen gemacht.
Anm.: Zur Ordnung von Registern vgl. § 820,,3.
Beispiele
Vorlage
Robert Proctor
A classified index to the Serapeum
HE:Serapeum
Dort als Register nachzutragen
Vorlage
Otto Müller
Meteorologie
Register zu Jahrgang 1 - 10 des Meteorologischen
Jahrbuchs
HE:Müller, Otto: Meteorologie
NE:Meteorologisches Jahrbuch
Dort als Register einzuordnen oder nachzutragen
Vorlage
Register zu Grimms deutscher Grammatik Von K. G.
Andresen
Das Register bezieht sich auf mehrere Ausgaben
HE:Andresen, Karl G.: Register zu Grimms deutscher
Grammatik
NE:Grimm, Jacob: Deutsche Grammatik
Dort als Register einzuordnen oder nachzutragen
Vorlage
Sachregister der Abwasserbiologie
Zu den Bänden 1 - 13 der
Münchner Beiträge zur Abwasser-, Fischerei- und
Flußbiologie und zu den Bänden 1 und 2 des
Handbuchs der Frischwasser- und Abwasserbiologie
HE:Sachregister der Abwasserbiologie
NE:Münchner Beiträge zur Abwasser-, Fischerei- und
Flußbiologie
Dort als Register einzuordnen oder nachzutragen
NE:Handbuch der Frischwasser- und Abwasserbiologie
Dort als Register einzuordnen oder nachzutragen

7.1.2.3.4 Fortsetzung, Ergänzung / Werk, §619

§ 619. Fortsetz., Erg. / Werk

Ein Werk mit einer eigenen Titelfassung, das sich zugleich als Fortsetzung, Ergänzung und dgl. eines anderen Werkes bezeichnet, wird als selbständiges Werk behandelt. Unter dem Titel des fortgesetzten oder ergänzten Werkes wird eine Nebeneintragung gemacht, wenn es auf der Haupttitelseite (in vollständiger oder verkürzter Form) genannt ist.
Bei Protokollen, Änderungen, Zusatzverträgen und dgl. zu einem völkerrechtlichen Vertrag wird anstelle der Nebeneintragung unter dem Titel stets eine Nebeneintragung unter dem gemäß § 514,,2 zu bildenden Einheitssachtitel des ursprünglichen Vertrages gemacht.
Beispiel
Vorlage
Hausbacken Brut
Lausitzer Dialekt-Dichtungen
Neue Folge von "Aus der Heemte"
von Emil Barber
HE:Barber, Emil: Hausbacken Brut
NE:Barber, Emil: Aus der Heemte
Vorlage
Torquay Protocol to the General Agreement on Tariffs
and Trade
Einheitssachtitel des ursprünglichen Vertrages:
General Agreement on Tariffs and Trade
HE:Torquay protocol to the General agreement on tariffs
and trade
NE:General agreement on tariffs and trade

7.1.2.3.5 Illustrationen zu einem Werk ohne das Werk, §620

§ 620. Illustr. zu einem Werk ohne das W.

Ein Werk mit Illustrationen zu einem Werk, das nicht mit abgedruckt ist oder gegenüber den Illustrationen zurücktritt, wird als selbständiges Werk behandelt; die Künstler gelten als Verfasser.
Unter dem Titel des illustrierten Werkes wird eine Nebeneintragung gemacht, wenn es auf der Haupttitelseite (in vollständiger oder verkürzter Form) genannt ist.
Beispiele
Vorlage
Sandro Botticelli
Zeichnungen zu Dantes Göttlicher Komödie
HE:Botticelli, Sandro: Zeichnungen zu Dantes Göttlicher
Komödie
NE:Dante <Alighieri>: Göttliche Komödie
Vorlage
Fritz Cremer
Graphik zu Bertolt Brecht
Illustrationen, die sich nicht auf ein bestimmtes
Werk beziehen
HE:Cremer, Fritz: Graphik zu Bertolt Brecht

7.1.2.4 Sammlungen, §621-622

§ 621. Sammlungen

1.
Eine Sammlung erhält die Haupteintragung unter dem Verfasser mit dem Hauptsachtitel.

2.
Hat die Sammlung einen übergeordneten Sachtitel, so wird die Haupteintragung mit diesem als Hauptsachtitel gemacht.
Auf Nebeneintragungen mit den Sachtiteln enthaltener Werke wird verzichtet.

3.
Hat die Sammlung keinen übergeordneten Sachtitel, so wird die Haupteintragung mit dem Sachtitel des besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten Werkes als Hauptsachtitel gemacht.
Auf Nebeneintragungen mit den Sachtiteln beigefügter Werke wird verzichtet.
Anm.1: Zur Angabe des Sachtitels eines beigefügten Werkes, das auf der Haupttitelseite genannt ist, vgl. § 126,,4; zur Angabe des Sachtitels eines beigefügten Werkes, das im Innern eine eigene Titelseite hat, sowie der Sachtitel enthaltener Werke vgl. § 162,,8,a.
Anm.2: Zum Verzicht auf die Angabe beigefügter und enthaltener Werke in Bandaufführungen vgl. § 166,,4.
Beispiele s. § 622

§ 622. Verfasser-NE bei Sammlungen

Eine Sammlung erhält eine Nebeneintragung unter dem Verfasser mit dem Sammlungsvermerk, wenn
a) sie einen generellen oder gemischt-generellen übergeordneten Sachtitel hat;
b) sie keinen übergeordneten Sachtitel hat;
c) der Sachtitel nur aus dem Namen des Verfassers besteht.
Anm.1: Zur Angabe des Sammlungsvermerks in der Einheitsaufnahme vgl. § 161,,2.
Anm.2: Als generelle Sachtitel werden Sachtitel bezeichnet, die aus einer oder mehreren Bezeichnungen für eine bibliographische oder literarische Gattung bestehen und die gegebenenfalls nur noch den Namen des Verfassers, einen Bezug auf einen Abschnitt seines Lebens, eine Umfangsangabe und/oder die Namen von Adressaten enthalten, z. B. Werke, Dramen, Erzählungen und Novellen; Goethes Werke, Dramen Schillers; Jugendschriften, Alterswerk, Dramen aus der mittleren Schaffensperiode, Briefe aus den Jahren 1810 - 1830; Gesammelte Werke, Ausgewählte Schriften, Werke in 4 Bänden, Dreizehn Erzählungen; Goethes Briefe an Schiller.
Anm.3: Als gemischt-generelle Sachtitel werden Sachtitel bezeichnet, bei denen der Gattungsbegriff durch eine nähere inhaltliche Bestimmung ergänzt wird, z. B. Ausgewählte philosophische Schriften, Schillers historische Werke, Abenteuerromane, Liebesgeschichten, Vorträge über die Religion.
Anm.4: Zur Ordnung der Eintragungen mit dem Sammlungsvermerk vgl. § 817..
Beispiele zu §§ 621 und 622
Vorlage
Iwan Turgenjew
Erste Liebe
Aus dem Russischen übersetzt von Herbert Wotte
Mit einem Nachwort von Gerhard Dudek
Enthält acht Erzählungen
HE:Turgenev, Ivan S.: Erste Liebe
Vorlage
Marx on economics
Edited and translated by Robert Freedman
Enthält Auszüge aus Werken von Karl Marx
HE:Marx, Karl: Marx on economics
Vorlage
Alberto Moravia
Romanzi brevi
HE:Moravia, Alberto: Romanzi brevi
NE:Moravia, Alberto: [Sammlung] Romanzi brevi
Vorlage
Friedrich Schiller
Dramatische Werke
Die Räuber
Maria Stuart
Wilhelm Tell
HE:Schiller, Friedrich von: Dramatische Werke
NE:Schiller, Friedrich von: [Sammlung] Dramatische
Werke
Vorlage
Friedrich Schiller
Die Räuber
Maria Stuart
Wilhelm Tell
HE:Schiller, Friedrich von: Die Räuber
NE:Schiller, Friedrich von: [Sammlung] Die Räuber
Vorlage
Heine
Herausgegeben von ...
Enthält Werke von Heinrich Heine
HE: Heine, Heinrich: Heine
NE: Heine, Heinrich: [Sammlung] Heine

7.1.2.5 Sammelwerke , §623-629

7.1.2.5.1 Begrenzte Sammelwerke , §623-628

§ 623. begrenztes Sammelw. ohne übergeordn. Tit

1.
Ein begrenztes Sammelwerk ohne übergeordneten Titel erhält die Haupteintragung unter dem Titel des besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten Werkes.

2.
Unter dem Titel des ersten beigefügten Werkes wird im allgemeinen eine Nebeneintragung gemacht.
Anm.: Erhält das Sammelwerk die Haupteintragung unter dem Titel eines besonders hervorgehobenen, aber nicht zuerst genannten Werkes, so wird die Nebeneintragung unter dem Titel des zuerst genannten Werkes gemacht.
Bei mehrbändigen begrenzten Sammelwerken wird diese Nebeneintragung jedoch nur bei Bänden gemacht, die eine Stücktitelaufnahme erhalten.
Anm.1: Zur Angabe des Titels eines beigefügten Werkes, das auf der Haupttitelseite genannt ist, vgl. § 126,,4; zur Angabe des Titels eines beigefügten Werkes, das im Innern eine eigene Titelseite hat, vgl. § 162,,8,a.
Anm.2: Zum Verzicht auf die Angabe beigefügter Werke in Bandaufführungen vgl. § 166,,4.
Beispiele
Vorlage
De la littérature allemande
Friedrich der Große
Über die deutsche Sprache und Literatur
Justus Möser
Von Nachahmung der Franzosen
Christian Thomasius
HE: Friedrich <Preußen, König, II.>: De la littérature
allemande
NE: Möser, Justus: Über die deutsche Sprache und
Literatur
Vorlage
DAS MOZARTBUCH
von Paul Falk
Auf eigener Titelseite im Inneren der Vorlage:
Eduard Mörike
Mozart auf der Reise nach Prag
Eine Novelle
HE: Falk, Paul: Das Mozartbuch
NE: Mörike, Eduard: Mozart auf der Reise nach Prag

§ 624. begrenztes Sammelw. mit übergeordn. Titel

1.
Ein begrenztes Sammelwerk mit übergeordnetem Titel wird im allgemeinen wie ein anonymes Werk behandelt.

2.
Sind auf der Haupttitelseite ohne Angabe der Titel ihrer Werke
a) ein bis drei Verfasser genannt, so werden unter ihnen Nebeneintragungen gemacht;
b) mehr als drei Verfasser genannt, so wird unter dem besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten eine Nebeneintragung gemacht. Bei alten Drucken können unter allen Verfassern Nebeneintragungen gemacht werden.
Bei mehrbändigen begrenzten Sammelwerken werden für bis zu drei Bände jeweils unter dem besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten Verfasser Nebeneintragungen gemacht, unabhängig davon, ob die Namen der Verfasser in Verbindung mit dem Gesamttitel und/oder mit
den Angaben zu den Bänden genannt sind. Sind insgesamt in allen Bänden nicht mehr als drei Verfasser genannt, so werden unter allen Verfassern Nebeneintragungen gemacht.
Bei Urheberwerken werden die Nebeneintragungen gemäß Abs. 1 und 2 zweiteilig gemacht.

3.
Unter den Titeln der ersten beiden enthaltenen Werke werden im allgemeinen Nebeneintragungen gemacht.
Bei mehrbändigen begrenzten Sammelwerken werden diese Nebeneintragungen jedoch nur bei Bänden gemacht, die eine Stücktitelaufnahme erhalten.
Anm.1: Zur Angabe der Titel der enthaltenen Werke in der Einheitsaufnahme vgl. § 162,,8,a.
Anm.2: Zum Verzicht auf die Angabe enthaltener Werke in Bandaufführungen vgl. § 166,,

4.
Beispiele
Vorlage
Egon Schmidt
Die Dichter sind des Sturmes Möwen
Es handelt sich um eine Anthologie moderner
Dichtung, von Egon Schmidt zusammengestellt
HE:Die Dichter sind des Sturmes Möwen
Vorlage
Japanische Volksmärchen
Übersetzt, ausgewählt und eingeleitet von Fritz
Rumpf
HE: Japanische Volksmärchen
Vorlage
Briefe der Goethezeit
Enthält Briefe von mehr als drei Verfassern
HE:Briefe der Goethezeit
Vorlage
Michail Sostschenko u. a.
Schlaf schneller, Genosse!
Sowjetrussische Satiren
Enthalten sind 24 Satiren von Sostschenko, je sechs von
Katajew und Romanow und eine von Schischkow
HE:Schlaf schneller, Genosse!
NE:Zoπcenko, Michail M.
Vorlage
Terenz, Plautus
Zwei Dichter antiker Komodien
Herausgeber: Walther Ludwig
Enthält eine Komödie von Terenz und eine von Plautus
HE:Terenz, Plautus
NE:Terentius Afer, Publius
NE:Plautus, Titus Maccius
Vorlage
Karl Marx - Friedrich Engels
Über Kunst und Literatur
Eine Sammlung aus ihren Schriften
Herausgegeben von Michail Lifschitz
HE:Über Kunst und Literatur
NE:Marx, Karl
NE:Engels, Friedrich
Vorlage
Regency poets
Byron, Shelley, and Keats
Compiled by C. R. Bull
HE:Regency poets
NE:Byron, George N.
NE:Shelley, Percy B.
NE:Keats, John
Vorlage
Briefe der Klassik
Briefwechsel zwischen Schiller und Goethe
HE:Briefe der Klassik
NE:Schiller, Friedrich von
NE:Goethe, Johann W. von
Vorlage
Sturm und Drang
Briefe von Goethe, Klinger und Lenz
HE:Sturm und Drang
NE:Goethe, Johann W. von
NE:Klinger, Friedrich M.
NE:Lenz, Jakob M.
Vorlage
Briefwechsel zwischen Jacob und Wilhelm Grimm,
Dahlmann und Gervinus
Herausgegeben von Eduard Ippel
HE:Briefwechsel zwischen Jacob und Wilhelm Grimm,
Dahlmann und Gervinus
NE:Grimm, Jacob
Vorlage
Mozart, seine Welt und seine Wirkung
Norbert Lieb - Augsburger Rokoko
Friedrich Heer - Tod und Schönheit des 18.
Jahrhunderts
Albrecht Goes - Mozart der Gast
Thrasybulos Georgiades - Mozart und das Theater
Hermann Reutter - Die Spur Mozarts in der
Gegenwart
HE:Mozart, seine Welt und seine Wirkung
NE:Lieb, Norbert: Augsburger Rokoko
NE:Heer, Friedrich: Tod und Schönheit des 18.
Jahrhunderts

§ 625. Sammelwerk v. 2-3 Verf. (überg. Tit.)

1.
Ein begrenztes Sammelwerk, das unter einem übergeordneten generellen Sachtitel (vgl. § 622,, Anm.2) Werke oder Teile von Werken von zwei oder drei Verfassern enthält, wird jedoch wie ein gemeinschaftliches Werk dieser Verfasser behandelt.

2.
Unter den Verfassern, die in dem Sammelwerk mit einer Sammlung vertreten sind, werden zusätzlich Nebeneintragungen mit dem Sammlungsvermerk gemacht.
Anm.: Auf Nebeneintragungen unter den Titeln enthaltener Werke wird verzichtet. Zu deren Angabe in der bibliographischen Beschreibung vgl. § 162,,8,a.
Beispiele
Vorlage
Richard Salis - Günter Bruno Fuchs - Dietrich Kirsch
Gedichte
HE:Salis, Richard: Gedichte
NE:Fuchs, Günter B.: Gedichte
NE:Kirsch, Dietrich: Gedichte
Ausgabe von Gedichten (vgl. § 5,2)), daher keine
Eintragungen mit dem Sammlungsvermerk
Vorlage
Karl Marx - Friedrich Engels
Ausgewählte Schriften
HE:Marx, Karl: Ausgewählte Schriften
NE:Engels, Friedrich: Ausgewählte Schriften
NE:Marx, Karl: [Sammlung] Ausgewählte Schriften
NE:Engels, Friedrich: [Sammlung] Ausgewählte Schriften
Vorlage
Briefe von Fritz Reuter, Klaus Groth und Brinckman
an Eduard Hobein
Veröffentlicht von Wilhelm Meyer
HE:Reuter, Fritz: Briefe von Fritz Reuter, Klaus Groth und
Brinckman an Eduard Hobein
NE:Groth, Klaus: Briefe von Fritz Reuter, Klaus Groth
und Brinckman an Eduard Hobein
NE:Brinckman, John: Briefe von Fritz Reuter, Klaus Groth
und Brinckman an Eduard Hobein
NE:Reuter, Fritz: [Sammlung] Briefe von Fritz Reuter,
Klaus Groth und Brinckman an Eduard Hobein
NE:Groth, Klaus: [Sammlung] Briefe von Fritz Reuter,
Klaus Groth und Brinckman an Eduard Hobein
NE:Brinckman, John: [Sammlung] Briefe von Fritz
Reuter, Klaus Groth und Brinckman an Eduard
Hobein

§ 626. Begrenztes Sammelw. von 2 oder mehr Urh

Ein begrenztes Sammelwerk, das Werke oder Teile von Werken von zwei oder mehreren Urhebern unter einem übergeordneten Sachtitel, in dem die Urheber enthalten oder zu dem sie zu ergänzen sind, enthält, wird gemäß § 644 behandelt.
Beispiel
Vorlage
Statuten und Mitgliederverzeichnisse
der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe
HE:Ärztekammer Nordrhein: Statuten und
Mitgliederverzeichnisse der Ärztekammern Nordrhein
und Westfalen-Lippe
NE:Ärztekammer Westfalen-Lippe: Statuten und
Mitgliederverzeichnisse der Ärztekammern Nordrhein
und Westfalen-Lippe

§ 627. Begrenztes Sammelw mit Werken e. Verf u. über ihn

1.
Ein begrenztes Sammelwerk, das unter einem übergeordneten Titel Werke oder Teile von Werken eines Verfassers sowie Texte und/oder Materialien über ihn enthält, wird wie eine Sammlung des Verfassers behandelt, wenn dessen Werke überwiegen.
Unter dem Verfasser wird eine Nebeneintragung mit dem Sammlungsvermerk gemacht gemäß den Bestimmungen des § 622..
Unter dem auf der Haupttitelseite (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst) genannten Verfasser der Texte über ihn wird zusätzlich eine Nebeneintragung gemacht. Bei einem übergeordneten spezifischen Sachtitel wird diese Nebeneintragung zweiteilig gemacht.

2.
Überwiegen die Texte und/oder andere Materialien über den Verfasser, so wird das Sammelwerk im allgemeinen wie ein anonymes Werk behandelt.
Unter dem Verfasser wird eine Nebeneintragung gemacht.
Unter dem auf der Haupttitelseite (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst) genannten Verfasser der Texte über ihn wird zusätzlich eine Nebeneintragung gemacht. Bei Urheberwerken werden die
Nebeneintragungen unter den Verfassern zweiteilig gemacht.

3.
Im Zweifelsfall wird das Sammelwerk wie eine Sammlung des Verfassers gemäß Ziffer 1 behandelt.

4.
Unabhängig vom Anteil des betreffenden Verfassers werden auch folgende begrenzte Sammelwerke mit übergeordnetem Titel wie Sammlungen behandelt:
a) Ausgaben, die den literarischen Nachlaß eines Verfassers in Verbindung mit sonstigen nachgelassenen Materialien enthalten;
b) Briefausgaben, bei denen ein Briefschreiber auf der Haupttitelseite allein genannt ist;
c) Ausgaben, die neben Werken oder Teilen von Werken eines Verfassers auch von ihm übersetzte, bearbeitete oder herausgegebene Werke anderer Verfasser enthalten.
Für Nebeneintragungen in diesen Fällen gelten die Bestimmungen von Ziffer 1, Abs. 2 und 3.
Anm.: Zu Fußnoten bezüglich des Inhalts solcher Sammelwerke vgl. § 162,,8,b.
Beispiele
Vorlage
Vaillant-Couturier, écrivain
Textes littéraires
Choisis et présentés par André Stil
Enthält Werke von und über Vaillant-Couturier; die
Texte von ihm überwiegen
HE:Vaillant-Couturier, Paul: Vaillant-Couturier, écrivain
Vorlage
MARTIN HEIDEGGER
In Selbstzeugnissen und Bilddokumenten dargestellt
von Walter Biemel
Enthält Werke von und über Heidegger; die Texte
von ihm überwiegen
HE:Heidegger, Martin: Martin Heidegger
NE:Heidegger, Martin: [Sammlung] Martin Heidegger
Vorlage:Schillers Werke
Illustrierte Volksausgabe
mit reich illustrierter Biographie von H. Kraeger
HE:Schiller, Friedrich von: [Werke]
NE:Schiller, Friedrich von: [Sammlung] [Werke]
NE:Kraeger, Heinrich
Vorlage
Wilhelm Pieck
1876 - 1960
Bilder und Dokumente aus seinem Leben
Herausgegeben von Heinz Voßke
Enthält auch Auszüge aus Reden und Schriften von
Wilhelm Pieck, jedoch überwiegen Bilder und Dokumente
HE:Wilhelm Pieck
NE:Pieck, Wilhelm
Vorlage
K. L. von Knebel's Literarischer Nachlaß und
Briefwechsel
Herausgegeben von C. A. Varnhagen von Ense und
Th. Mundt
HE:Knebel, Karl L.: [Literarischer Nachlaß und
Briefwechsel]
NE:Knebel, Karl L.: [Sammlung] [Literarischer Nachlaß
und Briefwechsel]
Vorlage
Briefe der Kaiserin Friedrich
Herausgegeben von Frederick Ponsonby
Enthält Briefe von und an Kaiserin Viktoria
HE: Viktoria <Deutsches Reich, Kaiserin>: [Briefe]
NE: Viktoria <Deutsches Reich, Kaiserin>: [Sammlung]
[Briefe]
Vorlage
Ludwig Tieck's sämmtliche Werke
Band 3
Leben und Thaten
des scharfsinnigen Edlen Don Quixote von La
Mancha
Von Miguel de Cervantes Saavedra
Übersetzt von Ludwig Tieck
HE (GA): Tieck, Ludwig: [Sämmtliche Werke]
NE (GA): Tieck, Ludwig: [Sammlung] [Sämmtliche Werke]
HE (STA): Cervantes Saavedra, Miguel de: Leben und Thaten
des scharfsinnigen Edlen Don Quixote von La Mancha
NE (STA): Tieck, Ludwig [Übers.]

7.1.2.5.2 Fortlaufende Sammelwerke, §628

§ 628. Fortlauf. Sammelwerke

1.
Ein fortlaufendes Sammelwerk (Zeitung, Zeitschrift, zeitschriftenartige Reihe oder Schriftenreihe) wird wie ein anonymes Werk behandelt, und zwar auch dann, wenn alle Teile das Werk von ein bis drei Verfassern sind.
Bei alten Drucken wird unter dem (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten) Begründer eine Nebeneintragung gemacht. Ist kein Begründer, aber ein Herausgeber genannt, so wird die Nebeneintragung unter diesem gemacht.

2.
Sind alle Teile des fortlaufenden Sammelwerkes von ein bis drei Verfassern, so werden unter ihnen Nebeneintragungen gemacht.
Ist das fortlaufende Sammelwerk ein Urheberwerk, so werden diese Nebeneintragungen zweiteilig gemacht.
Anm.: Laufende Bibliographien werden entsprechend behandelt; vgl. dazu § 601,, Anm.1.
Anm.: Zur Behandlung von einzelnen Nummern bzw. Heften, Bänden oder Stücken einer Zeitung, Zeitschrift, zeitschriftenartigen Reihe oder Schriftenreihe, die sowohl für das Gesamtwerk als auch für den Teil einen Titel haben, vgl. §§ 110;; 111,6; 112,5.
Beispiele
Vorlage
Die Fackel
Enthält überwiegend, in den meisten Jahrgängen nur
Beiträge des Herausgebers Karl Kraus
HE: Die Fackel
NE: Kraus, Karl [Hrsg.]
Vorlage
·
Systematisches Verzeichnis der Abhandlungen
welche in den Schulschriften sämtlicher an dem
Programmtausche teilnehmenden Lehranstalten
erschienen sind bearbeitet von Rudolf Klussmann
Rudolf Klussmann hat alle fünf erschienenen Bände
dieser periodischen Bibliographie bearbeitet
HE: Systematisches Verzeichnis der Abhandlungen,
welche in den Schulschriften sämtlicher an dem
Programmtausche teilnehmenden Lehranstalten
erschienen sind
NE: Klussmann, Rudolf

7.1.2.6 Sonstige Werke, die wie anonyme Werke behandelt werden, §629

§ 629. Anonyme Werke

1.
Folgende Werke werden wie anonyme Werke behandelt, auch wenn sie das Werk von ein bis drei Verfassern sind:
a) Loseblattausgaben;
b) Schulbücher allgemeinbildender Schulen;
Nicht als Schulbücher allgemeinbildender Schulen gelten jedoch Textausgaben für den Schulgebrauch, Bücher für Berufs- und Fachschulen (Handelsschulen) und Lernhilfen für Schüler, die außerhalb der Schule zur Weiterbildung und Ergänzung zu benutzen sind.
Anm.: Als Schulbücher allgemeinbildender Schulen gelten Bücher, die als Lehrmittel für die Hand des Schülers von Grund- und Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsgymnasien und Sonderschulen bestimmt sind, sowie die dazu erschienenen Abeitsmaterialien wie Testblätter, Abeitshefte usw. und die bibliographisch dazugehörigen Bände für die Hand des Lehrers, z. B. Lehrerbände oder -hefte, Lösungshefte und dgl.
Im Zweifelsfall gilt eine Vorlage nicht als Schulbuch einer allgemeinbildenden Schule.
c) Ausstellungs- und Museumskataloge;
Anm.1: Als Ausstellungskataloge gelten Werke, bei denen der Sachverhalt Ausstellung durch Angaben auf der Haupttitelseite, der Rückseite der Haupttitelseite oder einer anderen Titelseite zum Ausdruck kommt.
Anm.2: Wie Museumskataloge werden auch Museumsführer behandelt.
d) Drehbücher.

2.
Sind ein bis drei Verfasser genannt, so werden unter ihnen Nebeneintragungen gemacht.
Sind mehr als drei Verfasser genannt, so wird unter dem besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten eine Nebeneintragung gemacht.
Bei Urheberwerken werden diese Nebeneintragungen zweiteilig gemacht.

3.
Bei Ausstellungs- und Museumskatalogen über bildende Künstler mit zahlreichen Abbildungen ihrer Schöpfungen wird unter dem auf der Haupttitelseite (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst) genannten Künstler eine Nebeneintragung gemacht.
Bei Drehbüchern wird unter dem auf der Haupttitelseite (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst) genannten Regisseur eine Nebeneintragung gemacht.
Beispiele
Vorlage
Elektronische Rechenautomaten
Electronic computers
Calculateur électroniques
Documentation
Von Alex R. V. Niederberger
Loseblattausgabe
HE:Elektronische Rechenautomaten
NE:Niederberger, Alex R.
Vorlage
Container-Handbuch
Von Eberhard Meyer, Carl Röper, Fritz Schmidt,
Hans Schulze
Loseblattausgabe
HE:Container-Handbuch
NE:Meyer, Eberhard
Vorlage
Praxis Sprache
Jürgen Baurmann, Heinrich Maiworm, Wolfgang
Menzel
Schulbuch einer allgemeinbildenden Schule
HE:Praxis Sprache
NE:Baurmann, Jürgen
NE:Maiworm, Heinrich
NE:Menzel, Wolfgang
Aber:
Vorlage: Oscar Wilde
THE CANTERVILLE GHOST
Für den Schulgebrauch herausgegeben ...
HE:Wilde, Oscar: The Canterville ghost
Vorlage
Richtig gliedern - richtig verstehen
Ein Trainingskurs für das Latein-Abitur
von Gerhard Lock
HE:Lock, Gerhard: Richtig gliedern - richtig verstehen
Vorlage
GUSTAV B. SCHRÖTER
Zeichnungen, Aquarelle, Papierreliefs
von Peter Reindl
Landesmuseum Oldenburg
4. September bis 9. Oktober 1983
Enthält zahlreiche Abbildungen der Werke Gustav
B. Schröters
HE:Gustav B. Schröter
NE:Reindl, Peter
NE:Schröter, Gustav B. [Ill.]
Vorlage
Woody Allen
Hannah und ihre Schwestern
Drehbuch
Woody Allen ist Drehbuchautor und Regisseur
HE:Hannah und ihre Schwestern
NE:Allen, Woody

7.1.3 Nebeneintragungen unter nicht an einem Werk oder einer seiner Ausgaben beteiligten Personen, §630

§ 630. NE unter nicht beteil. Pers

1.
Ist ein Werk zur Feier oder zum Gedächtnis einer oder mehrerer Personen veröffentlicht worden, so werden unter ihnen Nebeneintragungen gemacht, wenn ihre Namen auf der Haupttitelseite der Ausgabe oder in einem Präsentationstitel genannt sind.
Anm.: Namen in nur als Widmungen geltenden Präsentationstiteln werden nicht berücksichtigt.
Diese Nebeneintragungen werden im allgemeinen zweiteilig mit dem Formalsachtitel "Festschrift" gemacht. Bei alten Drucken werden sie jedoch einteilig gemacht.

2.
Sind auf der Haupttitelseite einer Ausgabe von Briefen ein bis drei Adressaten genannt, so werden unter ihnen Nebeneintragungen gemacht.
Sind mehr als drei Adressaten genannt, so wird unter dem besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten eine Nebeneintragung gemacht. Bei alten Drucken können unter allen Adressaten Nebeneintragungen gemacht werden.

3.
Bei alten Drucken können auch unter anderen, nicht an einem Werk oder einer seiner Ausgaben beteiligten Personen Nebeneintragungen gemacht werden, wenn sie auf der Haupttitelseite genannt sind. Das gilt für Verstorbene (bei Leichenpredigten), Sammler (= Besitzer von Buch-, Kunst- u. a. Sammlungen) und biographierte Personen, aber nicht für Heilige in hagiographischen Werken.
Beispiele
Vorlage
Bibliothek, Bibliothekar, Bibliothekswissenschaft
Festschrift Joris Vorstius zum 60. Geburtstag
HE:Bibliothek, Bibliothekar, Bibliothekswissenschaft
NE:Vorstius, Joris: Festschrift
Vorlage
Die Königliche Sächsische Gesellschaft der
Wissenschaften zu Leipzig bringt ihrem Mitgliede,
Herrn Dr. Gustav Hänel, in Anerkennung ... ihre
innigsten Glückwünsche dar
Dahinter auf besonderer Seite:
Über die volkswirtschaftlichen Ansichten Friedrich II.
von Preußen
Von Wilhelm Roscher
HE:Roscher, Wilhelm: Über die volkswirtschaftlichen
Ansichten Friedrich II. von Preußen
NE:Hänel, Gustav: Festschrift
Vorlage
MISCELLANEA BIBLIOTHECAE HERTZIANAE
zu Ehren von
LEO BRUHNS
FRANZ GRAF WOLFF METTERNICH
LUDWIG SCHUDT
HE:Bibliotheca Hertziana <Roma>: Miscellanea
Bibliothecae Hertzianae
NE:Bruhns, Leo: Festschrift
NE:Wolff Metternich, Franz: Festschrift
NE:Schudt, Ludwig: Festschrift
Vorlage
Eine Welt schreibt an Goethe Gesammelte Briefe an
Goethe
Herausgegeben von Rudolf K. Goldschmit-Jentner
HE:Eine Welt schreibt an Goethe
NE:Goethe, Johann W. von [Adressat]
Vorlage
Briefe von Fritz Reuter, Klaus Groth und Brinckman
an Eduard Hobein
Veröffentlicht von Wilhelm Meyer
HE:Reuter, Fritz: Briefe von Fritz Reuter, Klaus Groth und
Brinckman an Eduard Hobein
NE:Hobein, Eduard [Adressat]

7.2 Haupt- und Nebeneintragungen unter Körperschaften , §631-691

7.2.1 Grundregeln , §631-648

7.2.1.1 Geltungsbereich, §631

§ 631. Eintragungen unter Körp

Als Körperschaften gelten hier unabhängig von der juristischen Definition:
a) sämtliche Personenvereinigungen, Organisationen und Institutionen, Unternehmen und Veranstaltungen, die eine durch ihren Namen individuell bestimmbare Einheit bilden, z. B. Gesellschaften, Vereine, Verbände, Arbeitsgemeinschaften; Parteien, Genossenschaften, Gewerkschaften; berufsständische Kammern; Akademien, Universitäten, Hochschulen, Fachschulen, Schulen; Institute, Archive, Bibliotheken, Museen, Theater; Firmen, Betriebe; Banken, Börsen; Kirchen, Orden, Klöster; Kongresse; Messen, Festwochen, Ausstellungen;
b) die territorialen Einheiten (Gebietskörperschaften), z. B. Staaten, Länder, Bezirke, Kreise, Gemeinden, und ihre Organe, z. B. Parlamente, Regierungen, Ministerien, sonstige Behörden und Ämter, Gerichte, militärische Einheiten, diplomatische Vertretungen.
Erl. 1: Nicht als Körperschaften gelten wie Körperschaftsnamen verwendete Titel von Zeitungen und Zeitschriften sowie deren Redaktionen.
Erl. 2: Aktionen, Bewegungen, Datenbanken, Forschungsvorhaben, Kampagnen, Investmentfonds, Modellversuche, Preisverleihungen, Projekte, Programme, Schwerpunkte, Vorhaben und Wettbewerbe (mit Ausnahme von Sportwettkämpfen, vgl. § 682)) gelten nicht als Körperschaften, es sei denn, dass damit eine feste Organisation verbunden ist.
Erl. 3: Nennen sich Interpreten oder Musikgruppen nur mit Vor- und Familiennamen der beteiligten Personen, so gelten sie nicht als Körperschaft.
Beispiele
Vorlage:Brigitte-Buch
"Brigitte" ist der Titel einer Zeitschrift
Keine Körperschaft: Brigitte
Vorlage:Sunday Times Insight Team
Keine Körperschaften: Sunday Times
und
Sunday Times Insight Team
Vorlage:The Yale Law Journal Symposium on
Legal Scholarship: Its Nature and
Purposes
Keine Körperschaft: Yale Law Journal
Aber:
Körperschaft: The Yale Law Journal Symposium on
Legal Scholarship: Its Nature and
Purposes <1981, New Haven,
Conn.>
Vgl. die Erl. zu § 680,,a.
Vorlage:Alfons und Alois Kontarsky
Keine Körperschaft: Alfons und Alois Kontarsky
Aber:
Vorlage:Emerson, Lake and Palmer
Körperschaft: Emerson, Lake and Palmer
Vorlage:Marianne und Michael
Körperschaft: Marianne und Michael

7.2.1.2 Urheberschaft , §632-638

7.2.1.2.1 Als Urheber geltende Körperschaften, §632-635

§ 632. Als Urheber geltende Körp

1.
Eine Körperschaft, die - allein oder gemeinschaftlich mit anderen Körperschaften - ein anonymes Werk oder Teile eines solchen Werkes
♦ erarbeitet
oder
♦ veranlaßt und herausgegeben hat,
gilt als dessen Urheber.
Anm.: Zur Definition eines anonymen Werkes vgl. § 17.

2.
Der Sachverhalt "erarbeitet" bzw. "veranlaßt und herausgegeben" wird unabhängig von den Formulierungen der Vorlage bestimmt.
Anm.: Eine Körperschaft kann z. B. auch dann ein anonymes Werk erarbeitet oder veranlaßt und herausgegeben haben, wenn sie nur als Herausgeber bezeichnet ist oder in der Stellung eines Herausgebers im Kopf der Haupttitelseite oder im Erscheinungsvermerk genannt ist, es sei denn, daß das Werk schon vorgelegen hat (vgl. § 636)).

3.
Eine Körperschaft, die als Erarbeiter oder als Veranlasser und Herausgeber eines anonymen Werkes genannt ist, gilt auch dann als dessen Urheber, wenn sie ihren Namen geändert oder zu bestehen aufgehört hat.

4.
Bei mehrbändigen begrenzten oder fortlaufenden Sammelwerken ist die Urheberschaft getrennt für das Sammelwerk und dessen einzelne Bände bzw. Stücke zu bestimmen.

5.
Bei fortlaufenden Sammelwerken mit Unterreihen und fortlaufenden Beilagen ist die Urheberschaft getrennt für das Gesamtwerk und die Unterreihen bzw. Beilagen zu bestimmen.
Beispiele
Vorlage:ADAC-Campingführer Deutschland
Bearbeitet vom Allgemeinen Deutschen
Automobil-Club e.V.
Urheber:Allgemeiner Deutscher Automobil-Club
Vorlage:Argentinien
Herausgegeben vom Institut für
Weltwirtschaft, Kiel
Urheber:Institut für Weltwirtschaft <Kiel>
Vorlage:Deutsche Wirtschaftswissenschaftliche
Gesellschaft
Vorträge und Abhandlungen
Urheber:Deutsche Wirtschaftswissenschaftliche
Gesellschaft
Vorlage:Erzgebirgisches Spielzeugmuseum, Seiffen
Schriftenreihe
Urheber:Erzgebirgisches Spielzeugmuseum
<Seiffen>
Vorlage:Berufsgenossenschaft für Straßen-, Privat-
und Kleinbahnen
Merkblatt für den Brandschutz
Ausgabe 1966
Die Berufsgenossenschaft hat am 1.6.1964 ihren
Namen in ┘Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-
Bahnen und Eisenbahnen" geändert.
Urheber:Berufsgenossenschaft für Straßen-, Privat-
und Kleinbahnen
Vorlage:SCHRIFTEN DER UNIVERSITÄT GRAZ
Erster Band
MEINONG-GEDENKSCHRIFT
Herausgegeben vom Philosophischen
Seminar der Universität
Urheber
der Serie:Universität <Graz>
Urheber
des Stückes: Universität <Graz> / Philosophisches
Seminar
Vorlage:Münchener Universitätsschriften
Reihe der Juristischen Fakultät
Urheber des
Gesamtwerkes: Universität <München>
Urheber der
Unterreihe: Universität <München> / Juristische Fakultät

§ 633. Urheber (im Sacht. gen.)

Eine Körperschaft, die nur im Sachtitel oder im Zusatz zum Sachtitel eines anonymen Werkes genannt ist, gilt als dessen Urheber,
a) wenn sie dort als aussagendes Subjekt und nicht als dargestelltes Objekt erscheint, unabhängig davon, ob ein weiterer Urheber genannt ist oder nicht; im Zweifelsfall gilt sie nicht als Urheber;
Anm.1: Das gilt auch für die Fälle, in denen die als aussagendes Subjekt im Sachtitel erscheinende Körperschaft ihren Namen geändert oder zu bestehen aufgehört hat.
Anm.2: Ist der Bericht einer Körperschaft selbst Gegenstand der Darstellung, so gilt die im Sachtitel genannte Körperschaft nicht als Urheber.
b) wenn der Sachtitel nur aus einfachen oder durch formale (nicht auf den Inhalt bezogene) Attribute erweiterten Gattungsbegriffen und dem Namen der Körperschaft besteht und kein anderer Urheber genannt oder nur eine ihr übergeordnete bzw. eine ihr unterstellte oder zugehörige Körperschaft als Urheber genannt ist;
Als formale Begriffe gelten auch Begriffe wie z. B. "amtlich", "wissenschaftlich", "technisch", "statistisch", "bibliographisch" und entsprechende fremdsprachige Benennungen.
Anm.1: Als einfache Gattungsbegriffe gelten auch Begriffe wie z. B. "Jahrbuch", "Statistik", "Handbuch", "Taschenbuch" und entsprechende fremdsprachige Benennungen.
Anm.2: Ist eine ihr übergeordnete bzw. eine ihr unterstellte oder zugehörige Körperschaft genannt, so gilt diese als zweiter Urheber.
c) wenn nach dem Inhalt und der Aufmachung des Werkes anzunehmen ist, daß die Körperschaft dessen Urheber ist, und kein anderer Urheber genannt oder nur eine ihr übergeordnete bzw. eine ihr unterstellte oder zugehörige Körperschaft als Urheber genannt ist. Das gilt auch, wenn der Sachtitel nur aus dem Namen der Körperschaft besteht.
Bei Staatengemeinschaften (z. B. United Nations, Europäische Gemeinschaften) sowie deren einzelnen Gemeinschaften ist die Urheberschaft nur anzunehmen, wenn das Werk von der gesamten Tätigkeit, nicht nur von partiellen Unternehmungen der betreffenden Körperschaft handelt.
Anm.1: Die Urheberschaft ist z. B. anzunehmen, wenn das Werk von den Aufgaben, den Plänen, der Tätigkeit usw. der betreffenden Körperschaft handelt oder ihre Mitglieder, ihr Eigentum und dgl. verzeichnet.
Anm.2: Ist eine ihr übergeordnete bzw. eine ihr unterstellte oder zugehörige Körperschaft genannt, so gilt diese als zweiter Urheber.
Anm.: Zur Entscheidung, in welchen Fällen ein Urheber als im Sachtitel genannt gilt, vgl. §§ 640;; 641.
Beispiele
Vorlage:Empfehlungen des Wissenschaftsrates zur Struktur
und Verwaltungsorganisation der Universitäten
Urheber:Wissenschaftsrat
Vorlage:Jahresbericht des Museums des Siegerlandes
Herausgegeben vom Verein der Freunde und Förderer
des Museums des Siegerlandes
Urheber 1: Museum des Siegerlandes <Siegen>
Urheber 2: Verein der Freunde und Förderer des Museums des
Siegerlandes
Vorlage:Veröffentlichungen des Niedersächsischen Amtes für
Landesplanung und Statistik
Reihe G <Gutachten>
Band 10. 1960
Das Niedersächsische Amt für Landesplanung und
Statistik ist am 1. 5. 1958 im Niedersächsischen
Landesverwaltungsamt aufgegangen.
Urheber:Niedersachsen / Amt für Landesplanung und Statistik
Vorlage:Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte
Herausgegeben von Max Kaser ...
Die Savigny-Stiftung besteht nicht mehr.
Urheber:Savigny-Stiftung
Vorlage:Jahrbuch der Deutschen Gesellschaft für Innere
Medizin
Urheber:Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin
Vorlage:Wissenschaftliches Handbuch der Gesellschaft für
Biologische Chemie
Urheber:Gesellschaft für Biologische Chemie
Vorlage:Johann Wolfgang Goethe-Universität
Schriftenreihe des Geographischen Instituts
Urheber 1: Universität <Frankfurt, Main>
Urheber 2: Geographisches Institut <Frankfurt, Main>
Vorlage:Zeitschriftenverzeichnis der Akademie der Bildenden
Künste, München
Bearbeitet von der Bibliothek
Urheber 1: Akademie der Bildenden Künste <München>
Urheber 2: Akademie der Bildenden Künste <München> /
Bibliothek
Vorlage:SPD-Rundschau
Herausgegeben vom Bezirksverband Südhessen
Urheber 1: Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Urheber 2: Sozialdemokratische Partei Deutschlands /
Bezirksverband Südhessen
Vorlage:Zehn Jahre Landesverband Einzelhandel Rheinland-
Pfalz e.V.
Es ist kein anderer Urhebergenannt; das Werk
handelt ausschließlIch von der Geschichte und der
Tätigkeit des Landesverbandes.
Urheber:Landesverband Einzelhandel Rheinland-Pfalz
Vorlage:Neue Pinakothek München
Es ist kein anderer Urhebergenannt; das Werk
beschreibt die Geschichte und die Aufgaben des
Museums und verzeichnet eine Auswahl seiner
Bilder.
Urheber:Neue Pinakothek <München>
Aber:
Vorlage:Der Bericht der SPD
Kritisiert von einem CDU-Mitglied
Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands gilt
nicht als Urheber.

§ 634. Urheber e. begrenztes Sammelw.

Eine Körperschaft gilt als Urheber eines begrenzten Sammelwerkes, das unter einem übergeordneten Sachtitel Werke oder Teile von Werken der Körperschaft sowie Texte und/oder andere Materialien über sie enthält, wenn ihre Werke überwiegen.
Im Zweifelsfall gilt die Körperschaft als Urheber des Sammelwerkes.
Beispiel
Vorlage:Die Parteiprogramme der KPD
Enthält außer den Parteiprogrammen verbindenden
Text und andere Materialien; die Parteiprogramme
überwiegen.
Urheber:Kommunistische Partei Deutschlands

§ 635. Verlage als Urheber

Ein gewerbsmäßiger Verlag gilt nur als Urheber der von ihm erarbeiteten oder veranlaßten und herausgegebenen Verlagsalmanache, Verlagsfestgaben, Verlagskataloge, Verlagshaus- und -kundenzeitschriften und seiner eigenen Berichte über seine Aktivitäten und/oder seine Geschichte.
Beispiele
Vorlage:Gebt uns Bücher, gebt uns Flügel
Almanach
Im Erscheinungsvermerk:
Verlag Friedrich Oetinger, Hamburg
Urheber:Verlag Friedrich Oetinger <Hamburg>
Vorlage:Der Greifenalmanach
Im Erscheinungsvermerk:
Greifenverlag, Rudolstadt
Urheber:Greifenverlag <Rudolstadt>
Vorlage:Lagerkatalog
Erich Wengenroth, Barsortiment,
Verlagsauslieferungen, Köln
Urheber:Erich-Wengenroth-Barsortiment <Köln>
Vorlage:LKG-Lagerkatalog
Leipzig
Urheber:Leipziger Kommissions- und Großbuchhandel
Vorlage:Suhrkamp-Information
Im Erscheinungsvermerk:
Suhrkamp-Verlag, Frankfurt/Main
Kundenzeitschrift
Urheber:Suhrkamp-Verlag <Frankfurt, Main>

7.2.1.2.2 Nicht als Urheber geltende Körperschaften, ń636-637

§ 636. Nicht als Urh geltende Körp

Eine Körperschaft gilt nicht als Urheber
a) eines Werkes, an dessen Zustandekommen sie nur als Mitarbeiter, Auftraggeber, Förderer, Verlag und dgl. beteiligt ist;
b) einer Ausgabe eines schon vorliegenden Werkes, an deren Zustandekommen sie nur als Herausgeber, Bearbeiter, Übersetzer, Auftraggeber, Förderer, Verlag und dgl. beteiligt ist;
c) eines begrenzten Sammelwerkes, das unter einem übergeordneten Sachtitel Werke oder Teile von Werken der Körperschaft sowie Texte und/oder andere Materialien über sie enthält, wenn die Texte über sie und/oder die anderen Materialien überwiegen;
d) ihrer Urkundenbücher einschließlich derer in Regestenform, unabhängig von dem Anteil der von ihr selbst ausgestellten Urkunden.
Beispiele
Der Bundesverband des Körperpflegemittel- und Seifengroßhandels e. V. gilt nicht als Urheber.
Vorlage:Handbuch der modernen Schönheitspflege
Im Auftrag des Bundesverbandes des
Körperpflegemittel- und Seifengroßhandels e.V.
herausgegeben von Josef Hörschler
Die Deutsche Morgenländische Gesellschaft gilt nicht als Urheber.
Vorlage:Bhagavadgita
Neu bearbeitet und herausgegeben von der
Deutschen Morgenländischen Gesellschaft
Der Reichstag gilt nicht als Urheber
Vorlage:Quellen zur Geschichte des Parlamentarismus
Enthält neben Reichstagsprotokollen Aufsätze und
andere Materialien über den Reichstag; die Aufsätze
überwiegen.
Das Kloster Liesborn gilt nicht als Urheber
Vorlage:Urkundenbuch des Klosters Liesborn
Enthält Urkunden zugunsten des Klosters und von
ihm selbst ausgestellte Urkunden.

§ 637. Verlage nicht als Urheber

Ein gewerbsmäßiger Verlag gilt nicht als Urheber seiner Verlagsschriftenreihen und - zeitschriften, seiner Verlagssammelwerke, -kartenwerke und -kalender, auch wenn diese nach ihm benannt sind.
Beispiele
Der Suhrkamp-Verlag gilt nicht als Urheber
Vorlage:Bibliothek Suhrkamp
Verlagsschriftenreihe
Der Betriebswirtschaftliche Verlag Dr. Th. Gabler gilt nicht als Urheber.
Vorlage:Dr. Gablers Wirtschafts-Lexikon
Im Erscheinungsvermerk:
Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler,
Wiesbaden
Verlagssammelwerk
Der Buchheim-Verlag gilt nicht als Urheber.
Vorlage:Buchheim-Kalender moderner Kunst
Verlagskalender

7.2.1.2.3 Mehrere Körperschaften als Urheber eines Werkes, §638

§ 638. Mehrere Körp als Urh e. W.

Ist ein anonymes Werk
♦ von mehreren Körperschaften gemeinschaftlich erarbeitet oder veranlaßt und herausgegeben
oder
♦ von einer oder mehreren Körperschaften erarbeitet und von einer oder mehreren anderen Körperschaften veranlaßt und herausgegeben worden,
so gelten diese Körperschaften alle als Urheber.
Anm.1: Eine Mehrheit von Urhebern liegt auch vor, wenn die Körperschaften einander über- bzw. untergeordnet sind, sofern eine jede von ihnen mit einer eigenen Funktionsangabe oder in verschiedener Position erscheint. Ist die Aufführung der einem körperschaftlichen Urheber übergeordneten Körperschaft jedoch lediglich Ausdruck der Hierarchie, liegt keine Mehrheit von Urhebern vor.
Anm.2: Eine Mehrheit von Urhebern liegt auch bei einer zusammenfassenden Angabe vor, sofern darin Benennungen der einzelnen Körperschaften enthalten sind. Andernfalls gelten die Körperschaften weder einzeln noch zusammen als Urheber. (Zur Behandlung einer nicht näher bezeichneten Gruppe von Körperschaften, die einer anderen Körperschaft untergeordnet sind, vgl. § 436..)
Anm.3: Eine Mehrheit von Urhebern liegt auch vor, wenn eine der Bedingungen des § 633 gleichzeitig für mehrere Körperschaften zutrifft.
Beispiele
Vorlage:Institut für Zeitungsforschung, Dortmund
Internationales Zeitungsmuseum, Aachen
Bericht über eine Ausstellung
Urheber 1: Institut für Zeitungsforschung <Dortmund>
Urheber 2: Internationales Zeitungsmuseum <Aachen>
Vorlage:Kunsthistorisches Institut in Florenz
Jahresbericht
Herausgegeben vom
Verein zur Erhaltung des Kunsthistorischen Institutes
in Florenz e.V., München
Urheber 1: Kunsthistorisches Institut <Firenze>
Urheber 2: Verein zur Erhaltung des Kunsthistorischen Institutes
in Florenz
Vorlage:Berichte der Arbeitsgemeinschaft sächsischer
Botaniker
Herausgegeben vom Botanischen Garten der
Technischen Universität Dresden
Urheber 1: Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Botaniker
Urheber 2: Botanischer Garten <Dresden>
Vorlage:Bundesforschungsanstalt für Fischerei, Hamburg
Mitteilungen aus dem Institut für Seefischerei der
Bundesforschungsanstalt für Fischerei
Urheber 1: Bundesforschungsanstalt für Fischerei <Hamburg>
Urheber 2: Institut für Seefischerei <Hamburg>
Vorlage:Medizinische Akademie Magdeburg
Zeitschriftenverzeichnis
Bearbeitet von der Zentralen Bibliothek
Urheber 1: Medizinische Akademie <Magdeburg>
Urheber 2: Medizinische Akademie <Magdeburg> / Zentrale
Bibliothek
Vorlage:Veröffentlichungen des Instituts für Forstpolitik und
Forstliche Betriebswirtschaftslehre der Forstlichen
Forschungsanstalt München
Hierarchieangabe
Urheber:Institut für Forstpolitik und Forstliche
Betriebswirtschaftslehre <München>
Vorlage:Freie und Hansestadt Hamburg
Senatsamt für den Verwaltungsdienst,
Organisationsamt Kostenrechnung und
Wirtschaftlichkeitsberechnung
Hierarchieangabe
Urheber:Hamburg / Organisationsamt
Vorlage:Britannica et Americana
Herausgegeben von den Englischen Seminaren der
Universitäten Hamburg und Marburg/Lahn
Zusammenfassende Angabe mit Benennung der
einzelnen Körperschaften
Urheber 1: Universität <Hamburg> / Seminar für Englische
Sprache und Kultur
Urheber 2: Universität <Marburg, Lahn> / Englisches Seminar
Vorlage:Bayerische Blätter für Stenographie
Zeitschrift des Bayerischen Stenographenverbandes
und des Stenographen-Zentralvereins Gabelsberger in
München
Urheber 1: Bayerischer Stenographenverband
Urheber 2: Stenographen-Zentralverein Gabelsberger <München>
Vorlage:Mitteilungsblatt
der Handwerkskammern Flensburg und Lübeck
Urheber 1: Handwerkskammer <Flensburg>
Urheber 2: Handwerkskammer <Lübeck>
Aber:
Die Hochschulen gelten nicht als Urheber
Vorlage:Schriftenreihe der Hochschulen des Landes Hessen
Zusammenfassende Angabe ohne Benennung der
einzelnen Körperschaften

7.2.1.3 Haupt- und Nebeneintragungen , §639-648

7.2.1.3.1 Haupteintragung unter einem Urheber, §639- 642

§ 639. HE unter einem Urheber

1.
Unter der Körperschaft, die als Urheber eines anonymen Werkes gilt, wird die Haupteintragung gemacht,
wenn sie
♦ im Sachtitel genannt
oder
♦ zum Sachtitel zu ergänzen ist.

2.
Unter dem Sachtitel wird eine Nebeneintragung gemacht, wenn
a) der Name der Körperschaft zur Sachaussage des Sachtitels gehört; dabei wird der im Sachtitel enthaltene Name der Körperschaft stets beibehalten;
Anm.: Auf die Nebeneintragung wird verzichtet, wenn der Sachtitel nur aus dem Namen der Körperschaft besteht.
b) der Sachtitel ohne den Namen der Körperschaft zitierbar ist; dabei wird der Name der Körperschaft weggelassen, wenn er am Anfang des Sachtitels genannt ist;
c) der Name der Körperschaft am Anfang des Sachtitels als eine Folge von Initialen oder ähnliche Buchstabenfolge genannt ist, die mit dem folgenden Wort des Sachtitels ein Ordnungswort bildet; diese Nebeneintragung ist für die unter b) genannten Fälle eine zusätzliche Nebeneintragung.
Bei Sachtiteln, die nur aus einfachen oder durch formale (nicht auf den Inhalt bezogene) Attribute erweiterten Gattungsbegriffen und dem Namen der Körperschaft bestehen, bzw. bei Sachtiteln, zu denen der Name der Körperschaft zu ergänzen ist, werden pauschale Siehe-auch-Hinweise gemacht (vgl. § 192,,5,h).
Beispiele
Vorlage
Die Geschichte der Deutschen Gesellschaft für
Auswärtige Politik
e.V. Herausgegeben von der Deutschen
Gesellschaft für Auswärtige Politik e.V.
HE:Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik: Die
Geschichte der Deutschen Gesellschaft für
Auswärtige Politik e.V.
NE:Die Geschichte der Deutschen Gesellschaft für
Auswärtige Politik e.V.
Vorlage
Merkblätter der Schleswig-Holsteinischen
Landesbrandkasse zur Brandverhütung
HE:Schleswig-Holsteinische Landebrandkasse <Kiel>:
Merkblätter der Schleswig-Holsteinischen
Landesbrandkasse zur Brandverhütung
NE:Merkblätter der Schleswig-Holsteinischen
Landesbrandkasse zur Brandverhütung
Vorlage
Neue Pinakothek München
HE:Neue Pinakothek <München>: Neue Pinakothek
München
Vorlage
Portugiesische Forschungen der Görresgesellschaft
HE:Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft im
Katholischen Deutschland: Portugiesische
Forschungen der Görresgesellschaft
NE:Portugiesische Forschungen der Görresgesellschaft
Vorlage
University of California publications in history
HE:University of California <Berkeley, Calif.>: University
of California publications in history
NE:Publications in history
Vorlage
VDI-Index technischer Zeitschriften
HE:Verein Deutscher Ingenieure: VDI-Index technischer
Zeitschriften
NE:Index technischer Zeitschriften
und NE:VDI-Index technischer Zeitschriften
Aber:
Vorlage
IFLA Publications
HE:International Federation of Library Associations and
Institutions: IFLA publications
Vorlage
Jahrbuch der Deutschen Bücherei
HE:Deutsche Bücherei <Leipzig>: Jahrbuch der
Deutschen Bücherei
PSaH: Jahrbuch ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Veröffentlichungen des Instituts für Forstpolitik und
Forstliche Betriebswirtschaftslehre der Forstlichen
Forschungsanstalt München
HE:Institut für Forstpolitik und Forstliche
Betriebswirtschaftslehre <München>:
Veröffentlichungen des Instituts für Forstpolitik und
Forstliche Betriebswirtschaftslehre der Forstlichen
Forschungsanstalt München
PSaH:Veröffentlichungen ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Wissenschaftliches Handbuch der Gesellschaft für
Biologische Chemie
HE:Gesellschaft für Biologische Chemie:
Wissenschaftliches Handbuch der Gesellschaft für
Biologische Chemie
PSaH:Wissenschaftliches Handbuch ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Berufsgenossenschaft der Keramischen und Glas-
Industrie Bericht
HE:Berufsgenossenschaft der Keramischen und Glas-
Industrie: Bericht / Berufsgenossenschaft der
Keramischen und Glasindustrie
PSaH:Bericht ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Hessische Elektrizitäts-AG Darmstadt
Bericht über das Geschäftsjahr 1972
HE:Hessische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft
<Darmstadt>: Bericht über das Geschäftsjahr ... /
Hessische Elektrizitäts-AG Darmstadt
PSaH:Bericht über das Geschäftsjahr ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft

§ 640. Urheber im Sacht genannt

Der Urheber gilt auch dann als im Sachtitel genannt,
a) wenn sein Name darin in einer Form vorkommt, die von der maßgeblichen abweicht, z. B. in Zitierform, in Kurzform, als Folge von Initialen oder ähnliche Buchstabenfolge, in adjektivischer oder übersetzter Form;
b) wenn darin nur folgende Teile seines Namens enthalten sind:
ba) der Körperschaftsbegriff ohne weitere
Benennungen;
bb) eine Initialenfolge oder ähnliche Buchstabenfolge,
die sich auf die Körperschaft bezieht;
bc) bei dem Namen einer untergeordneten
Körperschaft ein Teil, der ohne den der
übergeordneten nicht ausreichend ist;
bd) bei einem Firmennamen der Familienname des
Begründers oder Inhabers.
Beispiele
Zu a)
Vorlage
Schriftenreihe des Theaterwissenschaftlichen Instituts
der Universität Köln
HE:Institut für Theaterwissenschaft <Köln>:
Schriftenreihe des Theaterwissenschaftlichen
Instituts der Universität Köln
Vorlage
Alpenvereinszeitschrift
Herausgegeben vom Deutschen Alpenverein
HE:Deutscher Alpenverein: Alpenvereinszeitschrift
Vorlage
VDI-Berichte
HE:Verein Deutscher Ingenieure: VDI-Berichte
Vorlage
DSF-Bildserie
Herausgegeben von der Gesellschaft für deutsch-
sowjetische Freundschaft
HE:Gesellschaft für Deutsch-Sowjetische Freundschaft:
DSF-Bildserie
Vorlage
Annual report of the Hamburg Chamber of Commerce
HE:Handelskammer <Hamburg>: Annual report of the
Hamburg Chamber of Commerce
Zu ba)
Vorlage
Evangelische Akademie in Hessen und Nassau
Jahrbuch der Akademie
HE:Evangelische Akademie in Hessen und Nassau
<Arnoldshain>: Jahrbuch der Akademie
Zu bb)
Vorlage:Ifo-Wirtschaftsbilder
Herausgegeben vom Ifo-Institut für
Wirtschaftsforschung
Die im Sachtitel enthaltene Initialenfolge bezieht
sich auf die Körperschaft
HE:Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung <München>: Ifo-
Wirtschaftsbilder
Zu bc)
Vorlage
Volksbank Bamberg
Geschäftsbericht der Zweigstelle Haßfurt
HE:Volksbank <Bamberg> / Zweigstelle <Haßfurt>:
Geschäftsbericht der Zweigstelle Haßfurt / VolksbankBamberg
Zu bd)
Vorlage
Nattermann-Teezeitung
Im Erscheinungsvermerk: Nattermann Arzneimittel
GmbH
Der Familienname des Firmenbegründers ist im
Sachtitel enthalten
HE:Nattermann-Arzneimittel-GmbH <Köln>: Nattermann-
Teezeitung

§ 641. Urheber nicht im ST genannt

Der Urheber gilt als nicht im Sachtitel genannt, wenn darin nur andere Teile seines Namens als die in § 640,,b genannten vorkommen.
Beispiele
Vorlage
Landesmitteilungen für Vogelschutz in Bayern
Herausgegeben vom Landesbund für Vogelschutz in
Bayern
HE:Landesmitteilungen für Vogelschutz in Bayern
Vorlage
Max-Planck-Jahrbuch
Herausgegeben von der
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der
Wissenschaften e.V.
HE:Max-Planck-Jahrbuch

§ 642. Urheber zum ST zu ergänzen

1.
Der Urheber ist zum Sachtitel zu ergänzen, wenn dieser
a) nur aus einfachen oder durch formale (nicht auf den Inhalt bezogene) Attribute erweiterten Gattungsbegriffen besteht;
Anm.: Zu einfachen Gattungsbegriffen und formalen Attributen vgl. § 633,,b, Anm.1.
b) ohne den Namen der Körperschaft falsch verstanden werden kann.

2.
Wird ein ausführlicher Sachtitel häufig als sachliche Benennung für Veröffentlichungen von verschiedenen Körperschaften benutzt, so kann der Urheber zum Sachtitel ergänzt werden.

3.
Im Zweifelsfall ist der Urheber nicht zum Sachtitel zu ergänzen.
Beispiele
Zu 1,a)
Vorlage
Jahresbericht
Industrie- und Handelskammer Wiesbaden
HE:Industrie- und Handelskammer <Wiesbaden>:
Jahresbericht / Industrie- und Handelskammer
Wiesbaden
Vorlage
Wissenschaftlicher Dienst
Johann Gottfried Herder-Institut, Marburg/Lahn
HE: Johann-Gottfried-Herder-Institut <Marburg, Lahn>:
Wissenschaftlicher Dienst / Johann Gottfried Herder-
Institut, Marburg, Lahn
Vorlage
Zu 1,b)
Technischer Bericht
Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie
HE: Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie:
Technischer Bericht / Berufsgenossenschaft der
Chemischen Industrie
Vorlage
Volkswagenwerk AG, Wolfsburg
Mitteilungen für Aktionäre
Es handelt sich nicht um ein allgemeines
Mitteilungsblatt für Aktionäre.
HE: Volkswagenwerk <Wolfsburg>: Mitteilungen für
Aktionäre / Volkswagenwerk AG, Wolfsburg
Vorlage
Universitätsbibliothek Saarbrücken
Der auswärtige Leihverkehr 1951 - 1960
Es handelt sich nicht um eine allgemeine
Abhandlung über den Leihverkehr.
HE: Universitätsbibliothek <Saarbrücken>: Der auswärtige
Leihverkehr 1951 - 1960 / Universitätsbibliothek
Saarbrücken
Zu 2)
Vorlage
Bericht über die Durchführung der Unfallverhütung und
die Maßnahmen für die Erste Hilfe
Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und
Eisenbahnen
Dieser Sachtitel kommt bei Werken von rund 50
Berufsgenossenschaften vor.
HE: Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und
Eisenbahnen: Bericht über die Durchführung der
Unfallverhütung und die Maßnahmen für die Erste
Hilfe

7.2.1.3.2 Nebeneintragung unter einem Urheber, §643

§ 643. NE unter einem Urheber

1.
Ist die Körperschaft, die als Urheber eines anonymen Werkes gilt, weder im Sachtitel genannt noch zu ihm zu ergänzen, so wird im allgemeinen unter ihr eine Nebeneintragung gemacht.
Bei fortlaufenden Sammelwerken wird diese Nebeneintragung unter dem Urheber nur gemacht, wenn
a) das Werk überwiegend von den Aufgaben, den Plänen, der Tätigkeit usw. dieses Urhebers handelt,
b) das Werk ein Verzeichnis seiner Mitglieder, seines Eigentums und dgl. ist,
c) der Urheber gemäß § 642,,3 nicht zum Sachtitel zu ergänzen ist.

2.
Bei Bänden bzw. Stücken von begrenzten mehrbändigen sowie von fortlaufenden Sammelwerken wird auf die Nebeneintragung verzichtet, wenn das Gesamtwerk eine Eintragung unter der Körperschaft erhalten hat.
Beispiele
Vorlage
Typen und Protypen für den Fotosatz mit der
LINOTRON 505
Herausgegeben von der Zentralstelle für maschinelle
Dokumentation
HE: Typen und Protypen für den Fotosatz mit der
LINOTRON 505
NE: Zentralstelle für Maschinelle Dokumentation
<Frankfurt, Main>
Vorlage
Bremer Handwerk
Mitteilungen der Handwerkskammer Bremen
HE: Bremer Handwerk
NE: Handwerkskammer <Bremen>
Keine Nebeneintragung unter dem Osteuropa-Institut
Vorlage:Osteuropa-Institut München
Jahrbücher für Geschichte Osteuropas
HE: Jahrbücher für Geschichte Osteuropas
Keine Nebeneintragung für das Stück
Vorlage:Schriftenreihe der Handelskammer Hamburg
Heft 1
Die Hamburger Wirtschaft und ihre Entwicklung in
den Jahren 1950 - 1960
Bearbeitet von der Handelskammer Hamburg
HE (Serie): Handelskammer <Hamburg>: Schriftenreihe der
Handelskammer Hamburg
HE (Stück): Die Hamburger Wirtschaft und ihre Entwicklung in den Jahren 1950 - 1960
Aber:
Vorlage:SCHRIFTEN DER UNIVERSITÄT GRAZ
Erster Band
MEINONG-GEDENKSCHRIFT
Herausgegeben vom Philosophischen Seminar der
Universität
HE (Serie): Universität <Graz>: Schriften der Universität Graz
HE (Stück): Meinong-Gedenkschrift
NE (Stück): Universität <Graz> / Philosophisches Seminar

7.2.1.3.3 Haupt- und Nebeneintragungen unter mehreren Urhebern, §644-646

§ 644. HE u. NE unter mehr. Urh

1.
Gelten mehrere Körperschaften als Urheber eines anonymen Werkes und sind alle oder einige von ihnen im Sachtitel genannt oder zu ihm zu ergänzen, so wird unter der besonders hervorgehobenen bzw. der zuerst genannten Körperschaft, die im Sachtitel enthalten bzw. zu ihm zu ergänzen ist, die Haupteintragung gemacht.

2.
Unter zwei weiteren im Sachtitel genannten bzw. zu ihm zu ergänzenden Körperschaften in der Reihenfolge der Vorlage werden zweiteilige Nebeneintragungen gemacht.
Auf Nebeneintragungen unter den anderen Körperschaften wird verzichtet.

3.
Unter dem Sachtitel wird gemäß § 639,,2 eine Nebeneintragung bzw. ein pauschaler Siehe-auch-Hinweis gemacht.
Beispiele
Vorlage
Mitteilungsblatt der Handwerkskammern Flensburg
und Lübeck
HE: Handwerkskammer <Flensburg>: Mitteilungsblatt der
Handwerkskammern Flensburg und Lübeck
NE: Handwerkskammer <Lübeck>: Mitteilungsblatt der
Handwerkskammern Flensburg und Lübeck
PSaH: Mitteilungsblatt ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Schriftenreihe der Industrie- und Handelskammern
Flensburg und Lübeck Herausgegeben vom
Deutschen Industrie- und Handelstag
HE: Industrie- und Handelskammer <Flensburg>:
Schriftenreihe der Industrie- und Handelskammern
Flensburg und Lübeck
NE: Industrie- und Handelskammer <Lübeck>:
Schriftenreihe der Industrie- und Handelskammern
Flensburg und Lübeck
PSaH: Schriftenreihe ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft

§ 645. HE u. NE unter mehr. Urh

1.
Gelten mehrere Körperschaften als Urheber eines anonymen Werkes und ist nur eine von ihnen im Sachtitel genannt oder zu ihm zu ergänzen, so wird unter ihr die Haupteintragung gemacht.

2.
Auf Nebeneintragungen unter den anderen Körperschaften wird verzichtet.

3.
Unter dem Sachtitel wird gemäß § 639,,2 eine Nebeneintragung bzw. ein pauschaler Siehe-auch-Hinweis gemacht.
Beispiele
Vorlage
Kunsthistorisches Institut in Florenz
Jahresbericht
Herausgegeben vom
Verein zur Erhaltung des Kunsthistorischen
Institutes
in Florenz e.V., München
HE:Kunsthistorisches Institut <Firenze>: Jahresbericht /
Kunsthistorisches Institut in Florenz
PSaH: Jahresbericht ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Johann Wolfgang Goethe-Universität
Schriftenreihe des Geographischen Instituts
HE:Geographisches Institut <Frankfurt, Main>:
Schriftenreihe des Geographischen Instituts
PSaH:Schriftenreihe ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Friedrich-Schiller-Universität Jena
Bibliographie veröffentlichter Arbeiten
Bearbeitet von der Universitätsbibliothek der Friedrich-
Schiller-Universität Jena
HE:Universität <Jena>: Bibliographie veröffentlichter
Arbeiten / Friedrich-Schiller-Universität Jena
PSaH:Bibliographie veröffentlichter Arbeiten ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft

§ 646. HE u. NE unter mehr. Urh

Gelten mehrere Körperschaften als Urheber eines anonymen Werkes und ist keine von ihnen im Sachtitel genannt oder zu ihm zu ergänzen, so wird unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bestimmungen von § 643 eine
Nebeneintragung gemacht
a) unter der ersten von denjenigen Körperschaften, die das Werk erarbeitet haben;
b) falls keine von ihnen das Werk erarbeitet hat, unter der besonders hervorgehobenen bzw. der zuerst genannten Körperschaft.
Anm.: Handelt es sich bei mehreren Urhebern um einander über- bzw. untergeordnete Körperschaften, so ist im allgemeinen die untergeordnete Körperschaft diejenige, die das Werk erarbeitet hat.
Auf Nebeneintragungen unter weiteren als Urheber geltenden Körperschaften wird verzichtet.
Beispiele
Vorlage
Die Stadt- und Landkreise Baden-Württembergs in
Wort und Bild
Herausgegeben vom Innenministerium und
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Bearbeitet vom Statistischen Landesamt Baden-
Württembergs
Begrenztes Werk
HE:Die Stadt- und Landkreise Baden-Württembergs in
Wort und Bild
NE:Baden-Württemberg / Statistisches Landesamt
Vorlage
KUNSTHISTORISCHES INSTITUT IN FLORENZ
Die kunsthistorischen Altertümer in Florenz
Herausgegeben vom
Verein zur Erhaltung des Kunsthistorischen Institutes
in Florenz e.V., München
Von Karl Müller, Franz Berger, Helmut Grappe und
Peter März
HE:Die kunsthistorischen Altertümer in Florenz
NE:Kunsthistorisches Institut <Firenze>

7.2.1.3.4 Nebeneintragungen unter sonstigen beteiligten Körperschaften, §647

§ 647. NE unter sbKörp

Auf Nebeneintragungen unter sonstigen beteiligten Körperschaften wird im allgemeinen verzichtet.
Bei Bibliographien, Katalogen, Wörterbüchern, Werkverzeichnissen und dgl. Werken, die gemäß § 601,, Anm.1 als Verfasserwerke behandelt werden, wird jedoch unter der sonstigen beteiligten Körperschaft eine Nebeneintragung gemacht, wenn sie im Sachtitel genannt ist.
Anm.: Zu weiteren Nebeneintragungen unter sonstigen beteiligten Körperschaften vgl. § 648,,1,c, Anm. (Festschriften oder Gelegenheitsschriften) und § 690,,a, c und d (Kongresse und Kongreßveranstalter).
Beispiel
Vorlage
Keine Nebeneintragung unter dem Niedersächsischen Landtag
So arbeitet unser Landtag
Im Auftrag des Niedersächsischen Landtags
bearbeitet von Joachim Heinrich Rothsprach
HE:So arbeitet unser Landtag
Vorlage:Fachkatalog Afrika der Stadt- und
Universitätsbibliothek Frankfurt/Main
von Irmtraud Dietlinde Wolcke
HE:Wolcke, Irmtraud D.: Fachkatalog Afrika der Stadt-
und Universitätsbibliothek Frankfurt, Main
NE:Stadt- und Universitätsbibliothek <Frankfurt, Main>

7.2.1.3.5 Nebeneintragungen unter nicht an einem Werk oder einer seiner Ausgaben beteiligten Körperschaften, §648

§ 648. NE unter nicht bet. Körp

1.
Unter einer Körperschaft, die nicht an einem Werk oder einer seiner Ausgaben beteiligt ist, wird eine Nebeneintragung gemacht, wenn
a) bei Bibliographien, Katalogen, Wörterbüchern, Werkverzeichnissen und dgl., die gemäß § 601,, Anm.1 als Verfasserwerke behandelt werden, ihr Name im Sachtitel genannt ist,
b) die Körperschaft im Sachtitel eines anonymen Werkes genannt ist und als dessen Urheber aufgefaßt werden könnte,
c) das Werk eine Festschrift oder ähnliche Gelegenheitsschrift für die Körperschaft ist.
Anm.: Diese Bestimmung gilt auch für Urheber und sonstige beteiligte Körperschaften, unter denen nach den vorangehenden Bestimmungen keine Nebeneintragung gemacht wird.

2.
Diese Nebeneintragungen werden als einteilige Nebeneintragungen gemacht; der Formalsachtitel "Festschrift" wird für Körperschaften nicht verwendet.
Beispiele
Zu 1,a)
Vorlage
Bibliographie der Veröffentlichungen von Mitgliedern
des Lehrkörpers der Universität Gießen aus den
Jahren 1930 - 1970
Bearbeitet von Karoline Heintze
HE:Heintze, Karoline: Bibliographie der
Veröffentlichungen von Mitgliedern des Lehrkörpers
der Universität Gießen aus den Jahren 1930 - 1970
NE:Universität <Gießen>
Zu 1,b)
Vorlage
Der Bericht der SPD
Kritisiert von einem CDU-Mitglied
HE:Der Bericht der SPD
NE:Sozialdemokratische Partei Deutschland
Zu 1,c)
Vorlage
Vereinigung Freunde der Universität Mainz
Gedenkschrift zur Einweihung der neuen
Universitätsbibliothek der Johannes-Gutenberg-
Universitäi Mainz
HE:Gedenkschrift zur Einweihung der neuen
Universitätsbibliothek der Johannes-Gutenberg-
Universität Mainz
NE:Universitätsbibliothek <Mainz>

7.2.2 Sonderregeln für Gebietskörperschaften und ihre Organe , §649-663

7.2.2.1 Geltungsbereich , §649- 651

7.2.2.1.1 Gebietskörperschaften, §649

§ 649. Gebietskörperschaften

1.
Als Gebietskörperschaften gelten
a) alle Körperschaften, die (volle oder eingeschränkte) staatliche Funktionen in einem bestimmten Territorium ausüben oder auszuüben beanspruchen, z. B. Staaten, Gliedstaaten, Bundesländer, Kantone;
b) ihre regionalen oder lokalen Verwaltungseinheiten, z. B. Provinzen, Bezirke, Départements, Counties, Oblasti, Kreise, Gemeinden.
Anm.Die Bestimmungen der §§ 631 - 646 gelten sinngemäß auch für die Veröffentlichungen von Gebietskörperschaften, soweit in den folgenden Paragraphen keine abweichenden Vorschriften enthalten sind.

§ 649. Nicht-Gebietskörperschaften

2.
Nicht als Gebietskörperschaften gelten Gemeindeverbände, Zweckverbände, Planungsgemeinschaften, Planungsverbände und dgl.

7.2.2 Sonderregeln für Gebietskörperschaften und ihre Organe , §649-663

7.2.2.1 Geltungsbereich , §649- 651

7.2.2.1.1 Gebietskörperschaften, §649

§ 649. Gebietskörperschaften

1.
Als Gebietskörperschaften gelten
a) alle Körperschaften, die (volle oder eingeschränkte) staatliche Funktionen in einem bestimmten Territorium ausüben oder auszuüben beanspruchen, z. B. Staaten, Gliedstaaten, Bundesländer, Kantone;
b) ihre regionalen oder lokalen Verwaltungseinheiten, z. B. Provinzen, Bezirke, Départements, Counties, Oblasti, Kreise, Gemeinden.
Anm.Die Bestimmungen der §§ 631 - 646 gelten sinngemäß auch für die Veröffentlichungen von Gebietskörperschaften, soweit in den folgenden Paragraphen keine abweichenden Vorschriften enthalten sind.

§ 649. Nicht-Gebietskörperschaften

2.
Nicht als Gebietskörperschaften gelten Gemeindeverbände, Zweckverbände, Planungsgemeinschaften, Planungsverbände und dgl.

7.2.2.1.2 Organe von Gebietskörperschaften, §650

§ 650. Organe von GebKörp

1.
Als Organe von Gebietskörperschaften gelten die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, die vorwiegend legislative, exekutive, administrative, richterliche, informative, diplomatische oder militärische Funktionen haben, z. B. Parlamente, Regierungen, Ministerien, Gerichte, Presseämter, Gesandtschaften, Einheiten der Streitkäfte.

2.
Als Organe von Gebietskörperschaften gelten ferner stets ohne Rücksicht auf ihre Funktion die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, deren Name einen Begriff enthält, mit dem gewöhnlich Organe von Gebietskörperschaften bezeichnet werden, wie z. B. Amt, Behörde, Verwaltung und entsprechende fremdsprachige Benennungen; ausgenommen sind die Verwaltungseinheiten von Post- und Verkehrseinrichtungen.

7.2.2.1.3 Nicht als Organe von Gebietskörperschaften geltende Körperschaften, §651

§ 651. Unterst. Körp. (k. Organe)

1.
Nicht als Organe von Gebietskörperschaften gelten die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, die sich vorwiegend und unmittelbar mit erzieherischen, kulturellen, wissenschaftlichen, technischen, kommerziellen, berufsständischen, religiösen, sozialen u. ä. Aufgaben befassen, z. B. Schulen, Hochschulen; Theater, Bibliotheken, Archive, Museen; Forschungsinstitute, Observatorien, Botanische und Zoologische Gärten; Post- und Verkehrseinrichtungen; Banken; Wirtschafts- und Versorgungsbetriebe; Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern; Kirchen, Krankenhäuser, Heime.

2.
Nicht als Organe von Gebietskörperschaften gelten ferner stets ohne Rücksicht auf ihre Funktion die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, deren Name einen Begriff enthält, mit dem gewöhnlich Einrichtungen von Gebietskörperschaften bezeichnet werden, die keine Organe sind, wie z. B. Anstalt, Institut und entsprechende fremdsprachige Benennungen.

3.
Nicht als Organe von Gebietskörperschaften geltende Körperschaften werden nach den Bestimmungen der §§ 631 - 646 behandelt.

7.2.2.2 Urheberschaft von Gebietskörperschaften und Organen von Gebietskörperschaften, §652-654

§ 652. Urheberschaft v. GebKörp

1.
Eine Gebietskörperschaft gilt gemäß § 632 als Urheber der von ihr erarbeiteten oder veranlaßten und herausgegebenen anonymen Werke.

2.
Eine Gebietskörperschaft, die nur im Sachtitel oder im Zusatz zum Sachtitel eines anonymen Werkes genannt ist, gilt als dessen Urheber,
a) wenn sie dort als aussagendes Subjekt und nicht als dargestelltes Objekt erscheint, unabhängig davon, ob ein weiterer Urheber genannt ist oder nicht; im Zweifelsfall gilt sie nicht als Urheber;
Anm.1: Das gilt auch für die Fälle, in denen die als aussagendes Subjekt im Sachtitel erscheinende Gebietskörperschaft ihren Namen geändert oder zu bestehen aufgehört hat.
Anm.2: Ist der Bericht einer Gebietskörperschaft selbst Gegenstand der Darstellung, so gilt die im Sachtitel genannte Gebietskörperschaft nicht als Urheber.
b) wenn der Sachtitel nur aus einfachen oder durch formale (nicht auf den Inhalt bezogene) Attribute erweiterten Gattungsbegriffen und dem Namen der Gebietskörperschaft besteht und kein anderer Urheber genannt oder nur ein Organ der Gebietskörperschaft bzw. eine ihr übergeordnete Gebietskörperschaft oder eines von deren Organen als Urheber genannt ist;
Anm.1: Als einfache oder durch formale Attribute erweiterte Gattungsbegriffe gelten z. B. Begriffe wie "Jahrbuch", "Statistik", "amtliches Handbuch", "Statistisches Taschenbuch" und entsprechende fremdsprachige Benennungen.
Anm.2: Ist ein Organ der Gebietskörperschaft bzw. eine ihr übergeordnete Gebietskörperschaft oder eines von deren Organen genannt, so gilt das Organ, die übergeordnete Gebietskörperschaft bzw. deren Organ als zweiter Urheber.
c) wenn nach dem Inhalt und der Aufmachung des Werkes anzunehmen ist, daß die Gebietskörperschaft dessen Urheber ist, und kein anderer Urheber genannt oder nur ein Organ der Gebietskörperschaft bzw. eine ihr übergeordnete Gebietskörperschaft oder eines von deren Organen als Urheber genannt ist.
Anm.1: Die Urheberschaft ist z. B. anzunehmen, wenn das Werk von der gesamten Tätigkeit, nicht nur von partiellen Unternehmungen der betreffenden Gebietskörperschaft handelt.
Anm.2: Ist ein Organ der Gebietskörperschaft bzw. eine ihr übergeordnete GebietskörperschafI oder eines von deren Organen genannt, so gilt das Organ, die übergeordnete Gebietskörperschaft bzw. deren Organ als zdeiter Urheber.
Beispiele
Vorlage:Der Leitplan der Stadt Düsseldorf
Bearbeitet von der Stadt Düsseldorf
Urheber:Düsseldorf
Vorlage:Stadt Krefeld
Die Stadt Krefeld gibt Rechenschaft
Urheber:Krefeld
Vorlage:Umweltschutz am Rhein
Herausgegeben vom Rheingaukreis
Urheber:Rheingaukreis
Vorlage:Verwaltungsbericht des Rheingaukreises
Urheber:Rheingaukreis
Vorlage:Jahrbuch der Stadt Hamburg
Das Werk enthält keinerlei weitere Angaben zum Titel
Urheber:Hamburg
Vorlage:Statistisches Jahrbuch des Bezirkes Magdeburg
Urheber:Magdeburg <Bezirk>
Vorlage:Handbuch der Freien und Hansestadt Hamburg
Herausgegeben vom Senat der Freien und
Hansestadt Hamburg, Organisationsamt
Urheber 1: Hamburg
Urheber 2: Hamburg / Organisationsamt
Aber:
Bayern gilt nicht als Urheber
Vorlage:Die Tätigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in
Bayern
Herausgegeben vom Bayerischen Statistischen
Landesamt
Urheber:Bayern / Statistisches Landesamt
Hessen gilt nicht als Urheber
Vorlage:Bodennutzung und Ernteerträge in Hessen
Herausgegeben vom Hessischen Statistischen
Landesamt
Urheber:Hessen / Statistisches Landesamt

§ 653. Urheberschaft v. GebKörp

Eine Gebietskörperschaft gilt ferner stets als Urheber
a) ihrer völkerrechtlichen Verträge (vgl. Anm. vor § 658)) sowie der Sammlungen ihrer völkerrechtlichen Verträge, auch wenn ein bis drei Verfasser genannt oder zu ermitteln sind,
Anm.: Sind internationale Organisationen Vertragspartner völkerrechtlicher Verträge, so gelten sie als weitere Urheber.
b) ihrer Verfassungen sowie der Sammlungen ihrer Verfassungen, auch wenn ein bis drei Personen als Verfasser genannt oder zu ermitteln sind,
c) ihrer allgemeinen Amts-, Gesetz-, Verordnungsblätter und Staatsanzeiger sowie ihrer Haushaltssatzungen, -pläne und -rechnungen,
d) ihrer Gesetze sowie der Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und dgl., die von ihr als Ganzes oder einem ihrer Organe ausgehen und für sie als Ganzes gelten, auch wenn ein bis drei Personen als Verfasser genannt oder zu ermitteln sind, und der Sammlungen der für sie geltenden Gesetze, Verordnungen usw.
Anm.1: Sind diese Werke von einem Organ der Gebietskörperschaft bzw. von einer ihr übergeordneten Gebietskörperschaft oder von einem Organ der ihr übergeordneten Gebietskörperschaft erarbeitet oder veranlaßt und herausgegeben, so gilt das Organ, die übergeordnete Gebietskörperschaft bzw. deren Organ als zweiter Urheber.
Anm.2: Bei Entwürfen von Verfassungen, völkerrechtlichen Verträgen, Gesetzen usw. gilt dIe Gebietskörperschaft nur dann als Urheber, wenn die Bedingungen von § 652 zutreffen.
Beispiele
Zu a)
VorlageDas Abkommen von Montreux vom 20. Juli 1936
Textausgabe mit Anmerkungen
Urheber 1: Bålgarija
Urheber 2: France
Urheber 3: Great Britain
Urheber 4: Hellas
Urheber 5: Italia
Urheber 6: Jugoslavija
Urheber 7: România
Urheber 8: Türkiye
Urheber 9: SSSR
Urheber 10: United States
Vorlage:Der Vertrag von Tordesillas zwischen Ferdinand von
Aragonien, Isabella von Kastilien und Johann II. von
Portugal
Urheber 1: Aragón
Urheber 2: Castilla
Urheber 3: Portugal
Vorlage:Der Grundvertrag
Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik vom 21.
Dezember 1972
Urheber 1: Deutschland <Bundesrepublik>
Urheber 2: Deutschland <DDR>
Zu b)
Vorlage:Verfassung und Verwaltungsgesetz des Landes
Hessen
Urheber:Hessen
Vorlage:Die österreichische Bundesverfassung
samt den Staatsgrundgesetzen und dem
österreichischen Staatsvertrag
Urheber:Österreich
Vorlage:Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat
vom 5. 12. 1848
Erlassen von König Friedrich Wilhelm IV.
Urheber:Preußen
Zu c)
Vorlage:Stadt Bonn
Amtsblatt der Stadt Bonn
Urheber:Bonn
Vorlage:Bundesgesetzblatt
Teil I
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Allgemeines Gesetzblatt der Bundesrepublik
Deutschland
Urheber 1: Deutschland <Bundesrepublik>
Urheber 2: Deutschland <Bundesrepublik> / Bundesminister der
Justiz
Vorlage:Staatsanzeiger für Baden-Württemberg
Im Erscheinungsvermerk: Staatsministerium Baden-
Württemberg
Urheber 1: Baden-Württemberg
Urheber 2: Baden-Württemberg / Staatsministerium
Vorlage:Staatshaushaltsrechnung des Freistaates Bayern
Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium
der Finanzen
Urheber 1: Bayern
Urheber 2: Bayern / Staatsministerium der Finanzen
Zu d)
Vorlage:Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen
Urheber:Nordrhein-Westfalen
Vorlage:Bundesgesetz über die Besteuerung des
Einkommens natürlicher Personen
Österreichisches Gesetz
Urheber:Österreich
Vorlage:Verwaltungs- und Dienstordnung der Stadt Offenbach
am Main
Im Auftrag des Magistrats herausgegeben von Otto
Müller
Urheber:Offenbach <Main>
Vorlage:Stadtordnung der Kreisstadt Borna
Urheber:Borna
Vorlage:Edictum Diocletiani de pretiis rerum venalium
Urheber:Imperium Romanum
Vorlage:Ordonnances de Louis XIV, roy de France et de
Navarre, sur le fait des gabelles et des aydes
Urheber:France
Vorlage:Frankfurter Stadtrecht
Eine Sammlung der wichtigsten Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für das Frankfurter
Stadtgebiet
Herausgegeben von der Stadt Frankfurt a. M.
Urheber:Frankfurt <Main>

§ 654. Urheberschaft v. GebKörp

Für die Urheberschaft von Organen einer Gebietskörperschaft gelten die Bestimmungen der §§ 632 - 635 und 638.
Beispiele
Vorlage
Amtliche Mitteilungen des Niedersächsischen
Landesverwaltungsamtes
Urheber: Niedersachsen / Landesverwaltungsamt
Vorlage
Bundesarbeitsblatt
Herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung
Urheber: Deutschland <Bundesrepublik> / Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung
Vorlage
Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der
Finanzen
Urheber: Bayern / Staatsministerium der Finanzen
Vorlage:Freie und Hansestadt Hamburg
Baubehörde, Tiefbauamt
Norderelbbrücke
Urheber: Hamburg / Tiefbauamt
Vorlage
Urkunden zur Vor- und Frühgeschichte aus
Südwürttemberg-Hohenzollern
Herausgegeben vom Staatlichen Amt für
Denkmalpflege, Tübingen
Urheber: Baden-Württemberg / Amt für Denkmalpflege
<Tübingen>

7.2.2.3 Haupt- und Nebeneintragungen unter Gebietskörperschaften , §655-662

7.2.2.3.1 Allgemeines, §655

§ 655. Eintragung unter GebKörp

1.
Ein Werk, als dessen Urheber eine Gebietskörperschaft gilt, erhält im allgemeinen unter dieser die Haupt- bzw. eine Nebeneintragung gemäß §§ 639 - 646.

2.
Für die in § 653,,b - d aufgeführten Werke gelten jedoch die Sonderbestimmungen der §§ 656,, 657 und 660 - 663.

3.
Unter nicht an einem Werk oder einer seiner Ausgaben beteiligten Gebietskörperschaften sowie unter sonstigen beteiligten Gebietskörperschaften und Gebietskörperschaften als Urheber, die nach den vorhergehenden Bestimmungen keine Nebeneintragungen erhalten, werden im allgemeinen Nebeneintragungen gemäß §§ 647 und 648 gemacht.

4.
Bei einem Verfassungs-, Vertrags-, Gesetz-, Verordnungs-, Erlaßentwurf und dgl., der nicht von einer Gebietskörperschaft stammt, wird jedoch auf eine Nebeneintragung unter dieser Gebietskörperschaft verzichtet.
Beispiele
Vorlage
Statistisches Jahrbuch des Bezirkes Magdeburg
HE:Magdeburg <Bezirk>: Statistisches Jahrbuch des
Bezirkes Magdeburg
Vorlage
Kommunalpolitische Schriften der Stadt
Braunschweig
HE: Braunschweig: Kommunalpolitische Schriften der
Stadt Braunschweig
Vorlage
Freie und Hansestadt Hamburg
Statistisches Jahrbuch
HE: Hamburg: Statistisches Jahrbuch / Freie und
Hansestadt Hamburg
Vorlage
Universitätsstadt Göttingen
Sie und er... und noch viel mehr
Ein Ratgeber für die Göttinger Familie
HE: Sie und er ... und noch viel mehr
NE:Göttingen
Vorlage
Heimatkalender für die Stadt und den Landkreis
Kaiserslautern
Herausgegeben von der Stadt und dem Landkreis
Kaiserslautern
HE:Kaiserslautern: Heimatkalender für die Stadt und den
Landkreis Kaiserslautern
NE:Kaiserslautern <Landkreis>: Heimatkalender für die
Stadt und den Landkreis Kaiserslautern
Vorlage
Gedenkschrift zum tausendjährigen Bestehen der
Stadt Mainz
Von Wilhelm Schneider
HE:Schneider, Wilhelm: Gedenkschrift zum
tausendjährigen Bestehen der Stadt Mainz
NE:Mainz
Vorlage
Keine Nebeneintragung unter Hessen
Die Verfassung des Landes Hessen
Ein Entwurf der CDU-Fraktion des Hessischen
Landtages
HE:Die Verfassung des Landes Hessen
NE:Hessen / Landtag / CDU-Fraktion

7.2.2.3.2 Verfassungen, §656-657

§ 656. Verfassungen v. GebKörp

1.
Eine Verfassung einer Gebietskörperschaft erhält die Haupteintragung unter der Gebietskörperschaft.

2.
Für die weitere Ordnung wird ein Formalsachtitel gebildet, der aus dem Wort "Verfassung" besteht; das Datum der Verfassung wird als Ordnungshilfe hinzugefügt, und zwar in arabischen Ziffern in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag, durch Punkte ohne nachfolgendes Spatium abgetrennt. Tag und Monat werden dabei stets zweistellig angegeben.

3.
Unter dem Hauptsachtitel wird eine Nebeneintragung gemacht.

4.
Unter ein bis drei in der Vorlage genannten Personen, die eine Verfassung erlassen haben, werden zweiteilige Nebeneintragungen mit dem Hauptsachtitel gemacht.
Sind mehr als drei Personen genannt, so wird unter der besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten eine zweiteilige Nebeneintragung mit dem Hauptsachtitel gemacht.
Beispiele
Vorlage
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Vom 23. Mai 1949
HE:Deutschland <Bundesrepublik>: [Verfassung
<1949.05.23>]
NE:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Vorlage
Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat
vom 5.12. 1848
Erlassen von König Friedrich Wilhelm IV.
HE:Preußen: [Verfassung <1848.12.05>]
NE:Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat
NE:Friedrich Wilhelm <Preußen, König, IV.>: Die
Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat

§ 657. Sammlung von Verfassungen (GebKörp)

1.
Eine Sammlung von Verfassungen einer Gebietskörperschaft erhält die Haupteintragung unter der Gebietskörperschaft.

2.
Für die weitere Ordnung wird ein Formalsachtitel gebildet, der aus dem Wort "Verfassung" ohne Ordnungshilfe besteht.

3.
Unter dem Hauptsachtitel wird eine Nebeneintragung gemacht.
Beispiel
Vorlage
Les constitutions de la France depuis 1789
HE:France: [Verfassung]
NE:Les constitutions de la France depuis 1789

7.2.2.3.3 Völkerrechtliche Verträge, §658-659

Anm.: Als völkerrechtliche Verträge gelten hier Verträge, Abkommen, Akten, Konventionen, Punktationen, Übereinkommen und dgl. zwischen zwei oder mehreren Gebietskörperschaften, die volle oder eingeschränkte staatliche Funktionen in einem bestimmten Territorium ausüben (z. B. Staaten, Gliedstaaten, Bundesländer, Kantone) sowie Verträge und dgl. zwischen einer oder mehreren solchen Gebietskörperschaften und einer oder mehreren internationalen Organisationen.

§ 658. Völkerrechtl. Vertr. / GebKörp

1.
Ein völkerrechtlicher Vertrag, als dessen Urheber Gebietskörperschaften und gegebenenfalls internationale Organisationen gemäß § 653,,a gelten, erhält die Haupt- und eine oder mehrere Nebeneintragungen gemäß den Bestimmungen der §§ 639 - 646 und 696.

2.
Unter den Körperschaften, die gemäß Ziffer 1 die Haupt- bzw. eine Nebeneintragung erhalten, werden (weitere) Nebeneintragungen mit dem Formalsachtitel Vertrag" gemacht. Ist Deutschland bzw. die Bundesrepublik Deutschland einer der Vertragspartner, so wird unter diesem stets eine Nebeneintragung mit dem Formalsachtitel Vertrag" gemacht.
Dem Formalsachtitel wird das Datum des Vertrages als Ordnungshilfe hinzugefügt, und zwar in arabischen Ziffern in der Reihenfolge Jahr, Monat, Tag, durch Punkte ohne nachfolgendes Spatium getrennt. Tag und Monat werden dabei stets zweistellig angegeben.

3.
Unter dem gemäß § 514,,2 zu bestimmenden Einheitssachtitel wird eine Nebeneintragung gemacht, sofern nicht unter bzw. mit ihm die Haupteintragung gemacht wird.

4.
Sind für einen völkerrechtlichen Vertrag ein bis drei Personen als Verfasser genannt oder zu ermitteln, so werden unter ihnen Nebeneintragungen gemacht. Sind mehr als drei Personen genannt, so wird unter der besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten eine Nebeneintragung gemacht. Bei Urheberwerken werden diese Nebeneintragungen zweiteilig gemacht.
Anm.: Zu Nebeneintragungen unter Kongressen, die einen völkerrechtlichen Vertrag erarbeitet oder entworfen haben, vgl. § 690,,e.
Beispiele
Vorlage: Europäisches Patentübereinkommen Vertragspartner sind Belgien, Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich und 12 weitere Staaten. -
Als Einheitssachtitel gilt: Europäisches Patentübereinkommen.
HE: Europäisches Patentübereinkommen
NE: Belgique NE: Belgique: [Vertrag <1973.10.05>]
NE: Deutschland <Bundesrepublik>: [Vertrag <1973.10.05>]
Vorlage: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit im Bereich von Ems und Dollart sowie in den angrenzenden Gebieten
Als Einheitssachtitel gilt: Kooperationsvertrag Ems-Dollart.
HE: Deutschland <Bundesrepublik>: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit im Bereich von Ems und Dollart sowie in den angrenzenden Gebieten
NE: Nederland: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit im Bereich von Ems und Dollart sowie in den angrenzenden Gebieten
NE: Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit im Bereich von Ems und Dollart sowie in den angrenzenden Gebieten
NE: Deutschland <Bundesrepublik>: [Vertrag <1984.09.10>]
NE: Nederland: [Vertrag <1984.09.10>]
NE: Kooperationsvertrag Ems-Dollart Vorlage: Agreement between the European Economic Community and the Republic of Indonesia on trade in textile products Als Einheitssachtitel gilt: Agreement between the European Economic Community and the Republic of Indonesia on trade in textileproducts.
HE: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: Agreement between the European Economic Community and the Republic of Indonesia on trade in textile products
NE: Indonesia: Agreement between the European Economic Community and the Republic of Indonesia on trade in textile products
NE: Agreement between the European Economic Community and the Republic of Indonesia on trade in textile products
NE: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: [Vertrag <1986.06.28>]
NE: Indonesia: [Vertrag <1986.06.28>] Vorlage: Der Vertrag von Tordesillas zwischen Ferdinand von Aragonien, Isabella von Kastilien und Johann II. von Portugal Als Einheitssachtitel gilt: Tratado de Tordesillas
HE: Aragón: Der Vertrag von Tordesillas zwischen Ferdinand von Aragonien, Isabella von Kastilien und Johann II. von Portugal
NE: Aragón: [Vertrag <1494.06.07, dt.>]
NE: Castilla: [Vertrag <1494.06.07, dt.>]
NE: Portugal: [Vertrag <1494.06.07, dt.>]
NE: Tratado de Tordesillas <dt.>
NE: Fernando <Aragón, Rey, II.>: Der Vertrag von Tordesillas zwischen Ferdinand von Aragonien, Isabella von Kastilien und Johann II. von Portugal
NE: Isabel <Castilla, Reina>: Der Vertrag von Tordesillas zwischen Ferdinand von Aragonien, Isabella von Kastilien und Johann II. von Portugal
NE: Joao <Portugal, Rei, II.>: Der Vertrag von Tordesillas

§ 659. Völkerrechtl. Vertr. / GebKörp

Eine Sammlung völkerrechtlicher Verträge einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder internationaler Organisationen erhält die Haupt- und eine oder mehrere Nebeneintragungen gemäß den Bestimmungen der §§ 639 - 646 und 696.
Beispiel
Vorlage
Sammlung der Verträge der Republik Österreich
HE:Österreich: Sammlung der Verträge der Republik
Österreich
NE:Sammlung der Verträge der Republik Österreich

7.2.2.3.4 Amtsblätter und dgl.; Haushaltssatzungen und dgl., §660

§ 660. Amtsblätter u. dgl. v GebKörp

1.
Allgemeine Amts- , Gesetz-, Verordnungsblätter und Staatsanzeiger sowie Haushaltssatzungen, -pläne und -rechnungen einer Gebietskörperschaft erhalten die Haupteintragung unter der Gebietskörperschaft.

2.
Gelten die allgemeinen Amts-, Gesetz- und Verordnungsblätter und Staatsanzeiger sowie Haushaltssatzungen, -pläne und -rechnungen für mehrere Gebietskörperschaften, so wird unter der besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten Gebietskörperschaft die Haupteintragung gemacht. Unter den zwei wichtigsten weiteren Gebietskörperschaften werden zweiteilige Nebeneintragungen gemacht.

3.
Unter dem Sachtitel wird gemäß § 639,,2 eine Nebeneintragung bzw. ein pauschaler Siehe-auch-Hinweis gemacht.
Beispiele
Vorlage
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
HE:Bayern: Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
NE:Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Vorlage
Bundesgesetzblatt
Teil I
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Allgemeines Gesetzblatt der Bundesrepublik
Deutschland
HE:Deutschland <Bundesrepublik>: [Bundesgesetzblatt /
1]
NE:[Bundesgesetzblatt / 1]
Vorlage
Gesetzblatt für Baden Württemberg
HE:Baden-Württemberg: Gesetzblatt für Baden-
Württemberg
PSaH:Gesetzblatt ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Amtsblatt der Stadt Stuttgart
HE:Stuttgart: Amtsblatt der Stadt Stuttgart
PSaH:Amtsblatt ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Stadt Duisburg
Amtliche Mitteilungen
HE:Duisburg: Amtliche Mitteilungen / Stadt Duisburg
PSaH:Amtliche Mitteilungen ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Niedersächsischer Staatsanzeiger
HE:Niedersachsen: Niedersächsischer Staatsanzeiger
NE:Niedersächsischer Staatsanzeiger
Vorlage
Stadt Essen
Haushaltsplan
HE:Essen: Haushaltsplan / Stadt Essen
PSaH:Haushaltsplan ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Haushaltsrechnung der Freien und Hansestadt
Hamburg
HE:Hamburg: Haushaltsrechnung der Freien und
Hansestadt Hamburg
PSaH:Haushaltsrechnung ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Schwälmer Mitteilungsblatt
Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinden
Schrecksbach, Röllshausen, Holzburg, Salmshausen
HE:Schrecksbach: Schwälmer Mitteilungsblatt
NE:Röllshausen: Schwälmer Mitteilungsblatt
NE:Holzburg <Treysa>: Schwälmer Mitteilungsblatt
NE:Schwälmer Mitteilungsblatt

7.2.2.3.5 Gesetze, Verordnungen, Erlasse und dgl., §661-662

§ 661. Gesetze, Erl. ... / GebKörp

1.
Ein Gesetz einer Gebietskörperschaft erhält die Haupteintragung unter dem Sachtitel. Ebenso werden Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und dgl. behandelt, die von einer Gebietskörperschaft als Ganzes oder einem ihrer Organe ausgehen und für sie als Ganzes gelten.

2.
Auf eine Nebeneintragung unter der Gebietskörperschaft wird im allgemeinen verzichtet.
Bei alten Drucken kann jedoch eine Nebeneintragung unter der Gebietskörperschaft gemacht werden, wenn dies ohne größeren Aufwand möglich ist.

3.
Unter ein bis drei in der Vorlage genannten Personen (z. B. regierenden Fürsten), die ein Gesetz, eine Verordnung, einen Erlaß, einen Beschluß oder dgl. erlassen haben, werden Nebeneintragungen gemacht.
Sind mehr als drei Personen genannt, so wird unter der besonders hervorgehobenenbzw. zuerst genannten eine Nebeneintragung gemacht.
Beispiele
Vorlage
Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen
HE:Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen
Vorlage
Bundesgesetz über die Besteuerung des
Einkommens natürlicher Personen
HE:Bundesgesetz über die Besteuerung des
Einkommens natürlicher Personen
Vorlage:The School Law of Illinois
Amended by the Fifty-Ninth General Assembly
HE:The school law of Illinois
Vorlage
Edictum Diocletiani de pretiis rerum venalium
HE:Edictum Diocletiani de pretiis rerum venalium
NE:Diocletianus <Imperium Romanum, Imperator>
Vorlage
Ordonnances de Louis XIV, roy de France et de
Navarre, sur le fait des gabelles et des aydes
HE:Ordonnances de Louis XIV, roy de France et de
Navarrre, sur le fait des gabelles et des aydes
NE:Louis <France, Roi, XIV.>

§ 662. Gesetze, Erl. ... / GebKörp

1.
Eine Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Beschlüssen und dgl., die für eine Gebietskörperschaft gelten, erhält die Haupteintragung unter dem Sachtitel.

2.
Auf eine Nebeneintragung unter der Gebietskörperschaft wird im allgemeinen verzichtet.
Bei alten Drucken kann jedoch eine Nebeneintragung unter der Gebietskörperschaft gemacht werden, wenn dies ohne größeren Aufwand möglich ist.
Beispiele
Vorlage
Frankfurter Stadtrecht
Eine Sammlung der wichtigsten Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für das Frankfurter
Stadtgebiet
Herausgegeben von der Stadt Frankfurt a. M.
HE:Frankfurter Stadtrecht
Vorlage:General Railways Acts
A collection of the British public general acts for the
regulation of railways
HE:General railways acts

7.2.2.4 Haupt- und Nebeneintragungen unter Organen von Gebietskörperschaften, §663

§ 663. HE/NE unter Org. v. GebKörp

1.
Ein Werk, als dessen Urheber ein Organ einer Gebietskörperschaft gilt, erhält im allgemeinen unter dem Organ die Haupt- bzw. eine Nebeneintragung gemäß §§ 639 646.

2.
Erhält das Werk jedoch die Haupteintragung gemäß den §§ 656 - 662, so wird auf eine Nebeneintragung unter dem Organ verzichtet.

3.
Unter nicht an einem Werk oder einer seiner Ausgaben beteiligten Organen von Gebietskörperschaften sowie unter sonstigen beteiligten Organen von Gebietskörperschaften und Organen von Gebietskörperschaften als Urheber, die nach den vorhergehenden Bestimmungen keine Nebeneintragungen erhalten, werden Nebeneintragungen gemäß §§ 647 und 648 gemacht.
Beispiele
Vorlage
Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung
Rheinland Pfalz
HE:Rheinland-Pfalz / Landesarchivverwaltung:
Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung
Rheinland Pfalz
Vorlage
Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der
Finanzen
HE:Bayern / Staatsministerium der Finanzen: Amtsblatt
des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen
Vorlage
Statistische Mitteilungen
Herausgegeben vom Statistischen Bundesamt der
Bundesrepublik Deutschland
HE:Deutschland <Bundesrepublik> / Statistisches
Bundesamt: Statistische Mitteilungen / Statistisches
Bundesamt der Bundesrepublik Deutschland
Vorlage
Kunstschätze aus bayerischen Schlössern
Herausgegeben von der Bayerischen Verwaltung der
Staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
HE:Kunstschätze aus bayerischen Schlössern
NE:Bayern / Verwaltung der Staatlichen Schlösser,
Gärten und Seen
Vorlage
Keine Nebeneintragung unter dem Organ
Bundesarbeitsblatt
Herausgegeben vom Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung
HE:Bundesarbeitsblatt
Vorlage
Keine Nebeneintragungen unter den Organen
Statistisches Taschenbuch für die Stadt und den
Landkreis Kaiserslautern
Bearbeitet von den Statistischen Ämtern der Stadt
und des Landkreises
HE:Kaiserslautern: Statistisches Taschenbuch für die
Stadt und den Landkreis Kaiserslautern
Vorlage
Keine Nebeneintragung unter dem Organ
Handbuch der Freien und Hansestadt Hamburg
Herausgegeben vom Senat der Freien und
Hansestadt Hamburg, Organisationsamt
HE:Hamburg: Handbuch der Freien und Hansestadt
Hamburg
Vorlage
Keine Nebeneintragung unter dem Organ
Staatshaushaltsrechnung des Freistaates Bayern
Herausgegeben vom Bayerischen Staatsministerium
der Finanzen
HE: Bayern: Staatshaushaltsrechnung des Freistaates
Bayern
Keine Nebeneintragung unter dem Organ
Vorlage:The School Law of Illinois Amended by the Fifty-
Ninth General Assembly
HE: The school law of Illinois

7.2.3 Sonderregeln für Religionsgemeinschaften und ihre Organe , §664-678

7.2.3.1 Geltungsbereich , §664-666

7.2.3.1.1 Religionsgemeinschaften, §664

Die Bestimmungen der §§ 631 - 648 gelten sinngemäß auch für die Veröffentlichungen von Religionsgemeinschaften, soweit in den folgenden Paragraphen keine abweichenden Vorschriften enthalten sind.

§ 664. Religionsgemeinschaften

Als Religionsgemeinschaften gelten
a) alle in Lehre, Kult und Disziplin selbständigen religiösen Körperschaften oder Zusammenschlüsse solcher Körperschaften, z. B. Kirchen, Landeskirchen, Freikirchen, Sekten, Kirchenbünde;
b) ihre Verwaltungseinheiten regionalen, lokalen oder personalen Charakters, z. B. Kirchenkreise, Dekanate, Kirchenprovinzen, Diözesen, Erzdiözesen, Pfarreien, Gemeinden; Orden, Kongregationen und ähnliche religiöse Gemeinschaften einschließlich ihrer regionalen und lokalen Einheiten, wie Ordensprovinzen, Abteien, Klöster.

7.2.3.1.2 Organe von Religionsgemeinschaften, §665

§ 665. Organe von Religionsgem.

1.
Als Organe von Religionsgemeinschaften gelten die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, die vorwiegend legislative, administrative, richterliche, informative oder diplomatische Funktionen haben, z. B. Kirchenleitungen, Synoden im Sinne von Vertretungskörperschaften, kirchliche Gerichte, Presseämter, Nuntiaturen.

2.
Als Organe von Religionsgemeinschaften gelten ferner stets ohne Rücksicht auf ihre Funktion die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, deren Name einen Begriff enthält, mit dem gewöhnlich Organe von Religionsgemeinschaften bezeichnet werden, wie z. B. Amt, Behörde, Verwaltung und entsprechende fremdsprachige Benennungen.

7.2.3.1.3 Nicht als Organe von Religionsgemeinschaften geltende Körperschaften, §666

§ 666. Unterst. Körp (keine Organe)

1.
Nicht als Organe von Religionsgemeinschaften gelten die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, die sich vorwiegend und unmittelbar mit erzieherischen, kulturellen, wissenschaftlichen, berufsständischen, sozialen u. ä. Aufgaben befassen, z. B. Schulen, Hochschulen; Bibliotheken, Archive, Museen; Forschungsinstitute; religionsgebundene berufsständische oder soziale Vereine und Gesellschaften; Krankenhäuser, Heime.

2.
Nicht als Organe von Religionsgemeinschaften gelten ferner stets ohne Rücksicht auf ihre Funktion die ihnen unterstellten oder zugehörigen Körperschaften, deren Name einen Begriff enthält, mit dem gewöhnlich Einrichtungen von Religionsgemeinschaften bezeichnet werden, die keine Organe sind, wie z. B. Anstalt, Institut und entsprechende fremdsprachige Benennungen.

3.
Nicht als Organe von Religionsgemeinschaften geltende Körperschaften werden nach den Bestimmungen der §§ 631 - 646 behandelt.

7.2.3.2 Urheberschaft von Religionsgemeinschaften und Organen von Religionsgemeinschaften, §667-669

§ 667. Urheberschaft von Religionsgem.

Für die Urheberschaft von Religionsgemeinschaften gelten die Bestimmungen der §§ 632 - 634 und 638.
Beispiele
Vorlage
Kirchenzeitung für das Bistum Aachen
Herausgegeben vom Bistum Aachen
Urheber: Diözese <Aachen>
Vorlage
Die große Flut und das Gebot der Stunde
Eine Rückschau
Herausgegeben von der Evangelisch-Lutherischen
Kirche im Hamburgischen Staate
Urheber: Evangelisch-Lutherische Kirche im Hamburgischen
Staate
Vorlage
Mitteilungsblatt des Bundes der Evangelischen
Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik
Urheber: Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen
Demokratischen Republik
Vorlage
Freies Denken
Monatsschrift der Freireligiösen Landesgemeinde
Nordrhein-Westfalen, K. d. ö. R.
Urheber: Freireligiöse Landesgemeinde Nordrhein-Westfalen
Vorlage
Personalschematismus der Diözese Aachen
Keine weiteren Angaben
Urheber: Diözese <Aachen>
Vorlage
Handbuch der Evangelischen Landeskirchen von
Kurhessen-Waldeck
Im Erscheinumgsvermerk: Evangelischer
Presseverband Kurhessen-Waldeck e.V., Kassel
Urheber: Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck

§ 668. Urheberschaft von Religionsgem.

Eine Religionsgemeinschaft gilt ferner stets als Urheber
a) ihrer Verfassungen und ihrer Verträge mit Staaten, auch wenn ein bis drei Personen als Verfasser genannt oder zu ermitteln sind, und der Sammlungen ihrer Verfassungen und Verträge mit Staaten,
Anm.: Bei Verträgen mit Staaten gelten die vertragschließenden Staaten ebenfalls als Urheber.
b) ihrer allgemeinen Amts-, Gesetz- und Verordnungsblätter sowie ihrer Haushaltssatzungen, -pläne und -rechnungen,
c) ihrer Gesetze sowie der Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und dgl., die von ihr als Ganzes oder einem ihrer Organe ausgehen und für sie als Ganzes gelten, auch wenn ein bis drei Personen als Verfasser genannt oder zu ermitteln sind, und der Sammlungen der für sie geltenden Gesetze, Verordnungen usw.,
Anm.: Enzykliken, Hirtenbriefe, Rundschreiben und dgl. von Amtsinhabern der Katholischen Kirche gelten nicht als Gesetzc, dagegen aber Motuproprios, Instruktionen, Bullen, Dekrete, Konstitutionen und dgl.
d) ihrer anonymen liturgischen Werke.
Anm.1: Sind diese Werke von einer der Religionsgemeinschaft unterstellten oder zugehörigen Körperschaft bzw. von einer ihr übergeordneten Religionsgemeinschaft erarbeitet oder veranlaßt und herausgegeben, so gilt die zugehörige oder unterstellte Körperschaft, die übergeordnete Religionsgemeinschaft bzw. deren Organ als zweiter Urheber.
Anm.2: Bei Entwürfen von Verfassungen, Konkordaten, Gesetzen usw. gilt die Religionsgemeinschaft nur dann als Urheber, wenn die Bedingungen von § 667 zutreffen.
Beispiele
Zu a)
Vorlage:Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17.
Februar 1931
Urheber:Lippische Landeskirche
Vorlage:Allgemeine Kirchenordnung der Evangelischen
Brüder-Unität
Urheber:Evangelische Brüder-Unität
Vorlage:Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und Spanien
Urheber 1: Ecclesia Catholica
Urheber 2: España
Zu b)
Vorlage:Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
Urheber:Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Vorlage:Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen
Landeskirche in Baden
Urheber:Evangelische Landeskirche in Baden
Vorlage:Amtsblatt für die Diözese Regensburg
Urheber:Diözese <Regensburg>
Zu c)
Vorlage:Motuproprio Papst Pauls VI.
über die Hinzuziehung von Diözesanbischöfen
zu den Kongregationen der Römischen Kurie
Urheber 1: Ecclesia Catholica
Urheber 2: Ecclesia Catholica / Papa
Vorlage:Sacra Congregatio Rituum
Instructio de cultu mysterii eucharistici
Urheber 1: Ecclesia Catholica
Urheber 2: Ecclesia Catholica / Congregatio Rituum
Vorlage:Apostolische Konstitution über die Römische Kurie
Paulus, Bischof, Diener der Diener Gottes,
zur fortwährenden Erinnerung
Im Erscheinungsvermerk: Gegeben zu Rom ...
im fünften Jahre unseres Pontifikats. Papst Paul VI.
Urheber 1: Ecclesia Catholica
Urheber 2: Ecclesia Catholica / Papa
Zu d)
Vorlage:Directorium diocesis Passaviensis
sive ordo divini officii recitandi et missae celebrandae
secundum rubricas breviarii et missalis Romani
necnon proprii Passaviensis pro anno Domini 1964
Urheber:Diözese <Passau>
Vorlage:Kirchenagende
Kirchenbuch für die
Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche
Kirche der Pfalz
Urheber:Vereinigte Protestantisch-Evangelisch-Christliche
Kirche der Pfalz
Vorlage:Missale monasticum
pro omnibus sub Regula Sancti Patris Benedicti
militantibus
Urheber:Ordo Sancti Benedicti
Vorlage:Evangelisches Kirchengesangbuch
Ausgabe für die Landeskirchen Rheinland, Westfalen
und Lippe
Urheber 1: Evangelische Kirche im Rheinland
Urheber 2: Evangelische Kirche von Westfalen
Urheber 3: Lippische Landeskirche

§ 669. Urheberschaft von Religionsgem.

Für die Urheberschaft von Organen einer Religionsgemeinschaft gelten die Bestimmungen der §§ 632 - 634 und 638.
Beispiele
Vorlage:Handreichung für den Religionsunterricht im 9.
Schuljahr
Herausgegeben vom Katechetischen Amt der
Diözese Osnabrück
Urheber:Diözese <Osnabrück> / Katechetisches Amt
Vorlage:Mitarbeiterbrief der Jugendkammer der Evangelischen
Kirche im Rheinland und der Jugendkammer der
Evangelischen Kirche von Westfalen
Urheber 1: Evangelische Kirche im Rheinland / Jugendkammer
Urheber 2: Evangelische Kirche von Westfalen / Jugendkammer

7.2.3.3 Haupt- und Nebeneintragungen unter Religionsgemeinschaften , §670-677

7.2.3.3.1 Allgemeines, §670

§ 670. Eintragungen unter Religionsgem.

1.
Ein Werk, als dessen Urheber eine Religionsgemeinschaft gilt, erhält im allgemeinen .unter dieser die Haupt- bzw. eine Nebeneintragung gemäß §§ 639 - 646.

2.
Für die in § 668 aufgeführten Werke gelten jedoch die Sonderbestimmungen der §§ 671 - 677.

3.
Unter nicht an einem Werk oder einer seiner Ausgaben beteiligten Religionsgemeinschaften sowie unter sonstigen beteiligten Religionsgemeinschaften und Religionsgemeinschaften als Urheber, die nach den vorhergehenden Bestimmungen keine Nebeneintragungen erhalten, werden Nebeneintragungen gemäß §§ 647 und 648 gemacht.
Beispiele
Vorlage
Kirchenzeitung für das Bistum Aachen
Herausgegeben vom Bistum Aachen
HE: Diözese <Aachen>: Kirchenzeitung für das Bistum
Aachen
Vorlage
Mitteilungsblatt des Bundes der Evangelischen
Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik
HE:Bund der Evangelischen Kirchen in der Deutschen
Demokratischen Republik: Mitteilungsblatt des
Bundes der Evangelischen Kirchen in der Deutschen
Demokratischen Republik
Vorlage
Personalschematismus der Diözese Aachen
HE:Diözese <Aachen>: Personalschematismus der
Diözese Aachen
Vorlage
600 Jahre Sankt Georg Amberg 1359 - 1959
Von Matthias Treiber
Festschriftfür die Pfarrei Sankt Georg
HE:Treiber, Matthias: 600 Jahre Sankt Georg, Amberg
NE:Pfarrei Sankt Georg <Amberg, Oberpfalz>

7.2.3.3.2 Verfassungen, §671

§ 671. Verfassungen v. Religionsgem.

1.
Eine Verfassung bzw. eine Sammlung von Verfassungen einer Religionsgemeinschaft erhält die Haupteintragung unter der Religionsgemeinschaft.

2.
Unter dem Sachtitel wird eine Nebeneintragung gemacht.

3.
Sind für eine Verfassung ein bis drei Personen als Verfasser genannt oder zu ermitteln, so werden unter ihnen Nebeneintragungen gemacht.
Sind mehr als drei Verfasser genannt, so wird unter dem besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten eine Nebeneintragung gemacht.
Beispiele
Vorlage
Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17.
Februar 1931
HE:Lippische Landeskirche: Verfassung der Lippischen
Landeskirche
NE:Verfassung der Lippischen Landeskirche
Vorlage
Allgemeine Kirchenordnung der Evangelischen
Brüder-Unität
HE:Evangelische Brüder-Unität: Allgemeine
Kirchenordnung der Evangelischen Brüder-Unität
NE:Allgemeine Kirchenordnung der Evangelischen
Brüder-Unität

7.2.3.3.3 Verträge mit Staaten, §672-673

§ 672. Verträge zw. Religionsgem. u. Staaten

1.
Ein Vertrag zwischen einer Religionsgemeinschaft und einem oder mehreren Staaten erhält die Haupteintragung unter der Religionsgemeinschaft.

2.
Unter den zwei wichtigsten beteiligten Gebietskörperschaften werden zweiteilige Nebeneintragungen gemacht.

3.
Unter dem Sachtitel wird eine Nebeneintragung gemacht.

4.
Sind für einen Vertrag zwischen einer Religionsgemeinschaft und einem oder mehreren Staaten ein bis drei Personen als Verfasser genannt oder zu ermitteln, so werden unter ihnen Nebeneintragungen gemacht.
Sind mehr als drei Verfasser genannt, so wird unter dem besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten eine Nebeneintragung gemacht.
Beispiel
Vorlage
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und Spanien
HE:Ecclesia Catholica: Konkordat zwischen dem
Heiligen Stuhl und Spanien
NE:Espana: Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und
Spanien
NE:Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und Spanien

§ 673. Verträge von Religionsgem.

1.
Eine Sammlung von Verträgen einer Religionsgemeinschaft erhält die Haupteintragung unter der Religionsgemeinschaft.

2.
Unter dem Sachtitel wird eine Nebeneintragung gemacht.
Beispiel
Vorlage
Konkordate seit 1880
Zusammengestellt und bearbeitet von Lothar Schöppe
HE:Ecclesia Catholica: Konkordate seit 1880
NE:Konkordate seit 1880

7.2.3.3.4 Amtsblätter und dgl.; Haushaltssatzungen und dgl., §674

§ 674. Amtsblätter u. dgl. v. Religionsgem.

1.
Allgemeine Amts- , Gesetz- und Verordnungsblätter sowie Haushaltssatzungen, -pläne und -rechnungen einer Religionsgemeinschaft erhalten die Haupteintragung unter der Religionsgemeinschaft.

2.
Gelten die allgemeinen Amts-, Gesetz- und Verordnungsblätter sowie Haushaltssatzungen, - pläne und -rechnungen für mehrere Religionsgemeinschaften, so wird unter der besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten Religionsgemeinschaft die Haupteintragung gemacht. Unter den zwei wichtigsten weiteren Religionsgemeinschaften werden zweiteilige Nebeneintragungen gemacht.

3.
Unter dem Sachtitel wird gemäß § 639,,2 eine Nebeneintragung bzw. ein pauschaler Siehe-auch-Hinweis gemacht.
Beispiele
Vorlage
Würzburger Diözesanblatt
Amtliches Verordnungsblatt der Diözese Würzburg
HE:Diözese <Würzburg>: Würzburger Diözesanblatt
NE:Würzburger Diözesanblatt
Vorlage
Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche
Sachsens
HE:Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens:
Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen LandeskIrche
Sachsens
PSaH:Amtsblatt ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Unsere Diözesen
Amtsblatt für die Bistümer Augsburg und Eichstätt
HE:Diözese <Augsburg>: Unsere Diözesen
NE:Diözese <Eichstätt>: Unsere Diözesen
NE:Unsere Diözesen

7.2.3.3.5 Gesetze, Verordnungen, Erlasse und dgl., §675-676

§ 675. Gesetze u. dgl. von Religionsgem.

1.
Ein Gesetz einer Religionsgemeinschaft erhält die Haupteintragung unter dem Sachtitel. Ebenso werden Verordnungen, Erlasse, Beschlüsse und dgl. behandelt, die von einer Religionsgemeinschaft als Ganzes oder einem ihrer Organe ausgehen und für sie als Ganzes gelten.
Anm.: Enzykliken, Hirtenbriefe, Rundschreiben und dgl. von Amtsinhabern der Katholischen Kirche gelten nicht als Gesetze, dagegen aber Motuproprios, Instruktionen, Bullen, Dekrete, Konstitutionen und dgl.

2.
Auf eine Nebeneintragung unter der Religionsgemeinschaft wird verzichtet.

3.
Sind für ein Gesetz, eine Verordnung, einen Erlaß, einen Beschluß und dgl. ein bis drei Personen als Verfasser genannt oder zu ermitteln, so werden unter ihnen Nebeneintragungen gemacht.
Sind mehr als drei Verfasser genannt, so wird unter dem besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten eine Nebeneintragung gemacht.
Beispiele
Vorlage
Sacra Congregatio Rituum
Instructio de cultu mysterii eucharistici
HE:Instructio de cultu mysterii eucharistici
Vorlage
Apostolische Konstitution über die Römische Kurie
Paulus, Bischof, Diener der Diener Gottes,
zur fortwährenden Erinnerung
Im Erscheinungsvermerk: Gegeben zu Rom ...
im fünften Jahre unseres Pontifikats. Papst Paul VI.
HE:Apostolische Konstitution über die Römische Kurie
NE:Paulus <Papa, VI.>

§ 676. Gesetze u. dgl. von Religionsgem.

1.
Eine Sammlung von Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Beschlüssen und dgl., die für eine Religionsgemeinschaft gelten, erhält die Haupteintragung unter dem Sachtitel.

2.
Auf eine Nebeneintragung unter der Religionsgemeinschaft wird verzichtet.
Beispiele
Vorlage
Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
Rechtsquellensammlung
Herausgegeben von der Kirchenverwaltung
HE:Rechtsquellensammlung
Vorlage
Corpus iuris canonici
HE:Corpus iuris canonici

7.2.3.3.6 Liturgische Werke, §677

§ 677. Liturgische Werke

1.
Ein liturgisches Werk oder eine Sammlung von liturgischen Werken einer Religionsgemeinschaft erhält die Haupteintragung unter dem Sachtitel.

2.
Auf eine Nebeneintragung unter der Religionsgemeinschaft wird verzichtet.
Beispiele
Vorlage
Evangelisches Kirchengesangbuch
Ausgabe für die Landeskirchen Rheinland, Westfalen
und Lippe
HE:Evangelisches Kirchengesangbuch
Vorlage
Cérémonial des évêques
Commenté et expliqué par les usages et les
traditions de la Sainte Eglise romaine
HE:Cérémonial des évêques
Vorlage
Deutsches Volksmeßbuch
HE:Deutsches Volksmeßbuch

7.2.3.4 Haupt- und Nebeneintragungen unter Organen von Religionsgemeinschaften, §678

§ 678. HE/NE unter Org. v. Religionsgem.

1.
Ein Werk, als dessen Urheber ein Organ einer Religionsgemeinschaft gilt, erhält im allgemeinen unter dem Organ die Haupt- bzw. eine Nebeneintragung gemäß §§ 639 - 646.

2.
Erhält das Werk jedoch die Haupteintragung gemäß den §§ 671 - 677, so wird auf eine Nebeneintragung unter dem Organ verzichtet.

3.
Unter nicht an einem Werk oder einer seiner Ausgaben beteiligten Organen Von Religionsgemeinschaften sowie unter sonstigen beteiligten Organen von Religionsgemeinschaften und Organen von Religionsgemeinschaften als Urheber, die nach den vorhergehenden Bestimmungen keine Nebeneintragungen erhalten, werden Nebeneintragungen gemäß §§ 647 und 648 gemacht.
Beispiele
Vorlage
Mitarbeiterbrief der Jugendkammer der Evangelischen
Kirche im Rheinland und der Jugendkammer der
Evangelischen Kirche von Westfalen
HE:Evangelische Kirche im Rheinland / Jugendkammer:
Mitarbeiterbrief der Jugendkammer der Evangelischen
Kirche im Rheinland und der Jugendkammer der
Evangelischen Kirche von Westfalen
NE:Evangelische Kirche von Westfalen / Jugendkammer:
Mitarbeiterbrief der Jugendkammer der Evangelischen
Kirche im Rheinland und der Jugendkammer der
Evangelischen Kirche von Westfalen
Vorlage
Neue evangelische Kirchen im Rheinland
Herausgeber: Evangelische Kirche im Rheinland
Bearbeitet und zusammengestellt vom
Landeskirchlichen Bauamt
HE:Neue Evangelische Kirchen im Rheinland
NE:Evangelische Kirche im Rheinland / Bauamt
Vorlage
Keine Nebeneintragung unter dem Organ
Mitteilungen für Jugendseelsorge Herausgegeben vom
Bischöflichen Jugendamt Trier
HE:Mitteilungen für Jugendseelsorge
Vorlage
Keine Nebeneintragung unter dem Organ
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen
Landeskirche von Kurhessen-Waldeck
Herausgegeben vom Landeskirchenamt
HE:Evangelische Landeskirche von Kurhessen Waldeck:
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen
Landeskirche von Kurhessen-Waldeck
Vorlage
Keine Nebeneintragung unter dem Organ
Sacra Congregatio Rituum
Instructio de cultu mysterii eucharistici
HE:Instructio de cultu mysterii eucharistici

7.2.4 Sonderregeln für Kongresse, Ausstellungen, Messen, Festwochen und dgl. , §679-691

7.2.4.1 Geltungsbereich , §679-682

7.2.4.1.1 Kongresse, §679

Die Bestimmungen der §§ 631 - 648 gelten sinngemäß auch für die Veröffentlichungen von Kongressen, Ausstellungen, Messen, Festwochen und dgl., soweit in den folgenden Paragraphen keine abweichenden Vorschriften enthalten sind.

§ 679. Kongresse

Als Kongresse gelten zeitlich begrenzte Zusammenkünfte von Personen oder Körperschaften zu wissenschaftlichen, kulturellen, politischen, wirtschaftlichen, religiösen, sozialen u. ä. Zwecken.
Anm.: Vertretungskörperschaften, z. B. Landtage, Synoden, Generalversammlungen, gelten nicht als Kongresse.

7.2.4.1.2 Kongresse, die als Körperschaften behandelt werden, §680

§ 680. Kongresse als Körp

Ein Kongress wird nur dann als Körperschaft behandelt, wenn seine Bezeichnung besteht:
a) aus einem zur Benennung eines Kongresses verwendeten Körperschaftsbegriff (Kongressbegriff), der durch formale Attribute erweitert sein kann, und einer damit grammatisch verbundenen Angabe eines Themas, eines Eigennamens, eines Ortsnamens, der fester Bestandteil des Kongressnamens ist, oder einer Gruppe von Personen oder Körperschaften, die ihrerseits keine Körperschaft und auch nicht Teil einer Körperschaft ist;
Anm.1: Die üblicherweise für Kongresse verwendeten Körperschaftsbegriffe sind z. B. Kongress, Konferenz, Tagung, Symposium, Colloquium und entsprechende fremdsprachige Benennungen.
Anm.2: Als formale, nicht auf den Inhalt bezogene Attribute gelten z. B. Begriffe wie "wissenschaftlich", "national", "international" und entsprechende fremdsprachige Benennungen.
Sie gelten jedoch nicht als grammatisch verbunden, wenn zwischen ihnen Angaben die veranstaltende Körperschaften, Veranstaltungsort, -jahr oder -datum stehen.
Anm.3: Kongressbegriff und Themaangabe gelten, unabhängig von der typographischen Gestaltung, im allgemeinen auch als grammatisch verbunden, wenn sie als appositionelle Gefüge angegeben sind.
Erl.: Titel von Zeitungen und Zeitschriften gelten in Verbindung mit einem Kongreßbegriff als Eigennamen (vgl. die Beispiele zu § 631)).
b) aus einer Folge von Initialen oder ähnlichen Buchstabenfolge.
Beispiele
Zu a)
Vorlage:Verhandlungen des 7. Internationalen Kongresses für
das Recht der Arbeit und der Sozialen Sicherheit
1970 in Warschau
Körperschaft: Internationaler Kongreß für das Recht der Arbeit und
der Sozialen Sicherheit <7, 1970, Warszawa>
Vorlage:11. Internationaler Kongreß für Namenforschung,
Sofia 1972 Beiträge aus der DDR
Körperschaft:Internationaler Kongreß für Namenforschung <11,
1972, Sofija>
Vorlage:Verhandlungen der 10. Max-Planck-Tagung in
München
Körperschaft:Max-Planck-Tagung < 10, 1970, München>
Vorlage:Berichte über das 2. Darmstädter Gespräch 1951
Körperschaft:Darmstädter Gespräch <2, 1951>
Vorlage:XI. Bauernkongreß der DDR vom 8. bis 10. Juni 1972
in Leipzig
Überarbeitetes Protokoll
Körperschaft:Bauernkongreß der DDR <11, 1972, Leipzig>
Vorlage:Verhandlungen der Sozialarbeitertagung 1965 in
Düsseldorf
Körperschaft:Sozialarbeitertagung <1965, Düsseldorf>
Vorlage:Reports of the First Conference of the Ministers for
Environment of the European Communities, Bonn
1972
Körperschaft:Conference of the Ministers for Environment of the
European Communities < 1, 1972, Bonn>
Zu b)
Vorlage:Vorträge der 3. Interkama. Düsseldorf 1965
Körperschaft:Interkama <3, 1965, Düsseldorf>
Vorlage:Interocean 1970
Bericht über die Tagung vom 10. - 15. Nov. 1970 in
Düsseldorf
Körperschaft:Interocean <1970, Düsseldorf>

7.2.4.1.3 Kongresse, die nicht als Körperschaften behandelt werden, §681

§ 681. Nicht als Körp gelt. Kongr

Ein Kongress wird nicht als Körperschaft behandelt, wenn seine Bezeichnung
a) nur aus einem einfachen oder durch formale Attribute erweiterten Kongressbegriff besteht;
b) nur aus einem einfachen oder durch formale Attribute erweiterten Kongreßbegriff und dem Namen der abhaltenden oder veranstaltenden Körperschaft besteht. Dies gilt auch, wenn der Name der Körperschaft nach der geltenden Rechtschreibung in ununterbrochener Buchstabenfolge mit dem Kongreßbegriff geschrieben werden kann.
Anm.1: Veröffentlichungen derartiger Kongresse gelten als Veröffentlichungen der abhaltenden oder veranstaltenden Körperschaft; zur Behandlung periodischer Veröffentlichungen derartiger Kongresse vgl. § 110,,1.
Anm.2: Teile des Namens der abhaltenden oder veranstaltenden Körperschaft, aus denen nicht hervorgeht, daß es sich um eine Körperschaft handelt, gelten nicht als Name der abhaltenden oder veranstaltenden Körperschaft.
c) nur aus einem Thema ohne Kongreßbegriff besteht.
Beispiele
Zu a)
Vorlage:Institut für Organische Chemie der Johann
Wolfgang Goethe-Universität, Frankfurt am
Main. Wissenschaftliche Konferenz
Keine Körperschaft:Wissenschaftliche Konferenz
Zu b)
Vorlage:Bericht über die 62. Tagung des Vereins
Deutscher Bibliothekare in Mannheim
Keine Körperschaft: Tagung des Vereins Deutscher Bibliothekare
Vorlage:Protokoll des 8. FDGB-Kongresses 1972
Keine Körperschaft: FDGB-Kongreß
Vorlage:Berichte der 10. Alpenvereinstagung in
München
Keine Körperschaft: Alpenvereinstagung
Vorlage:Verhandlungen des 10.
Bundesbahnkongresses in München 1972
Keine Körperschaft: Bundesbahn-Kongreß
Zu c)
Vorlage:Klinische Pharmakologie und experimentelle
Medizin
2. Kolloquium
Veranstaltet von der Abteilung Biochemische
Pharmakologie des Max-Planck-Instituts für
Experimentelle Medizin ...
am 27. und 28. November 1970 in Göttingen
Keine Körperschaft: Klinische Pharmakologie und experimentelle
Medizin

7.2.4.1.4 Ausstellungen, Messen, Festwochen und dgl., §682

§ 682. Ausstellungen, Messen u. dgl

1.
Die Bestimmungen der §§ 680 und 681 gelten sinngemäß auch für Ausstellungen, Messen, Festwochen, sportliche Veranstaltungen und dgl.
Anm.: Ausgrabungen, Expeditionen, Lehrgänge und Vortragsreihen werden nicht als Korperschaften behandelt. Ebenso werden Zeitabschnitte, die unter einem bestimmten Motto stehen oder thematisch benannt sind, wie z. B. "Tag der offenen Tür", "International Book Year" nicht als Körperschaften behandelt, es sei denn, daß damit eine feste Organisation verbunden ist.

2.
Über die Bestimmungen von § 680 hinausgehend wird eine Ausstellung, Messe, Festwoche oder Sportveranstaltung auch als Körperschaft behandelt, wenn ihre Bezeichnung eher den Charakter eines Namens als den einer Themaangabe hat.
Anm.: Das trifft zu, wenn die Bezeichnung mit einer Zählung und/oder Jahresangabe verbunden ist.
Beispiele
Vorlage:Ausstellung ALLTAG UND FESTBRAUCH IM
BIEDERMEIER
Gemälde und Aquarelle aus den
Sammlungen des Niederösterreichischen
Landesmuseums Wien
Veranstaltungsort und -jahr: Hamburg 1966
Körperschaft:Ausstellung Alltag und Festbrauch im
Biedermeier <1966, Hamburg>
Vorlage:Schlußbericht
21. Internationale Handwerksmesse
München 11.-20. April 1969
Körperschaft:Internationale Handwerksmesse <21, 1969,
München>
Vorlage:Vorträge und Berichte
Festwoche Mittelalterlicher Kirchenmusik
vom 24. - 30.9. 1956 in Leipzig
Körperschaft:Festwoche Mittelalterlicher Kirchenmusik <
1956, Leipzig>
Vorlage:Verhandlungen der 16. Bauma
München 1971
Körperschaft:Bauma <16, 1971, München>
Vorlage:Bildalbum der photokina
Köln 1954
Körperschaft:Photokina <1954, Köln>
Vorlage:Katalog
4. documenta
Kassel, vom 27. Juni bis 6. Oktober 1968
Körperschaft:Documenta <4, 1968, Kassel>
Vorlage:Ein Vierteljahrhundert beim Fellbacher Herbst
25. Fellbacher Herbst 1972
Körperschaft:Fellbacher Herbst <25, 1972>
Vorlage:Probleme entzündlicher Augenaffektionen
Hauptreferate der 7. Essener Fortbildung für
Augenärzte <EFA 7> 15.-19.2.1971
Körperschaft:Essener Fortbildung für Augenärzte <7, 1971>
Aber:
Vorlage:Ausstellung der Hamburger Kunsthalle
Keine Körperschaft: Ausstellung der Hamburger Kunsthalle
Vorlage:Hessisches Landesmuseum Darmstadt
Ausstellung von Gemälden
Keine Körperschaft: Ausstellung von Gemälden
Vorlage:Griechische Kunstwerke
Ausstellung im Hessischen Landesmuseum
Kassel 25. Mai - 6. Oktober 1968
Keine Körperschaft: Griechische Kunstwerke
Vorlage:Bericht über die Expedition nach Spitzbergen
Keine Körperschaft: Expedition nach Spitzbergen <1962>

7.2.4.2 Urheberschaft von Kongressen, Ausstellungen und dgl., §683-685

§ 683. Urheberschaft von Kongr

1.
Ein als Körperschaft zu behandelnder Kongreß gilt gemäß § 632 als Urheber der von ihm erarbeiteten oder veranlaßten und herausgegebenen anonymen Werke.

2.
Ein Kongreß, der nur im Sachtitel oder im Zusatz zum Sachtitel eines anonymen Werkes genannt ist, gilt gemäß § 633 als dessen Urheber.

3.
Ein Kongreß gilt ferner als Urheber seiner Programme sowie der Berichte über ihn, es sei denn, daß ein bis drei Verfasser genannt oder zu ermitteln sind oder ein anderer Urheber als aussagendes Subjekt im Sachtitel genannt ist.
Beispiele
Vorlage
Third International Congress of Histochemistry and
Cytochemistry New York, August 18 -22, 1968
Summary reports
Urheber: International Congress of Histochemistry and
Cytochemistry <3, 1968, New York, NY>
Vorlage
XI. Bauernkongreß der DDR vom 8. bis 10. Juni 1972
in Leipzig
Überarbeitetes Protokoll
Urheber: Bauernkongreß der DDR <11, 1972, Leipzig>
Vorlage
Verhandlungen des 58. Deutschen Bibliothekartages
1968 in Karlsruhe
Urheber: Deutscher Bibliothekartag <58, 1968, Karlsruhe>
Aber:
Vorlage
Die Geologentagung gilt nicht als Urheber
Bericht über die 6. Geologentagung in Frankfurt/Main
Von Professor Dr. Herbert Lehmann
Vorlage
Der Deutsche Bibliothekartag gilt nicht als Urheber
Bericht des Vereins Deutscher Bibliothekare über den
58. Deutschen Bibliothekartag
Urheber: Verein Deutscher Bibliothekare

§ 684. Urheberschaft von Kongr

1.
Bei Beiträgen (z. B. Referaten, Papers, Diskussionsbeiträgen) von einzelnen Personen oder Körperschaften zu einem Kongreß gelten diese als Verfasser bzw. Urheber.

2.
Bei einem Sammelwerk mit Beiträgen verschiedener Personen oder Körperschaften zu einem Kongreß gilt im allgemeinen der Kongreß als Urheber.

3.
Ist jedoch das Sammelwerk von einer Körperschaft veranlaßt und herausgegeben, so gilt diese als Urheber.
Beispiele
Vorlage
Probleme und Fortschritte der
Transformationsgrammatik Referat, gehalten auf dem
4. Linguistischen Kolloquium, Berlin 6. bis 10.
Oktober 1969
Von Dieter Wunderlich
Verfasser: Wunderlich, Dieter
Vorlage
Österreichische Landesberichte zum VII.
Internationalen Kongreß für das Recht der Arbeit und
der Sozialen Sicherheit in Warschau, 14. bis 17.
September 1970
Herausgegeben von Hans Floretta
Urheber: Internationaler Kongreß für das Recht der Arbeit und
der Sozialen Sicherheit <7, 1979, Warszawa>
Vorlage
11. Internationaler Kongreß für Namenforschung
Sofia 1972
Beiträge aus der DDR
Urheber: Internationaler Kongreß für Namenforschung < 11,
1972, Sofija>
Vorlage
Beiträge der Hessischen Gesellschaft für Innere
Medizinzur 12. Deutschen Internistentagung am 17.
und 18. Mai 1967 in Hannover
Urheber: Hessische Gesellschaft für Innere Medizin

§ 685. Ausstellungen, Messen als Urh

Die Bestimmungen der §§ 683 und 684 gelten sinngemäß auch für Ausstellungen und Messen, Festwochen, sportliche Veranstaltungen und dgl.
Beispiele
Vorlage
Ausstellung ALLTAG UND FESTBRAUCH IM
BIEDERMEIER
Gemälde und Aquarelle aus den Sammlungen
des Niederösterreichischen Landesmuseums Wien
Veranstaltungsort und -jahr: Hamburg 1966
Urheber: Ausstellung Alltag und Festbrauch im Biedermeier
<1966, Hamburg>
Vorlage
Schlußbericht
21. Internationale Handwerksmesse München
11. - 20. April 1969
Urheber: Internationale Handwerksmesse <21, 1969,
München>
Vorlage
Vorträge und Berichte
Festwoche Mittelalterlicher Kirchenmusik vom 24. -
30.9.1956 in Leipzig
Urheber: Festwoche Mittelalterlicher Kirchenmusik <1956,
Leipzig>
Vorlage
IV. Internationaler Johann-Sebastian-Bach-
Wettbewerb Leipzig
3. bis 19. Juni 1972
Abschlußbericht
Urheber: Internationaler Johann-Sebastian-Bach-Wettbewerb
<4, 1972, Leipzig>
Vorlage
Zehn Jahre Verwaltungsgerichtsordnung
Vorträge und Diskussionsbeiträge
der 38. Staatswissenschaftlichen Fortbildungstagung
1970 in Speyer
Urheber: Staatswissenschaftliche Fortbildungstagung <38,
1970, Speyer>
Aber:
Vorlage
Das deutsche Handwerk
Vortrag auf der 21. Internationalen Handwerksmesse
in München von Walter Schulze
Verfasser: Schulze, Walter
Vorlage
Beiträge der Deutschen Chemischen Gesellschaft
zur 16. Ausstellungstagung für Chemisches
Apparatewesen 1970 in Frankfurt a. M.
Urheber: Deutsche Chemische Gesellschaft

7.2.4.3 Haupt- und Nebeneintragungen unter Kongressen, Ausstellungen und dgl., §686-691

§ 686. HE/NE unter Kongr./Ausst

Ein Werk, als dessen Urheber ein Kongreß gilt, erhält unter diesem die Haupt- bzw. eine Nebeneintragung gemäß §§ 639 - 646.
Beispiele
Vorlage
Verhandlungen des 58. Deutschen Bibliothekartages
1968 in Karlsruhe
HE:Deutscher Bibliothekartag <58, 1968, Karlsruhe>:
Verhandlungen des Deutschen Bibliothekartages
1968 in Karlsruhe
Vorlage
Third International Congress of Histochemistry and
Cytochemistry
New York, August 18 -22, 1968
Summary reports
HE:International Congress of Histochemistry and
Cytochemistry <3, 1968, New York, NY>: Summary
reports / Third International Congress of
Histochemistry and Cytochemistry
Vorlage
Photography in ophthalmology
International Symposium on Fluorescein Angiography
March 4-6, 1970, Miami, Fla.
HE:Photography in ophthalmology
NE:International Symposium on Fluorescein Angiography
<1970, Miami, Fla.>

§ 687. HE/NE unter Kongr./Ausst

1.
Steht auf der Haupttitelseite einer Kongreßpublikation
a) ein Sachtitel, der weder den Namen des Kongresses enthält noch durch ihn zu ergänzen ist,
und
b) der Name des Kongresses bzw. eine Angabe, die den Namen des Kongresses enthält,
so erhält das Werk die Haupteintragung unter dem unter a) genannten Sachtitel.
Anm.: Die Angabe, die den Namen des Kongresses enthält, wird als Zusatz zum Sachtitel angegeben; bei Kongreßfolgen gilt sie nicht als Gesamttitel.

2.
Unter dem Kongreß wird eine Nebeneintragung gemacht.
Beispiele
Vorlage
Technik und kritische Weltgestaltung
Vorträge auf der 15. Tagung Evangelischer Philologen
1970
Veranstaltungsort: Tutzing
HE:Technik und kritische Weltgestaltung
NE:Tagung Evangelischer Philologen <15, 1970, Tutzing>
Vorlage
Herz- und kreislaufwirksame Pflanzenstoffe
Vorträge der 1. Internationalen Tagung für
Arzneipflanzenforschung
vom 26. - 31. Juli in Wien
HE:Herz- und kreislaufwirksame Pflanzenstoffe
NE:Internationale Tagung für Arzneipflanzenforschung <1,
1970, Wien>
Vorlage
Kurzreferate des 4. Internationalen
Farbensymposiums
11.-15. Mai 1970 in Lindau (Bodensee)
Farbige Metallkomplexverbindungen und aktuelle
Entwicklung auf dem Farbengebiet
HE:Farbige Metallkomplexverbindungen und aktuelle
Entwicklung auf dem Farbengebiet
NE:Internationales Farbensymposium <4, 1970, Lindau,
Bodensee>

§ 688. HE/NE unter Kongr./Ausst

Steht auf der Haupttitelseite einer Kongreßpublikation
a) ein Kongreßname
und
b) eine Angabe, die weder den Namen des Kongresses enthält noch durch ihn zu ergänzen ist und die nicht als Sachtitel aufgefaßt werden kann,
so erhält das Werk die Haupteintragung unter dem Kongreß mit dem Kongreßnamen in der vorliegenden Form als Sachtitel; die unter b) genannte Angabe wird Zusatz zum Sachtitel.
Beispiele
Vorlage
Richard-Zsigmondy-Symposium
Vorträge aus Anlaß des 100. Geburtstages von
Richard Zsigmondy am 1.4.1965 in Göttingen
HE:Richard-Zsigmondy-Symposium < 1965, Göttingen>:
Richard-Zsigmondy-Symposium : Vorträge aus Anlaß
d. 100. Geburtstages von Richard Zsigmondy am 1.
4.1965 in Göttingen
Vorlage
Tagung für Müllerei-Technologie
Tagung vom 1.- 3. Dezember 1970 in Detmold
HE:Tagung für Müllerei-Technologie < 1970, Detmold>:
Tagung für Müllerei-Technologie : Tagung vom 1. - 3.
Dez. 1970 in Detmold

§ 689. HE/NE unter Kongr./Ausst

Steht auf der Haupttitelseite einer Kongreßpublikation ein Kongreßname, der aus einem Kongreßbegriff und einem grammatisch damit verbundenen, typographisch hervorgehobenen Thema besteht, so wird unter diesem Thema als Sachtitel eine Nebeneintragung gemacht, sofern es nicht schon nach anderen Bestimmungen eine Eintragung erhält.
Beispiel
Vorlage
Tagung
UMWELTSCHUTZ HEUTE
am 25.1. 1971 in Frankfurt am Main
Tagungsbericht
HE:Tagung Umweltschutz Heute <1971, Frankfurt,
Main>: Tagungsbericht / Tagung Umweltschutz
Heute am 25.1.1971 in Frankfurt am Main
NE:Umweltschutz heute

§ 690. NE unter Kongr. u. Ausst

Nebeneintragungen werden gemacht:
a) unter den Kongressen, in deren Rahmen als eigene Körperschaften zu behandelnde Teilkongresse stattgefunden haben;
b) unter den Kongressen, über die berichtet worden ist und die gemäß § 683,,3 nicht als Urheber des Berichtes gelten;
c) unter den Kongressen, zu denen Beiträge von Körperschaften Vorliegen und die gemäß § 684,,1 und 3 nicht als Urheber der Beiträge gelten;
d) unter der (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten) Körperschaft, die einen nach § 680 als Körperschaft zu behandelnden Kongreß abgehalten oder veranstaltet hat, sofern sie auf einer Titelseite genannt ist;
e) unter Kongressen, die einen völkerrechtlichen Vertrag erarbeitet oder entworfen haben.
Beispiele
Zu a)
Vorlage
Vorträge zum Kolloquium Brennstofftechnik
anläßlich des 17. Berg- und Hüttenmännischen
Tages vom 28. Juni bis 2. Juli 1966 in Freiberg
HE:Kolloquium Brennstofftechnik <1966, Freiberg,
Sachsen>: Vorträge zum Kolloquium
Brennstofftechnik
NE:Berg- und Hüttenmännischer Tag <17, 1966,
Freiberg, Sachsen>
Zu b)
Vorlage
Bericht über die 6. Geologentagung in Frankfurt/Main
Von Prof. Dr. Herbert Lehmann
HE:Lehmann, Herbert: Bericht über die 6.
Geologentagung in Frankfurt, Main
NE:Geologentagung <6, 1968, Frankfurt, Main>
Zu c)
Vorlage
Beiträge der Hessischen Gesellschaft für Innere
Medizinzur 12. Deutschen Internistentagung am 17.
und 18. Mai 1967 in Hannover
HE:Hessische Gesellschaft für Innere Medizin: Beiträge
der Hessischen Gesellschaft für Innere Medizin zur
12. Internistentagung am 17. und 18. Mai in Hannover
NE:Deutsche Internistentagung <12, 1967, Hannover>
Zu d)
Vorlage
Vorträge des 6. Deutschen Biologentages
Bad Hersfeld, 8.-11. Oktober 1964
Veranstaltet vom Verband Deutscher Biologen
HE:Deutscher Biologentag <6, 1964, Hersfeld>: Vorträge
des 6. Deutschen Biologentages
NE:Verband Deutscher Biologen
Vorlage
Arbeitslehre, didaktischer Schwerpunkt der
Hauptschule
Bericht ü.ber die Tagung zu Fragen der Lehrerbildung
1967 in Bad Harzburg
Herausgegeben von der Wirtschaftsakademie für
Lehrer Bad Harzburg
HE:Arbeitslehre, didaktischer Schwerpunkt der
Hauptschule
NE:Wirtschaftsakademie für Lehrer <Bad Harzburg>
Zu e)
Vorlage
Potsdamer Abkommen
Dokumente zur Deutschlandfrage 1943 bis 1945
Das Abkommen wurde 1945 auf der "Potsdamer
Konferenz" beschlossen.
HE:Potsdamer Abkommen
NE:Potsdam Conference <1945>

§ 691. HE/NE unter Ausst. u. dgl

Die Bestimmungen der §§ 686 - 690 gelten sinngemäß auch für Ausstellungen und Messen, Festwochen, sportliche Veranstaltungen und dgl.
Beispiele
Vorlage
Vorträge und Berichte
Festwoche Mittelalterlicher Kirchenmusik vom 24. -
30.9. 1956 in Leipzig
HE:Festwoche Mittelalterlicher Kirchenmusik <1956,
Leipzig>: Vorträge und Berichte / Festwoche
Mittelalterlicher Kirchenmusik
vom 24.- 30.9.1956 in Leipzig
Vorlage
Schlußbericht
21. Internationale Handwerksmesse München
11.-20. April 1969
HE:Internationale Handwerksmesse <21, 1969,
München>: Schlußbericht / Internationale
Handwerksmesse München
Vorlage
11. Messe der Meister von morgen
Leipzig, 19. -30.11.1968
Pressedienst
HE:Messe der Meister von Morgen < 11, 1968, Leipzig>:
Pressedienst / 11. Messe der Meister von Morgen
Vorlage
Große Kunst aus tausend Jahren
Katalog der Ausstellung Große Kunst aus tausend
Jahren Aachen 1968
HE:Große Kunst aus tausend Jahren
NE:Ausstellung Große Kunst aus Tausend Jahren
<1968, Aachen>
Vorlage
Ausstellung ALLTAG UND FESTBRAUCH IM
BIEDERMEIER
Gemälde und Aquarelle aus den Sammlungen
des Niederösterreichischen Landesmuseums Wien
Veranstaltungsort und -jahr: Hamburg 1966
HE:Ausstellung Alltag und Festbrauch im Biedermeier
<1966, Hamburg>: Ausstellung Alltag und
Festbrauch im Biedermeier
NE:Alltag und Festbrauch im Biedermeier
Vorlage
Aus der Geschichte der Kölner Oper
Auf der Rückseite der Titelseite:
Die kleine Ausstellung aus der Geschichte der Kölner
Oper vom 29. 5.-23.6.1967 Veranstaltet vom
Theaterwissenschaftlichen Institut der Universität
Köln
HE:Aus der Geschichte der Kölner Oper
NE:Kleine Ausstellung aus der Geschichte der Kölner
Oper <1967, Köln>
NE:Institut für Theaterwissenschaft <Köln>

7.3 Haupt- und Nebeneintragungen bei fortlaufenden Sammelwerken mit Unterreihen, §692-694

§ 692. Unterreihe v. fortlfd. Sammelw. (HE, NE)

1.
Ein fortlaufendes Sammelwerk mit Unterreihen, das gemäß § 111,,3 nur für das Gesamtwerk eine Einheitsaufnahme erhält, wird nach den Bestimmungen der §§ 628,, 631 - 691 und 696 behandelt.

2.
Ein fortlaufendes Sammelwerk, für das gemäß § 111,,1 bzw. 2 mit jeder Unterreihe eine eigene Einheitsaufnahme gemacht wird, erhält aufgrund der zum Gesamtwerk gehörenden Angaben nach den Bestimmungen der §§ 628,, 631 - 691 und 696 die Haupteintragung unter dem (ersten) Urheber bzw. dem Sachtitel.
Anm.: Zur Ansetzung der Sachtitel solcher Werke mit zwei oder mehreren Ordnungsgruppen vgl. § 503..

3.
Die Bestimmung von Ziffer 2 gilt auch für fortlaufende Beilagen ohne eigenen Titel, die gemäß § 112,,1 wie Unterreihen behandelt werden.
Beispiele siehe § 694

§ 693. Unterreihe v. fortlfd. Sammelw. (HE, NE)

1.
Bei einem fortlaufenden Sammelwerk, das gemäß § 111,,1 bzw. 2 mit jeder Unterreihe eine eigene Einheitsaufnahme erhält, werden aufgrund der zum Gesamtwerk gehörenden Angaben Nebeneintragungen und/oder pauschale Siehe-auch-Hinweise nach den Bestimmungen der §§ 628,, 631 - 691 und 696 gemacht.
Anstelle mehrerer Nebeneintragungen für die verschiedenen Einheitsaufnahmen kann eine verkürzte Verweisung auf den Titel des Gesamtwerkes gemacht werden.

2.
Die Bestimmungen von Ziffer 1 gelten auch für fortlaufende Beilagen ohne eigenen Titel, die gemäß § 112,,1 wie Unterreihen behandelt werden.
Anm.: Zu verkürzten Verweisungen anstelle mehrerer Nebeneintragungen vgl. § 190,,4 - 6,a.
Beispiele siehe § 694

§ 694. Unterreihe v. fortlfd. Sammelw. (HE, NE)

1.
Bei einem fortlaufenden Sammelwerk, das gemäß § 111,,1 bzw. 2 mit jeder Unterreihe eine eigene Einheitsaufnahme erhält, werden aufgrund der zu den Unterreihen gehörenden Angaben Nebeneintragungen unter Personen und Körperschaften sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 628,, 631 - 691 und 696 gemacht, es sei denn, daß diese Personen und Körperschaften schon für das Gesamtwerk eine Eintragung erhalten haben oder daß unter ihnen gemäß § 711 eine Nebeneintragung gemacht wird.
Folgen der Ordnungsgruppe des Sachtitels, für die eine solche Nebeneintragung zu machen ist, noch weitere zum Sachtitel gehörende Ordnungsgruppen, so kann anstelle mehrerer Nebeneintragungen für die verschiedenen Einheitsaufnahmen eine verkürzte Verweisung gemacht werden, bei der als letzte Ordnungsgruppe des Sachtitels diejenige Ordnungsgruppe angegeben wird, für die die Verweisung gilt.

2.
Die Bestimmungen von Ziffer 1 gelten auch für fortlaufende Beilagen ohne eigenen Titel, die gemäß § 112,,1 wie Unterreihen behandelt werden.
Anm.: Zu verkürzten Verweisungen anstelle mehrerer Nebeneintragungen vgl. § 190,,4; 190,5; 190,6,b.
Beispiele zu den §§ 692 - 694
Vorlage:Neue wissenschaftliche Bibliothek 42
Geschichte
"Geschichte" ist die sachliche Benennung einer Unterreihe
HE:Neue wissenschaftliche Bibliothek
Vorlage
Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische
Geschichte
Reihe IX
Darstellungen aus der fränkischen Geschichte
Band 26
HE:Gesellschaft für Fränkische Geschichte:
[Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische
Geschichte / 9]
PSaH:Veröffentlichungen ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Kölner Beiträge zur Musikforschung
Herausgegeben von Heinrich Hüschen
Band 80
(Akustische Reihe Band 5)
HE:[Kölner Beiträge zur Musikforschung / Akustische
Reihe]
Vorlage
Familiengeschichtliche Beilage
der Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben
und Neuburg
HE:Historischer Verein für Schwaben und Neuburg:
[Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben
und Neuburg / Familiengeschichtliche Beilage]
PSaH:Zeitschrift ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Beiheft 21 der Historischen Zeitschrift
HE:[Historische Zeitschrift / Beiheft]
Vorlage
oder:
Veröffentlichungen der Institute für Afrikanistik und
Ägyptologie der Universität Wien Nr. 21
Beiträge zur Afrikanistik Band 15
HE:Institut für Afrikanistik <Wien>: [Veröffentlichungen
der Institute für Afrikanistik und Ägyptologie der
Universität Wien / Beiträge zur Afrikanistik]
NE:Institut für Ägyptologie <Wien>: [Veröffentlichungen
der Institute für Afrikanistik und Ägyptologie der
Universität Wien / Beiträge zur Afrikanistik]
Vw/NE: Institut für Ägyptologie <Wien>: Veröffentlichungen
der Institute für Afrikanistik und Agyptologie der
Universität Wien
s. Institut für Afrikanistik <Wien>: Veröffentlichungen
der Institute für Afrikanistik und Agyptologie der
Universität Wien
PSaH:Veröffentlichungen ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
Vorlage
Münchener Universitätsschriften
Reihe der Juristischen Fakultät
Herausgegeben im Auftrag der Juristischen Fakultät
Von Peter Lerche, Werner Lorenz, Claus Roxin
Band 43
HE:Universität <München>: [Münchener
Universitätsschriften / Reihe der Juristischen
Fakultät]
NE:Universität <München> / Juristische Fakultät:
[Münchener Universitätsschriften / Reihe der
Juristischen Fakultät]
Vorlage
ABHANDLUNGEN DER AKADEMIE DER
WISSENSCHAFTEN IN GÖTTINGEN
Mathematisch-Physikalische Klasse
Dritte Folge Nr. 34
HE:Akademie der Wissenschaften <Göttingen>:
[Abhandlungen der Akademie der Wissenschaften in
Göttingen / Mathematisch-Physikalische Klasse]
PSaH:Abhandlungen ...
s. auch unter der herausgebenden Körperschaft
NE:Akademie der Wissenschaften <Göttingen> /
Mathematisch-Physikalische Klasse: [Abhandlungen
der Akademie der Wissenschaften in Göttingen /
Mathematisch-Physikalische Klasse]

7.4 Haupt- und Nebeneintragungen bei Reports, Normen und dgl., §695

§ 695. HE/NE f. Reports, Normen

1.
Für Haupt- und Nebeneintragungen bei Reports, Normen und dgl. gelten die Bestimmungen der §§ 601 - 691 und 696 sinngemäß.

2.
Report-, Normnummern und dgl. werden wie Sachtitel behandelt. Unter ihnen werden Nebeneintragungen gemacht.
Anm.1: Bibliotheken, die für Reports, Normen und dgl. Sonderkataloge führen, verzichten auf diese Nebeneintragungen.
Anm.2: Zur Ansetzung von Report-, Normnummern und dgl. vgl. § 525..
Anm.3: Zur Angabe von Report-, Normnummern und dgl. in der bibliographischen Beschreibung vgl. § 165..
Beispiele
Vorlage
Kernforschungszentrum Karlsruhe
Institut für Neutronenphysik und Reaktortechnik
Projekt Schneller Brüter
KfK 2566
EUR 5751 e
Convective heat transfer from rough surfaces with two
dimensional ribs:
Transitional and laminar flow
L. Meyer
HE:Meyer, L.: Convective heat transfer from rough
surfaces with two-dimensional ribs
NE:KfK 2566
NE:EUR 5751 e
Vorlage
NASA Technical Memorandum
NASA TMX-64909
The measurement of the size distribution of artificial
fogs
By Adarsh Deepack ...
Es sind mehr als drei Verfasser genannt.
HE:The measurement of the size distribution of artificial
fogs
NE:Deepack, Adarsh
NE:NASA TMX 64909
Vorlage
Deutsche Normen
Entwurf Juni 1979
Internationales Standardbuchnummern(ISBN)-System
DIN 1462
HE:Internationales Standardbuchnummern(ISBN)-System
NE:DIN 1462
Vorlage
ISO
International Organization for Standardization
ISO-Recommendation R 690
Bibliographical References
Essential and Supplementary Elements
Ref. No.: ISO/R 690-1968
HE:Bibliographical references
NE:ISO R 690 1968

7.5 Haupt- und Nebeneintragungen unter Sachtiteln, §696

§ 696. Anonymes Werk: HE unter Titel

1.
Ein anonymes Werk erhält die Haupteintragung unter dem Sachtitel,
a) wenn das Werk keinen Urheber hat;
b) wenn es einen Urheber hat, aber nach den Bestimmungen der §§ 631 - 695 nicht die Haupteintragung unter diesem erhält.

2.
Ein Verfasser- oder Urheberwerk erhält eine Nebeneintragung unter dem Sachtitel nach den Bestimmungen der §§ 601 - 695.

3.
Weitere Bestimmungen über Eintragungen unter Sachtiteln vgl. §§ 701 715.
Beispiele
Zu 1,a)
Vorlage
Nibelungenlied
Herausgegeben von Karl Lachmann
HE:Nibelungenlied
Vorlage
Chemische Tabellen und Rechentafeln für die
analytische Praxis
Von K. Rauscher, J. Voigt, J. Wille und K.-Th. Wilke
HE:Chemische Tabellen und Rechentafeln für die
analytische Praxis
Vorlage:The art of history
2 lectures
The old history and the new
By Allan Nevins
Biography, history and the writing of books
By Catherine Brinker Brown
HE:The art of history
Vorlage
Zeitschrift für Kernphysik
HE:Zeitschrift für Kernphysik
Zu 1,b)
Vorlage
Bremer Handwerk
Mitteilungen der Handwerkskammer Bremen
HE:Bremer Handwerk
Vorlage
Osteuropa-Institut München
Jahrbücher für Geschichte Osteuropas
HE: Jahrbücher für Geschichte Osteuropas
Vorlage
Typen und Protypen für den Fotosatz mit der
LINOTRON 505
Herausgegeben von der Zentralstelle für maschinelle
Dokumentation
HE:Typen und Protypen für den Fotosatz mit der
LINOTRON 505
Vorlage
Bayerische Blätter für Stenographie
Zeitschrift des Bayerischen Stenographenverbandes
und des Stenographen-Zentralvereins Gabelsberger in
München
HE:Bayerische Blätter für Stenographie
Vorlage
KUNSTHISTORISCHES INSTITUT IN FLORENZ
Die kunsthistorischen Altertümer in Florenz
Herausgegeben vom Verein zur Erhaltung des
Kunsthistorischen Institutes in Florenz e.V.,
München
Von Karl Müller, Franz Berger, Helmut Grappe und
Peter März
HE:Die kunsthistorischen Altertümer in Florenz
Vorlage
Universitätsstadt Göttingen
Sie und er ... und noch viel mehr
Ein Ratgeber für die Göttinger Familie
HE:Sie und er ... und noch viel mehr
Vorlage
Kunstschätze aus bayerischen Schlössern
Herausgegeben von der Bayerischen Verwaltung der
Staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
HE:Kunstschätze aus bayerischen Schlössern
Vorlage
Freies Denken
Monatsschrift der Freireligiösen Landesgemeinde
Nordrhein-Westfalen, K. d. ö. R.
HE:Freies Denken

8. Bestimmung des Sachtitels oder des Titels für Haupt- und Nebeneintragungen

8.1 Grundregeln , §701- 703

8.1.1 Haupteintragung, §701

§ 701. Bestimmung des Titels für die HE

1.
Die Haupteintragung, die eine Ausgabe eines Werkes gemäß §§ 601 - 696 unter
a) einem Verfasser,
b) einem Urheber,
c) einem Sachtitel
erhält, wird im allgemeinen mit bzw. unter ihrem Hauptsachtitel gemacht.

2.
Verfassungen von Gebietskörperschaften erhalten jedoch die Haupteintragung mit dem gemäß §§ 656,,2 bzw. 657,2 zu bildenden Formalsachtitel als Einheitssachtitel.

3.
Texte zu musikalischen Kompositionen, bei denen gemäß § 614,,1 die Komponisten als Verfasser gelten, erhalten nach den "Sonderregeln für Musikalien und Musiktonträgern" die Haupteintragung unter bzw. mit dem dort festgelegten Einheitssachtitel.
Beispiele siehe § 702
Anm.entfallen, Erg.Lfg. 3

8.1.2 Nebeneintragungen, §702-703

§ 702. Titel der Nebeneintragungen

Für die in §§ 601 - 696 vorgesehenen Nebeneintragungen
a) unter weiteren Verfassern, Urhebern und sonstigen beteiligten oder nichtbeteiligten Personen und Körperschaften
und
b) unter Sachtiteln
gelten die Bestimmungen von § 701 sinngemäß, soweit in §§ 601 - 696 keine besonderen Vorschriften enthalten sind.
Anm.: Zu Nebeneintragungen unter gefeierten Personen mit dem Formalsachtitel "Festschrift" vgl. § 630,,1.
Beispiele zu §§ 701 und 702
Vorlage
Blickpunkt Technik
Von Werner Curth und Ursula Tabhert
HE:Curth, Werner: Blickpunkt Technik
NE:Tabbert, Ursula: Blickpunkt Technik
Vorlage
Mitteilungsblatt der Handwerkskammern Flensburg
und Lübeck
HE:Handwerkskammer <Flensburg>: Mitteilungsblatt der
Handwerkskammern Flensburg und Lübeck
NE:Handwerkskammer <Lübeck>: Mitteilungsblatt der
Handwerkskammern Flensburg und Lübeck
Vorlage
Der Nibelunge Not
Herausgegeben von Karl Langosch
HE:Der Nibelunge Not
NE:Langosch, Karl [Hrsg.]
Vorlage
Zufällige Gedanken und Erläuterungen über die
Aachischen Friedens-Präliminarien
Name des Verfassers laut bibliographischen
Ermittlungen: Franz Dominikus Haeberlin
HE:Haeberlin, Franz D.: Zufällige Gedanken und
Erläuterungen über die Aachischen Friedens-
Präliminarien
NE:Zufällige Gedanken und Erläuterungen über die
Aachischen Friedens-Präliminarien
Vorlage
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Vom 23. Mai 1949
HE:Deutschland <Bundesrepublik>: [Verfassung
<1949.05.23>]
NE:Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

§ 703. Nebeneintragungen unter Titeln

Bei Verfasser- und Urheberwerken werden im allgemeinen Nebeneintragungen unter dem Hauptsachtitel nur gemäß den speziellen Bestimmungen der § 601 - § 696 gemacht.
Bei allen Werken in ostasiatischen Sprachen sowie bei denjenigen Werken in Sprachen des Vorderen Orients, die der klassischen Literatur zuzurechnen sind, werden jedoch stets Nebeneintragungen unter dem Hauptsachtitel gemacht.
Diese Bestimmung gilt nicht für Übersetzungen aus diesen Sprachen.
Bei Bibliographien, Katalogen, Wörterbüchern, Werkverzeichnissen und dgl., die gemäß § 601,, Anm.1 als Verfasserwerke behandelt werden, wird eine Nebeneintragung unter dem Hauptsachtitel gemacht, wenn dieser ohne den Namen des Verfassers zitiert werden kann.
Beispiele
Vorlage
Lachen mit Paul Simmel
Enthält Zeichnungen und Text von Paul Simmel
HE:Simmel, Paul: Lachen mit Paul Simmel
NE:Lachen mit Paul Simmel
NE gemäß § 605
Vorlage
Theodor-Storm-Bibliographie
Bearbeitet von Hans-Erich Teitge
HE:Teitge, Hans-Erich: Theodor-Storm-Bibliographie
NE:Theodor-Storm-Bibliographie

8.2 Verschiedene Titel für denselben Inhalt einer Ausgabe (Hauptsachtitel - Einheitssachtitel. Paralleltitel. Nebentitel), §704-707

§ 704. Versch. Tit. (HST, EST, ...)

1.
Wird die Haupteintragung unter dem Hauptsachtitel gemacht und ein Einheitssachtitel bestimmt, so wird unter diesem eine Nebeneintragung gemacht.

2.
Wird die Haupteintragung unter bzw. mit dem Hauptsachtitel gemacht und kein Einheitssachtitel zur Verwendung für Eintragungen bzw. zur Identifizierung von Ausgaben eines Werkes mit unterschiedlichen Sachtiteln bestimmt, so wird unter dem abweichenden Titel einer anderen Ausgabe eine Nebeneintragung gemacht, wenn die nachträgliche Angabe einer Fußnote gemäß § 163,,3,a unmöglich oder unzweckmäßig ist. Im allgemeinen werden die Nebeneintragungen nur für die der Titeländerung vorangehende bzw. folgende Ausgabe gemacht.
Anm.: Auf Nebeneintragungen unter zweiten und dritten Verfassern bzw. Urhebern mit dem abweichenden Sachtitel wird verzichtet.
Anm.: Zu Nebeneintragungen bei Sammlungen und begrenzten Sammelwerken, die wie Sammlungen behandelt werden, vgl. §§ 622;; 625, 627.

3.
Wird die Haupteintragung gemäß § 701,,3 unter bzw. mit dem Einheitssachtitel gemacht, so wird gemäß den "Sonderregeln für Musikalien und Musiktonträger" eine Nebeneintragung unter bzw. mit dem Hauptsachtitel gemacht.
Anm.: Unter zweiten und dritten Komponisten bzw. Urhebern sowie unter dem (besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten) Textdichter wird auf Nebeneintragungen mit dem Hauptsachtitel verzichtet.
Anm.: Zu Nebeneintragungen bei Sammlungen und begrenzten Sammelwerken, die wie Sammlungen behandelt werden, vgl. §§ 622;; 625, 627.
Beispiele
Vorlage
De glorie van het ship
Übersetzung aus dem Deutschen
HE:De glorie van het ship
NE:Geschichte der Seefahrt <niederländ.>
Vorlage
Das Neue Testament
Übersetzung aus dem Altgriechischen
HE:Das Neue Testament
NE:Testamentum novum <dt.>
Vorlage
Der Nibelunge Not
Text mittelhochdeutsch
HE:Der Nibelunge Not
NE:Nibelungenlied
Vorlage
Gesetz über die Gewährung von Kindergeld für zweite
Kinder und die Errichtung einer Kindergeldkasse
(Kindergeldkassengesetz - KGKG)
vom 18. Juli 1961
HE:Gesetz über die Gewährung von Kindergeld für zweite
Kinder und die Errichtung einer Kindergeldkasse
NE:Kindergeldkassengesetz
Aber:
Vorlage
Verfasserwerk; keine NE mit dem Einheitssachtitel
Die Vögel
Von Aristophanes
Übersetzung aus dem Altgriechischen
HE:Aristophanes: Die Vögel
Vorlage
NE unter dem abweichenden Sachtitel der anderen Ausgabe gemäß Ziffer 2
Regeln für die alphabetische Katalogisierung in
wissenschaftlichen Bibliotheken
3., unveränderter Nachdruck der Instruktionen für die
alphabetischen Kataloge der preußischen
Bibliotheken
HE:Regeln für die alphabetische Katalogisierung in
wissenschaftlichen Bibliotheken
NE:Instruktionen für die alphabetischen Kataloge der
preußischen Bibliotheken
Vorlage
NE unter dem abweichenden Titel der anderen Ausgabe gemäß Ziffer 2
Vitus B. Droscher
Zärtlich wie ein Krokodil
Überraschende Erkenntnisse aus dem Familienleben
der Tiere
Rückseite der Haupttitelseite:
Auf den neuesten Stand gebrachte und stark
erweiterte Neuausgabe von "Klug wie die Schlangen -
Die Erforschung der Tierseele"
HE:Dröscher, Vitus B.: Zärtlich wie ein Krokodil
NE:Dröscher, Vitus B.: Klug wie die Schlangen
Vorlage
Figaros Hochzeit
Oper von Wolfgang Amadeus Mozart
Dichtung von Lorenzo da Ponte
HE:Mozart, Wolfgang A.: [Le nozze di Figaro]
NE:Mozart, Wolfgang A.: Figaros Hochzeit
Anm.entfällt, Erg.Lfg. 3

§ 705. Paralleltitel

1.
Unterscheidet sich ein Paralleltitel vom Haupttitel nur dadurch, daß der Parallelsachtitel vom Hauptsachtitel (und/oder Einheitssachtitel) an ordnungswichtiger Stelle abweicht, so wird bei Sachtitelwerken unter dem Parallelsachtitel im allgemeinen eine Nebeneintragung gemacht, wenn er auf der Haupttitelseite, dem Umschlag oder der der Haupttitelseite gegenüberliegenden Seite steht.

2.
Hat eine Ausgabe mehrere Paralleltitel, so gelten die Bestimmungen von Ziffer 1 für den besonders hervorgehobenen bzw. zuerst genannten Parallelsachtitel und gegebenenfalls für einen weiteren in deutscher Sprache.
Anm.: Unter Parallelsachtiteln in entlegenen Sprachen werden keine Nebeneintragungen gemacht.
Beispiele
Vorlage
Das Schweizer Buch
Bibliographisches Bulletin der Schweiz.
Landesbibliothek in Bern
Le Livre suisse
Bulletin bibliographique de la Bibliothèque nationale
suisse à Berne
Il Libro svizzero
Bollettino bibliografico della Biblioteca nazionale
svizzera a Berna
HE:Das Schweizer Buch
NE:Le livre suisse
Vorlage
Magyar agrárirodalmi szemle
Hungarian agricultural review
Revue hongroise de l'agriculture
Ungarische Agrar-Rundschau
HE:Magyar agrárirodalmi szemle
NE:Hungarian agricultural review
NE:Ungarische Agrar-Rundschau
Aber:
Vorlage
Keine NE mit den Parallelsachtiteln
Anthony Riley Wilson
Medical Dictionary - Dictionnaire médical
Dizionario medico - Medizinisches Wörterbuch
HE:Wilson, Anthony R.: Medical dictionary
Vorlage
Keine NE mit den Parallelsachtiteln
Annuaire du théâtre suisse de la Société Suisse du
Théâtre
Schweizer Theaterjahrbuch der Schweizerischen
Gesellschaft für Theaterkultur
Annuario del teatro svizzero della Società Svizzera
del Teatro
HE:Schweizerische Gesellschaft für Theaterkultur:
Annuaire du théâtre suisse de la Société Suisse du
Théatre.

§ 706. Nebentitel

Unterscheidet sich ein Nebentitel vom Haupttitel nur dadurch, daß der Nebensachtitel vom Hauptsachtitel (und/oder Einheitssachtitel) an ordnungswichtiger Stelle abweicht, so wird bei Sachtitelwerken unter dem Nebensachtitel eine Nebeneintragung gemacht, wenn er auf der Haupttitelseite, dem Umschlag oder der der Haupttitelseite gegenüberliegenden Seite steht.
Beispiele
Vorlage
Versicherungsrecht:
GESETZ ÜBER DEN VERSICHERUNGSVERTRAG
Nebst einführenden und ergänzenden Bestimmungen
HE:Gesetz über den Versicherungvertrag
NE:Versicherungsrecht
Vorlage
Einführung in die modernen Verfahren der
Knochenbruchbehandlung
Nebentitel auf dem Umschlag: Moderne Verfahren der
Knochenbruchbehandlung
Nebentitel auf dem Rücken: Knochenbruchbehandlung
HE:Einführung in die modernen Verfahren der
Knochenbruchbehandlung
NE:Moderne Verfahren der Knochenbruchbehandlung
Aber:
Vorlage
Keine NE mit dem Nebensachtitel
Geschichte der Klaviermusik
Von Georg Schünemann
Nebentitel auf dem Umschlag:
Schünemann
Klaviermusik
HE:Schünemann, Georg: Geschichte der Klaviermusik
Vorlage
Keine NE mit dem Nebensachtitel
Schloßmuseum Gotha
Führer durch die Münzsammlung
Nebentitel auf dem Umschlag:
Schloßmuseum Gotha
Münzsammlung
HE:Schloßmuseum <Gotha>: Führer durch die
Münzsammlung

§ 707. Paralleltitel. Nebentitel

1.
Unterscheidet sich bei Verfasser-, Urheber- und Sachtitelwerken ein Parallel- oder Nebentitel vom Haupttitel dadurch, daß
a) ein bis drei beteiligte Personen nach der Titelfassung als Verfasser angesehen werden können, oder
b) Urheber bzw. sonstige beteiligte Körperschaften im Parallel- oder Nebensachtitel enthalten oder zu ihm zu ergänzen sind,
so werden unter den ein bis drei Personen, den Urhebern bzw. den sonstigen beteiligten Körperschaften Nebeneintragungen mit dem Parallel- oder Nebensachtitel gemacht, sofern sie nicht schon nach anderen Bestimmungen eine Eintragung erhalten.

2.
Unterscheidet sich ein Parallel- oder Nebentitel vom Haupttitel dadurch, daß
a) bei Verfasserwerken auf einer anderen als der Haupttitelseite lediglich ein Sachtitel genannt ist, der vom Hauptsachtitel an ordnungswichtiger Stelle abweicht,
b) bei Urheberwerken auf einer anderen als der Haupttitelseite ein Sachtitel genannt ist, in dem die Urheber nicht enthalten und zu dem sie auch nicht zu ergänzen sind,
so wird unter dem Parallel- oder Nebensachtitel eine Nebeneintragung gemacht.

3.
Unterscheidet sich bei Urheber- und Sachtitelwerken ein Parallel- oder Nebentitel vom Haupttitel dadurch, daß er
a) den Sachtitel und/oder Körperschaften in abgekürzter Form, als Folge von Initialen oder ähnliche Buchstabenfolge am Anfang enthält, oder
b) lediglich aus einer abgekürzten Form, einer Folge von Initialen oder ähnlichen Buchstabenfolge besteht,
so wird unter dem Parallel- oder Nebensachtitel eine Nebeneintragung gemacht. Das gilt auch für Nebentitel, die gemäß § 132 als Zusatz zum Sachtitel angegeben werden.
Anm.: Diese Nebeneintragungen werden nur gemacht, wenn der betreffende Parallel- oder Nebentitel auf der Haupttitelseite, dem Umschlag oder der der Haupttitelseite gegenüberliegenden Seite steht.
Beispiele
Vorlage
Einführung in den Orgelbau
Herausgegeben von Wilhelm Schmid und Heinrich
Eisen
Nebentitel auf dem Umschlag:
Wilhelm Schmid - Heinrich Eisen
Der Orgelbau
HE:Einführung in den Orgelbau
NE:Schmid, Wilhelm [Hrsg.]
NE gemäß § 603
NE:Eisen, Heinrich: Der Orgelbau
Vorlage
Orgelbaumeister in Deutschland und Österreich
Herausgegeben vom Bund Deutscher
Orgelbaumeister und vom Bund Österreichischer
Orgelbaumeister
Nebentitel auf dem Umschlag:
Bund Deutscher Orgelbaumeister
Bund Österreichischer Orgelbaumeister
Mitgliederverzeichnis
HE:Orgelbaumeister in Deutschland und Österreich
NE:Bund Deutscher Orgelbaumeister
NE gemäß § 643
NE:Bund Österreichischer Orgelbaumeister:
Mitgliederverzeichnis
Vorlage
Grundriß der Kompositionslehre
Von Hugo Riemann
Nebentitel auf dem Umschlag:
Katechismus der Kompositionslehre
HE:Riemann, Hugo: Grundriß der Kompositionslehre
NE:Katechismus der Kompositionslehre
Vorlage
American Society of X-ray Technicians
STUDIES
Nebentitel auf dem Umschlag:
X-ray Studies
HE:American Society of X-ray Technicians: Studies /
American Society of X-ray Technicians
NE:X-ray studies
Vorlage
EGS-Texte
erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche
studientexte
HE:Erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche
Studientexte
NE:EGS-Texte
Vorlage
Gesetz über die Gewährung von Kindergeld für zweite
Kinder und die Errichtung einer Kindergeldkasse
(Kindergeldkassengesetz - KGKG)
vom 18. Juli 1961
HE:Gesetz über die Gewährung von Kindergeld für zweite
Kinder und die Errichtung einer Kindergeldkasse
NE:KGKG
Vorlage
JAMA
Journal of the American Medical Association
HE:American Medical Association: Journal of the
American Medical Association
NE: JAMA

8.3 Verschiedene Titel für unterschiedlichen Inhalt in einer Ausgabe. Titel von Werken mit Bezug auf das vorliegende Werk , §708-711

8.3.1 Enthaltene und beigefügte Werke. Werke mit Bezug auf das vorliegende Werk, §708

§ 708. Titel enthalt. u. beigef. Werke

Unter den Titeln enthaltener und beigefügter Werke (vgl. §§ 623;; 624) sowie kommentierter Werke, die im Kommentar enthalten sind (vgl. § 616)), werden folgende Nebeneintragungen gemacht:
a) bei Verfasser- und Urheberwerken unter ein bis drei Verfassern, ein bis drei im Sachtitel genannten bzw. zu ihm zu ergänzenden Urhebern - ausgenommen Verfassungen von Gebietskörperschaften mit dem vorliegenden Sachtitel in der Ansetzungsform;
b) bei Verfassungen von Gebietskörperschaften gemäß §§ 656 bzw. 657 mit dem Formalsachtitel "Verfassung" und unter dem vorliegenden Sachtitel in der Ansetzungsform;
c) bei Sammlungen zusätzlich gemäß § 622 mit dem Sammlungsvermerk;
d) bei Sachtitelwerken unter dem vorliegenden Sachtitel in der Ansetzungsform und dem Einheitssachtitel;
e) bei völkerrechtlichen Verträgen zusätzlich gemäß § 658,,2 mit dem Formalsachtitel "Vertrag" und gemäß § 658,,3 unter dem Einheitssachtitel bei Urheberwerken.
Unter Titeln von Werken mit Bezug auf das vorliegende Werk - ausgenommen kommentierte Werke, die im Kommentar enthalten sind - (vgl. §§ 617 - 620) wird im allgemeinen nur jeweils eine Nebeneintragung unter bzw. mit dem vorliegenden Sachtitel in der Ansetzungsform gemacht.
Anm.: Zur Nebeneintragung unter dem Einheitssachtitel des ursprünglichen Vertrags bei Protokollen, Änderungen, Zusatzverträgen und dgl. zu einem völkerrechtlichen Vertrag vgl. jedoch § 619,, Abs. 3.
Beispiele:
Vorlage
Hans Meyer
Die Bibliothek
Karl Schulze und Fritz Müller
Der Leser
HE:Meyer, Hans: Die Bibliothek
NE:Schulze, Karl: Der Leser
NE:Müller, Fritz: Der Leser
Vorlage
Apuleius Metamorphoses
A commentary
Alexander Scobie
Der Kommentar überwiegt.
HE:Scobie, Alexander: Apuleius Metamorphoses
NE:Apuleius Madaurensis, Lucius: Metamorphoses
Vorlage
Die Verfassung von Berlin
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
HE:Berlin <West>: [Verfassung <1950.09.01 >]
NE:Die Verfassung von Berlin
NE:Deutschland <Bundesrepublik>: [Verfassung
<1949.05.23>]
NE:Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Vorlage
Das Lied der Nibelungen
Das Gudrun-Lied
Text neuhochdeutsch
HE:Das Lied der Nibelungen
NE:Nibelungenlied <-, dt.>
NE:Das Gudrun-Lied
NE:Kudrun <-, dt.>
Vorlage
Sandro Botticelli
Zeichnungen zu Dantes Göttlicher Komödie
HE:Botticelli, Sandro: Zeichnungen zu Dantes Göttlicher
Komödie
NE:Dante <Alighieri>: Göttliche Komödie

8.3.2 Begleitmaterial, §709

§ 709. Titel von Begleitmaterial

Unter selbständig zitierbaren Titeln von Begleitmaterial (vgl. § 153)) wird jeweils nur eine Nebeneintragung unter bzw. mit dem vorliegenden Sachtitel in der Ansetzungsform gemacht.
Beispiel
Vorlage
Isländisch-deutsches Wörterbuch
Von Sigurd Johansson
Nebst einer Beilage von Heinz Schmidt und Otto
Klinger "Zur Grammatik der isländischen Sprache"
Beilage in einer Tasche auf der Innenseite des
rückwärtigen Umschlages
HE:Sigurd Johansson: Isländisch-deutsches Wörterbuch
NE:Schmidt, Heinz: Zur Grammatik der isländischen
Sprache

8.3.3 Gesamtwerk. Teile, §710-711

§ 710. Stückaufn. als NE unter Gesamttitel

Werden nach § 170,,2 anstelle der Bandaufführungen die Stücktitelaufnahmen als Nebeneintragungen unter dem Gesamttitel verwendet, so gelten für diese Nebeneintragungen die Bestimmungen des § 701 sinngemäß.

§ 711. Titel v. UnterReihen oder fortl. Beilagen

1.
Wird eine Unterreihe oder fortlaufende Beilage gemäß § 503 als zweite oder weitere Ordnungsgruppe des Sachtitels angesetzt, so werden die Eintragungen gemäß den §§ 701 - 707 jeweils unter bzw. mit dem gesamten Sachtitel in zwei oder mehreren Ordnungsgruppen gemacht.

2.
Hat eine Unterreihe, die gemäß § 503 als zweite oder weitere Ordnungsgruppe des Sachtitels angesetzt wird, einen selbständig zitierbaren Titel, so werden unter diesem und unter den von ihm abweichenden Formen im allgemeinen Nebeneintragungen sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 701 - 707 gemacht.
Anm.: Nicht als selbständig zitierbarer Titel gilt eine sachliche Benennung, die lediglich aus dem Namen einer Körperschaft besteht. Zu Nebeneintragungen unter den Namen solcher Körperschaften vgl. § 694..
Anm.: Zu verkürzten Verweisungen anstelle mehrerer Nebeneintragungen für die verschiedenen Einheitsaufnahmen vgl. die §§ 693 und 694.
Beispiele
Vorlage
Europäische Hochschulschriften
Publications Universitaires Européennes
European University Studies
Reihe III Geschichte und ihre Hilfswissenschaften
Série III Histoire, sciences auxiliaires de l'histoire
Series III History and Allied Studies
Bd./Vol. 172
HE:[Europäische Hochschulschriften / 3]
NE:[Publications universitaires européennes / 3]
oder
Vw/NE: Publications universitaires européennes
s. Europäische Hochschulschriften
Vorlage
Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische
Geschichte
Reihe IX
Darstellungen aus der fränkischen Geschichte
Band 26
HE:Gesellschaft für Fränkische Geschichte:
[Veröffentlichungen der Gesellschaft für Fränkische
Geschichte / 9]
NE:Darstellungen aus der fränkischen Geschichte
Vorlage
ACTA UNIVERSITATIS UPSALIENSIS
ACTA SOCIETATIS LINGUISTICAE UPSALIENSIS
Vol. 1
HE:Uppsala Universitet: [Acta Universitatis Upsaliensis /
Acta Societatis Linguisticae Upsaliensis]
NE:Societas Linguistica Upsaliensis: Acta Societatis
Linguisticae Upsaliensis

8.4 Verschiedene Titel in verschiedenen Bänden einer Ausgabe, §712-713

§ 712. Verschiedene Titel in Bdn e. Ausg

Erhalten bei einem mehrbändigen Werk die einzelnen Bände oder Teile mit voneinander abweichenden Gesamttiteln gemäß § 113,,2 jeweils eigene Einheitsaufnahmen, so gelten für jeden Gesamttitel die Bestimmungen der §§ 701 - 707 und 711 sinngemäß.

§ 713. Verschiedene Titel in Bdn e. Ausg

1.
Erhält ein mehrbändiges Werk mit voneinander abweichenden Gesamttiteln in einzelnen Bänden oder Teilen gemäß § 113,,3 nur eine einzige Einheitsaufnahme unter einem der Gesamttitel, so gelten für diesen die Bestimmungen der §§ 701 - 707 und 711 sinngemäß.

2.
Unter den nicht berücksichtigten Gesamttiteln werden Nebeneintragungen gemacht,
a) wenn sie in der Art des ersten Ordnungsblocks abweichen,
b) wenn bei einem Verfasser- oder Urheberwerk der erste Verfasser oder Urheber ein anderer ist und unter diesem nicht schon eine zweiteilige Nebeneintragung gemacht wurde,
c) wenn bei einem Sachtitelwerk der Sachtitel an ordnungswichtiger Stelle abweicht.

3.
Für Nebeneintragungen unter Parallel- und Nebentiteln zu nicht berücksichtigten Gesamttiteln gelten die Bestimmungen der §§ 705 - 707 und 711 sinngemäß.

8.5 Verschiedene Formen des Sachtitels, §714-715

§ 714. Versch. Formen des ST

1.
Weicht die vorliegende Form eines Sachtitels an ordnungswichtiger Stelle von der Ansetzungsform ab, so werden bei Sachtitelwerken unter dem Sachtitel in der vorliegenden Form Nebeneintragungen gemacht. Das gilt für:
a) Sachtitel, bei denen vor dem ersten Ordnungswort ihrer Ansetzungsform Wörter stehen, die nur den Umfang des Werkes nach Bänden, seine Einteilung oder sein Verhältnis zu anderen Teilen desselben Werkes bezeichnen (vgl. § 502,,1);
Beispiele
Vorlage
Sieben Büchlein Über den wahrhafftigen Glauben
HE:[Über den wahrhafftigen Glauben]
NE:Sieben Büchlein über den wahrhafftigen Glauben
Vorlage
Continuatio Bullarii Romani
HE:[Bullarium Romanum]
NE:Continuatio Bullarii Romani
b) Sachtitel, bei denen der Kasus des ersten Ordnungswortes geändert wurde (vgl. § 502,,1);
Beispiele
Vorlage
Scriptorum rerum Bohemicarum tomus primus
HE:[Scriptores rerum Bohemicarum]
NE:Scriptorum rerum Bohemicarum tomus ...
Vorlage
Monumentorum Italiae quae a Christianis posita sunt
libri IV
HE:[Monumenta Italiae quae a Christianis posita sunt]
NE:Monumentorum Italiae quae a Christianis posita sunt
libri IV
c) Sachtitel, die an ordnungswichtiger Stelle Wörter mit schwankender oder gewandelter Schreibweise enthalten (vgl. § 205,,1), die bei der Ansetzung nicht berücksichtigt wurde.
Anm.: Das gilt nicht für Wörter, die sowohl mit als auch ohne Bindestrich bzw. in einem Wort geschrieben vorkommen.
Beispiel
Vorlage
Biologisches Zentralblatt
In einzelnen Heften auch: Biologisches Centralblatt
HE:Biologisches Zentralblatt
NE:Biologisches Centralblatt

2.
Steht (auch nach einem bei der Ordnung zu übergehenden Wort gemäß § 822,,1) am Anfang eines Sachtitels in einer der bekannteren Sprachen eine gewöhnlich in aufgelöster Form gesprochene Abkürzung (vgl. § 201)), eine Zahl, ein Symbol oder ein sonstiges Zeichen (vgl. § 206,,1), so wird
a) bei Verfasser- und Urheberwerken mit,
b) bei Sachtitelwerken unter dem Sachtitel mit der aufgelösten Abkürzung, Zahl usw. im allgemeinen eine Nebeneintragung gemacht.
Anm.: Für die Zeichen "&" und "+" als Konjunktion gilt diese Bestimmung auch, denn sie unmittelbar nach dem ersten Ordnungswort bzw. der ersten zu ordnenden Zahl stehen.
Sind bei der aufgelösten Form mehrere Sprech- oder Schreibweisen möglich, so wird unter bzw. mit jeder dieser Formen eine Nebeneintragung gemacht.
Anm.: Das gilt nicht für die Zahlen 100 - 199 und 1000 - 1999 im Deutschen (vgl. § 206,,3).
Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 gelten jedoch nicht für
a) abgekürzte Vornamen vor Familiennamen,
b) Abkürzungen von juristischen Wendungen bei Körperschaftsnamen,
c) Abkürzungen von Maß- und Münzeinheiten,
d) Folgen von Initialen und ähnliche Buchstabenfolgen,
e) Report-, Normnummern oder dgl., Benennungen industrieller Produkte, Signaturen von Handschriften u. ä.,
f) Maßstabsangaben in Form von Verhältniszahlen.
Beispiele
Vorlage
Robert Louis Stevenson
Dr. Jekyll and Mr. Hyde
HE:Stevenson, Robert L.: Dr. Jekyll and Mr. Hyde
NE:Stevenson, Robert L.: [Doctor Jekyll and Mr. Hyde]
Vorlage
50 Jahre Stadtbücherei Ingolstadt
HE:Stadtbücherei <Ingolstadt>: 50 Jahre Stadtbücherei
Ingolstadt
NE:Stadtbücherei <Ingolstadt>: [Fünfzig Jahre
Stadtbücherei Ingolstadt]
Vorlage
Bad.-württ. Pfarrerzeitung
HE:Bad.-württ. Pfarrerzeitung
NE:[Baden-württembergische Pfarrerzeitung]
Vorlage
und:
1975 - l'année de la femme
HE:1975 - l'année de la femme
NE:[Mil neuf cent soixante-quinze - l'année de la femme]
NE:[Dix-neuf cent soixante-quinze - l'année de la femme]

3.
Enthält ein Sachtitel Wörter, die beim Zitieren leicht übergangen werden bzw. die wegen ihrer typographischen Gestaltung als nicht zum Sachtitel gehörend aufgefaßt werden könnten, so wird bei Sachtitelwerken unter der um diese Wörter verkürzten Form eine Nebeneintragung gemacht.
Bei alten Drucken kann diese Nebeneintragung auch unter Alternativsachtiteln (vgl. § 502,,6) gemacht werden.
Beispiele
Vorlage
Justus Liebigs Annalen der Chemie
HE: Justus Liebigs Annalen der Chemie
NE:[Liebigs Annalen der Chemie]
NE:[Annalen der Chemie]
Vorlage
100 neue Rätsel
HE:100 neue Rätsel
NE:[Neue Rätsel]
Vorlage
25 aastat Nńukogude Eesti kunsti
HE:25 aastat Nńukogude Eesti kunsti
NE:[Aastat Nńukogude Eesti kunsti]
Vorlage
Hier hebt sich an das Buch des Glücks der Kinder
Adams
HE:Hier hebt sich an das Buch des Glücks der Kinder
Adams
NE:[Das Buch des Glücks der Kinder Adams]
Vorlage
Abhandlungen über die
SOZIOLOGISCHE SITUATION
DER MODERNEN INDUSTRIEGESELLSCHAFT
HE:Abhandlungen über die soziologische Situation der
modernen Industriegesellschaft
NE:[Soziologische Situation der modernen
Industriegesellschaft]
Vorlage
Reise in die Barbarey oder Briefe aus Alt-Numidien
geschrieben in den Jahren 1785 und 1786 über die
Religion, Sitten und Gebräuche der Mauren und
Bedouin-Araber.
HE:Reise in die Barbarey oder Briefe aus Alt-Numidien
NE:[Briefe aus Alt-Numidien]

§ 715. Versch. Formen des ST

Die in § 714 vorgesehenen Nebeneintragungen werden unter allen Sachtiteln gemacht, unter denen gemäß §§ 601 - 696 und 702 - 713 eine Nebeneintragung gemacht worden ist.
Beispiele
Vorlage
Thompsons annals of fishery
Thompsons Fischerei-Zeitschrift
HE:Thompsons annals of fishery
NE:Thompsons Fischerei-Zeitschrift
NE:[Annals of fishery]
NE:[Fischerei-Zeitschrift]
Vorlage
50 Jahre Stadtbücherei Ingolstadt
HE:Stadtbücherei <Ingolstadt>: 50 Jahre Stadtbücherei
Ingolstadt
NE:Stadtbücherei <Ingolstadt>: [Fünfzig Jahre
Stadtbücherei Ingolstadt]
NE:50 Jahre Stadtbücherei Ingolstadt
NE:[Fünfzig Jahre Stadtbücherei Ingolstadt]

9. Ordnung der Eintragungen

9.1 Geltungsbereich, §801

§ 801. Ordnung der Eintragungen

1.
Die nachstehenden Regeln gelten für die Ordnung von Eintragungen in alphabetischen Bibliothekskatalogen (Nominalkatalogen) und Bibliographien.
Anm.Es wird empfohlen, diese Regeln auch in Sachverzeichnissen dort anzuwenden, wo die Eintragungen alphabetisch nach den Titeln geordnet werden.

2.
Sie sind unter der Voraussetzung formuliert, daß die Eintragungen
a) unter Namen von Personen,
b) unter Namen von Körperschaften und
c) unter Sachtiteln
in einem Alphabet geordnet werden.
Anm.: Damit soll ermöglicht, nicht aber zwingend vorgeschrieben werden, die Eintragungen unter Personennamen, Körperschaftsnamen und Sachtiteln in einem Alphabet zu ordnen.

9.2 Ordnungseinheiten , §802-808

9.2.1 Allgemeines, §802

§ 802. Ordnungseinheiten. Allg

Zur Ordnung werden Buchstaben und Zahlen verwendet.

9.2.2 Ordnungselemente, §803

§ 803. Ordnungselemente

1.
Ordnungselemente (OE) sind die 26 Buchstaben des deutschen Alphabets und Zahlzeichen.
Anm.1: Der Buchstabe j gilt damit als eigener Buchstabe nach dem i. Zur Ansetzung von i und j in lateinischen Wörtern vgl. § 205,,2.
Anm.2: Zur Umschrift von Schriftzeichen in Sprachen, die nichtlateinische Schriften verwenden, vgl. § 116,,4.
Anm.3: Zur Ordnung von Zahlen vgl. § 805..

2.
Buchstaben mit Akzenten und diakritischen Zeichen werden wie ihre Grundbuchstaben geordnet.
Beispiele
å, à, á, â = a
ç, c, ć =c
è, é, ë = e
Ł, ł = l
ñ, ń = n
ó =o
ř =r
š, s, ş =s
ţ =t
=z

3.
Die Buchstaben ä, ö und ü, auch in der Schreibweise ø, ő, ű, werden stets (z. B. im Dänischen, Deutschen, Finnischen, Slowakischen, Türkischen, Ungarischen und in Umschriften nichtlateinischer Schriften) als ae, oe bzw. ue geordnet. Das gilt nicht für a, o und u mit Trema (z. B.: zoölogy, Marcelin Léüs).

4.
Der Buchstabe ß, auch in der Ligatur-Schreibweise sz, wird als ss geordnet.
Anm.: Zur Behandlung von sz anstelle von ß vgl § 205,,3.

5.
Nichtlateinische Schriftzeichen, die in Sprachen mit lateinischer Schrift vorkommen, werden wie folgt geordnet:
Sprache(n) Groß- Klein- Ordnung
buchstabe buchstabe
Serbokroatisch Ð đd
Isländisch Ð ðd
Afrikanische SprachenƐɛe
Afrikanische SprachenƏəe
Afrikanische Sprachenɣɤg
Angelsächsisch Ʒ gh
Türkisch ıi
Afrikanische Sprachen//n
Afrikanische Sprachen hn
Afrikanische SprachenKKo
AltnordischRr
Afrikanische SprachenSòs
IsländischÞþth
Afrikanische Sprachenuuv
Angelsächsisch Pw
Lappisch!z
Afrikanische Sprachen#!z
Khoisan-Sprachen I
Khoisan-Sprachen ǂ
Khoisan-Sprachen !
Khoisan-Sprachen ǁzz
Anm.1: Zur Wiedergabe nichtlateinischer Schriftzeichen aus Sprachen mit lateinischer Schrift in der Einheitsaufnahme vgl. § 116,,2.
Anm.2: Zur Behandlung von nichtlateinischen Schriftzeichen in Formeln und Fachwörtern vgl §§ 206;; 207.

2.
Einzelbuchstaben und Buchstabenfolgen, zwischen denen ein oder mehrere Zeichen (z. B. Punkte, Apostrophe, Striche, Klammern) ohne vorangehendes oder folgendes Spatium stehen, bilden zusammen ein Ordnungswort.
a) für Punkte § 202,,
Anm.1: Zur Behandlung von Spatien, die vor oder nach solchen Zeichen stehen, vgl.
b) für Apostrophe § 203,,1,
c) für Striche § 203,,2,
d) für sonstige Zeichen § 203,,4.
verbundene Artikel am Anfang einer Ordnungsgruppe nach den Bestimmungen von § 822,,1 und 2 bei der Ordnung übergangen werden, vgl. § 203,,3.
Anm.2: Zur Behandlung eines fehlenden Spatiums bei Wörtern, deren apostrophierte oder mit dem folgenden Wort durch Bindestrich
Beispiele
In der Spalte "Ordnungswörter" sind - mit Ausnahme der Winkelklammern bei den Ordnungshilfen und der Kommata bei umgestellten Vornamen - alle nicht ordnenden Zeichen weggelassen und andere als die 20 Buchstaben des deutschen Alphabets aufgelöst wiedergegeben. Das bedeutet nicht, daß die Ordnungswörter auch so zu schreiben sind; für die Schreibung gilt die in der linken Spalte wiedergegebene Ansetzungsform.
I. Allgemeine Beispiele
Vorlage: W.A. Mozart und die Musik
Ansetzung bzw. Vorlage Ordnungswörter
Punkte
J. A. Seufferts ArchivJ A Seufferts Archiv
Vorlage: J.A. Seufferts Archiv
Dr. S. A. Bettelheim Memorial Dr S A Bettelheim Memorial
Foundation Foundation
Doctor S. A. Bettelheim Memorial Doctor S A Bettelheim
Foundation Memorial Foundation
Prof. Dr. Dr. h.c. Adolf ButenandtProf Dr Dr hc Adolf
Butenandt
Professor Doktor Doktor h.c.Professor Doktor Doktor hc
Adolf Butenandt Adolf Butenandt
W. A. Mozart und die MusikWA Mozart und die Musik
Aber:
Vorlage: GmbH oder G m b H oder
Bad.-Württ.BadWuertt
Baden-Württemberg BadenWuerttemberg
C.-G.-Jung-InstitutCGJungInstitut
D.-Dr.-Franz-Josef-Mayer-Gunthof-DDrFranzJosefMayer-
Fonds GunthofFonds
Doktor-Doktor-Franz-Josef-Mayer-DoktorDoktorFranzJosef-
Gunthof-Fonds MayerGunthofFonds
ev.-luth.evluth
evangelisch-lutherischevangelischlutherisch
GmbH GmbH
G.m.b.H. oder G. m. b. H.
Vorlage: K. K.
K.K.KK
Vorlage: USA oder U S A oder U.S.A.
Kaiserlich-KöniglichKaiserlichKoeniglich
K.u.K.KuK
Vorlage: K. u. K.
Kaiserlich und KöniglichKaiserlich und Koeniglich
USA USA
oder U. S. A.
Apostrophe
Aristoteles' PhilosophieAristoteles Philosophie
Geschichte der Stadt 's-GravenhageGeschichte der Stadt
sGravenhage
Photographers' yearbookPhotographers yearbook
Aber:
Aujourd huiAujourdhui
D'un siècle a l'autre Dun siecle a lautre
Ew'ger FriedeEwger Friede
Faith for e'erFaith for eer
Farmer's magazineFarmers magazine
I don'tI dont
In't hartje der stad Int hartje der stad
O'Connor's Freunde OConnors Freunde
Storia dell'arte italiana dall'epoca Storia dellarte italiana
romana fino all'ottocento dallepoca romana romana
fino allottocento
Tels qu'ils sontTels quils sont
Who's who Whos who
Striche
Engineering and mining journal
E MJ E MJ
Vorlage: E/MJ; Nebent. von:
Als Sachtitel
Erinner- und Vermahnung Erinner und Vermahnung
Gemüseanbau und -ernte Gemueseanbau und ernte
Halle, SaaleHalle Saale
Vorlage: Kollisionsfall Sophie - Hohenstaufen
Vorlage: Halle/Saale
Hals-, Nasen- und OhrenheilkundeHals Nasen und
Ohrenheilkunde
Vorwärts - auf - marsch!Vorwaerts auf marsch
Aber:
Berlin-Treptow BerlinTreptow
Compte-rendu Compterendu
Griechisch-orthodoxGriechischorthodox
Hals-Nasen-Ohren-Klinik HalsNasenOhrenKlinik
Joseph-Louis Pasteur-Vallery-RadotJosephLouis
Ansetzung als Verfasser: PasteurValleryRadot
Pasteur-Vallery-Radot, Joseph-LouisPasteurValleryRadot,
JosephLouis
Kollisionsfall Sophie-HohenstaufenKollisionsfall SophieHohenstaufen
Los-von-Rom-Bewegung LosvonRomBewegung
Richard-Wagner-Verein RichardWagnerVerein
Station Köln-Mülheim Station KoelnMuelheim
Strecke Köln-München Strecke KoelnMuenchen
Vorlage: Strecke Köln - München
VomDreigestirn Wagner-Berlioz-LisztVom Dreigestirn
WagnerBerliozLiszt
Y a-t-il encore du vin? Y atil encore du vin
Sonstige Zeichen
Als Sachtitel
Halle (Saale)Halle Saale
Als Sachtitel
Kommunistische Partei RußlandsKommunistische Partei
(Bolschewiki) Rußlands Bolschewiki
Schillers Ode "An die Freude"Schillers Ode An die Freude
Aber:
Gemeinde(amts)vorsteher Gemeindeamtsvorsteher
Livet av Joh:s BengtssonLivet av Johs Bengtsson
Metall:s första majMetalls foersta maj
Oospora-(Oidium-)lactis-VarietätenOosporaOidiumlactis-
Varietaeten
So is(s)t EuropaSo isst Europa
II. Beispiele zu den Sonderregeln für Personennamen und geographische Namen mit Prafixen und Verwandtschaftsbezeichnungen
Engländer
Vorlage Ansetzung Ordnungswörter
a) Personennamen
Oliver de la Fontaine DeLaFontaine, Oliver DeLaFontaine, Oliver
Heras
John Roderigo dos PassosDosPassos, John R. DosPassos, John R
Amerikaner
Joachim du Bellay DuBellay, Joachim DuBellay, Joachim
Franzose
John Fitz Gerald FitzGerald, John FitzGerald, John
Jean de la Fontaine LaFontaine, Jean de LaFontaine, Jean
Franzose
Manuel Antonio las Heras LasHeras, Manuel A. LasHeras, Manuel A
Franzose
Spanier
William Mac Arthur MacArthur, William MacArthur, William
Jean Mercier de la CourMercier de LaCour, JeanMercier de LaCour, Jean
Deutscher
Kurt Müller-Vom SteinMüller-VomStein, Kurt MuellerVomStein, Kurt
Niederländer
Hein ten Hoff TenHoff, Hein TenHoff, Hein
Deutscher
Mark van DorenVanDoren, Mark VanDoren, Mark
Amerikaner
Aber:
Louis de BroglieBroglie, Louis de Broglie, Louis
Franzose
Hans Müller-von-HagenMüller- von Hagen, Mueller von Hagen, Hans
Deutscher Vgl. § 318,,1
Maarten van RossumRossum, Maarten van Rossum, Maarten
Spanier
Francisco de la VegaVega, Francisco de la Vega, Francisco

2b.
Körperschaftsnamen
Del Rio, Tenn.Del Rio <Tenn.>Del Rio <Tenn>
Dos Passos SocietyDosPassos SocietyDosPPassos Society
Fitz William Lawn Tennis Club Fitz William La wn Tennis Club <Los Angeles, Calif.> Fitz William Lawn Tennis Club <Los Angeles Calif>
La Plata La Plata La Plata
Las Vegas Public Art Gallery Las Vegas Public Art Gallery Las Vegas Public Art Gallery
Lawson Mac Ghee Library Lawson Mac Ghee Library <Knoxville, Tenn.>Lawson Mac Ghee Library <Knoxville Tenn>
Le Havre Le Havre Le Havre
Los Angeles Los Angeles <Calif.> Los Angeles <Calif>
Musée Jean de la Fontaine Musée Jean de la Fontaine <Château- Thierry>Musee Jean de la Fontaine <ChateauThierry>
Musée Joachim du Bellay Musée Joachim du Bellay <Liré>Musee Joachim du Bellay <Lire>
Van Doren School of Applied ArtsVan Doren School of Applied Arts <New York, NY> Van Doren School of Applied Arts <New York NY>
Institut Louis de Broglie Institut Louis de Broglie <Paris>Institut Louis de Broglie <Paris>
Sociedad Francisco de la Vega Sociedad Francisco de la Vega Sociedad Francisco de la Vega
Stedelijk Maarten van Rossum Museum Stedelijk Maarten van Rossum Museum <ʿs-Gravenhage> Stedelijk Maarten van Rossum Museum <sGravenhage>
Aber :
al-Qahiraal- Qahira Qahira

2c.
im Sachtitel
Franzose
Del Rio Del Rio Del Rio
Den Haag Den Haag Den Haag
Dos Passos Society Dos Passos Society Dos Passos Society
Fitz William Lawn Tennis Club Fitz William Lawn Tennis Club Fitz William Lawn Tennis Club
Jean de la Fontaine Jean de la Fontaine Jean de la Fontaine
Franzose
Joachim du Bellay Joachim du Bellay Joachim du Bellay
John dos Passos John dos Passos John dos Passos
Kurt Müller-vom Stein Kurt Müller- vom Stein Kurt Mueller vom Stein
Deutscher
La Plata La Plata La Plata
Las Vegas Public Art Gallery Las Vegas Public Art Gallery Las Vegas Public Art Gallery
Lawson Mac Ghee Library Lawson Mac Ghee Library Lawson Mac Ghee Library
Le Caire Le Caire Le Caire
Le Havre Le Havre Le Havre
Mark van DorenMark van Doren Mark van Doren
Amerikaner
Musée Jean de la Fontaine Musée Jean de la Fontaine Musee Jean de la Fontaine
Musée Joachim du Bellay Musée Joachim du Bellay Musee Joachim du Bellay
Oliver de la Fontaine Oliver de la FontaineOliver de la Fontaine
Engländer
Van Doren School of Applied ArtsVan Doren School of Applied ArtsVan Doren School of Applied Arts
William Mac Arthur William Mac Arthur William Mac Arthur
Au Caire Au Caire Au Caire
Du Havre Du Havre Du Havre
Francisco de la VegaFrancisco de la Vega Francisco de la Vega
Spanier
Siegfried Müller-Von HagenSiegfried Müller- von HagenSiegfried Mueller von Hagen
Deutscher, Vgl. § 318,,1
Louis de BroglieLouis de Broglie Louis de Broglie
Marten van RossumMaarten van RossumMaarten van Rossum
Niederländer
al-Qahira al- QahiraQahira
Am Anfang eines Sachtitels
Aber:
... al-Qahira alQahira
Im Innern eines Sachtitels
Sociedad Francisco de la Vega Sociedad Francisco de la Vega Sociedad Francisco de la Vega
Stedelijk Maarten van Rossum MuseumStedelijk Maarten van Rossum MuseumStedelijk Maarten van RossumMuseum

9.2.4 Zu ordnende Zahlen, §805

§ 805. Zu ordnende Zahlen

1.
Eine Zahl besteht aus einem oder mehreren Zahlzeichen. Alle auf gleicher Linie geschriebenen Zahlzeichen und Folgen von Zahlzeichen, die vorn und hinten entweder durch ein Spatium (Zwischenraum), ein Zeichen, ein Symbol oder durch den Beginn bzw. das Ende ihrer Ordnungsgruppe (vgl. § 806)) begrenzt sind, bilden je eine eigens zu ordnende Zahl.
Anm.1: Zur Behandlung von Spatien und Zeichen, die innerhalb einer Folge von Zahlzeichen nur zum Zwecke besserer Lesbarkeit gesetzt worden sind, vgl. § 206,,2.
Anm.2: Zur Behandlung von nicht aufgelösten mathematischen und naturwissenschaftlichen Formeln und formelhaften Bestandteilen von Wörtern vgl. § 207..

2.
Zahlzeichen und Folgen von Zahlzeichen, die nicht auf gleicher Linie geschrieben sind, bilden je eine eigens zu ordnende Zahl, auch wenn ihnen kein Spatium, Zeichen oder Symbol vorangeht oder folgt.

3.
Bei nicht aufgelösten gemischten Buchstaben- und Zahlzeichenfolgen bildet jeder Buchstabe bzw. jede zusammenhängende Buchstabenfolge ein Ordnungswort und jedes Zahlzeichen bzw. jede zusammenhängende Folge von Zahlzeichen nach den Bestimmungen von Ziffer 1 und 2 eine eigens zu ordnende Zahl, auch wenn zwischen den Buchstaben bzw. Buchstabenfolgen und den Zahlzeichen bzw. Folgen von Zahlzeichen kein Spatium steht.
Anm.: Zur Ordnung der Zahlen vgl. § 809..
Beispiele
Ansetzung bzw. Vorlage Zu ordnende Zahlen
0 0
1 1
1/21 2
1/3 1 3
1 : 3 1 3
1,34 1 34
22
2,1 2 1
2'.3': 7.6 2 3 7 6
2
4
2 14
2,21 2 21
33
3/43 4
3/63 6
3i23 12
44
1010
1212
1515
1919
2323
10001000
Vorlage: 1000 oder 1 000 oder 1.000
18701870
1870/71 1870 71
1870 - 1871 1870 1871
Vorlage: 1870-1871
19741974
1974.03.041974 3 4
1974.12.31 1974 12 31
Ansetzung bzw. Vorlage Ordnungswörter und zu
ordnende Zahlen
Datenverarbeitungssystem ES-1040Datenverarbeitungssystem
ES 1040
NCR 315-RMC (Rod Memory Computer) NCR 315 RMC Rod Memory
Computer
PL/1 (Programming language 1) und PL 1 Programming language 1
ihre Anwendung und ihre Anwendung

9.2.5 Ordnungsgruppen, §806

§ 806. Ordnungsgruppen

1.
Eine Ordnungsgruppe (OG) besteht aus einem oder mehreren Ordnungswörtern und/oder einer oder mehreren Zahlen.
a) Bei Namen von Personen bildet der persönliche Name, der Familienname oder ein anderer für die Ansetzung in erster Linie heranzuziehender Name eine Ordnungsgruppe. Die nachgestellten anderen Namensbestandteile, z. B. die Vornamen, bilden eine weitere Ordnungsgruppe; auch drei Punkte, die nach § 322,,2 anstelle nicht ermittelter Vornamen gesetzt werden, gelten als eine Ordnungsgruppe.
b) Bei Namen von Körperschaften bildet der Name der Hauptkörperschaft eine Ordnungsgruppe und jede ihrer Abteilungen bzw. Unterabteilungen eine weitere.
c) Bei Sachtiteln bildet im allgemeinen der für die Einordnung gültige Sachtitel eine Ordnungsgruppe. Bei einfachen oder hierarchisch gegliederten Unterreihen oder fortlaufenden Beilagen, die mit dem Gesamtwerk gemäß §§ 111,,1 und 2 oder 112,1 jeweils eine eigene Einheitsaufnahme erhalten, bildet jedoch jede Gliederungseinheit eine weitere Ordnungsgruppe. Report-, Normnummern und dgl. bilden stets nur eine Ordnungsgruppe.

2.
Nicht als Ordnungsgruppen oder Teile von Ordnungsgruppen gelten:
a) Ordnungshilfen (vgl. § 807)),
b) Sammlungsvermerke (vgl. § 516)),
c) Teile der Eintragungen, die für die Ordnung von verschiedenen Ausgaben des gleichen Werkes und von verschiedenen Werken mit gleichem Titel herangezogen werden, z. B. Erscheinungsjahr, Erscheinungs- oder Druckort, Verlag oder Druckerei (vgl. §§ 814 - 816),
d) Teile der Eintragungen, die für die Ordnung nicht herangezogen werden, z. B. zur ersten Ordnungsgruppe eines Sachtitels ergänzte Urheber, Zusätze zum Sachtitel, Funktionsbezeichnungen wie "[Hrsg.]", "[Mitarb.]", Erläuterungen zu Personennamen wie "[Pseud.]", "[Wirkl. Name]", desgleichen Angaben, die in Verweisungen bzw. Siehe-auch-Hinweisen die beiden Teile verbinden, wie "siehe", "s." oder "siehe auch", "s. auch" oder " auch", und verbale Aussagen, wie "siehe auch unter der herausgebenden Körperschaft", "s. auch als Abteilung der übergeordneten Körperschaft" oder "auch unter dem Körperschaftsnamen ohne diese Bezeichnung".
Beispiele
Die Nichtsortierzeichen (¬...¬) in den folgenden Beispielen zeigen die zu übergehenden Wörter an (vgl. § 822)).
a) Personennamen
Droste-Hülshoff, OG
Annette ¬von¬: OG
¬Die¬ Judenbuche : OG
ein Sittenbild keineOG = Zusatz zum
Sachtitel
Meyer, OG
...OG
Briefschule für den Unterricht OG
Raabe, OG
Wilhelm: OG
[Sammlung] keine OG = Sammlungs-
vermerk
Erzählungen OG
s. keine OG = verbindende
Angabe in
Vw
Raabe, OG
Wilhelm: OG
Erzählungen OG
Tiger, OG
Theobald OG
[Pseud.] keine OG = Erläuterungen
zum Namen
s. keine OG = verbindende
Angabe in
Vw
Tucholsky, OG
Kurt OG
Wegener, OG
Kurt OG
[Hrsg.] keine OG = Funktionsbe-
zeichnung
Universität OG
<Hamburg>: keine OG = Ordnungshilfe
Bericht des Rektors der
Universität HamburgOG
Wolfram OG
<von Eschenbach>: keine OG = Ordnungshilfe
Parzival OG
Frankfurt a. M. : keine OG = Erschei-
nungsort
Diesterweg, keine OG = Verlag
1922 keine OG = Erschei-
nungsjahr
b) Körperschaftsnamen
Akademie der Wissenschaften OG
<Wien>: keine OG = Ordnungshilfe
Denkschriften der Akademie der
Wissenschaften in Wien / OG
Mathematisch-Natur-
wissenschaftliche KlasseOG
Amt ... OG
s. auch als Abteilung der über-
geordneten Körperschaftkeine OG = verbale
Aussage
Catedrå de Limbå si Literaturå Germanå OG
<Bucuresti> keine OG = Ordnungshilfe
s. keine OG = verbindende
Angabe in
Vw
Universitatea OG
<Bucuresti> / keine OG = Ordnungshilfe
Catedrå de Limbå si Literaturå
Germanå OG
Deutsche Bücherei OG
<Leipzig>: keine OG = Ordnungshilfe
Jahrbuch der
Deutschen Bücherei OG
International Congress of HistochemistryOG
and Cytochemistry
<3, 1968, New York, NY>: keine OG = Ordnungshilfe
Summary reports / OG
Third International
Congress of Histochemistry
and Cytochemistry in
New Yorkkeine OG = ergänzter
Urheber
Universität OG
<Göttingen> / keine OG = Ordnungshilfe
Wirtschafts- und Sozial-
wissenschaftliche Fakultät / OG
Bibliothek: OG
Zeitschriftenverzeichnis / OG
Georg-August-Universität,
Bibliothek der Wirtschafts-
und Sozialwissenschaft-
lichen Fakultätkeine OG = ergänzter
Urheber
Wien / OG
Bezirk OG
<2> keine OG = Ordnungshilfe
s. keine OG = verbindende
Angabe in
Vw
Wien-Leopoldstadt OG
c) Sachtitel
DIN 1462 OG
Fortran : OG
eine problemorientierte Pro-
grammiersprachekeine OG = Zusatz zum
Sachtitel
Frankenpost / OG
Ausgabe Hof OG
Jahresbericht ... OG
s. auch unter der heraus-
gebenden Korperschaftkeine OG = verbale
Aussage
Jahresbericht / OG
Auswärtiges Amt keine OG = ergänzter
Urheber
Jahresbericht der Bundesanstalt für
MilchwirtschaftOG
Journal of documentation OG
<Toronto> / keine OG = Ordnungshilfe
A OG
Journal of medicine OG
<New York, NY> / keine OG = Ordnungshilfe
Internal medicine / OG
1 OG
¬Das¬ Lustspiel "Was Ihr wollt" OG
NASA TMX 64909 OG
NibelungenliedOG
Zentralblatt / OG
Ranke-Gesellschaft keine OG = ergänzter
Urheber
Zentralblatt für Bibliothekswesen / OG
Beihefte OG

9.2.6 Ordnungshilfen, §807

§ 807. Ordnungshilfen

Ordnungshilfen (OH) sind Zusätze zur Unterscheidung übereinstimmender Ordnungsgruppen, z. B.:
a) bei Namen von Personen: Beinamen, ständig verwendete unterscheidende Zusätze, Territorien, Titel, Zählungen (vgl. §§ 301 - 342),
b) bei Namen von Körperschaften: Orts- und Länderangaben, Gründungsdaten, Kongreßzählungen (vgl. §§ 401 486),
c) bei Sachtiteln: Erscheinungsorte, Daten, Zählungen (vgl. §§ 524;; 656,2; 658,2; Anl. 63).
Anm.1: Ordnungshilfen können auch beim Sammlungsvermerk stehen (vgl. § 522)).
Anm.2: Zur formalen Angabe von Ordnungshilfen vgl. § 177,,3.
Beispiele
a) Personennamen
Alexander <Alesius>:
Alexander <de Villa Dei>:
Alexander <der Große> s. ...
Alexander <Hierosolymitanus>:
Alexander <Macedonia, Rex, III.>:
Alexander <Papa, VI.>:
Alexander <Rußland, Zar, I.> s. ...
Alexander <von Roes>:
Cranach, Lucas <der Ältere>:
Cranach, Lucas <der Jüngere>:
Dumas, ...
Dumas, Alexandre <fils>:
Dumas, Alexandre <père>:
b) Körperschaftsnamen
Baden-Württemberg / Amt für Denkmalpflege <Karlsruhe>:
Baden-Württemberg / Amt für Denkmalpflege <Stuttgart>:
Bezirksbücherei <Berlin-Steglitz>:
Bezirksbücherei <Berlin-Tempelhof>:
British Academy <London, 1712 gegründet>:
British Academy <London, 1901 gegründet>:
British Academy <Roma>:
Frankfurt <Main>:
Frankfurt <Main> / Statistisches Amt:
Frankfurt <Oder>:
Institut für Germanistik <Frankfurt, Main>:
Institut für Germanistik <Frankfurt, Main> / Bibliothek:
Kongreß für Leibeserziehung <1, 1958, Osnabrück>:
Kongreß über Fragen der Behinderten Kinder <1964, Köln>:
Labour Party <Great Britain>:
Labour Party <New Zealand>:
New York <Ala.>:
New York <NY>:
New York <State>:
Offenbach <Main>:
Offenbach <Main, Landkreis>:
Postamt <Köln, 1>:
Postamt <Köln, 2>:
Universität <Göttingen> / Mathematisches Seminar <1>:
c) Sachtitel
Annolied <-, dt.>
Annolied <engl.>
Annolied <engl., mittelengl.>
Annolied <franz.>
Annolied <franz., altfranz.>
Journal of documentation <London> / Humanities
Journal of documentation <London> / Sciences
Journal of documentation <New York, NY> / 1
Journal of documentation <New York, NY> / 2
Journal of documentation <Toronto> / A
Journal of documentation <Toronto> / B
Reges <I>
Reges <II>
Verfassung <1946.10.27>
Vertrag <1494.06.07>

9.2.7 Ordnungsblöcke, §808

§ 808. Ordnungsblöcke

Ein Ordnungsblock (OB) besteht aus einer oder mehreren Ordnungsgruppen einschließlich der zu ihnen gehörenden Ordnungshilfen. Es gibt folgende Arten von Ordnungsblöcken:
a) Namen von Personen,
aa) persönliche Namen,
ab) Familiennamen oder sonstige Namen mit nachgestellten Bestandteilen,
b) Namen von Körperschaften,
c) Sachtitel.
Anm.1: Zur Ansetzung von Personennamen vgl. §§ 301 - 342,
zur Ansetzung von Körperschaftsnamen vgl. §§ 201 - 208; 401
- 486,
zur Ansetzung von Sachtiteln vgl. §§ 201 - 208; 501 - 525.
Anm.2: Pauschalverweisungen und pauschale Siehe-auch-Hinweise von Wörtern oder Wortteilen, die nach Form, Wortinhalt, verbaler Aussage oder ausdrücklichem Vermerk zu den unter b) und c) genannten Arten von Ordnungsblöcken gehören sollen oder können, werden der unter b) genannten Art zugerechnet.
Beispiele
Die Nichtsortierzeichen (¬...¬) in den folgenden Beispielen zeigen die zu übergehenden Wörter an (vgl. § 822)).
a) Personennamen
aa) Persönliche Namen
Friedrich <der Große> OB = 1 OG + 1 OH
s.
Friedrich <Preußen, König, II.> OB = 1 OG + 1 OH
Wolfram <von Eschenbach>: OB = 1 OG + 1 OH
Parzival OB = 1 OG
ab) Familiennamen und sonstige Namen mit nachgestellten Bestandteilen
Caesar, C. J. OB = 2 OG
s.
Caesar, Gaius Iulius OB = 2 OG
Cicero, Marcus Tullius: OB = 2 OG
Tusculanae disputationes OB = 1 OG
Doré, Gustave OB = 2 OG
[Ill.]
Balzac, Honoré ¬de¬: OB = 2 OG
¬Les¬ contes drolatiques OB = 1 OG
Dumas, Alexandre <père> OB = 2 OG + 1 OH
¬Le¬ comte de Monte Christo OB = 1 OG
Wegner, Kurt OB = 2 OG
[Hrsg.]
Universität <Hamburg>: OB = 1 OG + 1 OH
Bericht des Rektors der
Universität HamburgOB = 1 OG
b) Körperschaftsnamen
Universität <Göttingen> / Wirtschafts- und
Amt ... OB = 1 OG
s. auch als Abteilung der übergordneten
Körperschaft
Centralverband ... OB = 1 OG
s. auch
Zentralverband ... OB = 1 OG
Industrie- und Handelskammer <Flensburg>: OB = 1 OG + 1 OH
Schriftenreihe der Industrie- und Handels-
kammern Flensburg und Lübeck OB = 1 OG
Mathematisches Seminar <Göttingen, 1> OB = 1 OG + 1 OG
s.
Universität <Göttingen> / Mathema-OB = 1 OG + 1 OH
tisches Seminar <1> + 1 OG + 1 OH
sozialwissenschaftliche Fakultät /
Bibliothek: OB = 1 OG + 1 OH
+ 2 OG
Zeitschriftenverzeichnis OB = 1 OG
Wien / Bezirk <2> OB = 2 OG + 1 OH
s.
Wien-Leopoldstadt OB = 1 OG
c) Sachtitel
DIN 1462 OB = 1 OG
Frankenpost / Ausgabe Hof OB = 2 OG
Jahresbericht ... OB = 1 OG
s. auch unter der herausgebenden
Körp.

9.3 Ordnungsregeln , §809-823

9.3.1 Ordnung von Eintragungen nach Ordnungsblöcken, §809-813

§ 809. Ordnung d. Eintr. nach OrdnungBl.

Buchstaben werden gemäß der Buchstabenfolge des deutschen Alphabets geordnet. Römische Zahlen werden wie Buchstaben geordnet. Arabische Zahlen werden hinter Buchstaben nach ihrem Zahlenwert geordnet.
Anm.: Zur Ordnung von "-," in Ordnungshilfen vgl. § 812,,2.
Beispiele
a
z
1
2
11
20
100
384

§ 810. Ordnung d. Eintr. nach OrdnungBl.

Die alphabetischen Bestandteile der Ordnungsblöcke einer Eintragung werden nach dem ersten Ordnungselement des ersten Ordnungswortes der ersten Ordnungsgruppe des ersten Ordnungsblocks geordnet, bei Übereinstimmung der ersten Ordnungselemente nach dem zweiten, bei Übereinstimmung der zweiten Ordnungselemente nach dem dritten und so fort bis zum Schluß des ersten Ordnungswortes. Ein kürzeres Ordnungswort hat den Vorrang vor einem längeren, dessen Anfang dem
kürzeren gleich ist.
Beispiele
Wie
Wien
Wiener
Wienerwald
Wienerwald-Gaststätte

§ 811. Ordnung d. Eintr. nach OrdnungBl.

Bei Übereinstimmung der ersten Ordnungswörter wird nach dem zweiten Ordnungswort geordnet, bei Übereinstimmung der zweiten Ordnungswörter nach dem dritten und so fort bis zum Schluß der ersten Ordnungsgruppe. Eine kürzere Ordnungsgruppe hat den Vorrang vor einer längeren, deren Anfang der kürzeren gleich ist. Für die Ordnung der zweiten und weiteren Ordnungswörter gelten die Bestimmungen des § 809 sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 810..
Beispiele
Rose
Rose aus Stambul
Rose vom Wörthersee
Rosen
Rosen blühen
Rosen blühen im Garten
Rosen blühen im Garten in allen Arten
Rosen blühen im Garten in allen Arten von früh bis spät
Rosen der Liebe

§ 812. Ordnung d. Eintr. nach Ordnungsblöcken

1.
Bei Übereinstimmung der ersten Ordnungsgruppen werden die Eintragungen nach den Arten der ersten Ordnungsblöcke (vgl. § 808)) in der nachstehenden Reihenfolge geordnet:
a) Namen von Personen,
aa) persönliche Namen,
bb) Familiennamen und sonstige Namen mit nachgestellten Bestandteilen,
b) Namen von Körperschaften,
c) Sachtitel.

2.
Innerhalb der gleichen Art von Ordnungsblöcken werden übereinstimmende erste Ordnungsgruppen in der nachstehenden Reihenfolge geordnet:
a) Ordnungsgruppen ohne Ordnungshilfen,
b) Ordnungsgruppen mit Ordnungshilfen.
Für die Ordnung der Ordnungshilfen gelten die Bestimmungen des § 809 sowie sinngemäß die Bestimmungen der §§ 810 und 811.
Das Zeichen "Strich, Komma, Spatium" (-, ) bei der Angabe von Sprachbezeichnungen in der Ordnungshilfe von Sachtiteln (vgl. § 518,,2 und 3) wird vor den aus Buchstaben oder Ziffern bestehenden Bestandteilen einer Ordnungshilfe geordnet.
Anm.: Sonstige Striche in der Ordnungshilfe, z. B. Bis-Striche, werden bei der Ordnung übergangen.

3.
Übereinstimmende Ordnungsgruppen ohne oder mit den gleichen Ordnungshilfen werden nach der zweiten Ordnungsgruppe geordnet, bei Übereinstimmung der zweiten Ordnungsgruppen ohne oder mit den gleichen Ordnungshilfen nach der dritten Ordnungsgruppe und so fort bis zum Schluß des Ordnungsblocks. Ein Ordnungsblock, der aus einer Ordnungsgruppe besteht, hat den Vorrang vor einem Ordnungsblock, der bei gleicher erster Ordnungsgruppe aus zwei Ordnungsgruppen besteht, dieser wiederum den Vorrang vor einem Ordnungsblock, der aus drei Ordnungsgruppen besteht, und so fort. Für die Ordnung der zweiten und weiteren Ordnungsgruppen gelten die Bestimmungen des § 809 sowie sinngemäß die Bestimmungen der §§ 810;; 811; 812,2.
Beispiele
Die Nichtsortierzeichen (¬...¬) in den folgenden Beispielen zeigen die zu übergehenden Wörtern an (vgl. § 822)).
Bedeutung der Erläuterungen bei den Beispielen:
FN = Familienname mit nachgestellten Bestandteilen
Kö = Körperschaft
pN = Persönlicher Name
ST = Sachtitel
Ernst <Baden, Markgraf, I.> pN
Ernst <Braunschweig-Lüneburg, Herzog> pN
Ernst <der Bekenner> s. ... pN
Ernst <der Fromme> s. ... pN
Ernst <Hessen-Rheinfels, Landgraf> pN
Ernst <Sachsen-Gotha-Altenburg, Herzog, I.> pN
Ernst, ...:FN
Ernst A .:FN
Ernst, A. H. FN
Ernst, A. W. FN
Ernst,' Adolf W. FN
Ernst, Adolphe FN
Ernst, Viktor T.FN
ErnstST
Ernst August <Braunschweig, Herzog>pN
Ernst August <Hannover, König>pN
Ernst AugustST
Ernst August als Herrscher ST
Ernst August Georg Wilhelm <Braunschweig-Lüneburg, Erbprinz>pN
Ernst August Georg WilhelmST
Ernst BarlachST
Ernst Barlach als Künstler ST
¬Der¬ Ernst des Lebens ST
Ernst Friedrich <Baden, Markgraf>pN
¬Der¬ Ernst für die Arbeit ST
Ernst Klett <Stuttgart>
Ernst Ludwig <Hessen-Darmstadt, Landgraf> pN
Ernst Moritz ArndtST
Ernst Moritz Arndt als politischer Schriftsteller ST
Ernst Russ <Hamburg>
Ernst und ScherzST
Ernst und Scherz im Karneval / Ausgabe Köln ST
Ernst und Scherz im Karneval / Ausgabe MainzST
Ernst von Ernsthausen, Karlheinz FN
Ernst, Witz und LauneST
Ernst-Barlach-Gesellschaft
Ernst-Barlach-Gesellschaft / Sektion <Frankfurt, Main>
Ernst-Barlach-Gesellschaft / Sektion <Hamburg>
¬Die¬ Ernst-Barlach-GesellschaftST
Ernst-Barlach-JahrbuchST
Ernstliche Gedanken zur MaiennachtST
Ernst-Mach-Institut <Freiburg, Breisgau>
Ernst-Mach-Institut <Freiburg, Breisgau> / Abteilung Angewandte
Physik
Ernst-Mach-Institut <Freiburg, Breisgau> / Abteilung
Angewandte Physik / Bibliothek
¬Das¬ Ernst-Mach-Institut ST

§ 813. Ordnung d. Eintr. nach OrdnungsBl.

1.
Bei Übereinstimmung der ersten Ordnungsblöcke der gleichen Art werden die Eintragungen in nachstehender Gruppierung und Reihenfolge geordnet:
a) Pauschalverweisungen und pauschale Siehe-auch-Hinweise,
b) Namensverweisungen und Namens-Siehe-auch-Hinweise,
c) Namenseintragungen,
d) Haupt- und Nebeneintragungen bzw. Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen.

2.
Innerhalb der unter Ziffer 1 genannten Gruppierungen werden die Eintragungen nach dem zweiten Ordnungsblock geordnet, bei Übereinstimmung der zweiten Ordnungsblöcke nach dem dritten Ordnungsblock. Eine Eintragung, die aus einem Ordnungsblock besteht, hat den Vorrang vor einer Eintragung, die bei gleichem ersten Ordnungsblock aus zwei Ordnungsblöcken besteht, diese wiederum den Vorrang vor einer Eintragung, die aus drei Ordnungsblöcken besteht. Für die Ordnung der zweiten und dritten Ordnungsblöcke gelten die Bestimmungen des § 809 sowie sinngemäß die Bestimmungen der §§ 810 - 812.

3.
Letzter zu berücksichtigender Ordnungsblock ist
a) bei Pauschalverweisungen und pauschalen Siehe-auch- Hinweisen,
aa) deren zweiter Teil kein Ordnungsblock ist, der Ordnungsblock des Teiles, von dem verwiesen bzw. hingewiesen wird,
ab) deren zweiter Teil aus einem oder mehreren Ordnungsblöcken besteht, der (erste) Ordnungsblock, auf den verwiesen bzw. hingewiesen wird,
b) bei Namensverweisungen und Namens-Siehe-auch-Hinweisen der (erste) Name, auf den verwiesen bzw. hingewiesen wird,
c) bei Namenseintragungen der Name, für den die Namenseintragung gilt,
d) bei Haupt- und Nebeneintragungen der für die betreffende Eintragung gültige Sachtitel, bei Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen der erste in der Verweisung genannte Sachtitel.
Anm.: Zur Berücksichtigung weiterer Ordnungsblöcke für die Ordnung von Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen unter Titeln vgl. § 816,,3.
Beispiele
Die Nichtsortierzeichen (¬...¬) in den folgenden Beispielen zeigen die zu übergehenden Wörter an (vgl. § 822)).
Bedeutung der Erläuterungen bei den Beispielen:
HE = Haupteintragung
NaE = Namenseintragung
NaVw = Namensverweisung
NE = Nebeneintragung
SaH = Siehe-auch-Hinweis
Vw/NE = Verweisung anstelle einer Nebeneintragung
oder
Herder, Alfred:HE
Pflanzenlehrbuch / von A. Herder und W. Kagel ...
Herder, Alfred:HE
Rosenzucht : ein Handbuch für Pflanzenfreunde
/ von A. Herder
Herder, Andreas NaVw
s. Herder, Andreas K.
Herder, Andreas [Wirkl. Name]SaH
s. auch Kritikus
Herder, Andreas: HE
Es darf nicht wahr sein / von A. Herder
Herder, Andreas: NE
¬Ein¬ Führer durch die Sammlungen des Mu-
seums für Naturkunde, Karl-Marx-Stadt
Museum für Naturkunde <Karl-Marx-Stadt>:
¬Ein¬ Führer durch die Sammlungen ... /
[bearb. von A. Herder ...] ...
oder
Herder, Andreas:Vw/NE
¬Ein¬ Führer durch die Sammlungen des Mu-
seums für Naturkunde, Karl-Marx-Stadt
s. Museum für Naturkunde <Karl-Marx-Stadt>:
¬Ein¬ Führer durch die Sammlungen des Mu-
seums für Naturkunde, Karl-Marx-Stadt
Herder, Andreas [Hrsg.]NE
¬Die¬ Intellektuellen und die Gesellschaft : Vor-
träge gehalten ... / hrsg. von Andreas
Herder
oder
Herder, Andreas [Hrsg.]Vw/NE
s. ¬Die¬ Intellektuellen und die Gesellschaft
Herder, Andreas [Bearb.]NE
Museum für Naturkunde <Karl-Marx-Stadt>:
¬Ein¬ Führer durch die Sammlungen des Mu-
seums für Naturkunde, Karl-Marx-Stadt /
[bearb. von A. Herder ...] ...
oder
Herder, Andreas [Bearb.]Vw/NE
s. Museum für Naturkunde <Karl-Marx-Stadt>:
¬Ein¬ Führer durch die Sammlungen des Mu-
seums für Naturkunde, Karl-Marx-Stadt
Herder, Andreas: NE
¬Eine¬ unerwartete Antwort
Berger, Martin:
¬Eine¬ unerwartete Antwort / von M. Berger und
A. Herder ...
oder
Herder, Andreas:Vw/NE
¬Eine¬ unerwartete Antwort
s. Berger, Martin:
¬Eine¬ unerwartete Antwort
Herder, Andreas: HE
Zum Schweigen verurteilt / von Andreas Herder
Herder, Andreas K.: HE
Einige Probleme der Gehirnchirurgie / von
Andreas Karl Herder ...
Herder, AndrejNaVw
s. Herder, Andreas
Herder, Dora:HE
Kleine Liebesgeschichten / von D. Herder ...
Herder, Johann G. [Pseud.] NaVw
s. Müller, Otto
Herder, Johann G.:HE
Ideen zur Philosophie der Geschichte der
Menschheit / von J. G. Herder ...
Herder, Johann G.:HE
Über den Ursprung der Sprache / von J. G.
Herder ...
Herder, Werner [Hrsg.] NE
Frankfurt <Main>:
Kleiner Kunstführer durch Frankfurt am Main /
bearb. von der Stadt Frankfurt.
Hrsg. von W. Herder ...
Herder, Werner [Hrsg.] Vw/NE
s. Frankfurt <Main>: Kleiner Kunstführer durch
Frankfurt am Main
Herder, Werner:HE
Frankfurt : ein histor. Roman / von W. Herder ...
Herder : Vorträge über J. G. Herder / hrsg. von O. HE
Müller ...
Herder in der Literatur / zsgest. von K. Schulze ...HE
Herder KG <Freiburg, Breisgau>NaE
Herder-Verlag <Freiburg, Breisgau>
Verlag Herder <Freiburg, Breisgau>
Herder, Verlag <Freiburg, Breisgau>
Herder KG <Freiburg, Breisgau>: HE
Hauszeitschrift des Herder-Verlages, Freiburg ...
Herder KG <Freiburg, Breisgau> / Lexikographisches NaVw
Institut
s. Lexikographisches Institut <Freiburg,
Breisgau>
Herder und Co. <Wien> NaE
Verlag Herder <Wien>
Herder, Verlag <Wien>
Herder und Co. <Wien>: HE
Katalog des Verlags Herder, Wien ...
Herder und die Geschichtsphilosophie : Vorträge HE
anläßlich ...
Herder, Verlag <Freiburg, Breisgau> NaVw
s. Herder KG <Freiburg, Breisgau>
Herder, Verlag <Wien>NaVw
s. Herder und Co. <Wien>
Herder-Dorneich, Philipp: HE
Zur Theorie der sozialen Steuerung / von Philipp
Herder-Dorneich ...
Herderer, Ilse: HE
Shakespeare : 100 Jahre Shakespeareforschung
/ von Ilse Herderer ...
Herder-ForschungsratNaVw
s. Johann-Gottfried-Herder-Forschungsrat
Herder-Forschungsstelle für Musikgeschichte <Kiel>NaVw
s. Johann-Gottfried-Herder-Forschungsstelle für
Musikgeschichte <Kiel>
Herder-Institut <Leipzig> NaE
Universität <Leipzig> / Herder-Institut
Herder-Institut <Leipzig>: HE
Mitteilungsblatt des Herder-Instituts der
Karl-Marx-Universität Leipzig ...
Herder-Institut <Leipzig> / Bibliothek:HE
Zeitschriftenverzeichnis der Bibliothek des
Herder-Instituts der Karl-Marx-Universität
Leipzig ...
Herder-Institut <Marburg, Lahn> NaVw
s. Johann-Gottfried-Herder-Institut <Marburg,
Lahn>
¬Das¬ Herder-Institut : Festschrift zur Einweihung des HE
Johann-Gottfried-Herder-Instituts in Marburg,
Lahn ...
Herder-Jahrbuch / Johann-Gottfried-Herder-Institut ... HE
Herder-Kagel, ... NaVw
s. Herder, Alfred
Scheinbar zusammengesetzter Name
Herders kleines philosophisches Wörterbuch / neu HE
bearb. von ...
Herders Volkslexikon / hrsg. von ... HE
Herder-Schule <Frankfurt, Main>: HE
Zeitschrift der Herder-Schule ...
Herder-Schule <Köln> NaVw
s. Johann-Gottfried-Herder-Schule <Köln>
Herderschule <Stuttgart>: HE
Schülerzeitschrift der Stuttgarter Herderschule ...
Herderschule <Stuttgart> / Elternbeirat: HE
Mitteilungsblatt des Elternbeirates der
Herderschule in Stuttgart ...
¬Die¬ Herder-Schule : Festschrift anläßlich des HE
zehnjährigen Bestehens der
Johann-Gott

9.3.2 Ordnung von Eintragungen nach Erscheinungsjahr, Erscheinungsort, Verlag und weiteren Elementen, §814- 816

§ 814. Ordnung nach Ersch.-ort usw

1.
Bei Übereinstimmung aller für die Ordnung zu berücksichtigenden Ordnungsblöcke werden Haupt- und Nebeneintragungen nach dem Erscheinungsjahr geordnet.
Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen sowie Eintragungen für mehrbändige Werke, nicht abgeschlossene Lieferungswerke und Loseblattausgaben, in denen (beim Gesamtwerk) keine Erscheinungsjahre angegeben werden (vgl. § 147,,6), gehen den Eintragungen mit Erscheinungsjahren voran.

2.
Bei Eintragungen, bei denen im Erscheinungsvermerk mehrere gültige Erscheinungsjahre angegeben sind, wird nur das früheste berücksichtigt.

3.
Bei Eintragungen, bei denen im Erscheinungsvermerk zusätzlich zu dem gültigen noch ein weiteres Erscheinungsjahr, z. B. ein falsches oder ein anderes als das unserer Zeitrechnung, angegeben ist (vgl. § 147)), wird nur das gültige Erscheinungsjahr berücksichtigt.
Anm.: Bei Werken, die in zahlreichen Ausgaben und Auflagen in einer Bibliothek vorhanden sind, kann bei Übereinstimmung aller für die Ordnung zu berücksichtigenden Ordnungsblöcke zunächst mit Hilfe von Leitkarten bzw. Zwischenüberschriften auch nach anderen Gesichtspunkten geordnet werden, z. B. nach dem Herausgeber, dem Erscheinungsort, dem Namen des Verlages bzw. der Druckerei.
Beispiele
Bedeutung der Erläuterungen bei den Beispielen:
HE: = Haupteintragung
HEoJGes. = Haupteintragung ohne Erscheinungsjahr beim Gesamtwerk
NE = Nebeneintragung
Vw/NE = Verweisung anstelle einer Nebeneintragung
Wolfram <von Eschenbach>:
Parzival Vw/NE
s. Wolfram von Eschenbachs Parzival und
Neidhardts Lieder
Parzival. - Berlin : de Gruyter HEoJGes.
Bd. 1. - 1966. - 130 S.
Parzival. - München : Nymphenburger Verl. HEoJGes.
Bd. 1. - 1970. - 135 S.
Parzival. - Stuttgart [u. a.] : Cotta, [circa 1860] HE
Parzival. - Stuttgart : Teubner, 1859 HE
[erschienen] 1861
Parzival. - Leipzig : Brockhaus, 1923 HE
Parzival. - Breslau : Hirt, [circa 1930] HE
Parzival NE
...... . - Leipzig : Dieterich, 1935
Parzival. - Frankfurt a. M. : Diesterweg, [1942] HE
Parzival. - New York : Vintage Books, c 1951 HE
Parzival. - Paris : Aubier, [1953?] HE
Parzival. - Berlin : de Gruyter, 1995 [i. e. 1959] HE

§ 815. Ordnung nach Ersch.-ort usw

1.
Bei Übereinstimmung der Erscheinungsjahre bzw. bei fehlenden Erscheinungsjahren werden Haupt- und Nebeneintragungen alphabetisch nach dem (erstgenannten) Erscheinungsort geordnet, und zwar bei mehrbändigen Werken, Lieferungswerken, Loseblattausgaben und dgl. nur unter Berücksichtigung der beim Gesamtwerk gemachten Angaben.
Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen sowie Eintragungen, in denen (beim Gesamtwerk) keine Erscheinungsorte angegeben sind, gehen den Eintragungen mit Erscheinungsorten voran.

2.
Bei Eintragungen, in denen neben einem fingierten oder falschen Erscheinungsort ein ermittelter richtiger Erscheinungsort angegeben ist (vgl. § 144,,3), wird nur der letztere berücksichtigt.

3.
Bei Eintragungen, bei denen kein Erscheinungsort, sondern nur ein Druckort angegeben ist, gelten die Bestimmungen von Ziffer 1 und 2 sinngemäß für den Druckort.
Beispiele
Vgl. auch die Beispiele zu § 810..
Bedeutung der Erläuterungen bei den Beispielen:
HEmOoJGes = Haupteintragung mit Erscheinungsort, ohne Erscheinungsjahr beim
Vw/NE = Verweisung anstelle einer Nebeneintragung
Gesamtwerk
Journal of education Vw/NE
s. Baker's journal of education
Journal of education. - Boston : ... HEmOoJGes.
Vol. 1. 1875 -
Journal of education. - Brooklyn, NY : ... HEmOoJGes.
Vol. 1. 1875 -
Journal of education. - Brynn Athyn, Pa. : ... HEmOoJGes.
Vol. 1. 1901 -
Journal of education. - Detroit : ... HEmOoJGes.
Vol. 1. 1838 -
Journal of education. - Halifax : ... HEmOoJGes.
Vol. 1. 1926 -
Journal of education. - London : ... HEmOoJGes.
Vol. 1. 1867 -
Journal of education. - New Orleans : ... HEmOoJGes.
Vol. 1. 1855 -
Journal of education. - Toronto : ... HEmOoJGes.
Vol. 1. 1870 -

§ 816. Ordnung nach Verlag usw.

1.
Bei Übereinstimmung der Erscheinungs- oder Druckorte bzw. bei fehlenden Erscheinungs- oder Druckorten werden Haupt- und Nebeneintragungen alphabetisch nach dem Namen des (erstgenannten) Verlages bzw. der (erstgenannten) Druckerei geordnet, und zwar bei mehrbändigen Werken, Lieferungswerken, Loseblattausgaben und dgl. nur unter Berücksichtigung der beim Gesamtwerk gemachten Angaben. Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen sowie Eintragungen, in denen (beim Gesamtwerk) keine Verlage bzw. Druckereien angegeben sind, gehen den Eintragungen mit Verlagen bzw. Druckereien voran.

2.
Bei Übereinstimmung der Verlage oder Druckereien bzw. bei fehlenden Verlags- oder Druckereiangaben werden die Eintragungen sinnvoll nach weiteren Elementen der Eintragung geordnet, und zwar bei mehrbändigen Werken, Lieferungswerken, Loseblattausgaben und dgl. nur unter Berücksichtigung der beim Gesamtwerk gemachten Angaben.
Anm.: Haupt- und Nebeneintragungen werden z. B. nach einer Ausgabebezeichnung geordnet, dabei wird bei Von-bis-Angaben nur die erste Zahl berücksichtigt, bei Standangaben das Datum, unabhängig von der Wiedergabe in der Vorlage; verschiedensprachige Ausgaben werden nach dem Alphabet der Sprachen geordnet.

3.
Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen unter Titeln, bei denen gemäß § 190,, Anm. keine Erscheinungsorte, keine Verlage oder Druckereien und keine Erscheinungsjahre angegeben werden, werden sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 809 - 813 nach den Ordnungsblöcken des Werkes, auf das verwiesen wird, geordnet.

4.
Reichen die nach §§ 814 - 816,2 zu berücksichtigenden Elemente für die Ordnung nicht aus, so werden mehrbändige Werke, Lieferungswerke, Loseblattausgaben und dgl. nach den beim ersten Band gemachten Angaben sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 814 - 816,2 geordnet.
Beispiele
Die Nichtsortierzeichen (¬...¬) in den folgenden Beispielen zeigen die zu übergehenden Wörter an (vgl. § 822)).
Home Journal
Home Journal
s. Minton's Home Journal
Vw/NE
Pharma international : das unabhängige Informationsorgan. -
s. Newman's Home Journal
Vw/NE
Pharma international : the independent informational organ.
Karlsruhe : Braun 4. 1968
Ausgabe in deutscher Sprache
Pharma international : organe d'informaiion indépendent. -
Karlsruhe : Braun 4. 1968
Ausgabe in englischer Sprache
Karlsruhe : Braun 4. 1968
Ausgabe in französischer Sprache
Schiller, Friedrich ¬von¬:
¬Die¬ Räuber. - [S. l.], 1947
¬Die¬ Räuber. - Berlin : Aufbau-Verl., 1947
¬Die¬ Räuber. - [31. - 35. Tsd.]. - Berlin : Aufbau-Verl., [1947]
¬Die¬ Räuber. - Köln : Böhlau, 1947
¬Die¬ Räuber. - Leipzig : Teubner, 1947
¬Die¬ Räuber. - 2. Aufl. - Leipzig : Teubner, 1947
¬Die¬ Räuber. - Germanien [München?], 1947 [?]
¬Die¬ Räuber. - München : Bayer. Schulbuch-Verl., 1947
¬Die¬ Räuber. - Stuttgart [u. a.] : Artemis-Verl., 1947
¬Die¬ Räuber. - Stuttgart : Koehler, 1947
¬Die¬ Räuber. - Wien : Apollo-Verl., 1947
¬Die¬ Räuber. - Wien : Humboldt-Verl., 1947
¬Die¬ Räuber. - 2. Aufl. - Wien : Humboldt-Verl., 1947
¬Die¬ Räuber. - [S. l.], 1948 [?]
¬Die¬ Räuber. - 36. - 40. Tsd. - Berlin : Aufbau-Verl., 1948
¬Die¬ Räuber. - Berlin : Suhrkamp, 1948
¬Die¬ Räuber. - 11. - 20. Tsd. - Berlin : Suhrkamp, 1948
¬Die¬ Räuber. - Berlin [u. a.] : Volk u. Wissen, 1948
¬Die¬ Räuber. - Berlin ; Hamburg : Westermann, 1948
¬Die¬ Räuber. - 2. Aufl. - Berlin ; Hamburg : Westermann,
1948
¬Die¬ Räuber. - 3. Aufl. - Leipzig : Teubner, 1984 [i. e. 1948]
¬Die¬ Räuber. - 3. Aufl. - Wien : Humboldt-Verl., 1948
¬Die¬ Räuber. - 4. Aufl. - Wien : Humboldt-Verl., 1948
Verzeichnis der allgemeinbildenden Schulen in Schleswig Holstein. -
Stand 15. Febr. 1967. Kiel : Statist. Landesamt Schleswig-Holstein,
1967
Verzeichnis der allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein. -
Stand 15. Okt. 1967. Kiel : Statist. Landesamt Schleswig-Holstein,
1967
Verzeichnis der allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein. -
Stand 15. Febr. 1968. Kiel : Statist. Landesamt Schleswig-Holstein,
1968
Verzeichnis der allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein. -
Stand 15. Okt. 1968. Kiel : Statist. Landesamt Schleswig-Holstein, 1968

9.3.3 Ordnung von Eintragungen mit Sammlungsvermerken, §817

§ 817. Ordnung nach Samml.-verm

1.
Bei Eintragungen unter einem Verfasser gehen die Nebeneintragungen mit Sammlungsvermerken (vgl. §§ 622;; 625; 627) den übrigen Eintragungen voran.
Anm.1: Zur Angabe des Sammlungsvermerkes in der Einheitsaufnahme vgl. § 161,,2.
Anm.2: Zur Ansetzung des Sammlungsvermerkes und zur Unterscheidung verschiedener Sammlungen eines Verfassers in verschiedenen Sprachen durch eine Ordnungshilfe vgl. §§ 516;; 522.

2.
Sammlungsvermerke ohne Ordnungshilfen haben den Vorrang vor Sammlungsvermerken mit Ordnungshilfen. Sammlungsvermerke mit Ordnungshilfen werden sinngemäß nach den Bestimmungen des § 812,,2 geordnet.

3.
Bei Übereinstimmung der Sammlungsvermerke ohne oder mit den gleichen Ordnungshilfen werden die Eintragungen gemäß den Bestimmungen der §§ 809 - 811 nach den Ordnungsblöcken der Sachtitel geordnet.

4.
Bei Übereinstimmung der Sachtitel werden die Eintragungen gemäß den Bestimmungen der §§ 814 - 816 geordnet.
Beispiele
In den Beispielen sind nach dem Sammlungsvermerk die Ordnungsblöcke der Nebeneintragungen bzw. der Verweisungen anstelle von Nebeneintragungen aufgeführt.
Bei Übereinstimmung der Sachtitel sind die gemäß §§ 814 - 816 für die weitere Ordnung heranzuziehenden Bestandteile der Haupteintragung in eckigen Klammern angegeben.
Die Nichtsortierzeichen (¬...¬) zeigen die zu übergehenden Wörter an (vgl. § 822)).
Schiller, Friedrich ¬von¬:
[Sammlung] Ausgewählte Werke
s. Schiller, Friedrich ¬von¬: Ausgewählte Werke
[Sammlung] Ausgewählte Werke für den Schulgebrauch
[Sammlung] Briefe
[Sammlung] ¬Die¬ Briefe des jungen Schiller
[Sammlung] Dramen
[Sammlung] Erzählungen
[Sammlung] Erzählungen und prosaische Schriften
[Sammlung] Erzählungen und Schriften zur Geschichte
[Sammlung] Gesammelte Werke
s. Schiller, Friedrich ¬von¬: Gesammelte Werke
[Sammlung] Historische Schriften
[Sammlung] Philosophische Schriften
[Sammlung] ¬Die¬ Räuber
[Sammlung] Werke
[Sammlung] Werke für Schule und Haus
[Sammlung <engl.>] ¬The¬ dramatic works
[Sammlung <engl.>] ¬The¬ historical works
[Sammlung <engl.>] Selected works [Leipzig : Tauchnitz,
1844]
[Sammlung <engl.>] Selected works [London : Macmillan,
1910]
[Sammlung <engl.>] Works
[Sammlung <franz.>] Oeuvres [Bruxelles : Ed. de la Librairie,
1965]
[Sammlung <franz.>] Oeuvres [Lausanne : Payot, 1965]
[Sammlung <franz.>] Oeuvres dramatiques
[Sammlung <ital.>] Tre drammi della libertà
[Sammlung <russ.>] Izbrannoe
[Sammlung <russ.>] Izbrannye socinenija
[Sammlung <russ.>] Socinenija
[Sammlung <span.>] Pensamientos
Ausgewählte Werke. - Stuttgart : Koehler, 1947
...............
Balladen. - Leipzig : Reclam, 1922
¬Die¬ Braut von Messina. - Stuttgart [u. a.] : Cotta, 1912
..............

9.3.4 Ordnung von mehrbändigen Werken, §818-821

Anm.: Die Bestimmungen der §§ 818 - 821 gelten sowohl für die Reihenfolge der Aufführung von Bänden mehrbändiger Werke in den Einheitsaufnahmen als auch für die Ordnung mehrerer Einheitsaufnahmen, die aus bibliothekstechnischen oder bibliographischen Gründen für verschiedene Bände gemacht werden.

§ 818. Ordnung von Abteilungen bei mehrbd. Werken

1.
Bei mehrbändigen begrenzten Werken ohne eigene durchlaufende Bandzählungen mit einfachen oder hierarchisch gegliederten Abteilungen, die nach § 111,,4 nur eine einzige Einheitsaufnahme für das Gesamtwerk erhalten, werden die Abteilungen wie folgt geordnet:
a) Enthalten die Angaben der Abteilungen Zählungen (Zahlen und/oder Buchstaben), so werden nur die Zahlen und/oder Buchstaben nach den Bestimmungen des § 809 geordnet. Zusätzliche sachliche Benennungen werden nicht berücksichtigt, Gliederungsbegriffe (Bezeichnungen der Zählungen) nur dann, wenn sie zur weiteren Unterscheidung (z. B. bei gleichwertigen Gliederungsstufen) notwendig sind.
b) Enthalten die Angaben der Abteilungen keine Zählungen, sondern nur sachliche Benennungen, so werden diese - gegebenenfalls einschließlich zusätzlich genannter Gliederungsbegriffe (Bezeichnungen) - sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 809 - 811 geordnet.

2.
Die Bestimmungen von Ziffer 1 gelten für jede Gliederungseinheit einer hierarchisch gegliederten Abteilung.
Beispiele
Einheitsaufnahme Ordnung
Handbuch der Chemie Handbuch der Chemie ......
...... Reihe A, Organische Chemie A ...
... Reihe B, Anorganische Chemie B ...
... Handbuch der Chemie Handbuch der Chemie ......
...... Anorganische Chemie Anorganische Chemie ...
... Organische Chemie Organische Chemie ...
... Handbuch der Chemie Handbuch der Chemie ......
...... Reihe Anorganische Chemie Reihe Anorganische Chemie ...
... Reihe Organische Chemie Reihe Organische Chemie ... ...

§ 819. Ordnung von mehrbd. Werken mit Zählung

1.
Bei mehrbändigen Werken mit Bandzählungen (Zahlen und/oder Buchstaben) werden nur die Zählungen nach den Bestimmungen des § 809 geordnet. Sachliche Benennungen oder Ordnungsblöcke von Stücktitelaufnahmen der Bände werden nicht berücksichtigt, Bandbezeichnungen nur dann, wenn sie zur weiteren Unterscheidung (z. B. bei gleichwertigen Gliederungsstufen) notwendig sind oder zu den in § 820,,3 aufgeführten Bandbezeichnungen gehören.

2.
Bei mehreren durch Bis- oder Schrägstriche verbundenen Zählungen, bei Parallelzählungen sowie bei Bandzählungen mit dazugehörenden Jahreszählungen (vgl. § 168,,6 und 7) werden im allgemeinen nur die ersten Zählungen berücksichtigt. Unterscheiden sich mehrere durch Bis- oder Schrägstriche verbundene Zählungen jedoch erst durch die zweiten Zählungen (z. B. bei Kumulationen), so werden diese zur weiteren Ordnung herangezogen.
Anm.: Zur Ordnung von Anhängen, Beilagen, Ergänzungen, Nachträgen, Registern und dgl., die zu mehreren Bänden eines Werkes gehören, vgl. jedoch § 820,,3.

3.
Die Bestimmungen von Ziffer 1 und 2 gelten auch für jede weitere untergeordnete Zählung, die einer übergeordneten Bandangabe folgt (vgl. § 168,,6).
Beispiele
EinheitsaufnahmeOrdnung
1. Altertum1
2. Mittelalter 2
2 a. Ausgehendes Mittelalter 2 a
3. Neuzeit3
1 - 4. Romane1
5/6. Erzählungen5
7 - 8. Gedichte 7
148 = Jg. 10, Bd. 1 148
149 = Jg. 10, Bd. 2149
10. 196810
11. 196911
12. 197012
Bd. 1, Teil 1,1 1 1 1
Bd. 1, Teil 1,2 1 1 2
Bd. 2, Teil 1,1 2 1 1
Bd. 2, Teil 1,2 2 1 2
Bd. 2, Teil 2,1 2 2 1
Bd. 2, Teil 2,2 2 2 2
Bd. 3, Teil 1, H. 1,1 3 1 1 1
Bd. 3, Teil 1, H. 1,2 3 1 1 2
Bd. 3, Teil 2, H. 1,1 3 2 1 1
Bd. 3, Teil 2, H. 1,2 3 2 1 2
Aber:
19601960
1960/61 1960 61
1960/621960 62
19631963
1963/641963 64
1963/651963 65
1, Arbeitsbl. 1 1 Arbeitsbl. 1
1, Arbeitsbl. 2 1 Arbeitsbl. 2
1, Kontrollbl. 1 1 Kontrollbl. 1
1, Kontrollbl. 2 1 Kontrollbl. 2
2, Arbeitsbl. 1 2 Arbeitsbl. 1
2, Arbeitsbl. 2 2 Arbeitsbl. 2
2, Kontrollbl. 1 2 Kontrollhl. 1
2, Kontrollbl. 2 2 Kontrollbl. 2

§ 820. Ordnung von mehrbd. Werken ohne Zählung

1.
Bei Bänden mehrbändiger Werke ohne Zählung werden im allgemeinen
ihre sachlichen Benennungen
oder
die Ordnungsblöcke ihrer Stücktitelaufnahmen
oder
ihre Bandbezeichnungen
sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 809 - 812 geordnet.
Bandbezeichnungen werden jedoch nur berücksichtigt, wenn sie gleichzeitig sachliche Benennungen der Bände sind, wenn sie zur weiteren Unterscheidung (z. B. bei gleichwertigen Gliederungsstufen) notwendig sind oder zu den in Ziffer 3 aufgeführten Bandbezeichnungen gehören.

2.
Bei einer sachlichen Benennung, die nicht in einer Ansetzungsform wiedergegeben ist, werden die in ihr enthaltenen Zahlen im allgemeinen nach ihrem Zahlenwert berücksichtigt. Nicht aufgelöste Symbole und Zeichen werden bei der Ordnung übergangen (vgl. auch § 823)). Bei nicht aufgelösten Abkürzungen werden nur die vorliegenden Wortteile bzw. Buchstaben geordnet.
Bei Bänden mit sachlichen Benennungen, die ihrem Inhalt nach eindeutig eine andere als die alphabetische Ordnung sinnvoll erscheinen lassen, z. B. bei chronologischen Benennungen, können die Bände auch nach der Aussage der sachlichen Benennungen geordnet werden.

3.
Bandbezeichnungen, durch die eindeutig zum Ausdruck kommt, daß es sich um Bände handelt, die
entweder die Grundlage des gesamten Werkes bilden, z. B. bei der Bezeichnung Hauptband
oder Anhänge, Beilagen, Ergänzungen, Nachträge, Register und dgl. sind, und zwar zum gesamten Werk
oder
zu einem oder mehreren Bänden des Werkes,
werden nicht alphabetisch, sondern nach dem Sachverhalt geordnet.
Anhänge, Beilagen, Ergänzungen, Nachträge und Register zu einem oder mehreren Bänden des Werkes werden nach dem (letzten) Band, zu dem sie gehören, geordnet. Register können auch insgesamt an das Ende des Gesamtwerkes geordnet werden. Register zu mehreren Ausgaben eines Werkes werden nach dem letzten Band der letzten Ausgabe geordnet.
Verschiedene auf gleicher Gliederungsstufe stehende Anhänge, Beilagen, Ergänzungen, Nachträge und Register zu einem Werk bzw. zu einem oder mehreren Bänden des Werkes werden im allgemeinen in sich alphabetisch geordnet; sie können auch sinngemäß nach ihrem engeren oder weiteren Zusammenhang mit der zugehörigen Einheit geordnet werden.
Im Zweifelsfall werden Bandbezeichnungen alphabetisch geordnet.
Anm.: Eine alphabetische Ordnung erfolgt im Zweifelsfalle bei Bandbezeichnungen wie:
Atlas Schlüssel
Bildbd. Tafelbd.
Glossar Text
Kt.-Bd. Textbd.
Kommentar Wörterbuch
Lesestück u. ä.

4.
Die Bestimmungen von Ziffer 1 - 3 gelten auch für jede weitere untergeordnete Gliederungseinheit, die einer übergeordneten Bandangabe folgt (vgl. § 168,,6).
Beispiele
Die Nichtsortierzeichen (¬...¬) in den folgenden Beispielen zeigen die zu übergehenden Wörter an (vgl. § 822)).
Einheitsaufnahme Ordnung
Taschenwörterbuch Taschenwörterbuch
............
Deutsch-spanischDeutsch-spanisch
Spanisch-deutschSpanisch-deutsch
Deutsche GeschichteDeutsche Geschichte
............
1500 - 18001500 1800
1800 - 18701800 1870
1870 - 19181870 1918
Der gute Ratgeber¬Der¬ gute Ratgeber
............
Was ist der $ wert?Was ist der wert
9 % Kirchensteuer9 Kirchensteuer
§ 218218
ChemiepraxisChemiepraxis
............
Die Reaktion Cı(̆Cı,̆d)Ne°̆¬Die¬ Reaktion C 12 C
12 dNe 20
2-Methyl-5.8.-dioxyfuro-2 Methyl 5 8 dioxyfuro 2
(2'.3' : 7.6.)-chromon 3 7 6 chromon
Handbuch der GeschichteHandbuch der Geschichte
............
AltertumAltertum
Mittelalter Mittelalter
NeuzeitNeuzeit
VorgeschichteVorgeschichte
oder
VorgeschichteVorgeschichte
AltertumAltertum
Mittelalter Mittelalter
NeuzeitNeuzeit
KantstudienKantstudien
............
Internationaler Kantkongreß Internationaler
<4, 1974, Mainz>: Verhand- Kantkongreß <4,
lungen des Internationalen.... 1974, Mainz>:Ver-
handlungen des
Internationalen ...
Müller, Otto: Kant-Biographie Müller, Otto: Kant-
Untersuchungen zu Kants Biographie Unter-
Kritik der reinen Vernunft suchungen zu
Kants Kritik der
reinen Vernunft
[Hauptbd.]Hauptbd.
Anh. 1 Anh. 1
Anh. 2Anh. 2
19701970
Erg.-Bd 1 Erg.-Bd. 1
Erg.-Bd 2 Erg.-Bd. 2
1971 1971
Erg.-Bd 1 Erg.-Bd. 1
Erg.-Bd 2 Erg.-Bd. 2
19721972
19731973
19741974
Nachtr.- u. Erg.-Bd. 1972/74 Nachtr.- u. Erg.-Bd.
1972 74
19751975
oder
1. 19001
............
10. 190910
Zehnjahresreg. zu T. 1. Zehnjahresreg. zu 1
1900 - 10. 1909 - 10
11. 191011
............
15.191415
Fünfjahresreg. zu T. 11. Fünfjahresreg. zu
1910 - 15. 1914 11 - 15
1. 19001
............
15. 191415
Reg.Reg.
1. 1900 - 10. 1909 1 - 10
11. 1910 - 15. 1914 11 - 15
1. Organische Chemie1
Anh. ÜbersichtstabellenAnh.
Beil. Wie experimentiere

§ 821. Ordnung von Ausgaben der Bände von mehrbd. Werken

Erhält ein mehrbändiges Werk gemäß § 109 eine einzige Einheitsaufnahme für verschiedene Ausgaben, so werden Bände mit gleicher Zählung bzw. gleicher sachlicher Benennung oder Bezeichnung, bei denen Erscheinungsjahre, Erscheinungs- bzw. Druckorte, Verlage bzw. Druckereien, Ausgabebezeichnungen und dgl. angegeben sind, sinngemäß nach den Bestimmungen der §§ 814 - 816 geordnet.
Beispiele
Handbuch der amtsgerichtlichen Praxis. - München [u. a.] : Beck
......
Später u. d. T.: Handbuch der Rechtspraxis
1. Bürgerlicher Rechtsstreit, Mieteinigungsverfahren,
Aufgebotsverfahren,
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. - 1953
Dass. - 2. Aufl. - 1958
Dass. - 3. Aufl. - 1959
Dass. - 4. Aufl. - 1966
5. Aufl. u. d. T.: Zivilprozeß und Zwangsvollstreckung in das
bewegliche Vermögen
2. Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. -
1954
Dass. - 2. Aufl. - 1959
3. Konkurs- und Vergleichsverfahren. - 1954
Dass. - 2. Aufl. 1960
4. Grundbuchrecht. - 1954
Dass. - 2. Aufl. - 1959
Dass. - 3. Aufl. - 1966
5. Vormundschaftsrecht. - 1953
2. Aufl. u. d. T.: Familienrecht und andere Rechtsgebiete in
der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 1962
Bd. 6.Nachlaßrecht. - 1953 .
Dass. - 2. Aufl. - 1960
Dass. - 3. Aufl. - 1967
Bd. 7Registerrecht. - 1955
Dass. - 2. Aufl. - 1960
Bd. 8Strafprozeß. - 1955
Dass. - 2. Aufl. - 1970
Bd. 9Strafvollstreckung. - 1956
Dass. - 2. Aufl. - 1958
Handbuch der Rechtspraxis. - München [u. a.] : Beck
......
Früher u. d. T.: Handbuch der amtsgerichtlichen Praxis
1. Zivilprozeß und Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
......
- 5. Aufl. - 1974
1. - 4. Aufl. u. d. T.: Bürgerlicher Rechtsstreit,
Mieteinigungsverfahren, Aufgebotsverfahren,
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen

9.3.5 Übergehung von Wörtern, Symbolen und sonstigen Zeichen, §822-823

§ 822. Übergehung v. Wörtern am Beginn der Ordnungsgruppe

1.
Die bestimmten und unbestimmten Artikel in allen Deklinationsformen und die ihnen in derselben Sprache gleichlautenden Zahlwörter und Pronomina am Anfang jeder Ordnungsgruppe werden bei der Ordnung übergangen, auch wenn sie apostrophiert oder mit dem folgenden Wort durch Bindestrich verbunden sind.
Anm.: Zur Behandlung von apostrophierten oder mit dem folgenden Wort durch Bindestrich verbundenen Artikeln vgl. § 203,,3.
Diese Bestimmung gilt nicht
a) für unverbundene Artikel am Anfang eines Personennamens;
b) für unverbundene Artikel am Anfang eines Körperschaftsnamens oder Sachtitels, wenn die Artikel fester Bestandteil eines Eigennamens (Personenname, geographischer Name) sind;
c) für Wörter, die durch Verschmelzung einer Präposition mit dem Artikel entstanden sind, z.B. das französische au", du", des", das italienische alla", della", dei" usw.
Anm.: Ein bestimmter oder unbestimmter Artikel